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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1974 – C-36/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:111
Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 24. oktober 1974
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In diesem Rechtsstreit geht es strenggenommen um den Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf eine bestimmte Sport-art, die Steherradrennen. Aber Ihrem Urteil wird im Bereich des Berufssports allgemeine Bedeutung zukommen.
Der Gerichtshof wird mit dieser Sache aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens der Arrondissementsrechtbank Utrecht befaßt. Eine der Hauptschwierigkeiten beim Sachverhaltsvortrag sehe ich darin, daß es nicht leichtfällt, ein Steherrennen zu beschreiben, ohne den Anschein zu erwecken, die Entscheidung einer wesentlichen Tatsachenfrage vorwegzunehmen, die meines Erachtens das vorlegende Gericht zu treffen hat. Man kann ein solches Rennen als einen Kampf zwischen Mannschaften beschreiben, die aus einem Motorradfahrer, dem Schrittmacher, gefolgt von einem Radfahrer, dem Steher, bestehen, oder als ein Rennen zwischen Radrennfahrern (Stehern), vor denen ein Motorradfahrer herfährt (der Schrittmacher). Fest steht, daß dem Schrittmacher, der Spezialkleidung trägt, die Rolle zukommt, einen Windschatten zu schaffen, der es dem Steher ermöglicht, Geschwindigkeiten bis zu 100 km pro Stunde zu erreichen, was ein Radfahrer allein niemals könnte. Weiter steht fest, daß beide Beteiligten über beträchtliches Geschick verfügen müssen.
Die meisten Schrittmacher, wenn nicht sogar alle, sind Berufssportler. Der Profischrittmacher erbringt seine Dienste aufgrund eines Vertrages mit dem Steher, einem Radsportverein oder einem Förderer. Steher können entweder Berufs- oder Amateursportler sein.
Im Jahre 1900 wurde in Paris die Union Cycliste Internationale (UCI) gegründet; sie ist ein Dachverband von nationalen Radsportverbänden. 1967 wurde der Sitz der UCI nach Genf verlegt.
Alljährlich werden unter der Schirmherrschaft der UCI Radweltmeisterschaften veranstaltet, die auch Steherrennen umfassen. Diese Meisterschaften finden jedes Jahr in einem anderen Land statt. So wurden sie 1973 in Spanien und 1974 in Kanada ausgetragen. 1975 sollen sie in Belgien stattfinden. Sie werden allgemein von dem Landesverband des Staates ausgerichtet, in dem sie durchgeführt werden, wobei der UCI lediglich eine Überwachungsfunktion zukommt.
Im November 1970 beschloß die UCI, ihre Regeln für die Durchführung der Weltmeisterschaften bei Steherrennen dahin abzuändern, daß ab 1973 bei diesen Rennen der Schrittmacher dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen muß wie sein Steher. Ausschlaggebend für die Änderung war nach Angaben der UCI die Erwägung, daß die Weltmeisterschaften Wettkämpfe zwischen Nationalmannschaften seien.
Die Herren Walrave und Koch, Kläger des Ausgangsverfahrens, sind von Berufs wegen Schrittmacher. Laut UCI sind sie mit die besten, wenn nicht sogar überhaupt die besten der Welt. Beide sind niederländische Staatsangehörige, und da nach ihren Angaben gute niederländische Steher rar sind, pflegen sie als Schrittmacher für Steher anderer Staatsangehörigkeit, vor allem für Belgier und Deutsche, tätig zu werden.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sahen in der neuen UCI-Regelung eine Gefahr für ihren Lebensunterhalt oder zumindest eine nachhaltige Einengung des Marktes, auf dem sie ihre Fertigkeiten anbieten können. Da sie die Rücknahme dieser Regelung nicht erreichten, machten sie Anfang 1973 mit Klagen gegen die UCI, die Koninklijke Nederlandsche Wielren Unie sowie die Federacion Espagñola Ciclismo, als Veranstalter der Weltmeisterschaften von 1973, das Ausgangsverfahren anhängig. Die Klage gegen den spanischen Verband, der sich nicht geäußert hat, ist inzwischen abgewiesen worden, so daß jetzt lediglich die UCI und die Koninklijke Nederlandsche Wielren Unie die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragen im wesentlichen
1. festzustellen, daß die geänderten UCI-Regeln insoweit nichtig sind, als sie für Schrittmacher und Steher gelten, die Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats sind, und
2. der UCI aufzugeben, ihnen die Rennteilnahme als Schrittmacher von Stehern zu gestatten, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, daß es sich um Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats handelt.
Am 11. Mai 1973 erwirkten die Kläger beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank eine einstweilige Verfügung, in der die Verträge, die der Tätigkeit der Kläger als Schrittmacher zugrunde liegen, bei summarischer Prüfung als Arbeitsverträge gewertet wurden, auf welche die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Anwendung finden. Demgegenüber hatten die Beklagten geltend gemacht, selbst wenn dies zutreffe, stelle das Erfordernis, daß Nationalmannschaften aus Personen gleicher Staatsan-gehörigkeit zu bilden seien, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar. Der Präsident wies dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, bei einem Steherrennen sei der eigentliche Wettkämpfer der Steher, während der Schrittmacher trotz der Fertigkeiten, die von ihm verlangt würden, nur eine Hilfsfunktion wahrnehme, die sich mit der eines Managers oder Masseurs vergleichen lasse. Der Präsident wies darauf hin, bei einem Amateurrennen werde ausschließlich auf den Amateurstatus des Stehers abgestellt, während die Tatsache, daß der Schrittmacher zu Erwerbszwekken tätig werde, als unerheblich angesehen werde. Die Beklagten hatten ferner vorgetragen, jedenfalls könnten den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht Veranstaltungen unterliegen, die in Spanien stattfinden sollten. Der Präsident wies auch diesen Einwand zurück mit der Begründung, die Steher neigten dazu, bei den auf nationaler Ebene stattfindenden Ausscheidungskämpfen Schrittmacher zu wählen, auf die sie auch bei den Weltmeisterschaften zurückgreifen könnten; deshalb wirkten sich die Weltmeisterschaftsregeln auf Veranstaltungen innerhalb der Gemeinschaft aus.
Später hob der Gerechtshof Amsterdam auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Präsidenten auf, offenbar, weil die Weltmeisterschaften außerhalb der Gemeinschaft ausgetragen werden sollten. Gegen das Urteil des Gerechtshofs haben die Beteiligten inzwischen Revision und Anschlußrevision beim Hoge Raad der Nederlanden eingelegt.
Die Arrondissementsrechtbank hat dem Gerichtshof zwischenzeitlich einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese sind wörtlich im Sitzungsbericht wiedergegeben, wo sie 2 1/2 Seiten beanspruchen. Ich halte es, meine Herren Richter, nicht für notwendig, sie zu verlesen. Mir scheint es sachdienlicher, aus ihnen sowie aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die beim Gerichtshof abgegeben wurden, die wesentlichen Punkte herauszuarbeiten, die dieser Rechtsfall aufwirft.
Die Arrondissementsrechtbank beschäftigt in besonderem Maße die Frage, ob die Verträge, welche die Kläger als Schrittmacher abschließen, als Arbeitsoder als sonstige Dienstleistungsverträge zu beurteilen sind. Handelt es sich um Arbeitsverträge, so geht die Arrondissementsrechtbank meines Erachtens zu Recht davon aus, daß Artikel 48 EWG-Vertrag einschlägig ist, stellen sie dagegen sonstige Dienstleistungsverträge dar, dann greift Artikel 59 ein.
Anerkannt ist, daß Artikel 48 unmittelbare Wirkung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entfaltet. Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik — Slg. 1974, 359, 371 — entschieden. Auch steht fest, daß diese Bestimmung nicht nur die Mitgliedstaaten und die Behörden der Mitgliedstaaten, sondern auch Privatpersonen bindet, soweit sie sich im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten. Die Beklagten und die Kommission meinen anscheinend, dies beruhe auf Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates. Das ist aber meines Erachtens nicht so, denn eine Verordnung vermag den Geltungsbereich von Vertragsbestimmungen nicht zu erweitern, zu deren Durchführung sie erlassen ist; Artikel 48 ist deshalb für jedermann verbindlich, weil er ganz allgemein gefaßt ist.
Es gibt jedoch bisher keine Entscheidung des Gerichtshofes darüber, ob Artikel 59 unmittelbar gilt oder für wen er verbindlich ist. Von der Arrondissementsrechtbank wird ausdrücklich die erste und implizit die zweite Frage gestellt.
Meine Herren Richter, ich habe keine Zweifel an der unmittelbaren Geltung des Artikels 59. Das ist auch die einhellige Meinung derer, die Erklärungen in dieser Rechtssache abgegeben haben, nämlich der Kläger und Beklagten, der Kommission und des Vereinigten Königreichs (das auf seine Erklärungen in der Rechtssache 33/74, Binsbergen, verweist). Insbesondere müssen die Gründe, die Herrn Generalanwalt Mayras und Sie, meine Herren Richter, in der Rechtssache 2/74, Reyners (noch nicht veröffentlicht), zu der Auffassung veranlaßt haben, daß Artikel 52 unmittelbare Geltung besitzt, hier, meine ich, zwingend zu der Schlußfolgerung führen, daß für Artikel 59 das gleiche gilt. Trotz einiger gegenteiliger Erklärungen, welche die Republik Irland in der Rechtssache Binsbergen abgegeben hat, glaube ich nicht, daß es gerechtfertigt ist, zwischen diesen beiden Bestimmungen zu unterscheiden.
Die Beklagten äußern jedoch Bedenken gegen die Bindungswirkung des Artikels 59 gegenüber Privatpersonen; die Kommission verneint eine derartige Wirkung. Ihr Vertreter führte auf meine Frage in der mündlichen Verhandlung für diese Ansicht zwei Gründe an: erstens den Wortlaut des Vertrages und zweitens die allgemeine Linie, die insbesondere die Verfasser des vom Rat am 18. Dezember 1961 erlassenen Allgemeinen Programms nach Artikel 63 Absatz 1 des Vertrages bei der Vertragsauslegung bisher verfolgt haben.
Meine Herren Richter, dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen.
In den Vertragsbestimmungen finde ich nichts, was zu der Schlußfolgerung zwingt, Artikel 59 besitze Bindungswirkung nur gegenüber den Mitgliedstaaten und den Behörden der Mitgliedstaaten. Es trifft zu, daß in einigen Vorschriften, die auf Artikel 59 folgen, Hinweise auf gewisse von Mitgliedstaaten erlassene Beschränkungen enthalten sind. Artikel 59 und 63 sind aber allgemein gefaßt und geeignet, Beschränkungen unabhängig davon zu erfassen, wer sie eingeführt hat. Auch stellt Artikel 59, wie die Kommission selber bemerkt, kraft der in Artikel 60 enthaltenen Definition einen Auffangtatbestand dar, durch den alle Dienstleistungen erfaßt werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Es wäre durchaus ungereimt, wenn dieser Auffangtatbestand Bindungswirkung gegenüber einem engeren Personenkreis entfaltete als einer der Regeltatbestände, wie Artikel 48, dem er im Vertragstext folgt.
Auch der Hinweis auf das Allgemeine Programm beeindruckt mich nicht. Der Rat war weder befugt, mit Hilfe des Allgemeinen Programms den Geltungsbereich von Artikel 59 einzuengen, noch ihn zu erweitern. Der Rat hatte auch überhaupt nicht die Absicht, dies zu tun. Das Allgemeine Programm war ohnehin unvollständig, denn es befaßte sich nur mit Beschränkungen, die von Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden, und behandelte zum Beispiel nicht die Abschaffung staadicher Beschränkungen gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Meine Schlußfolgerung lautet: Artikel 48 und 59 sind in materieller Hinsicht gleichgelagert; da Artikel 59 einen Auffangtatbestand darstellt, werden die Verträge der Kläger, falls sie nicht die in Artikel 48 vorausgesetzten Merkmale aufweisen, jedenfalls von Artikel 59 erfaßt. So gesehen verliert meines Erachtens die Frage, ob es sich hierbei um Arbeitsoder sonstige Dienstleistungsverträge handelt, sehr an Bedeutung. Vollkommen zu Recht sieht auch die Arrondissementsrechtbank davon ab, den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber zu ersuchen.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben ausdrücklich, die Arrondissementsrechtbank hat implizit ein weiteres Problem aufgeworfen: Kann aufgrund der Artikel 48 und 59 eine Vorschrift ungültig sein, die in der Satzung eines internationalen Verbands enthalten ist, dessen Tätigkeitsbereich sich auf viele Staaten erstreckt, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind. Zur Erläuterung ihrer Ansicht legen die Beklagten des Ausgangsverfahrens dar, die UCI bestehe nunmehr aus zwei internationalen Verbänden, einem für Amateure und einem für Berufssportler, denen die nationalen Verbände ihrerseits angeschlossen seien. Es gebe 108 nationale Verbände, die dem Amateurverband, und 18, die dem Verband für Berufssportler angehörten. Wie, so fragen die Beklagten, kann eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Ungültigkeit einer Bestimmung bewirken, die in über 100 Ländern gilt? Meines Erachtens lautet die Antwort darauf: jeder souveräne Staat besitzt das Recht, bestimmte in der Satzung eines internationalen Verbands von Privatpersonen enthaltene Regelungen auf seinem Hoheitsgebiet für rechtswidrig zu erklären und ihre Anwendung zu untersagen. Derartige staatliche Bestimmungen kennen wir beim Wettbewerbsrecht. Was für einen souveränen Staat zutrifft, hat meines Erachtens auch für die Gemeinschaft zu gelten. Wäre die Ansicht der Beklagten richtig, so stünde es im Belieben eines internationalen Unternehmensverbands, dessen Mitglieder sich in der Meinung, dies entspreche ihrem Interesse, darauf einigen, sich gegenseitig keine Unternehmensangehörigen abzuwerben, trotz Artikel 48 eine Regelung beispielsweise des Inhalts zu treffen und innerhalb der Gemeinschaft durchzusetzen, daß von einem Mitglied nur Staatsangehörige des Landes eingestellt werden dürfen, in dem das Mitglied seine Niederlassung hat.
Ein hiermit verwandtes Problem hat die Arrondissementsrechtbank mit der Frage aufgeworfen:
Ist es … von Bedeutung, ob die betreffenden Weltmeisterschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EWG oder außerhalb veranstaltet werden, vorausgesetzt, die Weltmeisterschaften werfen gleichsam ihren Schatten voraus, weil sie ausschlaggebend sind für die Wahl eines Schrittmachers für Ausscheidungsund andere Wettkämpfe im nationalen Rahmen?
Diese Frage ist so formuliert, daß in ihr bereits eine Tatsachenfeststellung enthalten ist: Die Weltmeisterschaften bestimmen bei den Wettkämpfen auf nationaler Ebene die Wahl des Schrittmachers. Trifft das zu, meine Herren Richter, so bedeutet dies, daß die UCI-Satzung Wirkungen auf dem Gebiet der Gemeinschaft auch in einem Jahr entfaltet, in dem die Weltmeisterschaften außerhalb der Gemeinschaft stattfinden. Sie können, meine Herren Richter, diese Frage natürlich nicht unmittelbar beantworten, denn dadurch würden Sie die Grenze überschreiten, die zwischen der Auslegung und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts liegt. Meines Erachtens steht aber folgendes fest: Erstens, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder des freien Diensdeistungsverkehrs verstößt nicht nur dann gegen Artikel 48 oder 59, wenn sie in die Form eines absoluten Verbots gekleidet ist. Ausreichend ist, daß die Beschränkung zu einer Benachteiligung der Angehörigen eines Mitgliedstaats im Vergleich zu den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats führt. Zweitens verstößt eine solche Beschränkung gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sie sich auf Veranstaltungen im Gebiet der Gemeinschaft auswirkt, es sei denn, sie fällt unter eine Sonder- oder Ausnahmeregelung.
Hiermit komme ich zum letzten wesentlichen Punkt in dieser Rechtssache. Ist von dem im EWG-Vertrag enthaltenen Verbot der Diskriminierung aus Gründen Her Staatsangehörigkeit eine Ausnahme zuzulassen für Satzungen von Sportorganisationen, durch die gewährleistet werden soll, daß eine Nationalmannschaft nur aus Angehörigen des Landes besteht, das durch die Mannschaft vertreten wird? Ich halte eine solche Ausnahme für vollauf gerechtfertigt. Hierbei denke ich an einen Test, der nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten angewandt wird, um zu ermitteln, ob ein bestimmter Punkt Vertragsinhalt geworden ist, und den ich bei der Auslegung des EWG-Vertrags für ebenso geeignet halte, nämlich den Test des interessierten Dritten. Nehmen wir an, bei der Unterzeichnung des EWG-Vertrags oder des Beitrittsvertrags hätte ein interessierter Dritter den am Verhandlungstisch Sitzenden die Frage gestellt, ob sie der Ansicht seien, die Artikel 48 und 59 stünden einer Regelung entgegen, der zufolge bei einer bestimmten Sportart eine Nationalmannschaft nur aus Staatsangehörigen des jeweiligen Landes zu bilden ist, das durch diese Mannschaft vertreten wird. Gesunder Menschenverstand legt die Annahme nahe, daß alle zur Unterzeichnung bereiten Verhandlungsteilnehmer ungeduldig geantwortet hätten: Natürlich nicht — und dem möglicherweise hinzugefügt hätten, dies hielten sie für zu offensichtlich, wenn die Fragen zu Artikel 7 durch die Antworten des Gerichtshofes zu Artikel 48 und 59 gegenstandslos werden. Dieser Test scheint uns überzeugender zu sein als die von der Kommission in ihrem Schriftsatz vorgeschlagene Lösung, die auf dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 152/73, Sotgiu/Deutsche Bundespost — Slg. 1974, 153 — beruht. Wie mir scheint, geht es vorliegend nicht um den in diesem Urteil aufgestellten Grundsatz, daß klar zutage liegenden sachlichen Unterschieden der Lage verschiedener Arbeitnehmer Rechnung getragen werden darf.
Vor dem Gerichtshot ist eine ganze Menge zu der Frage vorgetragen worden, ob bei einem Steherrennen Schrittmacher und Steher als Mannschaft anzusehen sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage, meine Herren Richter, gehört jedoch meiner Ansicht nach ebenfalls in den Bereich der Vertragsanwendung und wird von der Arrondissementsrechtbank zu treffen sein. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Tatsachen deuten darauf hin, daß es hier offenbar um die Entscheidung eines Grenzfalles geht. Da sich die Kommission dessen bewußt war, hat sie, wenn ich ihr Vorbringen richtig verstehe, dem Gerichtshof nahegelegt, der Arrondissementsrechtbank mit einigen Fingerzeigen bei der Ausfüllung des Begriffs Nationalmannschaft behilflich zu sein. Einen solchen Versuch des Gerichtshofes halte ich unterdessen für unklug. Da die Arrondissementsrechtbank Sie nicht um eine solche Entscheidungshilfe ersucht hat, liefe der Gerichtshof, wenn er diese unaufgefordert gewähren würde, meines Dafürhaltens Gefahr, nicht nur mit aller Wahrscheinlichkeit seine Befugnisse zu überschreiten, sondern möglicherweise auch Kriterien aufzustellen, die sich im Lichte des der Arrondissementsrechtbank unterbreiteten Tatsachenmaterials oder der dort vorgetragenen Rechtsausführungen als praxisfern, unvollständig oder nur teilweise fallbezogen erweisen könnten. Mir scheint es ratsamer zu sein, daß die Arrondissementsrechtbank, falls Schwierigkeiten bei der Auslegung des Begriffs auftauchen, dem Gerichtshof erneut ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, auch wenn sich dadurch die Entscheidung des Rechtsstreits weiter verzögert.
Die Arrondissementsrechtbank fragt ferner:
… Macht es … einen Unterschied, ob der Schrittmacher als Teilnehmer am Wertkampf oder als jemand anzusehen ist, der lediglich eine den Teilnehmer (Steher) unterstützende Tätigkeit ausübt?
Dies läuft auf die Frage hinaus: Macht es einen Unterschied, ob Schrittmacher und Steher als eine Mannschaft anzusehen sind oder ob allein der Steher als Wettkampfteilnehmer angesehen werden kann. Meine Antwort lautet natürlich, daß es gerade auf diese Unterscheidung ankommt.
Die Arrondissementsrechtbank stellt die weitere Frage:
Ist es … von Bedeutung, daß die genannte Bestimmung des Reglements sich auf eine Sportveranstaltung bezieht, bei der Länder oder Nationen um den Weltmeistertitel kämpfen?
Mit der Kommission stimme ich darin überein, daß die Frage verneint werden muß. Ausschlaggebend ist, ob die Satzungsvorschrift die Aufstellung von Nationalmannschaften zu regeln bestimmt ist. Ist das der Fall, dann kommt es meines Erachtens nicht darauf an, auf welcher Ebene die Wettkampfveranstaltung stattfindet — ob es nun dabei um den Weltmeistertitel oder einen geringeren, etwa den Europameistertitel geht —, vorausgesetzt natürlich, es handelt sich um eine Veranstaltung von internationalem Zuschnitt. Aber auch der Begriff der internationalen Veranstaltung bedarf einer flexiblen Auslegung. So glaube ich zum Beispiel, daß die internationalen Rugbymeisterschaften zwischen England, Frankreich, (Gesamt-)Irland, Schottland und Wales ausgetragen werden.
Zum Abschluß stellt die Arrondissementsrechtbank einige Fragen zu Artikel 7 des Vertrages, wobei sie aber unmißverständlich zu verstehen gibt, daß sich eine Antwort hierauf erübrigt, wenn die Fragen zu Artikel 48 und 59 gegenstandslos werden. Folgen Sie, meine Herren Richter, meiner Auffassung zum Geltungsbereich und den Wirkungen der Artikel 48 und 59, dann sind die Fragen zu Artikel 7 nicht mehr von Bedeutung. Folglich erspare ich mir Ausführungen dazu.
Die dem Gerichtshof von der Arrondissementsrechtbank vorgelegten Fragen schlage ich nach allem vor, wie folgt zu beantworten:
1. Schreibt die Satzung eines internationalen Sportverbandes vor, daß eine Person, die bei einer Sportveranstaltung auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewisse Aufgaben wahrnimmt, eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen muß, dann verstößt sie gegen Artikel 48 EWG-Vertrag, es sei denn, sie ist dazu bestimmt, die Aufstellung von Nationalmannschaften zu regeln.
2. Schreibt eine solche Satzung vor, daß eine Person, die eine derartige Aufgabe aufgrund eines sonstigen Dienstvertrags wahrnimmt, eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen muß, dann verstößt sie gegen Artikel 59 des Vertrages, es sei denn, sie dient dem genannten Bestimmungszweck.
3. In keinem dieser Fälle kommt es darauf an, ob die fragliche Bestimmung auf Weltmeisterschaften zugeschnitten ist oder nicht.
4. In keinem dieser Fälle kommt es darauf an, ob die fragliche Bestimmung einen Wettkampf betrifft, der auf dem Gebiet eines EWG-Mitgliedstaats ausgerichtet wird, sofern sie nur bei der Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb der Gemeinschaft faktisch zu einer Benachteiligung der Angehörigen eines Mitgliedstaats im Vergleich zu den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats führt.
5. Seit dem Ende der Übergangszeit entfaltet Artikel 59 des Vertrages unmittelbare Wirkung in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten, auch wenn in einem bestimmten Bereich keine Richtlinie erlassen worden ist, wie es Artikel 63 Absatz 2 des Vertrages vorschreibt.