Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1974
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1974 – C-10/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1974:83
In der Rechtssache 10/74
FRANZ BECKER, ehemaliger Beamter der Gemeinschaft, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen beim Obergerichtshof Luxemburg, wohnhaft in 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts begehrte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sarensen, der Richter H. Kutscher und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger trat im Jahre 1953 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ein.
Artikel 47 Ziffer 4 des Personalstatuts der Gemeinschaft (EGKS) bestimmt, daß die Personalordnung der Gemeinschaft die Höhe der Einrichtungs- und der Wiedereinrichtungsbeihilfe regelt. Nach Artikel 12 der Personalordnung stand bestimmten Beamten beim Ausscheiden aus dem Dienst ein Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgrundgehältern zu, die nach dem Personenstand und dem Gehalt des Bediensteten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zu berechnen war, vorausgesetzt, daß er an einem Ort Wohnung nahm, der von seinem Dienstort über 25 km entfernt lag.
Als 1962 das Statut der Beamten der EGKS in Kraft trat, wurden dem Kläger die Rechtsvorteile aus dem neuen Statut gewährt. Am 20. Juni 1968 nahm er seinen Dienst bei der gemeinsamen Kommission in Brüssel auf.
Nach Artikel 93 des Statuts der Beamten der EGKS von 1962 kann der Kläger die Anwendung der Übergangs- und Schlußbestimmungen beanspruchen.
Artikel 99 Absatz 3 dieses Statuts bestimmte, daß der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe eines Bediensteten, … der nach Inkrafttreten dieses Statuts aus dem Dienst ausscheidet, nicht unter dem Betrag liegen (darf), den der Beamte gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung der EGKS erhalten hätte.
Nach Anhang VII Artikel 6 Absatz 1 des jetzt geltenden Beamtenstatuts hat der Beamte, der Familienvorstand ist, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von nur zwei Monatsgrundgehältern.
Der Kläger schied am 30. April 1973 aus dem Dienst aus und zog am 15. Mai 1973 mit seiner Familienhabe von Brüssel nach Stuttgart um. Gleichzeitig stellte er einen Antrag, mit dem er die Zahlung seiner Weidereinrichtungsbeihilfe begehrte.
Im Juni 1973 erhielt er eine Beihilfe in Höhe des zweifachen Betrages seines letzten Grundgehalts ausgezahlt.
Da der Kläger einen höheren Anspruch zu haben glaubte, legte er am 20. August 1973 eine Beschwerde mit dem Antrag ein, bei der Berechnung seiner Beihilfe nach Artikel 99 Absatz 3 des Statuts der EGKS von 1962, der auf Artikel 12 der früheren Personalordnung der EGKS verweist, nicht den zweifachen, sondern den vierfachen Betrag seines zuletzt empfangenen Monatsgrundgehalts zugrunde zu legen.
Da seine Beschwerde unbeschieden blieb, hat er die am 11. Februar 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragene Klage erhoben.
Die Zweite Kammer hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde aufzuheben;
2. Die Kommission zu verurteilen, an den Kläger eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger legt dar, Artikel 92 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatuts habe ausdrücklich die Leistungsansprüche gewahrt, die der in Betracht kommende Personenkreis vor Inkrafttreten des Statuts von 1962 erworben hatte, mithin auch das Recht auf vollständige Anwendung von Artikel 12 der Personalordnung der EGKS, also auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgrundgehältern für einen Familienvorstand.
Diese Schutzbestimmung sei lediglich ein Anwendungsfall des Grundsatzes, daß wohlerworbene Rechte zu wahren sind.
Im Statut von 1962 sei die Wiedereinrichtungsbeihilfe für alle diejenigen um die Hälfte gekürzt worden, die nicht die Sonderstellung der früheren Bediensteten und ihrer Rechtsnachfolger hätten beanspruchen können, denen vor dem 1. Januar 1962 die Rechtsvorteile aus dem bisherigen Personalstatut der EGKS gewährt worden sind (Art. 92 des Statuts der EGKS).
Der frühere Artikel 12 Buchstabe d der Personalordnung der EGKS habe vorgesehen, daß die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach dem Personenstand und dem Gehalt des Bediensteten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst oder des Todes zu berechnen war. Das wohlerworbene Recht des ehemaligen Bediensteten erstrecke sich also nicht nur auf die Anzahl der Monate, sondern auch auf die Höhe des Gehalts zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Artikel 99 Absatz 3 enthalte eine Gesamtverweisung auf Artikel 12 der früheren Personalordnung, also auch auf Buchstabe d dieser Vorschrift, der gerade die Frage regele, welches Gehalt bei der Berechnung der Beihilfe zugrunde zu legen sei, nämlich das Gehalt im Zeitpunkt des Ausscheidens.
Artikel 12 der früheren Personalordnung stelle nur auf das Gehalt im Zeitpunkt des Ausscheidens ab, das sich zwangsläufig mit der Gehaltstabelle ändere.
Der Kläger stütze sich also auf den unabänderlichen, in Artikel 92 des Statuts von 1962 anerkannten Grundsatz, daß wohlerworbene Rechte zu wahren sind. Da die Verfasser des Statuts von 1962 es für notwendig gehalten hätten, den ehemaligen EGKS-Bediensteten einen zusätzlichen Schutz einzuräumen, hätten sie diesen in Artikel 99 Absätz 3 normiert, und zwar nach Ansicht des Klägers überflüssigerweise, denn die Wiedereinrichtungsbeihilfe dieser Bediensteten hätte in keinem Falle unter dem Betrag liegen dürfen, den sie gemäß Artikel 12 der Personalordnung der EGKS erhalten hätten. Die Statutsverfasser hätten die Anwendung der Beschränkungen des Anhangs VII zum neuen Statut, nämlich die Kürzung um. die Hälfte, verhindern wollen. Der Wortlaut sei vielleicht nicht sehr glücklich gewählt, aber er entspreche der allgemeinen Zielsetzung, jedwedes wohlerworbene Recht zu wahren.
Die ehemaligen EGKS-Bediensteten, denen nach dem früheren Statut die Trennungszulage zugestanden habe, hätten ihre Sonderstellung bewahrt. Anderen Bediensteten sei der Anspruch auf Ausgleichsentschädigung erhalten geblieben. Selbst diejenigen EGKS-Bediensteten, denen die Residenzzulage aufgrund eines Anstellungsvertrages gewährt worden sei, hätten diese weiterhin erhalten. Daher sei es nicht möglich, mit dem Grundsatz dér Gleichheit zwischen den früheren und jetzigen Beamten zu argumentieren.
Artikel 95 des Statuts von 1962, der daran anknüpfe, daß sich die Dienstbezüge für einige Beamte aufgrund der Anwendung des neuen Statuts möglicherweise verminderten, sehe für diese die Gewährung einer Ausgleichszulage vor. Die Fassung von Artikel 99 Absatz 3 sei ebenfalls von der Sorge bestimmt, bei den Bediensteten, die sich einer Verminderung ihrer Bezüge gegenübersähen, wenigstens die Wiedereinrichtungsbeihilfe auf dem Stand ihres Gehalts nach dem früheren Statut und folglich seiner Gehaltstabelle zu halten. So verstanden stelle Artikel 99 Absatz 3 also keine Tautologie dar, sondern einen konkreten Anwendungsfall des voraufgehenden Artikels 95.
Selbst wenn man zugebe, daß Artikel 99 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe d der Personalordnung eine Tautologie darstelle, dürfe man dennoch nicht eine im übrigen kläre und eindeutige Bestimmung ihres Sinnes berauben. Quod abundat non vitiat.
Auch wenn Artikel 99 Absatz 3 möglicherweise eine Wiederholung sei, ändere das nichts an der eindeutigen Bestimmung, daß die vier Monatsgrundgehälter bei Dienstende natürlich nach dér Gehaltstabelle zu berechnen seien, die beim Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst gelte. Jede andere Auslegung nehme den ehemaligen Beamten einen großen Teil der ihnen vor 1962 gewährten Rechtsvorteile. Die Hohe Behörde habe seinerzeit eine Vergünstigung von vier oder zwei Monatsgrundgehältern zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht für übermäßig gehalten, und zwar in Anbetracht der Verhältnisse in den Jahren zwischen 1952 und 1961, die grundverschieden von den heutigen waren, habe man doch seinerzeit durch die Gewährung bestimmter Vergünstigungen für die Wiedereinrichtung den Widerstand gegenüber einer Umsiedlung ins Ausland überwinden müssen.
Dem Beamten, der vor dem 31. Dezember 1961 seinen Dienst aufgenommen habe, stehe ein Leistungsanspruch zu. Die Leistung sei befristet und in gewisser Hinsicht bedingt, aber der Anspruch auf Leistung bestehe vom Dienstantritt des Beamten an. Die Wiedereinrichtung bei Dienstende löse den Anspruch aus, der stets ein echter Leistungsansprüch sei, wenn er auch in der Vergangenheit nur schwebend wirksam gewesen sei. Der Beamte könne zwar nicht die antizipierte Festsetzung des Betrages der Wiedereinrichtungsbeihilfe verlangen, das hindere aber nicht, daß er bereits vorher den Umfang seines Anspruchs, der das Vieroder Zweifache seines letzten Monatsgrundgehalts ausmache, erfahre.
Artikel 99 Absatz 3 enthalte eine Gesamtverweisung auf den früheren Artikel 12 der Personalordnung. Eine derartige Gesamtverweisung schließe jede Erörterung darüber aus, ob der vom neuen Statut angezogene Artikel noch fortlebe; daß die in Kraft gebliebenen Bestimmungen nicht in ihrem vollen Wortlaut übernommen worden seien, ändere hieran nichts. Im Rahmen der Anwendung des neuen Artikels 99 Absatz 3, der expressis verbis auf ihn verweise, sei Artikel 12 der früheren Personalordnung also durchaus noch lebendig. Der frühere Artikel 12 habe keine Gehaltstabellen gekannt, sondern nur ein Gehalt des Bediensteten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.
Der Käger gelangt zu dem Ergebnis, daß Artikel 99 Absatz 3 ausdrücklich bestimme, der beim Ausscheiden aus dem Dienst berechnete Beihilfebetrag dürfe nicht unter dem Betrag liegen, den der Beamte nach dem früheren Artikel 12 erhalten hätte. Dieser Betrag habe nicht einer Gehaltstabelle, sondern dem Vierfachen des letzten Monatsgrundgehalts entsprochen, ob man sich nun auf den früheren Artikel 12 Buchstabe d der Personalordnung der EGKS oder auf den neuen Artikel 6 Absatz 3 in Anhang VII stütze.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne beanspruchen, daß die Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht unter dem Betrag liege, den er nach Artikel 12 der Personalordnung der Gemeinschaft (EGKS) erhalten hätte.
Nach Artikel 12 betrage diese Beihilfe vier Monatsgehälter. Der Betrag, der gemäß Artikel 12 der früheren Personalordnung hätte gezahlt werden müssen, habe in keinem Fall den vierfachen Betrag eines Monatsgrundgehalts überschreiten dürfen, das seinerseits nach der nur bis zum 31. Dezember 1961 geltenden Gehaltstabelle zu berechnen gewesen sei.
Die Beklagte legt die Regelung des Artikels 99 Absatz 3 wie folgt aus:
Zwar betrage allgemein die Wiedereinrichtungsbeihilfe nur zwei Monatsgrundgehälter, die nach der beim Ausscheiden aus dem Dienst geltenden Gehaltstabelle zu berechnen seien; wenn aber bei einem Beamten, der vor dem 1. Januar 1962 in den Dienst eines Organs der EGKS getreten und nach diesem Datum aus dem Dienst ausgeschieden sei, vier nach der früheren Gehaltstabelle berechnete Monatsgrundgehälter einen höheren Beihilfebetrag ergäben, sei der letztere Betrag, der für diesen Beamten die untere Grenze seiner Ansprüche (und in diesem Fall auch gleichzeitig die obere Grenze) bilde, in Abweichung von den neuen Statutsbestimmungen an ihn auszuzahlen; der Grund für diese Ausnahmeregelung sei das Bestreben, die früheren Rechte zu wahren.
Umgekehrt greife das allgemeine Beamtenrecht wieder ein, wenn die nach der jetzigen Gehaltstabelle berechneten zwei Monatsgrundgehälter einen höheren Betrag ausmachten als vier nach der bis zum 31. Dezember 1961 geltenden Gehaltstabelle berechnete Monatsgrundgehälter. Der höhere Betrag (zwei Monatsgrundgehälter nach der jetzigen Gehaltstabelle) sei dann an den Beamten auszuzahlen.
Für ihre Auslegung beruft die Beklagte sich darauf, daß Artikel 99 Absatz 3 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 schon nach seinem Wortlaut nur besage, daß die Wiedereinrichtungsbeihilfe für den Beamten, für den die Vorschrift gilt, nicht unter dem Betrag liegen dürfe, den er nach dem früheren Artikel 12 erhalten hätte. Artikel 99 Absatz 3 habe so verhindern wollen, daß dem in Betracht kommenden Personenkreis bei der Anwendung des neuen Rechts ein finanzieller Nachteil dadurch entstehe, daß der nach dem neuen Recht bei einem Ausscheiden nach dem 1. Januar 1962 zu gewährende Beihilfebetrag im Vergleich zu dem Betrag, der unmittelbar vor diesem Datum gewährt worden wäre — also dem Vierfachen des Monatsgrundgehalts bei Lauf bahnende am 31. Dezember 1961 — herabgesetzt ist.
Hätten die Verfasser des EGKS-Beamtenstatuts von 1962 gewollt, daß bei der Berechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe, die den in Artikel 99 Absatz 3 erwähnten Bediensteten zusteht, vier Monatsgrundgehälter nach der neuen Gehaltstabelle zugrunde zu legen seien, so verstehe man nicht, weshalb sie die Wendung nicht unter dem Betrag liegen (darf) benutzt haben, die den Gedanken an eine vergleichende Prüfung aufwerfe, die notwendigerweise vorzunehmen sei.
Diese Auslegung von Artikel 99 Absatz 3 beachte
das Anliegen der Verfasser des Statuts von 1962, die bisherigen Bediensteten durch die Statutsänderung nicht zu schädigen, durch welche die Anzahl der bei der Berechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe zu berücksichtigenden Monatsgrundgehälter um die Hälfte gekürzt wurde;
das Gleichgewicht zwischen der Anpassung der Gehaltstabelle und der strikteren Regelung, welche die Statutsverfasser für das System der Wiedereinrichtungsbeihilfe vorgesehen hätten;
das vernünftige Bestreben, den bisherigen Beamten keinen zusätzlichen Vorteil dadurch einzuräumen, daß der Berechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht nur die Zahl der früher und weiterhin gewährten Monatsgrundgehälter, sondern auch die neue Gehaltstabelle zugrunde gelegt werde;
den in Artikel 102 Absatz 5 des jetzt geltenden Statuts niedergelegten Grundsatz, der besage, daß nach einem früheren Statut erworbene Rechte durch das Zusammenwirken der alten und neuen Vorschriften nicht zur Gewährung von übermäßigen — da weder nach dem alten noch dem neuen Statutsrecht vorgesehenen — Vorteilen führen dürften.
Artikel 99 Absatz 3 des EGKS-Statuts, der bestimme, in welchem Umfang der frühere Artikel 12 fortgelte, regele nicht die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Wiedereinrichtungsbeihilfe, sondern betreffe die Feststellung ihrer Höhe. Die Mindestentfernung, die der Beamte bei seiner Übersiedlung im Verhältnis zum Ort seiner dienstlichen Verwendung einzuhalten habe, um die Wiedereinrichtungsbeihilfe beanspruchen zu können, müsse nach Artikel 6 Absatz 4 Anhang VII zum neuen Statut zweifelsfrei 70 km betragen und nicht 25 km, wie es Artikel 12 Buchstabe e der früheren Personalordnung vorgesehen habe.
Da Artikel 6 Anhang VII die Bestimmungen des früheren Artikels 12 Buchstabe f, wonach die Erklärung über die Wohnsitzverlegung … spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden … abzugeben [ist], nicht übernommen habe, finde diese Formalität auf die ehemaligen beamteten Bediensteten der EGKS keine Anwendung mehr, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1962 eingestellt worden seien.
Beim Tod eines Beamten könne die Wiedereinrichtungsbeihilfe an dessen Witwe oder an die nach Artikel 2 [des Anhangs VII] unterhaltsberechtigten Personen gezahlt werden, während sie nach dem früheren Artikel 12 Buchstabe c nur für die Witwe vorgesehen gewesen sei; nur wenn diese nicht mehr gelebt habe, habe an die unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt werden können.
Daher regele Artikel 6 des Anhangs VII zum jetzt geltenden Statut die Anspruchsvoraussetzungen der Wiedereinrichtungsbeihilfe erschöpfend. Artikel 99 Absatz 3 enthalte keine Bestimmung, die auf die Buchstaben e, f und c des früheren Artikels 12 verweise und so deren Fortgeltung bewirke.
Die Beklagte meint, da es nur um die Berechnung des Beihilfeanspruchs gehe, enthalte Artikel 99 Absatz 3 des EGKS-Statuts von 1962 keine absolute, sondern nur eine relative Abweichung von Artikel 6 Anhang VII des jetzigen Statuts. Wenn man unter Umständen auch heute noch auf den früheren Artikel 12 Bezug nehmen müsse, der über Artikel 99 Absatz 3 des EGKS-Statuts von 1962 weitergelte, so dürfe das nur geschehen, soweit Artikel 12 die Regeln für die Berechnung der Beihilfe festlege. Im wesentlichen handele es sich hierbei um Artikel 12 Buchstabe a, wonach die Wiedereinrichtungsbeihilfe bei einem Bediensteten, der Familienvorstand ist, vier Monatsgrundgehälter beträgt und bei einem Bediensteten, der diese Eigenschaft nicht besitzt, zwei Monatsgrundgehälter. Das frühere Recht könne nur insoweit Anwendung finden, als es von dem jetzt geltenden abweiche.
Da das neue Recht den früheren Artikel 12 Buchstabe d als solchen nicht übernommen habe, begründe er eigentlich keine wohlerworbenen Rechte der EGKS-Beamten, die vor dem 1. Januar 1962 ihre Tätigkeit aufgenommen hätten und jetzt aus dem Dienst ausschieden. Sie hätten derzeit gleichermaßen wie die anderen Beamten ein Recht darauf, daß ihre Wiedereinrichtungsbeihilfe nach dem ihnen während ihres aktiven Dienstes zuletzt gezahlten Gehalt berechnet werden; dieses Recht stehe ihnen jedoch nicht als wohlerworbenes Recht zu, sondern ausschließlich nach Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs VII zum jetzigen Statut, der zu einer Statutsregelung gehöre, weiche die Berechnungsmodalitäten der Beihilfe anders regele.
Die Abweichung von Artikel 6 des Anhangs VII zum Statut sei in Artikel 99 Absatz 3 vorgesehen und sei in jedem Falle eng auszulegen; diese Vorschrift könne nur auf die Berechnungsmodalitäten der Beihilfe verweisen, wie sie vor dem 1. Januar 1962 gegolten hätten. Diese seien aber notwendigerweise nach einer bestimmten Gehaltstabelle festgesetzt gewesen.
Die restriktive Auslegung habe den Vorzug, den höherrangigen Grundsatz der Gleichbehandlung innerhalb ein und derselben Personengruppe weniger zu beeinträchtigen, einen anerkannten Grundsatz, der die Verwaltung binde, sofern nicht ausdrücklich und unzweideutig etwas anderes bestimmt sei.
Fasse man die Bindung, die zwischen dem Bediensteten und der Gemeinschaftsverwaltung bestehe, nicht vertraglich, sondern statutarisch auf, so sei es vorbehaltlich der ins neue Statut aufgenommenen Schutzklauseln nicht möglich, die Existenz wohlerworbener Rechte zuzulassen: Der allgemein anerkannte Grundsatz laute nämlich, daß es keine wohlerworbenen Rechte auf den Fortbestand eines Statuts gebe.
Ein nach dem früheren Statut gegebenes wohlerworbenes Recht auf Geldleistungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienst setze voraus, daß sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen unter der früheren Regelung eingetreten seien. Der Beamte könne grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, daß im Augenblick seiner Übersiedlung der Betrag seiner Beihilfe ausschließlich nach einer Regelung berechnet werde, die früher gegolten habe, aber inzwischen außer Kraft getreten sei.
Rechtslehre und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten stimmten in diesem Punkt überein, und es sei — wie Generalanwalt Römer in seinen Schlußanträgen zur der Rechtssache Boursin/Hohe Behörde (102/63 — Slg. 1964, 1521) betont habe — bei der Lösung konkreter Rechtsprobleme aus dem Bereich des Statuts der Beamten der Gemeinschaften angebracht, sich nach dem nationalen Beamtenrecht und seinen Grundsätzen zu orientieren.
Einen Anspruch auf durch das Statut gewährte Vorteile gebe es nur, soweit alle anspruchsbegründenden Tatsachen während der Geltung dieses Statuts eingetreten seien. Diese Auffassung… sei die logische Folge des Gedankens, daß der Beamte sich nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem durch Verordnung geregelten Verhältnis befinde, denn das Statut sei eine echte Verordnung, die von der zuständigen Stelle jederzeit geändert werden könne (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Gand, Pasetti/Kommission, 20/68 — Slg. 1969, 251).
Da der Kläger vor dem 1. Januar 1962 keinen wohlerworbenen Leistungsanspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe gehabt habe, finde Artikel 92 EGKS-Statut auf ihn keine Anwendung.
Im vorliegenden Fall sei die Übersiedlung des Klägers, die den Beihilfeanspruch entstehen lasse, dessen Berechnungsmethode umstritten sei, erst während der Geltung des neuen Statuts erfolgt.
Eine Übergangsvorschrift, die anläßlich des Übergangs zu einer weniger großzügigen Regelung getroffen wird, [soll] normalerweise den Bediensteten keine weitergehenden Rechte verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zustanden (vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Gand, Verbundene Rechtssachen 60, 61 und 62/69 — Slg. 1970, 658).
Das geltende Recht bilde eine Gesamtregelung, zu der vor allem die Berücksichtigung von lediglich zwei Monatsgrundgehältern gehöre. Unterstelle man, Artikel 99 Absatz 3 gestatte tatsächlich, eine Wiedereinrichtungsbeihilfe von vier Monatsgrundgehältern nach der jetzigen Gehaltstabelle zu zahlen, so gelange man letztlich zu dem Ergebnis, den Bediensteten … weitergehende Rechte [zu] verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zustanden, die den Betrag der Beihilfe auf vier nach der früheren Gehaltstabelle bestimmte Monatsgrundgehälter begrenzt habe.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien sind in der Sitzung vom 20. Juni 1974 gehört worden.
Der Kläger ist durch Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen beim Obergerichtshof Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten vertreten worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 11. Februar 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage ist auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die vom Kläger am 20. August 1973 erhobene Beschwerde gerichtet, mit der dieser verlangte, seine Wiedereinrichtungsbeihilfe auf der Grundlage des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts zu berechnen.
2 Nach Artikel 99 Absatz 3 des Statuts der Beamten der EGKS, der sich in Titel VIII — Übergangs- und Schlußbestimmungen — findet, darf der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe eines beamteten Bediensteten im Sinne des bisherigen Personalstatuts der EGKS, der nach Inkrafttreten des neuen Statuts aus dem Dienst ausscheidet, nicht unter dem Betrag liegen, den der Beamte gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung der EGKS erhalten hätte.
3/7 Eine Übergangsvorschrift, die anläßlich des Übergangs zu einer weniger günstigen Regelung erlassen wird, soll normalerweise den Bediensteten keine weitergehenden Rechte verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zugestanden haben. Eine solche Bestimmung darf daher nicht so ausgelegt werden, als gestatte sie die Verbindung der günstigeren Berechnungsmethode einer Regelung mit der günstigeren Gehaltstabelle einer anderen. Indem Artikel 99 Absatz 3 ausdrücklich bestimmt, daß die Wiedereinrichtungsbeihilfe eines Bediensteten nicht unter dem Betrag liegen darf, den er gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung erhalten hätte, will er verhindern, daß ein Beamter, der nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung aus dem Dienst ausscheidet, sich finanziell in einer ungünstigeren Lage befindet, als wenn er vor ihrem Inkrafttreten ausgeschieden wäre. Wenn nach den neuen zum 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Gehaltstabellen der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern geringer ausfällt als der Betrag, der für dieselbe Besoldungsgruppe dem nach den alten Gehaltstabellen berechneten Vierfachen des Monatsgrundgehalts entspricht, gestattet es diese Bestimmung, dem betroffenen Beamten die Rechtsvorteile der günstigeren Lösung zukommen zu lassen. Da die neuen Gehälter inzwischen mehr als das Doppelte der vor 1962 gezahlten Bezüge ausmachen, gilt diese Schutzbestimmung nicht mehr.
8 Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
Kosten
9/11 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.