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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1974 – C-112/73

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1974:97

In den Rechtssachen 112, 144 und 145/73

ANNA MARIA CAMPOGRANDE, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 19, avenue de l'Orée,

ALFRED DE VLEESCHAUWER, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Auderghem, 1160 Brüssel, 65, avenue F. Leemans,

und

JEANNE-MARIE BOUYSSOU, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Kraainem, 1950 Brüssel, 10, Dreve St. Michel,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, wohnhaft in Luxemburg, 34 B IV, Centre Louvigny, rue Philippe II,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Pierre Lamoureux und Giorgio Pincherle als gemeinsame Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, 14, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Auswahlverfahren KOM/A/264 bis KOM/A/268 und Aufhebung der im Anschluß daran ergangenen Ernennungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Alle drei Kläger sind Verwaltungshauptinspektoren, und zwar in der Generaldirektion XIV (Rechtsangleichung) mit der Besoldungsgruppe B 3 (Campogrande), in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Direktion Handelspolitik mit der Besoldungsgruppe B2 (De Vleeschauwer) und in der Generaldirektion Wettbewerb, Direktion Kartelle und marktbeherrschende Stellungen mit der Besoldungsgruppe B 1 (Bouyssou).

Durch eine im Personalkurier Nr. 186 bis vom 3. November 1971 erschienene Mitteilung wurde bekanntgegeben, daß die Kommission fünf Auswahlverfahren innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve beschlossen hatte. Teilnehmer, die die Auswahlverfahren bestanden, sollten Gelegenheit erhalten, gegebenenfalls unter Wechsel der Laufbahngruppe in die freien Planstellen von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 eingewiesen zu werden, wobei zunächst eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 vorgesehen war. Die Auswahlverfahren betrafen folgende fünf in der Mitteilung aufgeführten Sachbereiche:

1. Recht und Verwaltung

2. Wirtschaft

3. Finanz- und Rechnungswesen

4. Soziale Angelegenheiten

5. Landwirtschaft und Technik

Jeder Sachbereich war außerdem in verschiedene Spezialgebiete untergliedert. Die fünf am 3. November 1971 erschienenen Stellenausschreibungen sahen folgendes vor: eine schriftliche Prüfung, die je nach Wahl in der Erstellung einer Aufzeichnung oder eines Sitzungsberichts bestehen sollte, sowie eine mündliche Prüfung über ein allgemeines Thema, eine mündliche Prüfung über das gewählte Spezialgebiet und schließlich eine schriftliche oder mündliche Sprachprüfung.

Nachdem die Kommission den verschiedenen Prüfungsausschüssen empfohlen hatte, die Prüfungen soweit wie möglich aufeinander abzustimmen, wurde beschlossen, daß das Thema der schriftlichen Prüfung und das allgemeine Thema der mündlichen Prüfung in allen Auswahlverfahren gleich sein sollte. Nach Bekanntmachung der Ausschreibungen bewarben sich die Kläger für die Auswahlverfahren KOM/A/264 (Campogrande und Bouyssou) und KOM/A/265 (De Vleeschauwer).

Als der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/264 beschloß, sie zu den Prüfungen nicht zuzulassen, beantragte Fräulein Campogrande beim Ausschußvorsitzenden, diese Entscheidung aufzuheben. Da dieser Schritt erfolglos blieb, wandte sie sich mit Schreiben vom 21. März 1972 an Herrn Coppé, Mitglied der Kommission. Am 22. März 1972, also einen Tag vor dem für die schriftliche Prüfung festgesetzten Datum, wurde ihr mitgeteilt, daß sie an dieser Prüfung teilnehmen dürfe. Am 18. Mai 1972, als die Prüfungsausschüsse noch berieten, wandte sie sich erneut an Herrn Coppe, um ihn davon in Kenntnis zu setzen, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der geeigneten Bewerber nachträglich geändert worden seien. Mit Schreiben vom 11. Juli 1972 wurde ihr geantwortet, daß die Bestimmungen der Ausschreibungen eingehalten worden sind. Bereits am 15. Juni 1972 war den drei Klägern mitgeteilt worden, sie hätten nicht in die Eignungsliste aufgenommen werden können.

Die Beschwerde von Fräulein Campogrande wurde am 6. September 1972 beim Sekretariat der Kommission eingetragen. Erst am 28. März 1973, also nach Einreichung der Klage 112/73 am 22. März 1973, erhielt Fräulein Campogrande die Antwort der Kommission vom 19. März 1973. Die Beschwerden der Kläger De Vleeschauwer und Bouyssou wurden am 13. und 14. September 1972 beim Sekretariat eingetragen. Sie wurden erst am 20. März 1973 von der Kommission ausdrücklich abgelehnt. Die Klagen 144/73 (De Vleeschauwer) und 145/73 (Bouyssou) sind am 19. Juni erhoben und am 20. Juni 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Anträge der Parteien

A — In der Rechtssache 112/73 beantragt die Klägerin Campogrande,

in der Klageschrift:

die stillschweigend ablehnende Entscheidung auf die Verwaltungsbeschwerde Nr. 527 aufzuheben;

zur Kenntnis zu nehmen, daß sie ihre Anfechtungsklage auf die Klagegründe der Unzuständigkeit, der Verletzung oder unzutreffenden Auslegung des Beamtenstatuts (insbesondere des Anhangs III), des Mißbrauchs von Ermessens- und/ oder von Verfahrensbefugnissen sowie der irrigen oder unzutreffenden Sachverhaltswürdigung durch die Beklagte stützt;

1. insbesondere aus den zu 11, 12, 13, 14, 15, 16 (Klagegründe I-II-III-IV-V-VI) genannten Gründen das gesamte Auswahlverfahren KOM/A/264 einschließlich der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für unwirksam zu erklären;

2. soweit erforderlich, die Auswahlverfahren KOM/A/265, KOM/A/266, KOM/A/267, KOM/A/268 einschließlich der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für unwirksam zu erklären;

3. hilfsweise, das Auswahlverfahren KOM/A/264 nur, soweit es die Klägerin betrifft, für unwirksam zu erklären;

zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin ein neues Auswahlverfahren durchzuführen;

4. den förmlichen Beschwerdebescheid der Beklagten vom 11. Juli 1972 aufzuheben;

5. soweit erforderlich, die aufgrund der für unwirksam erklärten Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben;

6. die Beklagte zur Tragung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen;

hilfsweise gestellte Beweisanträge:

7. der Beklagten die Vorlage sämtlicher Verwaltungsvorgänge über die Auswahlverfahren KOM/A/264/265/266/267/268 einschließlich aller vor der Ausschreibung angefertigten Aufzeichnungen, Schriftstücke und Protokolle aufzugeben;

8. Beweis zu erheben über

a) die unter 13, 14 und 15 der Klagebegründung aufgeführten Tatsachen durch Vernehmung von

Herrn G. Krauss, Fräulein De Corne, Herrn R. Baeyens, Herrn Reynier, Herrn Rogalla, Herrn W. Verheyden, Fräulein Merck (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen;

b) die Tatsache,

daß Herr J. Reynier, als sich die Klägerin wegen ihrer Nichtzulassung zur Prüfung bei diesem beklagte, in ihrer Gegenwart Herrn Krauss, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, anrief und sodann der Klägerin erklärte, sie werde zu den Prüfungen nicht zugelassen, habe aber keinen Anlaß, dies zu bedauern, da sie, selbst wenn sie zugelassen würde, das Auswahlverfahren nicht bestehen würde,

durch Vernehmung des Herrn J. Reynier als Zeugen:

c) die Tatsache,

daß Herr Eeckhout einem Kollegen der Klägerin, Herrn Hans-Udo Pfeiffer, erklärte: Wir (das Kabinett von Herrn Coppé) haben die größten Schwierigkeiten mit dem Prüfungsausschuß für den Sachbereich Landwirtschaft (KOM/A/268),

durch Vernehmung des Herrn Hans-Udo Pfeiffer als Zeugen;

in der Erwiderung:

der Klägerin über die ursprünglichen in der Klageschrift aufgeführten Anträge hinaus folgende Ergänzungen zu gestatten:

1. der Beklagten die Vorlage aller über die nur bespielhafte und nicht erschöpfende Aufzählung in der Klageschrift hinausgehenden Verwaltungsunterlagen aufzugeben, namentlich

a) die in den Schriftsätzen der Parteien genannten und noch nicht vor 7 gelegten Exemplare des Personalkuriers,

b) das undatierte Schreiben von Herrn Coppé an die Kommission, das im Anschluß an eine Sitzung der Kommission vom 21. Januar 1971 abgefaßt wurde,

c) die dienstliche Mitteilung Nr. 4233 des Generaldirektors für Personal und Verwaltung Lamberto Lambert an die Kommission vom 16. Juli 1971,

d) die dienstliche Mitteilung des Herrn Lahnstein, Kabinettschef des Kommissars Haferkamp, an Herrn Cardon de Lichtbuer, Kabinettchef des Herrn Coppé, vom 31. Mai 1972,

e) das im Zusammenhang mit dieser dienstlichen Mitteilung verfaßte Übermittlungsschreiben des Herrn Cardon de Lichtbuer an Herrn Lamberto Lambert, Generaldirektor für Personal und Verwaltung, vom 27. Juni 1972;

2. Beweis über die Tatsachen zu erheben,

a) daß der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/268 einzelnen Kandidaten gestattete, sich auf englische Sprachkenntnisse prüfen zu lassen,

durch Vernehmung der ausweislich der Protokolle zu diesem Auswahlverfahren zugelassenen Kandidaten (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen,

b) daß Herr Krauss, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses KOM/A/264, Herrn Rudolf Schneider erklärte, er habe zwar die schriftliche Prüfung bestanden, es lohne sich aber nicht, sich noch der mündlichen Prüfung zu unterziehen, da er den Auswahlwettbewerb doch nicht bestehen könne,

durch Vernehmung des Herrn Rudolf Schneider als Zeugen.

B — In der Rechtssache 144/73 beantragt der Kläger De Vleeschauwer,

in der Klageschrift:

den ablehnenden Bescheid auf die Verwaltungsbeschwerde aufzuheben;

zur Kenntnis zu nehmen, daß er seine Anfechtungsklage auf die Klagegründe der Unzuständigkeit, der Verletzung oder unzutreffenden Auslegung des Beamtenstatuts (insbesondere des Anhangs III), des Mißbrauchs von Ermessens- und/ oder von Verfahrensbefugnissen sowie der irrigen oder unzutreffenden Sachverhaltswürdigung durch die Beklagte stützt;

1. insbesondere aus den unter 11, 12, 13, 14, 15, 16 (Klagegründe I-II-III-IV-V-VI) genannten Gründen das gesamte Auswahlverfahren KOM/A/265 einschließlich der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für unwirksam zu erklären;

2. soweit erforderlich, die Auswahlverfahren KOM/A/264, KOM/A/266, KOM/A/267, KOM/A/268 einschließlich der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für unwirksam zu erklären;

3. hilfsweise, das Auswahlverfahren KOM/A/265 nur, soweit es den Kläger betrifft, für unwirksam zu erklären;

zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger ein neues Auswahlverfahren durchzuführen;

4. soweit erforderlich, die aufgrund der für unwirksam erklärten Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben;

5. die Beklagte zur Tragung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen;

hilfsweise gestellte Beweisanträge:

6. der Beklagten die Vorlage aller Verwaltungsvorgänge über die Auswahlverfahren KOM/A/264, KOM/A/265, KOM/A/266, KOM/A/267, KOM/A/268 einschließlich aller vor der Ausschreibung angefertigten Aufzeichnungen, Schriftstücke und Protokolle aufzugeben;

7. Beweis zu erheben,

a) die unter 13 und 14 der Klagebegründung aufgeführten Tatsachen durch Vernehmung von Herrn G. Krauss, Fräulein De Corne, Herrn R. Baeyens, Herrn Reynier, Herrn Rogalla, Herrn W. Verheyden, Fräulein Merck (Bennenung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen;

b) die unter 17 der Klagebegründung aufgeführte Tatsache

durch Vernehmung von Fräulein Marisa Marenco (Bennenung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugin;

c) die unter 21, 22, 23 der Klagebegründung aufgeführten Tatsachen

durch Vernehmung des Herrn Étienne de Clercq (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeuge;

d) die unter 13 der Klagebegründung aufgeführten Tatsachen

durch Vernehmung des Herrn Carlo Vernimb, Generaldirektion XIII in Luxemburg, und des Herrn Udo Wartenberg, Generaldirektion VI in Brüssel (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen;

in der Erwiderung:

dem Kläger über die ursprünglichen in der Klageschrift aufgeführten Anträge hinaus folgende Ergänzungen zu gestatten:

1. der Beklagten die Vorlage aller über die nur beispielhafte und nicht erschöpfende Aufzählung in der Klageschrift hinausgehenden Verwaltungsunterlagen aufzugeben, namentlich

a) die in den Schriftsätzen der Parteien genannten und noch nicht vorgelegten Exemplare des Personalkuriers,

b) das undatierte Schreiben von Herrn Coppé an die Kommission, das im Anschluß an eine Sitzung der Kommission vom 21. Januar 1971 abgefaßt wurde,

c) die dienstliche Mitteilung Nr. 4233 des Generaldirektors für Personal und Verwaltung Lamberto Lambert an die Kommission vom 16. Juli 1971,

d) die dienstliche Mitteilung des Herrn Lahnstein, Kabinettchef des Kommissars Haferkamp, an Herrn Cardon de Lichtbuer, Kabinettchef des Herrn Coppé vom 31. Mai 1972,

e) das im Zusammenhang mit dieser dienstlichen Mitteilung verfaßte Übermittlungsschreiben des Herrn Cardon de Lichtbuer an Herrn Lamberto Lamberti Generaldirektor für Personal und Verwaltung, vom 27. Juni 1972,

f) das Verzeichnis der Fachliteratur für den Sachbereich Wirtschaft, Ref.: IX/1928/71 — F.D.I.N.;

2. Beweis über die Tatsachen zu erheben,

a) daß der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/268 einzelnen Kandidaten gestattete, sich auf englische Sprachkenntnisse prüfen zu lassen,

durch Vernehmung der ausweislich der Protokolle zu diesem Auswahlverfahren zugelassenen Kandidaten (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen,

b) daß Herr Krauss, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses KOM/A/264, Herrn Rudolf Schneider erklärte, er habe zwar die schriftliche Prüfung bestanden, es lohne sich aber nicht, sich noch der mündlichen Prüfung zu unterziehen, da er den Auswahlwettbewerb doch nicht bestehen könne, durch Vernehmung des Herrn Rudolf Schneider als Zeugen.

C — In der Rechtssache 145/73 beantragt die Klägerin Bouyssou

in der Klageschrift:

den ablehnenden Bescheid auf die Verwaltungsbeschwerde aufzuheben; zur Kenntnis zu nehmen, daß sie ihre Anfechtungsklage auf die Klagegründe der Unzuständigkeit, der Verletzung oder unzutreffenden Auslegung des Beamtenstatuts (insbesondere des Anhangs III), des Mißbrauchs von Ermessens- und/ oder Verfahrensbefugnissen sowie der irrigen oder unzutreffenden Sachverhaltswürdigung durch die Beklagte stützt;

1. insbesondere aus den unter 11, 12, 13, 14, 15, 16 (Klagegründe I-II-III-IV-V-VI) genannten Gründen das gesamte Auswahlverfahren KOM/A/264 einschließlich der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für unwirksam zu erklären;

2. soweit erforderlich, die Auswahlverfahren KOM/A/265, KOM/A/266, KOM/A/267, KOM/A/268 einschließlich der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für unwirksam zu erklären;

3. hilfsweise, das Auswahlverfahren KOM/A/264, nur, soweit es die Klägerin betrifft, für unwirksam zu erklären;

zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin ein neues Auswahlverfahren durchzuführen;

4. soweit erforderlich, die aufgrund der für unwirksam erklärten Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben;

5. die Beklagte zur Tragung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen;

hilfsweise gestellte Beweisanträge:

6. der Beklagten die Vorlage aller Verwaltungsvorgänge über die Auswahlverfahren KOM/A/264, KOM/A/265, KOM/A/266, KOM/A/267, KOM/A/268 einschließlich aller vor der Ausschreibung angefertigten Aufzeichnungen, Schriftstücke und Protokolle aufzugeben;

7. Beweis zu erheben über

a) die unter 13 und 14 der Klagebegründung aufgeführten Tatsachen durch Vernehmung von Herrn G. Krauss, Fräulein De Corne, Herrn R. Baeyens, Herrn Reynier, Herrn Rogalla, Herrn W. Verheyden, Fräulein Merck (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen;

b) die unter 17 der Klagebegründung aufgeführte Tatsache

durch Vernehmung von Fräulein Marisa Marenco (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugin;

c) die unter 18 der Klagebegründung aufgeführten Tatsachen

durch Vernehmung von Herrn G. Krauss und Fräulein Dusseaux (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen;

d) die unter 13 der Klagebegründung genannten Tatsachen

durch Vernehmung des Herrn Carlo Vernimb, Generaldirektion XIII in Luxemburg, und des Herrn Udo Wartenberg, Generaldirektion VI in Brüssel (Benennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen;

in der Erwiderung:

der Klägerin über die ursprünglichen in der Klageschrift aufgeführten Anträge hinaus folgende Ergänzungen zu gestatten:

1. der Beklagten die Vorlage aller über die nur beispielhafte und nicht erschöpfende Aufzählung in der Klageschrift hinausgehenden Verwaltungsunterlagen aufzugeben, namentlich

a) die in den Schriftsätzen der Parteien genannten und noch nicht vorgelegten Exemplare des Personalkuriers,

b) das undatierte Schreiben von Herrn Coppé an die Kommission, das im Anschluß an eine Sitzung der Kommission vom 21. Januar 1971 abgefaßt wurde,

c) die dienstliche Mitteilung Nr. 4233 des Generaldirektors für Personal und Verwaltung Lamberto Lambert an die Kommission vom 16. Juli 1971,

d) die dienstliche Mitteilung des Herrn Lahnstein, Kabinettchef des Kommissars Haferkamp, an Herrn Cardon de Lichtbuer, Kabinettchef des Herrn Coppé, vom 31. Mai 1972,

e) das im Zusammenhang mit dieser dienstlichen Mitteilung verfaßte Übermittlungsschreiben des Herrn Cardon de Lichtbuer an Herrn Lamberto Lambert, Generaldirektor für Personal und Verwaltung, vom 27. Juni 1972:

2. Beweis über die Tatsachen zu erheben,

a) daß der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/268 einzelnen Kandidaten gestattete, sich auf englische Sprachkenntnisse prüfen zu lassen,

durch Vernehmung der ausweislich der Protokolle zu diesem Auswahlverfahren zugelassenen Kandidaten (Bennennung weiterer Personen vorbehalten) als Zeugen,

b) daß Herr Krauss, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses KOM/A/264, Herrn Rudolf Schneider erklärte, er habe zwar die schriftliche Prüfung bestanden, es lohne sich aber nicht, sich noch der mündlichen Prüfung zu unterziehen, da er den Auswahlwettbewerb doch nicht bestehen könne, durch Vernehmung des Herrn Rudolf Schneider als Zeugen.

D — Im Laufe der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre früheren Beweisangebote präzisiert und folgende neuen Angebote unterbreitet:

1. Für die unter IIa der Erwiderung des Klägers De Vleeschauwer (Rechtssache 144/73, S. 45) genannte Tätsache wird Herr Udo Wartenberg als Zeuge benannt;

2. Was das Auswahlverfahren KOM/A/264 betrifft, wird für die gleiche Tatsache Herr Hans Winkler als Zeuge benannt;

3. Für die vom Kläger De Vleeschauwer in der Klageschrift unter V und in der Erwiderung unter F (S. 27) angeführte Tatsache werden Herr Etienne de Clercq, Herr Theodor Taks und Herr Henri Florin als Zeugen benannt.

E — In den Rechtssachen 112, 144, 145/73 beantragt die Kommission,

alle drei Klagen in vollem Umfange als unbegründet abzuweisen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien

Erster Teil: Allen drei Klagen gemeinsame Angriffs- und Verteidigungsmittel

1. Die Kläger vertreten die Auffassung, der erste Mangel, der die Nichtigkeit der Auswahlverfahren KOM/A/264 und KOM/A/265 nach sich ziehe, liege darin, daß in den Bekanntmachungen dieser beiden Auswahlverfahren kein Höchstalter genannt worden sei. Diese Unterlassung verstoße gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Beamtenstatut und bilde, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1972 (Costacurta, 78/71 — Slg. 1972, 163) folge, einen Nichtigkeitsgrund. Die Mitteilung der Kommission (erschienen im Nachtrag zum Personalkurier Nr. 204 vom 29. März 1972), daß in den fraglichen Ausschreibungen der Auswahlverfahren innerhalb des Organs Angaben über das Höchstalter nicht gemacht worden seien, weil sie der Auffassung war, daß in diesen Auswahlverfahren keine Altersgrenze erforderlich war, beseitige die anfängliche Rechtswidrigkeit nicht.

In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, nach der am 29. März 1972 veröffentlichten Mitteilung gehe die Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 1972 fehl. Es habe sich um Auswahlverfahren innerhalb des Organs für aktive Bedienstete gehandelt, und aus jener Mitteilung gehe hervor, daß die Kommission im Rahmen ihrer Befugnis zur Beurteilung der diensdichen Erfordernisse die Festsetzung eines Höchstalters für überflüssig erachtet habe. Darüber hinaus sei auf das Urteil vom 15. März 1973 (Marcato, 37/72 — Slg. 1973, 361) zu verweisen, in dem der Gerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Stellenausschreibung, in der keine Altersgrenze angegeben war, wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen habe, und zwar unter anderem mit dem Hinweis darauf, aufgrund der Verordnung Nr. 1473/72 (ABl. L 160 vom 16. Juli 1972, S. 1) sei diese früher obligatorische Aufgabe fakultativ geworden, so daß eine Aufhebung der Stellenausschreibung nicht geeignet gewesen wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Des weiteren hätte die Angabe eines Höchstalters den in den Jahren 1932 bzw. 1931 geborenen Klägern in den Rechtssachen 144/73 und 145/73 nur abträglich sein können, da die zu besetzenden Dienstposten weitgehend für junge Beamte bestimmt gewesen seien.

Die Kläger erwidern, eine nachträgliche Mitteilung erzeuge keine Wirkungen, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Beamte oder Bedienstete, die als mögliche Kandidaten in Betracht gekommen wären, wegen der fehlenden Festsetzung eines Höchstalters oder eines hinausgeschobenen Höchstalters von einer Bewerbung Abstand genommen hätten. Daß sie selber sich nicht in dieser Lage befänden, sei belanglos: Jeder Beamte habe ein Interesse daran, daß die Vorschriften des Statuts beachtet würden. Was die Tragweite des Urteils Marcato anbelange, sei es Sache des Gerichtshofes, diese abzustecken.

Die Kläger wenden sich gegen das Argument der Kommission, ihnen habe in Anbetracht ihres Alters nicht an der Festsetzung eines Höchstalters gelegen sein können, da die zu besetzenden Dienstposten weitgehend für junge Beamte bestimmt gewesen seien. Die umstrittenen Auswahlverfahren seien in Wirklichkeit Aufstiegsauswahlverfahren gewesen, mit denen in Anwendung des Artikels 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts und im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Übergang von bewährten Beamten der Laufbahngruppe B' in die Laufbahngruppe A habe gefördert werden sollen. Erst später habe die Kommission ihre Haltung geändert und beschlossen, durch die Veranstaltung von externen Auswahlverfahren die besagten Dienstposten neuen und jüngeren Kräften vorzubehalten. Sie habe infolgedessen die Art der Prüfungen geändert und die Prüfungsausschüsse angewiesen, beträchtlich höhere Anforderungen zu stellen. Dies erkläre das relativ strenge Vorgehen der Prüfungsausschüsse mit Ausnahme des Ausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/268. Die restriktive Politik der Prüfungsausschüsse sei dadurch verschärft worden, daß die Auswahlverfahren zusammen mit anderen Ad-hoc-Auswahlwettbewerben durchgeführt worden seien, die der Beförderung einer ganzen Anzahl von Beamten gedient hätten, denen deren Vorgesetzte jeweils eine bestimmte Stelle hätten verschaffen wollen.

In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die Gefahr einer Kollision zwischen den Ergebnissen der umstrittenen Auswahlverfahren und der externen Auswahlverfahren habe nicht bestanden, weil die jeweiligen Eignungslisten für verschieden lange Zeiträume aufgestellt worden seien und die erfolgreichen Teilnehmer der internen Auswahlverfahren Vorrang genossen hätten, wie sich an den Ernennungen ablesen lasse, die bis Ende 1973 vorgenommen worden seien.

2. Die Kläger berufen sich zweitens auf die ungleiche Behandlung der Kandidaten in den Auswahlverfahren KOM/A/264/265/266/267/268. Obgleich diese Verfahren faktisch eine Einheit gebildet und zur Aufstellung eines einzigen Verzeichnisses der geeigneten Bewerber geführt hätten, seien manche Prüfungsausschüsse ersichtlich großzügiger als andere gewesen, wie aus der augenfällig unterschiedlichen Anzahl der jeweils erfolgreichen Kandidaten erhelle (17 von 55 im Auswahlverfahren KOM/A/264, 10 von 44 im Auswahlverfahren KOM/A/265, 12 von 44 im Auswahlverfahren KOM/A/266, 8 von 39 im Auswahlverfahren KOM/A/267 und 28 von 51 im Auswahlverfahren KOM/A/268).

Die Kommission entgegnet, es treffe nicht zu, daß mit den Auswahlverfahren die Aufstellung eines einheitlichen Verzeichnisses der geeigneten Bewerber bezweckt worden sei. Gemäß Artikel 30 des Beamtenstatuts werde für jedes Auswahlverfahren ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgestellt. Vorhegend seien fünf verschiedene Auswahlverfahren durchgeführt worden, von denen jedes zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 für verschiedene Spezialgebiete bestimmt gewesen sei. Die Kläger versuchten daher zu Unrecht, etwas daraus herzuleiten, daß die Ergebnisse der fünf Auswahlverfahren unterschiedlich ausgefallen seien. Diese Verfahren seien nach Art und Gegenstand verschieden angelegt gewesen, so daß auch die Ergebnisse nicht hätten gleich sein können. Praktisch habe sie nichts anderes getan und tun können, als daß sie durch ihre Empfehlung an die Prüfungsausschüsse, sich untereinander abzustimmen, darum bemüht gewesen sei, bei der Durchführung und dem Ablauf der Prüfungen zu einer gewissen Harmonisierung zu gelangen.

Die Kläger erwidern, unter dem Deckmantel verschiedener Auswahlverfahren habe es sich in Wirklichkeit um zusammenhängende Verfahren gehandelt; das verfolgte Ziel sei die Bildung einer gemeinsamen Einstellungsreserve gewesen. Im übrigen seien die Ergebnisse der verschiedenen Auswahlverfahren in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefaßt worden, das im Personalkurier Nr. 216 vom 26. Juni 1972 veröffentlicht worden sei. Mit dem Hinweis auf ihre Bemühungen um eine Harmonisierung der Auswahlverfahren habe die Kommission stillschweigend anerkannt, daß es sich nicht um getrennte Verfahren gehandelt habe. Eine solche Harmonisierung, die entweder — durch die Sitzungsprotokolle nicht belegte — Kontakte auf horizontaler Ebene zwischen den Prüfungsausschüssen oder aber Kontakte verbotener Art zu vorgesetzten Stellen vorausgesetzt hätte, sei nicht erreichbar gewesen und tatsächlich auch nicht erreicht worden. Dies werde dadurch belegt, daß ein und dieselbe Arbeit eines Kandidaten, der an zwei Auswahlverfahren teilgenommen habe, unterschiedlich benotet worden sei, daß die Prüfungsausschüsse die Zulassung bestimmter Bewerber unterschiedlich beurteilt hätten und daß es innerhalb der Ausschüsse zu Erörterungen über die Aufstellung der Eignungslisten sowie zu Meinungsverschiedenheiten über die Notengebung gekommen sei.

In ihrer Gegenerwiderung nimmt die Kommission zu dem Argument, unter dem Deckmantel verschiedener Auswahlverfahren sei die Bildung einer gemeinsamen Einstellungsreserve beabsichtigt gewesen, mit dem Hinweis Stellung, laut Mitteilung an das Personal vom 30. Juli 1971 hätten Beamte und sonstige Bedienstete Gelegenheit erhalten [sollen], … 1972 die Laufbahngruppe zu wechseln. Daß zu diesem Zwecke ein allgemeines Auswahlverfahren innerhalb des Organs durchgeführt worden sei, sei weder ungewöhnlich noch diskriminierend. Die Untergliederung nach verschiedenen Sachbereichen spiegle die Notwendigkeit wider, getrennte, aber gleichwohl homogene Einstellungsreserven zu bilden, die je nach der Art der zu besetzenden Dienstposten ausgeschöpft werden könnten. Die von der Verwaltung im Personalkurier Nr. 216 vom 26. Juni 1972 bekanntgemachte Liste stelle in keinerlei Hinsicht ein Einheitsverzeichnis der geeigneten Bewerber dar. Sie enthalte nicht bloß in alphabetischer Reihenfolge die Ergebnisse der verschiedenen Auswahlverfahren, sondern lasse auch erkennen, in welchem Auswahlverfahren der jeweilige Bewerber erfolgreich gewesen sei. Die Prüfungsausschüsse ihrerseits hätten gesonderte Listen aufgestellt, die ihr zugeleitet und in den Generaldirektionen sowie den übrigen Dienststellen in Umlauf gebracht worden seien, damit sie bei Vorschlägen für die Besetzung freier Planstellen hätten berücksichtigt werden können. Schließlich sprächen Argumente, die die Kläger zum Beweis dafür vorgetragen hätten, daß keine Harmonisierung erreicht worden sei, für die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse. Eine Harmonisierung, derer es bedürfe, wenn eine Reihe von Äuswahlverfahren veranstaltet werde, sei nur in begrenztem Umfang möglich gewesen, denn auf diesem Wege dürfe nicht der den Prüfungsausschüssen streng vorbehaltene Bereich angetastet oder gar eine Nivellierung der Ergebnisse vorgeschrieben werden.

3. Die Kläger machen drittens eine Diskriminierung geltend, die darin liege, daß der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/268 für die Sprachprüfung in Vorwegnahme des Beitritts neuer Mitglieder zu den Europäischen Gemeinschaften den Gebrauch der englischen Sprache gestattet habe, wogegen die Prüfungsausschüsse in den übrigen Auswahlverfahren eine solche Wahlmöglichkeit nicht eingeräumt hätten. Dies habe sich besonders nachteilig für die Klägerin Bouyssou ausgewirkt, die an der Universität Paris die Lehrbefähigung für das Fach Englisch erworben habe und Inhaberin des Diplome d'etudes superieures d'anglais sei.

Die Kommission trägt vor, die Behauptungen der Kläger seien unzutreffend und entbehrten der Grundlage. Dem Protokoll des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/268 sei nicht zu entnehmen, daß Englisch als Prüfungssprache zugelassen worden sei. Jedenfalls fehle es an einer Diskriminierung gegenüber den Kandidaten anderer Auswahlverfahren wie auch den Klägern, die an dem Auswahlverfahren KOM/A/268 nicht teilgenommen hätten.

In ihrer Erwiderung führen die Kläger aus, die Kommission bestreite nicht ausdrücklich die Verwendung des Englischen, verschanze sich aber hinter dem Wortlaut des Protokolls, das diesen Umstand nicht erwähne. Indesser böten sie für ihre Behauptung Zeugenbeweis an. Was ihr insoweit angeblich fehlendes Rechtsschutzinteresse betreffe, sei zu bemerken, daß sich in den kommunizierenden Röhren der Auswahlverfahren durch Erleichterungen, die in einem Verfahren eingeräumt, im anderen dagegen verweigert worden seien, letztlich ihre Chancen vermindert hätten, in die einheitliche Einstellungsreserve aufgenommen zu werden.

In ihrer Gegenerwiderung ergänzt die Kommission ihre früheren Ausführungen dahin, es sei durchaus statthaft, daß ein Prüfungsausschuß am Ende der in den Ausschreibungen vorgesehenen mündlichen Sprachprüfung der Kandidaten die Möglichkeit eröffne, Sprachkenntnisse. zur Geltung zu bringen, die über die obligatorische Kenntnis einer zweiten Amtssprache hinausgingen. Werde eine solche Möglichkeit eingeräumt, dann mindere dies nicht die Erfolgsaussichten der Kandidaten in den übrigen Auswahlverfahren.

4. Die Kläger werfen der Kommission viertens vor, sie habe das ursprüngliche Ziel der umstrittenen Auswahlverfahren verfälscht, weil sie den Vorsitzenden und Mitgliedern der Prüfungsausschüsse die Anweisung erteilt habe, sie sollten möglichst wenig Bewerber in die Eignungslisten aufnehmen, um spätere Einstellungen im Wege eines externen Auswahlverfahrens zu ermöglichen. Dies ergebe sich namentlich daraus, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/268 den Mitgliedern vorgeschlagen habe, die Punktzahlen der Kandidaten systematisch herabzusetzen. Dadurch, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses diesen Vorschlag abgelehnt hätten, erkläre sich der im Vergleich zu anderen Auswahlverfahren große Anteil erfolgreicher Bewerber. Diese Handhabe, auf die es zurückzuführen sei, daß nur 75 Kandidaten in die Eignungsliste aufgenommen worden seien, während 97 Stellen zur Besetzung angestanden hätten, stehe in Widerspruch zu Artikel 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts, wonach die Eignungsliste nach Möglichkeit eine Zahl von Bewerbern enthalten müsse, die mindestens doppelt so groß wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten sei. Die Anweisungen,, mit denen auf eine restriktive Politik bei der Aufstellung der Eignungsliste hingewirkt worden sei, beruhten auf Ermessensmißbrauch.

Die Kommission weist diese Rüge mit der Bemerkung zurück, die in Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts niedergelegte Regel sei nach Möglichkeit zu befolgen und greife schon rein begrifflich nicht ein, wenn es um die Bildung einer Einstellungsreserve gehe.

Die Kläger erwidern, ihre Rüge stutze sich nicht so sehr auf die Verletzung des in Artikel 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts ausgesprochenen Grundsatzes an sich, als vielmehr darauf, daß es sich um einen echten Ermessensmißbrauch handle. Nachdem sie das gesteckte Ziel, ein Aufstiegsauswahlverfahren durchzuführen, fallengelassen und an dessen Stelle den Plan gefaßt habe, in die Eignungsliste lediglich eine begrenzte Zahl geeigneter Bewerber aufzunehmen, habe sie das Hauptgewicht folgerichtig auf die Einstellung im Wege externer Auswahlverfahren verlagert. Damit habe die Kommission den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti verletzt. Die unter Verletzung des Artikels 5 vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises erkläre sich nicht aus Erwägungen höherer Gewalt, sondern sei Ausdruck eines willentlichen Vorgehens. Die zu diesem Zweck bewirkten Notenmanipulationen seien sogar Gegenstand eines Schreibens vom 31. Mai 1972 gewesen, das Herr Lahnstein, Kabinettchef von Herrn Haferkamp, an den Kabinettchef von Herrn Coppé, Herrn Cardon de Lichtbuer, gerichtet habe und welches von diesem letzteren an Herrn Lambert, Generaldirektor für Personal und Verwaltung, weitergeleitet worden sei. Die Kläger beantragen dessen Vorlage.

In ihrer Gegenerwiderung bringt die Kommission vor, sie bestreite nicht, daß es der Zweck der Auswahlverfahren gewesen sei, Beamten der Laufbahngruppe B eine Gelegenheit zum Wechsel ihrer Laufbahngruppe zu geben. Dies gehe schon aus der Art der Auswahlverfahren hervor, die innerhalb des Organs durchgeführt worden seien. Das heiße jedoch nicht, daß auch ungeeigneten oder unzureichend qualifizierten Bewerbern der Zugang hätte eröffnet werden müssen. Nur bei unzutreffender oder tendenziöser Wertung könnten ihre Absichten anders gedeutet werden. Die Mitteilungen an das Personal (namentlich im Personalkurier Nr. 173bis vom 30. Juni 1971, Nr. 174 vom 13. August 1971 und Nr. 183bis vom 3. November 1971) gäben nichts dafür her, ihr einen Ermessensmißbrauch oder eine Verletzung des Grundsatzes patere legem quam ipse fecisti anzulasten.

Was das Schreiben von Herrn Lahnstein vom 31. Mai 1972 anbelange, verwahre sie sich dagegen, daß die Kläger Schriftstücke, welche nicht für sie bestimmt gewesen seien, oder gar den schriftlichen Meinungsaustausch hoher Beamter in den Prozeß einführten. Herr Lahnstein habe in dem Schreiben ausgeführt, eine strenge Beurteilung durch die Prüfungsausschüsse sei nicht mehr vertretbar, wenn sie darauf hinziele, eine abgesprochene Anzahl von erfolgreichen Bewerbern möglichst nicht zu überschreiten. Ein numerus clausus könne rechtlich nur akzeptiert werden bei der Besetzung von freien Stellen aus einer bestimmten Reserveliste, er sei jedoch unzulässig als ein entscheidendes Kriterium bei der Überprüfung der Qualifikation von Bewerbern. Im Anschluß an dieses Schreiben habe Herr Cardon de Lichtbuer der Verwaltung empfohlen, Kontakte zu Herrn Krauss aufzunehmen, der Vorsitzender eines der Prüfungsausschüsse gewesen sei und außerdem die sogenannten Harmonisierungs-Sitzungen geleitet habe.

Diese Besprechung habe gezeigt, daß es keinen numerus clausus gegeben habe und daß die Prüfungsausschüsse in voller Unabhängigkeit gearbeitet hätten.

5. Die Kläger berufen sich ferner auf Notenmanipulationen. Um die Zahl der erfolgreichen Bewerber zu beschränken, sei Anweisung gegeben worden, die Kandidaten, die 48 bis 52 Punkte erreicht hätten, unberücksichtigt zu lassen. Dies gehe deutlich aus dem Protokoll über die Sitzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/268 hervor, in der die in diese Richtung zielenden Vorschläge des Vorsitzenden zurückgewiesen worden seien. Daraus lasse sich folgern, daß von den übrigen Prüfungsausschüssen ähnliche Empfehlungen beherzigt worden seien. Infolge dieser Manipulationen sei die Punktzahl der Klägerin Campogrande von 52 auf 47 herabgesetzt worden, während andere Kandidaten, die zwischen 48 und 52 Punkte erreicht hätten, gleichwohl in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden seien. Um dies zu beweisen, benennen die Kläger mehrere Zeugen.

Die Kommission vertritt die Ansicht, diese Rüge beruhe auf nicht bewiesenen und unzutreffenden Behauptungen. Alle Kandidaten, die nach dem Urteil der Prüfungsausschüsse 48 Punkte erreicht hätten, seien in die Eignungsliste aufgenommen worden; die Prüfungsausschüsse seien insoweit unabhängig und souverän.

Eine Vernehmung insbesondere der Mitglieder des Prüfungsausschusses über ihre Tätigkeit halte sie mit Rücksicht auf die Geheimhaltung der Tätigkeit und der Beratungen der Prüfungsausschüsse sowie den kollegialen Charakter dieser Einrichtungen für unzulässig.

6. Zu den Hilfsanträgen der Kläger, die Auswahlverfahren KOM/A/264 und KOM/A/265 für unwirksam zu erklären und neue Auswahlverfahren für sie durchzuführen, meint die Kommission,' es sei nicht ersichtlich, wie dies verfahrenstechnisch vonstatten gehen solle. Jede Unregelmäßigkeit führe dazu, daß das Auswahlverfahren in vollem Umfang für unwirksam erklärt werde, denn andernfalls werde der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber verletzt.

Die Kläger treten dieser Auffassung mit dem Hinweis entgegen, die Verfahren seien keine Auswahlverfahren im strengen Sinne gewesen, das heißt selektive Auslesewettbewerbe, sondern eher Prüfungen, die der bloßen Leistungskontrolle gedient hätten.

Die Kommission wendet sich des weiteren gegen die Anträge, soweit erforderlich, die aufgrund der für unwirksam erklärten Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben.

Die Kläger erwidern, die Rechtswidrigkeit der Auswahlverfahren ziehe notwendigerweise auch die Rechtswidrigkeit der daraufhin ausgesprochenen Ernennungen nach sich.

Zweiter Teil: Die weiteren je nach Klage unterschiedlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel

A — Klage 112/73, Campogrande

7. Die Klägerin Campogrande meint, sie sei das Opfer einer Diskriminierung geworden, da sie, nachdem ihre Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/264 zunächst abgelehnt worden war, erst am 22. März 1972 zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen worden sei, während die schriftliche Prüfung am folgenden Tage, dem 23. März 1972, stattgefunden habe. Sie habe also erst 13 Tage später als die übrigen Kandidaten von der Fachliteratur Kenntnis nehmen können.

Die Kommission weist diese Rüge mit dem Hinweis darauf zurück, die in dem jeweiligen Zulassungsschreiben aufgeführte Fachliteratur sei nur für die mündlichen Prüfungen von Belang gewesen, die später stattgefunden hätten. Daß nicht allen Bewerbern die gleiche Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe, sei unvermeidlich gewesen, denn es hätten sich so viele Kandidaten beworben, daß es gerechtfertigt gewesen sei, die mündlichen Prüfungen an mehreren Tagen abzuhalten.

Die Klägerin erwidert, die im Wesen jedes Auswahlverfahrens begründeten Ungleichheiten dürften nicht durch eine mehr oder weniger gezielte Ungleichbehandlung seitens böswilliger oder ihren Aufgaben nicht gewachsener Veranstalter noch verstärkt werden. Sie sei diskriminiert worden, weil sie über ihre Zulassung zu dem Auswahlverfahren im Ungewissen gelassen worden sei.

8. Die Klägerin, die sich bereits mit Schreiben vom 18. Mai 1972 bei der Anstellungsbehörde über Notenmanipulationen und Diskriminierungen beschwert hatte, verlangt die Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 1972, durch den ihre Beschwerde abgelehnt wurde. Außerdem trägt sie vor, sie habe eine im Sekretariat der Kommission unter der Nummer 527 eingetragene Beschwerde erhoben, die sich auf die gleichen Rügen gestützt habe und nicht innerhalb der nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist beschieden worden sei. Dies komme einer stillschweigenden Ablehnung gleich, gegen die sich die vorliegende Klage ebenfalls richte.

Dem hält die Kommission entgegen, der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1973 (Campogrande/Kommission, 60/72 — Slg. 1973, 489) die Unzulässigkeit der Klage gegen den Bescheid des Herrn Coppé vom 11. Juli 1972 festgestellt, mit der Begründung, das Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 1972 könne nicht als Beschwerde gegen eine die Klägerin belastende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Beamtenstatuts angesehen werden.

Die Klägerin erwidert, der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 8. Mai 1973 berücksichtigte Einwand greife nicht mehr durch, da inzwischen bei der Kommission Beschwerde eingelegt worden sei.

B — Klagen 144/73, De Vleeschauwer, und 145/73, Bouyssou

9. Die Kläger De Vleeschauwer und Bouyssou tragen vor, im Verlauf der schriftlichen Prüfung sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe nämlich den Bewerbern mitgeteilt, die unter Punkt III 1) der Ausschreibung aufgeführte Prüfung: Erstellung einer Aufzeichnung oder eines Sitzungsberichts; die Themen werden vom Prüfungsausschuß bestimmt, beinhalte auch eine Stellungnahme. Diese Mitteilung sei einer Ausweitung des Prüfungsthemas gleichgekommen. Die Beisitzer hätten sie außerdem nicht einheitlich übersetzt und der Stellungnahme bei ihren Benotungen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen.

Die Kommission ist der Auffassung, die Rüge sei weder sachlich noch rechtlich begründet. Eine Prüfung in Form der Erstellung einer Aufzeichnung oder eines Sitzungsberichtes setze, wenn sie von Kandidaten verlangt werde, die sich für Dienstposten der Laufbahngruppe A bewürben, eine Gesamtwürdigung, also eine Stellungnahme, voraus. Die Prüfungsarbeiten jedes einzelnen Kandidaten seien durch zwei Beisitzer korrigiert worden. Alle Korrektoren hätten über die gleichen Prüfungsunterlagen verfügt, in denen sich Hinweise auf die zugrunde zu legenden Beurteilungsmaßstäbe gefunden hätten.

Die Kläger erwidern, unabhängig davon, was unter der Erstellung eines Berichtes zu verstehen sei, sei der Wortlaut der Ausschreibung für den Prüfungsausschuß in gleicher Weise verbindlich wie für die Bewerber.

Hierauf antwortet die Kommission, ein Sitzungsbericht erschöpfe sich nicht in einer bloßen Zusammenfassung. Sowohl die Prüfungsanweisungen als auch die bei der schriftlichen Prüfung gegebenen zusätzlichen mündlichen Erläuterungen hätten klar erkennen lassen, welche Form der Bearbeitung von den Bewerbern erwartet worden sei.

10. Die Kläger De Vleeschauwer und Bouyssou machen ferner geltend, als weitere Quelle der Diskriminierung zwischen den Kandidaten der verschiedenen Auswahlverfahren erweise sich, daß im Auswahlverfahren KOM/A/268 als Abschlußzensur für jeden Kandidaten jeweils nur eine einzige Note erscheine, die anders als in den Parallelverfahren nicht nach Einzelnoten für die schriftliche, die mündliche und die Sprachprüfung aufgefächert sei. Damit werde jede Überprüfung durch die Anstellungsbehörde, die gegnerische Partei oder den Gerichtshof unmöglich gemacht.

Die Kommission meint, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/268 sei weder nach dem Statut, namentlich dessen Anhang III, noch nach der Ausschreibung gehalten gewesen, die Einzelnoten auszuweisen.

In Erwiderung hierauf bemerken die Kläger, hätten sie im voraus gewußt, daß der Prüfungsausschuß KOM/A/268 die Noten nach einer Methode ausweisen würde, die es in einem so hohen Maße erleichtert habe, günstige Ergebnisse zu erzielen, daß 33,7 % der Teilnehmer bestanden hätten, dann hätten sie sich ebenfalls an diesem Auswahlverfahren beteiligt.

Die Kommission weist diese Ex-post-facto-Erwägung zurück.

11. Es sei allgemein bekannt, daß drei Bewerber für das Auswahlverfahren KOM/A/268 von Abteilungsleiter Ries und Fräulein Hoeller, beide Mitglieder des Prüfungsausschusses, intensiv vorbereitet worden seien.

Die Kommission erklärt, sie sehe in der Tatsache, daß ein Dienstvorgesetzter seinen Untergebenen bei der Vorbereitung auf ein für ihr Aufsteigen wichtiges Auswahlverfahren helfe, nichts an sich Verwerfliches. Im übrigen entbehre die Behauptung der Kläger des Beweises.

Die Kläger sind der Ansicht, Dienstvorgesetzte, die einigen ihrer Untergebenen bei der Vorbereitung des Auswahlverfahrens geholfen hätten, seien von einer Mitwirkung im Prüfungsausschuß ausgeschlossen. Nähmen sie dennoch an den Arbeiten des Prüfungsausschusses teil, werde das gesamte Verfahren fehlerhaft.

C — Klage 144/73, De Vleeschauwer

12. Der Kläger in der Rechtssache 144/73 meint, die Bewerber für das Auswahlverfahren KOM/A/265 seien im Verhältnis zu den Kandidaten der übrigen Auswahlverfahren zusätzlich in zweifacher Weise diskriminiert worden.

Einerseits sei erst 10 Tage vor der Eröffnung des Auswahlverfahrens ein neues Spezialgebiet (Energiewirtschaft) angekündigt worden. Dadurch seien die in diesem Bereich bereits tätigen Bewerber bevorzugt worden.

Andererseits seien die Bewerber für das Auswahlverfahren KOM/A/265 erst im Personalkurier Nr. 187 vom 8. November 1971 auf bestimmte Fundstellen der Fachliteratur hingewiesen worden.

Was die Einbeziehung des Spezialgebiets Energiewirtschaft als Wahlthema anbelangt, macht die Kommission geltend, diese Maßnahme habe den Bewerbern für das Auswahlverfahren nur Nutzen bringen können. Im übrigen gelte für sämtliche Spezialgebiete, daß die in dem jeweiligen Bereich bereits tätigen Kandidaten bevorteilt seien. Das Spezialgebiet Energiewirtschaft sei nur 9 Tage nach Bekanntmachung der Spezialgebiete für die mündliche Prüfung im Personalkurier Nr. 186bis vom 3. November 1971 in den Kreis der Prüfungsfächer einbezogen worden. An der Bewerbungsfrist bis zum 22. November 1971 habe sich dadurch nichts geändert. Die mündlichen Prüfungen in diesen Wahlfächern, zu deren Vorbereitung die hier strittigen Literaturhinweise gegeben worden seien, hätten erst am 18. und 19. April 1972 stattgefunden.

Mit Bezug auf das Spezialgebiet Energiewirtschaft erwidert der Kläger, die Bekanntmachung im Personalkurier Nr. 188bis vom 12. November 1971 sei der Mitteilung an das Personal im Personalkurier Nr. 173bis vom 2. August 1971, in der bereits das Spezialgebiet Welthandel aufgeführt gewesen sei, um mehr als drei Monate gefolgt. Was das Verzeichnis der Fachliteratur angehe, sei schwer meßbar, in welchem Umfange die Bewerber, die die Spezialgebiete Welthandel oder Oekonometrie gewählt hätten, benachteiligt worden seien, doch sei es auf jeden Fall zu einer Benachteiligung gekommen, die nicht hingenommen werden könne.

In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Kommission mit Nachdruck, die Mitteilung von Herrn Coppé im Personalkurier Nr. 173bis habe vorläufigen und bloß informativen Charakter gehabt. Es müsse in Abrede gestellt werden, daß es im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Fachliteratur zu irgendeiner Diskriminierung gekommen sei. Die dem Kläger noch verbliebene Zeit habe vollauf für die Vorbereitung auf dem gewählten Spezialgebiet ausgereicht.

13. Der Kläger De Vleeschauwer rügt darüber hinaus, im Verlaufe des Auswahlverfahrens sei es in mehrfacher Hinsicht zu Diskriminierungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen Sprachgruppen gekommen:

a) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung seien Bewerber niederländischer Sprache durch unzureichende Angaben über die genaue Fundstelle des zu resümierenden Textes benachteiligt worden.

b) Zum Nachteil der nicht-französischsprachigen Bewerber seien die Bearbeitungshinweise in der schriftlichen Prüfung zuerst in französischer Sprache gegeben worden.

c) In dem Verzeichnis der zum Studium empfohlenen Fachliteratur sei ein internes Dokument der Kommission aufgeführt worden, das in deutscher Sprache abgefaßt sei und von dem eine französische, nicht jedoch eine niederländische Übersetzung existiere.

d) In der Sprachprüfung hätten die Bewerber, die in niederländischer Sprache geladen worden seien, in ihre Muttersprache übersetzen müssen, während anderen Bewerbern, die für das Auswahlverfahren eine andere Sprache gewählt hätten, der Vorteil gewährt worden sei, aus ihrer Muttersprache zu übersetzen.

Zum ersten Punkt bemerkt die Kommission, der Zeitverlust sei gering gewesen. Hierauf erwidert der Kläger, entscheidend sei, daß eine allgemeine Verwirrung eingetreten sei, die sich erst nach einer halben Stunde gelegt habe.

Der zweiten Rüge, meint die Kommission, komme nur geringfügige Bedeutung zu, da der Kläger perfekte Kenntnisse der französischen Sprache besitze und ihm auf jeden Fall die Zeit zur Verfügung gestanden habe, die vorgesehen gewesen sei. Der Kläger entgegnet, entscheidend sei, daß die übrigen Bewerber mehr Zeit gehabt hätten.

Auf die im Zusammenhang mit dem Literaturverzeichnis erhobene Rüge verweist die Kommission darauf, daß der Kläger deutsche und französische Sprachkenntnisse habe. Der Kläger erwidert, die Kommission müsse sich zur Verantwortung ziehen lassen, da es sich um eines ihrer eigenen Dokumente handle.

Zur Abwicklung der Sprachprüfung schließlich trägt die Kommission vor, der Kläger sei auf keinen Fall benachteiligt worden, da die Übersetzung in die eigene Muttersprache bekanntlich leichter sei. Der Kläger meint dagegen, dies sei keine unbedingte Regel, da er ein Interesse daran gehabt habe, ins Französische zu übersetzen, das seine Arbeitssprache sei. Die Kommission hebt hervor, diese Argumentation des Klägers sei widersprüchlich; er behaupte einerseits, er sei mehr daran interessiert, ins Französische als in seine Muttersprache zu übersetzen, beklage sich andererseits aber darüber, er sei gezwungen gewesen, bestimmte Schriftstücke zu studieren, die lediglich in französischer Fassung vorgelegen hätten.

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, zu einigen Punkten ergänzend Stellung zu nehmen und bestimmte Schriftstücke vorzulegen.

Der Klägerin in der Rechtssache 145/73, Frau Bouyssou, ist aufgegeben worden, sich in Anbetracht ihrer Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe LA 7 beim Rat über ihr gegenwärtiges Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Anfechtungsklage zu äußern. Sie hat geltend gemacht, im Sprachendienst des Rates sei sie noch nicht endgültig ins Beamtenverhältnis übernommen worden; zudem ziehe sie es vor, ihre berufliche Laufbahn bei der Kommission fortzusetzen, weil sie dort die bei ihrer bisherigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen besser einsetzen könne und größere Aufstiegschancen habe.

Die Kommission ist gebeten worden, eine Erklärung darüber abzugeben, welche Bedeutung für ihre Argumentation sie dem Erscheinungsdatum der Mitteilung beimesse, in der sie ihre Auffassung zur Frage der Angabe eines Höchstalters klargestellt habe. Sie hat dazu ausgeführt, die Klarstellung vom 29. März 1972 sei durch das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1972 in der Rechtssache 78/71, Costacurta/Kommission (Slg. 1972, 163), ausgelöst worden und beredter Ausdruck dafür, daß sie innerhalb kürzester Frist die Lehren aus diesem Urteil gezogen habe.

Im falle der Auswahlverfahren KOM/A/264 — 268, die im Zeitpunkt des Urteilsspruches bereits bis zu den schriftlichen Prüfungen gediehen gewesen seien, habe sie die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten gehabt:

Sie habe unter Aufhebung der Ausschreibungen neue Auswahlverfahren ausschreiben und sämtliche Prüfungen ohne Rücksicht darauf wiederholen lassen können, daß bei ihnen das Alter der Bewerber keine Rolle gespielt habe, und dies alles ersichtlich nur, um einem rein formellen Erfordernis Genüge zu tun, denn keiner der Prüfungsausschüsse habe die Zulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren aus Altersgründen abgelehnt.

Sie habe die Gründe darlegen können, weshalb sie in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren keine Altersgrenze gesetzt habe. Auf diese Weise hätten die bereits in Gang befindlichen Prüfungen fortgesetzt werden können, da nach ihrer Willensbekundung, nicht auf das Alter der Bewerber abstellen zu wollen, keinerlei Diskriminierung zu befürchten gewesen sei.

Der Nachteil, den die Wahl der ersten Lösung sowohl ihr als auch den Bewerbern gebracht hätte, habe sie veranlaßt, der zweiten Lösung den Vorzug zu geben.

Die Kommission ist ferner aufgefordert worden zu erläutern, in welcher Weise die Einstellung nach Bildung einer sogenannten allgemeinen Reserve gehandhabt werde.

Die Kommission hat ausgeführt, nachdem die Reservelisten mit den Bewerbern vergleichbarer Qualifikation bei den einzelnen Generaldirektionen in Umlauf gebracht worden seien, sammle die Generaldirektion Personal und Verwaltung die ihr zugegangenen Personalanforderungen und prüfe, welche Bewerber aufgrund ihrer Qualifikation und des jeweiligen erfolgreich abgeschlossenen Auswahlverfahrens diesen Anforderungen entsprächen. Sodann würden die Akten der Kommission zugeleitet. Diese entscheide über die Ernennung der erfolgreichen Teilnehmer, wobei sie darauf achte, daß die Planstelle nicht nur der durch die Personalakte oder persönliche Auskünfte belegten Eignung entspreche, sondern auch in das gewählte Spezialgebiet einschlage.

Vorliegend hätten die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber eine Anwartschaft darauf erworben, in die freien Planstellen eingewiesen zu werden, die ihrer Ausbildung entsprochen hätten. Eine völlige Übereinstimmung zwischen der von den Bewerbern nachgewiesenen Qualifikation und der für jeden einzelnen zu besetzenden Dienstposten geforderten Qualifikation lasse sich natürlich nie erzielen.

Gehe man die Liste der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer durch, denen ein bestimmtes Amt übertragen worden sei, dann zeige sich, daß in keinem einzigen Fall ein Dienstposten mit einem Bewerber besetzt worden sei, der nicht vor einem der Prüfungsausschüsse die entsprechende Eignung nachgewiesen habe.

Auf Verlangen des Gerichtshofes hat die Kommission die nachstehenden Schriftstücke vorgelegt:

die Mitteilung des Kommissars Coppé im Anschluß an die Sitzung vom 21. Januar 1971;

das Schreiben des Generaldirektors Lamberto Lambert vom 16. Juni 1971;

das Schreiben des Herrn Lahnstein, Kabinettschef des Kommissars Haferkamp, an Herrn Cardon de Licht buer, Kabinettschef des Herrn Coppé, sowie das Schreiben des Herrn Cardon de Lichtbuer, mit dem das erstere Schreiben Herrn Lamberto Lambert zugeleitet wurde, ferner die Antwort von Herrn Krauss, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses KOM/A/264;

eine Aufstellung der unter den erfolgreichen Teilnehmern der Auswahl verfahren ausgesprochenen Ernennungen unter Angabe des gewählten Auswahlverfahrens und des jeweiligen Spezialgebiets sowie des besetzten Dienstpostens bzw. der besetzten Planstelle.

In der mündlichen, Verhandlung am 13. Juni 1974 haben die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Kommission, vertreten durch G. Pincherle, Ausführungen zu den während des schriftlichen Verfahrens vorgetragenen Argumenten gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußan träge in der Sitzung vom 9. Juli 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/4 Mit ihren Hauptanträgen begehren die Kläger, die Auswahlverfahren KOM/A/264 bzw. KOM/A/265 und, soweit erforderlich, die Auswahlverfahren KOM/A/266, KOM/A/267 und KOM/A/268 für unwirksam zu erklären sowie die aufgrund dieser Verfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben. Mit ihren Hilfsanträgen begehren sie, daß der Gerichtshof die Verpflichtung der. Kommission ausspricht, die Prüfungen der Auswahlverfahren, an denen sie teilgenommen haben, für die Kläger zu wiederholen. Darüber hinaus zielt die Klage 112/73 darauf ab, den am 11. Juli 1972 ergangenen ablehnenden Bescheid eines Mitglieds der Kommission auf die Beschwerden der Klägerin Campogrande über den Ablauf der umstrittenen Auswahlverfahren aufzuheben. Dieser Antrag ist in dem durch die Hauptanträge abgesteckten Streitgegenstand bereits voll erfaßt.

5 Da die Klagen weitgehend die gleichen Vorgänge betreffen und auf ein und dieselben Klagegründe gestützt sind, ist über sie gemeinsam zu entscheiden.

6/7 In ihrer Sitzung vorn 22. Juli 1971 beriet die Kommission über die Durchführung interner Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Dienstposten der Läufbahn A 7/A 6, durch welche — dem Vortrag der Kläger zufolge — in eine oder — dem Vortrag der Beklagten zufolge — in mehrere Eignungslisten aufgenommene erfolgreiche Bewerber Gelegenheit erhalten sollten, unter Wechsel der Laufbahngruppe in freie Planstellen von Verwaltungsräten eingewiesen zu werden. Laut Protokoll dieser Sitzung war unter anderem beabsichtigt, die Verfahren als Aufstiegs-Auswahlverfahren für Beamte der Laufbahngruppe B auszugestalten, sechs nach Sachgebieten spezialisierte Prüfungen durchzuführen, so daß sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kommission erfaßt wurden, und Verfahren festzulegen, die eine Abstimmung der von den einzelnen Prüfungsausschüssen befolgten Kriterien gewährleisteten.

8/10 Am 3. November 1971 veröffendichte die Kommission fünf Ausschreibungen für folgende fünf Sachbereiche: KOM/A/264 — Recht und Verwaltung, KOM/A/265 — Wirtschaft, KOM/A/266 — Finanz- und Rechnungswesen, KOM/A/267 — Soziale Angelegenheiten und KOM/A/268 — Landwirtschaft und Technik; jeder dieser Sachbereiche war außerdem in verschiedene Spezialgebiete untergliedert. In diesen Ausschreibungen war kein Höchstalter angegeben. Die Teilnahme an den Prüfungen war nicht allein Bediensteten der Laufbahngruppe B vorbehalten; vielmehr sollen auch Beamte der Laufbahngruppen LA und C daran teilgenommen haben.

11/12 Die Klägerin Campogrande meldete sich für das Auswahlverfahren KOM/A/264 (Recht und Verwaltung) und wählte als Spezialgebiet Institutionelle Fragen der Gemeinschaften, die Klägerin Bouyssou meldete sich für das gleiche Auswahlverfahren mit dem Spezialgebiet Wettbewerbsrecht und der Kläger De Vleeschauwer für das Auswahlverfahren KOM/A/265 (Wirtschaft) mit dem Spezialgebiet Welthandel. Am 15. Juni 1972 erhielten alle drei die Mitteilung, in Anbetracht der Prüfungsergebnisse sei es nicht möglich gewesen, sie in die Eignungsliste aufzunehmen.

13 Abgesehen von einigen Klagegründen, die auf ihren jeweiligen Einzelfall zugeschntiten sind, bringen die Kläger im wesentlichen vier Klagegründe vor, von denen die ersten drei die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve betreffen, während mit dem vierten die Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Beamtenstatut bezüglich der Verpflichtung zur Angabe eines Höchstalters in den Ausschreibungen der Auswahlverfahren geltend gemacht wird.

14 Diese Klagegründe sind zunächst zu prüfen.

I — Zu den allen drei Klagen gemeinsamen Angriffs- und Verteidigungsmitteln

15/17 Die Kläger machen erstens geltend, die umstrittenen Auswahlverfahren seien allesamt fehlerhaft, da die Kommission es verabsäumt habe, die von den verschiedenen Prüfungsausschüssen befolgten Kriterien sowie die Prüfungsbedingungen zu harmonisieren, obgleich dazu schon deshalb Veranlassung bestanden habe, weil es sich in Anbetracht des Umstands, daß eine einzige Einstellungsreserve habe gebildet werden sollen, in Wahrheit um ein einheitliches Auswahlverfahren gehandelt habe oder doch zumindest um Auswahlverfahren zur Aufstellung eines einheidichen Verzeichnisses der geeigneten Bewerber. Auf diese Weise seien die Teilnehmer bestimmter Auswahlverfahren, wie namentlich auch die Kläger, gegenüber den Bewerbern anderer Auswahlverfahren benachteiligt worden. Auch aus rechtlicher Sicht müßten diese Auswahlverfahren als Einheit gewertet werden, so daß — bestimmte Bewerber begünstigende — Verstöße in dem einen die Fehlerhaftigkeit aller Verfahren nach sich zögen.

18/19 Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts lautet: Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig. Ferner ist die Einstellung im Wege von Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve ausdrücklich in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehen.

20/21 Diese Bestimmungen gestatten bei einer Zusammenschau unstreitig die Durchführung von Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve, in die erfolgreiche Bewerber aufgenommen werden, die einer niedrigeren Laufbahngruppe angehören, jedoch eine Anwartschaft darauf haben, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen in Planstellen von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 eingewiesen zu werden. Da sie wegen ihres allgemeinen Charakters die Möglichkeit eröffnet, freie Planstellen zu besetzen, die zwar vom Dienstposten und der Laufbahn her gesehen einander entsprechen, aber ganz verschiedene Tätigkeitsbereiche umfassen, läßt sich eine solche Reserve mit Hilfe mehrerer bis zu einem gewissen Grade aufeinander abgestimmter Auswahlverfahren bilden.

22/23 Diese von der Kommission angestrebte Harmonisierung wurde zunächst dadurch herbeigeführt, daß allgemeine, für sämtliche Bewerber gemeinsame Prüfungen abgehalten und durch Sonderprüfungen in den jeweiligen Spezialwissensgebieten ergänzt wurden. Sie fand darüber hinaus Ausdruck in der Bildung einer aus Mitgliedern der verschiedenen Prüfungsausschüsse zusammengesetzten Kommission, die vor der Durchführung der Prüfungen zweimal zusammentrat, um die Arbeiten der Prüfungsausschüsse zu koordinieren, und danach noch einmal tagte, um die Benotungen in einem gewissen Maße aufeinander abzustimmen, wie auch in der Schaffung einer Arbeitsgruppe, die für die Korrektoren Richtlinien aufstellte. All dies sollte unter Wahrung der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse zu Eignungslisten vergleichbarer Qualität führen.

24 Unbeschadet ihres Bestrebens, die Bedingungen der umstrittenen Prüfungen in einem gewissen Masse aufeinander abzustimmen, war es der Kommission rechtlich unbenommen, wie geschehen, verschiedene Auswahlverfahren zu veranstalten, die zu gesonderten Eignungslisten führten und dem Erfordernis gerecht wurden, Dienstposten zu besetzen, die unter der Amtsbezeichnung Verwaltungsrat die Ausübung ganz verschiedenartiger Tätigkeiten mit sich brachten, vorausgesetzt allerdings, daß später nur solche Beamte befördert wurden, die ein Auswahlverfahren in einem den auszuübenden Tätigkeiten entsprechenden Sachbereich bestanden hatten.

25/26 Der Vergleich der von den Bewerbern gewählten Sachgebiete mit den Dienstpostenbeschreibungen der bekanntgemachten freien Stellen, in die sie später eingewiesen wurden, zeigt, daß, zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle, eine Übereinstimmung vorlag. Falls sich diese notwendige Entsprechung in bestimmten Fällen nicht nachweisen läßt, folgt hieraus noch nicht, daß die Auswahlverfahren fehlerhaft waren, sondern lediglich, daß die Ordnungsmäßigkeit dieser Beförderungen zu Zweifeln veranlaßt.

27/28 Der Prüfungsausschuß eines jeden Auswahl Verfahrens mußte folglich um einen Ausgleich bemüht sein, denn war es einerseits zweckmäßig, die Prüfungsbedingungen bis zu einem gewissen Grade zu harmonisieren, so war es andererseits notwendig, die Kenntnisse der Bewerber anhand geeigneter Kriterien im Hinblick darauf zu beurteilen, ob sie den Anforderungen des Aufgabenkreises genügten, zu dessen Wahrnehmung die erfolgreiche Teilnahme an dem gewählten Auswahlverfahren befähigte. Diesen Ausgleich in dem durch die Ausschreibung abgesteckten Rahmen zu schaffen, zählt zu den ureigensten Aufgaben jedes einzelnen Prüfungsausschusses und wird durch dessen Unabhängigkeit und das vom Statut vorgeschriebene Beratungsgeheimnis sichergestellt.

29 Unterschiedliche Bewertungen je nach Äuswahlverfahren sind somit, auch was die gemeinsamen Prüfungen anbelangt, nicht nur unvermeidlich, sondern auch rechtlich unbedenklich, denn die Einschätzung des Gewichts dieser Prüfungen kann in den Augen der verschiedenen Prüfungsausschüsse durchaus schwanken, je nachdem, auf welche Fähigkeiten es bei der Erfüllung der einzelnen Tätigkeiten ankommt.

30/31 Soweit die Kläger, tun ihre Auffassung zu untermauern, es habe sich in Wahrheit um ein einheitliches Auswahlverfahren gehandelt, geltend machen, im Personalkurier Nr. 216 vom 26. Juni 1972 habe die Kommission ein Gesamtverzeichnis aller geeigneten Bewerber veröffentlicht, geht ihr Angriff fehl. Diese Veröffentlichung enthielt zwar in alphabetischer Reihenfolge eine Liste aller Bewerber, die in die aufgrund der verschiedenen Auswahlverfahren gebildete Einstellungsreserve aufgenommen worden waren, doch war neben dem Namen jedes einzelnen Beamten das Auswahlverfahren angegeben, an dem er teilgenommen hatte. Zudem übermittelten die Prüfungsausschüsse der Kommission gesonderte Eignungslisten für jedes Auswahlverfahren.

32/33 Da mithin feststeht, daß es sich um getrennte Auswahlverfahren handelte, bei denen die Prüfungen durch unterschiedlich zusammengesetzte Prüfungsausschüsse abgenommen wurden, ist dem Vorwurf der Kläger der Boden entzogen, das jeweilige Auswahlverfahren, an dem sie teilgenommen hätten, sei unter anderen Bedingungen als die übrigen abgewickelt worden. Ihre diesbezüglichen Beweisangebote sind demnach abzulehnen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.

34 Die Kläger behaupten zweitens, die Auswahlverfahren seien nicht unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen Interesses, sondern zugunsten einiger bestimmter Bewerber geplant und durchgeführt worden.

35 Diese Rüge ist jedoch zu verwerfen, dehn trotz ihres Gewichts ist für sie keinerlei Beweis angetreten öder angeboten worden.

36 Die Kläger machen ferner geltend, die Auswahlverfahren seien insofern wegen Ermessensmißbrauch fehlerhaft, als sie zwar ursprünglich als Aufstiegsauswahlverfahren geplant worden seien, um Beamten der Laufbahngruppe B einen breiten Zugang zur Laufbahngruppe A zu eröffnen, die Prüfungsausschüsse später jedoch gedrängt worden seien, strenger zu verfahren, um die Zahl der erfolgreichen Teilnehmer klein zu halten und auf diese Weise umfangreichere Einstellungen im Wege allgemeiner Auswahlverfahren zu ermöglichen.

37/41 Die Bildung von Einstellungsreserven ist Teil der Einstellungspolitik der Anstellungsbehörde. Es steht fest, daß die Kommission beabsichtigte, vor der Erweiterung der Gemeinschaft durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten bewährten Beamten der Laufbahngruppe B bei Nachweis der Eignung auf diesem Wege den Zugang zu Planstellen der Laufbahngruppe A zu eröffnen, deren Zahl erhöht werden sollte. Bereits am 22. Juli 1971 jedoch sah sie vor, parallel mit der Durchführung der internen Auswahlverfahren im Oktober 1971 zur Besetzung der gleichen Stellen allgemeine Auswahlverfahren vor Ablauf des gleichen Jahres zu veranstalten. Nachdem sie beschlossen hatte, diese beiden Verfahren für die Besetzung der durch die Erweiterung der Gemeinschaft verfügbaren zusätzlichen Dienstposten der Laufbahngruppe A zu kombinieren, war sie, solange sie die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse achtete, darauf hinzuwirken berechtigt, daß die Prüfungsausschüsse bei ihren Beurteilungsmaßstäben Art und Zweck der ins Auge gefaßten Einstellungen Rechnung tragen. Mithin konnte die Kommission die Prüfungsausschüsse auffordern, die annähernde Anzahl freier Planstellen der Laufbahn A 7/ A 6 zu berücksichtigen, mit deren Besetzung durch Ausschöpfung der zu bildenden Einstellungsreserve sie rechnete.

42/46 Die Kläger machen geltend, einerseits gehe aus den Protokollen über die Sitzungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/268 hervor, daß sich die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses der Anregung des Ausschußvorsitzenden widersetzt hätten, bei sämtlichen Bewerbern mit Punktzahlen unter 53 die Benotung zu ändern und die Punktzahl auf weniger als 48 — der Mindestzahl für die Aufnahme in die Eignungsliste — herabzusetzen, andererseits liege der Anteil der Kandidaten, die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber dieses Auswahlverfahrens aufgenommen worden seien, erheblich höher als in den übrigen Verfahren. Hieraus folgern sie, die Prüfungsausschüsse der übrigen Auswahlverfahren, einschließlich der Auswahlverfahren, an denen sie beteiligt gewesen seien, hätten sich den Weisungen gefügt und die Benotungen manipuliert. Zur Stützung dieser Behauptung trägt die Klägerin Bouyssou vor, ein Mitglied des Prüfungsausschusses KOM/A/264 habe einer dritten Person erklärt, sie, die Klägerin habe das Auswahlverfahren bestanden, nach der späteren Notenbekanntgabe indessen sei sie über 47 Punkte nicht hinausgekommen. Die Klägerin Campogrande behauptet ihrerseits, der Prüfungsausschuß KOM/A/264 habe ihre Note von 52 auf 47 herabgesetzt. Die Kläger berufen sich zum Beweis der von ihnen behaupteten Vorgänge auf Zeugen.

47 Bei einem Vergleich der Ergebnisse der verschiedenen Auswahlverfahren läßt sich der Anteil der erfolgreichen Bewerber in abnehmender Stufenordnung wie folgt staffeln: 55 % (KOM/A/268: 28 von 51); 30,9 % (KOM/A/264: 17 von 55); 21,2 % (KOM/A/266: 12 von 44); 20,5 % (KOM/A/267: 8 von 39) und 15,7 % (KOM/A/265:10 von 64).

48/50 Zwar offenbaren diese Zahlen sicherlich eine beträchdiche Schwankungsbreite, die sich mit dem Schwierigkeitsgehalt der Prüfungsgegenstände, der Strenge der Prüfungsausschüsse oder auch dem Vorbereitungsstand der Bewerber erklären lassen mag, doch zeigen sie keineswegs einen Bruch zwischen dem Auswahlverfahren KOM/A/268 einerseits und allen übrigen Auswahlverfahren andererseits und geben keinerlei Anlaß zu der Vermutung, daß die Prüfungsausschüsse der übrigen Auswahlverfahren im Gegensatz zum Prüfungsausschuß KOM/A/268 Druck oder sachfremden Überlegungen nachgegeben hätten. Im übrigen ist den Akten zu entnehmen, daß die Prüfungsausschüsse bei ihren Kontakten mit den Dienststellen, denen die Abwicklung der Auswahlverfahren oblag, stets auf ihre Unabhängigkeit pochten und sogar die von der Kommission an sie herangetragenen Vorschläge zurückwiesen. Schließlich erhellt aus dem von Herrn Krauss, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses KOM/A/268, zu einem unverdächtigen Zeitpunkt verfaßten Schreiben, daß auf den Hinweis, die Prüfungsausschüsse berücksichtigten nicht die von Herrn Coppé veranschlagten Zahlen, noch eine weitere Unterredung stattfand, die auf Seiten der auf ihre Unabhängigkeit pochenden Prüfungsausschüsse ohne Folgen blieb, ferner, daß kein Numerus clausus bestand und die Prüfungsausschüsse im übrigen in voller Unabhängigkeit handelten, wie sie ihnen durch das Statut nicht nur gewährleistet, sondern auch auferlegt ist.

51/53 Unter diesen Umständen würde selbst der Nachweis, daß einige Prüfungsausschüsse im Vergleich zu anderen ungewöhnlich streng verfuhren, nicht zu der Feststellung veranlassen, daß das betreffende Auswahlverfahren aus diesem Grunde fehlerhaft war, denn ausweislich der Akten war diese Strenge weder auf Druck von außen noch auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen. Gleiches gilt auch, wenn sich dafür der Beweis erbringen läßt, für die Behauptung, die, Noten einiger. Bewerber seien während der Beratungen herabgesetzt worden.. Die Eignungsprüfung,: die der Prufungsausschuß vorzunehmen hat, setzt im Tübrigen eine vergleichende Wertung;, voraus und unterliegt aüs diesem Grunde dem Beratungsgeheimnis; daher ist sie der Kontrolle des Gerichtshofes nur dann zugänglich, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die das Verfahren des Prüfungsausschusses regeln.

54 Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Rüge zu verwerfen.

55 Die Kläger machen weiter geltend, die Auswahlverfahren seien deshalb fehlerhaft, weil die Ausschreibungen vom 3. November 1971 in Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Statut von 1968 keine Altersgrenze enthalten hätten.

56/57 In ihrer Fassung vor der Abänderung durch Artikel 48 der Verordnung Nr. 1473/72 vom 30. Juni 1972 (ABl, L 160 vom 16. Juli 1972, S. 10) verlangte diese Bestimmung in der Stellenausschreibung die Angabe des Höchstalters sowie des hinausgeschobenen Höchstalters für seit mindestens einem Jahr aktive Bedienstete. Die für die Stellenausschreibung zuständige Kommission legte diese Bestimmung dahin aus, daß sie von der Angabe eines Höchstalters absehen dürfe falls sie eine Altersgrenze festzusetzen nicht beabsichtige.

58/61 Wird berücksichtigt, welcher Art die umstrittenen Auswahlverfahren waren, vor allem aber auch, daß es sich um Auswahlverfahren innerhalb des Organs handelte, die zur Bildung einer Einstellungsreserve für einen begrenzten Zeitraum bestimmt waren, dann durfte die Kommission davon ausgehen, daß die Festsetzung eines Höchstalters im dienstlichen Interesse nicht geboten war. Fußend auf dem Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 22. März 1972 in der Rechtssache 78/71 (Costacurta), wonach eine solche Absicht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muß, wies sie durch Bekanntmachung im Personalkurier vom 29. März 1972, zu einem Zeitpunkt, als die Auswahlverfahren bereits begonnen hatten, formell darauf hin, daß sie eine Entscheidung in diesem Sinne getroffen habe. Diese — wenngleich Verspätete — Veröffentlichung genügte unter den vorliegenden Umständen den Anforderungen von. Artikel 1 des Anhangs III, da mit ihr dem Zweck dieser Vorschrift, der Nichtzulassung von Bewerbern aus Altersgründen einen Riegel vorzuschieben, Genüge getan wurde. Es steht nämlich fest, daß weder in der Phase der Zulassung zu den Prüfungen noch in einem sonstigen Stadium der Auswahlverfahreh oder der darauffolgenden Beföfderungsverfahren ein Beamter mit der Begründung zurückgewiesen wurde, er erfülle nicht die Altersvoraussetzungen.

62/64 Infolgedessen ist die Rüge zu verwerfen.

Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Protokoll der Sitzung vom 22. Juli 1972, in der die Durchführung der umstrittenen Auswahlverfahren Gegenstand von Beratungen der Kommission war, hat die Kläger veranlaßt, ihren Vortrag zu ergänzen und drei' neue Klagegründe einzuführen. Sie machen geltend, die Beratungsniederschrift spreche von sechs Auswahlverfahren, tatsächlich aber seien nur fünf durchgeführt worden, sie besage, daß die Auswahlverfahren Beamten der Laufbahngruppe B vorbehalten seien, in Wahrheit aber hätten auch Beamte der Sonderlaufbahn LA an ihnen teilgenommen, und ferner, daß für jeden Bewerber ein Karteiblatt über seinen Werdegang angelegt werde, das auszufüllen Sache der Verwaltung und nicht, wie tatsächlich geschehen, der Bewerber gewesen sei. Die Kläger sind der Auffassung, es handle sich hierbei um Verstöße, die die Fehlerhaftigkeit der umstrittenen Auswahlverfahren nach sich zögen.

65/67 Ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob das Vorbringen neuer Klagegründe in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch zulässig ist, läßt sich feststellen, daß die Entscheidung über die Durchführung von Auswahlverfahren erst mit ihrer Bekanntgabe an das Personal in Gestalt von Ausschreibungen rechtliche Verbindlichkeit erlangt. Die durch Protokolle belegten Beratungen der zuständigen Stelle haben gegenüber dem klaren Wortlaut der betreffenden Entscheidung kein eigenständiges Gewicht, es sei denn, sie lassen offensichtlich erkennen, daß die; förmliche Entscheidung mit dem tatsächlich erziehen Beratungsergebnis unvereinbar ist.

68/72 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daß sechs Auswahlverfahren vorgesehen waren, aber nur fünf durchgeführt wurden, erklärt sich ausweislich der Akten aus dem Umstand, daß in dem Auswahlverfahren KOM/A/268 die Prüfungen über landwirtschaftliche Themen einerseits und Informatik andererseits zusammengefaßt würden. Dies zeugt zwar nicht von einer gündlich durchdachten Arbeitsmethode, führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Rechtshandlungen. So gewiß es ferner auch sein mag, daß die umstrittenen Auswahlverfahren dazu bestimmt waren, Beamten der Laufbahngruppe B den Zugang zur Laufbahngruppe A zu ermöglichen, so wenig gestatten doch Wortlaut oder Geist des Protokolls den Schluß, daß sie ausschließlich Beamten dieser Laufbahngruppe vorbehalten sein sollten. Da die Bildung einer allgemeinen Einstellungsreserve bezweckt war und mit einem Zustrom von Beamten der neuen Mitgliedstaaten gerechnet werden mußte, wäre es ganz im Gegenteil bedenklich gewesen, wenn Beamten anderer Laufbahngruppen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, die Teilnahme verwehrt worden wäre.

73 Schließlich findet sich im Wortlaut des Protkolls keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Karteiblätter über den Werdegang nicht von den Bewerbern selbst hätten ausgefüllt werden können.

74 Infolgedessen sind die Rügen zu verwerfen.

II — Zu den weiteren je nach Klage unterschiedlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln

— Klage 112/73, Campogrande

75/76 Fräulein Campogrande, deren Bewerbung für das Auswahlverfahren KOM/A/264 anfangs nicht berücksichtigt worden war, erhielt am 22. März 1972 die Nachricht, sie werde zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen. Sie meint, sie sei das Opfer einer Diskriminierung geworden, denn da die schriftlichen Prüfungen bereits am folgenden Tag, dem 23. März 1972, begonnen hätten, habe sie die Fachliteratur, die ihr mit dem Zulassungsschreiben erst 12 Tage später als den übrigen Bewerbern mitgeteilt worden sei, nicht mehr beiziehen können.

77/81 In der Ausschreibung KOM/A/264 hieß es: Die schriftliche Prüfung besteht in der Erstellung einer Aufzeichnung oder eines Sitzungsberichts; die Themen werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. Eine derartige Prüfung verlangt von den Bewerbern keine Vorbereitung auf einem bestimmten Gebiet. Im übrigen gab bereits die Veröffentlichung im Personalkurier vom 3. November 1971 Aufschluß über die Art der Prüfung. Die im Zulassungsschreiben mitgeteilte Fachliteratur betraf überdies nur die mündlichen Prüfungen, die vom 10. bis zum 28. April 1972 stattfanden. Nachdem die Klägerin die zunächst versagte Zulassung erwirkt und aus freien Stücken am Auswahlverfahren teilgenommen hat, kann sie nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dem Verfahren habe insoweit ein Mangel angehaftet.

— Klagen 112 und 145/73, Campogrande und Bouyssou

82 Die Klägerinnen Campogrande und Bouyssou machen geltend und bieten Beweis dafür an, daß ein Bewerber im Auswahlverfahren KOM/A/264 die Sprachprüfung in Englisch habe ablegen dürfen.

83 Diese Tatsache, sollte sie zutreffend sein, spielte bei der vergleichenden Wertung des Prüfungsausschusses offenbar keine Rolle, denn der fragliche Bewerber wurde tatsächlich nicht in die Eignungsliste aufgenommen.

— Klagen 144/73 und 145/73, De Vleeschauwer und Bouyssou

84/86 Die Kläger De Vleeschauwer und Bouyssou behaupten, die schriftliche Prüfung habe nicht der Beschreibung entsprochen, die in der Ausschreibung gegeben worden sei. Zu Beginn der Prüfung sei den Bewerbern mündlich mitgeteilt worden, die Arbeit erschöpfe sich nicht bloß in einer Zusammenfassung, sondern setze auch eine Stellungnahme voraus, in der Ausschreibung dagegen sei die Erstellung einer Aufzeichnung oder eines Sitzungsberichts vorgesehen gewesen, deren Themen vom Prüfungsausschuß hätten bestimmt werden sollen. Dies habe zu Diskriminierungen zwischen den Bewerbern geführt, denn die mündlichen Anweisungen seien unterschiedlich übersetzt und verstanden worden.

87/88 Es handelte sich um Auswahlverfahren, deren erfolgreiche Teilnehmer in Planstellen von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 eingewiesen werden sollten. Diese Laufbahngruppe umfaßt gemäß Artikel 5 des Beamtenstatuts die Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit.

— Klage 144/73, De Vleeschauwer

89 Zwar setzt die Erstellung einer Aufzeichnung oder eines Sitzungsberichts nicht unbedingt eine Stellungnahme voraus, doch schließt sie eine solche auch nicht aus; wird von Bewerbern für einen Dienstposten der Laüfbahngruppe A erwartet, daß sie ihre Urteilsfähigkeit unter Beweis stellen, dann liegt darin keine unzulässige Uberforderung, die die Unwirksamkeit des Auswahlverfahrens nach sich zieht.

90/91 Der Kläger De Vleeschauwer äußert sich darüber hinaus in einer Reihe von Punkten zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens KOM/A/265 bzw. zum Ablauf der Prüfungen. Er rügt, die Ausschreibung sei um das zusätzliche Spezialgebiet Energiewirtschaft erweitert worden, bei der Bekanntgabe der zum Gebrauch der Bewerber zusammengestellten Fachliteratur seien Fehler unterlaufen, ferner sei es bei den Prüfungen zu Diskriminierungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen Sprachgruppen gekommen.

92 Durch die verspätete Einfügung eines neuen Spezialgebiets können allenfalls denjenigen Bewerbern Nachteile erwachsen sein, die dieses Spezialgebiet gewählt haben; dies trifft für den Kläger nicht zu.

93 Den Fehler bei der Bekanntgabe der Fachliteratur erblickt der Kläger darin, daß in dem Verzeichnis ein internes Dokument der Kommission aufgeführt wird, das nur in französischer. Und deutscher Fassung vorliegt.

94 Zwar konnte der Kläger, der Niederländisch als Prüfungssprache gewählt hatte, beanspruchen, daß die Prüfungen, soweit sie ihn betrafen, in dieser Sprache abgewickelt wurden, doch stellte es keine Diskriminierung dar, daß den Bewerbern unter den Texten und Werken, die die Vorbereitung auf das Auswahlverfahren erleichtern sollten, auch Dokumente empfohlen wurden, die in anderen Sprachen abgefaßt waren, als sie die Bewerber für die Prüfungen gewählt hatten.

95 Schließlich rügt der Kläger, er sei insofern Opfer einer Diskriminierung geworden, als von ihm, nur weil er infolge einer falschen Auslegung des Begriffes Muttersprache in der Ausschreibung Niederländisch als Prüfungssprache angegeben habe, verlangt worden sei, in diese Sprache zu übersetzen, obwohl seine eigentliche Arbeitssprache das Französische sei.

96 In den Sprachprüfungen wird in aller Regel eine Übersetzung in die Sprache verlangt, die der Kandidat für die Ablegung der Prüfung gewählt hat. Diese Regel wurde im Falle des Klägers beachtet.

97 Die verschiedenen Rügen sind mithin zu verwerfen.

98 Nach allem sind die Klagen abzuweisen.

Kosten

99/101 Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.