Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1974 – C-25/74

ECLI:EU:C:1974:102

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 25/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

GÜNTER HENCK, Hamburg,

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt/Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG (ABl. 1964, S. 2666) und Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG (ABl. 1964, S. 2741)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Firma Henck führte Rückstände der Maisstärkegewinnung der Tarifnummer 23.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), sog. Maisglutenfeed, in die Bundesrepublik Deutschland ein, das nicht der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterlag und daher abschöpfungsfrei war.

Wie sie angibt, stellte sie aus diesem Erzeugnis Klebermehl der Tarifnummer 11.09 GZT her und führte es im Mai 1967 nach Dänemark aus.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt Getr.) bewilligte nur eine Erstattung von 47,40 DM je Tonne.

Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch begehrte die Firma Henck eine Erstattung zu einem Satz von 398 DM/t, da sich diese für 100 kg ausgeführte Ware nach dem Abschöpfungssatz für 200 kg Mais bemesse und der Abschöpfungssatz für 100 kg Mais am Tag der Ausfuhr 199 DM betraeen habe.

Die EVSt Getr. wies den Einspruch mit der Begründung zurück, der Erstattungsbetrag von 195,20 DM/t verringere sich um die Auswirkung der Erzeugererstattung von 171,50 DM/t, die der Ausfuhrstaat gewähre. Die verbleibende Differenz von 23,70 DM/t entspreche bei einem Umrechnungsverhältnis von 1000 kg Kleber zu 2000 kg Mais einem Erstattungssatz von 47,40 DM/t.

Die Erstattung bei der Erzeugung wurde in Deutschland damals in Form einer Abschöpfungsermäßigung bei der Einfuhr des Grundstoffes, hier Mais, gewährt.

Die Klage der Firma Henck blieb erfolglos. Diese legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Streitig ist somit, ob die Ausfuhrerstattung für Klebermehl der Tarifnummer 11.09 GZT um die Erzeugererstattung für das zu dessen Herstellung verwendete eingeführte Maisglutenfeed zu kürzen ist, selbst wenn tatsächlich keine Erzeugererstattung in Form der Abschöpfungsermäßigung gewährt wurde.

Artikel 15 der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates vom 21. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2666) sieht vor, daß die Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse, darunter auch Mais-Kleber, nach Drittländern unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen und der Preise der Grunderzeugnisse festgelegt wird. Artikel 18 der Verordnung bestimmt, daß bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr … die Erstattungen bei der Erzeugung berücksichtigt [werden], die für Mais … zur Herstellung von Stärke … gewährt werden.

Die Verordnung Nr. 163/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2741) über die Auswirkung der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung auf die Handelsregelung für … Klebermehl bestimmt in Artikel 3: Gewährt ein Mitgliedstaat eine Erstattung bei der Erzeugung … so wird der Erstattungsbetrag, der bei Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse nach dritten Ländern gewährt werden kann …, um die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung verringert, die der ausführende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausfuhr gewährt.

Durch Beschluß vom 19. Februar 1974 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG dahin auszulegen, daß die Erzeugererstattung für die Herstellung von Stärke aus Mais usw. auf die Ausfuhrerstattung für Kleber der Tarifnummer 11.09 nur in den Fällen anzurechnen ist, in denen eine Erzeugererstattung tatsächlich für das zur Herstellung des Klebermehls eingeführte Maiserzeugnis gewährt wurde?

Bejahendenfalls: Gilt dies auch dann, wenn eine Erzeugererstattung deshalb nicht in Betracht kommt, weil die eingeführte Ware der Abschöpfung nicht unterliegt?

Der Vorlagebeschluß ist am 21. März 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Günter Henck, vertreten durch Rechtsanwalt Röll, zugelassen in Hamburg, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, vertreten durch Rechtsanwalt Stockburger, zugelassen in Frankfurt, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Kalbe als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgesehen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Henck ist der Ansicht, daß nach Wortlaut und Systematik der Verordnungen 141/64 und 163/64 eine Anrechnung der Erzeugererstattung auf die zu gewährende Ausfuhrerstattung nur dann in Betracht komme, wenn eine Erzeugererstattung für das Ausgangsprodukt der erstattungsfähigen Ausfuhrware jedenfalls abstrakt generell vorgesehen sei.

Artikel 10 der Verordnung 141/64 erwähne nicht das Ausgangsprodukt der Tarifnummer 23.03. Dementsprechend sehe Artikel 17 der Verordnung für das hier in Rede stehende Erzeugnis auch keine Erzeugererstattung vor.

Die EVSt Getr. postuliere in Wahrheit, daß das Verarbeitungserzeugnis der Tarifnummer 23.03 als Grunderzeugnis im Sinne der Verordnungen 141/64 und 163/64 zu gelten habe.

Die Firma Henck schlägt vor, die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:

Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/ EWG ist in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG dahin auszulegen, daß die Erzeugererstattung, die in den genannten Verordnungen für Mais, Weichweizen und Bruchreis zur Herstellung von Stärke sowie für Kartoffelstärke gewährt wird, auf die Ausfuhrerstattung für Kleber der Tarif nummer 11.09 nur in den Fällen anzurechnen ist, in denen eine Erzeugererstattung jedenfalls abstrakt generell für das zur Herstellung des Klebermehls eingeführte Ausgangserzeugnis vorgesehen war.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel bemerkt, die Erzeugererstattung bei der Herstellung von! Stärke und Quellmehl habe vornehmlich dazu gedient, der einheimischen Maisstärkeindustrie die benötigten Rohstoffe zu einem Preis zur Verfügung zu stellen, ; der sie in die Lage versetzt, mit den Preisen der Ersatzstoffe zu konkurrieren (Verordnung Nr. 141/64/EWG, letzte Begründungserwägung). Die benötigten Grunderzeugnisse hätten deshalb bei der Erzeugung zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden müssen, der unter dem Preis gelegen habe, der sich bei der Anwendung der Abschöpfungsregelung ergeben hätte.

Unabhängig von dieser Erzeugererstattung habe es bei der Ausfuhr von Klebermehl . Ausfuhrerstattungen gegeben, die dem Ziel dienten, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt herzustellen.

Die Funktion der Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG sei es, die beiden Erstattungsarten sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Die EVSt Getr. ist der Auffassung, die Formulierung in Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG weise die Erzeugererstattungen als bloße generelle Berechnungsfaktoren bei der Ermittlung der Ausfuhrerstattungen für die betreffenden Erzeugnisse aus.

Diese Interpretation werde durch die textliche Auslegung des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG noch bestätigt. Wenn dort bestimmt werde, daß der Erstattungsbetrag bei der Ausfuhr um die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung verringert werde, die der ausführende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausfuhr gewähre, dann sei auch hier die Kürzungsgröße abstrakt generell und ohne Bezug auf die Verhältnisse des Einzelfalles gewählt.

In den Fällen, in denen der exportierende Hersteller das auszuführende Stärkeerzeugnis aus den üblichen Rohstoffen Mais, Weichweizen oder Bruchreis hergestellt habe, habe er Anspruch auf eine Erzeugererstattung gehabt, durch die er seine Einstandskosten habe reduzieren können. Ob er diese Erstattung in Anspruch nahm oder nicht, sei allein seine Sache gewesen.

Für die spätere Berechnung der Ausfuhrerstattung habe die generell eingeräumte Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Erzeugererstattung genügt. Der Verwaltungsbehörde wäre es nicht zuzumuten gewesen, in allen Fällen der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen jeweils nachzukontrollieren, ob der Ausführer nicht zuvor schon eine Erzeugererstattung in Anspruch genommen habe.

Die Funktion der Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht werde, sei es gewesen, zu verhindern, daß über eine doppelte ungekürzte Erstattungsgewährung die fraglichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt noch unter dem Weltmarktpreisniveau hätten angeboten werden können, sonst hätte nämlich die Erstattung mittelbar sogar das Preisniveau innerhalb der Gemeinschaft gefährdet.

Nichts anderes habe für die Fälle gegolten, in denen die erstattungsfähigen Ausfuhrerzeugnisse aus Grundstoffen hergestellt wurden, für die es keine Erzeugererstattung gab. Hätte man auch bei der Ausfuhr des aus solchen abschöpfungsfrei eingeführten Grundstoffen hergestellten Klebermehls die Erstattungshöchstsätze gezahlt, so wäre der Zweck der Ausfuhrerstattung verfehlt worden, die lediglich dazu habe dienen können, das Preisgefälle zwischen Inlands- und Auslandsmärkten abzubauen.

Aus diesen Gründen sei die Kürzung der Erstattungshöchstsätze bei der Ausfuhr von Klebermehl, das in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sei, ganz allgemein ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall vorgesehen gewesen.

Die Kommission legt dar, im System des Gemeinschaftsrechts bildeten Abschöpfungen wie Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide grundsätzlich keine an die Besonderheiten jedes einzelnen Ein- oder Ausfuhrgeschäftes individuell angepaßten Beträge, sondern seien aus einem generellen Vergleich der Marktlage im In- und Ausland gewonnene, je Gewichtseinheit für alle Qualitäten des betroffenen Erzeugnisses gleiche Beträge, für deren Berechnung es nicht auf individuelle Kostenfaktoren der einzelnen Ausfuhrlieferung ankomme.

Die Berücksichtigung der individuellen Gestehungskosten sei zwar nicht unmöglich, aber doch die Ausnahme, die, wäre sie gewollt, zweifelsfrei im Text der einschlägigen Vorschriften zum Ausdruck kommen müßte.

Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG beschränke sich aber darauf, in allgemeiner Form anzuordnen, daß bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von (u.a.) Maiskleber die Erstattungen bei der Erzeugung zu berücksichtigen seien, die für (u.a.) Mais gewährt würden.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 163/64/ EWG mache die Anrechnung der Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung auf die Ausfuhrerstattung für Verarbeitungserzeugnisse allein von der Feststellung abhängig: Gewährt ein Mitgliedstaat eine Erstattung bei der Erzeugung ….

Diese Formulierung sei die gleiche, mit der auch die Anrechnung der Erstattung bei der Erzeugung auf die Abschöpfung angeordnet werde (Artikel 1 der Verordnung Nr. 163/64). Im Rahmen des Abschöpfungsrechts unterliege es keinem Zweifel, daß die Abschöpfung auf Verarbeitungserzeugnisse generell zu ermäßigen sei.

Dem Verordnungstext seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß ein und dieselbe Formulierung für den Bereich der Ausfuhrerstattungen abweichend und grundsätzlich anders ausgelegt werden müßte.

Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 163/64/EWG komme es auf den Betrag der Erzeugererstattung an, der zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Verarbeitungserzeugnisses gewährt werde, einen Betrag also, der die Herstellungskosten von Kleber im Einzelfall nicht unmittelbar beeinflussen könne.

Diese auf den Ausfuhrzeitpunkt abstellende Pauschalregelung habe es erlaubt, auf umfangreiche Kontrollen zu verzichten, die unausweichlich gewesen wären, wenn man in jedem Einzelfalle hätte feststellen müssen, welcher Erstattungsbetrag sich jeweils in welchem Umfang auf Herstellungskosten und Ausfuhrpreis der ausgeführten Verarbeitungserzeugnisse auswirkte.

Derartige Feststellungen seien schon schwierig, wenn das Verarbeitungserzeugnis aus mehreren Maispartien hergestellt werde. Seien Exporteur und Hersteller nicht identisch, handele es sich gar um Ware von verschiedenen Herstellern, so würden sie nahezu unmöglich.

Die Erzeugererstattung verfolge lediglich den Zweck, die abschöpfungsbedingte Verteuerung der wesentlichsten Grundstoffe auf dem Binnenmarkt auszugleichen. Für einen solchen Ausgleich bestehe bei denjenigen Rohstoffen der Stärke- und Klebererzeugung kein Anlaß, die ohnehin zu Weltmarktpreisen bezogen werden könnten, weil sie weder der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide noch ihrer Abschöpfungsregelung unterlägen.

Lege man die Bestimmungen in dem von der Firma Henck gewollten Sinne aus, so bedeute dies, daß diese öffentliche Subventionsregelung zu weder vom wirtschaftlichen Ergebnis noch vom Zweck der Ausfuhrerstattungen her gerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen vor anderen Kleberherstellern und -exporteuren ausgenutzt werde. Bei Gewährung der unverminderten Ausfuhrerstattung werde die Klägerin des Ausgangsverfahrens nämlich so gestellt, als ob sie ihren Kleber aus Importmais hergestellt hätte, der die volle Abschöpfungsbelastung zu tragen gehabt habe. Sie habe jedoch den ausgeführten Kleber nicht aus abschöpfungspflichtigem Mais hergestellt, sondern aus einer Ware, die sie sich ungehindert zu Weltmarktbedingungen habe verschaffen können. Daher habe gar kein Preisunterschied der Rohstoffe innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft bestanden, der auszugleichen gewesen wäre und dessen Ausgleich allein die Ausfuhrerstattung für Verarbeitungserzeugnisse zum erklärten Ziele habe. Somit könne die Klägerin überhaupt keine Ausfuhrerstattung erhalten.

Allein wegen des Umstandes, daß die Ausfuhrerstattung pauschal als je Gewichtseinheit gleicher Betrag konzipiert sei, könne die Klägerin des Ausgangsverfahrens überhaupt erst einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung für ihren Kleber geltend machen.

Daher schlägt die Kommission folgende Antwort auf die erste Vorlagefrage vor:

Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG ist nicht dahin auszulegen, daß die Erzeugererstattung für die Herstellung von Stärke aus Mais usw. auf die Ausfuhrerstattung für Kleber der Tarifnummer 11.09 nur in den Fällen anzurechnen ist, in denen eine Erzeugererstattung tatsächlich für das zur Herstellung des Klebermehls eingeführte Maiserzeugnis gewährt wurde.

III — Mündliches Verfahren

In der öffentlichen Sitzung vom 9. Juli 1974 sind die mündlichen Ausführungen der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel durch Rechtsanwalt Stockburger und die der Kommission durch Herrn Götz zur Hausen vorgetragen worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. September 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof stellt mit Beschluß vom 19. Februar 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. März 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates (ABl. vom 27. Oktober 1964, S. 2666) und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 163/64/EWG der Kommission (ABl. vom 31. Oktober 1964, S. 2741).

2 Die Fragen werden in einem Rechtsstreit aufgeworfen, in dem es um die Höhe einer Ausfuhrerstattung für Klebemehl von Mais der Tarifnummer 11.09 des GZT, einem Nebenerzeugnis der Stärkegewinnung, geht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat eine Partie dieses Mehls ausgeführt, das nicht aus Mais, sondern aus einem Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, dem Maisglutenfeed, hergestellt worden war; dieses unterliegt nicht der gemeinsamen Marktorganisation und kann daher zum Weltmarktpreis frei in den gemeinsamen Markt eingeführt werden. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat bei der Berechnung des Betrages der Ausfuhrerstattung diesen um die Auswirkung der Erzeugererstattung verringert, welche die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Ausfuhr für Einfuhrmais, der zur Herstellung von Klebermehl verwendet wird, aufgrund des Artikels 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 163/64/EWG gewährte.

3 Der Gerichtshof wird gebeten zu entscheiden, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, daß die Erzeugererstattung für die Herstellung von Stärke aus Mais auf die Ausfuhrerstattung für Kleber der Tarifnummer 11.09 nur in den Fällen anzurechnen ist, in denen eine Erzeugererstattung tatsächlich für das zur Herstellung des Klebermehls eingeführte Maiserzeugnis gewährt wurde. Bejahendenfalls wird die weitere Frage gestellt, ob dies auch dann gilt, wenn eine Erzeugererstattung deshalb nicht in Betracht kommt, weil die eingeführte Ware der Abschöpfung nicht unterliegt.

4 Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 19, die seinerzeit für den Getreidesektor maßgeblich war, kommt dem Getreide in der Wirtschaft der Gemeinschaft sowohl als Quelle direkter Einnahmen für die Erzeuger wie auch als Versorgungsquelle für die Veredelungswirtschaft besondere Bedeutung zu. Daher mußte sich das in dieser Verordnung vorgesehene System von Preisen, Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen nicht nur auf einige unmittelbare unter Buchstabe a des Artikels 1 genannte Agrarerzeugnisse, sondern nach Buchstabe d auch auf bestimmte aus diesen Grunderzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse erstrecken, die in der Anlage zur Verordnung aufgeführt sind, darunter Kleber und Klebermehl. Gestützt unter anderem auch auf Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 19, hat der Rat die Verordnung Nr. 141/64 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse erlassen.

5 Nach der elften Begründungserwägung dieser Verordnung wird mit der Ausfuhrerstattung für Getreideverarbeitungserzeugnisse das Ziel verfolgt, den Unterschied zwischen den Preisen für die Grunderzeugnisse im ausführenden Mitgliedstaat und den Weltmarktpreisen zu verringern. Grunderzeugnisse sind nach der Definition des Artikels 1 Absatz 3 dieser Verordnung Bruchreis und die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 aufgeführten Getreidearten, zu denen Mais, nicht aber Maisglutenfeed gehört.

6 Zwar kann sich die Vorfrage stellen, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Ausfuhrerstattung zu gewähren, wenn das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Grunderzeugnis im Sinne dieser Begriffsbestimmung hergestellt ist, doch ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht aufgeworfen worden.

7 Um die Stärkeindustrie in den Stand zu setzen, die Preise so niedrig zu halten, daß sie gegenüber den Preisen der Ersatzstoffe wettbewerbsfähig bleiben, ermächtigt die Verordnung Nr. 141/64 die Mitgliedstaaten, eine Erstattung bei der Erzeugung zu gewähren mit der Wirkung, daß dieser Industrie die benötigten Grunderzeugnisse zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter dem Preis liegt, der sich bei der Anwendung der Abschöpfungsregelung ergeben würde. Artikel 15 dieser Verordnung bestimmt, daß im Handel mit Drittländern bei den Verarbeitungserzeugnissen die Erstattung, welche die Mitgliedstaaten gewähren können, insbesondere unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen und der Preise der Grunderzeugnisse festgelegt werden. Nach Artikel 18 werden jedoch bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen für die Verarbeitungserzeugnisse die Erstattungen bei der Erzeugung berücksichtigt, die unter anderem für Mais zur Herstellung von Stärke gewährt werden. Sieht ein Mitgliedstaat eine Erstattung bei der Erzeugung vor, so regelt Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64 ferner, daß der für das Verarbeitungserzeugnis zulässige Erstattungsbetrag bei der Ausfuhr um die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung verringert wird, die der ausführende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausfuhr gewährt.

Aus der Verordnung Nr. 60/66/EWG der Kommission (ABl. 1966 Nr. 103, S. 1854) geht hervor, daß der Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen, den ein Mitgliedstaat gewähren kann, pauschal ohne Berücksichtigung der Kosten und der individuellen Preise des Ausführers festgesetzt wird.

8 Diese Regelung läßt erkennen, daß zunächst für eine pauschale Menge des Grunderzeugnisses, von der angenommen wird, daß sie zur Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet worden ist, die Ausfuhrerstattung festgesetzt wird und von dieser dann der Betrag der Erstattung bei der Erzeugung abgezogen wird, der im Zeitpunkt der Ausfuhr für dasselbe Grunderzeugnis gewährt worden ist. In diesem System können die individuellen Kostenfaktoren keinen Einfluß auf die Höhe der Erstattung haben.

9 Es ist daher zu antworten, daß Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG dahin auszulegen ist, daß der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr eines in diesen Verordnungen genannten Verarbeitungserzeugnisses um die Erzeugererstattung zu vermindern ist, die der ausführende Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Ausfuhr für das Grunderzeugnis gewährt, von dem bei der Erstattungsberechnung ausgegangen wird.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm mit Beschluß vom 19. Februar 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 18 der Verordnung Nr. 141/64/EWG in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 163/64/EWG ist dahin auszulegen, daß der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr eines in diesen Verordnungen genannten Verarbeitungserzeugnisses um die Erzeugerausstattung zu vermindern ist, die der ausführende Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Ausfuhr für das Grunderzeugnis gewährt, von dem bei der Erstattungsberechnung ausgegangen wird.