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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.09.1974 – C-62/74

ECLI:EU:C:1974:88

In der Rechtssache 62/74 R

LUIGI VELLOZZI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Drappier, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe II, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme, mit der nach Artikel 60 des Beamtenstatuts die Einstellung der Gehaltszahlung verfüt worden ist,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Als der Leiter der Abteilung Individuelle Rechte und Vorrechte Kenntnis davon erhielt, daß der Gesundheitsdienst der Kommission Herrn Vellozzi als arbeitsfähig ansah, benachrichtigte er in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde diesen Beamten mit Schreiben vom 3. April 1974, daß nach Artikel 60 des Beamtenstatuts sein Fernbleiben vom Dienst zunächst auf seinen Jahresurlaub und danach auf seine Dienstbezüge angerechnet werde. Nach erneuter Untersuchung durch den Gesundheitsdienst der Kommission wurde diese Entscheidung mit Schreiben vom 10. und 14. Mai 1974 bestätigt. Mit Schreiben vom 11. Juli 1974 teilte die Anstellungsbehörde dem Antragsteller mit, wegen seines unbefugten Fernbleibens vom Dienst finde Artikel 60 des Statuts Anwendung: Da sein Jahresurlaub für 1974 verbraucht sei, werde sein Juligehalt vorsorglich gesperrt.

Der Antragsteller reichte am 16. Mai und am 5. August 1974 gegen diese Entscheidungen bei der Anstellungsbehörde Verwaltungsbeschwerden ein.

Mit seiner am 23. August 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage beantragt er, die in den Schreiben vom 3. April,10. und 14. Mai sowie 11. Juli 1974 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben. Mit besonderem der Klage beigefügtem Schriftsatz stellt er ferner den Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, mit der die Sperrung seiner Bezüge verfügt wurde.

Die Kommission erklärt in ihrem am 4. September 1974 nach Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz, sie stelle die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in das billige Ermessen des Gerichtshofes.

Die Parteien haben sich in der Sitzung vom 16. September 1974 geäußert.

Gründe§

1/2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hängt die Aussetzung des Vollzugs davon ab, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung damit, daß er durch den Vollzug der Entscheidung der Kommission seines Lebensunterhalts beraubt werde, den seine Bezüge bisher sichergestellt hätten.

3/6 Beim augenblicklichen Verfahrensstand ist noch nicht abzusehen, wie der Gerichtshof in der Hauptsache entscheiden wird. Obsiegt der Antragsteller, so hat er Anspruch auf Auszahlung der durch die Entscheidung der Kommission gesperrten Bezüge; unterliegt er dagegen, nachdem die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission angeordnet worden ist, so kann die Kommission die ohne rechdichen Grund gezahlten Beträge nach Artikel 85 Beamtenstatut zurückverlangen. Der Vollzug der Entscheidung der Kommission für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes ist also trotz der dem Antragsteller dadurch möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten nicht geeignet, diesem in seinen Rechten und Interessen schweren oder nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

7 Sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demnach abzulehnen.

Kosten

8 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgender

BESCHLUSS§

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.