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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.1974 – C-188/73

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1974:112

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 188/73

DANIELE GRASSI, Beamter des Generalsekretariats des Rates, wohnhaft in 55, Reeboklaan, Tervueren, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Herrn Antonio Sacchettini als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. September 1973, mit der die vom Kläger am 9. Juli 1973 erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Ernennung von Herrn X zum Leiter der italienischen Übersetzungsabteilung ausdrücklich abgelehnt wurde, und wegen Aufhebung der am 25. Mai 1973 ausgesprochenen Ernennung,*

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt, den Gegenstand der Klage und die Stellungnahmen der Parteien ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt- und Verfahren

1. Durch Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 Vom 29. März 1973 teilte der Rat mit, daß fünf freie Planstellen für Leiter der Übersetzungsabteilung der Besoldungsgruppe LA 3 zu besetzen seien.

Die Bekanntgabe, die keine Mindesterfordernisse hinsichtlich des Alters enthielt, hatte unter anderem folgenden Inhalt:

2. Art der Tätigkeit

Leitung der Übersetzungsabteilung.

3. Voraussetzungen

eine der Sprachen der Gemeinschaften vollkommen beherrschen, Kenntnisse der wirtschaftlichen und juristischen Fachsprache, die insbesondere den Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften betrifft, und gründliche Kenntnisse in drei anderen Sprachen der Gemeinschaften besitzen;

mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Verwaltungseinheit von gewisser Bedeutung besit zen.

Der Kläger, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und zur Zeit als Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA 4 Beamter im Sprachendienst beim Sekretariat des Rates ist, bewarb sich mit Schreiben vom 6. April 1973 um eine der Stellen.

Am 28. Mai 1973 erfuhr der Kläger von der Ernennung des Herrn X zum Leiter der italienischen Übersetzungsabteilung.

Am 9. Juli 1973 reichte er daraufhin bei der zuständigen Stelle eine Beschwerde mit der Begründung ein, diese Ernennung sei rechtswidrig, weil Herr X nicht die in der Stellenbekanntgabe enthaltenen Voraussetzungen erfülle — insbesondere besitze Herr X keine gründlichen Kenntnisse in drei anderen Sprachen der Gemeinschaften. In diesem Schreiben beantragte er ferner, selber in die Besoldungsgruppe LA 3 eingestuft zu werden, da drei Planstellen der Besoldungsgruppe LA 3 unbesetzt seien.

Mit Bescheid vom 13. September lehnte der Generalsekretär des Rates die Beschwerde ausdrücklich ab, den Antrag hingegen ließ er unbeschieden.

2. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1973, der am 11. Dezember 1973 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Erste Kammer) am 20. Juni 1974 beschlossen:

I — 1.als Zeugen zu vernehmen:Herrn Heinz Noack, Leiter des Sprachendienstes des Rates im Ruhestand,Herrn Guillaume Battin, stellvertretender Leiter des Sprachendienstes des Rates im Ruhestand,Herrn Giannino Ballesina, Mitglied des Sprachendienstes des Rates,zu folgenden Fragen:Was bedeutet die in der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 enthaltene Wendung gründliche Kenntnisse? Hatte Ihres Wissens Herr X im Mai 1973 gründliche Kenntnisse im Deutschen und Englischen?;2.die Zeugen am 11. Juli 1974, dem Tag der mündlichen Verhandlung, zu vernehmen;

II — dem Leiter der Übersetzungsabteilung des Rates, Herrn X, anheimzustellen, in der Sitzung vom 11. Juli 1974 vor dem Gerichtshof seine Deutsch- und Englischkenntnisse unter Beweis zu stellen, sofern der Gerichtshof dies für notwendig hält;

III — 1.dem Beklagten folgende Fragen zu stellen:a)Besteht ein Zusammenhang zwischen den in den zweijährigen Beurteilungen verwendeten Bewertungen sehr gut, gut und genügend und den in den Bekanntgaben freier Planstellen enthaltenen Erfordernissen vollkommene Beherrschung, gründliche Kenntnisse und ausreichende Kenntnisse einer Sprache?b)Aus welchen Gründen gelangte die Anstellurigsbehörde zu der Auffassung, Herr X besitze gründliche Kenntnisse im Deutschen und Englischen, während die Kenntnisse dieser Sprachen in seinen Beurteilungen als genügend bewertet wurde?2.den Beklagten aufzufordern, bei der Kanzlei des Gerichtshofes einzureichen:a)Die zweijährlichen Beurteilungen der übrigen Beamten, die für die Besetzung der fraglichen Stellen im Wege der Beförderung in Betracht kamen, nämlich der Herren Ballesina und Grassi sowie von Frau Rosani;b)den durch Aushang verkündeten Text der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 in den sechs Sprachen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. den Beschwerdebescheid vom 13. September 1973 aufzuheben,

2. die Ernennung von Herrn X im Anschluß an die Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 aufzuheben,

3. den Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen,

4. zur Kenntnis zu nehmen, daß er sich nach Erfüllung der Formvoraussetzungen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts vorbehält, beim Gerichtshof eine Klage wegen der ausdrücklich oder stillschweigend ablehnenden Bescheidung des in seinem Schreiben vom 9. Juli 1973 enthaltenen Antrags einzureichen.

Der Beklagte beantragt,

1. den vierten Antrag des Klägers für unzulässig zu erklären,

2. den ersten und zweiten Antrag des Klägers abzuweisen,

3. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Begründung seiner Anträge trägt der Kläger in seiner Klageschrift drei Punkte vor:

a) Der bloße Hinweis auf Artikel 45 des Beamtenstatuts sei keine ausreichende Begründung für die Ablehnung seiner Beschwerde. Jeder auf eine Beschwerde ergehende Bescheid sei gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu begründen, da eine nicht begründete Entscheidung den Betroffenen nicht in die Lage versetze, vor dem Gerichtshof sämtliche Gesichtspunkte vorzutragen, die für die Entscheidung erheblich seien. Wegen mangelnder Begründung verstoße die Entscheidung auch gegen Artikel 25 des Statuts, da die abschlägige Bescheidung seiner Beschwerde es ihm unmöglich mache, die freie Planstelle zu erhalten, und ihn daher beschwere.

b) Herr X verfüge nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Es sei im Sprachendienst des Rates allgemein bekannt, daß Herr X nur gründliche Kenntnisse des Französischen besitze.

c) Herr X erfülle auch nicht die dritte Voraussetzung der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73, nämlich eine mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Verwaltungseinheit von gewisser Bedeutung.

Aus der zweiten und dritten Rüge erhelle, daß der Rat die von ihm selbst in der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet habe. Der Kläger beantragt, über die behaupteten Tatsachen Beweis durch die Vernehmung von Zeugen zu erheben und einen oder mehrere Sachverständige zu bestellen, um zu ermitteln, ob Herr X zusätzlich zu der Sprache, die er beherrscht, gründliche Kenntnisse in drei anderen Sprachen der Gemeinschaften besitzt.

2. Der Beklagte macht zunächst geltend, aus dem Wortlaut von Artikel 45 des Statuts gehe eindeutig hervor, daß die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten ihrer Natur nach im Ermessen der Anstellungsbehörde Hege.

In diesem Zusammenhang macht er darauf aufmerksam, daß der vom Sekretariat des Rates gebildete Beratende Beförderungsausschuß die Anstellungsbehörde bei der nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Abwägung der Verdienste der beförderungswürdigen Beamten lediglich berate. Die Vorschläge des Ausschusses seien nichts weiter als eine einfache Entscheidungshilfe für die Anstellungsbehörde, deren durch das Statut eingeräumte Ermessensbefugnis unangetastet bleibe.

Auf die vom Kläger erhobenen Rügen räumt der Rat ein, nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sei der ablehnende Bescheid auf eine Beschwerde zu begründen. Zwar habe die Anstellungsbehörde die Pflicht, ihre begründete Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Betroffenen mitzuteilen, doch verfüge sie hinsichtlich Inhalt und Umfang der von ihr zu erteilenden Begründung über weitgehende Beurteilungsfreiheit. Das gelte vor allem dann, wenn der Anstellungsbehörde, wie in Artikel 45 des Statuts, ein ausgedehnter Ermessensspielraum eingeräumt sei. So gesehen sei die Begründung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers abgelehnt worden sei, trotz ihrer Kürze völlig in Ordnung. Diese Argumentation werde durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach die Anstellungsbehörde nicht gehalten sei, Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen. Hierzu zitiert der Rat einige Urteile des Gerichtshofes, u. a. EuGH 13. Juli 1972 — Bernardi/Parlament, 90/71 — Slg. 1972, 602, 609 und EuGH 6. Mai 1969 — Huybrechts/Kommission, 21/68 — Slg. 1969, 85, 97.

Zwar beziehe sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf die Begründung von Beförderungsverfügungen, die sich aus ihr ergebenden Grundsätze gälten aber offensichtlich auch für die Begründung eines ablehnenden Beschwerdebescheides.

Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf Artikel 25 des Statuts. Das in dieser Bestimmung vorgeschriebene Verfahren sei vom Rat genau beachtet worden. Im übrigen habe der Kläger bezüglich der Beachtung der Verfahrensregeln keine Einwände erhoben. Wegen des Begründungserfordernisses bei Verfügungen der in Artikel 25 bezeichneten Art sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der die Beurteilungskriterien der Anstellungsbehörde bei individuellen Verfügungen sich … einer Begründung [entziehen], vgl. EuGH 9. März 1964 — Raponi/Kommission, 27/63 — Slg. 1964, 271, 293; Bernusset/Kommission, 94 und 96/63 — Slg. 1964, 645, 672.

Der Rat trägt vor, er habe bei der Beförderung von Herrn X die Statutsbestimmungen gewissenhaft befolgt. Selbstverständlich sei die Anstellungsbehörde bei einer Ernennung oder Beförderung verpflichtet, die von ihr selber aufgestellten Voraussetzungen zu beachten. Insoweit habe er das in seiner Verfügung Nr. 344/73 über den Beförderungsausschuß vorgesehene Verfahren eingehalten. Der Bericht dieses Ausschusses, dem die Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 bekannt gewesen sei, zeige eindeutig, daß der Ausschuß nach gründlicher Abwägung der Verdienste der einzelnen Bewerber, welche die für die Beförderung erforderliche Mindestdienstzeit abgeleistet haben, die Liste der Beamten, die ein Aufsteigen in die Besoldungsgruppe LA 3 verdient hätten, einstimmig aufgestellt habe.

Der Beklagte ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung entziehe sich einer gerichtlichen Nachprüfung, weil hier die Verwaltungsbehörde nicht nur die Befähigung und die Leistung, sondern auch die Gesamtpersönlichkeit des Planstellenbewerbers zu beurteilen habe. Die gerichtliche Überprüfung der Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde lägen, sei nur dann möglich, wenn der Richter imstande sei, die Beurteilung der Verwaltung nachzuvollziehen. Der Gerichtshof habe daher zu Recht davon Abstand genommen, die Ausübung der in Artikel 45 eingeräumten Ermessensbefugnisse zu überprüfen, es sei denn, aus dem Akteninhalt ergäben sich offensichtliche Zweifel. Da dies hier nicht der Fall sei, bestehe für die vom Kläger beantragten Beweiserhebungen keine Veranlassung.

Der Rat gibt anschließend eine kurze Übersicht über den beruflichen Werdegang der Herren X und Grassi und meint, daraus erhelle die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vor allem bestehe kein Zweifel daran, daß Herr X geeignet sei, eine Abteilung im Sprachendienst des Rates zu führen, denn seit dem 1. Januar 1962 habe er die italienische Gruppe dieses Dienstes geleitet.

3. In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, die vom Rat unter Betonung der Ermessensbefugnis der Verwaltung vorgenommene Auslegung der Regeln des Statuts über die Beförderung sei zu vereinfachend. Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 45 des Statuts ergebe sich, daß auch diese Befugnis Bindungen unterliege.

Zur Rolle des Beförderungsausschusses bei der umstrittenen Ernennung führt der Kläger aus, die Errichtung dieses Ausschusses müsse als rechtswidrig angesehen werden, da die Ratsverfügung Nr. 344/73 über die Bildung der Beförderungsausschüsse entgegen Artikel 110 des Statuts ohne vorherige Anhörung der Personalvertretung erlassen worden sei.

Die Stellungnahme des Ausschusses sei aus diesem Grund unerheblich. Selbst wenn dem Beförderungsausschuß eine Befugnis zur Stellungnahme zuerkannt werde, ergebe sich die Rechtswidrigkeit seines Berichts aus vier weiteren Gründen:

a) Bei der Abfassung des Berichts habe dem Ausschuß nicht die Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 vorgelegen;

b) er habe die Prüfung systematisch auf Beamte beschränkt, die als Gruppenleiter tätig gewesen seien;

c) er habe es verabsäumt, für jede freie Stelle mehrere Bewerber vorzuschlagen, wie es Artikel 6 der Verfügung Nr. 344/73 vorschreibe;

d) er habe seinen Vorschlag begründen müssen.

Schließlich sei es zweifelhaft, ob die zuständige Behörde die Stellungnahme — ihre Gültigkeit unterstellt — geprüft habe. Er komme daher zu dem Ergebnis, daß die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.

Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, der Beschwerdebescheid des Rates sei nicht hinlänglich begründet gewesen. Die in Artikel 90 des Statuts enthaltene Pflicht, den Beschwerdebescheid mit Gründen zu versehen, erkläre sich aus dem Zweck des Vorverfahrens, überflüssige Klagen zu vermeiden. Dieses Ziel lasse sich nur erreichen, wenn dem Beamten, der Beschwerde eingelegt habe, ein Bescheid erteilt werde, der so ausführlich begründet sei, daß er den Beamten zu überzeugen vermöge. Eine Entscheidung sei nur dann begründet, wenn sie auf die einzelnen in der Beschwerde geltend gemachten Rügen eingehe. Jedenfalls reiche eine bloß förmliche Begründung, wie im vorliegenden Fall, nicht aus. Daß die Anstellungsbehörde über einen bestimmten Ermessensspielraum verfüge, ändere hieran nichts. Im übrigen gehe es hier nicht um die Ausübung einer Ermessensbefugnis auf der Grundlage eines Werturteils, sondern um die tatsächliche Frage, ob Herr X die von der Behörde selber in der Stellenbekanntgabe aufgestellten Voraussetzungen erfülle oder nicht.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes über Ernennungen und Beförderungen lasse sich wie folgt kennzeichnen:

a) Der Gerichtshof lehne es ab, Werturteile nachzuprüfen, da er sich nicht für befugt halte, Aufgaben an sich zu ziehen, zu deren Wahrnehmung die Verwaltungsbehörde berufen sei;

b) dagegen prüfe er die Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich die Anstellungsbehörde stütze und die Schlußfolgerungen, die die Behörde daraus ziehe.

Hierzu verweise er auf die Urteile EuGH 8. Juli 1965 — Fonzi/Kommission, 27 und 30/64 — Slg. 1965, 651, 675, und EuGH 14. Juni 1972 — Marcato/Kommission, 44/71 — Slg. 1972, 427, 435.

Da es hier darum gehe zu prüfen, ob die Feststellung des Rates zutreffend sei, Herr X besitze gründliche Kenntnisse in drei Gemeinschaftssprachen, gehe die Ansicht des Beklagten fehl, der Gerichtshof sei zu dieser Nachprüfung nicht befugt. Der Rat könne sich auch nicht mit der Behauptung, das Verfahren sei ordnungsgemäß verlaufen, hinter der Stellungnahme des Beförderungsausschusses verschanzen. Der Vortrag des Rates über den beruflichen Werdegang des Herrn X und den des Klägers sei tendenziös und unvollständig. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, daß Herr X tatsächlich ab 1. Januar 1962 im Sprachendienst die Aufgaben eines Gruppenleiters wahrgenommen habe. Vielmehr sei diese Tätigkeit während der letzten Jahre vom Kläger zusammen mit Herrn Ballesina erledigt worden. Daher halte er seinen dritten Antrag aufrecht.

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge dem Rat aufgeben, alle Unterlagen vorzulegen, die mit der Beförderung des Herrn X zusammenhängen, insbesondere sämtliche Verwaltungsvorgänge, die dem Beförderungsausschuß für die Sonderlaufbahn L A übermittelten Unterlagen, die vom Beförderungsausschuß in seinem Bericht aufgeführten Schriftstücke sowie die Personalakte des Herrn X.

Der Beklagte bemerkt in seiner Gegenerwiderung, er habe die in Artikel 45 enthaltenen Vorschriften beachtet, durch die das Ermessen der Verwaltung gebunden werde.

Im Lichte des Urteils des Gerichtshofes EuGH 9. Juni 1968 — Fonzi/Kommission, 27 und 30/64 — Slg. 1965, 651, 675, betrachtet, lasse sich die Rechtswidrigkeit der Errichtung von Beförderungsausschüssen nicht aus Artikel 110 des Statuts herleiten. Ob in das vom Beförderungsausschuß mit seinem Bericht vorgelegte Verzeichnis der beförderungswürdigen Bewerber eine mehr oder minder große Zahl an Beamten aufgenommen werde, liege ausschließlich im Ermessen des Ausschusses. Im übrigen bestehe keine Begründungspflicht, soweit es sich um Vorschläge im Rahmen bloßer Beratungstätigkeit handele. Aus dem Bericht des Beförderungsausschusses wie auch aus der Entscheidung über die Ernennung des Herrn X gehe hervor, daß die zuständige Behörde tatsächlich die Stellungnahme des Ausschusses geprüft habe.

Zu der Frage, ob Beschwerdebescheide an Beamte zu begründen sind, wiederholt der Rat, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff des Ermessens der Anstellungsbehörde habe allgemeine Bedeutung; sie passe daher auch auf Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.

Zur zweiten und dritten Rüge des Klägers wiederholt der Rat im großen und ganzen die in seiner Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente.

Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht ist in der Sitzung vom 11. Juli 1974 durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben und mündlich verhandelt worden.

Der Kläger ist durch Rechtsanwalt Slusny, der Rat durch seinen Rechtsberater Antonio Sacchettini als Bevollmächtigten vertreten worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Oktober 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1973 hat der Kläger beim Gerichtshof Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts eingereicht mit dem Antrag, den ablehnenden Bescheid des Generalsekretärs des Rates vom 13. September 1973 auf seine im Zusammenhang mit der Ernennung des Herrn X zum Leiter einer Übersetzungsabteilung eingelegte Beschwerde vom 9. Juli 1973 aufzuheben, und ferner, die am 25. Mai 1973 ausgesprochene Ernennung aufzuheben. Der Kläger beantragt darüber hinaus, … zur Kenntnis zu nehmen, daß er sich nach Erfüllung der Formvoraussetzungen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts vorbehält, beim Gerichtshof eine Klage wegen der ausdrücklich oder stillschweigend ablehnenden Bescheidung des in seinem Schreiben vom 9. Juli 1973 enthaltenen Antrags einzureichen.

3/4 Zu der umstrittenen Ernennung kam es, als im Rahmen einer Umorganisation des Sprachendienstes die Gruppen in Abteilungen umgewandelt wurden; ihr lag die Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 vom 29. März 1973 zugrunde, die sich auf fünf Planstellen für Leiter der Übersetzungsabteilung der Besoldungs gruppe LA 3 erstreckte. Die erforderlichen Voraussetzungen wurden in der Bekanntgabe u. a. wie folgt umschrieben: … eine der Sprachen der Gemeinschaften vollkommen beherrschen, Kenntnisse der wirtschaftlichen und juristischen Fachsprache, die insbesondere den Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften betrifft, und gründliche Kenntnisse in drei anderen Sprachen der Gemeinschaften besitzen, ferner mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Verwaltungseinheit von gewisser Bedeutung besitzen.

Zur Zulässigkeit

5/6 Der Beklagte hält den vierten Klageantrag für unzulässig, weil er nichts mit dem Sachverhalt zu tun habe, über den der Gerichtshof vorliegend zu befinden habe. Der Kläger stellt insoweit die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes.

7/8 Es ist nicht klar ersichtlich, welchen Sinn der vierte Klageantrag hat, auch ist nicht dargetan, inwieweit er für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Dieser Antrag ist daher unzulässig.

9 Die Zulässigkeit der übrigen Klageanträge wird nicht bestritten und gibt zu Einwendungen keinen Anlaß.

Zur Begründetheit

Zur ersten Rüge

10 Gestützt auf die Artikel 25, 45 und 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts rügt der Kläger, die angefochtene ablehnende Entscheidung vom 13. September 1973 sei nicht begründet; fehle die Begründung, werde der Betroffene nicht in die Lage versetzt, vor dem Gerichtshof sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorzutragen.

11/12 Gemäß Artikel 25 und 45 braucht eine Beförderungsverfügung nicht mit Gründen versehen zu werden, weil ihr Adressat, d. h. der Beamte, dessen Bewerbung Erfolg hat, nicht beschwert wird. Die Anstellungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Beförderung den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen, da den Betroffenen oder mindestens einigen von ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen können.

13/15 Gemäß Artikel 90 Absatz 2 besteht die Verpflichtung, einen ablehnenden Beschwerdebescheid mit Gründen zu versehen, auch in den Fällen, in denen eine Beförderung angefochten wird. Da jedoch nach Artikel 45 des Statuts die Beförderungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, kann sich die Begründung nur darauf beziehen, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung abhängig macht. Diese Beschränkung erschwert dem Betroffenen nicht die Klageabfassung, denn den Gegenstand der Klage bildet das Tun oder Unterlassen, das die Beschwerde ausgelöst hat, ohne daß die Parteien hinsichtlich der Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sie vor dem Gerichtshof geltend machen, durch die Fassung der Beschwerde oder des Beschwerdebescheides gebunden sind.

16/18 Die Entscheidung vom 13. September 1973 ist wie folgt begründet: Die umstrittene Beförderungsverfügung ist ausgesprochen worden nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kamen und unter Berücksichtigung sämtlicher Bewertungen in den regelmäßigen Beurteilungen, die über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung nach Artikel 43 des Statuts zu erstellen sind. Diese Begründung ist zwar knapp, sie genügt jedoch den vorstehend genannten Anforderungen. Wäre sie ausführlicher ausgefallen, hätte es sich zudem kaum vermeiden lassen, die Verdienste der einzelnen Bewerber anhand ihrer Personalakten zu erörtern.

19 Die Rüge ist demnach zu verwerfen.

Zur zweiten Rüge

20/21 Der Kläger behauptet, der Generalsekretär des Rates habe bei der Beförderung des Herrn X die in der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 genannten Sprachanforderungen nicht beachtet, denn der beförderte Beamte besitze, abgesehen von der vollkommenen Beherrschung seiner Muttersprache, keine gründlichen Kenntnisse in (den) drei anderen Sprachen der Gemeinschaften. Herr X verfüge nämlich über gründliche Kenntnisse nur im Französischen, während seine Kenntnisse der anderen Sprachen unvollkommen seien.

22/24 Der Beklagte räumt zwar ein, er sei bei einer Beförderung .oder Ernennung verpflichtet, die von ihm selber aufgestellten Voraussetzungen zu beachten, doch sei zu bedenken, daß im vorliegenden Fall nicht nur die Befähigung und die Leistung, sondern auch die Gesamtpersönlichkeit der Planstellenbewerber zu beurteilen gewesen sei. Der Richter könne die Tatsachen, die der ergangenen Entscheidung zugrunde lägen, nur dann prüfen, wenn der Akteninhalt offensichtlich zu Zweifeln Anlaß gebe. Da dies hier nicht zutreffe, sei die Rüge ohne die vom Kläger beantragten Beweiserhebungen zu verwerfen.

25/26 Gemäß Artikel 45 des Statuts erfolgt die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen. Zwar steht der Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet eine weitgehende Ermessensbefugnis zu, gerade deshalb aber verlangt die Ausübung dieser Befugnis eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten und eine gewissenhafte Beachtung der in der Bekanntgabe einer freien Planstelle enthaltenen Bewerbungsvoraussetzungen.

27 Die Vorwürfe des Klägers, die der Beklagte nicht widerlegt hat, beziehen sich vor allen Dingen auf die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich sind.

28/30 Den zweijährlichen Beurteilungen über Herrn X ist zu entnehmen, daß seine Kenntnisse in zwei Sprachen mit sehr gut, in einer weiteren Sprache mit gut und in einer vierten Sprache mit genügend bewertet wurden. Fest steht, daß bei der Bewertung der Sprachkenntnisse in den zweijährlichen Beurteilungen um der leichteren Vergleichbarkeit willen üblicherweise die Noten sehr gut, gut und genügend verwendet werden. Weiter ist unbestritten, daß in den Stellenbekanntgaben der Umfang der geforderten Sprachkenntnisse durch Gebrauch der Wendungen perfekte Kenntnisse, gründliche Kenntnisse und ausreichende Kenntnisse umschrieben wird.

31 Unter diesen Umständen ist fraglich, ob Herr X die in der Stellenbekanntgabe genannte Voraussetzung erfüllte: … eine der Sprachen der Gemeinschaften vollkommen beherrschen … und gründliche Kenntnisse in (den) drei anderen Sprachen der Gemeinschaften besitzen.

32 Der ehemalige Leiter des Sprachendienstes des Rates, Herr Noack, hat hierzu als Zeuge erklärt, der Ausdruck gründliche Kenntnisse sei aus der Praxis entstanden und in Verbindung mit den beiden anderen Ausdrücken vollkommene Beherrschung und ausreichende Kenntnisse zu setzen. Mit vollkommener Beherrschung habe die bestmögliche Kenntnis einer Sprache umschrieben werden sollen. Die beiden Wendungen gründliche Kenntnisse und ausreichende Kenntnisse bezeichneten einen geringeren Kenntnisgrad als die Wendung vollkommene Beherrschung. Die Abstufung werde bei Verwendung der Ausdrücke sehr gut, gut und genügend deutlicher. Die drei Bewertungsstufen deckten sich indessen nicht vollkommen; da die Person des Bewerbers berücksichtigt werden müsse, sei der Begriff gründliche Kenntnisse im Verhältnis zu den anderen Wendungen zu relativieren.

33 Der ehemalige stellvertretende Leiter des Sprachendienstes des Rates, Herr G. Battin, der ebenfalls als Zeuge gehört worden ist, hat erklärt, mit der Wendung gründliche Kenntnisse sollten Kenntnisse bezeichnet werden, die sich von oberflächlichen Kenntnissen abhöben; dieser unbestimmte Begriff sei gewählt worden, um den Bewerbern eine Vorstellung davon zu vermitteln, welches Niveau der Kenntnisse vorausgesetzt werde; gleichzeitig diene er dem Prüfungsausschuß zur Orientierung. Im allgemeinen gingen die Sprachkenntnisse, die als gründliche Kenntnisse bezeichnet würden, über das hinaus, was in den Beurteilungen als genügend bewertet werde. In Einzelfällen genüge auch eine weniger scharfe Abgrenzung, dann nämlich, wenn sich die Ansicht vertreten lasse, daß die Sprachkenntnisse des Bewerbers für die fragliche Stelle ausreichten.

34 Der Zeuge hat bemerkt, nach seiner Ansicht habe die Stellenbekanntgabe 31/73 höhere Anforderungen als notwendig gestellt, da die Fächerung der Kenntnisse eines Übersetzers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dabei hat er jedoch eingeräumt, gründliche Kenntnisse in drei anderen Sprachen seien schon früher mehrfach verlangt worden.

35 Aus alledem ist zu schließen, daß die beiden Bewertungsskalen wenn nicht gänzlich, so doch immerhin so weit übereinstimmen, daß mit genügend bewertete Sprachkenntnisse nicht als gründliche Kenntnisse angesehen werden können.

36/40 Der Beklagte und die Zeugen haben dies zwar mit der Bemerkung abzuschwächen versucht, bei der Beurteilung dessen, was verlangt werde, sei sowohl die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers als auch die zu besetzende Stelle zu berücksichtigen. Der Gerichtshof kann sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen. Wenn auch die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste sowie der Beurteilungen der Bewerber eine weitgehende Ermessensbefugnis hat, die sie auch unter dem Blickwinkel der zu besetzenden Stelle ausüben darf, so muß sie doch in dem Rahmen bleiben, den sie sich selber durch die Stellenbekanntgabe gesetzt hat. Ist eine Stelle zu besetzen, so muß die Anstellungsbehörde sich bereits bei der Abfassung der Stellenbekanntgabe über die Voraussetzungen im klaren sein, die ihr für die Besetzung der Stelle besonders wichtig erscheinen; sie genügt den Bestimmungen des Statuts nicht, wenn sie sich erst nach Veröffentlichung der Bekanntgabe anhand der eingegangenen Bewerbungen Klarheit über diese Voraussetzungen verschafft und den Wortlaut der Bekanntgabe so auslegt, wie es ihres Erachtens dem dienstlichen Interesse am besten entspricht. Werden die einschlägigen Statutsbestimmungen anders ausgelegt, verliert die Stellenbekanntgabe die entscheidende Rolle, die ihr bei der Stellenbesetzung zukommt, nämlich, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen.

41/43 Nachdem die Anstellungsbehörde in der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 gründliche Kenntnisse in (den) drei anderen Sprachen der Gemeinschaften verlangt hatte, war sie nach Artikel 45 des Statuts verpflichtet, jeden Bewerber abzulehnen, der ausweislich seiner Beurteilungen diese Voraussetzung nicht erfüllte. Die Auffassung der Anstellungsbehörde, daß auch ein Bewerber, dessen Sprachkenntnisse (seine Muttersprache ausgenommen) in seinen zweijährlichen Beurteilungen nur bei zwei Sprachen mit sehr gut oder gut, bei einer dritten Sprache hingegen mit genügend bewertet wurden, die genannte Voraussetzung erfüllt, ist mit Artikel 45 unvereinbar. Stellt die Anstellungsbehörde erst im nachhinein fest, daß die in der Bekanntgabe einer freien Planstelle enthaltenen Voraussetzungen über das hinausgehen, was die dienstlichen Interessen erfordern, so steht es in ihrem Belieben, das Beförderungsverfahren zu wiederholen, indem sie die ursprüngliche Stellenbekanntgabe annulliert und durch eine berichtigte Bekanntgabe ersetzt.

Zur dritten Rüge

44/45 Der Kläger wendet sich gegen die Ernennung von Herrn X mit der Begründung, dieser könne den in der Bekanntgabe einer freien Planstelle geforderten Nachweis mehrjähriger Erfahrung in der Leitung einer Verwaltungseinheit von gewisser Bedeutung nicht erbringen. Herr X sei zwar seit 1962 Gruppenleiter im Sprachendienst gewesen, wegen seiner Mitarbeit in der Personalvertretung und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten sei er jedoch regelmäßig verhindert gewesen, so daß er häufig in der Leitung der Sprachgruppe habe vertreten werden müssen.

46/47 Artikel 1 letzter Absatz des Anhangs II zum Statut bestimmt: Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer aufgrund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen. Selbst wenn die Behauptung des Klägers — was nicht der Fall ist — als erwiesen unterstellt wird, können die vorgetragenen Verhinderungen nicht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob Herr X die in der Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 enthaltenen Voraussetzungen erfüllte oder nicht.

48 Die Rüge ist daher unbegründet.

Ergebnis

49 Die angefochtene Entscheidung über die Ernennung des Herrn X ist nach alledem aufzuheben.

Kosten

50/51 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Beklagte ist mit seinem Vorbringen unterlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.