Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1974 – C-36/74
ECLI:EU:C:1974:140
In der Rechtssache 36/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Utrecht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
1. BRUNO NILS OLAF WALRAVE
2. LONGINUS JOHANNES NORBERT KOCH
gegen
1. ASSOCIATION UNION CYLISTE INTERNATIONALE
2. KONINKLIJKE NEDERLANDSCHE WIELREN UNIE
3. FEDERACION ESPAŇOLA CICLISMO
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7, 48 und 59 des EWG-Vertrags und der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ò Dálaigh und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die beiden niederländischen Staatsangehörigen Walrave und Koch, Kläger des Ausgangsverfahrens, beteiligen sich an Bahnradrennen, den sogenannten Steher-Rennen, regelmäßig gegen Entgelt als Schrittmacher auf Motorrädern, in deren Windschatten der Radrennfahrer fährt. Diese Leistungen werden aufgrund von Verträgen erbracht, die mit dem Radrennfahrer (Steher), den Radsportverbänden oder auch mit inaktiven Radsportförderern (Sponsoren) geschlossen werden. Zu den Rennen, an denen sie teilnehmen, gehören die Weltmeisterschaften. Das für diese geltende, von der Union Cycliste Internationale (nachstehend: UCI) aufgestellte Reglement enthält eine Bestimmung, nach der ab 1973 Schrittmacher und Radrennfahrer dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen müssen (D7s l'année 1973 l'entraîneur doit être de la nationalité du coureur). Da die Kläger des Ausgangsverfahrens diese Klausel mit dem Vertrag von Rom insoweit für unvereinbar halten, als sie es dem Schrittmacher aus einem Mitgliedstaat untersagt, seine Dienste dem Steher aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, haben sie gegen die UCI, die Koninklijke Nederlandsche Wieiren Unie (Königlich Niederländischer Radsportverband) und die Federacion Espanola Ciclismo (Veranstalter der Weltmeisterschaft 1973) Klage erhoben mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Reglements festzustellen und den Beklagten des Ausgangsverfahrens aufzugeben, bei den Weltmeisterschaften auch Mannschaften zuzulassen, denen die Kläger des Ausgangsverfahrens und Steher angehören, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind.
Da sich nach Auffassung der Arrondissementsrechtbank Utrecht Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen, hat sie mit Urteil vom 15. Mai 1974 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Vorausgesetzt, die Vereinbarung zwischen einem Schrittmacher einerseits und einem Steher, einem Radsportverband und/oder einem Förderer andererseits ist als Arbeitsvertrag anzusehen, sind dann Artikel 48 des EWG-Vertrags und die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in dem Sinne auszulegen, daß die Bestimmung im Reglement für Weltmeisterschaften der Union Cycliste Internationale Dès l'année 1973 l'entraîneur doit être de la nationalité du coureur als in Widerspruch dazu stehend angesehen werden kann?
1. Ist es dabei von Bedeutung, daß die genannte Bestimmung des Reglements sich auf eine Sportveranstaltung bezieht, bei der Länder oder Nationen um den Welttitel kämpfen?
2. Falls die Unterfrage (1) bejaht wird: Macht es dann einen Unterschied, ob der Schrittmacher als Teilnehmer am Wettkampf oder als jemand anzusehen ist, der lediglich eine den Teilnehmer (Steher) unterstützende Tätigkeit ausübt?
3. Ist es weiterhin von Bedeutung, ob die betreffenden Weltmeisterschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EWG oder außerhalb veranstaltet werden, vorausgesetzt, die Weltmeisterschaften werfen gleichsam ihren Schatten voraus, weil sie ausschlaggebend sind für die Wahl eines Schrittmachers für Ausscheidungs- und andere Wettkämpfe im nationalen Rahmen?
II. Vorausgesetzt, die Vereinbarung zwischen einem Schrittmacher einerseits und einem Steher, einem Radsportverband und/oder einem Förderer andererseits ist als Vertrag über Diensdeistungen anzusehen, ist dann Artikel 59 des EWG-Vertrags in dem Sinne auszulegen, daß die Bestimmung im Reglement für Weltmeisterschaften der Union Cycliste Internationale Dès l'année 1973 l'entraîneur doit être de la nationalité du coureur als in Widerspruch dazu stehend angesehen werden kann?
1. Ist es dabei von Bedeutung, daß die genannte Bestimmung des Reglements sich auf eine Sportveranstaltung bezieht, bei der Länder oder Nationen um den Welttitel kämpfen?
2. Falls die Unterfrage (1) bejaht wird: Macht es dann einen Unterschied, ob der Schrittmacher als Teilnehmer am Wettkampf oder als jemand anzusehen ist, der lediglich eine den Teilnehmer (Steher) unterstützende Tätigkeit ausübt?
3. Ist es weiterhin von Bedeutung, ob die betreffenden Weltmeisterschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EWG oder außerhalb veranstaltet werden, vorausgesetzt, die Weltmeisterschaften werfen gleichsam ihren Schatten voraus, weil sie ausschlaggebend sind für die Wahl eines Schrittmachers für Ausscheidungs- und andere Wettkämpfe im nationalen Rahmen?
4. Hat Artikel 59 EWG-Vertrag seiner Natur nach unmittelbare Wirkung innerhalb der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EWG?
III. Falls eine der beiden vorstehenden Fragen verneint wird: Ist Artikel 7 des EWG-Vertrags in dem Sinne auszulegen, daß die Bestimmung im Reglement für Weltmeisterschaften der Union Cycliste Internationale Dès l'année 1973 l'entraîneur doit être de la nationalité du coureur als in Widerspruch dazu stehend angesehen werden kann?
1. Ist es dabei von Bedeutung, daß die genannte Bestimmung des Reglements sich auf eine Sportveranstaltung bezieht, bei der Länder oder Nationen um den Welttitel kämpfen?
2. Falls die Unterfrage (1) bejaht wird: Macht es dann einen Unterschied, ob der Schrittmacher als Teilnehmer am Wettkampf oder als jemand anzusehen ist, der lediglich eine den Teilnehmer (Steher) unterstützende Tätigkeit ausübt?
3. Ist es weiterhin von Bedeutung, ob die betreffenden Weltmeisterschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EWG oder außerhalb veranstaltet werden, vorausgesetzt, die Weltmeisterschaften werfen gleichsam ihren Schatten voraus, weil sie ausschlaggebend sind für die Wahl eines Schrittmachers für Ausscheidungs- und andere Wettkämpfe im nationalen Rahmen?
4. Hat Artikel 7 EWG-Vertrag seiner Natur nach unmittelbare Wirkung innerhalb der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der EWG?
Das Vorlageurteil ist am 24. Mai 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Der Gerichtshof hat auf den Vorbericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kommission, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Union Cycliste Internationale, die Koninklijke Nederlandsche Wieiren Unie und die Herren Bruno Walrave und Longinus Koch haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Kommission
Zur ersten Frage (Artikel 48 des Vertrages und Verordnung Nr. 1612/68)
1. 'Die Kommission merkt zunächst an, das innerstaatliche Gericht habe sich darauf beschränkt, nacheinander verschiedene Möglichkeiten für die rechtliche Qualifizierung des mit dem Schrittmacher abgeschlossenen Vertrages zu erwägen, es sei aber Sache des vorlegenden Gerichts, diese Frage zu entscheiden. Gelange es zu der Feststellung, daß ein Arbeitsvertrag vorliege, weil der Schrittmacher abhängige weisungsgebundene Arbeit für eine andere Person leiste — was nach Ansicht der Kommission tatsächlich zutrifft —, dann sei der Schrittmacher Arbeitnehmer, für den Artikel 48 EWG-Vertrag gelte; in diesem Falle sei die umstrittene Bestimmung nichtig oder jedenfalls nicht anwendbar auf Verträge der vorliegenden Art, da Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 an die Staatsangehörigkeit anknüpfende diskriminierende Bedingungen in Tarifoder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen untersage.
Aus demselben Grund verstoße die umstrittene Bestimmung des UCI-Reglements bei allgemeinerer Betrachtung auch gegen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages, dessen unmittelbare Geltung der Gerichtshof anerkannt habe (EuGH 4. April 1974 — Kommission/Französische Republik, 167/73 — Slg. 1974, 359). Eine derartige diskriminierende Bedingung sei ferner unvereinbar mit den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68.
Arbeitsbedingungen, die zwischen Staatsangehörigen und Ausländern unterscheiden, seien jedoch nicht notwendigerweise und unter allen Umständen diskriminierend; das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn die jeweilige Lage der betreffenden Arbeitnehmer durch sachliche Unterschiede gekennzeichnet sei (EuGH 12. Februar 1974 — Sotgiu/ Deutsche Bundespost, 152/73 — Slg. 1974, 153).
Die Kommission prüft, ob bei der Betätigung im sportlichen Bereich solche sachlichen Unterschiede bestehen können, und erklärt hierzu folgendes:
a) Artikel 48 gelte für Tätigkeiten, die, wie der Sport, der Unterhaltung dienten, ebenso wie für die wirtschaftliche Betätigung, vorausgesetzt, daß die Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausgeübt werde. Artikel 48 sei daher nicht anwendbar auf Amateure. Das Beispiel der Steherrennen zeige aber, daß es nicht immer möglich sei, einen Sportwettkampf in dieser Hinsicht ohne weiteres einzuordnen, denn der zu Erwerbszwecken arbeitende Schrittmacher werde bei Steherrennen sowohl für Amateure als auch für Berufsradrennfahrer tätig. Die Tätigkeit eines jeden Teilnehmers müsse also gesondert geprüft werden.
b) Eine Klausel, die Ausländer ausschließe, rechtfertige sich ohne weiteres bei der Aufstellung einer Nationalmannschaft, aber auch nur in diesem Fall. Sogenannte Ausländer-Klauseln in Satzungen von Sportvereinen, durch die Ausländern der Beitritt verwehrt oder deren Zahl begrenzt werde, seien dagegen nichtig.
c) Von einer Zugehörigkeit zu einer Nationalmannschaft könne im übrigen nicht nur beim Mannschaftssport, sondern auch bei Individual- sportarten gesprochen werden. Im vorliegenden Rechtsstreit stelle sich gerade das Problem der Zugehörigkeit zu einer Mannschaft.
2. Die erste Unterfrage geht dahin, ob bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung ist, daß es sich um eine Sportveranstaltung … handelt, bei der Länder oder Nationen um den Weltmeistertitel kämpfen.
Die Kommission meint, wenn bei der Bildung einer Nationalmannschaft, auch einer aus Berufssportlern bestehenden Nationalmannschaft, eine Klausel zulässig sei, die Ausländer ausschließe, dann sei der Charakter des Wettkampfes, an dem die Nationalmannschaft teilnehme (Welt-, Europa- oder Regionalmeisterschaft) für die Lösung des Rechtsstreits von untergeordneter Bedeutung.
3. Dagegen komme es bei der Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Beantwortung der zweiten Unterfrage an. Diese laufe im Kern darauf hinaus, ob der Radrennfahrer zusammen mit dem Schrittmacher die Nationalmann schaft bilde, denn in diesem Falle könne letzterem die Ausländerklausel mit Erfolg entgegengehalten werden.
Hierbei gehe es um eine Tatsachenwürdigung, die der innerstaatliche Richter unter Berücksichtigung der verschiedenen Sportarten von Fall zu Fall vorzunehmen und bei der er sicherzustellen habe, daß der Begriff Nationalmannschaft, gemessen an dem Zweck, der ihm zukomme, nicht zu weit ausgelegt werde. Daher könnten einer Nationalmannschaft niemals Personen zugerechnet werden, die zum Mannschaftsstab gehörten (Betreuer, sportliche Leiter, Materialwarte), ohne an dem eigentlichen Wettkampf teilzunehmen.
Selbst wenn es sich wie hier um eine unmittelbare Teilnahme am Wettkampf handle, müsse der innerstaatliche Richter bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen gegeben seien, um festzustellen, daß eine Diskriminierung nicht vorliege, darauf bedacht sein, diesem Begriff keine Gewalt anzutun. Die Kommission schlägt hier einige Beurteilungskriterien vor, nämlich: die fachlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeit (sportliches Geschick des Schrittmachers), die gelegentliche oder regelmäßige Mitwirkung bei der Mannschaftsarbeit, der Geltungsbereich der von den Organisatoren aufgestellten Wettkampfregelh und die Art und Weise der Preisvergabe an den Sieger.
4. Die dritte Unterfrage zielt dahin, ob es einen Unterschied macht, wenn die betreffenden Weltmeisterschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EWG oder außerhalb veranstaltet würden, vorausgesetzt, dies spiele eine ausschlaggebende Rolle bei der Wahl eines Schrittmachers für Ausscheidungs- und andere Wettkämpfe im nationalen Rahmen.
Die Antwort auf die Frage sei nur für die Fälle bedeutsam, in denen eine Ausländerklausel Artikel 48 zuwiderlaufe. Da sich die Geltung des Vertrages nur auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecke, könne der diskriminierende Charakter einer derartigen Bestimmung nicht bei Wettkämpfen geltend gemacht werden, die in einem Drittland veranstaltet würden.
Dagegen sei die Frage für die Lösung ohne Bedeutung, wenn der Schrittmacher ebenso wie der Radrennfahrer Mitglied der Nationalmannschaft sei. Sicherlich werde der Rennfahrer, wenn die Ausländerklausel für zulässig erachtet werde, bestrebt sein, für den Rest seiner sportlichen Laufbahn einen Landsmann zu wählen. Ein solcher Sachverhalt könne den Artikeln 85 und 86 des Vertrages unterfallen; hinsichtlich der etwaigen Ungleichbehandlung bei Länderkämpfen aber — um die es hier einzig und allein gehe — sei einzuräumen, daß der Begriff der Nationalmannschaft zwangsläufig eine derartige Diskriminierung beinhalte.
Zur zweiten Frage (Artikel 59 des Vertrages)
1. Die Kommission führt aus, einer Antwort auf die zweite Frage bedürfe es wegen des Auffang-Charakters des Begriffs Dienstleistungen in Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages nur, wenn die Tätigkeit des Schrittmachers nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrags sei.
In diesem Falle tauche ein besonderes Problem auf. Anders als die Verordnung Nr. 1612/68 sähen die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr nur die Abschaffung der Diskriminierungen vor, die sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beziehungsweise den aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ergäben (Art. 54 Abs. 3 Buchstabe c). Es sei aber zweifelhaft, ob das Reglement der UCI — einer privaten Vereinigung von zwei internationalen Verbänden nationaler Radsportorganisationen — trotz seiner normativen Ausgestaltung zu den Rechtsvorschriften gerechnet werden könne, von denen in der besagten Vertragsbestimmung die Rede sei.
2. Handle es sich um Regelungen, die unter Artikel 59 fielen, so träfen die im Zusammenhang mit Artikel 48 zu den drei ersten Unterfragen vorgeschlagenen Antworten auch hier zu, insbesondere was das Problem des Vorliegens einer Diskriminierung anlange.
3. Die Antwort auf die vierte Unterfrage zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 59 sei zwar, so meint die Kommission, wegen des privatrechtlichen Charaktersdes UCI-Reglements für die Lösung des Rechtsstreits unerheblich, aber nichtsdestoweniger von grundsätzlichem theoretischem Interesse.
Zur Dienstleistungsfreiheit bei sportlicher Betätigung habe der Rat noch keine Richtlinien zur Verwirklichung des Allgemeinen Programms vom 18. Dezember 1961 erlassen, was nach Artikel 54 Absatz 2 vor dem Ende der Übergangszeit hätte geschehen müssen. In dem Vorschlag einer Richtlinie vom 23. Dezember 1969 (ABl. C 21 vom 19. 2.1970, S. 2) habe sie angeregt, eine gewisse Anzahl von Tätigkeiten, darunter auch die von Sportlern, zu liberalisieren, doch habe der Rat diese Richtlinie noch nicht erlassen.
Was die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 59 angeht, erinnert die Kommission zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung von Artikel 48 (EuGH 4. April 1974 — Kommission/Französische Republik, 167/73 — Slg. 1974, 359), von Artikel 53 (EuGH 15. Juli 1964 — Costa/ENEL, 6/64 — Slg. 1964, 1251) und von Artikel 52 (EuGH 21. Juni 1974 — Reyners, 2/74) und führt dann zu Artikel 59 aus, diese Bestimmung — wie auch Artikel 60 Absatz 3 — genüge den vom Gerichtshof für die unmittelbare Geltung aufgestellten Anforderungen, denn a) sei ihre Normierung klar und eindeutig, b) sei sie mit keinem Vorbehalt versehen und c) hänge die Verwirklichung der in ihr enthaltenen Verpflichtung nicht von Maßnahmen ab, welche die Mitgliedstaaten oder die Organe der Gemeinschaft zu erlassen hätten.
Die Vorschrift sei zunächst klar und eindeutig, weil es sich bei den Beschränkungen, zu deren Aufhebung Artikel 59 verpflichte, um sämtliche Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken handle, die
a) den Erbringer von Dienstleistungen verpflichteten, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Land zu haben, in dem er die fraglichen Dienste leisten wolle;
b) zu einer Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem die Dienstleistung erbracht werde, und den übrigen Gemeinschaftsangehörigen führten;
c) eine Dienstleistung je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelten.
Derselbe Begriff Beschränkungen finde sich im übrigen auch in Artikel 62, dessen unmittelbare Geltung niemand bestreite. Der Gerichtshof habe zudem bereits entschieden, daß die Probleme, die sich dem einzelstaatlichen Richter bei der Beurteilung der Frage stellten, ob von einem bestimmten Sachverhalt beschränkende Wirkungen ausgingen, kein Hindernis für die unmittelbare Anwendbarkeit sei (EuGH 21. Juni 1974 — Reyners/belgischen Staat, 2/74).
Die Verpflichtung nach Artikel 59 unterliege seit dem Ende der Übergangszeit keinem Vorbehalt und hänge auch nicht von Maßnahmen ab, die von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Gemeinschaft zu erlassen seien. Die in Artikel 59 enthaltene Wendung, daß die Liberalisierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu geschehen habe, finde eine Erläuterung in Artikel 63, der die Verwirklichung eines allgemeinen Programms mit Hilfe von Richtlinien vorsieht. Dieses Programm liege vor; wann darüber hinaus die erwähnten Richtlinien zu erlassen seien, überließen die Artikel 59 und 63 nicht dem Ermessen des Rates. Laut Vertrag sei die Aufhebung der Beschränkungen nach Ablauf der Übergangszeit weder von noch zu erlassenden oder bereits erlassenen Richtlinien abhängig, noch von den in Artikel 57 des Vertrages vorgesehenen Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zum Beruf oder die gegenseitige Anerkennung der Diplome.
Zur dritten Frage (Artikel 7 des Vertrages)
Zur Vereinbarkeit der umstrittenen Bestimmung mit Artikel 7 des Vertrages enthält diese Frage dieselben Unterfragen wie die erste sowie die weitere Unterfrage nach der unmittelbaren Geltung von Artikel 7.
1. Wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 7 verweist die Kommission auf ihren Schriftsatz in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm/Bundeskartellamt — Slg. 1969, 12), in dem sie vorgeschlagen habe, diese Frage zu bejahen. In seinem Urteil vom 17. Juli 1963 (Italienische Republik/Kommission, 13/63 — Slg. 1963, 357, 384) habe sich der Gerichtshof im übrigen für die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 7 ausgesprochen.
2. Diese Vorschrift gelte jedoch nur unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages und besitze folglich subsidiären Charakter, so daß ihre Tragweite auf dem Gebiet der Freizügigkeit erheblich eingeschränkt sei. Sie könne nur in vereinzelten Fällen bei Diskriminierungen zum Zuge kommen, die nicht von geltenden innerstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften herrührten, sondern, wie es vorliegend der Fall zu sein scheine, auf Satzungen von Privatpersonen beruhten. Voraussetzung sei natürlich, daß in der umstrittenen Bestimmung eine Diskriminierung gesehen werde.
B — Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs
Die Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffen lediglich die zweite Frage, vierte Unterfrage, zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 59. Die Regierung verweist auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen. Aus ihnen gehe hervor, daß nach ihrer Ansicht die Artikel 59 und 60 seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar seien, obwohl die in den Artikeln 63 Absatz 2 und 57 Absatz 1 (auf den Artikel 66 für den Dienstleistungsbereich verweise) vorgesehenen Richtlinien noch nicht hätten erlassen werden können. (Die Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt ferner Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners/belgischen Staat.)
C — Erklärungen der UCI und der Koninklijke Nederlandsche Wieiren Unie (KNWU)
1. Vor der Untersuchung der vom innerstaatlichen Gericht vorgelegten Fragen machen UCI und KNWU Ausführungen zur Entstehung, zur Zusammensetzung und zu den Zielen der Union Cycliste Internationale, zu den Grundzügen der Organisation von Weltmeisterschaften, den Eigentümlichkeiten der Bahnradrennen und den Beweggründen für die Ausländerklausel.
Daraus erhellt:
Die UCI umfasse gegenwärtig die Fédération Internationale Amateur de Cyclisme (FIAC) mit 108 nationalen Verbänden und die Fédération Internationale de Cyclisme Professionnel (FICP) mit 18 nationalen Verbänden.
Die Ausrichtung der Weltmeisterschaften für Amateure wie auch für Berufsradrennfahrer werde jedes Jahr von einem der nationalen Verbände besorgt und von der UCI beaufsichtigt.
Bei Steherrennen komme dem Schrittmacher eine wichtige Rolle zu, denn nur er bestimme die Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Radrennfahrers, der in taktischer Hinsicht nur einen sehr beschränkten Überblick über den Rennverlauf habe, da er sich im Windschatten des Schrittmachers bewege.
Die Aufnahme der umstrittenen Ausländerklausel in das UCI-Reglement beruhe auf der Erwägung, daß die Teilnehmer Staatsangehörige des Landes sein sollten, als dessen Vertreter sie aufträten, denn der Sinn von Weltmeisterschaften sei es, daß Vertreter der verschiedenen Mitgliedsländer gegeneinander anträten. Bei Steherrennen gelte diese Voraussetzung sowohl für den Schrittmacher als auch für den Radrennfahrer.
2. Bei der anschließenden Prüfung der von der Arrondissementsrechtbank Utrecht vorgelegten Fragen erheben UCI und KNWU zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens:
Die Fragen seien so gestellt, daß der Gerichtshof bei ihrer Beantwortung auf den konkreten Fall eingehen müsse; dies aber sprenge den Rahmen von Artikel 177 des Vertrages.
Das einzelstaatliche Gericht habe bei der Vorlage der Fragen zur Auslegung der Artikel 48 und 59 die Prüfung unterlassen, ob es sich vorliegend überhaupt um vertragliche Beziehungen handle, wie sie die genannten Bestimmungen im Auge hätten; auch habe es vor dem Ersuchen um Vorabentscheidung entscheiden müssen, ob es Artikel 7, 48 oder 59 des Vertrages als einschlägige Vorschrift ansehe.
In den Unterfragen zur unmittelbaren Wirkung der Artikel 7 und 59 werde nicht die eigentliche Kernfrage aufgeworfen, ob die Artikel 7, 48 und 59 nicht nur gegenüber den staatlichen Behörden, sondern auch in den Beziehungen von Privatpersonen eine unmittelbare Wirkung entfalteten.
3. UCI und KNWU meinen, die umstrittene Bestimmung des UCI-Reglements falle nicht unter den EWG-Vertrag, denn
der räumliche Geltungsbereich des Reglements gehe weit über das EWG-Gebiet hinaus;
das Reglement sei nicht Bestandteil einer staatlichen, sondern einer internationalen privatrechtlichen Regelung, auf die die Artikel 7, 48 und 59, die eine Harmonisierung oder gar Vereinheitlichung der Rechtssysteme innerhalb der Gemeinschaft bezweckten, nicht anwendbar seien;
selbst wenn die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der diskriminierende Charakter der umstrittenen Klausel unterstellt werde, fehle jedenfalls der Nachweis, daß das Gemeinschaftsrecht einem internationalen Reglement im Range vorgehe;
der Gerichtshof könne nicht die etwaige Nichtigkeit einer internationalen Regelung, die in über 100 Ländern gelte, feststellen.
Da das UCI-Reglement ordnungsgemäß erlassen worden sei und nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliege, seien die Ausländerklausel und folglich sämtliche Verträge gültig, die unter Berücksichtigung dieser Klausel geschlossen worden seien.
4. Um den Begriff Diskriminierung zu präzisieren, bemerken UCI und KNWU zweierlei zum Urteil vom 17. Juli 1963 (Regierung der Italienischen Republik/EWG-Kommission, 13/63 — Slg. 1963, 357, 384), in dem der Gerichtshof diesen Begriff folgendermaßen definiert hat: Eine Diskriminierung im materiellen Sinne würde vorliegen, wenn gleichgelagerte Sachverhalte ungleich oder verschieden gelagerte gleich behandelt würden.
UCI und KNWU meinen, zwar sei die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte eine Diskriminierung, an einer solchen fehle es aber bei Sachverhalten, die sich nur ähnelten. Sogar bei identischen Fällen liege nur dann eine Diskriminierung vor, wenn sich für die unterschiedliche Behandlung offensichtlich keine sachlichen Gründe anführen ließen.
So rechtfertige die bei der Durchführung von Weltmeisterschaften selbstverständliche Regel, daß die Mitglieder einer Nationalmannschaft ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, im vorliegenden Fall insofern eine benachteiligende Behandlung des niederländischen Schrittmachers, als diesem untersagt werde, mit einem belgischen Radrennfahrer einen Vertrag abzuschließen. Für die unterschiedliche Behandlung fehle es somit nicht offensichtlich an einem sachlichen Grund.
5. Zu den vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Fragen meinen UCI und KNWU, die Unterfragen Nr. 1 müßten zusammen mit den Hauptfragen beantwortet werden, während die übrigen Unterfragen getrennt zu untersuchen seien. Die umstrittene Klausel gelte nämlich lediglich für die Weltmeisterschaften, die nur einmal im Jahr stattfänden. Bezogen auf die gesamte Rennsaison handele es sich eher um eine Ausnahme als um die Regel, woraus die Bedeutung der Unterfragen Nr. 1 erhelle.
Frage 1, Unterfrage 1
UCI und KNWU äußern Bedenken gegenüber der Annahme, die Beziehungen zwischen Schrittmacher und Radrennfahrer könnten Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein. Angesichts der bedeutenden Rolle des Schrittmachers beim Rennen fehle es bereits an einem Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei nicht dargetan, daß Koch und Walrave die Tätigkeit eines Schrittmachers berufsmäßig ausübten und von Berufs wegen an den Weltmeisterschaften teilnähmen (denn die UCI-Reglements unterschieden nicht zwischen Berufs- oder Amateurschrittmachern). Eine reine Freizeittätigkeit ohne jeglichen Erwerbszweck falle nicht unter die Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. Antwort der Kommission auf die von Herrn Seefeld gestellte Frage, ABl. C 12 vom 9. Februar 1971, S. 10/11).
Selbst wenn von der unmittelbaren Geltung des Artikels 48 auszugehen sei, müsse zunächst die Sondervorschrift des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) untersucht werden, wonach alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündungsbedingungen von Rechts wegen nichtig seien, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsähen oder zuließen. Diese Vorschrift zeige zwar, daß zwischen Privatleuten abgeschlossene Vereinbarungen unter die Verordnung Nr. 1612/68 fielen; Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 auf einen zwischen einem Schrittmacher einerseits und einem Radrennfahrer, einem Verband oder einem Sponsor andererseits geschlossenen Vertrag sei aber, daß die umstrittene Klausel des UCI-Reglements zum Inhalt des Vertrages gehöre, ein Nachweis, der nicht leicht zu führen sei.
UCI und KNWU sind der Ansicht, der Anwendung des Artikels 48 und der Verordnung Nr. 1612/68 stünden sowohl die über das Ziel hinausschießenden Folgen einer Nichtigkeit der umstrittenen Klausel als auch ein nuanciertes Verständnis des Begriffs der Diskriminierung entgegen.
Unterfrage 2
Die Unterscheidung danach, ob der Betreffende am Wertkampf teilnehme oder lediglich Hilfsfunktionen ausübe, liefere kein hinreichend sicheres Kriterium für die Entscheidung, ob die Staatsangehörigkeitsklausel mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar oder unvereinbar sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Schrittmacher ebenso wie der Radrennfahrer zur Nationalmannschaft gehöre. Dies sei sowohl wegen der bedeutenden Rolle des Schrittmachers als auch deshalb zu bejahen, weil die Preise gleichzeitig dem Radrennfahrer und dem Schrittmacher verliehen würden.
Unterfrage 3
Zur räumlichen Geltung des Artikels 48 bemerken UCI und KNWU, die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts hänge von folgenden Voraussetzungen ab:
a) Die Vertragschließenden müßten die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
b) Der Vertrag müsse auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geschlossen worden sein.
c) Die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages seien, müßten auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden.
Hinsichtlich der mittelbaren Wirkung der Staatsangehörigkeitsklausel auf die Teilnahme an Wettkämpfen außerhalb der eigentlichen Weltmeisterschaften laufe die Frage auf die Untersuchung hinaus, inwieweit die bei der Bildung einer Mannschaft für die Weltmeisterschaften bestehenden Beschränkungen selbst dann, wenn die Weltmeisterschaften nicht auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten veranstaltet würden, auf sonstige Wettkämpfe innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausstrahlen könnten.
Hierzu bemerken UCI und KNWU, der Gerichtshof habe es sowohl in seinem Urteil vom 14. Juli 1972 (Geigy/Kommission, 52/69, — Slg. 1972, 787, 826) als auch in dem Urteil vom 21. Februar 1973 (Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, — Slg. 1973, 215, 241) mit Verhaltensweisen zu tun gehabt, die auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes lokalisiert gewesen seien, und sich nicht zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf außerhalb der Gemeinschaft begangenen Handlungen geäußert, die geeignet seien, Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu entfalten.
Jedenfalls könne eine durch die umstrittene Klausel bedingte mittelbare Diskriminierung nur dann am Gemeinschaftsrecht gemessen werden, wenn die Schrittmacher bewiesen, a) daß es bei der Bildung der Mannschaften für Wettkämpfe im Bereich des Gemeinsamen Marktes außerhalb von Weltmeisterschaften zu Diskriminierungen gekommen sei und b) daß diese mittelbare Diskriminierung die notwendige Folge der umstrittenen Staatsangehörigkeitsklausel sei.
UCI und KNWU meinen, die Ausscheidungswettkämpfe für die Weltmeisterschaften seien keiner solchen Prüfung zu unterziehen, da der Bezug zu den Weltmeisterschaften zu offensichtlich sei; die Regeln, nach denen die Weltmeisterschaften abgewickelt würden, müßten zwangsläufig auch bei den Ausscheidungswettkämpfen maßgebend sein, unabhängig davon, wo diese ausgetragen würden. Bei anderen als diesen Qualifikationswettbewerben lasse sich eine solche mittelbare Diskriminierung nicht nachweisen. Außerhalb der Weltmeisterschaften dürften die Sportler mit dem Partner ihrer Wahl eine Mannschaft bilden, ohne daß es auf dessen Staatsangehörigkeit ankomme.
Frage 2, Unterfrage 1
UCI und KNWU heben zunächst hervor, die Bestimmungen über die Dienstleistungs und Niederlassungsfreiheit hätten gegenüber den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer subsidiären Charakter. Nur wenn diese nicht einschlägig seien, kämen sie zum Zuge.
Darüber hinaus bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Artikeln 48 ff. einerseits und den Artikeln 59 ff. andererseits. Während die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (art. 48 ff.), wie vor allem aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 erhelle, Pflichten für die einzelnen, die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft mit sich brächten, sei dies im Bereich der Dienstleistungsfreiheit nicht der Fall. Die Artikel 59 ff. legten nur den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft Pflichten auf. Folglich seien sie nicht auf das UCI-Reglement anwendbar.
Unterfragen 2 und 3
Die Beteiligten verweisen auf die zu den Unterfragen 2 und 3 der ersten Frage abgegebenen Erklärungen.
Unterfrage 4
Anders als bei den Artikeln 48 und 52 sei zwar die Frage nach der unmittelbaren Wirkung von Artikel 59 noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen, doch gestatte, so meinen UCI und KNWU, die Fassung des Artikels 59 keinen Zweifel; diese Vorschrift genüge den Voraussetzungen, von deren Vorliegen der Gerichtshof, vor allem in seinem Urteil vom 19. Dezember 1968, die unmittelbare Wirkung abhängig gemacht habe (Salgoil/Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, 13/68 — Slg. 1968, 679), denn die Verpflichtung sei eindeutig und mit Ablauf der Übergangszeit durch keinen Vorbehalt eingeschränkt; auch lasse sie den Mitgliedstaaten keinen Entscheidungsspielraum.
Frage 3, Unterfrage 1
Das in Artikel 7 des Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot greife nur ein, wenn die Artikel 48 und 59 nicht zur Anwendung kämen. Anders als Artikel 59 sei Artikel 7 jedoch anwendbar, wenn, wie im vorliegenden Fall, die diskriminierende Handlung von einer Privatperson herrühre. Wie sie dargelegt hätten, könne von einer Diskriminierung hier aber nicht die Rede sein.
Unterfragen 2 und 3
Die Beteiligten verweisen auf die zu den Unterfragen 2 und 3 der ersten Frage abgegebenen Erklärungen.
Unterfrage A
Als allgemeiner Grundsatz, der, verglichen mit Artikel 48 und 59, subsidiäre Bedeutung habe, bedürfe Artikel 7, obwohl er eine ausreichend klare Verpflichtung enthalte, zu seiner Verwirklichung näherer Regelungen, wie sie in Absatz 2 vorgesehen seien. Daher könne ihm keine unmittelbare Wirkung zukommen.
C — Erklärungen der Beteiligten Walrave und Koch
Frage 1 (Artikel 48)
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, der zwischen Schrittmacher und Radrennfahrer geschlossene Vertrag sei ein Arbeitsvertrag. Die sogenannte Ausländerklausel stelle eindeutig eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Wegen der Bedeutung eines Weltmeisterschaftstitels im sportlichen Bereich werde durch diese Klausel nachhaltig ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigt.
Zur zweiten Unterfrage meinen die Beteiligten Walrave und Koch, die Aufgabe des Schrittmachers sei, verglichen mit der Rolle des Radrennfahrers, nur untergeordneter Natur.
Angesichts des Umstandes, daß die Beschäftigungslage auf sportlichem Felde entscheidend durch die Weltmeisterschaften beeinflußt werde, spiele es keine Rolle, an welchem Ort die Weltmeisterschaftskämpfe ausgetragen würden (dritte Unterfrage).
Frage 2 (Artikel 59)
Die vorstehend dargelegten Antworten gälten auch für die Uhterfragen 1 bis 3. Artikel 59 komme eine unmittelbare Wirkung zu (vierte Unterfrage).
Frage 3
Die umstrittene Staatsangehörigkeits klausel verstoße gegen Artikel 7 EWG-Vertrag, der unmittelbar gelte (vierte Unterfrage). Der Umstand, daß es sich um einen Wettkampf handele, bei dem Länder bzw. Nationen miteinander kämpften, um den Weltmeistertitel rängen, sei im Bereich des Berufssports ohne Bedeutung.
Die Unterfragen 2 und 3 seien ebenso zu beantworten wie die entsprechenden Unterfragen im Zusammenhang mit der ersten Frage.
III — Mündliche Verhandlung
1. Im Termin vom 8. Oktober 1974 haben die Beteiligten Walrave und Koch, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Janssen van Raay, und die Kommission, vertreten durch Herrn J. Cl. Seche, Beistand: Herr H. Bronkhorst, mündliche Erklärungen abgegeben.
Die Beteiligten Walrave und Koch haben zu der Frage des Gerichtshofes, ob Radrennfahrer und Schrittmacher ein Sport-Team bildeten, Stellung genommen. Dazu haben sie ausgeführt, bei den Steherrennen träten ausschließlich Radrennfahrer gegeneinander an und nicht Mannschaften, die aus einem Rad- und einem Motorradfahrer zusammengesetzt sein. Verschiedene Indizien bestätigten diese Ansicht: Nicht die Verbände der Motorradsportler, sondern die der Radsportler veranstalteten die Steherrennen; aus den offiziellen Veröffentlichungen der Weltmeisterschaftsergebnisse gehe hervor, daß bei den Steherrennen lediglich für die Radrennfahrer eine Rangliste geführt werde. Entscheidendes Gewicht, so die Ansicht der Beteiligten Walrave und Koch, komme dem Umstand zu, daß trotz der sehr klaren Trennung zwischen den Sportwettkämpfen für Amateure und für Berufssportler die Schrittmacher, selbst wenn sie Berufssportler seien, an den Wettkämpfen für Amateurradrennfahrer teilnehmen könnten.
Zur Behauptung der Union Cycliste Internationale, in ihren Reglements werde keine Unterscheidung zwischen Berufs- und Amateurschrittmachern gemacht, bemerken die Beteiligten Walrave und Koch, es sei widersprüchlich, einerseits zu erklären, bei dem Gespann Schrittmacher-Steher sei die Rolle des Schrittmachers genauso bedeutend wie die des Radrennfahrers, andererseits aber hinsichtlich der Amateur- oder Berufsfahrereigenschaft keinerlei Unterscheidung zu treffen.
Die Kommission hat ihren schriftlichen Vortrag weiter ausgeführt und betont, im Gegensatz zu der von UCI vertretenen Ansicht müsse die Feststellung des Vorliegens einer Diskriminierung nicht notwendigerweise die Nichtigkeit des umstrittenen UCI-Reglements nach sich ziehen. Lediglich eine Nichtanwendbarkeit sei die Folge. Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 sei die Vertragsklausel allerdings von Rechts wegen nichtig, die gegen Artikel 48 des Vertrages verstoße.
2. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Oktober 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Die Arrondissementsrechtbank Utrecht hat mit Urteil vom 15. Mai 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. desselben Monats, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag verschiedene Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 Absatz 1, 48 und 59 Absatz 1 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gestellt. Die Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob diese Vorschriften so auszulegen sind, daß mit ihnen eine Bestimmung des Reglements der Union Cycliste Internationale über Steherrennen unvereinbar ist, nach welcher der Schrittmacher dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen muß wie sein Radrennfahrer. Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren gegen die Union Cycliste Internationale sowie den niederländischen und den spanischen Radsportverband, das zwei niederländische Staatsangehörige angestrengt haben, die regelmäßig als Schrittmacher an Rennen dieser Art teilnehmen und die die genannte Bestimmung des UCI-Reglements für diskriminierend halten.
4/10 Angesichts der Ziele der Gemeinschaft unterfallen sportliche Betätigungen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ausmachen. Läßt sich eine solche Betätigung als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung kennzeichnen, so gelten für sie, je nach Lage des Einzelfalles, die besonderen Vorschriften der Artikel 48 bis 51 oder 59 bis 66 des Vertrages. Diese Bestimmungen konkretisieren den in Artikel 7 des Vertrages enthaltenen allgemeinen Grundsatz und verbieten bei der Ausübung der in ihnen aufgeführten Tätigkeiten jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung. In dieser Hinsicht kommt es nicht entscheidend auf die Art der Rechtsbeziehungen an, die diesen Leistungen zugrunde liegen, da Arbeits- wie auch Dienstleistungen in gleicher Weise dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Dieses Verbot spielt jedoch keine Rolle bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaften, etwa in der Form von Nationalmannschaften, da es bei der Bildung dieser Mannschaften um Fragen geht, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs darf indessen nicht weiter gehen, als die Zweckbestimmung der besagten Vorschriften dies erfordert. Es ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die zur Prüfung gestellte Tätigkeit zu werten und insbesondere zu entscheiden, ob bei der hier fraglichen Sportart Schrittmacher und Steher eine Mannschaft bilden oder nicht.
11 Bei der Beantwortung der Fragen wird dem vorstehend umrissenen beschränkten Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen.
12/13 Die Vorlagefragen haben die Auslegung von Artikel 48, 59 und, hilfsweise, von Artikel 7 des Vertrages zum Gegenstand. Sie betreffen im wesentlichen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auf Rechtsbeziehungen, die nicht dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, die Festlegung des geographischen Geltungsbereichs im Falle der Anwendung dieser Vorschriften auf Sportregeln, die von einem weltweit tätigen Verband herrühren, sowie die unmittelbare Geltung einiger dieser Vorschriften.
14/15 Die Hauptfrage geht in jeweiliger Anknüpfung an die genannten Artikel dahin, ob die Bestimmungen des Reglements eines internationalen Sportverbandes unvereinbar mit dem Vertrag sein können. Es ist eingewandt worden, die in diesen Artikeln aufgestellten Verbote beträfen nur Beschränkungen, die auf staatlichen Maßnahmen beruhten, nicht dagegen Beschränkungen, die von Rechtsgeschäften herrührten, deren Urheber Einzelpersonen oder privatrechtliche Vereinigungen seien.
16/19 Den Artikeln 7, 48 und 59 ist gemeinsam, daß sie in ihrem jeweiligen Geltungsbereich jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung verbieten. Das Verbot der unterschiedlichen Behandlung gilt nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstreckt sich auch auf sonstige Maßnahmen, die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich enthalten. Denn die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr — eines der in Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages aufgeführten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft — wäre gefährdet, wenn die Beseitigung der staatlichen Schranken dadurch in ihren Wirkungen wieder aufgehoben würde, daß privatrechtliche Vereinigungen oder Einrichtungen kraft ihrer rechtlichen Autonomie derartige Hindernisse aufrichteten. Da im übrigen die Arbeitsbedingungen je nach Mitgliedstaat einer Regelung durch Gesetze und Verordnungen oder durch Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die von Privatpersonen geschlossen oder vorgenommen werden, unterliegen, bestünde bei einer Beschränkung auf staatliche Maßnahmen die Gefahr, daß das fragliche Verbot nicht einheitlich angewandt würde.
20/24 Ohne Zweifel beziehen sich die Artikel 60 Absatz 3, 62 und 64 im Dienstleistungsbereich speziell auf die Beseitigung staatlicher Maßnahmen; dieser Umstand gestattet es aber nicht, sich über die allgemeine Fassung des Artikels 59, der nicht auf den Ursprung der Behinderungen abstellt, hinwegzusetzen. Im übrigen steht außer Frage, daß Artikel 48, der für unselbständige Erwerbstätigkeiten die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung vorschreibt, gleichermaßen Verträge und sonstige Vereinbarungen erfaßt, die nicht von staatlichen Stellen herrühren. Folglich bestimmt Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68, daß das Diskriminierungsverbot auch für Einzelarbeitsverträge und sonstige Kollektivvereinbarungen gilt. Die in Artikel 59 aufgeführten Leistungen unterscheiden sich ihrer Natur nach nicht von den in Artikel 48 erwähnten, sondern nur dadurch, daß sie außerhalb eines Arbeitsvertrages erbracht werden. Allein dieser Unterschied kann es nicht rechtfertigen, den Freiheitsraum, den es zu wahren gilt, enger zu fassen.
25 Nach alledem hat der einzelstaatliche Richter bei der Prüfung der Gültigkeit oder der Wirkungen einer in der Satzung eines Sportverbandes enthaltenen Bestimmung die Artikel 7, 48 und 59 des Vertrages zu berücksichtigen.
26/27 Das einzelstaatliche Gericht legt ferner die Frage vor, inwieweit sich das Diskriminierungsverbot auf Rechtsbeziehungen im Rahmen eines weltweittätigen Sportverbandes anwenden läßt. Auch wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die Rechtslage unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob der Wettkampf innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft stattfindet.
28/29 Wegen seines zwingenden Charakters ist das Diskriminierungsverbot bei der Prüfung sämtlicher Rechtsbeziehungen zu beachten, die aufgrund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweisen. Es ist Sache des einzelstaatlichen Richters, sich unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles ein Urteil über diesen räumlichen Bezug zu bilden und hinsichtlich der Rechtswirkungen dieser Beziehungen die Folgerungen aus einer etwaigen Verletzung des Diskriminierungsverbots zu ziehen.
30 Das einzelstaatliche Gericht stellt abschließend die Frage, ob Artikel 59 Absatz 1 und möglicherweise auch Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung besitzen.
31/33 Wie bereits vorstehend ausgeführt, bezweckt Artikel 59 unter anderem, im Dienstleistungsbereich jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten zu unterbinden. Artikel 59 konkretisiert in diesem Bereich das Diskriminierungsverbot, das Artikel 7 für den gesamten Geltungsbereich des Vertrages und Artikel 48 für den Bereich der unselbständigen Arbeit ausspricht. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH 3. Dezember 1974 — Van Binsbergen, 33/74), enthält Artikel 59 das an das Ende der Übergangszeit geknüpfte unbedingte Verbot, im Dienstleistungsbereich in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten Raum für Behinderungen oder Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten zu lassen, vorausgesetzt, es handelt sich bei diesem um einen Gemeinschaftsangehörigen.
34 Die Antwort auf die Frage lautet demnach, daß Artikel 59 Absatz 1 jedenfalls insoweit, als er die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bezweckt, seit dem Ende der Übergangszeit zugunsten der einzelnen Rechte erzeugt, welche die einzelstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
Kosten
35/36 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Utrecht vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft unterfallen sportliche Betätigungen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ausmachen.
2. Das in den Artikeln 7, 48 und 59 des Vertrages enthaltene Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung spielt keine Rolle bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaften, etwa in der Form von Nationalmannschaften, da es bei der Bildung dieser Mannschaften um Fragen geht, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben.
3. Das Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung gilt nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstreckt sich auch auf sonstige Maßnahmen, die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich enthalten.
4. Das Diskriminierungsverbot ist bei der Prüfung sämtlicher Rechtsbeziehungen zu beachten, die aufgrund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweisen.
5. Artikel 59 Absatz 1 erzeugt jedenfalls insoweit, als er die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bezweckt, seit dem Ende der Übergangszeit Rechte zugunsten der einzelnen, welche die einzelstaatlichen Gerichte zu wahren haben.