Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.1974 – C-27/74
ECLI:EU:C:1974:104
In der Rechtssache 27/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
DEMAG AG, Duisburg,
gegen
FINANZAMT DUISBURG-SÜD
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12, 107 und 109 des EWG-Vertrags
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die deutsche Wirtschaft erlebte in den Jahren 1967 und 1968 einen beträchtlichen konjunkturellen Aufschwung, der mit erheblichen Zahlungsbilanzüberschüssen einherging. Infolge der großen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und des stärkeren Preisauftriebs in den wichtigsten Abnehmerländern drohten diese Zahlungsbilanzüberschüsse sich noch zu vergrößern und unliebsame Folgen heraufzubeschwören: eine Störung des binnenwirtschaftlichen Gleichgewichts in Gestalt von Preiserhöhungen auf dem nationalen Markt sowie spekulative Transaktionen in Erwartung einer etwaigen DM-Aufwertung. Bei dieser Sachlage entschloß sich die deutsche Regierung, die Ausfuhr zu bremsen und die Einfuhr zu fördern; dabei wählte sie als Mittel eine befristete Änderung des umsatzsteuerlichen Grenzausgleichs. Die umsatzsteuerfreie Ausfuhr von Waren sollte in Höhe von 4 % (teilweise weniger) belastet und die umsatzsteuerbare Einfuhr von Waren in entsprechender Höhe entlastet werden. Die Rechtsgrundlage bildete das Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG), das am 1. Dezember 1968 in Kraft trat.
Gemäß § 2 des AbsichG wurde die Ausfuhr von Gegenständen durch einen Unternehmer in der Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970 einer Sonderumsatzsteuer unterworfen. § 3 regelte die Einzelheiten der Bemessungsgrundlage. § 4 enthielt Angaben zur Höhe der Steuersätze (danach betrug die Steuer in der Regel 4 % der Bemessungsgrundlage, jedoch nur 2 % für die Ausfuhr der in Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände). § 5 regelte die Einzelheiten der Entstehung der Steuerschuld und des Verfahrens. Die § § 6 und 7 enthielten bestimmte Ausnahmen für Marktordnungswaren und für Freihafenverkehre. § 8 enthielt eine Übergangsregelung für gewisse Altverträge. Gemäß seinem § 11 galt das AbsichG ursprünglich befristet bis zum 31. März 1970. Durch Verordnung vom 28. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2045) wurde das AbsichG vorzeitig außer Anwendung gesetzt. Den Schriftsätzen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Kommission ist zu entnehmen, daß die deutschen Stellen mit Verbalnote der Ständigen Vertretung vom 25. November 1968 die Kommission rechtzeitig von dem am 22. November im Bundestag eingebrachten Initiativgesetzentwurf unterrichteten.
Das Finanzamt Duisburg-Süd, die beklagte Behörde des Ausgangsverfahrens, setzte durch Vorauszahlungsbescheide für die Monate Dezember 1968 bis September 1969 gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens Sonderumsatzsteuervorauszahlungen für die von der Klägerin bewirkten Ausfuhren fest. Gegen die einzelnen Vorauszahlungsbescheide legte die Klägerin Beschwerden ein, in denen sie geltend machte, die in Artikel 2 des AbsichG getroffene Regelung stelle die Einführung einer nach Artikel 12 des EWG-Vertrags verbotenen Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar und sei deshalb unanwendbar. Da die Zollverwaltung den Beschwerden nicht abhalf, erhob die Klägerin beim Finanzgericht Düsseldorf Klage.
In dem Verfahren vor diesem Gericht legte die Firma DEMAG ein Rechtsgutachten der Professoren A. Heldrich und K. Zweigert vor. Die Hauptthesen dieses Gutachtens lauten: Das AbsichG enthalte eine einseitig auferlegte finanzielle Belastung einer Ware, die aufgrund des Grenzübertritts erhoben werde und eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zur Folge habe; deshalb verstoße es gegen Artikel 12 EWG-Vertrag. Zwar habe der Gerichtshof für das Verhältnis des Artikels 12 EWG-Vertrag zu Artikel 95 EWG-Vertrag mehrfach festgestellt, daß die beiden Vorschriften nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden könnten, doch lasse sich aus dieser Rechtsprechung nicht folgern, das AbsichG begründe eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag. Denn das Problem der Alternativität der Artikel 12 und 95 EWG-Vertrag stelle sich nur bei Einfuhrbelastungen, mit denen bezweckt werde, für Waren aller Art ohne Rücksicht auf deren Herkunft vergleichbare Verhältnisse zu schaffen. Vorliegend handele es sich um eine Ausfuhrsteuer, die die deutschen Ausfuhrerzeugnisse gegenüber vergleichbaren ausländischen Produkten verteuere und eine Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der deutschen Erzeuger nach sich ziehe. Somit lasse sich weder durch die systematische Verknüpfung des AbsichG mit dem Umsatzsteuergesetz noch durch die Modalitäten der Erhebung der streitigen Abgabe verschleiern, daß das AbsichG eine durch die Artikel 95 bis 97 nicht gedeckte außenwirtschaftspolitische Maßnahme darstelle.
Auch Artikel 107 des EWG-Vertrags gebe zur Rechtfertigung des AbsichG nichts her. Zwar belasse diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet der Wechselkurspolitik, doch könne sie nicht als Rechtsgrundlage für einen verschleierten Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenaustauschs herhalten. Angesichts der in jüngster Zeit aufgetretenen wirtschaftlichen Probleme und der ernsten Folgen von Wechselkursänderungen für den gemeinsamen Agrarmarkt sei eine restriktive Auslegung des Artikels 107 EWG-Vertrag dahingehend geboten, daß diese Bestimmung lediglich auf Wechselkursänderungen im eigentlichen Sinne des Wortes anwendbar sei.
Schließlich käme vorliegend auch ein Rückgriff auf die Schutzklausel des Artikels 109 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht in Betracht, da keine Rede davon sein könne, daß die deutsche Zahlungsbilanz seinerzeit in eine plötzliche Krise geraten sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 8. März 1974 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Erfaßt das Verbot der Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß Artikel 12 EWG-Vertrag die Einführung einer Abgabe,
a) die gewerbliche Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einer finanziellen Belastung von 4 % bzw. 2 % unterwirft,
b) die der nationale Gesetzgeber in das Gewand einer, Sonderumsatzsteuer' kleidet,
c) die an Systembegriffe des inländischen Umsatzsteuerrechts anknüpft,
d) deren Ziel es ist, die nationalen Ausfuhrerzeugnisse einer im Bereich der EWG in dieser Form sonst nicht existierenden Sonderbelastung zu unterwerfen, um sie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Erzeugnissen der übrigen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und
e) die zur Folge hat, daß die ausgeführte Ware nunmehr der Besteuerung sowohl des Ursprungslandes als auch der des Bestimmungslandes unterliegt.
2. Läßt sich ein etwaiger Verstoß einer derartigen Abgabe gegen Artikel 12 EWG-Vertrag dadurch legitimieren, daß mit ihrer Einführung eine Währungsaufwertung vermieden werden sollte? Läßt sich aus der den Mitgliedstaaten in Artikel 107 EWG-Vertrag vorbehaltenen Befugnis zur Änderung der Wechselkurse auch eine Ermächtigung zur Einführung von aufwertungsersetzenden Abgaben zollgleicher Wirkung entnehmen? Unter welchen Voraussetzungen könnte die Einführung einer solchen Abgabe als Schutzmaßnahme i. S. des Artikels 109 Arbsatz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein? Läßt sich bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikels 109 Absatzl EWG-Vertrag die Einführung einer aufwertungsersetzenden Abgabe zollgleicher Wirkung damit rechtfertigen, daß nach Artikel 2 EWG-Vertrag die Förderung der Stabilität und damit auch die Aufrechterhaltung des äußeren Geldwertes und nach Artikel 3 g EWG-Vertrag die Behebung von Störungen im Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten zu den Aufgaben der Gemeinschaft gehören?
Der Vorlagebeschluß ist am 19. April 1974 in der Kanzlei des Gerichtshofes registriert worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
1. Zur ersten Frage
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt unter Hinweis auf das ihrem Schriftsatz beigefügte Rechtsgutachten von Professor M. Zuleeg aus, das AbsichG stelle den untrennbaren Bestandteil einer währungspolitischen Regelung dar und sei daher in erster Linie dem Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik zuzurechnen, der den Artikeln 103 bis 109 des EWG-Vertrags unterliege. Diese Bestimmungen, insbesondere die Artikel 103 und 105, räumten der Gemeinschaft zwar gewisse Koordinationsbefugnisse ein, doch gehöre die Wirtschaftspolitik weitgehend zum Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Daraus folge, daß den Mitgliedstaaten das zur Steuerung des Wirtschaftsablaufs erforderliche Instrumentarium zustehen müsse. Für die gemeinschaftsrechtliche Bewertung des AbsichG sei daher von den Artikeln 103 bis 109, namentlich 108 Absatz 1 des EWG-Vertrags, auszugehen. Artikel 108 setze voraus, daß ein Mitgliedstaat bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten autonom binnenwirtschaftliche oder Maßnahmen der äußeren Währungspolitik, beispielsweise eine Änderung des Wechselkurses seiner Währung, ergreifen könne. Im Bereich der autonom zulässigen wirtschafts- und währungspolitischen Maßnahmen bestehe lediglich eine Empfehlungsbefugnis der Kommission. Nur für diejenigen Maßnahmen, die den Liberalisierungsgeboten des Vertrages widersprächen, bedürfe es einer Ermächtigung der Kommission.
Artikel 107 EWG-Vertrag enthalte für die einschneidendste Maßnahme der äußeren Währungspolitik eine Sonderregelung, die der mißbräuchlichen Ausübung der Befugnis zu Wechselkursänderungen entgegenwirken solle; eine Beschränkung des übrigen währungspolitischen Instrumentariums könne dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Daraus folge die Zulässigkeit von Maßnahmen, die zwar formell keine Wechselkursänderung darstellten, materiell dagegen die gleiche Wirkung aufwiesen. Das AbsichG habe dieser Voraussetzung entsprochen, denn es habe die gleichen Wirkungen wie die Änderung eines multiplen Wechselkurses erzeugt: Die steuerliche Belastung bei der Ausfuhr von Waren und die entsprechende steuerliche Entlastung bei der Einfuhr von Waren seien einer Aufwertung für den Bereich des Warenverkehrs gleichgekommen. Daher ließe sich gegen das AbsichG unter dem Gesichtspunkt der Artikel 103 bis 109 des EWG-Vertrags nur dann etwas einwenden, wenn die deutsche Regierung dem gemeinschaftlichen Interesse nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Da aber sowohl die anderen Mitgliedstaaten als auch die Kommission die von der deutschen Regierung gewählte Maßnahme ausdrücklich gebilligt hätten, könne eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Interesses nicht angenommen werden.
Auch aus anderen Gründen sei das AbsichG nicht an Artikel 12 des EWG-Vertrags zu messen. Der Begriff des Zolls und der Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhr- oder Ausfuhrzoll werde in der Weise eingegrenzt, daß Abgaben im Rahmen der innerstaatlichen Umsatzbesteuerung davon ausgenommen seien. Die mit dem AbsichG getroffene Regelung der Belastung der Exporte um 4 % bzw. 2 % unter gleichzeitiger steuerlicher Entlastung der Importe in entsprechender Höhe sei ein Bestandteil des Systems der allgemeinen Umsatzbesteuerung gewesen. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung habe das AbsichG die aufgrund des Umsatzsteuergesetzes bestehende Entlastung der Exporte von der Umsatzsteuer in einer bestimmten Höhe ausgesetzt. Das AbsichG habe ausdrücklich an Tatbestände und Begriffe des Umsatzsteuergesetzes angeknüpft. Daraus erhelle, daß der deutsche Gesetzgeber zwar mit dem AbsichG nicht fiskalische, sondern wirtschafts- und währungspolitische Zwecke verfolgt habe, daß die fragliche Regelung jedoch ein unlösbarer Bestandteil der allgemeinen Umsatzsteuerregelung sei. Folglich unterfielen die im AbsichG vorgesehenen Maßnahmen nicht dem Artikel 12 des EWG-Vertrages, vielmehr seien sie dem Bereich der Artikel 95 bis 97 des EWG-Vertrags zuzurechnen.
Artikel 96, mit dem bezweckt werde, die Subventionierung der Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Handel zu unterbinden, verbiete lediglich die Gewährung übermäßiger Vergütungen bei der Ausfuhr. Diese Vorschrift begründe keine Verpflichtung zur Verfügung von im Inland erhobenen indirekten Steuern. Die Rechtslage habe sich erst durch die Richtlinien Nrn. 67/227/EWG und 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 (ABl. 1967, S. 1301 und 1303) geändert; aus Artikel 10 der Richtlinie Nr. 67/228 ergebe sich die ausdrückliche Verpflichtung zur steuerlichen Entlastung der Ausfuhr. Diese Verpflichtung habe aber erst am 1. Januar 1970 eintreten sollen und sei schließlich sogar erst am 1. Januar 1972 wirksam geworden. Daraus folge, daß das AbsichG seinerzeit weder gegen die Artikel 95 bis 97 noch gegen die Richtlinien zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer verstoßen habe.
Die deutsche Regierung schlägt vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Die Vorschrift des Artikels 12 EWG-Vertrag ist nicht dahin auszulegen, daß hierunter eine aus Gründen der Wiederherstellung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts erlassene Regelung eines Mitgliedstaates fällt, die — für einen befristeten Zeitraum — die Warenausfuhr umsatzsteuerlich belastet und die Wareneinfuhr in entsprechender Höhe umsatzsteuerlich entlastet.
Die Kommission meint, eine Abgabe der in der Fragestellung beschriebenen Art sei als eine Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, wenn sie nicht als steuerliche Maßnahme einer derartigen Klassifizierung entzogen sei. Den Urteilen des Gerichtshofes vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke/Hauptzollamt Saarlouis — Slg. S. 267, und vom 4. April 1968 in der Rechtssache 25/67, Milch-, Fett- und Eierkontor/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. S. 330, sei zu entnehmen, daß ein und dieselbe Abgabe nicht gleichzeitig eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 und eine finländische Abgabe im Sinne der Artikel 95 und 97 EWG-Vertrag sein könne. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung, die zu den Artikeln 95 und 97 ergangen sei, seien auch für den in Artikel 96 geregelten Fall der Ausfuhr gültig. Auch hier sehe der Vertrag verschiedene Regelungen vor, so daß im Verhältnis zwischen den Artikeln 9, 12 und 96 ebenfalls gelten müsse, daß beide Regelungen einander begrifflich ausschlössen. Die gleichen Grundsätze seien aber auch maßgeblich, soweit es sich um das Verhältnis zwischen den Artikeln 9 und 12 einerseits und abgeleitetem Gemeinschaftsrecht andererseits handele, das der Rat aufgrund von Artikel 99 erlassen habe. Hier lägen offensichtlich verschiedene Regelungen vor, die nicht nebeneinander auf einen einheitlichen Sachverhalt angewandt werden könnten. Eine innerstaatliche Regelung, die entgegen den Grundsätzen der Richtlinie Nr. 67/228/EWG zu einer überhöhten Besteuerung der Einfuhr führen würde, wäre als Verstoß gegen diese Richtlinie und nicht als Verstoß gegen das Verbot zollgleicher Abgaben anzusehen.
Danach sei klar, daß eine inländische Abgabe, auch soweit sie überhöht sei, nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu klassifizieren sei.
Zur Rechtsnatur der im AbsichG vorgesehenen Maßnahmen vertritt die Kommission die gleiche Auffassung wie die deutsche Regierung: Bei der Sonderumsatzsteuer habe im Falle der Ausfuhr materiell und steuertechnisch eine teilweise Beseitigung der Befreiung von Ausfuhrlieferungen in Höhe von 4 % bzw. 2 % vorgelegen. Diese hätte eine unvollständige steuerliche Entlastung der betroffenen Exportprodukte zur Wirkung gehabt. Folglich habe das AbsichG nicht gegen Artikel 96 des EWG-Vertrags verstoßen.
Zwar sehe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie Nr. 67/228/EWG vor, daß Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb des Anwendungsgebiets der Mehrwertsteuer des betreffenden Mitgliedstaats versandt oder verbracht würden, von der Mehrwertsteuer befreit seien, doch lasse sich aus dieser Bestimmung nichts herleiten, da sie zur Zeit der Geltung des AbsichG noch nicht verbindlich gewesen sei.
Die Tatsache, daß dem AbsichG kein fiskalisches Motiv zugrunde gelegen habe, bedeute nicht, daß dieses Gesetz nicht dem Bereich der Artikel 95 bis 97 zugeordnet werden könne. Ein gegenteiliger Schluß werde auch nicht durch die Urteile vom 4. April 1968 in den Rechtssachen 7/67, Wöhrmann/Hauptzollamt Bad Reichenhall, Slg. S. 278, und 20/67, Kunstmühle Tivoli/Hauptzollamt Würzburg, Slg. S. 308, nahegelegt, in denen der Gerichtshof festgestellt habe, bei der Umsatzausgleichsteuer handele es sich um Abgaben hauptsächlich fiskalischer Art.
Die Kommission regt folgende Antwort auf die erste Frage an:
Eine Abgabe, die die vom Finanzgericht Düsseldorf genannten Merkmale aufweist, ist nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern als inländische Abgabe anzusehen. Als solche war sie mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere mit Artikel 96 EWG-Vertrag, vereinbar. Allerdings hätte eine derartige Steuer gegen die zweite Mehrwertsteuer-Richtlinie verstoßen, wäre diese Richtlinie damals bereits verbindlich gewesen.
2. Zur zweiten Frage
Die deutsche Regierung trägt vor, Artikel 107 EWG-Vertrag verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln. Er stelle außerdem die Befugnis der Mitgliedstaaten zu autonomen Maßnahmen der Wechselkurspolitik sicher. Es könne dahinstehen, ob die Einführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung durch diese Bestimmung als Maßnahme der äußeren Wirtschafts- und Währungspolitik gedeckt wäre; denn für eine derartige Maßnahme ergebe sich in jedem Fall eine Handlungsbefugnis der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 108 und 109 des EWG-Vertrags, wenn auch unter den in diesen Bestimmungen genannten Einschränkungen. Die Befugnis sei an die doppelte Voraussetzung geknüpft, daß die Zahlungsbilanzkrise plötzlich eintrete und der Rat keine Entscheidung über einen gegenseitigen Beistand gemäß Artikel 108 Absatz 2 EWG-Vertrag treffe. Das AbsichG entspreche diesen beiden Voraussetzungen. Einerseits sei es zu einer plötzlichen Zahlungsbilanzkrise gekommen, die durch eine schlagartig einsetzende Spekulationswelle ausgelöst worden sei, und andererseits sei bei der durch die Zahlungsbilanzüberschüsse bedingten positiven Zahlungsbilanzkrise für einen gegenseitigen Beistand gemäß Artikel 108 Absatz 2 kein Raum gewesen.
Unabhängig davon, ob die Krise als plötzlich gewertet werde, habe jedenfalls eine Ermächtigung der Kommission im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 vorgelegen. Denn die Kommission habe unmittelbar vor Inkrafttreten des AbsichG ihre Billigung ausgesprochen.
Die Artikel 2 und 3 Buchstabe g des EWG-Vertrags stellten keine Kompetenznormen dar, aus denen die Mitgliedstaaten die Befugnis herleiten könnten, als Aufwertungsersatz zollgleiche Abgaben einzuführen.
Die Kommission legt dar, die Artikel 108 und 109 enthielten ein System von Schutzklauseln bei Zahlungsbilanz-Schwierigkeiten. Artikel 107 wiederum belasse die Zuständigkeit für die Wechselkurspoliktik bei den Mitgliedstaaten, erlege diesen jedoch die Verpflichtung auf, ihre Politik auf diesem Gebiet als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln.
Nehme ein Mitgliedstaat eine Paritätsänderung vor, so stelle sich das Problem eines etwaigen Konflikts mit Artikel 12 nicht. Ein solcher Konflikt könne nur auftreten, wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme einführe — beispielsweise eine Abgabe zollgleicher Wirkung —, die dazu bestimmt sei, eine Aufwertung zu ersetzen. Die Artikel 108 und 109 normierten aber gerade Schutzklauseln für die Fälle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in denen kein Anlaß zu einer Paritätsänderung bestehe.
Artikel 107 des EWG-Vertrags gestatte weder ausdrücklich noch stillschweigend Durchbrechungen zwingender Vertragsvorschriften, wie der des Artikels 12 EWG-Vertrag.
Der Rückgriff auf Artikel 109 Absatz 1 des EWG-Vertrags stehe einem Mitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen offen:
a) Es müsse sich um eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise handeln; bloße Schwierigkeiten oder bedrohliche Verhältnisse in der Außenwirtschaftspolitik reichten zur Anwendung dieser Bestimmung nicht aus;
b) es werde nicht unverzüglich eine Entscheidung im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 getroffen;
c) die Schutzmaßnahmen dürften über das unbedingt erforderliche Maß nicht hinausgehen und nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen;
d) die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten müßten spätestens bei Inkrafttreten der Schutzmaßnahmen unterrichtet werden.
Hinsichtlich der Auslegung der Artikel 2 und 3 Buchstabe g) EWG-Vertrag tritt die Kommission in vollem Umfange der Auffassung der deutschen Regierung bei. In der Sitzung vom 17. September 1974 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Wendt, zugelassen in Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Oktober 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 8. März 1974, bei der Kanzlei eingegangen am 19. April 1974, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 12 und 107 bis 109 des Vertrages vorgelegt. Diese Fragen sollen es dem nationalen Richter ermöglichen, sich ein Urteil über die Vereinbarkeit einiger Bestimmungen des deutschen Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I, 1255) mit dem Gemeinschaftsrecht zu bilden.
2 Aufgrund dieses Gesetzes, das zu dem Zwecke erlassen wurde, die Ausfuhr zu bremsen und die Einfuhr zu fördern, um auf diese Weise die Zahlungsbilanzüberschüsse abzubauen und Störungen des binnenwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren, wurden Ausfuhren, die in der Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970 bewirkt wurden, einer Sonderumsatzsteuer unterworfen, die in der Regel 4 %, für die in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände hingegen 2 % betrug.
3 Als die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu dieser Sonderumsatzsteuer herangezogen wurde, erhob sie vor dem nationalen Richter Klage mit der Begründung, die Erhebung dieser Steuer verstoße gegen Artikel 12 des Vertrages. Das Finanzamt, die beklagte Behörde des Ausgangsverfahrens, vertrat die Auffassung, die Sonderumsatzsteuer sei ein Teil des innerstaatlichen Umsatzsteuersystems und unterliege als solche nicht dem Artikel 12, sondern den Artikeln 95 ff. des Vertrages.
Zur ersten Frage
4 Die erste Frage lautet:
Erfaßt das Verbot der Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß Artikel 12 EWG-Vertrag die Einführung einer Abgabe,
a) die gewerbliche Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einer finanziellen Belastung von 4 % bzw. 2 % unterwirft,
b) die der nationale Gesetzgeber in das Gewand einer Sonderumsatzsteuer kleidet,
c) die an Systembegriffe des inländischen Umsatzsteuerrechts anknüpft,
d) deren Ziel es ist, die nationalen Ausfuhrerzeugnisse einer im Bereich der EWG in dieser Form sonst nicht existierenden Sonderbelastung zu unterwerfen, um sie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Erzeugnissen der übrigen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und
e) die zur Folge hat, daß die ausgeführte Ware nunmehr der Besteuerung sowohl des Ursprungslands als auch der des Bestimmungslandes unterliegt.
5 Ausweislich der Akte geht es im Kern um die Frage, ob eine Abgabe mit den beschriebenen Merkmalen der Gruppe der Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 12 des Vertrages zuzuordnen ist oder ob sie mit Rücksicht darauf, daß sie mit dem nationalen Umsatzsteuerrecht verzahnt ist, den inländischen Abgaben im Sinne des Artikels 95 zugerechnet werden kann.
6 Die Artikel 12 und 13 einerseits und 95 andererseits können nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden, denn die Abgaben zollgeicher Wirkung einerseits und die inländischen Abgaben andererseits unterliegen ganz verschiedenartigen Regelungen und Vorschriften. Im übrigen sind nicht allein die Umsatzsteuern und vergleichbare Steuern als inländische Abgaben anzusehen, sondern auch die steuerlichen und sonstigen Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Folgen dieser Abgaben bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr auszugleichen.
7 Während Artikel 12 jegliche Einführung neuer Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, beschränkt sich Artikel 95 auf das Verbot, Waren aus anderen Mitgliedstaaten mittels inländischer Abgaben schlechter zu stellen. Jene Bestimmung erfaßt sämtliche Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs, diese beschränkt sich dagegen auf Behinderungen, die geeignet sind, das inländische Erzeugnis zu begünstigen. Diese Unterscheidung findet sich bestätigt in Artikel 96: Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf nach dieser Bestimmung die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben. Artikel 96 läßt jedoch die Frage offen, ob die Mitgliedstaaten befugt sind, den Betrag dieser Rückvergütungen niedriger festzusetzen, eine Maßnahme, die durchaus zu Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs führen kann.
8 Im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 des Vertrages hat sich der Gerichtshof nicht zu der Frage zu äußern, wie eine bestimmte inländische Abgabe im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 12 und 95 zu qualifzieren ist, denn zur Auslegung der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechtsakte ist weiterhin der nationale Richter zuständig, während sich . die Zuständigkeit des Gerichtshofes darauf beschränkt, die in dem genannten Artikel bezeichneten Gemeinschaftshandlungen auszulegen und auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Indessen ist der Gerichtshof zur Auslegung der zitierten Vertragsbestimmungen befugt, damit das innerstaatliche Gericht in die Lage versetzt wird, das Gemeinschaftsrecht auf die streitige Abgabe richtig anzuwenden.
9 Mit dieser Maßgabe läßt sich feststellen, daß es zulässig ist, durch eine als Sonderumsatzsteuer bezeichnete innerstaatliche Maßnahme, die an Systembegriffe des inländischen Umsatzsteuerrechts anknüpft, die gewerblichen Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten einer finanziellen Belastung zu unterwerfen. Dies gilt namentlich für den Fall, daß es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, die unterschiedslos auf sämtliche ausgeführten Erzeugnisse anwendbar ist, und daß die in Frage stehende Belastung zur praktisch einzigen Folge hat, die Entlastung der ausgeführten Erzeugnisse von der Umsatzsteuer zu vermindern. Eine Abgabe, die gewerbliche Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten unterschiedslos dadurch einer finanziellen Belastung unterwirft, daß die Entlastung von inländischen Abgaben teilweise aufgehoben wird, und die daher eng mit dem inländischen Umsatzsteuerrecht verzahnt ist, weist die Merkmale einer inländischen Abgabe im Sinne der Artikel 95 ff. des Vertrages auf und stellt folglich keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 12 des Vertrages dar.
10 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich darüber hinaus auf Artikel 10 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Einführung der Mehrwertsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und trägt dazu vor, in der Bundesrepublik Deutschland sei die Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 durch ein Mehrwertsteuersystem ersetzt worden.
11 Nach Absatz 1 dieses Artikels werden folgende Leistungen… von der Mehrwertsteuer befreit: a) Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb des Anwendungsgebiets der Mehrwertsteuer des betreffenden Mitgliedstaats versandt oder verbracht werden.
12 Diese auf die Artikel 99 und 100 des Vertrages gestützte Bestimmung begründete aber Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten erst ab 1. Januar 1972 (Dritte Richtlinie des Rates vom 9. Dezember 1969, ABl. 1969, L 320, S. 34).
13 Da die fragliche deutsche Maßnahme bereits vor diesem Zeitpunkt aufgehoben wurde, ist das Vorbringen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig.
Zur zweiten Frage
14 Die zweite Frage geht dahin, ob sich ein etwaiger Verstoß gegen Artikel 12 insbesondere unter dem Blickwinkel der Artikel 107 bis 109 des Vertrages aus der Erwägung rechtfertigen läßt, daß mit der Einführung der Abgabe eine Währungsaufwertung vermieden werden sollte.
15 Die Frage ist für den Fall gestellt, daß die erste Frage bejaht wird. Da dies nicht zutrifft, erübrigt sich ihre Beantwortung.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf gemäß dessen Beschluß vom 8. März 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine Abgabe, die gewerbliche Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten unterschiedslos dadurch einer finanziellen Belastung unterwirft, daß die Entlastung von inländischen Abgaben teilweise aufgehoben wird, und die daher eng mit dem inländischen Umsatzsteuerrecht verzahnt ist, weist die Merkmale einer inländischen Abgabe im Sinne der Artikel 95 ff. des Vertrages auf und stellt folglich keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 12 des Vertrages dar.