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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1974 – C-53/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:67
Schlussanträge des generanwalts Alberto Trabucchi
vom 21. juni 1974
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Ein weiteres Mal liegt dem Gerichtshof, ausgelöst durch einen wissenschaftlichen Beamten, ein Rechtsstreit vor, in dem es um die heikle Frage geht, welche Wechselbeziehungen bei einem Wissenschaftler zwischen der freien beruflichen Betätigung aufgrund des Forschungsprivilegs und den Verpflichtungen bestehen, die einem Wissenschaftler daraus erwachsen, daß er einer Einrichtung angehört, die auch eine Verwaltungseinrichtung ist. Freiheit der Forschung, Kontrollerfordernisse sowie die mit der Vorgesetztenstellung verbundenen Beurteilungsbefugnisse: alle diese Gesichtspunkte spielen in den Rechtsentscheid hinein, den zu treffen Ihre Aufgabe ist. Für den vorliegenden Fall erscheint vorweg eme weitere Bemerkung angebracht. Ihre Aufgabe béi der Entscheidungsfindung beschränkt sich auf einige Aspekte eines tatsächlichen Geschehens, das sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand noch auflöst in ein Bündel sich widersprechender, vielfach abgewandelter Behauptungen der in den Streit verwickelten Beamten, so daß es nicht immer einfach ist, klar und eindeutig den eigendichen Streitgegenstand herauszuschälen, handelt es sich doch bei diesem um nichts anderes als einige Rechtsfolgen jenes besagten Sachverhalts, der bis jetzt nicht geklärt ist.
Einem wissenschaftlichen Beamten der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra werden von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Zusammenhang mit einer Forschungstätigkeit Handlungen und Vorfälle vorgeworfen, die geeignet sind, seine einwandfreie berufliche Führung in Frage zu stellen. Die Kommission, vertreten durch den Generaldirektor der Forschungsstelle, erachtet diese Kritik für gewichtig genug, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu erwägen. Der Beschuldigte weist die Angriffe als unbegründet zurück und wirft seinem Vorgesetzten vor, er habe sich von persönlicher Abneigung leiten lassen. Daraufhin läßt die Kommission die Angelegenheit auf sich beruhen mit der Begründung, sie sehe sie als einen wissenschaftlichen Streit an, den die beiden Beamten persönlich unter sich auszumachen hätten.
Angesichts der förmlichen Weigerung der Kommission, die gegen ihn erhobenen Angriffe für unbegründet zu erklären, beantragt der Beschuldigte zur Wiederherstellung seiner Ehre beim Gerichtshof, der Untätigkeit der Behörde ein Ende zu setzen.
Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe sich diese Anschuldigungen niemals zu eigen gemacht; während des gesamten Prozesses bewahrt sie in dieser Hinsicht eine Haltung absoluter Neutralität.
Als einzige Person, die an den Beschuldigungen festhält, kommt somit deren Urheber in Betracht; dieser aber ist am Verfahren nicht beteiligt und ist nicht einmal als Zeuge gehört worden.
Das vorliegende Verfahren weist nicht die Merkmale eines Strafprozesses auf, in dem der Angeklagte bei mangelndem Beweis von der Anklage freigesprochen werden muß. Auch handelt es sich nicht um ein Verfahren gegen eine Disziplinarmaßnahme, in dem die Nichterweisbarkeit des Tatbestandes, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist, zur Aufhebung führen kann. Es ist die etwas paradoxe Situation zu verzeichnen, daß der Klagegegner, von dem man hätte annehmen sollen, daß er am ehesten in der Lage sei, Licht in das verwickelte Geschehen zu bringen, das den Ausgangspunkt für diesen Prozeß bildet, sich als Außenstehender betrachtet und es ablehnt, sich mit dem Hauptgegenstand der Klage zu befassen, nämlich der Frage, ob die vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe begründet sind.
Sowohl aus formellen Gründen (der Urheber der Anschuldigungen ist am Prozeß nicht beteiligt) als auch aus materiellen Gründen (es bedarf noch einer Aufklärung des komplexen Sachverhalts) ist es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht möglich, die eigendiche Streitfrage zu lösen. Die Aufgabe des Gerichtshofes bei der Behandlung der Klage auf Aufhebung des Bescheids, durch den die Kommission den im wesendichen auf Rehabilitierung gerichteten Hauptantrag des Klägers abgelehnt hat, beschränkt sich somit im Grunde auf die Feststellung, ob die Kommission durch ihr Untätigbleiben in dieser Angelegenheit gegen ihre Pflichten verstoßen hat.
Wäre dem so, müßte der ablehnende Bescheid aufgehoben werden; es wäre dann Sache der Kommission, nach geeigneten Mitteln zu suchen, um den Verpflichtungen nachzukommen, die ihr durch die innerhalb ihrer Dienststellen infolge der Anschuldigungen entstandene Lage erwachsen sind.
2. Als Auslöser des gegenwärtigen Streits wirkte ein unter der Überschrift Fälschung von Versuchsergebnissen von Abteilungsleiter Malvicini, dem der Kläger unterstand, dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle der Euratom in Ispra, Dr. Caprioglio, am 4. März 1971 übersandtes Memorandum. In diesem Schreiben wurde der Kläger, ein wissenschaftlicher Beamter der Forschungsstelle, beschuldigt, im Rahmen von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Isotopentrennung, die er im Zusammenwirken mit dem Dienst Biologie der Euratom ausführte, Versuchsdaten gefälscht zu haben, um einen bestimmten Effekt nachzuweisen. Dieser Vorwurf wurde von Herrn Malvicini in einem weiteren an den Generaldirektor gerichteten Memorandum vom 6. Juli 1971 mit der Bemerkung wiederholt, der Wäger habe die Daten des Versuchsergebnisses geändert, um einen Effekt erscheinen zu lassen.
Im Laufe des Prozesses tauchte eine innerdienstliche Mitteilung des Dienstvorgesetzten vom 21. Oktober 1971 auf, von der der Kläger vorher keine Kenntnis gehabt zu haben behauptet. Darin findet sich eine eingehendere Beschreibung der Vorfälle, auf die sich die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe gründen. Da es sich um ein wichtiges Schriftstück handelt, das erst spät ans Licht gezogen worden ist, halte ich es für angebracht, es in seinem Kernstück vollständig zu zitieren:
Herr Guillot überreichte mir die Ergebnisse der zwischen dem Versuchsbeginn (28.4., 9.46 Uhr) und dem 29. April, 11.25 Uhr, durchgeführten Messungen zusammen mit der Auflistung des Analysatordruckers, aber nur die Ergebnisse von elf der vierzehn zwischen dem 29. April, 11.35 Uhr, und dem 30. April, 7.10 Uhr, durchgeführten Messungen. Am folgenden Tag, dem 1. Mai, bemerkte ich, als ich die Punkte der letzten Messungen in eine Graphik übertragen wollte, daß mir die Auflistung des Druckers fehlte; ich ging in mein Büro zurück, da ich glaubte, sie auf dem Tisch liegengelassen zu haben, doch fand ich sie nicht. Indessen entdeckte ich in einem Papierkorb einen Streifen der Auflistung einer Olivetti-Rechenmaschine, auf dem sich die Spektrenwerte der letzten sechs Messungen fanden. Diese Werte stimmten nicht mit den Werten überein, die Herr Guillot mir gegeben hatte.
Am Montag morgen, dem 3. Mai, zur Rede gestellt, versicherte mir Herr Guillot, bei den mir übermittelten Daten habe es sich um die unberichtigten Werte des Analysators gehandelt. Als ich ihm zu erkennen gab, daß ich über die Daten aus der Auflistung der Rechenmaschine verfügte, war er nicht in der Lage, mir eine Erklärung zu geben; vielmehr verließ er das Gebäude.
Da ich Verdacht schöpfte, suchte ich aus den Mülltonnen sämtliche Fetzen von Auflistungen des Druckers und der Rechenmaschine zusammen.
Am Nachmittag erschien Herr Guillot im Institut und erklärte, er habe die Meßwerte in der gebotenen Weise berichtigt, nachdem er am 30. April beim Abbau der Apparatur festgestellt habe, daß der das radioaktive Gemisch enthaltende Flakon schief gestanden habe. Zur Rechtfertigung seiner Behauptungen legte er eine Stellungnahme vor, die schwere Vorwürfe gegen mich enthielt und der eine technische Beilage von acht Seiten Umfang mit Berechnungen, Tabellen und graphischen Darstellungen angefügt war, in der Herr Guillot nachzuweisen versuchte, daß die Anpassung der in den letzten sechs Messungen ermittelten Werte eine Korrektur darstellte, die wegen der Neigung des Flakons notwendig war, um diese Werte mit denjenigen vom 29. April in Einklang zu bringen.
Als ich die aufgefundene Auflistung des Druckers Stück für Stück wieder zusammengestellt hatte, stellte ich zu meinem Erstaunen fest, daß die am 29. April ab 11.35 Uhr erlangten Daten ebenfalls in der gebotenen Weise berichtigt waren; jetzt wurde mir klar, welche Gründe Herrn Guillot zu der Zeit, als er die technische Beilage verfaßte, veranlaßt hatten, schriftlich die Spektrenaufzeichnung zu erbitten, die sich in meinem Besitz befand.
Ohne daß es an dieser Stelle notwendig ist, weiter auf die Einzelheiten des Streites einzugehen, der sich entspann, nachdem Herr Malvicini seine Kritik geäußert und der Kläger eine Erklärung dafür geliefert hatte, weshalb es ihm erforderlich und sachgerecht erschienen war, mit einem Berichtigungskoeffizienten zu arbeiten, den er nach seinen Angaben — entgegen den Behauptungen in der besagten Mitteilung des Herrn Malvicini — lediglich auf den letzten Teil semer Untersuchung angewandt haben will, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich ein bei dem Versuch verwendetes Gerät zufälligerweise verschoben hatte, ist eines gewiß: daß die dem Kläger gegenüber gebrauchten Wendungen an dessen Berufsehre rühren und geeignet sind, ihm in dem wissenschaftlichen Kreise, in dem er seiner Tätigkeit nachgeht, schweren Schaden zuzufügen.
Der Kläger trägt vor, schon seit längerer Zeit bestünden zwischen ihm und Herrn Malvicini derartig tiefgreifende Mißstimmigkeiten, daß er sich wahrhaften Nachstellungen des Abteilungsleiters ausgesetzt fühle. Beredter Ausdruck dafür sei einer der ernsten Vorfälle, bei dem es ihm zunächst untersagt worden sei, einen Artikel über einige seiner Forschungsergebnisse zu veröffentlichem Diese Weigerung sei der Anlaß für einen Rechtsstreit vor dem Gerichtshof gewesen (Rechtssache. 91/71), der indessen nicht durch Urteil sein Ende gefunden habe, da die Genehmigung schließlich doch erteilt worden sei. Allerdings ist den Anhängen I, II und XVI zur Klagebeantwortung zu entnehmen, daß sich außer Herrn Malvicini auch verschiedene andere wissen schaftliche Beamte der Forschungsstelle in Ispra gegen die Veröffentlichung aussprachen; die schließlich erteilte Genehmigung wurde von der ausdrücklichen Bedingung abhängig gemacht, daß der Autor die alleinige und ausschließliche Verantwortung für seine Thesen übernahm.
Der Kläger führt weitere Umstände an, um die ihm gegenüber bestehende Abneigung darzutun, wie etwa die Tatsache, daß er im Gegensatz zu seinen Kollegen und Untergebenen seit vielen Jahren nicht mehr befördert worden sei und keine Prämie erhalten habe; auch sei ihm die Teilnahme an Studienkongressen untersagt worden, die Sachbereiche betroffen hätten, mit denen er sich beschäftige. Ich will mich jedoch nicht weiter mit diesen Einzelheiten aufhalten. Es reicht aus, sie erwähnt zu haben, um aufzuzeigen, wie schwierig sich die menschlichen und die beruflichen Beziehungen gestalten, in die die einzelnen Geschehnisse so eng verwoben sind, daß sie nur aus diesen Beziehungen heraus gewürdigt werden können.
3. Auf das besagte Memorandum vom 4. Mai 1971 äußerte Generaldirektor Caprioglio in einem Schreiben vom 17. Mai 1971 die Auffassung, die von Herrn Malvicini mitgeteilten Tatsachen erschienen ihm gewichtig genug, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten; gleichzeitig forderte er seine Dienststellen auf, die Lage zu prüfen.. In Beantwortung eines weiteren Memorandums, in dem der Kläger um Informationen in dieser Angelegenheit ersucht hatte, teilte Generaldirektor Caprioglio mit Schreiben vom 7. Juli 1971 mit, er warte auf das von; seinen Dienststellen zusammengetragene Material, bevor er entscheiden könne, ob Veranlassung bestehe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
In einem Schreiben vom 9. Juli 1971 bezog Herr Malvicini in Beantwortung eines vom Kläger eingereichten Gesuchs, seine Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Isotopentrennung fortsetzen zu dürfen, wie folgt Stellung: Bezug nehmend auf Ihren Antrag halte ich es für notwendig, daß die Ergebnisse der bisher durchgeführten Forschungsarbeiten über Trennungseffekte überprüft werden, bevor die laufenden Arbeiten weitergeführt und neue Versuche in Angriff genommen werden.
Damit wurde der dem Kläger vom Dienst Biologie neben seiner eigentlichen Aufgabe, die innere Kontaminierung des Personals der Forschungsstelle Ispra systematisch zu überwachen, übertragenen Beschäftigung ein — allerdings offenbar nur vorläufiges — Ende gesetzt. Denn wie aus dem Jahres-Tätigkeitsblatt des Klägers für 1971 zu ersehen ist, sollten sich diese Forschungsarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Dienst Biologie über das gesamte Jahr erstrecken.
In einem am 8. November 1971 an Generaldirektor Caprioglio gerichteten Memorandum beschwerte sich der Kläger darüber, nicht von den Ergebnissen der im Zusammenhang mit den von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen gegen ihn geführten Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden zu sein; ferner äußerte er. den Wunsch, daß diese Anschuldigungen öffentlich in vollem Umfange zurückgenommen wurden.
In diesem Memorandum bat der Kläger des weiteren darum, die von Herrn Malvicini verfügte Einstellung aller Versuche rückgängig zu machen und das für 1971 vorgesehene Versuchsprogramm für das Jahr 1972 fortzuschreiben. Gleichlautende Ersuchen fanden sich in einem weiteren Memorandum vom 6. Dezember 1971.
In einem am 3. Januar 1972 gemäß Artikel 90 des Statuts an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichteten Memorandum beantragte der Kläger,
die von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen zurückzunehmen und seine Versuchsergebnisse als korrekt anzuerkennen;
die Fortsetzung dieser Versuche zu erlauben und die sächlichen Mittel dafür zu bewilligen;
den Schäden angemessen wiedergutzumachen, der ihm durch diese Anschuldigungen und das ihm auferlegte Verbot, die Versuche fortzusetzen, entstanden war.
Ohne sachlich auf den ersten Antrag einzugehen, nämlich das Anliegen, die den Kläger in seiner Berufsehre kränkenden Anschuldigungen zurückzunehmen, beschied der Vizepräsident der Kommission den Kläger dahin, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens werde abgesehen; ferner ordnete er arr, folgende Unterlagen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen: das von Herrn Malvicini an Herrn Caprioglio gerichtete Memorandum vom 4. Mai; das Memorandum des Generaldirektors Caprioglio vom 17. Mai mit der darin enthaltenen Aufforderung, Material für ein etwaiges Disziplinarverfahren zusammenzutragen; das vom Kläger an Generaldirektor Caprioglio gerichtete Memorandum vom 24. Juni 1971 (irrtümlich auf den 26. 6. datiert), in dem der Kläger auf seihen Antrag verwies, einer Sachverständigengruppe die Überprüfung seiner Versüchsergebnisse anzuvertrauen, ein Verlangen wiederum, das den Anlaß für das Memorandum des Herrn Malvicini vom 4. Mai bildete; und schließlich das von Generaldirektor Caprioglio an den Kläger gerichtete Memorandum vom 7. Juli über die Voruntersuchungen für die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Den zweiten Antrag des Klägers lehnte der Vizepräsident der Kommission ab mit der Begründung, die Arbeiten, für deren weitere Durchführung die Erlaubnis erbeten werde, seien in. keinem der vom Rat für die Gemeinsame Forschungsstelle beschlossenen Programme enthalten; er schloß mit der Feststellung, da weder der erste noch der zweite Antrag begründet sei, komme die Gewährung von. Schadensersatz nicht in Betracht.
4. Nachdem der Kläger in der Klageschrift noch beantragt hatte, den ablehnenden Bescheid der Beklagten auf den unter Ziffer 1 seiner Verwaltungsbeschwerde vom 5. Januar 1972 gestellten Antrag aufzuheben, hat er in seiner Erwiderung klargestellt, mit diesem Antrag bezwecke er lediglich das Eingeständnis, daß die von Herrn Malvicini gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos seien, nicht dagegen die Erklärung, daß seine wissenschaftlichen Befunde und Thesen richtig seien.
Selbst in dieser Neufassung müßte der erste Antrag des Klägers, würde er wörtlich genommen, abgewiesen werden. Denn in der Klageschrift beschränkt sich der Kläger darauf, auf die in der Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge Bezug zu nehmen; den ersten Antragsgegenstand aber bildete, wie sich leicht feststellen läßt, das an die Kommission gerichtete Ersuchen, diese möge Herrn Malvicini aufgeben, seine Anschuldigungen zurückzunehmen. Offensichtlich aber kann die Kommission keinen ihrer Beamten dazu zwingen, eine derartige Erklärung abzugeben. Die Be hörde kann, sich allenfalls dazu äußern, ob: die Anschuldigungen auf einer zutreffenden Grundlage beruhen; falls in dieser Hinsicht keine genügenden Beweise vorliegen, kann sie dies dem Betroffenen bescheinigen. Genau darum aber geht es dem Kläger im Grunde, wie sich im Laufe der mündlichen Verhandlung herausgestellt, hat.
Die Tatsache, daß die Kommission kein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet hat, genügt nicht, um die Zweifel zu zerstreuen, die die gegen ihn erhobenen ehrenkränkenden Vorwürfe möglicherweise ausgelöst haben. Denn wird von einem Disziplinarverfahren Abstand genommen, dann können bloße Zweckmäßigkeitserwägungen dafür maßgeblich gewesen sein. Deswegen meint der Kläger, dadurch, daß sie weder die erforderlichen Schritte unternommen habe, um zu veranlassen, daß die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter der Kommission gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgenommen werden, noch etwas getan habe, um diese Vorwürfe in irgendeiner Form auf ihre Haltbarkeit zu prüfen, habe die beklagte Behörde gegen die ihr gemäß Artikel 24 des Statuts obliegende Verpflichtung verstoßen, ihren Beamten Beistand zu leisten, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdungen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie gerichtet werden.
Die Beklagte wendet dagegen ein, der Kläger habe vollständige Genugtuung erhalten, denn die von ihm durchgeführten streitigen Arbeiten seien, wie er es beim Generalsekretär der Gemeinsamen Forschungsstelle beantragt habe, fachkundigen, unvoreingenommenen Personen zur Begutachtung vorgelegt worden, und der Generalsekretär habe sich die gutachterlichen Schlußfolgerungen zu eigen gemacht.
Dazu ist jedoch zu bemerken, daß es in dem von dieser Sachverständigengruppe erstatteten Gutachten allein um die wissenschaftliche Bewertung der vom Kläger erzielten Forschungsergebnisse geht; dabei werden zwar gegenüber diesen Ergebnissen Vorbehalte angemeldet, ohne daß indessen die leiseste Andeutung gemacht wird, die angewandten Untersuchungsmethoden seien inkorrekt, anfechtbar oder unlauter gewesen. Daher ist mit diesem Schriftstück nicht dem Verlangen des Klägers Genüge getan, die gerade mit Bezug auf seine Methoden und seine Wissenschaftlichkeit erhobenen Vorwürfe, wie sie sich in dem Memorandum vom 4. Mai 1971 fanden, das mehreren Beamten der Forschungsstelle übermittelt wurde, aus der Welt zu schaffen.
5. Hat der Kläger, falls er als Beamter in Ausübung einer Diensttätigkeit Beschuldigungen seines Dienstvorgesetzten ausgeliefert ist, deren Richtigkeit sich nicht erweisen läßt, gegen seine Beschäftigungsbehörde einen Rechtsanspruch des Inhalts, daß diese einschreitet und sich vor den solchermaßen Angegriffenen stellt? Kann der Kläger mit anderen Worten verlangen, daß die dazu berufenen Stellen innerhalb seiner Behörde alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um der Richtigkeit der Beschuldigungen auf den Grund zu gehen, und daß sie für den Fall, daß sich die Richtigkeit nicht erweisen läßt, dafür Sorge tragen, daß die Vorwürfe öffentlich zurückgenommen werden?
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz guter Verwaltungsführung, daß die Behörde Vorgänge, wie sie sich hier abgespielt haben, nicht einfach auf sich beruhen und das Verhältnis zwischen den Beamten sich nicht unbesehen verschlechtern lassen darf, als handle es sich um außerdienstliche Ereignisse. Sie hat vielmehr die unbedingte Pflicht, alles in Bewegung zu setzen, um die Lage zu bereinigen, und zwar nicht allein deshalb, weil eine solche Situation dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft, sondern auch — und das gilt besonders für den vorliegenden Fall —, weil sie dem Anspruch der Beamten auf Achtung ihrer Persönlichkeit nicht gerecht wird, den die Behörde auch nach innen zu wahren hat. Dies folgt aus Artikel 24 des Statuts, dessen Anwendbarkeit unsere Rechtsprechung ausdrücklich auch auf innerbehördliche Ereignisse bejaht (Urteil 83/63, Krawczynski — Slg. 1965, 827). Es steht außer Zweifel, daß die Kommission vorliegend am ehesten in der Lage ist, Licht in die umstrittenen, der Tätigkeit der Atomgemeinschaft zuzurechnenden Vorgänge zu bringen.
Indessen läßt sich dem Vorbringen der Beklagten entnehmen, daß die Kommission von dem Augenblick an, als sie den Gedanken an ein Disziplinarverfahren fallen ließ, die Angelegenheit als einen privaten Streit zwischen Herrn Malvicini und dem Kläger ansah. Werden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung einer Diensttätigkeit Behauptungen eines Dienstvorgesetzten laut, die geeignet sind, die einwandfreie berufliche Führung eines Beamten in Frage zu stellen, dann ist es nicht angängig, daß die Behörde, der die beiden Beamten angehören, die Beschuldigungen zunächst zwar für gewichtig genug hält, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen, dann aber die ganze Sache in sich zusammenfallen läßt, ohne sie in angemessener Weise weiter aufzuklären.
Auf die Bitte des Gerichtshofes, in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben über die Gründe zu machen, weshalb sie es nicht für notwendig erachtet habe, den dem Kläger von seinem Dienstvorgesetzten zugeschriebenen Verfehlungen weiter nachzugehen, hat die Kommission keine in sich schlüssigen Erklärungen abgegeben.
Der Personalakte des Klägers ist zu entnehmen, daß es sich bei diesem, was die wissenschaftliche Ausbildung ebenso wie die berufliche Leistung und das dienstliche Verhalten angeht, um einen hochqualifizierten Beamten handelt. Die seit seinem Dienstantritt im Jahre 1961 abgegebenen periodischen Beurteilungen sind alle eindeutig positiv. Dies gilt auch für die beiden letzten, 1967 und 1969 durch Abteilungsleiter Malvicini erstatteten Berichte. So gesehen wiegt die Unterlassung der Beklagten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die unerquicklichen Verhältnisse zu bereinigen, um so schwerer. Deshalb läßt sich sehr wohl sagen, daß diese Unterlassung einen schuldhaften Verstoß gegen die in Artikel 24 des Beamtenstatuts verankerte Verpflichtung darstellt, der geeignet ist, eine Haftung der Beklagten für den Schaden zu begründen, der dem Kläger aus diesem Verhalten entstanden ist, es sei denn, der Beklagten gelinge der Nachweis, daß die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind.
Der Gerichtshof sieht sich vor die Situation gestellt, daß er durch die bloße Feststellung, das in dem hier angefochtenen ablehnenden Bescheid zum Ausdruck kommende Verhalten der Kommission sei rechtswidrig gewesen, dem Kläger keine volle Genugtuung zu verschaffen vermag; denn zu einer Entscheidung über die beantragte Rehabilitierung bedarf es einer Prüfung der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen auf ihren Wahrheitsgehalt; dies ist nicht möglich ohne weitere Tatsachenermittlung und -Würdigung, wozu der Gerichtshof auf dem einschlägigen Fachgebiet ohne Sachverständigengutachten nicht in der Lage ist.
6. Für den Fall, daß sich der Gerichtshof der von ihr vertretenen Hauptthese — vorliegend handle es sich um einen wissenschaftlichen Meinungsstreit zwischen zwei Beamten, aus dem sich herauszuhalten sie berechtigt sei — nicht anschließt, hat die Kommission ausdrücklich Sachverständigenbeweis angeboten. Der Kläger äußert zwar Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Geschehnisse nach einer so langen Zeitspanne noch bis in alle Einzelheiten zu rekonstruieren, doch widersetzt auch er sich nicht einer Untersuchung zur Aufklärung der Umstände, die den Anlaß für die Beschuldigungen des Herrn Malvicini bildeten.
Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dem Kläger ausdrücklich eine Wiederholung der Versuche angeboten. Eine solche Wiederholung, die den vorliegenden Rechtsstreit wahrscheinlich unnötig gemacht hätte, wenn sie rechtzeitig veranlaßt worden wäre, ist indessen für die Entscheidung des Streites letztlich nicht erheblich, da sie die wissenschaftliche Gültigkeit der in der vorangegangenen Versuchsreihe erzielten Ergebnisse, nicht aber die Lauterkeit des Klägers erhellen kann.
Vor einer Entscheidung über die Begründetheit des ersten Antrages des Klägers bedürfte es insbesondere einer Klarstellung folgender Punkte:
1. Ist es richtig, daß der Kläger seinem Vorgesetzten, Herrn Malvicini, das gegenüber den Ergebnissen der Auflistungen des Druckers und der Rechenmaschine bereits berichtigte Ergebnis seiner Forschungsarbeiten übermittelt hat, ohne die vorgenommene Berichtigung mit einem Wort zu erwähnen?
2. Betrifft diese vorherige Berichtigung der Herrn Malvicini mitgeteilten Daten lediglich die sechs letzten Messungen, wie der Kläger offenbar behauptet (in seinem Memorandum vom 7. Mai 1972 an Generaldirektor Caprioglio), oder auch vorangegangene Versuchsabschnitte, wie Herr Malvicini in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1971 behauptet, und läßt sich dieses Vorgehen wissenschaftlich rechtfertigen?
3. Sobald diese beiden Tatsachenfragen geklärt sind, bedarf es einer wissenschaftlich-gutachterlichen Stellungnahme zu der Frage der Vereinbarkeit des vom Kläger an den Tag gelegten Verhaltens
a) bei der Abänderung der ermittelten Werte und
b) bei der Art der Darstellung des Ergebnisses der ihm anvertrauten Forschungsarbeiten mit den Sorgfaltsanforderungen seines Berufsstandes.
Erst wenn diese Punkte geklärt würden, wäre der Gerichtshof in der Lage, in vollem Umfange über den ersten Antrag des Klägers zu entscheiden, da er erst dann über ausreichende Anhaltspunkte verfügte, um die Glaubwürdigkeit aller am Verfahren Beteiligten zu beurteilen.
Da der Gerichtshof davon abgesehen hat, unter Beiziehung von Sachverständigen Ermittlungen anzustellen, bietet das vorliegende Verfahren keine Möglichkeit mehr, dem Hauptanliegen des Klägers zu entsprechen. Ebensowenig, wie der Gerichtshof in der Lage ist, die vom Kläger zurückgewiesenen Anschuldigungen auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen, kann er die Vorwürfe für haltlos erklären, ohne zuvor wenigstens deren Urheber gehört zu haben, der — wie bereits gesagt — durch eine ihm nachteilige Entscheidung nicht mit dem Makel behaftet werden darf, ein Verleumder zu sein, ohne daß er zumindest die Möglichkeit gehabt hat, die Stichhaltigkeit seiner Behauptungen unter Beweis zu stellen. Es wäre nicht billig, die Folgen des schuldhaften Untätigbleibens der Kommission einem Dritten zu überbürden.
Bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand und der gegebenen Aktenlage läßt sich lediglich feststellen, daß die Kommission ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, Anschuldigungen auf den Grund zu gehen, die vori einem Dienstvorgesetzten gegen einen untergebenen Beamten erhoben wurden und dadurch gekennzeichnet waren, daß sie einen Bezug zu einer Tätigkeit aufwiesen, die zwar bei der Forschungsstelle abgewickelt wurde, ohne sich unmittelbar in den Rahmen des für diese maßgeblichen Arbeitsprogramms einzufügen, die aber nichtsdestoweniger für die Gemeinschaft ausgeübt wurde, der die Forschungsstelle angegliedert ist, so daß sie als Diensttätigkeit angesehen werden muß. Wird der erste Antrag im Wege der Auslegung so verstanden, wie ihn der Kläger in seiner Erwiderung hat verstanden wissen wollen, nämlich als ein Antrag, mit dem er seine Rehabilitierung begehrt, dann kann der Gerichtshof nicht mehr feststellen, als daß die Kommission es pflichtwidrig versäumt hat, den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen auf den Grund zu gehen. Dies hätte zur Folge, daß die Kommission bei fortgesetzter Pflichtversäumnis nicht bloß; wie. sie es schon in der Vergangenheit getan hat, gegen ein ihr im Statut auferlegtes Gebot verstoßen, sondern darüber hinaus einem auf Aufhebung ihres ein Tätigwerden ablehnenden Bescheids lautenden Urteil zuwiderhandeln und sich damit späteren Schadensersatzforderungen aussetzen würde.
7. Die Beklagte wendet ein, der zweite Antrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Bescheids auf sein Gesuch begehrt, ihm die Fortsetzung seiner Versuche in Zusammenarbeit mit dem Dienst Biologie zu erlauben, sei unzulässig. Da das Verbot, die Versuche fortzusetzen, von Abteilungsleiter Malvicini in dessen Schreiben vom 9. Juli 1971 ausgesprochen worden sei, habe der Kläger am 8. November 1971, als er bei Generaldirektor Caprioglio beantragt habe, diese Entscheidung aufzuheben, die Frist zur Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts bereits versäumt gehabt. Durch die nachfolgende bei der Kommission eingelegte Beschwerde habe — so die Beklagte — die abgelaufene Frist nicht erneut zu laufen begönnen. Der darauf ergangene, nunmehr mit der Klage angefochtene Bescheid der Kommission sei im übrigen mit Bezug auf die Entscheidung vom 9. Juli rein bestätigender Natur gewesen.
Die Einrede greift meines Erachtens nicht durch, Denn die Entscheidung vom 9. Juli 1971, mit der die Einstellung der besagten Versuche verfügt wurde, war in einer Art und Weise formuliert, daß sie nicht anders als eine bloß vorläufige Maßnahme verstanden werden konnte, deren Fortbestand vom Ausgang der im Gange befindlichen Überprüfung der vom Kläger ursprünglich ermittelten Versuchsergebnisse abhing. Nach ständiger Rechtsprechung vermag allein eine endgültige Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde die Rechtsbehelfsfristen in. Lauf zu setzen. Daher kann der vom Kläger am 8. November 1971 beim Generaldirektor gestellte Antrag, die zuvor eingestellten Versuche wieder aufnehmen zu dürfen, bei dem es sich um das Gesuch an die zuständige vorgesetzte Stelle handelte, in einer allem äußeren Anschein nach in Schwebe befindlichen Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen, ebensowenig als verspätet angesehen werden wie die in diesem Zusammenhang bei der Kommission eingelegte Beschwerde am 3. Januar 1972.
Zum materiellen Gehalt des zweiten Klageantrags macht die Beklagte geltend, kein Beamter habe das Recht zu verlangen, mit bestimmten Tätigkeiten betraut zu werden, vielmehr beschränke sich sein Anspruch darauf, Tätigkeiten zugewiesen zu erhalten, die seiner Besoldungsgruppe entsprächen.. Abgesehen von dieser. Einschränkung hat die zuständige Behörde sicherlich freie Hand bei der in Abwägung der dienstlichen Interessen erfolgenden Entscheidung über die Geschäftsverteilung. Hier handelt es sich jedoch nicht um den Fall, daß sich ein Beamter gegen die ihm zugewiesenen Amtsgeschäfte sträubt, weil er, wie es mehrfach vorgekommen ist, die Auffassung vertritt, sie seien seiner Ausbildung nicht würdig oder unangemessen. Der Kläger setzt sich gegen die Verfügung zur Wehr, durch die er zur Einstellung bestimmter Tätigkeiten gezwungen wurde, eine Verfügung, die den Anschein erweckt, als sei sie das Produkt der besonderen Verhältnisse, die der Urheber dieser Einstellungsverfügung selber aufgrund der von ihm erhobenen Verwürfe geschaffen hat. Dabei sei daran erinnert, daß das Jahres-Tätigkeitsblatt des Klägers die Wahrnehmung dieser Aufgaben während des gesamten Jahres 1971 vorsah, nachdem der Kläger sich diesen Aufgaben bereits im vorangegangenen Jahr gewidmet hatte.
Es besteht aller Grund zu der Annahme, daß der Kläger die hier in Frage stehenden Forschungsarbeiten hätte weiterführen können, wenn nicht das bedeutsame Ereignis eingetreten wäre, das den Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit bildete und in dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gipfelte, sich wissenschaftlicher Unlauterkeit schuldig gemacht zu haben. Diese Annahme wird nicht durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Bermerkung erschüttert, Forschungsarbeiten dieser Art hätten nicht innerhalb des Programms der Forschungsstelle gelegen. Auch seinerzeit, als der Kläger die Erlaubnis besaß, solcherlei Forschung zu betreiben, handelte es sich um eine Tätigkeit unter der Leitung des Dienstes Biologie, der organisatorisch von. der Forschungsstelle in Ispra unabhängig ist. Überdies stellt der Umstand, daß die fraglichen Forschungsarbeiten nicht ausdrücklich im Arbeitsprogramm der Forschungsstelle aufgeführt sind, nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Klägers kein Hindernis dafür dar, daß diese Arbeiten auch weiterhin von anderen Beamten der Forschungsstelle ausgeführt werden.
Bei dieser Sachlage reichen die von der Kommission vorgebrachten Gründe nicht aus, um die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages zu rechtfertigen.
Somit verwandelte sich die Einstellungsverfügung, die zunächst mit Rücksicht auf die gegen den Kläger geführte Voruntersuchung ihre Berechtigung haben mochte, in eine Strafmaßnahme, als sie ohne rechtfertigenden Grund aufrechter halten wurde.
Da die ablehnende Bescheidung dieses Antrages aufs engste mit der von der Kommission bei der Aufklärung der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen gezeigten Einstellung zusammenhängt, mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun zu haben, läßt sich der Bescheid auch insoweit, zumindest in tatsächlicher Hinsicht, als Ausfluß des in dieser allgemeinen Haltung zum Ausdruck kommenden rechtswidrigen Verhaltens ansehen.
Zwar kann der Gerichtshof der Beklagten sicherlich nicht aufgeben, dem Kläger in aller Förmlichkeit die Wiederaufnahme der hier in Frage stehenden Forschungsarbeiten zu gestatten, da dies einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit der Kommission darstellen würde, doch rechtfertigen es die oben angestellten Erwägungen, den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkte aufzuheben und auf diese Weise die Kommission zu einer erneuten Sachprüfung zu verpflichten.
8. Zum Schluß will ich mich dem Schadensersatzantrag zuwenden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 100000 bfrs zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch die Ablehnung entstanden ist, Herrn Malvicini zur Rücknahme seiner Anschuldigungen zu verpflichten und die sachliche Richtigkeit der fraglichen Versuchsergebnisse anzuerkennen.
Nach der Umformulierung des ersten Klageantrags bildet die Grundlage für den Schadensersatzanspruch eher die Weigerung der Kommission, den Kläger zu rehabilitieren.
Des weiteren verlangt der Kläger 100000 bfrs zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm durch das Verbot entstanden ist, seine Forschungsarbeiten fortzusetzen.
Wird, wie ich vorgeschlagen habe, den vom Kläger gestellten Aufhebungsanträgen stattgegeben, dann ist damit noch nichts über die Frage gesagt, ob die Vorwürfe, die den Schadensersatzanträgen zugrunde liegen, begründet sind.
Solange nicht feststeht, zu welchem Ergebnis die Schritte führen, die die Kommission zur weiteren Aufklärung zu unternehmen hat, besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, diesen noch nicht spruchreifen Anträgen schon jetzt nachzugehen.
Falls sich die besagten Anschuldigungen als begründet erweisen, kann dem Kläger durch das in ihrem Untätigbleiben liegende rechtswidrige Verhalten der Kommission kein Schaden entstanden sein, denn eine kritische Äußerung über eine erwiesenermaßen unzulängliche Leistung eines Bediensteten, und handle es sich dabei auch um einen mit Forschungsaufgaben betrauten Wissenschaftler, kann dem Dienstvorgesetzten und damit der Gemeinschaft niemals zum Vorwurf gereichen. Genau umgekehrt liegen dagegen die Verhältnisse, falls sich die erhobenen Anschuldigungen als haltlos herausstellen oder falls die Kommission nicht alles ihr Mögliche unternimmt, um den Sachverhalt aufzuklären. Hinzufügen möchte ich, daß mir wegen des umfassenden Persönlichkeitsschutzes, den Beamte genießen, der Schadensersatzanspruch selbst dann begründet erscheint, wenn die von Fachleuten durchgeführte Untersuchung keine eindeutigen Anhaltspunkte für die dem Kläger vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten zu Tage fördern sollte.
Nicht zum Streitgegenstand dieses Prozesses gehört die Frage, ob die Kommission möglicherweise aufgrund ihrer verzögerlichen Sachbehandlung schadensersatzpflichtig ist. Denn ein derartiger Antrag ist weder ausdrücklich noch stillschweigend gestellt worden: ne eat iudex ultra petita partium. Darüber hinaus ist zu bemerken, daß nichts im Wege steht, bei der Hauptentscheidung dem Gesichtspunkt der Verzögerung Eingang zu verschaffen. Denn falls sich die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen als haltlos erweisen, ist bei der Berechnung des erlittenen Schadens natürlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger durch das Verschulden der Kommission lange auf seine Rehabilitierung hat warten müssen.
Was den Schadensersatz betrifft, ist die Entscheidung somit zurückzustellen. Die entsprechenden Anträge können sachlich erst in einem zweiten Abschnitt des vorliegenden Prozesses nach Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb angemessener Frist auf Antrag einer der Parteien geprüft werden.
Nach allem schlage ich vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.