Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1974 – C-7/74
ECLI:EU:C:1974:73
In der Rechtssache 7/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Ersten Kammer für Steuersachen des Gerechtshof in 's-Gravenhage in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
REINIERA CHARLOTTE BROUERIUS VAN NIDEK, Witwe des Eduard Rudolph von Geldern, Hoeilaart (Belgien), Charles Melottestraat 14,
gegen
INSPECTEUR DER REGISTRATIE EN SUCCESSIE, Rijswijk (Niederlande),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Serensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfah ren
Frau Brouerius van Nidek, Witwe des E. von Geldern — Klägerin des Ausgangsverfahrens —, erhält seit dem Ableben ihres Ehegatten ein ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuerkanntes Witwengeld, das gemäß der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8) der Gemeinschaftsteuer unterliegt. Der Nachlaß ihres Ehegatten wurde in den Niederlanden eröffnet und untersteht, auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nach dem niederländischen Erbschaftsteuergesetz (Successiewet vom 28. 6. 1956, Staatsblad S. 362) gehören privatrechtlich vereinbarte Ruhegelder in Höhe ihres Kapitalwertes zum steuerpflichtigen Nachlaß, öffentlich-rechtliche Versorgungsbezüge und gesetzliche Renten des Privatrechts dagegen nicht.
Dieses Gesetz sieht ferner vor, daß das Nachlaßvermögen namentlich bei Ehegatten in Höhe von 250000 holländischen Gulden (hfl) erschaftsteuerfrei ist. Jedoch bestimmt es, um das Zusammentreffen zweier Befreiungen zu vermeiden, daß öffentlich-rechtliche Versorgungsbezüge und gesetzliche Renten des Privatrechts mit ihrem Kapitalwert bei der Berechnung des Nachlaßvermögens im Hinblick auf die Anwendung des Freibetrages von 250000 hfl zu berücksichtigen sind.
Nach diesem Grundsatz verfuhr der Inspekteur der Registratie en Successie beim Nachlaß des verstorbenen Herrn von Geldern, denn er berücksichtigte den Kapitalwert des von der Gemeinschaft gezahlten Witwengeldes bei der Ermittlung des Nachlaßvermögens zur Berechnung des 250000-hfl-Freibetrages.
In der Meinung, diese Handhabe verletze die Bestimmung des Artikels 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit [sind], focht die Klägerin des Ausgangsverfahrens die auf ihre Beschwerde ergangene ablehnende Entscheidung vor dem Gerichtshof in 's-Gravenhage an. Da das Gericht zu der Auffassung gelangte, der Rechtsstreit werfe bei der Auslegung eben dieses Artikels 13 Absatz 2 Probleme auf, legte es dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen vor:
a) Ist Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls auch anwendbar auf ein von den Europäischen Gemeinschaften an die Witwe eines ihrer Beamten gezahltes Witwengeld?
b) Falls ja, gehört dann zu den innerstaatlichen Steuern, von denen dieses Witwengeld freigestellt ist, grundsätzlich auch die Erbschaftssteuer?
c) Wenn auch diese Frage zu bejahen ist, steht die Freistellung dann auch einer Einbeziehung des Kapitalwerts des Pensionsanspruchs (Rentenstammrecht) in die Besteuerung entgegen, oder betrifft die Feststellung eine solche indirekte Belastung der Pension nicht?
d) Wenn die Besteuerung des Kapitalwertes einer Pension ebenfalls nicht zulässig ist, verbieten dann Sinn und Zweck des Artikels 13 Absatz 2 des Protokolls auch den Kapitalwert der Pension gemäß Artikel 32 Absatz 2 des niederländischen Erbschaftssteuergesetzes bei der Berechnung des Freibetrages zu berücksichtigen, auf den die Witwe, soweit ihr Erwerb nicht aus steuerfreien Versorgungsbezügen besteht, Anspruch hat?
Der Vorlagebeschluß vom 30. Januar 1974 ist am 31. Januar 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben der Inspecteur der Registratie en Successie in Rijswijk, die niederländische Regierung, die Kommission und der Rat schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshof es der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
A — Erklärungen des Inspecteur der Registratie en Successie in Rijswijk
Der Inspecteur der Registratie en Successie ist der Auffassung, die nach Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehene Freistellung betreffe Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge als Bestandteile des zu versteuernden (Arbeits-)Einkommens, beziehe sich jedoch nicht auf die Erbschaftsteuer.
Denn mit Artikel 13 werde bezweckt, Diskriminierungen zu vermeiden, die sich aus der Erhebung einzelstaatlicher Steuern auf die Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ergeben könnten, und diesen Personenkreis stattdessen einer Gemeinschaftsteuer zu unterwerfen. Bei der Erbschaftsteuer entfalle diese Erwägung.
Der systematische Zusammenhang, in dem Artikel 13 Absatz 2 stehe, führe zu der gleichen Auslegung. Denn aus Artikel 14 folge, daß die Beamten vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung sämtlichen dort genannten nationalen Steuergesetzen unterworfen blieben. Eine Ausnahme gelte nach Artikel 13 eben für die von den Gemeinschaften gezahlten Bezüge. Doch befreie der zweite Absatz des Artikels 13 die Einkünfte der Beamten nur von denjenigen einzelstaatlichen Steuern, die der in Absatz 1 vorgesehenen Gemeinschaftsteuer entsprächen. Es gebe aber keine Gerneinşchaftssteuer für Erbfälle, und die Erbschaftsteuer wiederumkönne, wie die gängige Terminologie zeige, nicht als Steuer von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen betrachtet werden.
Da das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen dem nicht entgegenstehe, sei zu schließen, daß die niederländische Erbschaftsteuer auch auf die von der Gemeinschaft gezahlten Witwengelder zu erheben sei. Der Erklärung der Abteilung Gehälter, Versorgung und Zulagen der Gemeinschaften, das strittige Witwengeld unterliege der Gemeinschaftsteuer, sei keine Bedeutung beizumessen. Auch auf die niederländischen Versorgungsbezüge werde Einkommensteuer erhoben. Vorliegend gehe es jedoch nicht um diese Besteuerung, sondern um die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Berechnung der Erbschaftsteuer.
Infolgedessen seien die zweite, dritte und vierte Frage zu verneinen.
B — Erklärungen der niederländischen Regierung
Die niederländische Regierung tritt der vom Inspecteur der Registratie en Successie vertretenen Rechtsansicht bei. Sie meint, die erste Frage sei in Anbetracht des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27. 3. 1969, S. 1) zu bejahen. Dieser Vorschrift zufolge [gilt] Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften … für… Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Ruhegehalt nach Dienstzeit oder Hinterbliebenenbezügen, die von den Gemeinschaften gezahlt werden.
Die Befreiung des Artikels 13 Absatz 2 erstrecke sich indessen nicht auf die Erbschaftsteuer. Insoweit sei auf den zweifachen Zusammenhang zu verweisen, der zwischen Artikel 13 Absatz 2 einerseits und den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 andererseits bestehe. Hervorzuheben sei auch die unterschiedliche Wortwahl in der englischen und der französischen Fassung des Artikels 13 Absatz 2 (taxes, impôts) und des Artikels 14 Absatz 1 (death duties, droits de succession).
Die dritte Frage sei somit zu verneinen, da kapitalisierte Versorgungsbezüge auf jeden Fall einer Freibetragsregelung unterlägen oder überhaupt nicht zur Erbschaftsteuer herangezogen würden.
Auch die vierte Frage sei zu vernemen. Die Freistellung von der Erbschaftsteuer in einer Höhe von 250000 hfl solle, denjenigen ein angemessenes Einkommen sichern, die unzureichende oder gar keine Versorgungsbezüge erhielten. Sie habe allein Bedeutung für die Erhebung der Erbschaftsteuer auf Einkünfte, die keine Versorgungbezüge seien. Selbst wenn man davon ausgehe, daß Versorgungsbezüge nach Artikel 13 Absatz 2 keiner Erbschaftsteuer unterlägen, sei die Berücksichtigung dieser Bezüge bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrages Ausfluß der Steuerhoheit, die gemäß Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen beim einzelstaatlichen Gesetzgeber verblieben sei.
C — Erklärungen der Kommission
Die Kommission schlägt vor, die erste Frage zu bejahen. Sie beruft sich auf die Bestimmung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 549/69 sowie auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8) zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, wonach die Empfänger der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und der Alters- und Hinterbliebenenversorgungsbezüge, die von den Gemeinschaften gezahlt werden, der Gemeinschaftsteuer unterliegen.
Die Kommission ist der Ansicht, die Befreiung des Artikels 13 Absatz 2 gelte auch für die Erbschaftsteiler. Dies folge in erster Linie aus dem in diesem Artikel verwandten allgemeinen Ausdruck innerstaatliche Steuern, den restriktiv auszulegen durch nichts gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 (6/60, Humblet/Belgischer Staat — Slg. 1960, 1193) zu verweisen, in dem entschieden worden sei, daß die in Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS gebrauchte Wendung genießen Befreiung von allen Steuern hinsichtlich der … Gehälterklar und eindeutig [bedeutet], daß jede Besteuerung der freigestellten Dienstbezüge, sei sie unmittelbarer oder mittelbarer Art, ausgeschlossen sein soll. Da Artikel 13 des heute geltenden Protokolls im wesentlichen dem Artikel 11 des Protokolls über die Immunitäten der EGKS entspreche, um dessen Auslegung es im Urteil Humblet gegangen sei, müsse die seinerzeit vom Gerichtshof aufgestellte Regel auch vorliegend Anwendung finden.
Zu nennen seien ferner die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Februar 1968 (32/67, Van Leeuwen/Stadt Rotterdam — Slg. 1968, 67) und vom 25. Februar 1969 (23/68, Klomp/Inspektie der Belastingen — Slg. 1969, 43), in denen entschieden worden sei, mit innerstaatlichen Steuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge seien die innerstaatlichen Steuern auf die Gehälter und Löhne gemeint, in welcher Form und unter welcher Bezeichnung sie auch erhoben werden. Nach dieser Rechtsprechung gehöre die Erbschaftsteuer als eine Abgabe, die dazu bestimmt sei, die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand zu decken, zu den innerstaatlichen Steuern, von deren Zahlung im Falle des Witwengeldes eine Befreiung gewährt werde.
Die zweite Frage sei daher zu bejahen.
Die Kommission behandelt sodann die dritte und die vierte Frage gemeinsam, weil sie meint, sie bildeten eine Einheit. Bei beiden gehe es um die Berücksichtigung des Kapitalwertes des von den Gemeinschaften gezahlten Witwengeldes, nämlich darum, ob dieser Betrag in den steuerpflichtigen Erbanfall einzubeziehen oder ob der Erbschaftsteuerfreibetrag des überlebenden Ehegatten um diesen Betrag zu kürzen sei.
Die Kommission ist der Ansicht, der vorliegende Rechtsstreit könne mit der Rechtssache 6/60 verglichen werden, in der der Gerichtshof für Recht erkannt habe: Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verbietet es den Mitgliedstaaten, von einem Beamten der Gemeinschart irgendeine Steuer zu erheben, die ganz oder teilweise auf der Zahlung des von der Gemeinschaft diesem Beamten gewährten Gehalts beruht. Ferner habe der Gerichtshof ausgeführt: Das Protokoll verbietet es ebenfalls, dieses Gehalt bei der Ermittlung des auf andere Einkünfte eines Beamten anwendbaren Steuersatzes in Ansatz zu bringen. Die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Befreiung, die gemäß Artikel 18 des Protokolls wie die übrigen Vorrechte und Befreiungen ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt werde, beruhe auf zwei Grundsätzen. Zum einen seien die Gemeinschaften an der Befreiung deshalb interessiert, weil sie andernfalls nicht die Realbezüge der Beamten festsetzen könnten, wozu sie infolge des Artikels 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission befugt seien. Zum anderen diene die Befreiung von einzelstaatlichen Steuern dazu, die Besoldungsgleichheit bei Beamten verschiedener Staatsangehörigkeit zu sichern.
Um die dritte und vierte Frage beantworten zu können, müsse also untersucht werden, ob die Berücksichtigung des Kapitalwertes der Hinterbliebenenversorgung bei der Berechnung der einzelstaatlichen Erbschaftsteuer mit jenen beiden Grundsätzen vereinbar sei. Soweit es um den ersten gehe, führe die Berücksichtigung des von den Gemeinschaften gezahlten Witwengeldes zu einer mittelbaren Besteuerung dieser Bezüge. Diese könnten also nicht in das Nachlaßvermögen eingerechnet werden, da sie den Erbschaftsteuersatz anhöben. Ihre Anrechnung auf den Freibetrag von 250000 hfl führe gleichfalls zu dem Ergebnis, den steuerpflichtigen Teil des Erbanfalls zu vergrößern und auf diese Weise den Steuersatz zu erhöhen.
Was den zweiten Grundsatz angehe, ziehe die Berücksichtigung des von den Gemeinschaften gezahlten Witwengeldes bei der Berechnung der einzelstaatlichen Erbschaftsteuer wegen der verschiedenartigen bestehenden Erbschaftsteuersysteme eindeutig eine ungleiche Behandlung der Beamten verschiedener Staatsangehörigkeit nach sich. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaften, die Realversorgungsbezüge festzusetzen, werde illusorisch. Der Gleichheitsgrundsatz in der Beamtenversorgung werde verletzt, wenn in den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften bei der Ermittlung des Erbschaftsteuersatzes für die übrigen Nachlaßgegenstände der Kapitalwert des Witwengeldes in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden könnte.
Die Kommission schlägt sonach vor, die dritte und die vierte Frage zu bejahen.
D — Erklärungen des Rates
Der Rat untersucht ausschließlich die erste Frage und schlägt vor, diese zu bejahen.
Dazu nimmt er in erster Linie auf den bereits zitierten Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 Bezug. Die Auffassung, daß die Witwengelder gleichfalls unter die Befreiung des Artikels 13 Absatz 2 fielen, entspreche den Bestimmungen des Titels V Kapitel 3 des Beamtenstatuts, dem zu entnehmen sei, daß die Versorgungsbezüge lediglich eine Fortsetzung der als Berechnungsbasis dienenden Dienstbezüge seien, unabhängig von der Höhe der entrichteten Beiträge.
Die in Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung stelle das Gegenstück zu der im ersten Absatz des Artikels 13 vorgesehenen Unterwerfung unter die Gemeinschaftsteuer dar. Insoweit ergebe sich — steuerlich gesehen —, die Gleichstellung des Witengeldes mit den sonstigen von den Gemeinschaften gezahlten Bezügen wie den Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit und den Altersversorgungsbezügen eindeutig aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8).
Eine negative Antwort des Gerichtshofes auf die erste Frage habe nicht nur die teilweise Ungültigkeit der Verordnung Nr. 549/69 zur Folge, sondern laufe auch dem System der Unterwerfung unter die Gemeinschaftsteuer zuwider, wie es durch die Verordnung Nr. 260/68 geschaffen worden sei.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beamten — unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland — besitze nicht nur für die Dienstbezüge des Beamten selbst, sondern auch für die verschiedenen sozialen Leistungen, die an dessen Diensttätigkeit geknüpft seien, Geltung. Er gelte aber lediglich für die Leistungen und Bezüge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stünden, was erkläre, warum Artikel 14 für die sonstigen Bezüge auf die Rechtsvorschriften des letzten steuerlichen Wohnsitzes verweise. Da das Witwengeld an die Diensttätigkeit geknüpft sei, falle es unter die Befreiung des Artikels 13 Absatz 2.
Frau R. C. Brouerius van Nidek, vertreten durch Rechtsanwalt S. van den Bergh, zugelassen in Amsterdam, der Inspecteur der Registratie en Successie, vertreten durch Herrn A. W.B.M. Hendriks, die Kommission, vertreten durch Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, und der Rat, vertreten durch Gijs Peeters als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 8. Mai 1974 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Juni 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Der Gerechtshof in 's-Gravenhage hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. Januar 1974 gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Protokoll) vorgelegt. Nach dieser Vorschrift [sind] die Beamten und sonstigen Bediensteten … von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Die Vorlagefragen gehen dahin, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Vorschrift bei der Anwendung des niederländischen Erbschaftsteuergesetzes (Successiewet) auf Hinterbliebenenbezüge, welche die Witwe eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften bezieht, zu berücksichtigen ist.
4 Die erste Frage lautet, ob Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls auf ein von den Europäischen Gemeinschaften an die Witwe eines ihrer Beamten gewährtes Witwengeld anwendbar ist.
5/7 Die Witwengelder gehören zu den Bezügen, die von den Gemeinschaften gezahlt werden und die nach den Bestimmungen des Statuts als unlösbarer Bestandteil unmittelbar in der Besoldungsregelung für die Beamten und sonstigen Bediensteten wurzeln. Die in Ausführung des vorgenannten Artikels 13 Absatz 2 erlassene Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27. 3. 1969) erstreckt deshalb zu Recht die nach jener Vorschrift vorgesehene Befreiung auf die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen. Im übrigen unterliegen diese Versorgungsbezüge einer Steuer auf Gehälter, Löhne und Bezüge zugunsten der Gemeinschaften.
8 Die erste Frage ist sonach zu bejahen.
9 Die zweite Frage geht dahin, ob grundsätzlich auch die Erbschaftsteuer zu den innerstaatlichen Steuern gehört, von denen das Witwengeld gemäß Artikel 13 Absatz 2 freigestellt ist.
10/11 Dieser zweite Absatz darf nicht vom ersten losgelöst werden, wonach von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben wird, die vom Rat festgelegt werden. Als Folge dieser Besteuerung befreit der zweite Absatz jene Gehälter, Löhne und Bezüge von innerstaatlichen Steuern; als Ganzes betrachtet gewährleistet dieser Artikel somit eine einheitliche Besteuerung der besagten Gehälter, Löhne und Bezüge aller Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft, denn er verhindert einerseits, daß infolge der Erhebung unterschiedlich hoher innerstaatlicher Steuern das Effektiveinkommen dieser Personen je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz schwankt, und andererseits, daß dieses Einkommen infolge Doppelbesteuerung stärker als gewöhnlich belastet wird.
12 Die Befreiung des Artikels 13 Absatz 2 gilt mithin nur für innerstaatliche Steuern, die den von der Gemeinschaft auf diese Einkommensarten erhobenen Steuern vergleichbar sind.
13/14 Die Gemeinschaftsteuer wird als wiederkehrende Leistung auf das Einkommen erhoben, während die Erbschaftsteuer ausgelöst durch den Erbanfall als einmalige Belastung auf dem Nachlaßvermögen ruht. Bei dieser Sachlage zählt die Erbschaftsteuer, sofern der Rechtsnachfolger eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zu ihr ohne jegliche Diskriminierung wie. jeder andere Steuerpflichtige herangezogen wird, nicht zu den innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen.
15 Mit der Antwort auf die zweite Frage wird die dritte und die vierte Frage gegenstandslos.
Kosten
16/17 Die Auslagen der niederländischen Regierung, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Gerechtshof in 's-Gravenhage mit Urteil vom 30. Januar 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Hinterbliebenenbezüge anwendbar, die der Witwe eines Beamten oder sonstigen Bediensteten aufgrund des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften gewährt werden.
2. Die Erbschaftsteuer zählt, sofern der Rechtsnachfolger eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zu ihr ohne jegliche Diskriminierung wie jeder andere Steuerpflichtige herangezogen wird, nicht zu den innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen.