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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1974 – C-112/73
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:78
Schlussanträge des generalanwalts jean-pierre warner
Vom 9. juli 1974
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 3. November 1971 veröffentlichte die Kommission fünf Ausschreibungen für interne Auswahlverfahren, die in einem Punkt voneinander abwichen, sonst aber den gleichen Wortlaut hatten. Jede dieser Mitteilungen enthielt den Hinweis, das jeweilige Auswahlverfahren erfolge aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen und diene zur Bildung einer Reserve für die spätere Einstellung als Verwaltungsrat der Laufbahn A6 und 7. Bei der Durchführung der Auswahlverfahren verfolgte die Kommission zweifellos den Zweck, bewährten Beamten der Laufbahngruppe B die Lauf bahngruppe A zu eröffnen.
Die Ausschreibungen unterschieden sich in der Beschreibung des Aufgabenbereichs, den die erfolgreichen Bewerber wahrnehmen sollten. Je nach Qualifikation des Beamten waren jeweils Auswahlverfahren in folgenden Bereichen vorgesehen:
KOM/A/264 — Recht und Verwaltung
KOM/A/265 — Wirtschaft
KOM/A/266 — Finanz- und Rechnungswesen
KOM/A/267 — Soziale Angelegenheiten
KOM/A/268 — Landwirtschaft und Technik.
In jedem dieser Sachbereiche erhielten die Bewerber sog. Wahlthemen, über die sie sich im Rahmen der Prüfung mündlich prüfen lassen konnten.
Die Veröffendichung der Ausschreibungen beruhte auf einem Beschluß der Kommission, den sie in der Sitzung vom 22. Juli 1971 gefaßt hatte. Die hier interessierenden Auszüge aus der Sitzungsniederschrift hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Auflage des Berichterstatters an ihren Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Wie sich daraus ersehen läßt, war ursprünglich die Durchführung von sechs Auswahlverfahren vorgesehen. Die Ursache für die Verringerung auf fünf ist nicht genau geklärt, doch kommt es darauf meines Erachtens nicht weiter an.
Die Kläger in den drei vorliegenden Rechtssachen waren seinerzeit alle Beamte der Laufbahngruppe B bei der Kommission.
Zwei von ihnen, Fräulein Campogrande (Rechtssache 112/73) und Frau Bouyssou (Rechtssache 145/73) nahmen ohne Erfolg am Auswahlverfahren KOM/ A/264 teil. Der Dritte, Herr De Vleeschauwer (Rechtssache 144/73), war im Auswahlverfahren KOM/A/265 erfolglos. Alle drei fechten die Auswahlverfahren im Ergebnis an und begehren aus mehreren Gründen, sie für ungültig zu erklären.
Zu erwähnen ist, denke ich, daß Fräulein Campogrande und Herr De Vleeschauwer bis heute Beamte der Lauf bahngruppe B bei der Kommission sind, während Frau Bouyssou jetzt in der Laufbahngruppe LA 7 eine Probezeit beim Rat absolviert. Als der Gerichtshof vor Schluß der mündlichen Verhandlung einige Fragen an die Parteien stellte, wurde sie gefragt, woraus sich unter diesen Umständen ihr fortbestehendes Interesse an dem vorliegenden Verfahren ergebe. Ihre Antworten liegen Ihnen vor, und sie scheinen mir auszureichen. Sie betont, nach Ausbildung und Erfahrung eigne sie sich eher für eine Verwaltungs- als für eine Übersetzerstelle; auch biete eine Verwaltungsstelle bei der Kommission bessere Beförderungsaussichten als eine Tätigkeit im Sprachendienst des Rates.
Eine der besagten Fragen diente ferner der Klarstellung, ob Fräulein Campogrande vor ihrer Klageerhebung den Vorschriften von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts genügt hat. Ihre Antworten und die hierzu eingereichten Unterlagen zeigen, daß sie am 6. September 1972 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingelegt hat, die in der durch diese Bestimmung vorgeschriebenen Viermonatsfrist unbeschieden geblieben ist. Ihre am 22. März 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage ist demnach ordnungsgemäß erhoben.
Als Grund dafür, daß die Auswahlverfahren für ungültig zu erklären seien, führen alle drei Kläger zunächst die Tatsache an, in den Ausschreibungen sei weder ein Höchstalter genannt worden, noch die Angabe enthalten gewesen, daß keine Altersgrenze gesetzt werde.
Meine Herren, wäre heute die Rechtslage noch genauso wie damals, als die Kammer das Urteil in der Rechtssache 78/71 Costacurta/Kommission (Slg. 1972, 163) fällte, dann hätte dieser Einwand durchgegriffen.
Sie werden sich daran ermnern, daß das Urteil in der Rechtssache 78/71 am 22. März 1972 erging. Im Hinblick auf den Urteilsinhalt veröffentlichte die Kommission genau eine Woche später, am 29. März 1972, im Personalkurier die Mitteilung, sie habe in den hier fraglichen Auswahlverfahren keine Angaben über das Höchstalter der Bewerber gemacht, weil sie die Auffassung vertreten habe, daß in diesen Auswahlverfahren keine Altersgrenze erforderlich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits das Verzeichnis der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber aufgestellt und auch die schriftlichen Prüfungen abgehalten worden, so daß sich sehr wohl die Ansicht vertreten läßt, nach der der Rechtssache Costacurta zugrunde liegenden Rechtslage habe der Mangel der Stellenausschreibungen nicht mehr rückwirkend geheilt werden können.
Die Rechtsentwicklung hat jedoch nicht stillgestanden. Am 30. Juni 1972 erließ der Rat die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72, wonach die Angabe eines Höchstalters in einer Stellenausschreibung nurmehr fakultativ ist. Am 15. März 1973 fällte die Zweite Kammer in der Rechtssache 37/72 Marcato/Kommission (Slg. 1973, 361) ein Urteil, in dem sie dem Antrag auf Aufhebung einer Stellenausschreibung wegen fehlender Angabe einer Altersgrenze nicht stattgab, obwohl die Ausschreibung vor dem 30. Juni 1972 veröffentlicht worden war. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: Erstens hätte die Festsetzung einer Altersgrenze nur dazu führen können, entweder den Kläger selbst von der Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen, was seinen Interessen unmittelbar zuwidergelaufen wäre, oder andere möglicherweise geeignete Bewerber auszuschalten, was nicht als ein berechtigtes Interesse des Klägers hätte anerkannt werden können. Meine Herren, ich bin nicht sicher, ob diese Auffassung ohne weiteres mit den Entscheidungsgründen dieser Kammer in der Rechtssache Costacurta zu vereinbaren ist. Zumindest drei Möglichkeiten sind denkbar. Eine ist, wie sich versteht, daß diese Auffassung tatsächlich mit der Rechtssache Costacurta unvereinbar ist; eine andere, daß die Rechtssachen Costacurta und Marcato in mancher Hinsicht Unterschiedlichkeiten aufweisen; eine dritte, daß sich der vorliegende Fall im Tatsächlichen von den beiden vorgenannten Rechtssachen unterscheidet, etwa, weil es sich um Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve handelte oder wegen der Mitteilung der Kommission vom 29. März 1972. Meines Erachtens braucht dieses Problem nicht entschieden zu werden, und zwar aus folgendem Grunde: Die zweite Erwägung der Zweiten Kammer für ihre Entscheidung ging dahin, daß nach der durch die Verordnung Nr. 1473/72 erfolgten Änderung eine Aufhebung der Stellenausschreibung nicht geeignet gewesen wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Das scheint mir vollkommen richtig. Da die Kommission in jenem, wie auch im vorliegenden Fall, klargestellt hat, daß sie eine Altersgrenze für nicht sachdienlich hielt, könnte eine solche Aufhebung nur dazu führen, ein neues Auswahlverfahren wiederum ohne Angabe eines. Höchstalters durchzuführen. Allein, die Auffassung der Zweiten Kammer scheint mir vereinbar mit dem Grundsatz, daß ein Gericht keine unnützen Anordnungen treffen soll; dieser. Grundsatz hat im englischen Recht seinen Ursprung in dem anschaulichen, wenn auch, etwas ungenauen Wahrspruch des früheren Court of Chancery: Equity, like nature, does nothing in vain (Das Billigkeitsrecht tut, wie die Natur, nichts umsonst).
Daher neige ich dazu, die erste Rüge der Kläger zu verwerfen.
Die zweite Rüge lautet zusammengefaßt, die Prüfungsausschüsse in den fünf Aus wahlverfahren hätten die Bewerber nicht nach gleichen Maßstäben beurteilt. Die Kläger gehen nicht so weit zu behaupten, unter dem Deckmantel von fünf Verfahren habe im Grunde nur ein einziges Äuswahlverfahren stattgefunden. Sie tragen aber vor, die fünf Auswahlverfahren hätten die Aufstellung eines einzigen Verzeichnisses der zur Beförderung geeigneten Bewerber bezweckt und zur Folge gehabt; aus diesem Grunde hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, daß in allen fünf Auswahlverfahren für die Bewerber die gleichen Kriterien galten.
Meine Herren, diese Argumentation scheint mir auf einem Trugschluß aufzubauen. Entweder dienten die Auswahlverfahren dazu, ein einziges Verzeichnis aufzustellen, dem später geeignete Bewerber zur Besetzung freier Stellen im Wege der Beförderung entnommen werden konnten, ohne Rücksicht auf das Auswahlverfahren oder die Auswahlverfahren, in denen sie erfolgreich gewesen waren; in diesem Falle durfte es nicht fünf Verfahren geben, vielmehr konnte nur ein einziges Auswahlverfahren mit einem einzigen Prüfungsausschuß stattfinden. Oder es war so, daß die Auswahlverfahren die Aufstellung fünf getrennter Verzeichnisse bezweckten und bewirkten, in die jeweils die Bewerber aufgenommen wurden, die sich in den den einzelnen Auswahlverfahren zugeordneten Sachbereichen als geeignet erwiesen hatten; in diesem Falle wäre das Geschehene nicht zu beanstanden.
Gewiß waren die Auswahlverfahren nicht gänzlich verschiedenartig. Sie würden aufgrund ein und desselben Kommissiohsbeschlusses durchgeführt und zusammen, in derselben Personalkuriernummer veröffentlicht (vgl. Anhänge III und TV der Gegenerwiderung in jeder Rechtssache). Ihr gemeinsamer Zweck war es, den Bediensteten anderer Laufbahngruppen die Laufbahn A zu öffnen. Der Wortlaut der Ausschreibungen für die Auswahlverfahren stimmte abgesehen von der jeweiligen Sachbereichsbeschrei-bung in den einzelnen Äuswahlverfahren überein. Die schriftlichen Prüfungen waren in allen fünf Auswahlverfahren dieselben. Die Prüfungsergebnisse wurden gemeinsam im Personalkurier vom 26. Juni 1972 bekanntgegeben, wobei die Namen der erfolgreichen Bewerber alphabetisch aufgeführt wurden. Bei jedem Namen war vermerkt, in welchem oder in welchen Auswahlverfahren der Betreffende erfolgreich gewesen war (vgl. Anhang IX der Gegenerwiderungen). Tatsache bleibt aber, daß unter der Leitung verschiedener Prüfungsausschüsse fünf getrennte Auswahlverfahren stattfanden, die verschiedene Sachbereiche betrafen.
Meines Erachtens haben die Prüfungsausschüsse ohne Zweifel alles vernünftigerweise und rechtlich Mögliche getan, um ihre Maßstäbe zu. harmonisieren, wie es ihnen im ursprünglichen Beschluß der Kommission zur Aufgabe gemacht worden war (vgl. Absatz 2 e der Niederschrift über die Sitzung vom 22. Juli 1971). Zu diesem Zweck hatten Vertreter der Prüfungsausschüsse drei Zusammenkünfte. Die jeweiligen Sitzungsberichte liegen Ihnen vor (vgl. Anhang I der Gegenerwiderungen) und sprechen für sich. Meines Erachtens ist Absatz 1 des Berichts über die erste Sitzung besonders bemerkenswert, denn er gibt die Auffassung der Anwesenden wieder, daß Les jurys, tout en étant indépendants, devraient harmoniser le déroulement des travaux dans toute la mesure du possible… afin d'aboutir à des listes d'aptitude de qulité comparable. Im Grunde rügen die Kläger meines Dafürhaltens, dieses Ziel sei in Wirklichkeit nicht erreicht worden. Diese Ansicht vertrat auch Herr Krauss — Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/264, der die Harmonisierungs - Sitzungen leitete —, wie sich seinem Schreiben vom 22. August 1972 an Herrn de Groote (Anhang 6b der Kommissionsantworten auf die Fragen des Gerichtshofs) entnehmen läßt, auf das sich die Kläger mit Nachdruck berufen haben.
Ob aber dieses Ziel erreicht wurde oder nicht, ist, meine Herren, rechtlich unerheblich. Da fünf getrennte Auswahlverfahren in verschiedenen Sachbereichen stattfanden, hatte ein Bewerber in einem Auswahlverfahren rechtlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf die Art und Weise, wie ein anderes Auswahlverfahren, an dem er nicht beteiligt war, durchgeführt wurde. Für den Begriff eines globalen Auswahlverfahrens oder verbundener Auswahlverfahren, für den der Prozeßbevollmächtigte der Kläger so beredt und nachdrücklich eingetreten ist, gibt das Beamtenstatut nichts her.
Es geht also lediglich um eine Tatsachenfrage. Führten die Auswahlverfahren zur Bildung einer einzigen Reserve, der zur Beförderung geeignete Bewerber unterschiedslos entnommen werden konnten, oder führten sie zur Bildung von fünf getrennten Reserven? Meines Erachtens läßt sich nichts aus der Art herleiten, wie die Ergebnisse im Personalkurier veröffentlicht wurden, obwohl es verständlich ist, daß einige (die Kläger anscheinend eingeschlossen) dadurch irregeführt worden sein mögen. Uns ist bekannt, daß jeder Prüfungsausschuß, wie dies zu erwarten war, tatsächlich sein eigenes Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber aufstellte (vgl. Anlagen zu den Klagebeantwortungen). Für die Kommission ist ferner vorgetragen worden, daß dort, wo es freie Stellen zu besetzen gab, Personen aus diesen Verzeichnissen zur Beförderung ausgewählt wurden.
Da sich jedoch erst beim Essen zeigt, ob der Pudding etwas taugt, machte der Gerichtshof der Kommission zur Auflage, eine Liste der unter den erfolgreichen Bewerbern vorgenommenen Ernennungen einzureichen, mit dem jeweiligen Hinweis, in welchem oder in welchen Auswahlverfahren der fragliche Bewerber erfolgreich gewesen war und welche bzw. welches der Wahlthemen der oder die Betreffende gewählt hatte. Die Kommission legte die gewünschte Liste zusammen mit den den fraglichen Ernennungen jeweils vorausgegangenen Stellenbekanntgaben vor (vgl. Anhang 8 zur Kommissionsäußerung auf die Fragen des Gerichtshofs). In der mündlichen Verhandlung trat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in eine Einzeluntersuchung dieser Liste ein. Wie daraus hervorgeht, räumen die Kläger bei 53 von 68 aufgrund des Verzeichnisses vorgenommenen Ernennungen ein, daß die Stelle, in die der Betreffende eingewiesen wurde, sich dem Sachgebiet zuordnen ließ, auf dem der Bewerber im Auswahlverfahren erfolgreich gewesen war, bzw. daß die Ernennung aufgrund der besonderen Befähigung des Betreffenden erklärlich erschien. In 15 Fällen bestreiten die Kläger jedoch den Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Auswahlverfahrens, in dem der Ernannte erfolgreich war, und dem Aufgabenbereich des Amtes, in das er berufen wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Kommission erhielt die fragliche Untersuchung zu spät, um Informationen über jene 15 Fälle einholen zu können, versuchte aber gleichwohl während der mündlichen Verhandlung aus eigener Kenntnis einige dieser Fälle zu erläutern. Meine Herren, ich habe die fraglichen 15 Fälle untersucht. Dabei habe ich für jeden von ihnen die in der jeweiligen Stellenbekanntgabe enthaltene Beschreibung des mit dem Dienstposten verbundenen Aufgabenbereichs verglichen mit der Beschreibung zum einen des Sachbereichs, auf den sich das Auswahlverfahren bezog, in dem der Ernannte erfolgreich gewesen war, und zum anderen des Gegenstandes des Wahlthemas bzw. der Wahlthemen, die der oder die Betreffende in diesem Auswahlverfahren gewählt hatte. Das Ergebnis scheint mir zu sein, daß in 9 von 15 Fällen die Beziehung ganz, in vier Fällen ziemlich und nur in 2 Fällen nicht offensichtlich ist.
Diese Belege bestätigen meines Dafürhaltens den Vortrag der Kommission, daß mit Hilfe der Auswahlverfahren fünf getrennte Reserven gebildet werden sollten und auch tatsächlich gebildet wurden. Folglich ist die zweite Rüge der Kläger unbegründet.
Als unbegründet erweist sich damit auch die dritte Rüge, die sie aus dem Umstand herleiten, daß der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/268 den Kandidaten zubilligte, Englisch als zweite Sprache zu wählen, obwohl es damals keine Amtssprache der Gemeinschaften war. Die Kläger können nichts aus Vorgängen herleiten, die sich in einem anderen Auswahlverfahren zugetragen haben mögen, an dem sie nicht beteiligt waren. Auf die Behauptung, im Auswahlverfahren KOM/A/264 habe sich einer der Bewerber im Englischen prüfen lassen können, will ich gleich noch zurückkommen.
Mir scheint es aber zunächst angebracht, zwei weitere nur von Herrn De Vleeschauwer und Frau Bouyssou, nicht aber von Fräulein Compogrande, vorgetragene Rügen über die Durchführung des Auswahlverfahrens KOM/A/268 zu erledigen. Zum einen bemängeln sie, der Prüfungsausschuß habe in diesem Auswahlverfahren ein anderes Bewertungssystem benutzt als die übrigen Prüfungsausschüsse; zum anderen hätten in diesem Auswahlverfahren drei der Bewerber von Mitgliedern des Prüfungsausschusses Hinweise erhalten. Mögen diese Behauptungen zutreffen oder nicht, sie sind meines Erachtens unerheblich. Die vierte Rüge, die die Kläger übereinstimmend vorbringen, wirft meines Dafürhaltens größere Schwierigkeiten auf.
Danach sollen die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungsausschüsse in einem bestimmten Stadium Weisungen erhalten haben, die Anzahl der erfolgreichen Bewerber soweit wie möglich zu begrenzen, um so die Einstellung von Personal aus den neuen Mitgliedstaaten im Wege allgemeiner Auswahlverfahren zu ermöglichen, was zur Folge gehabt habe, daß die Punktzahlen einiger Kandidaten nachträglich geändert worden seien.
Der hierzu angebotene Beweis ist indessen dürftig.
Aus der Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 1971 geht hervor, daß die Kommission in dieser Sitzung ebenfalls beschloß, einige externe Auswahlverfahren durchzuführen, deren Einzelheiten später festgelegt werden sollten. Absatz 4 b des betreffenden Protokolls lautet wie folgt:
La Commission indiquera au jury de chaque concours (interne et externe) le nombre approximatif de candidats, qui devraient être inscrits sur la liste d'aptitude, de manière à ce que les listes de réserves internes et externes puissent être épuisées dans des délais raisonnables.
Das von mir bereits erwähnte Schreiben des Herrn Krauss an Herrn de Groote, das durch eine Untersuchung von Herrn Lahnstein, dem Kabinettschef eines Mitglieds der Kommission veranlaßt wurde, enthält folgenden wichtigen Absatz:
Par ailleurs, on ne peut pas dire qu'il y avait des interventions en vue de limiter le nombre de candidats sur la liste d'aptitude. Lors d'un déjeuner de travail, auquel ont participé M. Coppé, der seinerzeit das für Personal und Verwaltung verantwortliche Kommissionsmitglied war, son Chef de Cabinet et les présidents des jurys, M. Coppé, répondant à ma question, a donné une certaine estimation des postes disponibles, par ailleurs de loin inférieurs au nombre de candidats mis ensuite sur les listes d'aptitude. Lorsqu'il y avait des indications que les jurys ne tiendront pas compte des chiffres évalués par M. Coppé, il y avait encore un entretien avec M. Cardon de Lichtbuer, dem Kabinettschef von Herrn Coppé, qui est resté sans aucune suite de la part des jurys, qui ont insisté sur leur indépendance.
En conclusion, je pense qu'il s'impose de répondre à M. Lahnstein qu'il n'y avait aucun numerus clausus et que par ailleurs les jurys ont agi dans l'indépendance qui leur est non seulement garantie mais imposee par le Statut.
Die Ausschreibungen für die Auswahl-verfahren enthielten den Hinweis, daß die Prüfungen wie folgt bewertet würden:
die schriftliche Prüfung mit 0 bis 20 Punkten,
die allgemeine mündliche Prüfung mit 0 bis 20 Punkten,
die mündliche Prüfung über das Wahlthema des Bewerbers mit 0 bis 30 Punkten,
die Sprachprüfung mit 0 bis 19 Punkten,
so daß eine Höchstpunktzahl von 80 erzielt werden konnte, wobei zum Bestehen der Prüfung eine Mindestpunktzahl von 48 erreicht werden mußte.
Aus den Sitzungsniederschriften des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/268 (Anhang zur Klagebeantwortung) geht zunächst hervor, daß der Ausschuß beschloß, die erfolgreichen Bewerber in drei Gruppen einzuteilen, nämlich:
1. diejenigen, die 61 Punkte oder mehr,
2. diejenigen, die 53 bis 60 Punkte und
3. diejenigen, die 48 bis 52 Punkte erreicht hatten,
dann heißt es:
b) avant que le jury arrête la liste d'aptitude, un débat profond s'est déroulé sur les exigences à demander à un fonctionnaire de catégorie A. Des différences d'opinion très prononcées sont apparues entre le Président et les autres membres du jury.
La proposition du Président d'exclure de la liste tous les candidats entrant dans le 3ème groupe n'a pas été partagée par les autres membres du jury.
En conséquence, le jury a fixé, à la plus grande majorité, la liste d'aptitude comportant les 28 candidats ayant obtenu une cotation minimale de 48 points sur 80 dans l'ensemble des épreuves.
Die Kläger weisen darauf hin, daß sich aus den Niederschriften der übrigen Prüfungsausschüsse keine Anhaltspunkte für derartige Meinungsverschiedenheiten ergeben, und meinen, es sei bezeichnend, daß dem Zahlenspiegel zufolge der Anteil erfolgreicher Bewerber im Auswahlverfahren KOM/A/268 viel höher gewesen sei als in den übrigen Auswahlverfahren, nämlich
KOM/A/264:17 von 55,KOM/A/265:10 von 64,KOM/A/266:12 von 44,KOM/A/267:8 von 36.KOM/A/268:28 von 51.
Die Kläger legen dem Gerichtshot die Schlußfolgerung nahe, daß an die anderen Prüfungsausschüsse ein ähnliches Ansinnen herangetragen worden ist, wie es der Vorsitzende dem Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/ A/268 unterbreitet hat, und daß sie diesem Ansinnen nachgekommen sind, indem sie die Punktzahlen einiger Bewerber herabgesetzt haben. Fräulein Campogrande behauptet, ein Mitglied des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/264 habe ihr mitgeteilt, ihr Endergebnis sei von 52 auf 47 Punkte herabgesetzt worden. Ganz ähnlich behauptet Frau Bouyssou, sie habe von einem gewissen Fräulein Dusseaux aufgrund der Äußerung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses — Fräulein de Corne — erfahren, daß sie die Prüfung bestanden habe. Bemerkenswert ist auch, daß alle drei Kläger im Endergebnis auf 47 Punkte kamen.
Andererseits gibt es eine Vielzahl von möglichen Erklärungen für die Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Auswahlverfahren. Die Sitzungsniederschriften des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/268 zeigen, daß anscheinend grundlegende Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, welche Befähigung ein Bewerber nachweisen muß, um in die Laufbahngruppe A übernommen zu werden; ferner deutet Herr Krauss in seinem Schreiben an, daß die Prüfungsausschüsse aus purem Unabhängigkeitsstreben verschiedene Bewertungsmaßstäbe anlegten.
Die Kläger beantragen, die Mitglieder und den Protokollführer des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/ A/264 wie auch Fräulein Dusseaux als Zeugen zu dieser Frage zu vernehmen. Der diesbezügliche Antrag von Herrn De Vleeschauwer beruht wohl auf einem Irrtum, denn offenbar geht es ihm um die Ladung der Mitglieder und des Protokollführers des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/265.
Ich gestehe, daß es mir schwergefallen ist, mir eine Meinung darüber zu bilden, ob diesen Anträgen zu entsprechen ist.
Die Kommission meint, der vertrauliche Charakter eines Prüfungsverfahrens schließe es aus, daß Mitglieder des Prüfungsausschusses leichtfertig geladen und über Prüfungsvorgänge vernommen würden. Bevor ein derartiger Schritt unternommen werde, müsse zumindest glaubhaft gemacht werden, daß dem Prüfungsverfahren ein Mangel angehaftet habe. Dem stimme ich zu, wenn ich meine Ansicht auch nicht so sehr auf den Gesichtspunkt der Vertraulichkeit stützen möchte als vielmehr darauf, daß es unerträglich wäre, wenn jeder in einem Auswahlverfahren nach dem Beamtenstatut erfolglose Bewerber durch bloße schriftsätzliche Behauptungen über den Ablauf eines Auswahlverfahrens die Mitglieder des Prüfungsausschusses zwingen könnte, vor dem Gerichtshof zu erscheinen und Rechenschaft über ihr Verhalten abzulegen.
Mir scheint jedoch, daß im vorliegenden Fall die tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkte eine Beweiserhebung angezeigt sein lassen, und daß den Klägern keine Gerechtigkeit widerführe, wenn der Gerichtshof gegen sie befinden wür de, ohne vorher die von ihnen benannten Zeugen gehört zu haben. Auch halte ich es für angebracht, gemäß Artikel 45 § 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung das persönliche Erscheinen von Fräulein Campogrande und Frau Bouyssou anzuordnen, damit beide die Umstände näher erläutern können, unter denen sie das von ihnen Behauptete erfahren haben. Ich würde sie zuerst hören.
Ich möchte klarstellen, daß es nach meiner Ansicht allein auf zwei Fragen ankommt, erstens, ob der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/ A/264 oder im Auswahlverfahren KOM/ A/265 bei einem der Kläger die Prüfungsergebnisse geändert hat und zweitens, für den Fall, daß sie geändert worden sind, ob dies aus sachfremden Erwägungen geschehen ist. Zweifellos kann es häufig vorkommen, daß ein Prüfungsausschuß im Laufe seiner Beratungen aus sachlich einwandfreien Gründen die vorläufige Punktzahl eines Bewerbers nach oben oder unten ändert, selbst wenn sich dies auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auswirkt.
Dies betone ich, da mir einige der von den Klägern vorgetragenen Ansichten sehr weit neben der Sache zu liegen scheinen.
So behaupten sie z. B. einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut, wonach der Prüfungsausschuß bei Abschluß des Verfahrens ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzustellen hat, in dem die Zahl der aufgeführten Namen, nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein muß wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten. Der Zweck dieser Bestimmung bei einem Auswahlverfahren für einen oder für mehrere bestimmte Dienstposten ist klar: Die Anstellungsbehörde soll eine Wahlmöglichkeit erhalten. Dagegen scheint es mir weder aufgrund enger Auslegung noch nach dem Normzweck angängig, diese Vorschrift auf ein Auswahlverfahren anzuwenden, das veranstaltet wird, um ein Reserveverzeichnis aufzustellen.
Es liegt im Wesen eines solchen Auswahlverfahrens, daß es — streng genommen — an zu besetzenden Dienstposten fehlt, obwohl natürlich die Zahl der in Frage kommenden, möglicherweise frei werdenden Stellen geschätzt werden kann. Entscheidend ist, daß mit einem derartigen Auswahlverfahren tatsächlich nicht bezweckt wird, einen oder mehrere Dienstposten zu besetzen, sondern herauszufinden, welcher Bewerber für einen Dienstposten bestimmter Art geeignet ist.
Auch der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti geht meines Erachtens fehl, zumal im Zusammenhang mit der Behauptung, die Kommission habe den ursprünglichen Zweck der Auswahlverfahren geändert. In der mündlichen Verhandlung ging der Vertreter der Kläger so weit, das Verhalten der Kommission als ihre Kardinalsünde zu bezeichnen. In den vorliegenden Fällen kommt es indessen nicht auf das etwaige Tun und Lassen der Kommission an, sondern auf das Verhalten der Prüfungsausschüsse.
Der gegenüber der Kommission erhobene Vorwurf des Machtmißbrauchs ist meines Erachtens ebenfalls nicht durchschlagend. Die Ausübung der maßgeblichen Befugnisse stand nicht der Kommission zu, sondern den Prüfungsausschüssen, und wie ich angedeutet habe, lautet die Frage, ob diese Ausschüsse sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
In ihren Erwiderungen tragen die Kläger mit der Behauptung, im Augenblick der Klageabfassung nichts davon gewußt zu haben, als neue Tatsache vor, Herrn Winkler, einem der Bewerber im Auswahlverfahren KOM/A/264, sei es gestattet worden, Englisch als zweite Prüfungssprache zu wählen. Dieser Tatsache kommt für Herrn De Vleeschauwer keine Bedeutung zu, da er nicht an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hat. Aber sowohl Fräulein Campogrande als auch Frau Bouyssou tragen vor, sie hätten ihre Ergebnisse unter Umständen verbessern können, wenn auch ihnen diese Möglichkeit eingeräumt worden wäre. Meine Herren, selbst wenn man die behaupteten Tatsachen, welche die Kommission bestreitet, als wahr unterstellt, werden dadurch meines Erachtens die Rechte der Klägerinnen nicht beeinträchtigt. Sie konnten beanspruchen, daß ihre Sprachkenntnisse auf der Grundlage der Ausschreibungen, wonach gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften verlangt waren, geprüft wurden. Der Umstand, daß ein anderer Bewerber nicht auf dieser Grundlage geprüft wurde, könnte nur dann erheblich sein, wenn mit dem Auswahlverfahren der Zweck verfolgt worden wäre, einen oder mehrere bestimmte Posten zu besetzen, und wenn dieser Bewerber erfolgreich gewesen wäre. Tatsächlich aber wurde das Auswahlverfahren durchgeführt, um ein Reserveverzeichnis aufzustellen; außerdem nahm Herr Winkler an diesem Verfahren erfolglos teil.
Außer ihren gemeinsamen Rügen, wie ich sie nennen möchte, machen die Kläger noch individuelle Rügen geltend.
Meine Herren, wie Sie wissen, besteht nach Artikel 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut die erste Aufgabe eines Prüfungsausschusses darin, von den Bewerbungsunterlagen Kenntnis zu nehmen und ein Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/264 kam bei dieser Vorprüfung zu dem Ergebnis, daß Fräulein Campogrande diesen Bedingungen nicht genügte. Folglich wurde sie nicht in das Verzeichnis aufgenommen. Hierüber beschwerte sie sich zunächst bei Herrn Krauss und dann bei Herrn Coppé. Da dieser zu ihren Gunsten intervenierte, machte der Prüfungsausschuß seine Entscheidung rückgängig und nahm sie in das Verzeichnis auf. Dies führte dazu, so rügt die Klägerin, daß sie später als die übrigen Bewerber erfuhr, anhand welchen Materials sie sich auf die Prüfung vorbereiten konnte (nämlich am 22. März anstatt am 10. März 1972). Das mag bedauerlich gewesen sein, aber ich kann darin keinen berechtigten Klagegrund erkennen. Die einzige Alternative des Prüfungsausschusses hätte darin bestanden, seine ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten. Jedenfalls war, wie die Kommission bemerkt, das fragliche Vorbereitungsmaterial nicht für die schriftlichen Prüfungen vom 23. März von Bedeutung, sondern für die mündlichen Prüfungen, die zu einem späteren Zeitpunkt stattfanden und sich über mehrere Tage erstreckten.
Herr De Vleeschauwer und Frau Bouyssou rügen die Art der Durchführung der schriftlichen Prüfungen. In den Ausschreibungen für die Auswahlverfahren wurde die allgemeine Prüfung wie folgt umschrieben: Abfassung einer dienstlichen Mitteilung oder eines Sitzungsberichts, deren Thema vom Prüfungsausschuß bestimmt wird. Wie es den Anschein hat, erklärte Herr Morel, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/265, der bei der Prüfung die Aufsicht führte, den Bewerbern mündlich, die Aufgabe erschöpfe sich nicht in einer bloßen Zusammenfassung, sondern erfordere auch eine Stellungnahme. Die beiden Kläger beanstanden, Herr Morel habe dadurch den Bewerbern eine in den Ausschreibungen nicht vorgesehene Prüfung auferlegt. Der Hinweis habe ferner Verwirrung gestiftet, denn er sei, zum Teil bedingt durch eine Fehlübersetzung, von den einzelnen Bewerbern, ja sogar von den einzelnen Prüfern unterschiedlich verstanden worden. Die schriftlichen, den Bewerbern zu Beginn der Prüfungen ausgehändigten Anweisungen hätten die Verwirrung noch gesteigert. Meine Herren, diese Rügen scheinen mir haltlos zu sein. Die schriftlichen Anweisungen liegen Ihnen vor (vgl. Anhang II zu den Gegenerwiderungen); sie sind meines Erachtens vollkommen klar und nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man den Wortlaut dieser Anweisungen und die Tatsache, daß die Auswahlverfahren durchgeführt wurden, um eine Übernahme in die Laufbahngruppe A zu ermöglichen, dann kann das von Herrn Morel Gesagte für die meisten Kandidaten nur eine Feststellung des ohnehin bereits Offenkundigen gewesen sein. Als im Dienst bewährte Beamte der Laufbahngruppe B müssen die Bewerber im Laufe ihrer Tätigkeit häufig dem begegnet sein, was hier von ihnen erwartet wurde. Hinsichtlich der angeblich mangelhaften Übersetzungen kann ich — ihr Vorhandensein unterstellt — nicht verstehen, wie die Kläger davon betroffen sein wollen. Herr Morel sprach offenbar französisch. Frau Bouyssou ist Französin, Herr De Vleeschauwer ist Belgier. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung in anderem Zusammenhang erklärt, seine Muttersprache sei zwar Niederländisch, doch sei er im Berufsleben mehr an das Französische gewöhnt.
Von den im schriftlichen Verfahren erhobenen Beschwerdepunkten bleiben noch einige weniger bedeutungsvolle übrig, die lediglich für Herrn De Vleeschauwer vorgetragen worden sind. Es käme einer Mißachtung Ihrer Zeit gleich, wenn ich diese aufgreifen und im einzelnen behandeln würde. Sie sind auf den Seiten 27 bis 30 des Sitzungsberichts aufgeführt. Ich beschränke mich auf die Erklärung, daß meines Erachtens keiner von ihnen ausreicht, um das Ergebnis des Auswahlverfahrens für ungültig zu erkären, an dem Herr De Vleeschauwer teilnahm. Die am wenigsten triviale dieser Rügen veranlaßt allenfalls zu der Feststellung, daß Herr De Vleeschauwer mit Schwierigkeiten konfrontiert wurde, mit denen fertig zu werden von einem Beamten der Laufbahngruppe A vorausgesetzt werden sollte.
In einem an den Kammerpräsidenten gerichteten Schriftsatz vom 4. Juli 1974 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger etwas daraus herzuleiten versucht, daß in der Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 1971 der Beschluß der Kommission wiedergegeben wird, im Oktober desselben Jahres des concours internes de rattrapage pour les fonctionnaires de catégorie B durchzuführen. Gerügt wird, daß hernach auch Beamten der Laufbahngruppen LA und C die Teilnahme gestattet wurde. Hier dürfte, meine Herren, der Hinweis genügen, daß nach der eindeutigen Bestimmung des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung nach Schluß des schriftlichen Verfahrens neue Angriffsund Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Das neue Vorbringen ist demnach unbeachtlich. In jedem Fall würde ich die Ansicht vertreten, daß das Vorbringen schon deshalb unwesentlich ist, weil der Beschluß der Kommission für sich allein genommen keine Rechtsansprüche zugunsten der Kläger begründete.
Die einzige Handlung, der im Verhältnis zu den Klägern eine Rechtswirkung zukommen konnte, war meines Erachtens der förmliche öffentliche Akt, durch den die Kommission ihrem Beschluß Wirksamkeit verlieh, nämlich die Veröffentlichung der Ausschreibungen für die Auswahlverfahren. Ich glaube nicht, daß die Kläger über diese Ausschreibungen hinausgehen und den Eintritt in eine Prüfung des Entscheidungsbildungsprozesses der Kommission verlangen können. Wir wissen nicht, was sich zwischen dem 22. Juli 1971 und der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen zugetragen haben mag; das kann aber meines Erachtens dahin stehen, da es für die Rechte der Kläger nicht von Belang ist.. Entscheidend ist, daß die Ausschreibungen für die Auswahlverfahren die Zugehörigkeit der Bewerber zur Laufbahngruppe B nicht zur Teilnahmebedingung machten. Auch bezweifle ich, ob das rechtlich möglich gewesen wäre, da Artikel 27 Beamtenstatut u. a. bestimmt, daß bei der Einstellung anzustreben [ist], dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Diesem Erfordernis widerspricht es meines Erachtens, ein internes Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Laufbahngruppe A bewußt auf Beamte einer bestimmten anderen Laufbahngruppe zu beschränken. Bemerkenswert ist, daß Artikel 1 des Anhangs III, der sich bis ins einzelne mit dem Inhalt der Stellenausschreibung befaßt, die Möglichkeit einer derartigen Beschränkung nicht vorsieht.
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, daß Sie, meine Herren, in diesem Verfahrensstadium noch kein Urteil fällen, sondern die von mir vorgeschlagene Beweiserhebung anordnen sollten.