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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1974 – C-35/74

ECLI:EU:C:1974:118

In der Rechtssache 35/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Mons in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

ALLIANCE NATIONALE DES MUTUALITÉS CHRÉTIENNES UND INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE INVALIDITÉ

gegen

THOMAS RZEPA

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage der Verjährung im Recht der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Herr Rzepa, der aus Polen stammt, aber bis zum 31. Oktober 1959 als Flüchtling im Sinne der UNO-Bestimmungen anerkannt war, hat in Belgien und in Deutschland Invalidenversicherungszeiten zurückgelegt.

Nach Anhang F der Verordnung Nr. 3 gehören die belgischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherungslei stungen zum Typ A — d.h. die Leistungen werden grundsätzlich unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet —, während die deutschen Rechtsvorschriften zum Typ B gehören.

Der Beklagte wurde infolge Krankheit am 9. Januar 1953 arbeitsunfähig; danach unterlag er den belgischen Rechtsvorschriften und war bei der Alliance Nationale des Mutualités Chrétiennes versichert, die ihm bis zum 31. Dezember 1959 Leistungen gewährte.

Vom 1. Januar 1960 ab erhielt Herr Rzepa im Rahmen des für Bergarbeiter geltenden Sondersystems eine belgische Rente.

Erst anläßlich des Antrags auf Gewährung einer Invalidenrente im Rahmen des Sondersystems für Bergarbeiter wurde die Bundesknapp schaft Aachen mit dem Fall von Herrn Rzepa befaßt.

Als die Alliance Nationale des Mutualités Chrétiennes, die Herrn Rzepa nach den belgischen Rechtsvorschriften für denselben Zeitraum wie die Bundesknappschaft regelmäßig Leistungen gewährt hatte, von den deutschen Leistungen Kenntnis erhielt, stellte sie sich auf den Standpunkt, sie habe Herrn Rzepa ohne Rechtsgrund einen Betrag in Höhe der Summe gewährt, die der deutsche Versicherungsträger mit Rechtsgrund geleistet habe.

Mit ihrer Klage auf Rückforderung dieses Betrages machte sie geltend, dieser sei lediglich ein Vorschuß für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Oktober 1959 gewesen, der nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 widerruflich sei, weil er den von Belgien tatsächlich zu erbringenden anteiligen Betrag der Leistungen bei Invalidität übersteige.

Nach Artikel 34 Absatz 3 [zahlt] vor Festsetzung der Leistung nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung … der bearbeitende Träger, wenn eine Verzögerung zu erwarten ist, einen widerruflichen Vorschuß, errechnet aufgrund der Leistung, die nach den von diesem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Verordnung zu gewähren wäre.

Herr Rzepa war über den vorläufigen Charakter jener Leistungen nicht unterrichtet worden, was nach Ansicht der Alliance Nationale des Mutualités Chrétiennes im übrigen auch nicht erforderlich war.

Nachdem gegen den Rückforderungsanspruch die im belgischen Sozialrecht nach zwei Jahren eintretende Verjährung geltend gemacht worden war, reichte das Institut National d'Assurance Maladie Invalidité beim Tribunal de travail Mons am 2. Mai 1973 einen Antrag auf Zulassung als Nebenintervenientin ein, mit dem es für den vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts in Zweifel zog, weil die fraglichen Vorschüsse nicht nach belgischem, sondern nach Gemeinschaftsrecht geleistet worden seien.

Mit Urteil vom 2. Mai 1974 hat das Tribunal de travail Mons das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Welche Verjährungsfrist gilt im Recht der Gemeinschaft?

2. Wann beginnt die Verjährung?

3. Durch welche Handlungen wird die Verjährung unterbrochen?

Das Vorlageurteil ist am 24. Mai 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel zu des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Rzepa, vertreten durch Herrn D. Rossini, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Schriftliche Erklärungen

Herr Rzepa macht unter Berufung auf Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 geltend, ohne einen von ihm binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung eingereichten Antrag auf Neufeststellung sei der belgische Versicherungsträger nicht berechtigt gewesen, seine vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 festgestellten Rentenansprüche neu festzustellen; ein solcher Antrag sei indessen nicht gestellt worden.

Zu den Vorlagefragen vertritt Herr Rzepa die Auffassung, wenn die Verjährungsfristen des belgischen Rechts im Falle von widerruflichen Vorschüssen im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 des Rates nicht anwendbar seien, müsse man zunächst einmal klären, was unter widerruflichen Vorschüssen zu verstehen sei.

Eine Leistung, die bei bestehendem Anspruch allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt worden sei, ohne daß der Empfänger jemals über den vorläufigen Charakter der Leistung unterrichtet worden wäre, könne nicht als widerruflicher Vorschuß gewertet werden. Die zahlende Stelle hätte den Versicherten, wie dies heute in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 vorgeschrieben sei, ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter der Zahlung hinweisen und gleichzeitig auch die zuständigen Organe der übrigen betroffenen Staaten von der Zahlung unterrichten müssen, mit der Aufforderung, etwa zu gewährende Nachzahlungen für sie, die zahlende Stelle, einzubehalten.

Abschließend schlägt Herr Rzepa dem Gerichtshof folgende Antworten auf die von dem belgischen Tribunal du travail gestellten Fragen vor:

Ist der Empfänger einer Leistung nicht bereits von der ersten Zahlung an ausdrücklich darüber unterrichtet worden, daß die ihm gewährten Vorteile vorläufiger Art, mithin kürzbar, sind und hat der zahlende Träger das zuständige Organ des anderen Staates nicht rechtzeitig aufgefordert, den Betrag der Nachzahlungen bis zur Höhe der widerruflichen Vorschüsse für ihn, den Träger, einzubehalten, so brauchen die schließlich zuviel gezahlten Beträge nicht zurückerstattet zu werden.

In diesen Fallen gelten allem die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verjährungsfristen.

Die Kommission wirft die Vorfrage auf, ob der belgische Versicherer nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 zu einer Neufeststellung der Rechte des Betroffenen berechtigt war.

Nach Auffassung der Kommission bestand für den belgischen Versicherer kein Anlaß zur Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung der Rechte des Betroffenen. Infolgedessen habe es sich nicht um eine ohne Rechtsgrund geleistete Summe oder einen widerruflichen Vorschuß gehandelt.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung; des Gerichtshofes zur Anwendbarkeit der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3, namentlich auf die Urteile in den. Rechtssachen 100/63 (Van der Veen, — Slg. 1964, 1213) und 140/73 (Mancuso, — Slg. 1973, 1449), macht die Kommission geltend, die anteilige Berechnung: der Leistungen komme nur in Betracht, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurft habe.

Nun habe aber vorliegend der Betroffene offenbar seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung empfangen, die allein aufgrund der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften festgestellt und gewährt worden seien. Da der Leistungsanspruch bereits begründet gewesen sei, ohne daß es der Zusammenrechnung der unter den verschiedenen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bedurft hätte, sei eine anteilige Berechnung ab 1. Januar 1959 nicht erforderlich gewesen.

Zu dieser Vorfrage bemerkt die Kommission abschließend, der belgische Versicherungsträger habe die Leistung nicht neu berechnen müssen, demnach habe er dem Betroffenen vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Oktober 1959 auch keine widerruflichen Vorschüsse nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 gezahlt, vielmehr Leistungen nach Maßgabe des Anspruchs gewährt, der dem Betroffenen nach den belgischen Rechtsvorschriften und der Verordnung Nr. 3 im Sinne der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung zugestanden habe.

Zu den Vorlagefragen bemerkt die Kommission, Artikel 51 des Vertrages sehe nicht die Harmonisierung der Rechtsvorschriften vor; das System, das in Ermangelung eines gemeinsamen Systems der sozialen Sicherheit in den Verordnungen Nr. 3 und 4 seinen Niederschlag gefunden habe, beruhe auf einer bloßen Koordinierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften: Hierzu verweise die Kommission auf das vorerwähnte Urteil in der Rechtssache 140/73 (Mancuso). Die Verordnungen hätten verschiedenartige Regelungen fortbestehen lassen, die verschiedenartige Ansprüche gegen verschiedenartige Träger begründeten; der Berechtigte habe gegen diese Träger unmittelbare Ansprüche entweder ausschließlich aufgrund des innerstaatlichen Rechts oder aufgrund des erforderlich-chenfalls durch das in Artikel 51 des Vertrages vorgesehenen staatlichen Rechts: Dies folge aus dem Urteil in der Rechtssache 2/67 (De Moor, — Slg. 1967, 263).

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 in der Rechtssache 44/65 (Hessische Knappschaft, — Slg. 1965, 1276) habe der Gerichtshof entschieden, daß diese Vorschrift nichts an den Tatbeständen [ändert], von denen Entstehung und Umfang der außervertraglichen Haftung abhängen; diese Tatbestände werden nach wie vor allein vom innerstaatlichen Recht beherrscht.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß Artikel 34 Absatz 3 die im innerstaatlichen Recht geltenden Verjährungsregeln in keiner Weise ändern könne.

Artikel 53 der Verordnung Nr. 3, der zu Titel V — Übergangs- und Schlußbestimmungen — gehöre, regle das Problem der Ansprüche, die die Betroffenen vor dem Inkrafttreten der Verordnung erworben hätten, unter anderem in Ab - satz 3 das Problem einer Leistung, die bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht festgestellt gewesen sei, und in Absatz 4 die für die Rentenberechtigten bestehende Möglichkeit, die Neufeststellung ihrer Rente auf der Grundlage der Verordnung zu beantragen.

Artikel 53 Absatz 5 bestimme aber: Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus den Absätzen 3 und 4 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet …

Hier handle es sich um eine Ausnahme, die lediglich die Regel bestätige, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verlust und die Verjährung von Ansprüchen den Berechtigten außer in den in der Verordnung Nr. 3, unter anderem in Artikel 53, ausdrücklich geregelten Fällen entgegengehalten werden können.

Wenn das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Verjährungsvorschrift kenne, gebe es auch keine Verjährung. Stelle man nicht auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ab und vertrete man die Meinung, daß deshalb keine Verjährung stattfinde, so dürfe der Versicherungsträger den Betroffenen dennoch nicht mehr in Anspruch nehmen können. Nachdem beinahe 15 Jahre seit der Einstellung der Leistungen verstrichen seien, die widerrufen werden könnten, verwehre das Grunderfordernis der Rechtssicherheit es dem Versicherungsträger, die Geltendmachung eines Anspruchs auf unbegrenzte Zeit hinauszuschieben.

Nach Ansicht der Kommission kann der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:

Leistungen, die der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 allein aufgrund der Kranken- und Invalidenversicherungsvorschriften eines Mitgliedstaats bezog und noch weiter bezog, als die genannte Verordnung auf ihn anwendbar war, sind von jenem Staat tatsächlich geschuldet und können infolgedessen nicht zurückgefordert werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bestimmen sich die für den Rückforderungsanspruch geltende Verjährungsfrist, der Beginn der Verjährung und die die Verjährung unterbrechenden Handlungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

III — Mündliches Verfahren

In der öffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 1974 sind vor dem Gerichtshof neue Ausführungen gemacht worden.

Rechtsanwalt Paternostre hat für das Institut National d'Assurance Maladie Invalidité vorgetragen, wie in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 140/73 — Mancuso (bereits zitiert) — werde Herrn Rzepa ein Anspruch auf belgische Invaliditätsgelder zuerkannt, ohne daß im Wege der Zusammenrechnung auf die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zurückgegriffen werden müßte; Belgien wende daher die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht an und berechne seine Leistung nicht anteilmäßig. Dagegen würden in diesem Falle die belgischen Leistungen nach Artikel 95 des Arrêté Royal Organique vom 22. September 1955 (Bestimmung über Rentenhäufungen) um die ausländischen Leistungen vermindert.

Für Herrn Rzepa hat Rechtsanwalt D. Rossini ausgeführt, die Leistungen, die der belgische Träger als widerrufliche Vorschüsse kennzeichne, seien in Wahr heit nach innerstaatlichem belgischem Recht gewährte Leistungen, da der Anspruch allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten gegeben sei. Die Bestimmungen des Artikels 111 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 und das Fehlen präziser Normen in den früheren Verordnungen Nr. 3 und 4 ließen den Schluß zu, daß für die Rückforderung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien, nur die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verjährungsregeln und -fristen anwendbar seien.

Unter einzelstaatlichen Rechtsvorschriften seien die sozialrechtlichen Bestimmungen über den Zweig der Sozialversicherung zu verstehen, der Grundlage für die Leistungsgewähr gewesen sei, nicht jedoch die Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Im übrigen hat Rechtsanwalt Rossini den von der Kommission entwikkelten Argumenten beigepflichtet.

Die mündlichen Erklärungen der Kommission sind von Fräulein M.-J. Jonczy vorgetragen worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal du travail Mons stellt mit Urteil vom 2. Mai 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Mai 1974, gemäß Artikel 177 des Vertrages einige Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 des Rates (ABl. 1958, S. 597) geleisteten Vorschüssen.

2/5 Ausweislich der Akten erhielt der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Flüchtling im Sinne der Artikel 1 Buchstabe j und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates (ABl. 1958, S. 561) ist, vom 9. Januar 1953 an Invaliditätsgelder nach den belgischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität; diese sind im Anhang F der Verordnung als Rechtsvorschriften des Typs A bezeichnet, das heißt als Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen grundsätzlich unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Später erhielt er jedoch ab 4. Januar 1959 in Deutschland eine Invalidenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften, die zum Typ B gehören, wonach die Leistungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Damit der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften entstehen konnte, bedurfte es des Rückgriffs auf Artikel 27 der Verordnung Nr. 3. Der belgische Versicherungsträger hat erst im Jahre 1972 unter Berufung darauf, daß der Teil der belgischen Leistung, der den vom deutschen Träger für dieselbe Arbeitsunfähigkeit gewährten Leistungen entspreche, nur einen widerruflichen Vorschuß im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 darstelle, eine Klage auf Rückerstattung eines Teils der zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Oktober 1959 gezahlten Beträge erhoben.

6/7 Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, welche Verjährungsfrist nach dem Recht der Gemeinschaft für den erhobenen Anspruch gilt, wann diese Verjährung beginnt und welche Handlungen die Verjährung unterbrechen. Mit diesen Fragen kann der staatliche Richter nur die Klage auf Rückerstattung der Beträge meinen, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 des Rates, nicht aber nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts geleistet wurden.

8/11 Artikel 34 Absatz 3 bestimmt, daß vor Festsetzung der Leistung nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung … der bearbeitende Träger, wenn eine Verzögerung zu erwarten ist, einen widerruflichen Vorschuß [zahlt], errechnet aufgrund der Leistung, die nach den von diesem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Verordnung zu gewähren wäre. Die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fälle besagt, daß die anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht kommt, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte. Infolgedessen ist Artikel 34 Absatz 3 nur dann anwendbar, wenn es für die Entstehung des Anspruchs einer vorherigen Zusammenrechnung bedürfte. Dies käme nicht in Betracht bei einer Leistung für Invalidität in einem Mitgliedstaat mit einem Invalidenversicherungssystem des Typs A, bei dem es nicht auf die Dauer der zurückgelegten Zeiten ankommt.

12/13 Da das System der Verordnungen Nr. 3 und 4 auf einer bloßen Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit beruht und deren Verjährungsvorschriften fortgelten läßt, war es jedenfalls nicht unabdingbar notwendig, in die genannten Verordnungen Regeln über Verjährung oder Fristablauf aufzunehmen. Artikel 34 Absatz 3 fügt sich in die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der sozialen Sicherheit ein und ergänzt diese; daher gilt für die auf dieser doppelten Rechtsgrundlage bewirkten Zahlungen nicht allein das Gemeinschaftsrecht, so daß die Regeln über eine etwa in Betracht kommende Verjährung und deren Frist beim gegenwärtigen Rechtszustand dem innerstaatlichen Recht der sozialen Sicherheit zu entnehmen sind.

Kosten

14/15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal du travail Mons anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen hat

der Gerichtshof

auf die ihm vom Tribunal du travail Mons gemäß dessen Urteil vom 2. Mai 1974 unterbreiteten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 34 Absatz 3 fügt sich in die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der sozialen Sicherheit ein und ergänzt diese; daher gilt für die auf dieser doppelten Rechtsgrundlage bewirkten Zahlungen nicht allein das Gemeinschaftsrecht, so daß die Regeln über eine etwa in Betracht kommende Verjährung und deren Frist beim gegenwärtigen Rechtszustand dem innerstaatlichen Recht der sozialen Sicherheit zu entnehmen sind.