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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.1975 – C-71/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:52
Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 22. April 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Offenbar seit vielen Jahren werden in die Niederlande eingeführte Früchte, vor allem Zitrusfrüchte, auf Auktionen in Rotterdam verkauft. Rund 75 % der eingeführten Zitrusfrüchte werden gegenwärtig über diese Auktionen abgesetzt, auf denen neun in den Niederlanden ansässige Importeure regelmäßig verkaufen und rund 350 Großhändlerals Käuferauftreten.
Seit 1952 gilt für die Durchführungder Auktionen eine Vereinbarung, die in dem genannten Jahr zwischen den beiden Klägerinnen, einer Vereinigung von Importeuren auf der einen und einer Vereinigung von Obstgroßhändlern auf der anderen Seite, getroffen wurde. Die Vereinbarung wurde wiederholtgeändert.
Am 25. Juli 1974 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der sie ausführte, die Vereinbarung bewirke Einschränkungen, die gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstießen. Die Klägerinnen fochten diese Entscheidung aus nicht weniger als zwölf Gründen an. Wegen der Eigentümlichkeiten einiger dieser Anfechtungsgründe muß ich etwas eingehender schildern, wie es zu dieser Entscheidung kam.
Im Jahr 1968 führte ein AmsterdamerGroßhändler, die Firma Govers en Zonen, bei der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 Klage darüber, daß die Vereinbarung Einschränkungen mit sich bringe, die gegen Artikel 85 verstießen. Dies veranlaßte die Kommission am 12. November 1969, den Klägerinnen und ihren Mitgliedern eine Reihe von Beschwerdepunkten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 99/63/EWG mitzuteilen. Die Klägerinnen äußerten sich hierzu nicht selber, sondern überließen dies ihren Mitgliedern. Am 2. Januar 1970 aber beantragten die Klägerinnen bei der Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26 die Feststellung, daß die Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnung erfülle. In diesem Antrag (Anlage VIII zur Klageschrift) begründeten die Klägerinnen im einzelnen ihre Auffassung, weshalb die Vereinbarung diesen Voraussetzungen entspreche.
Artikel 42 des Vertrages bestimmt, wie Ihnen, meine Herren Richter, bekannt ist:
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Gestützt auf diesen Artikel erließ der Rat am 4. April 1962 die Verordnung Nr. 26 (ABl. 30 vom 20. 4. 1962). In Artikel 1 dieser Verordnung heißt es:
Die Artikel 85 bis 90 des Vertrages sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich des Artikels 2 auf alle in den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.
Artikel 2 Absatz 1 umfaßt zwei Sätze, von denen der erste lautet:
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind.
Satz 2 enthält eine besondere Ausnahmeregelung für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen. Er war Gegenstand eines Meinungsstreits zwischen Gelehrten, ist aber vorliegend nicht einschlägig.
Die übrigen Absätze des Artikels 2 bestimmen:
2.Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
3.Die Kommission trifft diese Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.
4.Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung, sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Die Klägerinnen äußerten die Auffassung und stehen auch heute noch auf dem Standpunkt, daß die Vereinbarung drei der in Artikel 39 genannten Ziele fördere, nämlich Ziel c, die Märkte zu stabilisieren, Ziel d, die Versorgung sicherzustellen, und Ziel e, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
Am 6. April 1970 teilte die Kommission den Klägerinnen schriftlich mit, der Antrag nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 werde im Rahmen des bereits aufgrund der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Verfahrens geprüft; die Kommission werde, falls sie zu der Auffassung gelange, die Vereinbarung falle nicht unter die Ausnahmeregelung des genannten Artikels, ihre Gründe in der Entscheidung bekanntgeben, deren Erlaß sie beabsichtige, um den Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 ein Ende zu setzen. Demgemäß forderte die Kommission die Klägerinnen auf, zu den in der Mitteilung vom 12. November 1969 formulierten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen (Anlage XII zur Klageschrift).
Dies veranlaßte die Klägerinnen zu einem am 20. April 1970 abgefaßten Schreiben (Anlage VIII zur Klageschrift), in dem sie die Ansicht vertraten, es sei rechtlich zu beanstanden, daß die Kommission die Verfahren nach den Verordnungen Nr. 17 und 26 miteinander verbinde, denn das Verfahren im Rahmen der Verordnung Nr. 17 richte sich nicht gegen sie, sondern gegen ihre Mitglieder. Aus diesen und anderen Gründen seien die beiden Verfahren getrennt zu führen. Anscheinend ließ die Kommission sowohl dieses als auch weitere Schreiben der Klägerinnen beziehungsweise ihrer Mitglieder vom Mai und August 1970 unbeantwortet, in denen diese um eine Beschleunigung des Verfahrens nachsuchten.
Am 24. März 1971 sandten die Klägerinnen Herrn Mansholt, seinerzeit Vizepräsident der Kommission, ein Schreiben mit Durchschlägen für den Generaldirektor für Landwirtschaft und den Generaldirektor für Wettbewerb, in dem sie die Verzögerungen beanstandeten und um eine Aussprache baten (Anlage IX zur Klageschrift). Der Generaldirektor für Landwirtschaft teilte am 1. Juni 1971 im Namen der Kommission mit, daß diese sich noch keine Meinung über die Anwendbarkeit von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 gebildet habe; er schlage den Klägerinnen vor, sich wegen einer Aussprache mit dem Leiter der für den Wettbewerb in der Landwirtschaft zuständigen Abteilung in Verbindung zu setzen (Anlage X zur Klageschrift). Am 30. Juni 1971 beschied der Generaldirektor für Wettbewerb die Klägerinnen dahin, daß nach Ansicht der Kommission die Vereinbarung nicht unter Artikel 2 falle. Er legte im einzelnen die Gründe für diese Auffassung dar, und wies die Klägerinnen auf die Möglichkeit hin, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung treffe (Anlage XI zur Klageschrift).
Die Klägerinnen nahmen offenbar nicht schriftlich Stellung, sondern baten um eine Aussprache. Dies führte zu einer Zusammenkunft, die am 9. Juli 1971 unter dem Vorsitz des Leiters der für den Wettbewerb in der Landwirtschaft zuständigen Abteilung stattfand und an der auch Vertreter der Generaldirektion Wettbewerb und des juristischen Dienstes der Kommission teilnahmen. Die Klägerinnen führen aus, der Zweck dieses Treffens sei es gewesen, eine sowohl für die Klägerinnen als auch für die Kommission annehmbare Lösung zu finden. Ihr einzig konkretes Ergebnis scheint aber die Einigung darüber gewesen zu sein, unter dem Vorsitz eines Vertreters der Generaldirektion Wettbewerb ein weiteres Treffen zu veranstalten. Dieses Treffen wurde für den 15. Oktober 1971 anberaumt. Die Kommission erklärte sich damit einverstanden, die den Klägerinnen eingeräumte Frist für ihre Stellungnahme zum Bescheid vom 30. Juni 1971 bis zu diesem Tage zu verlängern (Anlage I zur Klagebeantwortung).
Die Zusammenkunft fand wie geplant am 15. Oktober 1971 unter dem Vorsitz von Herrn Jaume statt, dem damaligen Leiter der Direktion Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen. Ein am 29. Oktober 1971 an diesen gerichtetes Schreiben (Anlage XVI zur Klageschrift) läßt erkennen, daß die Klägerinnen durch Änderungen die Bedenken der Kommission gegen gewisse Klauseln der Vereinbarung auszuräumen hofften. Angeregt durch den Meinungsaustausch bei der Zusammenkunft schlugen sie vor, an der Vereinbarung einige Änderungen vorzunehmen. Wenn ich es recht verstehe, ging es bei diesen Änderungen im wesentlichen darum,
1. die restriktiven Bestimmungen der Vereinbarung auf außerhalb der Gemeinschaft erzeugte Früchte zu beschränken;
2. die Rotterdamer Auktionen unter bestimmten Bedingungen auch den übrigen gemeinschaftsangehörigen Importeuren zugänglich zu machen;
3. die Voraussetzungen für die Zulassung der niederländischen Großhändler zu den Auktionen zu liberalisieren;
4. die Auktionen für Früchte zu öffnen, die nicht auf dem See- oder Schienenwege nach Rotterdam gelangen, und
5. die bestimmungen der Vereinbarung über die listenmäßige Erfassung der auf den Auktionen zu verkaufenden Früchte zu lockern.
Aus dem Wortlaut dieses Schreibens erhellt, worauf ich hinweisen sollte, da die Klägerinnen ausweislich ihrer vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen gerade diesen Vorgängen Bedeutung beimessen, daß weder Herr Jaume noch sonst jemand für die Kommission bei der Zusammenkunft den Standpunkt vertrat, die Einwände der Kommission gegen die Vereinbarung würden gegenstandslos werden, falls die angekündigten Änderungen vorgenommen werden sollten.
In Bestätigung ihres Schreibens vom 29. Oktober teilte Herr Jaume den Klägerinnen am 2. Dezember 1971 schriftlich mit, die Vereinbarung bringe auch in ihrer geänderten Fassung noch insofern beanstandenswerte Einschränkungen mit sich, als es nach den Artikeln 9 und 10 niederländischen Großhändlern, wenn sie zu den Auktionen zugelassen werden wollten, nicht gestattet sei, in anderen Mitgliedstaaten aus dritten Ländern eingeführte Früchte zu kaufen und auf dem niederländischen Markt weiterzuvertreiben. Dies bewahre die niederländischen Importeure vor dem Wettbewerb, dem sie ausgesetzt wären, wenn die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Importeure unmittelbar an niederländische Großhändler verkauften. Herr Jaume regte an, die Klägerinnen sollten, falls ihnen an einem schnellen Abschluß des Verfahrens gelegen sei, die Artikel 9 und 10 durch eine Streichung dieser restriktiven Klausel ändern (Anlage XVII zur Klageschrift).
Die Klägerinnen antworteten mit Fernschreiben vom 16. Dezember 1971 und schlugen vor, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Importeuren durch Änderung des Artikels 9 den Verkauf auf den Auktionen zu erleichtern. Dieser Vorschlag wurde am 17. Dezember 1971 zwischen Herrn Jaume und Vertretern der Klägerinnen erörtert. Nach dem Meinungsaustausch sandte Herr Jaume am 21. Dezember 1971 ein Schreiben an die Klägerinnen (Anlage VI zur Klageschrift), aus dem sie einen der Gründe herleiten, weshalb sie die Kommissionsentscheidung anfechten. In diesem Schreiben regte Herr Jaume an, die Klägerinnen sollten unter Berücksichtigung der jüngst vorgeschlagenen Änderung sowie der in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 1971 angekündigten Änderungen die Vereinbarung in der neuen Fassung anmelden und eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages beantragen. Seines Dafürhaltens, so fügte er hinzu, könne die einzige in dem neuen Text verbleibende Wettbewerbseinschränkung, nämlich das den auktionsbeteiligten Großhändlern auferlegte Verbot, Früchte aus Drittländern in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, Gegenstand einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 sein. Er schloß mit der Bemerkung, gestützt auf eine derartige Anmeldung werde es der Kommission möglich sein, das Verfahren durch eine Entscheidung abzuschließen.
Die Klägerinnen einigten sich am 15. März 1972 auf die neue Fassung der Vereinbarung und meldeten diese gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 am 21. April 1972 bei der Kommission an. Sie behaupten, daraufhin habe ihnen jemand aus der Generaldirektion Wettbewerb fernmündlich mitgeteilt, daß die Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung wahrscheinlich im Oktober 1972 erfolgen werde und eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 gegen Ende des Jahres 1972 zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom 2. April 1973 (das sich nicht bei den Prozeßunterlagen befindet) teilte Herr Jaume den Klägerinnen offenbar mit, die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 unterliege, wie sich herausgestellt habe, insbesondere deshalb Zweifeln, weil fraglich sei, ob die in der Vereinbarung enthaltene restriktive Klausel den Verbrauchern irgendwelche Vorteile bringe; er schlage vor, diese Klausel zu streichen. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit Statistiken, die sie als Beleg dafür ansahen, daß die Preise der Rotterdamer Auktionen durchschnittlich um 13 % unter den entsprechenden Preisen der übrigen Mitgliedstaaten lägen.
Da die Klägerinnen in der Folgezeit von der Kommission keine Nachricht mehr bekamen, richteten sie am 23. Juli 1973 ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission, in dem sie die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens sowie die Verzögerung bei der Entscheidungsfindung rügten.
Daraufhin antwortete ihnen der Generaldirektor für Wettbewerb mit Schreiben vom 6. November 1973 (Anlage VII zur Klageschrift), bei seiner Äußerung, Artikel 85 Absatz 3 sei möglicherweise anwendbar, habe sich Herr Jaume ausschließlich auf die eigenen Angaben der Klägerinnen gestützt. Nachträgliche Erkundigungen bei französischen und deutschen Importeuren hätten indes ergeben, daß die den niederländischen Großhändlern auferlegte Verpflichtung, ausschließlich auf den Rotterdamer Auktionen zu kaufen, nicht unerläßlich im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 sei. Daher die Anregung, diese Verpflichtung zu beseitigen. Da diesem Vorschlag nicht Folge geleistet worden sei, werde die Kommission den Klägerinnen in Bälde eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übersenden, durch die sie nochmals in die Lage versetzt würden, ihren Standpunkt zu vertreten und sich mit dem Tatsachenvortrag und den Rechtsausführungen der Kommission auseinanderzusetzen.
Diese neuerliche Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage 2 zur Klagebeantwortung) wurde den Klägerinnen am 19. November 1973 übersandt. Sie war vom Generaldirektor für Wettbewerb unterschrieben und hatte die Vereinbarung in der Fassung der Anmeldung vom 21. April 1972 zum Gegenstand. In ihr legte die Kommission sorgfältig die Gründe für ihre Auffassung dar, warum die hier in Frage stehende restriktiv wirkende Verpflichtung unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages falle und weder nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 noch nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages genehmigungsfähig sei; die Mitteilung enthielt ferner den förmlichen Hinweis, daß die Klägerinnen berechtigt seien, zu den angeschnittenen Fragen sowohl schriftlich als auch mündlich Stellung zu nehmen.
Die Klägerinnen machten von ihrem Recht zur schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch. Sie suchten um eine zusätzliche Anhörung nach, die am 3. Dezember 1973 stattfand und bei der sie noch eine weitere Änderung des Artikels 9 der Vereinbarung vorschlugen. Mit dieser Änderung wurde es einem niederländischen Großhändler ermöglicht, Früchte von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Importeur zu kaufen, vorausgesetzt, daß dieser die Früchte eingeführt, verzollt und entladen hatte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie die Vertreter der Kommission seinerzeit auf diesen Vorschlag reagierten.
Dem Vorbringen der Klägerinnen entnehme ich, daß sie der Kommission später schriftlich mitteilten, die Vereinbarung sei inzwischen entsprechend geändert worden, so daß die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. November 1973 geäußerten Bedenken der Kommission gegenstandslos geworden seien. Dieses Schreiben befindet sich jedoch nicht bei den Prozeßunterlagen.
Nachdem Herr Jaume aus dem Dienst ausgeschieden war, fand am 30. Januar 1974 eine förmliche Anhörung unter dem Vorsitz des neuen Leiters der Direktion Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen statt. Das Protokoll dieser Anhörung liegt bei den Akten (Anlage XIV zur Klageschrift). Sitzungsteilnehmer waren für die Kommission sowohl Vertreter der Direktion Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen als auch Vertreter der Generaldirektion Landwirtschaft, ferner Vertreter der Mitgliedstaaten und der Klägerinnen - insbesondere der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt J. J. A. Ellis, der während des gesamten Verfahrens für sie aufgetreten war - sowie einige niederländische Obstgroßhändler, die sich ähnlich wie die Firma Govers en Zonen über die Vereinbarung beschwert hatten.
Meine Herren Richter, ich brauche Ihre Zeit nicht damit zu beanspruchen, daß ich den Ablauf dieser, wie ich meine, durchaus wichtigen Anhörung skizziere. Nur drei Punkte möchte ich in diesem Zusammenhang anreißen:
1. Der Vorsitzende hob hervor, die Kommission habe sich noch keine Meinung zu der geänderten Fassung des Artikels 9 gebildet; ihre Entscheidung hänge vom Ergebnis der Anhörung ab.
2. Der Vorsitzende sowie der Vertreter eines Mitgliedstaats (Irland) befragte die Vertreter der Klägerinnen nach dem Sinn des in dem vorgeschlagenen neuen Artikel 9 enthaltenen Erfordernisses, Früchte, die nicht über die Rotterdamer Auktionen gingen, vor ihrem Kauf durch einen niederländischen Großhändler in einem anderen Mitgliedstaat zu entladen.
3. Herr Ellis hatte freie Hand, den Standpunkt der Klägerinnen zu jedem Punkt, einschließlich der Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26, zu vertreten; zu dieser Frage bemerkte er indes lediglich, er halte an den Argumenten fest, die er der Kommission bereits früher vorgetragen habe.
Die Klägerinnen änderten am 21. Februar 1974 Artikel 9 der Vereinbarung in dem von ihnen vorgeschlagenen Sinne.
Am 19. April 1974 übersandten sie der Kommission eine Reihe von Unterlagen über ein nach ihrer Ansicht offensichtlich fiktives Einfuhrgeschäft (Anlage XXV zur Erwiderung). Damit versuchten sie, wenn ich es recht verstehe, den Nachweis zu erbringen, daß das in dem geänderten Artikel 9 der Vereinbarung aufgestellte Erfordernis, die von einem niederländischen Großhändler bei einem Importeur in einem anderen Mitgliedstaat gekauften Früchte in diesem Staat zu entladen, nicht der Berechtigungentbehrte.
Die Kommission reagierte auf diese Mitteilung anscheinend nur mit einer Empfangsbestätigung. Die Klägerinnen baten deshalb um eine weitere Anhörung, die am 19. Juni 1974 stattfand. Unterlagen über den Gang dieser Anhörung fehlen, einem an die Kommission gerichteten Fernschreiben der Klägerinnen vom 24. Juni 1974 (Anlage XXVI zur Erwiderung) entnehme ich aber, daß diese eine weitere Änderung des Artikels 9 vorschlugen und anboten, das Erfordernis der Entladung zu streichen.
Als die Kommission dieses Fernschreiben erhielt, befand sich ihre Entscheidung, die, wie Sie sich, meine Herren Richter, erinnern, vom 25. Juli 1974 datiert, im Entwurfsstadium. Im amtlichen Text der Entscheidung wird der fernschriftlich unterbreitete Vorschlag in einer Fußnote erwähnt und unter II 2 ausgeführt: Die einschränkenden Wirkungen dieser Bedingungen werden durch die Streichung der Verpflichtung zur Entladung in einem anderen Mitgliedstaat nicht wesentlich geändert, weil das Verbot des Handels mit Früchten aus Drittländern, die der niederländische Großhändler selbst importiert hat, insgesamt bestehenbleibt. Artikel 9 der Vereinbarung beschränkt somit die Versorgungsfreiheit der an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Großhändler; diese Beschränkungen sind besonders spürbar, da die betreffenden Großhändler den größten Teil des Vertriebs der für den niederländischen Verbrauch bestimmten Zitrusfrüchte wahrnehmen. (ABl. L 237 vom 29. 8. 1974.)
Die Entscheidungsgründe gliedern sich in vier Abschnitte. Abschnitt I enthält den Sachverhalt. In Abschnitt II begründet die Kommission ihre Auffassung, daß die Beschränkungen unter Artikel 85 Absatz 1 fielen, in Abschnitt III, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 nicht einschlägig sei, und in Abschnitt IV, daß Artikel 85 Absatz 3 ebenfalls keine Anwendung finde. Im Tenor stellt die Kommission fest, Artikel 9 der Vereinbarung verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Sie lehnt die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf die Vereinbarung ab, gibt den Klägerinnen sowie deren Mitgliedern auf, die festgestellten Vertragsverstöße unverzüglich abzustellen und erklärt, die Entscheidung sei an die Klägerinnen und deren in der Anlage zur Entscheidung aufgeführten Mitglieder gerichtet.
Die Klägerinnen begehren mit ihrer am 22. September 1974 an den Gerichtshof gerichteten Klage, diese Entscheidung aufzuheben. Am 15. Oktober 1974 hat der Präsident auf Antrag der Klägerinnen durch Beschluß im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Kommissionsentscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache mit der Maßgabe ausgesetzt, daß bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung keine Geldbußen gegen die Mitglieder der Klägerinnen verhängt werden, und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Am 23. Oktober 1974 hat der Gerichtshof beschlossen, die Vereniging De Fruitunie, einen kurz zuvor gegründeten Zusammenschluß von rund 24 niederländischen Obstgroßhändlern, die sich gegen die fortbestehenden Beschränkungen der Vereinbarung wehren, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Hauptsache zuzulassen.
Wie bereits erwähnt, fechten die Klägerinnen die Kommissionsentscheidung aus zwölf Gründen an. Sowohl in der Klageschrift als auch im Sitzungsbericht werden diese Gründe nacheinander unter A bis L angeführt. Wie Sie sich, meine Herren Richter, erinnern, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vier dieser Anfechtungsgründe vertieft und es wegen der übrigen acht Gründe mit einer Bezugnahme auf die Schriftsätze der Klägerinnen bewenden lassen. Der Bevollmächtigte der Kommission hat der Ansicht beigepflichtet, daß es auf diese vier Gründe entscheidend ankomme. Meines Erachtens, das möchte ich gleich vorwegschicken, greift kein einziger dieser zwölf Gründe durch. Nichtsdestoweniger werde ich sie Punkt für Punkt behandeln.
Die ersten fünf sind verfahrensrechtliche Rügen. Dabei geht es um folgendes:
A — Die Klägerinnen halten der Kommission vor, sie hätte die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 zunächst durch eine von der Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 3 des Vertrages getrennte Entscheidung klären müssen; das von der Kommission durchgeführte Verfahren habe dazu geführt, daß ihnen das rechtliche Gehör zu dem mit der Verordnung Nr. 26 zusammenhängenden Problemkreis abgeschnitten worden sei.
Vorausgesetzt, daß die Kommission den Verfahrenserfordernissen nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 genügte und zum Beispiel die Mitgliedstaaten anhörte - ein Punkt, der hier außer Frage steht -, sehe ich keinen Grund, weshalb sie ihre auf diesen Artikel gestützte Entscheidung nicht in derselben Urkunde hätte verlautbaren sollen wie ihre zu Artikel 85 ergangene Entscheidung. Vielleicht wäre es zweckmäßiger gewesen, wenn die erstgenannte Entscheidung nicht bloß aus den Entscheidungsgründen, sondern auch aus dem Tenor ersichtlich würde, aus der Tatsache aber, daß dies unterblieb, läßt sich nichts herleiten. Die Erklärung, die in der Vereinbarung vorgesehenen Beschränkungen verstießen gegen Artikel 85 Absatz 1, beinhaltet notwendigerweise, daß für den Ausnahmetatbestand des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 kein Raum ist.
Zu der Behauptung, die Klägerinnen seien zu den mit der Verordnung Nr. 26 zusammenhängenden Fragen nicht in gehöriger Form angehört worden, brauche ich meines Erachtens nur zu sagen, daß sie durch den von mir vorgetragenen Geschehensablauf eindeutig widerlegt wird.
B — Die Klägerinnen behaupten weiter, die Kommission habe es versäumt, ihnen eine ordnungsgemäße Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden. Die Mitteilung vom 12. November 1969 sei nicht an sie, sondern an ihre Mitglieder gerichtet gewesen. Die Mitteilung vom 19. November 1973 habe Artikel 9 der Vereinbarung in der Fassung vor der Änderung vom 12. Februar 1974 zum Gegenstand gehabt.
Meine Herren Richter, ich brauche nicht zu dem Streit Stellung zu nehmen, an wen die Mitteilung vom 12. November 1969 adressiert war, obwohl aus Gründen der Fairneß gegenüber der Kommission gesagt werden sollte, daß die Klägerinnen tatsächlich die Mitteilung erhielten und ihren Inhalt kannten. Als Entscheidungsgrundlage diente der Kommission die Mitteilung vom 19. November 1973. Offensichtlich fehl geht die Ansicht der Klägerinnen, ihnen hätte, weil nach Eingang dieser Mitteilung Artikel 9 der Vereinbarung geändert worden sei, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, eine weitere Mitteilung mit einer Stellungnahme zu der geänderten Fassung der Vereinbarung zugesandt werden müssen.
C — Die Klägerinnen tragen vor, seit Inkrafttreten des EWG-Vertrags seien die Rotterdamer Auktionen der Kommission bekannt gewesen; diese habe die bei diesen Auktionen erzielten Preise seit 1961 zu statistischen Zwecken bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik herangezogen. Daher habe die Kommission, so meinen die Klägerinnen, keinen Anlaß gehabt, 1968 plötzlich Bedenken gegen das angewandte System zu äußern, nur weil sich ein Großhändler darüber beschwert habe, zumal sie trotz ihrer Bedenken damit fortgefahren sei, diese Preise statistisch zu verwerten.
Ich vermag, meine Herren Richter, keinen sachlichen Zusammenhang zwischen der rein tatsächlichen Berücksichtigung der bei den Auktionen erzielten Preise bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik und der durch die Beschwerde der Firma Govers en Zonen ausgelösten Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der für die Auktionen geltenden Bestimmungen der Vereinbarung auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 85 des Vertrages zu sehen. Die Kommission hat niemals behauptet, die Auktionen als solche seien rechtswidrig. In ihrer Entscheidung erklärt sie lediglich die Klausel für rechtswidrig, durch die die an den Auktionen teilnehmenden Großhändler in ihrer Freiheit beschnitten werden, sich anderweitig einzudecken.
D — Die Klägerinnen meinen, die Kommission habe nicht von der Zusage abrücken dürfen, die Herr Jaume in seinem Schreiben vom 21. Dezember 1971 gegeben habe. Sie berufen sich insoweit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat -Slg. 1973, 575) anerkannt habe.
Aber, meine Herren Richter, in jener Rechtssache ging es um einen vom Rat als solchem erlassenen Beschluß, dessen Vorgeschichte und Wortlaut nach den Feststellungen des Gerichtshofes die Absicht des Rates, sich selbst zu binden, erkennen ließen. Hier haben wir es dagegen mit dem Schreiben eines Beamten zu tun, der nicht zuständig war, selbständig irgendeine Entscheidung zu treffen, und der lediglich seine persönliche Meinung äußerte. Er wäre meines Erachtens besser beraten gewesen, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß seine Meinung nicht verbindlich für den Generaldirektor und schon gar nicht für die Kommission sei; daß er dies unterließ, berechtigt die Klägerinnen aber nicht, diese Meinungsäußerung so darzustellen, als handle es sich dabei um eine Entscheidung der Kommission. Auch erwuchs der Kommission entgegen den Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung aus dieser Äußerung keinerlei Pflicht, sich mit den Klägerinnen im Wege des Vergleichs zu verständigen. Aus dem Schreiben lassen sich meines Erachtens zugunsten der Klägerinnen keine Rechte herleiten, die sie vor dem Gerichtshof geltend machen könnten.
E — Die Klägerinnen meinen, ihre Anfechtungsgründe A bis D reichten jedenfalls in ihrer Kumulierung aus, um den Gerichtshof zu der Feststellung zu veranlassen, daß das Verwaltungsverfahren der Kommission fehlerhaft gewesen sei.
Meine Herren Richter, vier Blinde zusammen ergeben keinen Seher. Aus den von mir genannten Gründen glaube ich, daß keine der von den Klägerinnen unter A bis D erhobenen Rügen einer Nachprüfung standhält. Sicherlich hat sich die Kommission gerade in den früheren Stadien des Verfahrens schwerwiegende und weitgehend unerklärliche Verzögerungen zu. schulden kommen lassen. Auch meine ich, wie bereits dargelegt, daß Herr Jaume sein Schreiben vom 21. Dezember 1971 vorsichtiger hätte fassen können. Aber all dies stellt keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 des Vertrages dar und fällt unter keinen der sonstigen Tatbestände, bei deren Vorliegen der Gerichtshof eine Entscheidung der Kommission nach diesem Artikel aufheben kann.
Bei den übrigen sieben Rügen, mit denen die Klägerinnen gegen die Kommissionsentscheidung vorgehen, handelt es sich um Sachrügen. Dabei geht es um folgendes:
F — Die Klägerinnen meinen, der Entscheidung hafteten aus tatsächlichen und aus Rechtsgründen insofern Mängel an, als die Kommission die Ansicht vertrete, die einschränkenden Bestimmungen in Artikel 9 der Vereinbarung fielen nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26.
Meine Herren Richter, in dieser Hinsicht vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern der Kommission ein ins Gewicht fallender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist. Wie ich es sehe, lautet die Argumentation der Klägerinnen, auf eine Kurzformel gebracht, wie folgt: Die Beschränkungen bewirkten bei Importfrüchten eine Zusammenfassung von Angebot und Nachfrage auf den Rotterdamer Auktionen; die Folgen seien eine größere Marktstabilisierung, eine ausgewogenere Versorgung und angemessenere Verbraucherpreise. Würden die Beschränkungen beseitigt, so würden diese positiven Wirkungen aufgrund der dann eintretenden Zersplitterung von Angebot und Nachfrage verpuffen.
Meines Erachtens beruht diese Argumentation auf einem Trugschluß. Ihr liegt der falsche Ausgangspunkt zugrunde, Artikel 2 vermittle den Parteien einer Vereinbarung einen Anspruch auf Genehmigung aller beliebigen restriktiven Klauseln der Vereinbarung, wenn sie nur nachweisen könnten, daß die betreffenden Beschränkungen auf dem Markt des fraglichen Agrarerzeugnisses zur Verwirklichung eines oder einiger der in Artikel 39 genannten Ziele beitragen. Sie übersehen bei dieser Argumentation, daß es sich in Artikel 39 um Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik handelt, die auf die Landwirtschaft der Gemeinschaft abgestimmt sind, ohne voneinander getrennt werden zu können. Sie übersehen des weiteren, daß eine Vereinbarung ausweislich des Wortlauts des Artikels 2 nur dann der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung unterliegt, wenn sie zur Verwirklichung der genannten Ziele notwendig ist. Daraus folgt meines Erachtens, daß diese Ausnahmevorschrift nur dann eingreift, wenn die Vereinbarung dazu bestimmt ist, entweder allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen alle diese Ziele zu erreichen, und hierzu notwendig ist.
Es liegt auf der Hand, daß die vorliegende Vereinbarung, die nur für außerhalb der Gemeinschaft angebaute Früchte gilt, zur Förderung der ersten beiden Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nichts beitragen kann, denn diese sind dahin umrissen
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.
Auch wird nicht vorgetragen, die Vereinbarung sei Bestandteil eines Systems, das seiner sonstigen Ausgestaltung nach der Verwirklichung dieser Ziele diene. Es gibt zwar eine durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972 errichtete Marktorganisation für Obst und Gemüse, doch fügt sich die Vereinbarung nicht in deren Rahmen ein. Noch weniger hat sie mit den in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2511/69 vom 9. Dezember 1969 vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft zu tun. Die Vereinbarung entfaltet ihre Wirkungen recht unabhängig und ohne die gemeinsame Agrarpolitik zu berücksichtigen. Ganz bezeichnend ist es meines Erachtens, worauf die Kommission zu Recht hinweist, daß sich in keinem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Regelung als notwendig erwiesen hat.
Hinzuzufügen ist, daß die Entscheidung der Kommission zu diesem Punkt insofern von der Wertung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts abhängt, als der Frage nachzugehen ist, ob und wie sich die Beseitigung der Beschränkungen auf die Preise der Zitrusfrüchte in den Niederlanden auswirken würde. Meiner Ansicht nach ist der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26 nicht befugt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen Consten und Grundig/Kommission,56 und 58/64 -Slg. 1966, 321).
G — Die Klägerinnen meinen, die Vereinbarung falle nicht unter Artikel 85, da sie zwischen Wirtschaftsverbänden geschlossen worden sei. Sie berufen sich auf den Wortlaut dieses Artikels, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind …, verboten sind, und knüpfen hieran die Feststellung, daß Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen nicht in den Verbotskatalog aufgenommen worden seien. Gestützt auf ein Gutachten des Professors Haardt von der Universität Leiden (Anlage XII zur Klageschrift), tragen sie vor, die Vereinbarung begründe nach niederländischem Recht keine vertraglichen Beziehungen zwi schen den Mitgliedern der beiden Vereinigungen, die die Vereinbarung abgeschlossen hätten. Die Bestimmungen der Vereinbarung seien mit der Börsenordnung einer Warenbörse vergleichbar, wonach zwischen denjenigen, die an dieser Börse kauften und verkauften, keine vertraglichen Rechte und Pflichten entstünden. Der Analogieschluß mag recht naheliegen, da anscheinend zumindest einige der hier in Frage stehenden Auktionen in einem als Rotterdamer Fruchtbörse bezeichneten Gebäude durchgeführt werden.
Gegen diese Auffassung, meine Herren Richter, sprechen jedoch sowohl grundsätzliche Erwägungen als auch die Rechtsprechung.
Grundsätzlich meine ich, daß die Antwort auf die Frage, ob eine Vereinbarung unter Artikel 85 fällt, nicht davon abhängt, ob diese zwischen den betroffenen Unternehmen vertragliche Beziehungen entstehen läßt. Was zählt, ist allein, daß eine Vereinbarung besteht, die die beteiligten Unternehmen tatsächlich bindet. Zumindest in einigen unserer Länder - dies ist sicherlich in England der Fall - ist es den Parteien unbenommen, sich darauf zu einigen, daß eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung keine rechtliche Bindung bewirkt, sondern lediglich eine Ehrenpflicht erzeugt. Eine solche gelegentlich als Gentlemen's Agreement bezeichnete Vereinbarung steht außerhalb des Vertragsrechts, jedoch nicht außerhalb des Wettbewerbsrechts, denn andernfalls könnte dieses Recht zu leicht umgangen werden. Daß dies auch im Gemeinschaftsrecht gilt, läßt sich meines Erachtens den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 41, 44 und 45/69, den Chinin-Sachen, entnehmen (Slg. 1970, 695 und 696, 757 und 758, 802 bis 804). Tatsache im vorliegenden Fall ist, daß die fraglichen Vereinigungen (die Klägerinnen) bei Abschluß der Vereinbarung nur für ihre Mitglieder gehandelt haben können. Überdies trafen sie Vorkehrungen, um die tatsächliche Einhaltung der Vereinbarung durch ihre Mitglieder sicherzustellen, denn für den Fall von Verstößen sahen sie in gradueller Abstufung folgende Strafmaßnahmen vor: einenTadel, Mitteilung des Verstoßes an die durch die Vereinbarung gebundenen Personen, Geldbuße bis zu 10000 hfl, Ausschluß von der Teilnahme an den Auktionen während eines bestimmten Zeitraums sowie Ausschluß von den Auktionen. Dies läßt sich der Sachdarstellung in den Gründen der Kommissionsentscheidung (I 1 h) entnehmen, deren Richtigkeit insoweit nicht bestritten wird.
Der Richterspruch, an den ich denke, findet sich in der Rechtssache 67/63 Sorema/ Hohe Behörde — (Slg. 1964, 347 und 348). Der Gerichtshof vertrat in jenem Verfahren die Auffassung, daß eine von einem Unternehmensverband getroffene Vereinbarung unter Artikel 65 EGKS-Vertrag fällt, der, soweit hier von Interesse, mit Artikel 85 EWG-Vertrag wörtlich übereinstimmt.
H und I — Die Klägerinnen meinen, die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, die in Artikel 9 der Vereinbarung enthaltene Einschränkung sei geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und habe die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt.
Diese beiden Klagegründe möchte ich zusammen behandeln, da die für sie vorgetragenen Argumente sich weitgehend überschneiden.
Die Klägerinnen tragen erstens vor, in der Praxis gebe es nur zwei Arten von Geschäften, an deren Abschluß die an die Vereinbarung gebundenen Großhändler interessiert, aber durch die Beschränkungen gehindert seien. Es gehe zum einen um den unmittelbaren Weiterverkauf bei deutschen Importeuren billig eingekaufter Uberschüsse an niederländische Einzelhändler und zum anderen um den unmittelbaren Verkauf spanischer Markenapfelsinen an niederländische Einzelhändler. Beide Geschäftstypen seien unerwünscht, der erste, weil er den Markt störe, und der zweite, weil die Märkenapfelsinen im Grunde von derselben Güte seien wie die auf den Auktionen verkauften markenfreien Apfelsinen.
Mir scheint, meine Herren Richter, diese Argumentation geht völlig an der Sache vorbei, denn die Frage, die sich bei Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages stellt, lautet nicht, ob die Beschränkungen einen erwünschten oder einen unerwünschten Wettbewerb verhindern, sondern ob der Wettbewerb überhaupt eingeschränkt wird und, wenn dies der Fall ist, ob das in einer Weise geschieht, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist.
Zudem billigen weder die Kommission noch die Streithelferin die Behauptung, daß nur die beiden von den Klägerinnen beschriebenen Geschäftstypen in der Praxis durch die Beschränkungen verhindert würden. Sie geben Beispiele für zahlreiche andere. Meines Erachtens genügt es, hiervon zwei herauszugreifen. Es handelt sich zum einen um den Fall, daß sich ein Großhändler aus Maastricht gemeinsam mit Großhändlern aus Lüttich und Aachen eine Waggonladung Importapfelsinen direkt aus Spanien kommen läßt, und zum anderen um den Fall, daß ein niederländischer Großhändler aufgrund langfristiger Verträge aus Drittländern stammende Früchte von einem in Frankreich ansässigen Importeur bezieht (wo es, wie die Prozeßunterlagen zeigen, bedeutende Obstmärkte gibt, wie zum Beispiel in Perpignan oder in Rungis bei Paris).
Die Klägerinnen versuchen, diese Bedenken mit dem Hinweis darauf zu zerstreuen, daß zum einen nichts in der Vereinbarung einen niederländischen Großhändler daran hindere, die auf diese Weise importierten Früchte über die Rotterdamer Auktionen abzusetzen, oder einem irgendwo in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur verwehre, auf diesen Auktionen zu verkaufen, und daß zum anderen die Beschränkungen nur in einem engen Bereich zum Tragen kämen: Sie gälten weder für die in der Gemeinschaft angebauten Früchte noch für die Durchfuhr von Früchten durch die Niederlande, sie erfaßten weder Verkäufe außerhalb der Niederlande noch Verkäufe an Verarbeitungsbetriebe in den Niederlanden, sie gälten nicht für Früchte, die sich bereits im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befänden (d. h. Früchte, die in einem anderen Mitgliedstaat zollamtlich abgefertigt worden seien), und träfen auch nicht diejenigen Großhändler (wie Großkaufhäuser und andere, die einen Marktanteil von rund 25 % besäßen), die gar nicht daran interessiert seien, an den Auktionen teilzunehmen.
Meine Herren Richter, all dies scheint mir nicht zur Ausräumung des Haupthindernisses beizutragen, dem sich die Klägerinnen gegenübersehen. Tatsache bleibt, von einer Ausnahme abgesehen, daß es einem niederländischen Großhändler, dessen Geschäft oder Hauptgeschäft darin besteht, an niederländische Einzelhändler zu verkaufen, sobald er auf eigene Rechnung bei den Auktionen kaufen will, untersagt ist, sich innerhalb der Gemeinschaft noch eine andere Versorgungsquelle für Früchte aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft zu erschließen. Aufgrund der besagten Ausnahme ist es einem solchen Großhändler gestattet, Früchte zu kaufen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat verzollt worden sind. Dieses Recht aber ist von geringem Wert. Wie die Klägerinnen ihrerseits in einem anderen Zusammenhang betont haben, können Fruchtimporte aus dem Ausland wirtschaftlich sinnvoll nur mit Hilfe langfristiger Verträge durchgeführt werden.
Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 6 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission — Slg. 1974, 252 und 253) steuert die Kommission ein interessantes Argument bei. Sie meint, die Beschränkungen seien sogar insoweit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, als sie Direktimporte aus Drittländern durch einen niederländischen Großhändler verhinderten, Geschäfte also, durch die in diesem Stadium niemand aus einem anderen Mitgliedstaat berührt werde. Denn, so meint die Kommission, dieser Großhändler könnte beispielsweise an Einzelhändler in den Niederlanden, Belgien und Deutschland weiterverkaufen wollen. Durch die Beschränkungen werde er zwar nicht daran gehindert, an Einzelhändler in den beiden letztgenannten Ländern zu verkaufen, doch sei es ihm verwehrt, an Einzelhändler in den Niederlanden zu verkaufen. Die Tatsache, daß er von seinem eigenen heimischen Markt, der sich ihm als natürliche Absatzquelle anbiete, künstlich abgeschnitten werde, könnte es ihm vergällen, sich überhaupt auf Geschäfte dieser Art einzulassen. Um die Rechtssache zugunsten der Kommission zu entscheiden, ist es nicht notwendig, sich dieses vielleicht etwas theoretische Argument zu eigen zu machen, auch wenn die Klägerinnen hierauf keine überzeugende Antwort zu geben vermocht haben.
J — Die Kommission räumte, was Artikel 85 Absatz 3 anlangt, in ihrer Entscheidung ein, daß die Rotterdamer Auktionen möglicherweise zur Verbesserung des Vertriebs von Früchten in den Niederlanden beigetragen hätten, jedenfalls soweit es sich um Früchte gehandelt habe, die auf dem Seeweg aus entfernten Ländern importiert worden seien; außerdem gab sie zu, daß die damit verbundenen Vorteile wohl auch in angemessenem Umfang an die Verbraucher weitergegeben worden seien. Auf dieser Grundlage unterstellte sie zugunsten der Klägerinnen, daß die Vereinbarung die ersten beiden Tatbestandsmerkmale des genannten Absatzes erfülle. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Beschränkungen seien für die Verwirklichung der genannten Ziele nicht unerläßlich, so daß das dritte Tatbestandsmerkmal nicht vorliege.
Die Klägerinnen halten diese Schlußfolgerung für unrichtig, denn erstens unterschätze die Kommission den Wert der Vorteile, den die Vereinbarung den niederländischen Händlern und Verbrauchern gebracht habe, und zweitens nehme die Kommission fälschlicherweise an, die Beschränkungen seien nicht unerläßlich gewesen, um diese Vorteile zu gewährleisten.
Ihr auf etlichen Seiten ausgebreiteter Vortrag läßt sich meines Erachtens wie folgt zusammenfassen, ohne daß ihm Gewalt angetan wird: Ohne die Beschränkungen verfügten die niederländischen Importeure, die auf den Auktionen verkauften, über keine sicheren Absatzquellen mehr, so daß sie es sich nicht länger leisten könnten; sich wie bisher durch langfristige Verträge über umfangreiche Lieferungen zu binden. Dies würde für die Großhändler höhere Preise und eine weniger verläßliche Versorgung zur Folge haben. Um diese Ansicht zu untermauern, haben die Klägerinnen ein Gutachten des Professors Kreukniet von der Universität Leiden vorgelegt (Anlage XXI zur Klageschrift). Professor Kreukniet ist Inhaber eines Lehrstuhls für Volkswirtschaft; daneben war er Vollmitglied und ist jetzt beratendes Mitglied einer Kommission, deren Aufgabe es ist, den niederländischen Wirtschaftsminister in Fragen des Wettbewerbsrechts zu beraten.
Die Kommission steht indes auf einem anderen Standpunkt. Sie meint, die Vorteile, die sich aus der Konzentration von Angebot und Nachfrage bei den Rotterdamer Auktionen zugestandenermaßen ergäben, seien eine natürliche Folge der Stellung, die Rotterdam als Großhafen besitze, von dem aus ein dichtbesiedeltes Hinterland mit einer nahezu perfekten Verkehrsinfrastruktur beliefert werde. Diese Vorteile verschwänden nicht, wenn die Beschränkungen beseitigt würden, denn diese bewirkten lediglich, daß die Konzentration, die sich auf ganz natürliche Weise einstelle, noch künstlich verstärkt werde.
Meine Herren Richter, ich glaube nicht, daß es Sache des Gerichtshofes ist, zu Argumenten Stellung zu nehmen, die Fragen rein wirtschaftlicher Beurteilung oder Wertung aufwerfen. Ich habe bereits auf die Rechtssache Consten und Grundig hingewiesen, in welcher der Gerichtshof gerade zu Artikel 85 Absatz 3 ausgeführt hat, daß die Beurteilung solcher Sachverhalte durch die Kommission gerichtlich nur insoweit nachprüfbar ist, als sich die Nachprüfung auf die der Wertung zugrundeliegenden Tatsachen und die von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Wertungen beschränkt. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, wirtschaftliche Prognosen anzustellen. Soweit die Klägerinnen sich hierauf einlassen, geht ihre Argumentation daher meines Erachtens fehl.
K — Wie bereits erwähnt, begründete die Kommission die Ablehnung der von den Klägerinnen nach Artikel 85 Absatz 3 beantragten Freistellung in ihren Entscheidungsgründen (IV 4) damit, daß die Beschränkungen nicht unerläßlich seien, um die Vorteile zu erlangen, die die Rotterdamer Auktionen mit sich brächten. Ferner wies sie darauf hin,
… daß die Vereinbarung dadurch, daß sie zu einer erheblichen Konzentration der niederländischen Nachfrage nach Zitrusfrüchten auf den Rotterdamer Auktionen führt, den unmittelbaren Wettbewerb eines wesentlichen Teils des Angebots dieser Erzeugnisse von Seiten der in den übrigen EG-Ländern ansässigen Verkäufer auf dem niederländischen Markt ausschaltet oder erschwert.
Die Klägerinnen treten dieser Auffassung entgegen, doch tragen sie hierzu Gesichtspunkte vor, die eine bloße Wiederholung der zur Begründung ihrer Rügen H und I vorgetragenen Argumente sind, mit denen ich mich bereits auseinandergesetzt habe. Daher glaube ich, Ihre Zeit nicht weiter in Anspruch nehmen zu müssen, zumal es sich insoweit um eine reine Hilfsbegründung in der Kommissionsentscheidung handelt.
L — Abschließend bemängeln die Klägerinnen mit wenigen Worten, die Kommissionsentscheidung sei nicht hinreichend begründet, um Artikel 190 des Vertrages zu genügen. Ihre Ausführungen machen jedoch deutlich, daß es ihnen nur darum geht, ihre unter F, G, H, I, J und K erhobenen Rügen anders zu formulieren. Hierbei handelt es sich meines Erachtens um einen untauglichen Versuch.
Daher schlage ich vor, die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung den Klägerinnen aufzuerlegen.