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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1974 – C-25/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:87
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 17. september 1974
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Zahlung der in der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates vom 21. Oktober 1964 vorgesehenen Erstattung bei der Ausfuhr von Klebermehl aus anderem Getreide als Weizen im Sinne der Tarifnummer 11.09 nach Drittländern wurde das Problem der Auslegung des Artikels 18 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der zur Durchführung des Artikels 18 ergangenen Verordnung Nr. 163/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 aufgeworfen.
Anknüpfend an Artikel 17 der besagten Verordnung, der für Mais und Weichweizen zur Herstellung von Stärke und Quellmehl die Schaffung eines Erstattungssystems bei der Erzeugung vorsieht, bestimmt Artikel 18, daß bei der Berechnung der Erstattung bei der Ausfuhr für die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse die Erstattungen bei der Erzeugung zu berücksichtigen sind, die für die genannten Grunderzeugnisse gewährt werden.
Für den Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt, bestimmt Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung Nr. 163/64 der Kommission: Die Erstattung, die bei der Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse im Sinne von Artikel 1 nach dritten Ländern gewährt werden kann, wird nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung Nr. 141/64/EWG berechnet. Der Erstattungsbetrag bei der Ausfuhr, der gewährt werden kann, wird jedoch um die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung verringert, die der ausführende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausfuhr gewährt.
Im Mai 1967 exportierte die Firma, deren Inhaber der Kläger des Ausgangsverfahrens ist, Klebermehl aus anderem Getreide als Weizen, das sie aus einem mit Maisglutenfeed bezeichneten, aus Drittländern eingeführten Grunderzeugnis der Tarifnummer 23.03 hergestellt hatte. Dieser Ausgangsstoff unterlag keiner gemeinsamen Agrarmarktorganisation. Als er in die Gemeinschaft verbracht wurde, war für ihn keinerlei Abgabe zu entrichten. Bei der Ausfuhr des aus dieser Ware gewonnenen Klebermehls zahlte die deutsche Interventionsstelle (Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel) an den Kläger eine nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 141/64 berechnete Erstattung, bei der die Preise für Mais in der Weise berücksichtigt waren, daß der Betrag der vom Ausfuhr-staat am Tage der Ausfuhr gewährten Erzeugererstattung bei Mais gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64 abgezogen wurde. Die auf dieser Grundlage gewährte Ausfuhrerstattung belief sich auf 47,40 DM je Tonne.
Der Kläger dagegen nimmt den seinerzeit geltenden Höchsterstattungssatz von 398 DM je Tonne für sich in Anspruch mit der Begründung, die Erzeugererstattung bei Mais sei zu Unrecht abgezogen worden; eine derartige Erstattung habe er nicht erhalten, da er das Klebermehl aus einer Ware hergestellt habe, für die überhaupt keine Erstattungen bei der Erzeugung vorgesehen gewesen seien.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits bittet der Bundesfinanzhof den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64 dahin auszulegen ist, daß die Erzeugererstattung für die Herstellung von Stärke aus Mais auf die Ausfuhrerstattung für Klebermehl, die die einzelnen Staaten seinerzeit innerhalb der Schranken der damals geltenden Verordnungen der Gemeinschaft ihren Exporteuren zu gewähren berechtigt waren, auch dann anzurechnen ist, wenn für das Maiserzeugnis, das abgabenfrei zur Herstellung des Klebermehls eingeführt wurde, keine Erzeugererstattung vorgesehen ist.
Die Kommission ist der Auffassung, wegen der generellen Fassung des Artikels 3, der keinen direkten Zusammenhang zwischen der Höhe der für die Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigenden Erstattung bei der Erzeugung und den Produktionskosten herstelle, und unter Berücksichtigung auch praktischer Erfordernisse müsse der Abzug in jedem Falle erfolgen.
2. Zur Beantwortung der Frage des Bundesfinanzhofes erscheint mir der Gedanke von ausschlaggebender Bedeutung, der sich in der elften Begründungs-erwägung der Verordnung Nr. 141/64 des Rates ausdrücklich ausgesprochen findet, wonach bei Ausfuhren nach dritten Ländern mit der Erstattung das Ziel verfolgt [wird], den Unterschied zwischen den Preisen für die Grunderzeugnisse im ausführenden Mitgliedstaat und den Weltmarktpreisen zu verringern. Die Waren, die der Kläger zur Herstellung von Klebermehl verwandte, gehörte offensichtlich nicht zu den Grunderzeugnissen, auf die sich die Verordnung erstreckt. Denn es handelte sich, wie wir gesehen haben, um eine Ware, die keiner gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterlag.
Ferner ist festzuhalten, daß die Erstattung gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 141 unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen und der Preise der von dieser Verordnung erfaßten Grunderzeugnisse berechnet wird. In unserem Falle läßt sich ein solches Verhältnis gar nicht herstellen, weil ein Ausgangsstoff benutzt wurde, der für die Erzeugung der Waren, für die eine Erstattung gewährt werden kann, nicht vorgesehen ist.
Die Möglichkeit, Erstattungen bei der Ausfuhr von Waren der hier fraglichen Beschaffenheit zu gewähren, ist den Staaten nicht eingeräumt, um schlechthin die Ausfuhr von Klebermehl ohne Rücksicht auf dessen Ausgangserzeugnis zu fördern, sie dient vielmehr dem Zwecke, die Verwendung bestimmter, einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegender Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft zu begünstigen.
3. Die Kommission macht des weiteren geltend, aus Gründen der leichteren Kontrollpraxis komme die Erstattungsregelung Klebermehl jeglicher Art zugute.
Auf diese Weise werden jedoch die rechtlichen Gesichtspunkte vermengt mit praktischen Erwägungen, die eine Rolle spielen mögen für die Frage, wann der Nachweis erbracht ist, daß ein Fall vorliegt, der die Anwendung der besagten Regelung rechtfertigt. Diese Schwierigkeiten lassen sich gegebenenfalls zugunsten des Exporteurs durch die Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils ausräumen, daß das ausgeführte Klebermehl aus Mais hergestellt ist und deshalb einen Erstattungsanspruch begründet. Wenn jedoch unzweifelhaft erwiesen ist, daß das Mehl aus einem anderen Ausgangsstoff als den in der Verordnung Nr. 141/64 vorgesehenen herrührt, dann läuft es dem Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zuwider, dennoch eine Erstattung zu gewähren. In einem solchen Falle würde die Erstattung ohne Rechtsgrund und folglich rechtswidrig geleistet.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen über die Notwendigkeit, zwischen den praktischen Schwierigkeiten bei der Be- weisführung einerseits und der Definition von Rechtsbegriffen und -instituten andererseits zu unterscheiden, die zu machen ich in der Rechtssache 149/73 (Witt/Hauptzollamt Hamburg — Slg. 1973, 1597) Gelegenheit hatte, ist noch anzumerken, daß praktische Schwierig keiten, die nicht aus der gesetzlichen Definition eines Erzeugnisses oder dem mit der Erbringung einer Geldleistung verfolgten Gesetzeszweck herrühren, sondern lediglich mit dem Nachweis zusammenhängen, daß das betreffende Erzeugnis aus bestimmten Ausgangsbestandteilen besteht, zwar auf praktischer Ebene Kompromißlösungen etwa in dem Sinne zulassen, daß es den Behörden unbenommen bleibt, sich in der Praxis nach dem Grundsatz id quod plerumque accidit auf Vermutungen zu stützen, vorliegend also etwa auf die Vermutung, Klebermehl aus anderem Getreide als Weizen sei aus dem Grunderzeugnis hergestellt, das üblicherweise zu diesem Zwecke verwendet wird, daß derartige praktische Schwierigkeiten aber auf keinen Fall zur Abwandlung eines Rechtsgrundsatzes führen dürfen, wie dies geschähe, wenn eine Erstattung grundsätzlich auch bei Waren zugebilligt würde, die nicht aus den ausdrücklich genannten Grunderzeugnissen hergestellt sind, besteht doch der Zweck der Geldleistung darin, den Absatz gerade dieser Erzeugnisse zu fördern.
4. Da der hier fragliche Ausgangsstoff zudem abgabenfrei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurde mit der Folge, daß der Kläger ihn auf dem Gemeinsamen Markt zum Weltmarktpreis erwerben konnte, sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben, die (wie aus der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 141 zu ersehen ist) den Gemeinschaftsgesetzgeber bewogen, die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr des aus einem bestimmten Stoff gewonnenen Erzeugnisses vorzusehen.
Aus dieser Sicht ist es somit gänzlich überflüssig, daß ich noch auf das Verlangen des Klägers eingehe, zusätzlich zu dem bereits ohne Rechtsgrund Erlangten einen Betrag zugesprochen zu erhalten, welcher der Erzeugererstattung entspricht. Wie es in der zwölften Begrün-dungserwägung der Verordnung Nr. 141/64 des Rates heißt, besteht die Funktion dieser Erstattung wenigstens zum Teil darin, die Auswirkungen der Abschöpfung bei der Einfuhr des Grunderzeugnisses in die Gemeinschaft auszugleichen; die Einfuhr des vom Kläger verarbeiteten Grunderzeugnisses in die Gemeinschaft erfolgte indessen abschöpfungsfrei.
Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der vom nationalen Richter vorgelegten Frage für Recht zu erkennen, daß die für ein Drittland bestimmte Ausfuhr von Klebermehl aus einem Grunderzeugnis, das keiner gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegt, gemäß der Regelung der Verordnung Nr. 141/64 des Rates keinen Erstattungsanspruch begründet.