Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-135/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:371
In der Rechtssache 135/81
Groupement des Agences de Voyages, a.s.b.l, Mitglied der Fédération des Commerçants du Grand-Duché de Luxembourg, a.s.b.l., 23, allée Scheffer, Luxemburg,
und, soweit erforderlich,
die zehn in Form einer s.à.r.l. im Gründungsstadium zusammengeschlossenen Reiseagenturen, die S.E.V. (Société Européenne de Voyages), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Michel, 47, avenue de la Liberté, Luxemburg, im Beistand der Rechtsanwälte Martine Reicherts und Marc Jaeger, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Agentur s.à.r.l. Hapag-Lloyd Travel, Luxemburg, aufgrund des Angebots der Firma Hapag-Lloyd Reisebüro GmbH, Bremen, mit dem Betrieb eines Reisebüros am Sitz Luxemburg der Kommission zu betrauen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 142 vom 11. Juni 1980 wurde eine Ausschreibung für den Betrieb eines Reisebüros am Sitz Luxemburg der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem entsprechenden Lastenheft veröffentlicht.
Die Ausschreibung sah insbesondere vor, daß die Angebote spätestens am 15. September 1980 eingereicht sein mußten. In ihrem dritten Absatz wurde darauf hingewiesen, daß der Auftragnehmer verpflichtet sei, sich nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zu richten. Im vierten Absatz wurde unter anderem folgendes bestimmt: Die für den Betrieb des Reisebüros der KEG in Luxemburg in Frage kommende Agentur muß am 1. Juli 1980 über die Genehmigungen der IATA und der wichtigsten Eisenbahn-und Schiffahrtsgesellschaften zur Ausgabe sämtlicher Beförderungsausweise in den ihr am Sitz Luxemburg der KEG überlassenen Räumen verfügen. Die Eröffnung des Reisebüros war ab 1. Januar 1981 vorgesehen.
Das Groupement des Agences de Voyages/Société Européenne de Voyages (S.E.V.), s.à.r.l. (im Gründungsstadium) reichte ihr Angebot am 12. September 1980 ein. Angebote wurden außerdem von vier anderen Firmen, darunter der Hapag-Lloyd Reisebüro GmbH, Bremen, abgegeben.
Ein Ausschuß, der damit betraut wurde, die Übereinstimmung der Angebote mit den Ausschreibungsbedingungen zu prüfen, schlug vor, das Angebot des Groupement des Agences de Voyages/Société Européenne de Voyages (S.E.V.), s.à.r.l. (im Gründungsstadium) nicht zu berücksichtigen. Der Ausschuß verglich dann die als brauchbar angesehenen Angebote und gab dem Angebot der Hapag-Lloyd Reisebüro GmbH den Vorzug.
Am 24. Oktober 1980 stellte der Vergabebeirat, wie aus dem Protokoll seiner 206. Sitzung hervorgeht, fest, daß fünf Angebote eingegangen sind und daß die Prüfung dieser Angebote die anweisungsbefugte Dienststelle dazu veranlaßt, die noch nicht gegründete Société Européenne de Voyages nicht zu berücksichtigen, da sie in der Praxis keine konkrete Garantie für eine zufriedenstellende Erbringung der gewünschten Dienstleistungen bietet; der Vergabebeirat befürwortete dann die Wahl der Firma Hapag-Lloyd.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1980 teilte der Direktor für Personal und Verwaltung der Kommission in Luxemburg den vier Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt worden waren, diese ablehnende Entscheidung mit.
Am 18. Februar 1981 forderten die a.s.b.l. Confédération du Commerce Luxembourgeois und das Groupement des Agences de Voyages die Direktion Personal und Verwaltung der Kommission in Luxemburg auf, ihnen die Gründe für die Ablehnung zu nennen, damit sie sich auf die Erfordernisse der Ausschreibung einstellen könnten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1981 antwortete der Leiter der Direktion Personal und Verwaltung:
Ich kann Ihnen versichern daß die Kommission nach einem Vergleich aller Anbieterfirmen, der sich der Ausschreibung entsprechend insbesondere auf die Form und den Zeitpunkt der Gründung der jeweiligen Firma, ihre sachlichen Mittel, ihre internationale Verbreitung und die Art ihrer Tätigkeit erstreckte, nicht in der Lage war, Ihr Angebot anzunehmen.
Am 4. Mai 1981 nahm eine am 27. März 1981 in das Handelsregister des Großherzogtums Luxemburg eingetragene s.à.r.l. mit der Bezeichnung Hapag-Lloyd Travel, eine 99prozentige Tochter der Hapag-Lloyd Reisebüro GmbH, Bremen, den Betrieb eines Reisebüros am Sitz Luxemburg der Kommission auf. Mit Klageschrift vom 4. Juni 1981 haben das Groupement des Agences de Voyages a.s.b.l. und, soweit erforderlich, die zehn in Form einer s.à.r.l. im Gründungsstadium zusammengefaßte Reiseagenturen, die S.E.V., eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben, die s.à.r.l. Hapag-Lloyd Travel mit dem Betrieb eines Reisebüros am Sitz Luxemburg der Kommission zu betrauen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung die Fragen schriftlich zu beantworten, ob das vollständige Ergebnis der die Ausschreibung betreffenden Tätigkeiten veröffentlicht oder den Bietern mitgeteilt worden ist und ob die ausgewählte Firma im Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeiten die in der Ausschreibung vorgeschriebenen Eigenschaften besaß.
Durch Beschluß vom 9. Dezember 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
1) die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, die Firma Hapag-Lloyd Travel mit dem Betrieb eines Reisebüros am Sitz Luxemburg der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu betrauen;
2) die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten sowie nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung zur Tragung der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen der Parteien, insbesondere der Vergütung der Anwälte, zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig und — hilfsweise — auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen;
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klage für unzulässig; zur Begründung macht sie insbesondere folgendes geltend:
1) Die Klage sei wegen Fristüberschreitung unstatthaft, da die Kläger die Entscheidung der Kommission, ihr Angebot nicht zu berücksichtigen, die ihnen mit Schreiben vom 17. Dezembver 1980 mitgeteilt worden sei, nicht innerhalb der in Artikel 173 EWG-Vertrag vorgesehenen Frist von zwei Monaten angefochten hätten;
2) die Klage sei weder zulässig, soweit sie von einer Berufsvereinigung in Form einer a.s.b.l. erhoben sei, da eine solche Vereinigung nach dem luxemburgischen Gesetz vom 21. April 1928 sich nicht mit gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeiten befassen oder danach streben dürfe, ihren Mitgliedern einen materiellen Gewinn zu verschaffen, noch, soweit sie durch die S.E.V. erhoben worden sei, da diese Gesellschaft noch nicht gegründet sei;
3) die Kläger (wer dies auch immer sei) seien nicht in der Lage zu beweisen, daß sie am 15. September 1980 die Voraussetzungen erfüllt hätten, die die von der Kommission gewählte Bieterfirma angeblich nicht erfüllt habe.
Die Kläger erwidern:
1) Die angefochtene Entscheidung sei — wie sich eindeutig aus der Klageschrift ergebe — die Entscheidung, durch die die Kommission der Firma Hapag-Lloyd den Zuschlag für den Betrieb eines Reisebüros an ihrem Sitz Luxemburg erteilt habe, und diese Entscheidung sei niemals in irgendeiner Weise veröffentlicht oder bekanntgegeben worden, so daß die Klagefrist erst am 4. Mai 1981, dem Zeitpunkt, in dem die Kläger von der angefochtenen Entscheidung hätten Kenntnis nehmen können, in Gang gesetzt worden sei;
2) nach der luxemburgischen Rechtsprechung könne eine a.s.b.l., in der die Vertreter eines Berufsstandes zusammengeschlossen seien, zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vor Gericht auftreten;
3) die S.E.V. habe seinerzeit die in der Ausschreibung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, während das Groupement des Agences de Voyages dazu nicht verpflichtet sei, da sein Interesse nicht darin liege, den Auftrag zu erhalten, sondern darin, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.
In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend :
die Kläger hätten bereits im März 1981 von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis gehabt, wie sich aus einem Schreiben vom 17. März 1981 ergebe, in dem der Generalsekretär des Conseil de Gouvernement des Großherzogtums Luxemburg der Kommission, die Kritik dargestellt habe, die die Reisebüros an der Erteilung des Zuschlags an die Firma Hapag-Lloyd geübt hätten;
Das Angebot der Kläger sei, auch wenn es auf Papier mit dem Briefkopf der Fédération des Commerçants/Groupement Agences de Voyages mit dem maschinenschriftlichen Zusatz Société européenne de voyages (S.E.V.) s.à.r.l. (en formation) eingereicht worden sei, als solches allein im Namen der S.E.V. (en formation) eingereicht worden, diese vertreten durch etwa zehn Bevollmächtigte von bestehenden Reisebüros, die das Angebot gemeinsam unterzeichnet hätten.
Zur Begründetheit
Die Kläger rügen die Verletzung des Vertrages oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsnorm sowie einen Ermessensmißbrauch insoweit, als die Kommission ein Angebot berücksichtigt habe, das nicht den in der Ausschreibung und im Lastenheft festgelegten Voraussetzungen entsprochen habe.
Insbesondere habe die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten habe, im Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebots nicht die Genehmigung besessen, im Großherzogtum Luxemburg eine kommerzielle Tätigkeit auszuüben. Was die Verpflichtung betreffe, am 1. Juli 1980 über die erforderlichen Genehmigungen der IATA und der wichtigsten Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften zur Ausgabe sämtlicher Beförderungsausweise zu verfügen, so sei diese Gesellschaft im Zeitpunkt der Einreichung der Klage, das heißt am 4. Juni 1981, noch nicht Inhaber einer Genehmigung der IATA gewesen, so daß sie erst recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt Inhaber einer solchen Genehmigung gewesen sei.
Die Kommission erwidert:
Die Verpflichtung, sich nach luxemburgischem Recht zu richten, habe für die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten habe, erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Reisebüros wirksam werden können, und die s.à.r.l. Hapag-Lloyd Travel, die am 27. März 1981 in das Handelsregister des Großherzogtums eingetragen worden sei, die am 27. April 1981 die Genehmigung zur Ausübung der kommerziellen Tätigkeit eines Reisebüros erhalten habe und die ihr Büro am 4. Mai 1981 eröffnet habe, habe die in dieser Hinsicht in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
das gleiche gelte für die IATA-Lizenzen und die für die Ausgabe der Beförderungsausweise erforderlichen Genehmigungen, da es sich bei dem in der Ausschreibung genannten Datum 1. Juli 1980 offenkundig um ein Versehen handele, wie man aufgrund eines Vergleichs mit ähnlichen Ausschreibungen feststellen könne.
Die Kommission fügt noch hinzu, daß die Zulassung, die die IATA einem Reisebüro erteile, Gegenstand einer eingehenden Prüfung sei, die sich unter anderem auf die Einrichtung der Büroräume erstrecke. Wenn die in der Ausschreibung festgelegte Voraussetzung in der von den Klägern befürworteten Art und Weise ausgelegt werden müsse, sei es unmöglich, sie zu erfüllen, und zwar für alle Bieter.
Die Kläger tragen in ihrer Erwiderung vor, die Kommission behaupte zwar, das Datum 1. Juli 1980 beruhe auf einem Versehen, sie gebe aber nicht an, für welchen Zeitpunkt sie in Wirklichkeit die Erfüllung der Voraussetzung der IATA-Zulassung gefordert habe. Sie fügen hinzu, wenn die Beklagte tatsächlich versehentlich eine falsche Angabe gemacht habe, hätte sie diese nach dem dafür vorgesehenen Verfahren berichtigen können.
Außerdem sei zu unterstreichen, daß die gewählte Firma die vorgeschriebenen Voraussetzungen auch am 1. Januar 1981, dem Zeitpunkt, zu dem das Reisebüro seine Tätigkeit habe aufnehmen sollen, nicht erfüllt habe.
Zu Unrecht behaupte die Kommission, daß es unmöglich sei, die IATA-Zulassung vor der Eröffnung des Reisebüros zu erhalten, und zwar für alle Bieter. Vielmehr sei es nach Section G, Article 15, der Resolution 810a der LATA zulässig, daß ein zugelassener Vertreter seine Tätigkeit in ein nicht zugelassenes Büro in derselben Stadt verlege, vorausgesetzt, daß er den Agency Administrator davon in Kenntnis setzte. Aufgrund dieser Vorschrift könne der Betreffende seine Aufgaben als zugelassener Vertreter in dem neuen Büro bis zur erneuten Prüfung der Zulassung weiter wahrnehmen.
Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, an die Stelle der IATA-Resolution 810a sei mit Wirkung vom 1. Juli 1980 die IATA-Resolution 800 getreten. Aus den Abschnitten D und I der letztgenannten Resolution gehe hervor, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der IATA-Genehmigung auf keinen Fall im voraus erfüllt werden könnten, soweit es sich um die Einrichtung eines neuen Reisebüros wie das am Sitz Luxemburg der Kommission einzurichtende handele, da die für die Erteilung dieser Genehmigung vorgesehene Kontrolle immer nach der Eröffnung des Büros durchgeführt werde.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Januar 1982 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. März 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Groupement des Agences et Bureaux de Voyages du Grand-Duché de Luxembourg [Vereinigung der Reiseagenturen und -büros des Großherzogtums Luxemburg] (im folgenden: das Groupement), a.s.b.l., Mitglied der Fédération des Commerçants du Grand-Duché de Luxembourg a.s.b.l., und — soweit erforderlich — die in Form einer s.à.r.l. im Gründungsstadium zusammengeschlossenen zehn Reiseagenturen, die S.E.V. (Société Européenne de Voyages), haben mit Klageschrift, die am 4. Juni 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der nicht veröffentlichten Entscheidung erhoben, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Angebot berücksichtigte, das die Firma Hapag-Lloyd AG, Bremen, im Rahmen einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 142 vom 11. Juli 1980 veröffentlichten Ausschreibung für den Betrieb eines Reisebüros am Sitz Luxemburg der Kommission abgegeben hatte.
2 Die Kläger machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei ungültig, da die Firma, deren Angebot berücksichtigt worden sei, nicht die in der Ausschreibung festgelegtenVoraussetzungen erfüllt habe. Sie heben insbesondere hervor, daß diese Firma im Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebots keine Genehmigung besessen habe, im Großherzogtum Luxemburg eine kommerzielle Tätigkeit auszuüben, und daß sie am 1. Juli 1980 — entgegen den in der Ausschreibung genannten Erfordernissen — auch nicht über die Genehmigungen der LATA und der wichtigsten Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften zur Ausgabe sämtlicher Beförderungsausweise in den ihr am Sitz Luxemburg der KEG überlassenen Räumen verfügt habe.
3 Die beklagte Kommission hat zunächst ausgeführt, die Klage sei unzulässig, und mehrere Gründe für diese Einrede vorgebracht, nämlich daß die Klagefrist abgelaufen sei, daß den Klägern die Klagebefugnis fehle und daß sie die Bedingungen der Ausschreibung selbst nicht erfüllt hätten, die die von der Kommission berücksichtigte Bieterfirma angeblich nicht erfüllt habe. Da es sich um eine Vorfrage handelt, ist zunächst das auf das Fehlen der Klagebefugnis gestützte Vorbringen zu prüfen.
4 Mit diesem Vorbringen macht die Kommission geltend, die Klage sei unzulässig, weil weder das Groupement noch die S.E.V. die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erfüllten, nach dem jede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben [kann], die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
5 Was das Groupement angeht, vertritt die Kommission die Auffassung, das luxemburgische Gesetz vom 29. April 1928 verbiete es jeder Vereinigung ohne Erwerbszweck, sich mit gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeiten zu befassen oder danach zu streben, ihren Mitgliedern einen materiellen Gewinn zu verschaffen, was ausschließe, daß eine derartige Vereinigung vor Gericht auftreten könne, um die kommerziellen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Das Groupement erwidert, nach der luxemburgischen Rechtsprechung könne eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Vertretung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vor Gericht auftreten.
6 Es ist jedoch zu bemerken, daß, obgleich das Problem von den Parteien als Frage des nationalen Rechts des Klägers behandelt worden ist, die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobenen Nichtigkeitsklage restriktiveren spezifischen Bedingungen unterliegt, als sie für gleichartige Klagen gelten, die bei nationalen Gerichten erhoben werden.
7 Im vorliegenden Fall läßt sich nicht die Auffassung vertreten, daß das Groupement — wie es Artikel 173 vorschreibt — unmittelbar durch eine Entscheidung betroffen ist, durch die im Rahmen einer Ausschreibung das Angebot einer Firma berücksichtigt wurde, die Mitbewerberin bestimmter, in einer faktischen Gesellschaft zusammengefaßter Mitglieder des Groupement war. Das Groupement war in seiner Eigenschaft als Vereinigung ohne Erwerbszweck nicht Teilnehmer an der Ausschreibung und konnte dies auch nicht sein, so daß es durch die von der Kommission vorgenommene Auswahl keinesfalls unmittelbar beeinträchtigt werden konnte. Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie von dem Groupement erhoben wurde.
8 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Klage, soweit sie von der Société Européenne de Voyages (S.E.V.) s.à.r.l. im Gründungsstadium, erhoben wurde, unzulässig ist, weil dieser die Klagebefugnis fehlt.
9 Hierzu ist nach den Verfahrensakten festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1980, die S.E.V. bei der Ausschreibung nicht zu berücksichtigen, — wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Vergabebeirats vom 24. Oktober 1980 ergibt — mit der Begründung getroffen wurde, daß die S.E.V. in der Praxis keine konkrete Garantie für eine zufriedenstellende Erbringung gewünschten Dienstleistungen bietet. Außerdem geht aus einem Schreiben vom 26. Februar 1981 des Direktors für Personal und Verwaltung der Kommission in Luxemburg hervor, daß die Entscheidung nach einer vergleichenden Prüfung aller Anbieterfirmen getroffen wurde. Dies zeigt eindeutig, daß die Kommission die Gültigkeit des von der S.E.V. eingereichten Angebots anerkannt hatte. Sie kann infolgedessen nicht die Klagebefugnis einer Vereinigung bestreiten, die sie zur Teilnahme an einer Ausschreibung zugelassen hat und an die sie nach einer vergleichenden Prüfung aller Bieter eine ablehnende Entscheidung gerichtet hat.
10 Im übrigen ist hervorzuheben, daß der Begriff der juristischen Person in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag — wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1974 (Syndicat général du personnel des organismes européens/Kommission, 18/74, Sig. S. 933, und Union Syndicale, Massa & Kortner/Rat, 175/73, Sig. S. 917) ableiten läßt — nicht notwendigerweise mit den Begriffen übereinstimmt, die in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet werden.
11 Im vorliegenden Fall erfüllt die S.E.V., eine Gelegenheitsvereinigung von zehn Reiseagenturen, die sich zusammengeschlossen hatten, um sich gemeinsam an einer Ausschreibung zu beteiligen, die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts für die Zuerkennung der Eigenschaft einer juristischen Person im Sinne des Artikels 173, da sie von der Kommission selbst zur Teilnahme an dieser Ausschreibung zugelassen wurde, sie Gegenstand einer Prüfung war und ihr Angebot abgelehnt wurde.
12 Die Einrede, die Klage sei unzulässig, weil es an der Klagebefugnis fehle, ist daher, soweit sie die S.E.V. betrifft, nicht begründet.
13 Die durch die zehn Agenturen gebildete Vereinigung kann im übrigen als unmittelbar und individuell durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt angesehen werden, da sie, wenn sie sich bei der Ausschreibung — natürlich vorbehaltlich ihrer späteren Umwandlung in eine förmlich gegründete Gesellschaft — bewerben konnte, offensichtlich ein Interesse daran hatte, den Zuschlag zu erhalten.
14 Die Kommission beruft sich zweitens darauf, daß die Klage wegen Fristablaufs unstatthaft sei, weil sie nicht binnen der in Artikel 173 Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Monaten von dem Tag an, an dem der Kläger von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt habe, erhoben worden sei.
15 Zur Stützung dieses Vorbringens legt die Kommission mit ihrer Gegenerwiderung ein Schreiben des Generalsekretärs des Conseil du gouvernement des Großherzogtums Luxemburg an den Direktor für Personal und Verwaltung der Kommission in Luxemburg vom 17. März 1981 vor, das folgenden Inhalt hat:
Sehr geehrter Herr Direktor,
ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, daß beim Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand eine Beschwerde der örtlichen Reisebüros eingegangen ist, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht bei einer die Einrichtung eines Reisebüros im Jean-Monnet-Gebäude betreffenden Ausschreibung Ihrer Institution ausgeschlossen worden sind.
Es handelt sich insbesondere darum, die Gründe zu erfahren, die die Kommission bestimmt haben, das Angebot der luxemburgischen Büros abzulehen; diese geben an, sie hätten alle vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die im Absatz 4 der Ausschreibung aufgestellte, während die erst in Gründung befindliche Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten habe, diese Voraussetzungen auch jetzt noch nicht erfülle.
Sollte es nicht mehr möglich sein, die Vergabe zu ändern, so müßte es möglich sein, eine Garantie dafür zu erhalten, daß der befristete Vertrag (Artikel 8 der Ausschreibung) nach einer bestimmten Zeit erneut öffentlich ausgeschrieben wird, um allen Angehörigen der Branche in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EWG gleiche Chancen einzuräumen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir, sobald es Ihnen möglich ist, die unbedingt erforderlichen Informationen zu dem Vorstehenden zukommen lassen könnten, und weise besonders darauf hin, daß der Antrag der bei der Ausschreibung erfolgreichen Firma auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis bereits beim zuständigen Ministerium bearbeitet wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
16 Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die luxemburgischen Reiseagenturen bereits am 17. März 1981 davon Kenntnis hatten, daß der Zuschlag erteilt war, und die Auffassung vertraten, daß die bei der Ausschreibung erfolgreiche Gesellschaft nicht die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfülle.
17 Die in Artikel 173 Absatz 3 vorgesehene Klagefrist hat daher am 17. März 1981 begonnen und ist am 17. Mai 1981 abgelaufen. Die vorliegende Klage, die am 4. Juni 198 i eingereicht wurde, ist damit verspätet.
18 Unter diesen Umständen ist die Klage, da die Klagefrist vor ihrer Einreichung abgelaufen war, unzulässig. Das von der Kommission zur Begründung der Unzulässigkeit vorgetragene weitere Argument ist damit gegenstandslos geworden.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 a.E. kann der Gerichtshof jedoch die Kosten gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
20 Im vorliegenden Fall hat die Kommission den vollständigen Wortlaut des Schreibens vom 17. März 1981 verspätet, das heißt erst mit ihrer Gegenerwiderung, vorgelegt. Wäre dieser Wortlaut mit der Klagebeantwortung zu den Akten worden, hätte er die Kläger dazu veranlassen können, das eingeleitete Verfahren nicht weiterzubetreiben. Der Gerischtshof sieht in diesem Verhalten der Kommission einen außergewöhnlichen Grund, der es rechtfertigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.