Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1974 – C-177/73

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1974:81

In den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74

ANDREAS REINARZ, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Hammerstein, zugelassen bei der Arrondissementsrechtbank Maastricht, Zustellungsbevollmächtiger: Gerichtsvollzieher F. Jansen, 21, rue Aldringen, Luxemburg

Kläger und Antragsgegner im Zwischenstreit in der Rechtssache 5/74,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Seerp Ybema vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte und Antragstellerin im Zwischenstreit in der Rechtssache 5/74,

wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Feststellung begehrt hat, daß ihm beim Ausscheiden aus dem Dienst ein Anspruch auf Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts zusteht,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Serensen, der Richter H. Kutscher und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger trat im Jahre 1952 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ein.

Artikel 47 Ziffer 4 des Personalstatuts der Gemeinschaft (EGKS) bestimmt, daß die Personalordnung der Gemeinschaft die Höhe der Einrichtungs- und der Wiedereinrichtungsbeihilfe regelt. Nach Artikel 12 der Personalordnung stand bestimmten Beamten beim Ausscheiden aus dem Dienst ein Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgrundgehältern zu, die nach dem Personenstand und dem Gehalt des Bediensteten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zu berechnen war, vorausgesetzt, daß er an einem Ort Wohnung nahm, der von seinem Dienstort über 25 km entfernt lag.

Nach seiner Übernahme in den Dienst der EWG-Kommission galten für den Kläger die Bestimmungen des Artikels 102 Absatz 5 des Statuts der Beamten der EWG, der auf die Vorschriften des Titels VIII Kapitel 1 des Statuts der Beamten der EGKS verwies.

Nach dieser Bestimmung hat der Kläger das Recht, die Anwendung der Übergangs- und Schlußbestimmungen des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der EGKS zu verlangen.

Artikel 99 Absatz 3 dieses Statuts bestimmte, daß der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe eines Bediensteten, … der nach Inkrafttreten dieses Statuts aus dem Dienst ausscheidet, nicht unter dem Betrag liegen [darf], den der Beamte gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung der EGKS erhalten hätte.

Nach Anhang VII Artikel 6 Absatz 1 des jetzt geltenden Beamtenstatuts hat der Beamte Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von nur zwei Monatsgrandgehältern.

Am 30. März 1973 richtete der Kläger ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an den Generaldirektor für Personal:

Nach einer fernmündlichen Unterredung mit Herrn Ondini über die Auslegung von Artikel 12 der Personalordnung der EGKS habe ich erneut die einschlägigen Bestimmungen sowie die Auslegungen geprüft, die Ihre Dienststellen bei anderer Gelegenheit gegeben haben.

Dabei komme ich zum Ergebnis, daß die in Kapitel TV der Personalordnung der EGKS enthaltene Wendung, vier Monatsgrundgehälter' vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann, als die Wendung, die ihre Dienststellen bei der vorläufigen Berechnung der Ansprüche zugrunde legen, die ehemalige EGKS-Beamte gegebenenfalls nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS geltend machen können.

Ich möchte wissen, ob es sich hier um ein Mißverständnis handelt. Dieses Problem ist meines Dafürhaltens für eine Vielzahl von Beamten von Bedeutung.

Daher würde ich es begrüßen, wenn die von Ihnen schließlich zu gebende Auslegung einen mehr authentischen Charakter haben könnte.

Am 1. Mai 1973 wurde der Kläger im dienstlichen Interesse seiner Stelle enthoben.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1973 antwortete die Kommission wie folgt:

… Artikel 99 Absatz 3 des früher geltenden Statuts der Beamten der EGKS verfolgt lediglich das Ziel, den Beamten, auf die dieses Statut seinerzeit Anwendung fand, die Vorteile zu sichern, die ihnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst vor dem 1. Januar 1962 zugestanden hätten. Die für diesen Fall geltende statutsrechtliche Regelung sah aber auch die Anwendung bestimmter Gehaltstabellen vor, wie sie bis zum 31. Dezember 1961 in Kraft waren.

Mit seiner am 16. Juli 1973 bei der Kommission eingegangenen Beschwerde vom 30. Juni 1973 beantragte der Kläger beim Präsidenten der EWG-Kommission, unter Aufhebung der Verfügung des Direktors für Personal zu entscheiden, daß ihm ein Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgrundgehältern zustehe.

Da seine Beschwerde unbeschieden blieb, hat er eine Klage erhoben, die am 26. Oktober 1973 als Rechtssache 177/73 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission wegen Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Verwaltungsbeschwerde noch nicht im Wege der stillschweigenden Ablehnung beschieden gewesen; das sei auch dann nicht der Fall, wenn man vom Zeitpunkt der angeblichen Aufgabe der Beschwerde ausgehe.

Um dieser Einrede zuvorzukommen, hat der Kläger am 30. Januar 1974 eine neue Klage (5/74) eingereicht, gegen die hinsichtlich der Fristen keine Bedenken erhoben werden konnten.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat am selben Tag beschlossen, die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen und schriftlichen Verfahrens sowie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Mit einem am 6. März 1974 beim Gerichtshof eingegangenen besonderen Schriftsatz hat die Kommission gegenüber der Klage 5/74 eine prozeßhindernde Einrede erhoben.

Für den Fall, daß die Einrede verworfen oder die Entscheidung über sie dem Endurteil vorbehalten werden sollte, hat die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge davon ausgehen, daß die bereits in Beantwortung der Klage 177/73 zur Sache vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel aufrechterhalten werden und mutatis mutandis als Erklärungen in der Rechtssache 5/74 gelten.

Am 30. Mai 1974 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, die Entscheidung über die in der Rechtssache 5/74 erhobene Einrede dem Endurteil vorzubehalten.

Die Zweite Kammer hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

In der Rechtssache 177/73 beantragt der Kläger,

1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die am 30. Juni 1973 eingereichte Beschwerde des Klägers und erforderlichenfalls die in dem Schreiben des Direktors für Personal vom 10. Mai 1973 enthaltene Entscheidung unbekannten Datums aufzuheben;

2. zu erkennen, daß dem Kläger beim Ausscheiden aus dem Dienst ein Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts zusteht;

3. die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.

Dié Beklagte beantragt,

1. die Klage als unzulässig, hilfsweise

2. als unbegründet abzuweisen;

3. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der Rechtssache 5/74 erhält der Kläger seine in der Rechtssache 177/73 gestellten Anträge aufrecht. Die Beklagte beantragt,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen,

2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigunsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Kommission trägt in der Rechtssache 177/73 vor, am Tag der Klageerhebung, dem 26. Oktober 1973, sei die Verwaltungsbeschwerde weder ausdrücklich noch stillschweigend abgelehnt gewesen. Selbst wenn man das angebliche Datum der Einreichung der Beschwerde zugrunde lege, so ergebe sich aus Artikel 90 Absatz 2 letzter Unterabsatz, daß die stillschweigende Ablehnung erst mit dem 1. November 1973 vorgelegen habe. Die Klage sei demnach verfrüht. Artikel 91 Absatz 3 enthalte eine bindende Verpflichtung, die Klage nicht verfrüht zu erheben, eine Ausnahme gelte nur für die Dringlichkeitsfälle des Artikels 91 Absatz 4.

Die Kommission hat daher den Kläger aufgefordert, sich entweder für die Fortsetzung des Verfahrens in der Rechtssache 177/73 zu entscheiden und den Grund für die Einrede der Unzulässigkeit zu beseitigen oder eine neue Klage einzureichen, bei der dann zur Zulässigkeit keine Bedenken erhoben werden könnten, … und zwar unter Beachtung der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten von dem Tage (17. November 1973) an gerechnet, an dem aufgrund des Statuts die stillschweigende ablehnende Entscheidung vorläge.

Der Kläger räumt zwar ein, daß die Klage jedenfalls verfrüht erhoben sei; er ist jedoch der Auffassung, der Umstand, daß eine spätere ablehnende Entscheidung der Beklagten vermutet werde, die in der Klagebeantwortung ausdrücklich bestätigt und begründet worden sei, mache die Klage zulässig. Hätte die Beklagte hingegen zu seinen Gunsten entschieden, so hätte er die Kosten des Verfahrens tragen müssen.

In ihrer Gegenerwiderung zur Rechtssache 177/73 und in ihrem Schriftsatz zum Zwischenstreit in der Rechtssache 5/74 erhebt die Beklagte eine weitere prozeßhindernde Einrede. Sie macht geltend, für die Klage fehle ein aktuelles Rechtschutzinteresse; denn der Kläger befasse den Gerichtshof mit einer Maßnahme, die ihn weder gegenwärtig noch mit Gewißheit beschwere, da sie sich darauf beschränke, dem Kläger bloße Verwaltungsauskünfte über den Inhalt einer lediglich möglichen Entscheidung zu geben.

Diese Einrede werde darauf gestützt, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst am 1. Mai 1973 seine frühere Wohnung beibehalten habe. Er müsse den Nachweis erbringen, daß er und seine Familie innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner früheren dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt sei (Artikel 6 des Anhangs VII).

Die vorliegende Klage ziele also auf ein rein hypothetisches Auslegungsurteil des Gerichtshofes ab. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgehe, dürfe das die Klageerhebung rechtfertigende Interesse nicht nur abstrakt sein (vgl. Bauer/Kommission, 15/67 — Slg. 1967, 529; Grasselli/Kommission, 32/68 — Slg. 1969, 505).

Die Beklagte stützt sich ferner auf die Rechtsprechung und die Rechtslehre in den Mitgliedstaaten.

Zur prozeßhindernden Einrede erwidert der Kläger, er habe zwischenzeitlich seinen Wohnsitz aufgegeben, um sich in Kanada niederzulassen. Wenn er den Gerichtshof erst nach seiner Abreise nach Kanada hätte anrufen dürfen, würde er sich hinsichtlich des Verfahrens in einer ungünstigen Lage befunden haben, und seine Belange wären unnötig beeinträchtigt worden.

Im übrigen meint er, die Rüge der Beklagten werde dadurch entkräftet, daß sie erst in der Gegenerwiderung zur Rechtssache 177/73 vorgebracht worden sei.

Der von der Beklagten jetzt bezogene Standpunkt widerspreche dem, was sie in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt habe.

Der Kläger habe sich nicht der Gefahr aussetzen dürfen, daß die Beklagte ihm später möglicherweise hätte vorhalten können, er sei an eine Entscheidung der Kommission gebunden, weil er nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben habe.

Zur Begründetheit

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der EGKS ein wohlerworbenes Recht auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Grundgehalts. Als ihn die EWG von der EGKS übernommen habe, sei sein Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des erwähnten Betrages gemäß Artikel 99 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 93 der Übergangsbestimmungen des Beamtenstatuts der EGKS erhalten geblieben.

Daß sich die Beträge der Gehaltstabelle, die am 31. Dezember 1961 in Kraft war, seither verdoppelt hätten, sei kein Grund, die Höhe der Wiedereinrichtungsbeihilfe so herabzusetzen, daß sie weniger als die Hälfte von vier Monatsgrundgehältern ausmache.

Mit dieser Verdoppelung der Gehälter sei eine entsprechende Steigerung der Kosten der Wiedereinrichtung einhergegangen. Daher sei es sinnvoll, bei der Anwendung von Artikel 99 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen vom letzten Grundgehalt des Klägers auszugehen.

Den Verfassern der einschlägigen Bestimmungen sei es ausschließlich darum gegangen, die wohlerworbenen Rechte zu wahren.

Der Kläger unterstreicht, der Wortlaut der Bestimmungen verweise eindeutig auf Artikel 47 Ziffer 4 des Personalstatuts der EGKS.

Um die richtige Auslegung von Artikel 99 Absatz 3 zu finden, müsse man den Zweck der anderen Übergangsbestimmungen, insbesondere den der Artikel 97, 99 Absatz 1 und 2, 101 und 102, mit berücksichtigen. Diese Bestimmungen zeigten ebenfalls, daß die Statutsverfasser bei der Trennungszulage und dem Ruhegehalt bestrebt gewesen seien, unter den neuen Statutsbestimmungen die wohlerworbenen Rechte der betroffenen Beamten zu wahren. Eine gewisse Ungenauigkeit in der Fassung von Artikel 99 Absatz 3 könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden; betrachte man nämlich die Übergangsbestimmungen insgesamt und in Verbindung miteinander, so entstehe jedenfalls der Eindruck, daß sie die wohlerworbenen Rechte und Ansprüche gewährleisten und bewahren wollten.

Es widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, Artikel 99 Absatz 3 als eine möglichst eng aufzufassende Ausnahmebestimmung auszulegen und nicht als eine Übergangsbestimmung, die ein wohlerworbenes Recht für die Zukunft bestätigen wolle.

Der Kläger meint, selbst bei Fehlen einer Übergangsregelung, wie sie in Artikel 99 Absatz 3 enthalten sei, würde er seinen Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts behalten haben: Er habe darauf niemals verzichtet; es könne auch nicht vermutet werden, daß er auf die Einlösung eines Versprechens verzichtet habe, das ihm aufgrund einer allgemeinen Verordnung der Gemeinschaft gegeben worden sei.

Nach Ansicht der Beklagten kann der Kläger beanspruchen, daß die an ihn später auszuzahlende Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht unter dem Betrag liege, den er nach Artikel 12 der Personalordnung der Gemeinschaft (EGKS) erhalten hätte.

Nach Artikel 12 betrage diese Beihilfe vier Monatsgrundgehälter. Der Betrag, der gemäß Artikel 12 der früheren Personalordnüng hätte gezahlt werden müssen, habe in keinem Fall den vierfachen Betrag eines Monatsgrundgehalts überschreiten dürfen, das einerseits nach der nur bis zum 31. Dezember 1961 geltenden Gehaltstabelle zu berechnen gewesen sei. Die Beklagte legt die Regelung des Artikels 99 Absatz 3 wie folgt aus:

Zwar betrage allgemein die Wiedereinrichtungsbeihilfe nur zwei Monatsgrundgehälter, die nach der beim Ausscheiden aus dem Dienst geltenden Gehaltstabelle zu berechnen seien; wenn aber bei einem Beamten, der vor dem 1. Januar 1962 in den Dienst eines Organs der EGKS getreten und nach diesem Datum aus dem Dienst ausgeschieden sei, vier nach der früheren Gehaltstabelle berechnete Monatsgrundgehälter; einen höheren Beihilfebetrag ergäben, sei der letztere Betrag, der für diesen Beamten die untere Grenze seiner Ansprüche (und in diesem Fall auch gleichzeitig die obere Grenze) bilde, in Abweichung von den neuen Statutsbestimmungen an ihn auszuzahlen; der Grund für diese Aufnahmeregelung sei das Bestreben, die früheren Rechte zu wahren.

Umgekehrt greife das allgemeine Beamtenrecht wieder ein; wenn die nach der jetzigen Gehaltstäbelle berechneten zwei Monatsgrundgehälter einen höheren Betrag ausmachten als vier nach der bis zum 31. Dezember 1961 geltenden Gehaltstabelle berechnete Monatsgrundgehälter. Der höhere Betrag (zwei Monatsgrundgehälter nach der jetzigen Gehaltstabelle) sei dann an den Beamten auszuzahlen.

Für ihre Auslegung beruft die Beklagte sich darauf, daß Artikel 99 Absatz 3 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 schon nach seinem Wortlaut nur besage, daß die Wiedereinrichtungsbeihilfe für den Beamten, für den die Vorschrift gilt, nicht unter dem Betrag liegen dürfe, den er nach dem früheren Artikel 12 erhalten hätte.

Hätten die Verfasser des EGKS-Beamtenstatuts von 1962 gewollt, daß bei der Berechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe, die den in Artikel 99 Absatz 3 erwähnten Bediensteten zusteht, vier Monatsgrindgehälter nach der neuen Gehaltstabelle zugrunde zu legen seien, so verstehe man nicht, weshalb sie die Wendung nicht unter dem Betrag liegen [darf] benutzt haben, die den Gedanken an eine vergleichende Prüfung aufwerfe, die notwendigerweise vorzunehmen sei.

Diese Auslegung von Artikel 99 Absatz 3 beachte

das Anliegen der Verfasser des Statuts von 1962, die bisherigen Bediensteten durch die Statutsänderung nicht zu schädigen, durch welche die Anzahl der bei der Berechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe zu berücksichtigenden Monatsgrundgehälter um die Hälfte gekürzt wurde;

das Gleichgewicht zwischen der Anpassung der Gehaltstabelle und der strikteren Regelung, welche die Statutsverfasser für das System der Wiedereinrichtungsbeihilfe vorgesehen hätten;

das vernünftige Bestreben, den bisherigen Beamten keinen zusätzlichen Vorteil dadurch einzuräumen, daß der Berechnung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht nur die Zahl der früher und weiterhin gewährten Monatsgrundgehälter, sondern auch die neue Gehaltstabelle zugrunde gelegt werde;

den in Artikel 102 Absatz 5 des jetzt geltenden Statuts niedergelegten Grundsatz, der besage, daß nach einem früheren Statut erworbene Rechte durch das Zusammenwirken der alten und neuen Vorschriften nicht zur Gewährung von übermäßigen — da weder nach dem alten noch dem neuen Statutsrecht vorgesehenen — Vorteilen führen dürften.

Artikel 99 Absatz 3 des EGKS-Statuts, der bestimme, in welchem Umfang der frühere Artikel 12 fortgelte, regele nicht die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Wiedereinrichtungsbeihilfe, sondern betreffe die Feststellung ihrer Höhe. Die Mindestentfernung, die der Beamte bei seiner Übersiedlung im Verhältnis zum Ort seiner dienstlichen Verwendung einzuhalten habe, um die Wiedereinrichtungsbeihilfe beanspruchen zü können, müsse nach Artikel 6 Absatz 4 Anhang VII zum neuen Statut zweifelsfrei 70 km betragen und nicht 25 km, wie es Artikel 12 Buchstabe e der früheren Personalordnung vorgesehen habe.

Da Artikel 6 Anhang VII die Bestimmungen des früheren Artikels 12 Buchstabe f, wonach die Erklärung über die Wohnsitzverlegung … spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden… abzugeben [ist], nicht übernommen habe, finde diese Formalität auf die ehemaligen beamteten Bediensteten der EGKS keine Anwendung mehr, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1962 eingestellt worden seien.

Beim Tod eines Beamten könne die Wiedereinrichtunsbeihilfe an dessen Witwe oder an die nach Artikel 2 [des Anhangs VII] unterhaltsberechtigten Personen gezahlt werden, während sie nach dem früheren Artikel 12 Buchstabe c nur für die Witwe vorgesehen gewesen sei; nur wenn diese nicht mehr gelebt habe, habe an die unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt werden können.

Daher regele Artikel 6 des Anhangs VH zum jetzt geltenden Statut die Anspruchsvoraussetzungen der Wiedereinrichtunsbeihilfe erschöpfend. Artikel 99 Absatz 3 enthalte keine Bestimmung, die auf die Buchstaben e, f und c des früheren Artikels 12 verweise und so deren Fortgeltung bewirke.

Die Beklagte meint, da es nur um die Berechnung des Beihilfeanspruchs gehe, enthalte Artikel 99 Absatz 3 des EGKS-Statuts von 1962 keine absolute, sondern nur eine relative Abweichung von Artikel 6 Anhang VII des jetzigen Statuts. Wenn man unter Umständen auch heute noch auf den früheren Artikel 12 Bezug nehmen müsse, der über Artikel 99 Absatz 3 des EGKS-Statuts von 1962 weitergelte, so dürfe das nur geschehen, soweit Artikel 12 die Regeln für die Berechnung der Beihilfe festlege. Im wesentlichen handele es sich hierbei um Artikel 12 Buchstabe a, wonach die Wiedereinrichtungsbeihilfe bei einem Bediensteten, der Familienvorstand ist, vier Monatsgrundgehälter beträgt und bei einem Bediensteten, der diese Eigenschaft nicht besitzt, zwei Monatsgrundgehälter. Das frühere Recht könne nur insoweit Anwendung finden, als es von dem jetzt geltenden abweiche.

Da das neue Recht den früheren Artikel 12 Buchstabe d als solchen nicht übernommen habe, begründe er eigentlich keine wohlerworbenen Rechte der EGKS-Beamten, die vor dem 1. Januar 1962 ihre Tätigkeit aufgenommen hätten und jetzt aus dem Dienst ausschieden. Sie hätten derzeit gleichermaßen wie die anderen Beamten ein Recht darauf, daß ihre Wiedereinrichtungsbeihilfe nach dem ihnen während ihres aktiven Dienstes zuletzt gezahlten Gehalt berechnet werde; dieses Recht stehe ihnen jedoch nicht als wohlerworbenes Recht zu, sondern ausschließlich nach Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs VII zum jetzigen Statut, der zu einer Statutsregelung gehöre, welche die Berechungsmodalitäten der Beihilfe anders regele.

Die in Artikel 99 Absatz 3 vorgesehene Abweichung von Artikel 6 des Anhangs VII zum Statut sei in jedem Falle eng auszulegen; diese Vorschrift könne nur auf die Berechungsmodalitäten der Beihilfe verweisen, wie sie vor dem 1. Januar 1962 gegolten hätten. Diese seien aber notwendigerweise nach einer bestimmten Gehaltstabelle festgesetzt gewesen.

Die restriktive Auslegung habe den Vorzug, den höherrangigen Grundsatz der Gleichbehandlung innerhalb ein und derselben Personengruppe weniger zu beeinträchtigen, einen anerkannten Grundsatz, der die Verwaltung binde, sofern nicht ausdrücklich und unzweideutig etwas anderes bestimmt sei.

Ein nach dem früheren Statut gegebenes wohlerworbenes Recht auf Geldleistungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienst setze voraus, daß sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen unter der früheren Regelung eingetreten seien. Der Beamte könne grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, daß im Augenblick seiner Übersiedlung der Betrag seiner Beihilfe ausschließlich nach einer Regelung berechnet werde, die früher gegolten habe, aber inzwischen außer Kraft getreten sei.

Rechtslehre und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten stimmten in diesem Punkt überein, und es sei — wie Generalanwalt Römer in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache Boursin/Hohe Behörde (102/63 — Slg. 1964, 1521) betont habe — bei der Lösung konkreter Rechtsprobleme aus dem Bereich des Statuts der Beamten der Gemeinschaft angebracht, sich nach dem nationalen Beamtenrecht und seinen Grundsätzen zu orientieren.

Einen Anspruch auf durch das Statut gewährte Vorteile gebe es nur, soweit alle anspruchsbegründenden Tatsachen während der Geltung dieses Statuts eingetreten seien. Diese Auffassung … sei die logische Folge des Gedankens, daß der Beamte sich nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem durch Verordnung geregelten Verhältnis befinde, denn das Statut sei eine echte Verordnung, die von der zuständigen Stelle jederzeit geändert werden könne (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Gand, Pasetti/Kommission, 20/68 — Slg. 1969, 251).

Eine Übergangsvorschrift, die anläßlich des Übergangs zu einer weniger großzügigen Regelung getroffen wird, [soll] normalerweise den Bediensteten keine weitergehenden Rechte verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zustanden (vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Gand, verbundene Rechtssachen 60, 61 und 62/69 — Slg. 1970, 658).

Unterstelle man, Artikel 99 Absatz 3 gestatte tatsächlich, eine Wiedereinrichtungsbeihilfe von vier Monatsgrundgehältern nach der jetzigen Gehaltstabelle zu zahlen, so gelange man letztlich zu dem Ergebnis, den Bediensteten … weitergehende Rechte [zu] verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zustanden, die den Betrag der Beihilfe auf vier nach der früheren Gehaltstabelle bestimmte Monatsgrundgehälter begrenzt habe.

Die mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden, da die Parteien auf mündliche Ausführungen verzichtet haben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit seinen am 26. Oktober 1973 beziehungsweise am 30. Januar 1974 eingereichten Klagen in den Rechtssachen 177/73 und 5/74 erstrebt der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde, die auf die Feststellung gerichtet war, daß ihm ein Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines letzten Monatsgrundgehalts zustehe.

2/3 Der Kläger macht unter Berufung auf Artikel 99 Absatz 3 der Übergangsund Schlußbestimmungen des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der EGKS geltend, auf ihn finde weiter die frühere Wiedereinrichtungsbeihilferegelung des Artikels 12 der Personalordnung von 1956 Anwendung, die den Betrag dieser Beihilfe festgelegt habe. Daher könnten ihm die neuen Bestimmungen nicht entgegengehalten werden, die auf nach dem Inkrafttreten des Statuts von 1962 eingestellte Bedienstete Anwendung fänden, in das gemeinsame Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingegangen seien und den Betrag der Beihilfe auf das Doppelte eines Monatsgrundgehalts kürzten.

Zur Zulässigkeit

4 In der Rechtssache 177/73 hat die Kommission eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung erhoben, die Klage sei verfrüht, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung die Verwaltungsbeschwerde weder ausdrücklich noch stillschweigend beschieden gewesen sei.

5/7 Nach Artikel 91 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Beamtenstatuts ist eine Klage nur zulässig, wenn die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. Artikel 91 Absatz 4 sieht hierzu eine einzige Ausnahme für den Fall vor, daß der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes beigefügt wird. Da diese Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist, ist die Klage 177/73 unzulässig.

8/9 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz im Zwischenstreit gegenüber der Klage 5/74 eine prozeßhindernde Einrede erhoben, für die sie in erster Linie anführt, der Kläger habe kein Interesse an der Festsetzung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe, da er noch nicht umgezogen sei. Ferner enthalte das Schreiben des Direktors für Personal vom 10. Mai 1973 keine Beschwer, da es sich darauf beschränke, dem Kläger bloße Verwaltungsauskünfte über den Inhalt einer lediglich möglichen Entscheidung zu geben.

10/12 Nach Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ist maßgebendes Datum für die Berechnung der Höhe der Wiedereinrichtungsbeihilfe der Tag des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst. Dürfte der Beamte erst nach seiner tatsächlichen Übersiedlung seine Ansprüche geltend machen, so könnte für ihn in finanzieller Hinsicht eine ungewisse Lage entstehen. Er hat folglich ein Interesse, um eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Wiedereinrichtungsbeihilfe nachzusuchen, wenn er sein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst beantragt.

13 Als beschwerend sind nur die Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen.

14/19 Der Kläger hat fernmündlich um eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen nachgesucht, bevor sein Antrag auf Stellenenthebung angenommen worden ist. Mit Schreiben vom 30. März, das auf dieses Ferngespräch Bezug nimmt, hat der Kläger um einen mehr authentischen Charakter der Auslegung der genannten Bestimmungen gebeten und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß er eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines Monatsgrundgehalts beanspruche. Dies zeigt eindeutig, daß der Kläger eine endgültige Entscheidung angestrebt hat, gegen die er gegebenenfalls gerichtlich oder außergerichtlich vorgehen konnte. Nachdem er am 1. Mai 1973 aus dem Dienst ausgeschieden war, hat der Direktor für Personal ihn am 10. Mai 1973 beschieden und seine Ansprüche abgelehnt. Diese Entscheidung verfolgte daher den Zweck, die Ansprüche festzusetzen, die dem Kläger aufgrund einer bestimmten Rechtslage zustanden. Unter diesen Umständen stellt sie eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts dar, da sie den Antrag des Klägers vom 30. März 1973 ablehnt.

20 Die gegenüber der Klage 5/74 erhobene prozeßhindernde Einrede ist daher zu verwerfen.

Zur Begründetheit

21 Nach Artikel 99 Absatz 3 des Statuts der Beamten der EGKS, der sich in Titel VIII — Übergangs- und Schlußbestimmungen — findet, darf der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe eines beamteten Bediensteten im Sinne des bisherigen Personalstatuts der EGKS, der nach Inkrafttreten des neuen Statuts aus dem Dienst ausscheidet, nicht unter dem Betrag liegen, den der Beamte gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung der EGKS erhalten hätte.

22/26 Eine Übergangsvorschrift, die anläßlich des Übergangs zu einer weniger günstigen Regelung erlassen wird, soll normalerweise den Bediensteten keine weitergehenden Rechte verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zugestanden haben. Eine solche Bestimmung darf daher nicht so ausgelegt werden, als gestatte sie die Verbindung der günstigeren Berechnungsmethode einer Regelung mit der günstigeren Gehaltstabelle einer anderen. Indem Artikel 99 Absatz 3 ausdrücklich bestimmt, daß die Wiedereinrichtungsbeihilfe eines Bediensteten nicht unter dem Betrag liegen darf, den er gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung erhalten hätte, will er verhindern, daß ein Beamter, der nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung aus dem Dienst ausscheidet, sich finanziell in einer ungünstigeren Lage befindet, als wenn er, vor ihrem Inkrafttreten ausgeschieden wäre. Wenn nach den neuen zum 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Gehaltstabellen der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern geringer ausfällt als der Betrag, der für dieselbe Besoldungsgruppe dem nach den alten Gehaltstabellen berechneten Vierfachen des Monatsgrundgehalts entspricht, gestattet es diese Bestimmung, dem betroffenen Beamten die Rechtsvorteile der günstigeren Lösung zukommen zu lassen. Da die neuen Gehälter inzwischen mehr als das Doppelte der vor 1962 gezahlten Bezüge ausmachen, gilt diese Schutzbestimmung nicht mehr.

27 Die Klage in der Rechtssache 5/74 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kosten

28/30 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage 177/73 wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klage 5/74 wird als unbegründet abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.