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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1974 – C-175/73

ECLI:EU:C:1974:95

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 175/73

GEWERKSCHAFTSBUND — EUROPÄISCHER ÖFFENTLICHER DIENST — BRÜSSEL,

DENISE MASSA,

ROSWITHA KORTNER, VEREHELICHTE SCHOTS,

Beamtinnen des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Marcel Gregoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, wohnhaft in Brüssel, 68, rue Camille Lemonnier, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,

Klageparteien,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Brüssel, vertreten durch Herrn Gonzague Lesort, Rechtsberater im Generalsekretariat des Rates, Brüssel, Beistand: Herr A. Sacchettini, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der am 3. Januar 1973 bekanntgegebenen Verfügungen des Rates vom 22. Dezember 1972 über die Ernennung der Herren Roger Brisaer und Charles Goetz auf Verwaltungsratsdienstposten der Besoldungsgruppe A 6, aller übrigen damit zusammenhängenden Verfügungen sowie der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerden der Klageparteien

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Serensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Gewerkschaftsbund Europäischer öffentlicher Dienst ist eine Gewerkschaft von Beamten und sonstigen Bediensteten der europäischen Organe und Einrichtungen, die ihren Sitz in Brüssel haben. Seine am 25. Januar 1973 angenommene Satzung trat am selben Tage in Kraft.

Die Klägerinnen Massa und Kortner sind Beamtinnen im Generalsekretariat des Rates. Fräulein Massa nahm ihren Dienst am 1. Mai 1971 auf und erhielt am 1. Januar 1972 ihre Ernennung in der Besoldungsgruppe A7; Frau Kortner begann ihren Dienst am 1. September 1958 und wurde am 1. August 1972 in die Besoldungsgruppe B 3 befördert.

Der Beklagte gab am 8. August 1972 die beiden Stellenausschreibungen Nrn. 84/72 und 86/72 vom 7. August 1972 durch Aushang bekannt, die drei beziehungsweise zwei Dienstposten von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 6 in der Laufbahn A 7/A 6 betrafen.

Der Beklagte ernannte mit am 3. Januar 1973 bekanntgegebenen Verfügungen vom 22. Dezember 1972 auf zwei dieser Dienstposten — der eine war in der Stellenausschreibung Nr. 86/72, der andere in der Stellenausschreibung Nr. 84/72 aufgeführt — die der Besoldungsgruppe B 1 angehörenden Beamten Roger Brisaer und Charles Goetz, die dadurch im Wege der Beförderung von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A überwechselten.

Da die von den Klägern nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerden nicht beschieden wurden, haben sie am 22. Oktober 1973 die vorliegende Klage erhoben, die am 24. Oktober 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Sie wird im wesentlichen damit begründet, daß die angefochtenen Maßnahmen gegen Artikel 29 Absatz 1, 29 Absatz 2 und 45 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstießen: Man habe die beiden umstrittenen Ernennungen ohne vorheriges Auswahlverfahren vorgenommen, obwohl dieses Verfahren die Regel bilde (Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1); von dieser Regel dürfe nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und nur unter Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien; eine solche Abweichung sei insbesondere unzulässig, wenn es innerhalb des Organs um die Besetzung von Dienstposten gehe, die keine besonderen Fachkenntnisse erforderten (Verstoß gegen Art. 29 Abs. 2), und erst recht, wenn es sich um den Übergang eines Beamten aus der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A handele (Verstoß gegen Art. 45 Abs. 2). Im übrigen liege ein Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 2 auch deshalb vor, weil der Rückgriff auf diese Bestimmung — seine Zulässigkeit im vorliegenden Fall einmal unterstellt — nur ordnungsgemäß sei, wenn die Stellenausschreibung oder eine spätere Maßnahme diese Möglichkeit vorsehe, wobei die Anwendung eines Stellenbesetzungsverfahrens ohne Auswahlverfahren zu begründen sei.

Der Rat hat mit Schriftsatz vom 27. November 1973 eine prozeßhindernde Einrede erhoben und beantragt, der Gerichtshof möge gemäß Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung hierüber vorab entscheiden.

Die Kläger haben beantragt, die prozeßhindernde Einrede zu verwerfen.

Mit Beschluß vom 13. Februar 1974 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache dem Plenum des Gerichtshofes vorgelegt.

Der Gerichtshof hat beschlossen, über die Einrede vorab zu entscheiden.

Er hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ferner beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Anträge der Parteien zur prozeßhindernden Einrede

Der Rat beantragt,

die Klage insoweit für unzulässig zu erklären, als sie vom Gewerkschaftsbund Europäischer öffentlicher Dienst erhoben wurde und sich die übrigen Klägerinnen als Funktionäre oder Mitglieder des Gewerkschaftsbundes an diesem Verfahren beteiligen wollen.

Aul diese schrirtsatzlich erhobene Einrede hin beantragen die Kläger:

1. Fräulein Massa und Frau Kortner:

1.1. zur Kenntnis zu nehmen, daß sie das Verfahren im eigenen Namen und zur Wahrung ihrer eigenen Interessen anhängig gemacht haben und weiterbetreiben;

1.2. mithin festzustellen, daß gegenüber ihrer Klage keine prozeßhindernde Einrede erhoben ist und erhoben werden kann;

2. der Gewerkschaftsbund:

die prozeßhindernde Einrede zu verwerfen;

3. alle Kläger:

die Klage für zulässig zu erklären;

anzuordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist.

III — Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien zur prozeßhindernden Einrede

1. Der Rat bemerkt zunächst, nach Artikel 179 EWG-Vertrag sei der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten zuständig, während Artikel 91 des Beamtenstatuts bestimme, daß der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 zuständig sei. Der Gewerkschaftsbund sei aber weder ein Bediensteter im Sinne von Artikel 179 noch eine Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, denn letztere Wendung stelle lediglich eine etwas weitergehende Auslegung des Begriffes Bediensteter dar, um auch solche Personen zu erfassen, die zwar noch nicht Bedienstete sind, aber an den im Statut vorgesehenen Verfahren teilnehmen, um Bedienstete zu werden.

2. Wenn auch Artikel 24a des Statuts die Vereinigungsfreiheit der Beamten anerkenne, gestatte er es dennoch nicht, die Gewerkschaften als im Statut erwähnte Personen zu betrachten. Er bestätige das Recht der Beamten, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, aber nicht das der Gewerkschaften, zugunsten der Beamten tätig zu werden.

Der förmliche Wille des Rates als Statutgeber, den Gewerkschaften das Recht zu versagen, in Statutsfragen vor Gericht aufzutreten, komme darin zum Ausdruck, daß er sich folgendem vom Parlament vorgeschlagenem Zusatz zu Artikel 24a des Beamtenstatuts widersetzt habe: Wenn in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof die Gemeinschaft einer der von dieser Verordnung betroffenen Personen gegenübersteht, kann die Gewerkschaft oder die Berufsorganisation, der diese Person angehört, dem Rechtsstreit beitreten, falls das allgemeine Interesse des Personals diesen Beitritt rechtfertigt.

Der Rat bemerkt noch, nach Artikel 91 des Statuts müsse die angegriffene Maßnahme den Kläger beschweren, was hier nicht der Fall sei. Es müsse sich um eine Maßnahme handeln, welche die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtige. Eine Maßnahme, die das Interesse berühre, das jeder Beamte an der Einhaltung der Statutsbestimmungen im allgemeinen hat, könne nicht als eine beschwerende Maßnahme angesehen werden.

3. In einigen Mitgliedstaaten könne zwar den Berufsverbänden das Recht zugebilligt werden, die Gesamtheit der Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten; dieses Recht werde aber an enge Voraussetzungen geknüpft und sei nur in beschränktem Umfang zugestanden worden. Auch bestünden bei den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der einzelnen Mitgliedstaaten derartige Unterschiede, daß man nicht auf das Vorhandensein eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes schließen könne, der in sämtlichen Mitgliedstaaten anerkannt sei und dadurch den Rang einer für die Organe und vor allem für den Gerichtshof als Rechtsprechungsorgan verbindlichen Gemeinschaftsnorm erhalte.

Selbst wenn das Recht der Berursverbande, vor Gericht die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes anzufechten, in allen Mitgliedstaaten übereinstimmend anerkannt wäre, setzte seine Anwendbarkeit innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung weiterhin voraus, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft nicht — wie im vorliegenden Fall — nachgewiesenermaßen die Frage im negativen Sinne entschieden habe.

4. Der Rat macht schließlich noch geltend, die Wahrnehmung der Interessen des Personals sei nach Artikel 9 Absatz 3 des Statuts ausschließlich Sache der Personalvertretung oder gegebenenfalls ihrer Vertreter innerhalb des paritätischen Ausschusses. Da der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 14. November 1963 (Lassalle/Europäisches Parlament, 15/63, Slg. 1964, 109) das Beitrittsrecht der Personalvertretung nicht anerkannt habe, könne a fortiori für die Gewerkschaften nichts anderes gelten. Da ferner die Gewerkschaften nur einen Teil des Personals verträten, könnten sie nicht eine individuelle Maßnahme anfechten, durch die sie als solche nicht beschwert seien und auf die sie sich auch nicht berufen könnten, soweit die Maßnahme das Personal der Gemeinschaft in seiner Gesamtheit beschwere.

5. Die Klageparteien, Antragsgegner im Zwischenstreit über die prozeßhindernde Einrede, entgegnen folgendes:

6. Zunächst bemerken sie, die Einrede könne nur die Klage des Gewerkschaftsbundes betreffen, da Fräulein Massa und Frau Kortner Klage im eigenen Namen, für eigene Rechnung und zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen erhoben hätten.

7. Sodann untersuchen sie dus Klagerecht der Gewerkschaften vor dem Gerichtshof und das Rechtsschutzinteresse, das diese dartun müssen: Die Kläger führen aus, das Klagerecht ergebe sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und könne daher nur durch Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die insoweit eindeutig seien.

Die Rechtsfähigkeit schließe notwendigerweise die Parteifähigkeit ein; der Rat bestreite auch nicht, daß der Gewerkschaftsbund eine juristische Person sei. Gewerkschaften besäßen die Merkmale der Rechtspersönlichkeit, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeitet worden seien, nämlich Autonomie und eigene Verantwortlichkeit (Beschluß vom 14. November 1963, Lassalle/Europäisches Parlament, 15/63, Slg. 1964, 110). Gerade das unterscheide sie von den Personalvertretungen, wodurch die vom Rat aus dem Beschluß vom 14. November 1963 hergeleitete vorstehend zitierte A-fortiori-Argumentation entkräftet werde.

8. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gewerkschaften wie auch der Umstand, daß der Gerichtshof die Alleinzuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen zwischen den Organen und deren Personal besitze, ferner die Erkenntnis, daß die Gewerkschaften gerade die spezifische Aufgabe hätten, die beruflichen Interessen des Personals wahrzunehmen, führten zu der Schlußfolgerung, daß sie grundsätzlich ein Klagerecht vor dem Gerichtshof haben müßten und auch hätten. Dieses Klagerecht sei auch, namentlich im Bereich des Statutsrechts, aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet und stelle daher einen allgemeinen in der Gemeinschaftsrechtsordnung geltenden Rechtsgrundsatz dar.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folge, daß das Klagerecht der Gewerkschaften vor dem Gerichtshof anerkannt werden müsse, wenn entgegenstehende Bestimmungen — wie im vorliegenden Fall — nicht vorhanden seien.

Weder Artikel 179 EWG-Vertrag noch Artikel 91 des Beamtenstatuts könnten in diesem Sinne ausgelegt werden. Der in Artikel 179 verwandte Ausdruck Bedienstete dürfe nicht restriktiv verstanden werden, wie sich aus Artikel 91 des Statuts ergebe, der statt dessen die Wendung Person, auf die dieses Statut Anwendung findet gebrauche, um gerade in den Begriff Bedienstete Personen einzubeziehen, die es im eigentlichen Sinne nicht sind (EuGH 31. März 1965 — Vandevyvere/Europäisches Parlament, 23/64, Slg. 1965, 218). Es sei daher auch legitim, die von den Organen anerkannten Gewerkschaften, die im Rahmen des Statuts die beruflichen Interessen des Personals zu verteidigen hätten, als Personen anzusehen, auf die dieses Statut Anwendung findet. Wenn die Gewerkschaften klagten, so machten sie doch letzdich den Anspruch der Bediensteten selbst geltend.

10. Die Erwähnung der Gewerkschaften oder Berufsverbände in Artikel 24a des Statuts könne entgegen der Ansicht des Rates nicht ohne rechtliche Auswirkung bleiben: Sie setze notwendigerweise voraus, daß es Gewerkschaften gebe, daß diese nach dem Statut erlaubt seien und daß sie die Möglichkeit hätten, ihre spezifische Aufgabe wahrzunehmen. Der gemäß Artikel 65 des Statuts ergangene Beschluß des Rates vom 21. März 1972 über die Regelung zur Anpassung der Dienstbezüge räume den Gewerkschaften in bestimmtem Umfang ein Informationsrecht ein, was ebenfalls der Behauptung des Rates widerspreche, die Gewerkschaften seien im Statut nicht als Träger von Rechten und Pflichten erwähnt.

Der Rat berufe sich schließlich vergeblich darauf, daß er sich der Berücksichtigung des vom Europäischen Parlament vorgschlagenen Zusatzes zu Artikel 24a des Statuts über das Beitrittsrecht der Gewerkschaften vor dem Gerichtshof widersetzt habe. Diese Weigerung sei, wie sich aus einer einleitenden Anmerkung der Arbeitsgruppe Statut des Rates ergebe (Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger), durch den Wunsch motiviert gewesen, nicht auf dem Umweg über eine Statutsbestimmung Vorschriften für das Verfahren vor dem Gerichtshof zu erlas sen.

11. Zum Rechtsschutzinteresse, das die Gewerkschaft nachweisen müsse, bemerken die Kläger, wenn man die Parteifähigkeit und das Klagerecht der Gewerkschaften in Statusfragen anerkenne, dann müsse für eine Gewerkschaft ein Kollektivinteresse genügen, um einen Verwaltungsakt vor Gericht anzufechten. Im vorliegenden Fall gehe es darum, ob und inwieweit eine Vereinigung ein Kollektivinteresse daran haben könne, sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen, die einzelne ihrer Mitglieder erlitten hätten.

12. Das Kollektivinteresse könne durch eine individuelle Entscheidung zunächst dann verletzt werden, wenn das von der Gewerkschaft verfolgte Ziel beeinträchtigt werde, was diese als eine Verletzung des Rechtsgutes empfinde, das zu verteidigen und zu fördern sie sich zum Ziel gesetzt hat. Im vorliegenden Fall gehe es darum durchzusetzen, daß der Ausnahmecharakter des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts beachtet werde.

Daß diese Vorschrift nur in Ausnahmefällen Anwendung finden könne, sei ein wesentlicher Grundsatz, dessen Mißachtung über die Wirkung im Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung habe. Die Gewerkschaft könne nicht untätig zusehen, wie eine Lage entstehe, die bei Billigung durch den Gerichtshof als Präzedenzfall alle herkömmlichen Regeln über die Einstellung und Beförderung in Frage stellen würde.

13. Eine Verletzung des Kollektivinteresses könne auch vorliegen, wenn eine individuelle Entscheidung so beschaffen sei, daß sie sich mit Sicherheit, wenn auch erst in der Zukunft, auf einen noch nicht bestimmbaren Kreis von Personen auswirke, die Mitglieder der Vereinigung seien, welche die Anfechtungsklage erhebe. Die Kläger verweisen hierzu auf die Rechtsprechung des belgischen Conseil d'État (Urteil vom 12. Juli 1967, Nr. 12521/67, Verbond van het Vlaams Overheidspersoneel, R.A.C.E. 1967, S. 752), die im übrigen weitgehend mit der Lehre, vor allem in Frankreich, übereinstimme.

Die angefochtenen Beförderungen seien aber geeignet, die materiellen und immateriellen Interessen einer unbestimmten Zahl von Mitgliedern des Gewerkschaftsbundes und anderer Beamter zu verletzen, denen gegenüber man sich künftig darauf berufen würde, daß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in den angefochtenen Maßnahmen in der erwähnten Weise angewandt wurde.

14. Die Kläger tragen noch äußerst hilfsweise vor, sogar wenn die Gewerkschaft nicht befugt sei, selbst Klage zu erheben, dürfe sie sich dennoch den Klagen ihrer Mitglieder anschließen, die durch die angefochtenen Maßnahmen in ihren Rechten verletzt seien.

Die Kläger meinen schließlich, daß es nicht notwendig sei, die Repräsentativität des Gewerkschaftsbundes zu prüfen, um über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.

Man könne von ihm nicht den konkreten Nachweis verlangen, daß es unter seinen Mitgliedern Personen gebe, die durch die individuellen Entscheidungen tatsächlich betroffen seien. Die Klägerinnen, Fräulein Massa und Frau Kortner, verehelichte Schots, seien jedenfalls Mit-' glieder des Gewerkschaftsbundes und tatsächlich betroffen.

Man könne das Klagerecht des Klägers zu 1 weder davon abhängig machen, daß die Maßnahme ausschließlich Mitglieder des Gewerkschaftsbundes in ihren Rechten verletze, noch davon, daß alle europäischen Beamten Mitglieder dieser Organisation seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1974 haben die Parteien ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Angriffsund Verteidigungsmittel erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Mai 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Ziel der Klage, welche der Gewerkschaftsbund — Europäischer öffentlicher Dienst — Brüssel zusammen mit Fräulein Denise Massa und Frau Roswitha Kortner, Beamtinnen des Rates der Europäischen Gemeinschaften, am 22. Oktober 1973 gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erhoben hat, ist die Aufhebung der Ernennung der Herren Charles Goetz und Roger Brisaer auf Verwaltungsratsdienstposten der Besoldungsgruppe A 6, die Gegenstand der Stellenausschreibungen 84/72 und 86/72 waren, ferner die Aufhebung der diesen Ernennungen vorausgegangenen vorbereitenden Verfügungen sowie der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die von den Klageparteien am 26. und 27. März 1973 erhobenen Beschwerden, die auf die Rücknahme der angefochtenen Verfügungen gerichtet waren.

2/4 Der Rat hat mit Schriftsatz vom 27. November 1973 eine prozeßhindernde Einrede erhoben und beantragt, hierüber vorab zu entscheiden. Die Erste Kammer des Gerichtshofes, der der Rechtsstreit gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung zugewiesen war, hat mit Beschluß vom 13. Februar 1974 die Rechtssache dem Plenum des Gerichtshofes vorgelegt. Dieses hat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Einrede vorab zu entscheiden.

5/6 Für die Zulässigkeit der Klage ist zwischen den Klageanträgen des Gewerkschaftsbundes und denen der beiden anderen Klägerinnen zu unterscheiden, denn diese machen geltend, daß sie im eigenen Namen und zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen und nicht als Mitglieder oder Funktionäre des Klägers zu 1 klagen.

Die Klageanträge des Gewerkschaftsbundes

7/8 Der Rat macht in erster Linie geltend, da der klagende Gewerkschaftsbund weder ein Bediensteter im Sinne von Artikel 179 des Vertrages sei noch eine Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, im Sinne von Artikel 91 des Statuts der Beamten, sei die Klage unzulässig. Ferner könne das Recht der Gewerkschaftsorganisationen, zur Vertretung der Kollektivinteressen des Personals zu klagen und die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes anzufechten, nicht als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen werden, der von den Mitgliedstaaten anerkannt und deshalb für die Gemeinschaftsrechtsordnung verbindlich sei.

9/13 Nach Artikel 24a des Beamtenstatuts haben die Beamten Vereinigungsfreiheit und können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden von europäischen Beamten angehören. Die klagende Gewerkschaft ist eine Vereinigung, der eine große Zahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaftsinstitutionen in Brüssel angehört; es besteht daher keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß sie für diese Beamten repräsentativ ist. Nach seiner Satzung ist der Gewerkschaftsbund so verfaßt, daß er die erforderliche Autonomie besitzt, um im Rechtsverkehr als verantwortliche Einheit aufzutreten. Die Gemeinschaftsorgane haben ihn als Gesprächspartner bei Verhandlungen über solche Probleme anerkannt, welche die Kollektivinteressen des Personals berühren. Die Parteifähigkeit kann dem klagenden Gewerkschaftsbund also nicht abgesprochen werden.

14/16 Die in Artikel 24a des Beamtenstatuts anerkannte Vereinigungsfreiheit bedeutet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nicht nur, daß die Beamten und Bediensteten das Recht haben, frei Vereinigungen ihrer Wahl zu gründen, sondern auch, daß diese Vereinigungen sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit widmen können. Die gerichtliche Klage gehört zu den Mitteln, die solchen Vereinigungen zur Verfügung stehen. In der Gemeinschaftsrechtsordnung ist die Ausübung dieses Rechts jedoch an die Voraussetzungen geknüpft, die in den Gründungsverträgen für das Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften niedergelegt sind.

17/20 So kann eine parteifähige und ordnungsgemäß vertretene Berufsvereinigung nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen erheben, die im Sinne dieser Bestimmung an sie ergangen sind. Dagegen kommt die Erhebung einer Klage im Rahmen der gerichtlichen Verfahren nach Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts in der Ausformung, welche diese Bestimmungen Artikel 179 EWG-Vertrag und den entsprechenden Artikeln des EGKS- und Euratom-Vertrags gegeben haben, nicht in Betracht. Zwar kann Artikel 179 Grundlage für die Regelung der gerichtlichen Erledigung nicht nur von individuellen, sondern auch von kollektiven Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten sein, doch ist das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts eingerichtete Verfahren der Beschwerde und Klage ausschließlich auf individuelle Streitsachen zugeschnitten. Sonach steht die in Artikel 91 vorgesehene Klage nur den Beamten und sonstigen Bediensteten offen.

21 Dagegen eröffnet Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes allen Personen ein Beitrittsrecht, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; dies gilt auch für Streitigkeiten im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts.

22 Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sach- und Rechtslage kann der Gerichtshof sonach eine von einem Berufsverband nach Artikel 91 des Beamtenstatuts erhobene Klage nicht zulassen.

23 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, soweit sie vom Kläger zu 1 erhoben ist.

Die Klage der Klägerinnen Massa und Kortner

24 Soweit die Klage von den Klägerinnen zu 2 und 3 erhoben ist, erscheint es angebracht, den Rechtsstreit an die Erste Kammer des Gerichtshofes zurückzuverweisen.

Kosten

25/26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wegen des allgemeinen Interesses, das an der aufgeworfenen Frage besteht, sind die Kosten jedoch, was den Kläger zu 1 anbelangt, gegeneinander aufzuheben; im übrigen ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie vom Kläger zu 1 erhoben ist.

2. Die Kosten werden hinsichtlich dieses Klägers gegeneinander aufgehoben.

3. Im übrigen wird der Rechtsstreit an die Erste Kammer des Gerichtshofes zurückverwiesen.