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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.10.1974 – C-71/74

ECLI:EU:C:1974:103

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den Rechtssachen 71/74 R und RR

NEDERLANDSE VERENIGING VOOR DE FRUIT- EN GROENTENIMPORTHANDEL,

NEDERLANDSE BOND VAN GROSSIERS IN ZUIDVRUCHTEN EN ANDER GEIMPORTEERD FRUIT, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. J. A. Ellis und B. H. ter Kuile, zugelassen in Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater B. Van der Esch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsgegner,

und

VEREINIGUNG DE FRUITUNIE, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. A. de Jonge, zugelassen in Utrecht, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Streithelferin,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

In einem nach Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der EWG eingeleiteten Verfahren hat die Kommission am 25. Juli 1974 eine Entscheidung (IV/26.602 — Frubo, ABl. vom 29. August 1974 L 237, S. 16 ff.) erlassen, worin sie feststellte, daß der Artikel 9 einer zwischen den Antragstellern geschlossenen Vereinbarung über die Durchführung von Auktionen von nach den Niederlanden eingeführten Zitrus- und anderen Früchten gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoße. In der Entscheidung wurde die gemäß Artikel 85 Absatz 3 beantragte Freistellung versagt; außerdem wurden die Antragsteller und die angeschlossenen Unternehmen für verpflichtet erklärt, die festgestellten Verstöße unverzüglich abzustellen.

Die Antragsteller haben am 23. September 1974 eine Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der genannten Entscheidung begehren. Mit getrenntem Schriftsatz haben sie einen zweifachen Antrag auf Aussetzung des Vollzuges, und zwar zum einen während des Zeitraumes bis zum Erlaß der Entscheidung im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung und zum anderen während des Zeitraumes zwischen dieser Entscheidung und dem Urteil des Gerichtshofes in der Hauptsache, eingereicht. Mit Schriftsatz vom 30. September 1974 hat die Fruitunie einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin im Hauptsacheverfahren und im vorliegenden Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Der erste besondere Antrag der Antragsteller ist auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission bis zum Abschluß des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung gerichtet. Die Kommission bemerkt hierzu, es sei nicht ihre Art, die Betroffenen zu zwingen, ih re Vereinbarungen förmlich zu lösen oder dem EWG-Vertrag anzupassen, wenn gegen eine Entscheidung, die ein Kartell mit Artikel 85 für unvereinbar erkläre, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht sei. Die Kommission erklärt verbindlich, daß sie im vorliegenden Fall nicht anders handeln werde.

Die Antragsteller verlangen ferner die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache. Sie berufen sich für ihren Antrag auf das Alter und auf die Notwendigkeit ihrer Vereinigung sowie darauf, daß diese bei einem Erfolg der Klage in der Hauptsache durch die vorübergehende Aussetzung ihrer Wirksamkeit dauernden Schaden nähme. Außerdem bestehe ein ernsthafter Zweifel an der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung. Im übrigen sei Dringlichkeit gegeben, da die Verkaufssaison für spanische Apfelsinen bald beginnen und nach der alten Verkaufsregelung abgewickelt werden müsse, die andernfalls zunichte gemacht werde mit der Folge einer Erhöhung der Preise, die bisher unter den in der EWG im allgemeinen praktizierten gelegen hätten. Der Aussetzung des Vollzuges stehe auch kein Interesse der Gemeinschaft entgegen, denn das streitige Absatzsystem bestehe seit 1952 und die Kommission habe mehrere Jahre benötigt, um ihre Entscheidung zu treffen. Die Antragsteller beantragen, im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung den Vollzug der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1974 (Nr. IV/26.602 — Frubo) auszusetzen, bis über die von den Antragstellern gegen diese Entscheidung erhobene Klage entschieden ist oder zumindest bis zu einem vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Zeitpunkt und vorbehaltlich aller sonstigen vom Gerichtshof für zweckmäßig erhaltenen Entscheidungen; die Kommission zu verurteilen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

Die Kommission, Beklagte des Hauptsacheverfahrens und Antragsgegnerin im Zwischenstreit, führt aus, es stehe nicht fest, daß eine förmliche Änderung der Satzungsbestimmungen im Laufe des Verfahrens die Gefahr eines sofortigen und nicht wiedergutzumachenden Schadens heraufbeschwöre. Im übrigen werde vom Gerichtshof verlangt, für die Kommission zu handeln, denn die Aussetzung des Vollzugs einer ablehnenden Entscheidung dürfe nicht der Erteilung einer von der Exekutive versagten Zustimmung gleichkommen. Selbst wenn der Gerichtshof gegenteiliger Auffassung sein sollte, bestehe im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu einer solchen Maßnahme, weil sie die Handhabe böte, die Großhändler noch weiterhin mit den vom Kartell vorgesehenen Saktionen zu belegen. Die Kommission beantragt daher, den Antrag auf Aussetzung des Voll zugs auszusetzen und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung aufzuerlegen.

Die Streithelferin begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, daß sowohl eine Aufhebung der Entscheidung als auch eine Aussetzung ihres Vollzuges sie in ihren Interessen verletzen könne. Der, sei es auch nur vorübergehende, Fortbestand des Kartells hindere die Streithelferin daran, als Importeur frei zu operieren und schränke ihre Freiheit im Warenbezug ein. Diese Sachlage beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wie in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen sei. Der Streithelferin drohe ein ernstlicher Schaden. Sie beantragt daher, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen.

Die Antragsteller widersetzen sich dem Antrag auf Zulassung der Fruitunie als Streithelferin mit der Begründung, die Streithilfeanträge bezweckten nicht die Unterstützung der Anträge einer Partei, sondern der angefochtenen Entscheidung, außerdem erfülle der Antrag nicht die in der Satzung des Gerichtshofes genannten Formvoraussetzungen.

Gründe§

1/3 Das Rechtsschutzinteresse der Streithelferin erhellt aus den Vorteilen, die für sie aus dem Vollzug einer Entscheidung fließen, welche ihr die Möglichkeit gäbe, ihre Freiheit gegenüber dem Kartell wiederzuerlangen. Sie unterstützt mit ihrem Begehren die Anträge der Kommission. Die Streihilfe im vorliegenden Verfahren wegen einstweiliger Anordnung ist deshalb zulässig.

4/8 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission gerichtet; würde ihm stattgegeben, so hätte dies zur Folge, daß das Kartell, gegen das sich die Maßnahmen der Entscheidung richten, bis zum Erlaß des Urteiles in der Hauptsache als vorläufig gültig anzusehen wäre. Der Richter im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung kann indessen nicht anstelle der Kommission entscheiden und die vorläufige Gültigkeit eines Kartells herbeiführen, das gemäß Artikel 85 Absatz 1 mit den in Artikel 85 Absatz 2 vorgesehenen Wirkungen für nichtig erklärt worden ist. Er kann allenfalls im Sinne von Artikel 185 EWG-Vertrag den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, soweit diese Aussetzung unerläßlich erscheint, weil Eile geboten ist und der Schaden nicht wiedergutzumachen ist, der sich aus einem sofortigen Vollzug der Entscheidung vor Erlaß des Urteils in der Hauptsache, dem nicht vorgegriffen werden darf, ergeben könnte. Die Kommission hat im übrigen erklärt, daß es nicht ihre Art ist, die Betroffenen zu zwingen, ihre Vereinbarungen förmlich zu lösen oder dem EWG-Vertrag anzupassen, wenn gegen eine Entscheidung, die ein Kartell mit Artikel 85 für unvereinbar erklärt, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht ist. Es reicht daher aus, den Vollzug der Entscheidung der Kommission bis zum Erlaß des Urteils auszusetzen, mit der Einschränkung jedoch, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Klauseln, wonach gegen die Kartellmitglieder Geldbußen verhängt werden können, nicht angewendet werden dürfen.

9 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

wird im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

beschlossen:

1. Die Vereinigung Fruitunie wird im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung als Streithelferin zugelassen.

2. Der Vollzug der Entscheidung IV/26.602 — Frubo wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache ausgesetzt.

3. Die Klauseln, wonach gegen die Kartellmitglieder Geldbußen verhängt werden können, dürfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht angewendet werden.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.