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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1974 – C-35/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:109

Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 23. Oktober 1974

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Verlangt ein Versicherungsträger nach:mehr als 12 Jahren die Rückerstattung einer Leistung aus der Kranken- und Invalidenversicherung, die er einem Arbeitnehmer vorbehaltlos gewährte, so mag dies zwar der Logik eines unpersönlichen Verwaltungsapparates entsprechen, verstößt aber ohne Zweifel gegen die Leitlinien, an denen sich das System der sozialen Sicherheit ausrichtet. Die in unserem Falle gegen den Versicherten geltend gemachte repetitio indebiti bezieht sich auf die Leistung für Invalidität, die dieser vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1959 von einem Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates erhalten hat. Rechtsgrundlage hierfür war ein allgemeines Invalidenversicherungssystem, dessen Vorteile dem Betroffenen wegen der von ihm in jenem Staate ausgeübten beruflichen Tätigkeit offenstanden.

Das Tribunal du travail Mons hegt Zweifel, ob für den vom belgischen Versicherungssträger erhobenen Anspruch auf Rückerstattung eine gemeinschaftsrechtliche Verjährungsfrist gilt, und bittet den Gerichtshof um entsprechende Klarstellungen. Das Verjährungsproblem setzt jedoch logisch die Feststellung voraus, daß die Versicherungsträger auch nach dem Inkrafttreten der auf die Wanderarbeitnehmer anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bei der Feststellung der Leistungen bei Invalidität noch berechtigt sind, die gleichartigen Leistungen zu berücksichtigen, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält. Somit stellt sich vorab eine Frage nach der Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3.

Hierzu ist zu bemerken, daß der Betroffene das Recht auf Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften, die dem Typ A zugehören, erworben hat, ohne daß es einer Zusammenrechnung der unter den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten bedurfte. Auf diesen Sachverhalt hat es nicht den geringsten Einfluß, daß der belgische Versicherungsträger vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung aufgrund der damals zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Abkommen vom deutschen Versicherungsträger die Rückerstattung eines Teils der Leistungen erreichen konnte, die er dem Arbeitnehmer infolge der seit dem 9. Januar 1953 eingetretenen Arbeitsunfähig keit gewährt hatte. Vom 1. Januar 1959 an, dem Tage des Inkrafttretens der Gemeinschaftsregelung, welche die einzelstaatlichen Vorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer koordiniert, die nacheinander unter verschiedenen staatlichen Sozialversicherungssystemen in der Gemeinschaft versichert waren, gewährte der deutsche Sozialversicherungsträger seine Leistungen an den Arbeitnehmer unmittelbar, und zwar bis zum 31. Oktober 1959. An diesem Tage verlor der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne des UNO-Sonderstatuts. Aufgrund dieser Eigenschaft hatte er gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 3 Anspruch auf die Rechtsvorteile aus der erwähnten Gemeinschaftsregelung. Die Rückforderungsklage des belgischen Versicherungsträgers bezieht sich auf den vorgenannten kurzen Zeitabschnitt.

In seinem Urteil vom 6. Dezember 1973 in der Rechtssache Nr. 140/73 (Mancuso) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: Die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fälle besagt, daß die anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht kommt, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte (Slg. 1973, 1456 f.). Eine Überprüfung dieses Grundsatzes wurde nicht verlangt, so daß ihm für die Entscheidung auch in der vorliegenden Rechtssache ohne weiteres maßgebliche Bedeutung zukommt.

Da in Belgien die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit und Invalidität nach der dort geltenden Regelung keine Zusammenrechnung voraussetzt, könnte der belgische Versicherungsträger nach dem Inkrafttreten der Verordnung folglich nicht verlangen, daß die Last der Leistungen bei Invalidität mit dem deutschen Versicherungsträger pro rata temporis aufgrund der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 geteilt wird, noch wird er unter diesem Gesichtspunkt bei der Berechnung der von ihm zu tragenden Lasten die Leistungen bei Invalidität berücksichtigen dürfen, die der deutsche Versicherungsträger dem Betroffenen gewährte. Sonach könnte er sich auch nicht auf Artikel 34 Absatz 3 der Ratsverordnung Nr. 4 über den Widerruf von Vorschüssen berufen, um die Rückerstattung einer Summe zu erreichen, die der Arbeitnehmer etwa aufgrund der ihm nach dem deutschen Versicherungssystem zustehenden Ansprüche rechtmäßig erlangt hat.

Dieser Rechtsausschluß gilt jedoch nur, soweit es um die Möglichkeit einer anteiligen Berechnung auf der Grundlage der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 geht, berührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, gemäß dem Auftrag des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3 die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine nicht zu rechtfertigende Häufung von Leistungen bei Invalidität im Hinblick auf ein und denselben Fall von Arbeitsunfähigkeit zu verhindern.

Dieses Kecht fand in dem erwähnten Urteil in der Rechtssache 140/73 ausdrücklich Anerkennung, allerdings unter der Voraussetzung, daß es sich um Leistungen handelt, die ohne Anwendung der Artikel 27 und 28 … erworben worden sind.

Wieweit reicht diese vom Gerichtshof erwähnte Beschränkung? Sie gilt offensichtlich nur für die Staaten, in denen es der Einberechnung der auch in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bedarf, um den Versicherten in den Genuß von Leistungen kommen zu lassen, nicht jedoch für die Staaten, in denen sich die Zusammenrechnung für die Entstehung des Rechts und die Berechnung der Leistungen erübrigt, was insbesondere bei den Staaten der Fall ist, deren sozialversicherungsrechtliche Vorschriften dem Typ A zugehören. Aus diesem Grunde können die Staaten, deren Rechtsvorschriften nicht auf die Dauer der Versicherungszeiten abstellen, die Leistungen bei Invalidität in Rechnung stellen, die der Versicherte aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Arbeitsunfähigkeit empfängt; demnach werden sie sich gegebenenfalls anhand des allgemeinen Grundsatzes des ne bis in idem auch an den Leistungsempfängern schadlos halten können.

Es obliegt also dem zur Sachentscheidung berufenen Richter zu klären, ob die Rückerstattung einer für Invalidität gewährten Leistung nicht im Anschluß an eine Neuberechnung des belgischen Versicherungsträgers aufgrund einer unzulässigen anteiligen Berechnung seiner Belastung anhand der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 verlangt wird, sondern lediglich kraft einer innerstaatlichen Norm, die die Häufung von Leistungen für ein und denselben Versicherungsfall verhindern will, wobei freilich die durch die erwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofes geklärten Grundsätze und Kriterien stets im Auge zu behalten sind.

Während sich im ersten Falle die Verjährungsfrage nicht einmal stellen würde, wäre es im zweiten Falle sicher so, daß auch auf die Verjährung das staatliche Recht anwendbar bliebe, würde doch der Anspruch auf Rückerstattung ausschließlich auf staatlichem Recht beruhen, nicht aber auf Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 des Rates.