Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1974 – C-53/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1974:80

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 53/72

PIERRE GUILLOT, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

u.a. wegen der Aufhebung des Bescheids, mit dem die Kommission es ablehnt, dem Antrag des Klägers auf Rücknahme der von Herrn Malvicini gegen ihn erhobenen Anschuldigungen stattzugeben, und Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter H. Kut scher und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Kläger trat am 17. April 1961 in den Dienst von Euratom ein und wurde der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra (nachstehend: GFS) zugeteilt. Am 1. Januar 1962 wurde er in der Besoldungsgruppe A 6 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1965 gehört er dem von Herrn Malvicini geleiteten Dienst Protektion an und ist damit beauftragt, die innere Kontaminierung des Personals zu überwachen und die absorbierten Mengen zu berechnen.

2. Nach einem Unfall beim Betrieb des Reaktors Ispra I wurde 1968 ein Reaktorbediensteter durch Einatmen von radioaktivem Gas kontaminiert. Daraufhin erhielt der Kläger den Auftrag, bestimmte Versuche durchzuführen, um die Xenonretentionskurven des menschlichen Körpers zu ermitteln, da die wissenschaftliche Literatur über diese Frage wenig Aufschluß gab.

Schon in der Anfangsphase dieser Versuche im Jahre 1968 glaubte der Kläger, eine völlig unerwartete Tendenz (Isotopentrennungseffekt) beim Einfluß der eingeatmeten Xenonmenge auf die Retention feststellen zu können. Herr Malvicini teilte diese Ansicht nicht, sondern behauptete, die ermittelten Ergebnisse beruhten auf. Irrtümern.. Der Kläger hielt diese Kritik für unzutreffend und meinte, es sei zweckmäßig, die Forschungsarbeiten fortzusetzen, um jegliches Irrtumsrisiko auszuschließen. Herr Malvicini untersagte ihm zwar diese Arbeit nicht, aber er lehnte den Antrag des Klägers ab, hierfür bestimmte Hilfsmittel zu bewilligen (Geld, geeigneten Raum). Der Kläger setzte die fraglichen Versuche fort, da Bedienstete des Dienstes Biologie sich für seine Arbeiten interessierten und ihm Geld sowie bestimmte materielle Hilfsmittel besorgten.

3. Im Jahre 1970 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Teilnahme am Kongreß für Strahlenschutz in Brighton (Mai 1970) und am Kongreß für Strahlenbiologie in Evian (Juni bis Juli 1970), um dort die Von ihm im Laufe seiner Forschungen ermittelten Ergebnisse darlegen zu können. Sein erster Antrag wurde abgelehnt, dem zweiten wurde schließlich stattgegeben.

4. Herr Malvicini sandte am 3. und 4. Mai 1971 zwei Memoranden an den Generaldirektor der GFS, Herrn Caprioglio.

In dem ersten Memorandum (Nr. 2.31/91/71) behauptete er, bestimmte Messungen, die der Kläger im Rahmen seiner Versuche vorgenommen habe, seien nicht unter korrekten Bedingungen erfolgt.

Das zweite Memorandum (Nr. 2.31/94/71) trug die. Überschrift Fälschung von Versuchsergebnissen und hatte folgenden Wortlaut:

Zur Ergänzung meines Schreibens vom 3. Mai dieses Jahres muß ich Ihnen mitteilen, daß Herr Guillot die die sechs letzten Messungen betreffenden Versuchsdaten gefälscht hat, um einen Trennungseffekt erscheinen zu lassen.

Entgegen den getroffenen Anordnungen hat Herr Guillot mir zu diesen Messungen nicht die Auflistung des Druckers übermittelt, sondern nur die überarbeiteten Daten. Die Daten des Druckers befanden sich jedoch auf der Auflistung einer Olivetti-Rechenmaschine, und ich habe sie in einem Papierkorb finden können.

Nach der Änderung der Daten befragt, beharrte Herr Guillot in Anwesenheit von Herrn Dominici mit Nachdruck darauf, daß es sich um Daten handele, die Unmittelbar aus der Maschine stammten, und daß die Auflistung des Druckers mir übermittelt worden sei: Als Antwort hierauf habe ich ihm die Auflistung der Rechenmaschine gezeigt.

Herr Guillot holte dann die Auflistung der Maschine herbei und rechtfertigte die Änderung der Daten mit der Erklärung, daß es sich um eine Berichtigung handele, die auf eine Veränderung der experimentellen Messungsdaten zurückzuführen sei; Herr Guillot war in der Lage, für diese Veränderung den genauen Berichtigungssatz zu bestimmen, ohne irgendeinen Versuch vorgenommen zu haben.

Fünf wissenschaftliche Beamte der GFS erhielten Abschriften dieses Memorandums.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1971, das am 18. Mai 1971 bei seinem Empfänger einging, bat der Kläger Herrn Finzi, den unmittelbaren Dienstvorgesetzten von Herrn Malvicini, ein diesem Schreiben beigefügtes vom 7. Mai 1971 datierendes Schreiben Herrn Caprioglio zu übermitteln. In diesem, als Beschwerde über Herrn Malvicini bezeichneten Schreiben suchte der Kläger die in den erwähnten Memoranden geäußerte Kritik wissenschaftlich zu widerlegen. Ferner verlangte er ausdrücklich, daß eine oder mehrere sachverständige und unvoreingenommene Personen sämtliche im Besitz von Herrn Malvicini befindlichen Aufzeichnungen einsehen und alle diesem Schreiben beigefügten Zahlen sowie meine mathematische Analyse durcharbeiten und kontrollieren, um festzustellen, ob meine Auslegung der Ergebnisse zutreffend ist, und so die verleumderischen Anschuldigungen von Herrn Malvicini zu strafen. Das Schreiben schließt mit den Worten:

Ich möchte diese Versuche, die zu bedeutenden Ergebnissen führen könnten, fortsetzen. Ich wünsche, daß diese Versuche von unvoreingenommenen Personen nachgeprüft und gegebenenfalls auch verworfen werden …

Herr Malvicini hat sich selbst disqualifiziert, da er eine unglaubliche Voreingenommenheit an den Tag gelegt hat, die ihn dazu bringt, das Offensichtliche zu verneinen.

In einem Memorandum vom 17. Mai 1971 unter der Nr. 1.01/286/71 schrieb Herr Caprioglio wiederum unter der Bezeichnung Fälschung von Versuchsergebnissen an Herrn Malvicini: in Anbetracht des Vorangegangenen erscheinen mir die mitgeteilten Tatsachen gewichtig genug, um ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Guillot einzuleiten.

In Beantwortung des Schreibens vom 7. Mai 1971 forderte Herr Carioglio den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1971 zunächst auf, ihm bestimmte Auskünfte zu erteilen, und ließ ihn wissen, daß er der Bitte um Überprüfung der durchgeführten Experimente stattzugeben geneigt sei. Mit Schreiben Nr. 1.01/423/71 vom 7. Juli 1971 teilte er dem Kläger vor allem mit, entgegen dessen Meinung habe er niemals beschlossen, ein Disziplinarverfahren gegen Sie einzuleiten, sondern ich habe meine Dienststellen angewiesen, die Lage zu prüfen, dabei aber darauf hingewiesen, daß mir die Tatsachen gewichtig genug erschienen, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein solches Verfahren wurde jedoch bis heute nicht eingeleitet.

5. Der Kläger erhob am 8. November 1971 Klage vor dem Gerichtshof (Rechtssache 91/71), da sein Antrag, ihm die Veröffentlichung seiner Versuchsergebnisse zu gestatten, abgelehnt wurde.

In schriftlichen Bemerkungen vom 23. November 1971 übte Herr Malvicini am Inhalt des Artikels, den der Kläger zu veröffentlichen beabsichtigte, wissenschaftliche Kritik.

Eine Gruppe von hohen Beamten der GFS, unter ihnen Herr Malvicini, trat am 24. November 1971 auf Verlangen von Herrn Caprioglio unter dem Vorsitz von Herrn Finzi zusammen und sprach sich in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme einstimmig gegen die Veröffentlichung des vom Kläger vorgelegten Artikels in seiner jetzigen Fassung aus. Die Verfasser der Stellungnahme waren der Ansicht, die vom Verfasser des Artikels angestellten Betrachtungen und seine Schlußfolgerungen können nicht als stichhaltig angesehen werden … hinsichtlich die Stichhaltigkeit bestimmter Versuchsdaten bleiben ernsthafte Zweifel bestehen, die auf der Befürchtung gründen, daß die Daten durch einen instrumentalen Effekt beeinflußt sind.

Da die Erlaubnis zur Veröffentlichung schließlich am 8. Februar 1972 erteilt wurde, nahm der Kläger seine Klage zurück.

6. Im Mai 1971 untersagte Herr Malvicini dem Kläger mündlich die Fortsetzung seiner Forschungsarbeiten; daraufhin forderte ihn der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 1971 auf, ihm sein Verbot schriftlich mitzuteilen oder es zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 9. Juli 1971 ließ Herr Malvicini den Kläger wissen, daß er es für notwendig halte, den Stand der Ergebnisse der bisherigen Trennungseffektsforschung festzustellen, bevor die laufenden Arbeiten fortgesetzt und neue Versuche begonnen werden.

7. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 8. November 1971 u. a. wie folgt an Herrn Caprioglio:

Ich möchte wissen, zu welchen Ergebnissen diese Untersuchung geführt hat, die seit Mai läuft und von der ich seit Juli nichts mehr gehört habe, und welche Entscheidung Sie getroffen haben.

Ich messe einer endgültigen Entscheidung um so mehr Bedeutung zu, als ich, wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 9. Juli 1971 mitteilte, Wert darauf lege, daß die grundlos und leichtfertig gegen mich erhobenen schweren Anschuldigungen vollständig zurückgenommen werden und eine klare Wiedergutmachung erfolgt. Zum anderen untersagt mir Herr Malvicini unter dem trügerischen Vorwand dieser Untersuchung erneut, meine Versuche in Zusammenarbeit mit dem Dienst Biologie nach dem — sogar von Herrn Malvicini selbst genehmigten — Tätigkeitsprogrammblatt 111-4-01/1971 fortzusetzen. Dieses Verbot schadet mir in jeder Hinsicht sehr. Ich ersuche sie daher, es aufzuheben und das Programmblatt auf 1972 zu übertragen.

Da seinem Verlangen nicht stattgegeben wurde, stellte der Kläger mit Beschwerde vom 3. Januar 1972, im Generalsekretariat der Kommission registriert am 5. Januar 1972, bei der Kommission folgenden Antrag:

1. die von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen schriftlich mit Entschuldigung zurückzunehmen und meine Versuchsergebnisse, die Herr Malvicini bestätigt hat, als korrekt anzuerkennen;

2. die Fortsetzung dieser Versuche zu erlauben und die sächlichen Mittel dafür zu bewilligen, da die theoretische und praktische Bedeutung dieser Versuche bereits jetzt beträchtlich ist und in wirtschaftlicher Hinsicht alles Erwartete übertreffen könnten, wenn die Ergebnisse meiner Forschung Wasserlöslichkeit von radioaktivem Xenon, insbesondere für die Isotopentrennung von Uran, verallgemeinert werden könnten;

3. den Schaden angemessen wiedergutzumachen, der mir durch diese Anschuldigungen und das mir auferlegte Verbot, die erwähnten Versuche fortzusetzen, entstanden ist.

Mit Schreiben vom 14. April 1972, das dem Kläger am 28. April 1972 zuging, erteilte der Vizepräsident der Kommission, Herr Barre, dem Kläger folgende Antwort:

Nach gründlicher Prüfung Ihrer Beschwerde hat die Kommission festgestellt, daß die Arbeiten, für deren weitere Durchführung Sie um Erlaubnis bitten, in keinem der vom Rat für die Gemeinsame Forschungsstelle beschlossenen Programme enthalten sind. Bei dieser Sachlage bestätigt die Kommission die Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle, Ihnen keine Erlaubnis für Arbeiten zu erteilen, die nicht in den Programmen vorgesehen sind, mit denen er betraut ist.

Die Kommission stellt im übrigen fest, daß im letzten Jahr, insbesondere anläßlich Ihres Antrags, einen Artikel veröffentlichen zu dürfen, eine Prüfung des wissenschaftlichen Wertes einiger Ihrer Experimente durchgeführt wurde. Es ist normal, daß die Anstellungsbehörde sich alle notwendigen Sicherheiten verschafft, bevor sie einem Beamten gestattet, das Ergebnis seiner Tätigkeit für das Organ zu veröffentlichen. Am 8. Februar 1972 erhielten Sie die Erlaubnis, das Ergebnis dieser Arbeiten unter bestimmten Bedingungen zu veröffentlichen.

Die Kommission ist bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auskünfte, zu denen Sie mit Schreiben vom 24. Juni 1971 aufgefordert wurden, nicht Teil disziplinarischer Ermittlungen sind, worauf Sie im übrigen auch der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle mit Schreiben vom 7. Juli 1971 hingewiesen hat.

Die Kommission bestätigt Ihnen daher, daß gegen Sie nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen worden ist, und ordnet demgemäß an, daß die Memoranden 2.31/91/71 vom 4. Mai, 101/286/71 vom 17. Mai, 01.00/413/71 vom 26. Juni und 1.01/423/71 vom 7. Juli 1971 aus Ihrer Personalakte zu entfernen sind.

Die Kommission hält schließlich sowohl Ihren ersten als auch Ihren zweiten Antrag für unbegründet, so daß Ihnen kein Schadensersatz zu gewähren ist.

8. Der Kläger hat am 25. Juli 1972 die vorliegende Klage erhoben.

9. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme; in. die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

1. den mit Schreiben vom 14. April 1972 erteilten ablehnenden Bescheid der Beklagten auf den unter Nr. 1 der Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 5. Januar 1972 gestellten Antrag aufzuheben;

2. zu erkennen, daß die. Beklagte die Haltlosigkeit der von Herrn Malvicini gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen und hiervon alle Personen zu unterrichten hat, die von dem Schriftwechsel in dieser Sache Kenntnis erhielten, nämlich:

die Herren Appleyard, Benco, Bertolini, Blaes, Bourdeau, Caprioglio, Finzi, Gerbaulet, Herrinck, Kley, Lafuma, Marchetti, Schleicher und Scotti sowie die Präsidenten der Gewerkschaften CLP (Comitate locale personale), USEI (Union syndicale des employés d'Ispra), SILARN (Sindicato italiano lavoratori ricerca nucleare) und EBB (Europäischer Beamtenbund);

3. den von der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1972 auf den Antrag des Klägers, seine Forschungsarbeiten über die Wasserlöslichkeit von radioaktivem Xenon wieder aufnehmen zu dürfen, erteilten ablehnenden Bescheid aufzuheben;

4. die Beklagte zu verurteilen, ah den Kläger zum Ersatz des immateriellen und materiellen. Schadens, der' sich aus den unter 1. der Verwaltungsbeschwerde aufgeführten Tatsachen ergibt, einen Betrag von 100000 bfrs zu zahlen, wobei eine Erhöhung dieses Betrags im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der sich aus den unter 2. der Verwaltungsbeschwerde aufgeführten Tatsachen ergibt, einen Betrag von 100000 bfrs zu zahlen, wobei eine Erhöhung dieses Betrags im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt;

6. die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen;

7. hilfsweise zu bestimmten in der Klageschrift behaupteten Tatsachen Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen anzuordnen, die der Kläger unter dem Vorbehalt benennt, daß die Aufzählung nicht erschöpfend ist.

In seiner Erwiderung hält der Kläger die in der Klageschrift gestellten Anträge aufrecht und beantragt zusätzlich zu erkennen, daß die Anhänge 10 und 16 der Klagebeantwortung — d. h. die Erklärungen von Herrn Malvicini vom 23. November 1971 und die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 24. November 1971 — nicht in die Personalakte des Klägers aufzunehmen sind.

Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung, die Klage als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie hält in ihrer Gegenerwiderung die Anträge aus der Klagebeantwortung' aufrecht und beantragt ferner, falls nach Ansicht des Gerichtshofes die Anrufung einer strafgerichtlichen Instanz durch den Kläger im vorliegenden Fall kerne geeignete Maßnahme ist, möge er die notwendigen Anordnungen treffen, um die mit den Experimenten vom 28., 29. und 30. April 1971 zusammenhängenden Tatsachen durch einen Sachverständigen … prüfen zu' lassen, und die Bereitschaft der Kommission zur Kenntnis nehmen, die für das Gutachten notwendigen Auslagen unbeschadet der endgültigen Kostenentscheidung vorzuschießen….

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zum ersten und zweiten Klageantrag (Rücknahme der von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen; Anerkenntnis der Korrektheit der Versuche des Klägers)

Der Kläger legt dar, das Schreiben vom 14. April 1972 habe ihm keine ausreichende Genugtuung verschafft, da gegen ihn verleumderische Anschuldigungen erhoben worden seien, die ihn in seiner Ehre als Mensch und Wissenschaftler schwer getroffen hätten (Memoranden vom 3., 4. und 17. 5. 1971). Die Kommission sei nach Artikel 24 Beamtenstatut verpflichtet, ihren Beamten Beistand zu leisten und sie gegebenenfalls zu schützen; deshalb müsse sie anerkennen, daß die erhobenen Anschuldigungen — die, ihre Richtigkeit unterstellt, ein Disziplinarverfahren hätten nach sich ziehen müssen — völlig grundlos seien. Jedenfalls hätte wie üblich ein vom Kläger genehmigtes Protokoll abgefaßt und in der gleichen Weise bekanntgemacht werden müssen wie die Memoranden, welche die Kommission laut ihrem Schreiben vom 14. April 1972 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen bereit ist; das Protokoll hätte also allen am Ende des zweiten Klageantrags aufgeführten Personen zur Kenntnis gebracht werden müssen. Bisher hätten lediglich die Herren Finzi und Herrinck Kenntnis von dem erwähnten Schreiben, das mit dem Vermerk Vertraulich versehen sei.

Die Kommission erwidert, der Kläger habe vollständige Genugtuung erhalten, soweit er darauf Ansprach gehabt habe. Der Generaldirektor der GFS habe dem Antrag des Klägers vom 7. Mai 1971 stattgegeben, die umstrittenen Versuche durch qualifizierte unvoreingenommene Sachverständige prüfen zu lassen (vgl. die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 24.11.1971). Auch seien die in dem Schreiben vom 14. April 1972 bezeichneten Schriftstücke aus der Personalakte des Klägers entfernt worden. Die Kommission sei bereit, mit der erwähnten mit Gründen versehenen Stellungnahme und jedwedem anderen Schriftstück über die Arbeiten des Klägers, das dieser aus seiner Akte entfernt zu sehen wünsche, entsprechend zu verfahren. Vorausgesetzt, daß der Kläger damit einverstanden sei, sei sie bereit, den im zweiten Klageantrag genannten Personen den Abschnitt des Schreibens vom 14. April 1972 mitzuteilen, der mit den Worten zum Abschluß ihrer Prüfung … beginnt und mit den Worten … vom 7. Juli 1971 endet.

Da die amtlichen Programme der GFS die fraglichen Arbeiten nicht vorsähen, könne der Kläger nicht dadurch beschwert sein, daß die Korrektheit dieser Arbeiten nicht anerkannt worden sei. Selbst wenn dem anders wäre, wäre die Kommission übrigens nicht verpflichtet, die Qualität der von einem Beamten erbrachten Leistungen öffentlich anzuerkennen.

Indem der Kläger die Überprüfung seiner Arbeiten durch Sachverständige beantrage, räume er ein, daß die von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen sich auf seine Art bezögen, die Versuche durchzuführen und daraus Schlußfolgerungen zu ziehen, und daß sie daher ausschließlich auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Analyse und wissenschaftlicher Versuche und Arbeiten lägen, auf dem das Recht zur Kritik nicht nur als zulässig, sondern auch als wesentlich angesehen werden müsse.

Der Kläger führt in seiner Erwiderung aus, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 83/63 (Krawczynski/Kommission — Slg. 1965, 827 ff.) entschieden habe, sei en die Gemeinschaften verpflichtet, dem Beamten auch gegen die Angriffe anderer Beamten Beistand zu leisten. Diese Pflicht ergebe sich auch aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht, d. h. der Pflicht, für das materielle und immaterielle Wohl der Beamten zu sorgen. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission entweder Maßnahmen gegen Herrn Malvicini ergreifen oder diesen verpflichten müssen, sich zu entschuldigen oder sein Bedauern auszudrücken.

Der Kläger verlange von der Kommission kein Anerkenntnis der Richtigkeit seiner Thesen und wissenschaftlichen Feststellungen, sondern nur das Anerkenntnis, daß er keine unkorrekten Methoden angewandt und keine Ergebnisse verfälscht habe.

Die Beeinträchtigung der Ehre des Klägers werde nicht dadurch beseitigt, daß die Kommission kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe, denn dies könne auch damit zu erklären sein, daß es ihr aus Zweckmäßigkeits- oder anderen Gründen nicht angebracht erschienen sei.

Das Angebot der Kommission, den in der Klageschrift benannten Personen bestimmte Abschnitte des Schreibens vom 14. April 1972 mitzuteilen, könne nicht als ausreichende Genugtuung angesehen werden. Dem Kläger könne nur dadurch Genugtuung gegeben werden, daß ein von beiden Seiten genehmigtes Schreiben den Personen mitgeteilt werde, die über die von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen schriftlich unterrichtet worden seien.

Die Schriftstücke, deren Entfernung aus der Personalakte die Kommission laut ihrem Schreiben vom 14. April 1972 angeordnet habe, enthielten nicht den ganzen Vorgang; mit anderen Schriftstücken müsse ebenso verfahren werden.

Die Überprüfung der Arbeiten des Klägers sei unter unmöglichen Bedingungen erfolgt. Zum einen hätte Herr Malvicini wegen seiner früheren Stellungnahmen nicht daran teilnehmen dürfen; zum anderen hätte man dem Kläger die Teilnahme an der Sitzung gestatten und ihn auffordern müssen, Personen seiner Wahl in dieses Gremium zu entsenden. Die mit Gründen versehene Stellungnahme, die man im übrigen dem Kläger noch nicht einmal mitgeteilt habe, sei keine Antwort auf sein Schreiben vom 7. Mai 1971 gewesen und habe vor allem zu dem Fälschungsentwurf keine Stellung genommen; sie habe sich ausschließlich mit der Frage befaßt, ob dem Kläger die Erlaubnis zu einer Veröffentlichung erteilt werden könne.

Der Behauptung, die umstrittenen Arbeiten seien nicht im Programm enthalten, tritt der Kläger mit dem Vorbringen entgegen, auf das er seinen dritten Klageantrag stützt (vgl. unten 2). Er fügt hinzu, wenn diese Behauptung zuträfe, wäre es erstaunlich, daß Herr Malvicini sich mit der Ausführung der fraglichen Arbeiten befaßt und diesbezüglich Anschuldigungen gegen den Kläger erhoben habe.

Die Kommission erwidert, die Beistandspflicht nach Artikel 24 Beamtenstatut sei nicht unbegrenzt; es sei notwendig, daß die Verleumdungen inhaltlich und sachlich als wirklich' geschehen angesehen werden können. Zu dem verlangten Anerkenntnis, daß der Kläger Versuche und Schlußfolgerungen nicht vorsätzlich verfälscht habe, meint sie sich nur bereitfinden zu müssen, wenn der Gerichtshof feststellen sollte, daß die Tatsachen, die zu der angeblichen Verleumdung führen, nicht vorgelegen hätten.

Indem er in seiner Klageschrift beantrage, den Bescheid der Kommission vom 14. April 1972 aufzuheben, wiederhole der Kläger stillschweigend sein Verlangen, daß die Kommission die Korrektheit seiner Versuchsergebnisse anzuerkennen habe. Wenn der Kläger seine Anträge zu diesem Punkt habe ändern wollen, sei es Sache des Gerichtshofes, eine teilweise Rücknahme der in der Klageschrift gestellten Anträge zu berücksichtigen.

Die Kommission wolle sich die Behauptungen von Herrn Malvicini über die Versuchsverfälschungen des Herrn Guillot nicht zu eigen machen und habe dies niemals tun wollen.

Sie hält dafür, daß im vorliegenden Fall die Anrufung einer strafgerichtlichen Instanz durch den Kläger eine geeignete Maßnahme sei.

2. Zum dritten Klageantrag (Wiederaufnahme der Versuche durch den Kläger)

Der Kläger legt dar, er erstrebe mit seinem Antrag keine neue Erlaubnis, sondern daß ihm die Möglichkeit gegeben werde, die 1968 begonnenen Arbeiten wiederaufzunehmen.

Herr Malvicini habe seine Zuständigkeit überschritten, indem er dem Kläger die Fortsetzung seiner Versuche untersagt habe. Für diese Arbeiten sei er nicht verantwortlich gewesen, da sie der Direktion Biologie in Brüssel und nicht der GFS unterstünden. Daher reichten die zu dem strittigen Punkt im Schreiben vom 14. April 1972 gemachten Ausführungen nicht aus; im übrigen seien sie teilweise unzutreffend, da der Generaldirektor der GFS über die besagten Arbeiten keine Entscheidung getroffen habe.

Unterstelle man die Zuständigkeit von Herrn Malvicini zum Erlaß der erwähnten Entscheidung, so sei diese ermessensmißbräuchlich. Sie habe den Zweck verfolgt, den Kläger mit einer verschleierten Disziplinarmaßnahme zu belegen, und sei unter Umständen ergangen, die den Dienstinteressen zuwiderliefen. Zum einen sei nämlich die Fortsetzung der besagten Experimente für die Forschungsstelle von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, und zum anderen habe die vorhersehbare Reduzierung der Tätigkeit dieses Dienstes Protektion Herrn Herrinck veranlaßt, Beamte dieses Dienstes an Programmen anderer Dienste der GFS zu beteiligen.

Die Kommission hält den dritten Wageantrag wegen Fristversäumnis und fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig:

Die Entscheidung, mit der Herr Malvicini dem Kläger die Fortsetzung der umstrittenen Arbeiten untersagte, datiere vom 9. Juli 1971. In den auf dieses Datum folgenden drei Monaten habe der Kläger weder Klage noch Verwaltungsbeschwerde erhoben. Das Schreiben vom 14. April 1972, das lediglich bestätigenden Charakter habe und in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nichts Neues enthalte, habe keine neue Frist in Lauf setzen können.

Die erwähnte Entscheidung beschwere den Kläger nicht im Sinne des Statuts, da kein Beamter beanspruchen könne, mit bestimmten Aufgaben betraut zu werden, vorausgesetzt, daß die Anstellungsbehörde ihn mit Aufgaben betraut, die seiner Besoldungsgruppe entsprechen. Mit der teilweisen Veränderung der dem Kläger zeitweilig übertragenen Aufgaben habe die Kommission von einem uneingeschränkten Ermessen Gebrauch gemacht.

Die Anträge seien auch unbegründet. Die dem Kläger 1971 anvertrauten, auf dem der Klageschrift beigefügten Tätigkeitsblatt Nr. 111-04/71 beschriebenen Arbeiten sei weder im Programm der GFS für dieses Jahr enthalten gewesen noch ins Programm für 1972 aufgenommen worden. Daher könne der Kläger nicht die Erlaubnis zur Fortsetzung der fraglichen Versuche verlangen. Das besagte Blatt lasse im übrigen klar erkennen, daß es sich lediglich um eine exploratorische Forschung gehandelt habe.

Der Kläger habe die Zuständigkeit der Dienststellen der GFS in dieser Sache durch sein Verhalten (Schreiben vom 8. 7.1971 an Herrn Malvicini; Schreiben vom 8.11.1971 an Herrn Caprioglio) anerkannt. Diese Zuständigkeit habe tatsächlich bestanden, da die fraglichen Arbeiten von der Direktion Biologie der GFS übertragen gewesen seien, die sie zusammen mit anderen ihr aufgetragenen Maßnahmen auszuführen gehabt habe. Die Hierarchie der GFS werde nicht dadurch geändert, daß die GFS gelegentlich mit Programmarbeiten betraut werde, die nicht zu den ihr unmittelbar übertragenen gehören.

Der geltendgemachte Ermessensmißbrauch sei nicht gegeben. Das ergebe sich sowohl aus der Begründung, mit der die Anordnung, die Experimente einzustellen, gegeben worden sei (Notwendigkeit, den Stand der Ergebnisse festzustellen) als auch aus den späteren Entscheidungen und Umständen. Gegen den Kläger sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, seine Arbeiten seien einer rein wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen worden.

Der Kläger hält das Vorbringen zur Unzulässigkeit dieses Klageantrags für nicht stichhaltig:

Das Schreiben vom 9. Juli 1971 habe kein Verbot enthalten, sondern eine Entscheidung, die Arbeiten nur vor läufig auszusetzen. Es sei zweifelhaft, ob eine solche Maßnahme Gegenstand einer Beschwerde oder einer Klage sein könne. Jedenfalls sei eine Beschwerde oder eine Klage immer dann zulässig, wenn die endgültige Entscheidung ergehe.

Die Entscheidung von Herrn Malvicini habe sich nur auf das Jahr 1971 beziehen können. Die im Tätigkeitsblatt über die fraglichen Arbeiten, von dem eine Abschrift der Erwiderung des Klägers beigefügt ist, angegebenen Mittel (Personal, Haushaltsansätze usw.) seien nämlich aus haushaltsrechtlichen Gründen nur für ein Jahr vorgesehen gewesen. Dagegen betreffe die vorliegende Klage im wesentlichen die Zukunft.

Der Bescheid vom 14. April 1972 sei keine bloße Bestätigung der von Herrn Malvicini getroffenen Entscheidung. Er begründe die Versagung der Erlaubnis zur Forsetzung der Arbeiten des Klägers damit, daß diese Arbeiten nicht in den amtlichen Programmen der GFS enthalten seien, während Herr Malvicini andere Gründe angeführt habe.

Da Herr Malvicini für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei und er sich eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht habe, sei die Frage, ob der Kläger die Erlaubnis zur Fortsetzung seiner Arbeiten verlangen könne, keine Frage der Zulässigkeit, sondern einer der Begründetheit der Klage.

Ein wissenschaftlicher Beamter könne verlangen, nicht bloß mit Routinearbeiten befaßt zu werden, sondern auch die Erlaubnis zu Forschungsarbeiten zu erhalten, die es ihm ermöglichen, sein Wissen und seine Erfahrung zu mehren. Andernfalls würde die Karriere des Beamten in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt. Auch verpflichte Artikel 24 Beamtenstatut in der seit 1. Juli 1972 geltenden Fassung die Gemeinschaften, … die berufliche Fortbildung der Beamten [zu erleichtern].

Was die Begründetheit angehe, so sei es unvorstellbar, daß auf einem Tätigkeitsblatt vermerkte Arbeiten, für die sächliche Mittel, die Mitarbeit eines Bediensteten und Geldmittel zur Verfügung gestellt worden seien, nicht zum Programm der GFS gehörten.

Die geltendgemachte Unzuständigkeit ergebe sich daraus, daß die GFS und die Direktion Biologie seit Anfang 1971 zwei verschiedenen Generaldirektionen unterstünden. Der Direktion Biologie gehöre ein in Ispra arbeitender Dienst Biologie an, den sie mit bestimmten Arbeiten, wie den in Frage stehenden, betraue. Die Durchführung und Überwachung dieser Arbeiten obliege ausschließlich den Dienststellen der besagten Direktion, die ihren Sitz teils in Brüssel und teils in Ispra hätten.

Die Kommission könne nichts daraus herleiten, daß der Kläger sich an die Herren Caprioglio und Malvicini gewandt habe. Die Frage, von welcher Dienststelle der Kläger abhänge, sei objektiv und nicht nach der subjektiven Einschätzung des Klägers zu entscheiden. Dieser habe weiter der GFS unterstanden, obwohl er für den Dienst Biologie gearbeitet habe.

Was den Ermessungsmißbrauch anlange, so könne sich die Begründetheit einer solchen Rüge normalerweise nur aus Vermutungen ergeben. Diese seien hier hinreichend stark, denn aus den Akten der vorliegenden Rechtssache wie auch aus denen über die frühere Klage des Klägers (vgl. vorstehend 5) ergebe sich, daß dieser dem unversöhnlichen Haß des Herrn Malvicini ausgesetzt gewesen sei.'

Die Kommission entgegnet, es fehle im vorliegenden Fall an durchschlagenden, objektiven und übereinstimmenden Indizien, die ein Übelwollen beweisen könnten. Sie meint, ausreichenden Beweis dafür erbracht zu haben, daß die Haltung des Herrn Malvicini auf Zweifel an der Stichhaltigkeit der von Herrn Guillot erzielten Versuchsergebnisse zurückzuführen gewesen und von einem bestimmten Augenblick an auch von zahlreichen anderen Personen geteilt worden sei.

Die Tätigkeitsblätter könnten keine Änderung der Einweisung eines Beamten bewirken. Das vom Kläger vorgelegte Tätigkeitsblatt sei zur Durchführung von exploratorischen Arbeiten ausgestellt worden. Die Kommission habe festgestellt, daß diese nicht unter die Programme fielen.

Sie beabsichtige nicht, ihre Beamten wissenschaftliche Arbeiten durchführen zu lassen, die nicht innerhalb der vom Rat beschlossenen Forschungsprogramme lägen. Daher denke sie nicht daran, die von Herrn Guillot vorgenommenen Versuche wiederholen oder fortführen zu lassen, auch wenn es nur darum gehe festzustellen, ob seine Schlußfolgerungen vermutlich korrekt gewesen seien.

3. Zum vierten und fünften Klageantrag (Schadensersatz)

Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegenüber den von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen nicht klar Stellung bezogen und dem Kläger eine völlig unzureichende Wiedergutmachung gewährt, damit habe sie einen Amtsfehler begangen, der sie zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichte. Die Kommission hafte für die Handlungen ihrer Beamten.

Auch sei ihm durch die Behinderung seiner wissenschaftlichen Arbeit und insbesondere durch das ihm auferlegte Verbot, seine Arbeiten fortzuführen, ein Schaden entstanden, den die Kommission in angemessener Weise wiedergutmachen müsse.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus ihrem Vortrag zu den übrigen Klageanträgen eindeutig, daß kein Amtsfehler vorliegt.

Der Kläger trägt in seiner Erwiderung vor, der geltendgemachte Amtsfehler ergebe sich aus dem Gesamtverhalten von Herrn Malvicini ihm gegenüber. Er führt im einzelnen Tatsachen an, die den Schluß zulassen sollen, daß Herr Malvicini die wissenschaftliche Vervollkommnung des Klägers systematisch behindert oder zu behindern gesucht habe und daß er den Kläger im Vergleich mit anderen, in ähnlicher Lage befindlichen Kollegen bei der Genehmigung von Dienst- bzw. Studienreisen, bei Arbeitserleichterungen, bei der Beförderung sowie beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei Prämien für außergewöhnliche Dienste benachteiligt habe.

4. Zu den in der Erwiderung des Klägers enthaltenen zusätzlichen Anträgen (Entfernung bestimmter Schriftstücke aus der Personalakte des Klägers; Nichtberücksichtigung dieser Schriftstücke durch den Gerichtshof)

Der Kläger macht geltend, die als Anlagen 10 und 16 zur Klagebeantwortung vorgelegten Schriftstücke (schriftliche Erklärungen von Herrn Malvicini vom 23.11.1971, mit Gründen versehene Stellungnahme vom 24.11.1971) hätten einen verleumderischen Charakter; auch seien sie ihm entgegen Artikel 26 Beamtenstatut weder mitgeteilt noch von ihm unterschrieben worden. Daher könnten sie ihm nicht entgegengehalten werden.

IV — Mündliches Verfahren

Nach Schluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof, Zweite Kammer, die Kommission zur Angabe der Gründe aufgefordert, aus denen sie die vom Dienstvorgesetzten des Klägers erhobenen Anschuldigungen nicht auf ihre Begründetheit nachgeprüft hat.

Die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gegebene Antwort läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Kommission sei ausgegangen von der Untersuchung der Gründe der Auseinandersetzungen — den Unterlagen über die Fälschungsangelegenheit, den Berichten über die früheren Arbeiten des Klägers, der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Artikel, dessen Veröffentlichung genehmigt werden sollte —, welche die Dienststellen der Forschungsstelle veranlaßt habe, die Suche nach der Wahrheit nicht fortzusetzen. Hierbei habe sie es einfach bewenden lassen, was vielleicht eine unbefriedigende, aber die im vorliegenden Fall angemessene Lösung sei.

Im übrigen vertritt sie die Ansicht, für das Vorliegen eines Amtsfehlers sei eine vorsätzlich fehlerhafte Handlung der Kommission erforderlich, die den Zweck verfolgt, einen Dritten zu schädigen. Indem sie einfach die Untersuchung eingestellt habe, eben um niemanden zu schädigen, habe sie sich für die Lösung entschieden, nichts zu tun.

Rechtsanwalt Slusny hat für den Kläger, Herr Pincherle für die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 1974 gestellt.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger begehrt mit seiner am 25. Juli 1972 eingereichten Klage die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14. April 1972 auf seine Beschwerde vom 3. Januar 1972, mit der er beantragt hatte, i) die Rücknahme bestimmter Anschuldigungen, die sein Dienstvorgesetzter gegen ihn erhoben hat, ii) die Aufhebung der Entscheidung, ihm die Fortsetzung seiner Versuche nicht zu erlauben, und iii) Schadensersatz für die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und für das Verbot, seine Arbeiten fortzusetzen.

Zum ersten und zweiten Klageantrag

2 Der Kläger beruft sich auf den allgemeinen Grundsatz, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu schützen verpflichtet ist, und auf Artikel 24 Absatz 1 Beamtenstatut, welcher der Gemeinschaft eine Beistandspflicht auferlegt, wenn ein Beamter Opfer bestimmter rechtswidriger Handlungen wird.

3/5 Unabhängig von den Pflichten der Verwaltung nach Artikel 24 des Statuts verlangen die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung, daß die Verwaltung dann, wenn ein Dienstvorgesetzter gegen einen Beamten schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Anschuldigungen erhebt, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um festzustellen, ob die Anschuldigungen begründet sind. Stellt sich hierbei heraus, daß die Anschuldigungen nicht zu rechtfertigen sind, ist die Behörde verpflichtet, sie zurückzuweisen und alles zur Wiederherstellung der verletzten Ehre Erforderliche zu tun. In jedem Fall muß sie vermeiden, daß die Anschuldigungen weiter als unbedingt erforderlich verbreitet werden.

6/8 Vorliegend hat unstreitig der Dienstvorgesetzte des Klägers eine schwere Anschuldigung gegen den Kläger erhoben. Die Kommission, vertreten durch den Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, hat den Kläger zunächst um Auskünfte über die umstrittenen Versuche ersucht, um zu prüfen, ob ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten sei, hat aber schließlich beschlossen, kein solches Verfahren einzuleiten. Diese Entscheidung ist dem Kläger erst mit dem Bescheid der Kommission vom 14. April 1972 mitgeteilt worden, mit dem seine Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde.

9/14 Mit seiner Beschwerde vom 3. Januar 1972 hat der Kläger bei der Kommission beantragt, die … erhobenen Anschuldigungen schriftlich mit Entschuldigung zurückzunehmen und meine Versuchsergebnisse als korrekt anzuerkennen, …. Diese Beschwerde ist gewiß nicht sehr glücklich gefaßt; bei Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 8. November 1971: Ich möchte wissen, zu welchen Ergebnissen diese Untersuchung geführt hat, die seit Mai läuft …, und welche Entscheidung Sie getroffen haben, muß sie aber als ein an die Kommission gerichteter Antrag ausgelegt werden, eine Untersuchung durchzuführen und im Falle, daß die Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit sich als nicht begründet erweisen, ihre Rücknahme zu veranlassen. Die Kommission hat diesen Antrag in ihrem Schreiben vom 14. April 1972 nicht ausdrücklich beschieden; daher ist davon auszugehen, daß sie eine Untersuchung abgelehnt hat. Indem die Kommission es unterlassen hat, alles Notwendige zu tun, um die Anschuldigungen des Dienstvorgesetzten des Klägers auf ihre Begründetheit zu prüfen und insbesondere eine endgültige Untersuchung durchzuführen, hat sie ihre Pflichten gegenüber dem Kläger versäumt. Dieses Versäumnis hat sie dadurch noch verschlimmert, daß sie nicht alles getan hat, um zu verhindern, daß die fraglichen Anschuldigungen über das unbedingt erforderliche Maß hinaus bekannt wurden. Daher ist die Weigerung der Kommission, die Untersuchung durchzuführen, aufzuheben.

15/18 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, der Gerichtshof möge über die streitigen Tatsachen eine Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen anordnen; hierzu hat er eine Liste der Zeugen eingereicht. Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung die Ansicht vertreten, die Anträge des Klägers entbehrten jeglicher Grundlage und seien daher unbegründet. In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge die notwendigen Anordnungen treffen, um die mit den Experimenten vom 28., 29. und 30. April 1971 zusammenhängenden Tatsachen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, dem die Aufgabe zufalle, sämtliche rein wissenschaftlichen Unterlagen des Klägers und seines Dienstvorgesetzten zu untersuchen. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Kommission das Angebot wiederholt, die wissenschaftlichen Fragen einem Sachverständigen zu unterbreiten.

19/22 Die Kommission hat also während des ganzen Verfahrens die Anträge des Klägers nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Der Vorwurf, den der Kläger der Kommission macht und den er in der mündlichen Verhandlung noch einmal präzisiert hat, geht dahin, daß sie nichts getan und dadurch ein Problem geschaffen habe, das mit der Zeit immer ernster geworden sei. Daher ist festzustellen, daß die von der Kommission durchzuführende Untersuchung die Ermittlung von Beweisen für die die Ehrlichkeit des Klägers betreffenden Anschuldigungen hätte zum Gegenstand haben müssen. Nach der Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids muß die Kommission jetzt diese Verpflichtung unverzüglich erfüllen.

Zum dritten Klageantrag

23 Der Kläger macht geltend, die ihm die Fortsetzung seiner Versuche untersagende Entscheidung sei insofern mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, als sie eine verschleierte Disziplinarmaßnahme gegen ihn zu verhängen bezwecke.

24/25 Gegenüber diesem Klageantrag erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis. Da die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vom 9. Juli 1971 dem Kläger die Fortführung seiner Arbeiten untersagt und dieser nicht innerhalb von drei Monaten Verwaltungsbeschwerde erhoben habe, bestätige der Bescheid der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers lediglich die frühere Entscheidung.

26/29 Nur eine endgültige Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde setzt die im Statut vorgesehenen Fristen in Lauf. Der Kläger hat am 8. November 1971 den Generaldirektor um eine endgültige Entscheidung über den streitigen Punkt gebeten. Angesichts des Schweigens des Generaldirektors hat er am 3. Januar 1972 die Kommission gebeten, innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung zu erlassen. Somit ist. die Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen.

30/34 Die ursprüngliche Entscheidung des Dienstvorgesetzten, den Kläger von einem Teil seiner Aufgaben zu entbinden, läßt sich vernünftigerweise nicht von den seinerzeit gegen ihn erhobenen Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit trennen. Wenn eine derartige Entscheidung damals für die Dauer der vom Generaldirektor eingeleiteten Untersuchung gerechtfertigt war, hat sie aber ihre Grundlage zum Teil verloren, weil die Untersuchung zu keinem Ergebnis geführt hat. Die Tatsache, daß die Kommission die Bestätigung der Entscheidung, dem Kläger die Fortsetzung seiner Versuche zu untersagen, nicht ausdrücklich mit der Anschuldigung mangelnder Ehrlichkeit begründet hat, reicht nicht aus, um den Eindruck zu zerstreuen, daß diese Entscheidung gerade wegen ihrer Beibehaltung als eine Disziplinarmaßnahme und nicht als eine vorläufige Suspendierung für die Dauer der Untersuchung anzusehen sei. Die von der Kommission vorgetragene Begründung, dem Kläger sei die Fortsetzung seiner Arbeiten deshalb untersagt worden, weil diese Arbeiten nicht im Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle enthalten seien, erklärt nicht, weshalb dann auf dem Jahres-Tätigkeitsblatt des Klägers diese Aufgaben, die er auch im Jahr davor versehen hatte, für das ganze Jahr 1971 vorgesehen sind. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung der Kommission über diesen Punkt aufzuheben.

Zum vierten Klageantrag

35/36 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag von 100000 bfrs zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu zahlen, der ihm durch ihre Weigerung entstanden sei, die schriftliche Rücknahme der Anschuldigungen seines Dienstvorgesetzten zu veranlassen, und seine Versuchsergebnisse als korrekt anzuerkennen. Da das Ergebnis der der Kommission obliegenden Maßnahme noch aussteht, kann der Gerichtshof über diesen Antrag noch nicht entscheiden.

Zum fünften Klageantrag

37/39 Der Kläger verlangt noch 100000 bfrs zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm durch den ablehnenden Bescheid der Kommission auf seinen Antrag entstanden sei, seine Arbeiten und Versuche wieder aufnehmen zu dürfen. Der Kläger hat augenscheinlich keinen materiellen Schaden dadurch erlitten, daß ihm die Wiederaufnahme seiner Arbeiten und Versuche verwehrt wurde. Der immaterielle Schaden ist mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheids ausreichend ersetzt.

Kosten

40/41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit dem wesentlichen Teil ihrer Anträge unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

1. Der Bescheid, mit dem die Kommission den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1972 ablehnt, eine Untersuchung vorzunehmen, um die von seinem Dienstvorgesetzten gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit zu prüfen, wird aufgehoben.

2. Der Bescheid, mit dem die Kommission den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1972 ablehnt, seine Arbeiten und Versuche entsprechend dem Tätigkeitsprogrammblatt III-4-01/1971 wieder aufnehmen zu dürfen, wird aufgehoben.

3. Der vierte Klageantrag wird im Rahmen des anhängigen Verfahrens abgewiesen.

4. Der fünfte Klageantrag wird abgewiesen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.