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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1974 – C-48/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:120
Schlussanträge des generalanwalts Jean-pierre Warner
vom 12. November 1974
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Viele Jahre lang und sicherlich schon vor der Unterzeichnung des EWG-Vertrags wurde der französische Markt mit Bananen hauptsächlich aus Guadeloupe, Martinique und der Elfenbeinküste beliefert. Guadeloupe und Martinique sind heute, wie Sie wissen, überseeische Departements von Frankreich. Die Elfenbeinküste gehört zu einer Reihe von in Artikel 86 einer Verordnung des französischen Generaldirektors für Zölle und Verbrauchssteuern vom 30. Januar 1967 aufgeführten früheren Kolonien, denen für den Handel mit Frankreich eine bevorzugte Stellung zukommt. Die Bananenlieferanten dieser Länder stehen auf dem französischen Markt unter dem Schutz eines Systems von Kontingenten und Zöllen.
Das Kontingentierungssystem läuft nach meinem Verständnis auf folgendes hinaus: Bananen aus den französischen überseeischen Departements und den Ländern des Artikels 86, wie ich sie vielleicht einfachheitshalber nennen darf, haben freien Zugang zum französischen Markt. Aufgrund eines Handelsvertrags zwischen Frankreich und Spanien gilt dies auch für ein jährliches Bananenkontingent von den Kanarischen Inseln. Falls das zuständige französische Ministerium, das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, den Eindruck gewinnt, daß die Versorgung aus diesen Quellen ergänzt werden muß, eröffnet es ein Kontingent für Importe aus anderen Ländern mit Ausnahme von Rhodesien.
Sie sehen, meine Herren, daß dieses System bei anderen Ländern, die nicht zu den genannten (überseeische Departements Frankreichs, Länder des Artikels 86 und Spanien) gehören, in keiner Weise zwischen solchen, welche die Abkommen von Jaunde unterzeichnet, solchen, die sie nicht unterzeichnet haben oder Ländern und Hoheitsgebieten unterscheidet, auf die Artikel 131 des Vertrages Anwendung findet. Hierin liegt der Keim dieses Rechtsstreits.
Herr Charmasson ist ein französischer Importeur von Bananen, die er vorwiegend aus Zaire, Somalia und Surinam bezieht. Die ersten beiden dieser Länder sind Unterzeichnerstaaten der Abkommen von Jaunde, für das letztere gilt Artikel 131. Herr Charmasson hat vor dem französischen Conseil d'Etat die Gültigkeit einer vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen am 28. Oktober 1969 veröffentlichten Bekanntmachung angefochten, durch die für die Einfuhr von Bananen aus dem Ausland mit Ausnahme von Spanien und Rhodesien sowie den Ländern des Artikels 86 ein Kontingent eröffnet worden war. Er rügt, kurz gesagt, daß jene Bekanntmachung keine besonderen Bestimmungen zugunsten der mit der EWG assoziierten Länder enthalte.
In Artikel 5 des ersten Abkommens von Jaunde war vereinbart worden, daß die EWG-Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten Staaten die entsprechenden Bestimmungen des EWG-Vertrags anwenden, die für ihre Beziehungen untereinander gelten. Gemäß Artikel 4 des Ratsbeschlusses vom 25. Februar 1964 (64/349/EWG) war das gleiche Vorrecht Waren mit Ursprung in Ländern und Hoheitsgebieten eingeräumt worden, auf die Artikel 131 Anwendung findet. Sowohl das Abkommen als auch der Beschluß sollten nach ihrem Wortlaut am 31. Mai 1969 außer Kraft treten, doch blieben sie aufgrund von Beschlüssen des Assoziationsrates bzw. des Ministerrats vom 28. Mai 1969 auch noch nach dem genannten Tage in Kraft.
Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen zwischen Mitgliedstaaten sind bekanntlich in den Artikeln 30 bis 37 des Vertrages enthalten. Unter anderem bestimmte Artikel 32, daß die bei Inkrafttreten des Vertrages bestehenden Kontingente bis zum Ende der Übergangszeit aufzuheben und im Laufe der Ubergangszeit nach Maßgabe der folgenden Artikel schrittweise zu beseitigen waren. Artikel 33 sah die schrittweise Aufhebung von Einfuhrkontingenten ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages (1) durch die Umwandlung der zwischen den Mitgliedstaaten eröffneten bilateralen Kontingente in Globalkontingente vor, die allen anderen Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung zugänglich sind. Vorgesehen war (2) eine schrittweise Erhöhung der so festgesetzten Globalkontingente während der folgenden Jahre. Gemäß Artikel 33 Absatz 3 mußte am Ende des zehnten Jahres jedes Kontingent mindestens 20 % der inländischen Erzeugung des betreffenden Mitgliedstaats betragen. Vorliegend kommt es natürlich (wenn überhaupt) auf die Situation zwischen dem Ende des zehnten Jahres und dem Ablauf der Übergangszeit an.
Herr Charmasson macht geltend, gemäß Artikel 5 des ersten Abkommens von Jaunde und Artikel 4 des Beschlusses vom 25. Februar 1964 sei Frankreich verpflichtet gewesen, die Bestimmungen des Artikels 33 des EWG-Vertrags zugunsten der assoziierten Staaten und der Länder anzuwenden, für die Artikel 131 gilt.
Die französische Regierung behauptet demgegenüber, Artikel 38 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 45 des Vertrages mache für einen Mitgliedstaat Artikel 33 im Hinblick auf jedes landwirtschaftliche Erzeugnis unanwendbar, für das in dem Mitgliedstaat beim Inkrafttreten des Vertrages eine einzelstaatliche Marktordnung vorhanden gewesen sei. Bei Inkrafttreten des Vertrages habe aber in Frankreich eine einzelstaatliche Bananenmarktordnung bestanden.
Die Kommission, dies sei gleich gesagt, unterstützt das Vorbringen der französischen Regierung. Verwarf sie doch im Jahre 1970 eine Beschwerde, die Herr Charmasson eingereicht hatte, ehe er sein Verfahren beim Conseil d'Etat anhängig machte. Mit ihr hatte er die Kommission aufgefordert, tätig zu werden, und zwar, falls erforderlich, nach Artikel 169, um die angebliche Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen durch Frankreich abzustellen.
Dies sind die näheren Umstände, unter denen der Conseil d'État dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Kann das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung im Sinne der Artikel 43, 45 und 46 des Vertrages von Rom in einem Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 33 des Vertrages auf das betreffende Erzeugnis ausschließen und
2. bejahendenfalls, welche Merkmale kennzeichnen eine derartige einzelstaatliche Marktordnung?
Die französische Regierung und die Kommission schlagen natürlich vor, die erste Frage mit Ja zu beantworten.
Herr Charmasson hat keine schriftlichen Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch geltend gemacht, die Artikel 33 und 45 seien als Alternativen in dem Sinne zu sehen, daß ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag sich dafür habe entscheiden können, den Handelsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten für ein bestimmtes Erzeugnis nach dem Verfahren des Artikels 45 zu entwickeln, daß aber Artikel 33 anzuwenden gewesen sei, sollte er sich dieses Verfahrens nicht bedienen. Unstrittig ist von dem Verfahren des Artikels 45 tatsächlich sehr wenig Gebrauch gemacht worden: Lediglich ein langfristiges Abkommen bzw. ein langfristiger Vertrag im Sinne jener Vorschrift ist jemals abgeschlossen worden, nämlich ein Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland über Getreide. Dementsprechend finde Artikel 33, so wird argumentiert, in einem Falle wie dem vorliegenden Anwendung.
Meine Herren Richter, ich möchte dieses Argument verwerfen. Artikel 33 und 45 sind beide als zwingende Vorschriften abgefaßt, und weder der Wortlaut noch die Struktur des Vertrages sprechen dafür, daß ein Mitgliedstaat zwischen ihnen wählen kann. In Wahrheit bildet Artikel 38 Absatz 2 den Schlüssel für das Verhältnis zwischen ihnen. Dort heißt es:
Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes — zu denen natürlich die Artikel 30 bis 37 gehören — finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die englische Fassung dieser Vorschrift, in welcher der Ausdruck Save as otherwise provided … gebraucht wird, deckt sich mit dem dänischen, niederländischen und deutschen Wortlaut. Die französische und die italienische Fassung Sauf dispositions contraires …, Salvo contrarie disposizioni… mögen zunächst den Anschein erwecken, als verlangten sie etwas mehr, um die Anwendung der bezogenen Vorschriften auszuschließen. Richtig verstanden scheinen mir jedoch alle Versionen das gleiche zu fordern, nämlich irgend etwas in den Artikeln 39 bis 46, das mit der Anwendung jener Vorschriften nicht vereinbar ist. Wenn ich dies sage, so glaube ich nicht, mich von den Erkenntnissen des Gerichtshofes in früheren Fällen zu entfernen, in denen er über die Auslegung des Artikels 38 Absatz 2 zu befinden hatte.
Die eigentliche Frage ist sonach meines Erachtens die, ob diejenigen Bestimmungen der Artikel 39 bis 46, welche die Rechtsstellung eines Mitgliedstaats regeln, der bei Inkrafttreten des Vertrages bereits für ein bestimmtes Agrarerzeugnis eine einzelstaatliche Marktordnung besaß, die Anwendung des Artikels 33 in dieser Lage ausschließen. Meine Herren Richter, ich bin zu dem eindeutigen Schluß gelangt, daß dies der Fall ist, doch begründe ich dieses Ergebnis nicht mit dem Wortlaut des Artikels 45 allein.
Den Ausgangspunkt bildet die Bestimmung des Artikels 38 Absatz 4:
Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen.
Es schließen sich an Artikel 39, der die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik absteckt, und Artikel 40 Absatz 2, wonach zur Erreichung dieser Ziele eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen wird, die je nach Erzeugnis eine der folgenden Organisationsformen annehmen kann:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.
Artikel 43 regelt das Instrumentarium zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik …, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen … vorsehen. .
Artikel 43 Absatz 3 bestimmt insbesondere:
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen … durch die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.
Die genaue Tragweite dieser Bestimmung war Gegenstand von Auseinandersetzungen der Fachgelehrten. Doch welches auch immer ihre Bedeutung sein mag, es kann kein Zweifel daran bestehen, daß sie einem Mitgliedstaat in bestimmten Fällen das Recht zuspricht, der Ersetzung seiner einzelstaatlichen Marktordnung durch eine gemeinsame Organisation zu widersprechen. Es wäre mit diesem Recht in meinen Augen absolut unvereinbar anzunehmen, daß der Mitgliedstaat gleichzeitig durch die Artikel 32 und 33 verpflichtet sein sollte, seine staatliche Marktordnung abzubauen, soweit diese auf einem Kontingentierungssystem beruht.
Ich brauche, meine Herren Richter, nicht den gesamten Artikel 45, die vorliegend zentrale Bestimmung, zu zitieren. Sein Grundsatz ist in Absatz 1 enthalten. Er lautet wie folgt:
Bis zur Ersetzung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen wird der Handelsverkehr mit Erzeugnissen,
für die in einzelnen Mitgliedstaaten Bestimmungen vorhanden sind, die darauf abzielen, den einheimischen Erzeugern den Absatz ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten, und
für die dort ein Einfuhrbedarf besteht,
durch den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt.
Diese Abkommen oder Verträge müssen die schrittweise Beseitigung jeder Diskriminierung zwischen den verschiedenen Erzeugern der Gemeinschaft bei der Anwendung der genannten Bestimmungen zum Ziel haben.
Diese Abkommen oder Verträge werden während der ersten Stufe geschlossen; dabei ist dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Rechnung zu tragen.
Mir scheint, diese Bestimmung regelt den besonderen Fall eines Mitgliedstaats, der a) eine einzelstaatliche Marktordnung für ein bestimmtes Erzeugnis besitzt, für das noch keine gemeinschaftliche Marktordnung errichtet wurde, jedoch b) die eigene Erzeugung dieses Produkts durch Einfuhren ergänzen muß. Der Artikel sieht vor, daß der fragliche Mitgliedstaat in einer solchen Lage für dieses Erzeugnis seinen Handelsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten durch den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge entwickelt, deren Ziel es ist, auf einer Grundlage der Gegenseitigkeit schrittweise jede Diskriminierung zwischen seinen eigenen inländischen Erzeugern und anderen Erzeugern in der Gemeinschaft zu beseitigen. Dies dürfte wohl nicht vereinbar sein mit der gleichzeitigen Anwendung der nahezu automatischen Bestimmungen der Artikel 32 und 33 auf denselben Mitgliedstaat und dasselbe Erzeugnis. Wenn ich sage, diese Bestimmungen seien nahezu automatisch, so verkenne ich nicht, was der Gerichtshof in der Rechtssache 13/68, dem Salgoil-Fall (Slg. 1968, 691 und 692) im Hinblick auf sie festgestellt hat: daß sie natürlich den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum lassen.
Darf ich nebenbei noch anmerken, daß ich mich nach allem frage, warum sich die französische Regierung nicht auf dieses Urteil beruft, das eine knappe Antwort auf das Vorbringen von Herrn Charmasson liefert; denn, soweit ich sehe, erkannte der Gerichtshof dort für Recht, daß die Artikel 32 und 33 wegen des gewissen Ermessensspielraums, den sie den Mitgliedstaaten beließen, in deren Rechtsordnungen keine unmittelbaren Wirkungen zeitigen und Rechte der einzelnen begründen konnten. Dieser Punkt wurde indessen nicht aufgegriffen, und der Conseil d'Etat hat dem Gerichtshof insoweit keine Frage vorgelegt. Mehr will ich deshalb hierzu nicht sagen.
Wenn ich mich nun wieder Artikel 45 zuwende, so möchte ich noch ergänzend bemerken, daß diese Vorschrift, liest man sie im Lichte der vorausgehenden von mir zitierten Artikel, impliziert, daß ein Mitgliedstaat mit einer einzelstaatlichen Marktordnung für ein Erzeugnis, für das noch keine gemeinsame Marktordnung errichtet worden ist, der aber bei diesem Erzeugnis Selbstversorger ist, bis zur Ersetzung einzelstaatlicher Marktordnungen durch eine gemeinsame Organisation nichts zu unternehmen braucht.
Ich halte es für erfreulich, daß mein Ergebnis im Einklang steht mit der übereinstimmenden Auffassung der Kommission und der Regierungen einiger Mitgliedstaaten, mit der von zumindest zwei Fachautoren (Ganshof und van der Meersch, Droit des Communautes européennes, Nr. 1778 ff., und Mégret, Droit de la Communaute economique europeenne, Band 2, S. 57 ff.) vertretenen Ansicht sowie mit dem Standpunkt, den die Verfasser der Beitrittsakte offensichtlich eingenommen haben: Ich verweise auf Artikel 60 Absatz 2 jener Akte, der in der Tat jede andere Auffassung als sinnlos erscheinen ließe.
Deshalb wende ich mich nun der zweiten Vorlagefrage des Conseil d'État zu. Auf den ersten Blick scheint sie einem Angst einjagen zu können. Uns allen ist die Art des Problems geläufig, vor das sich die Gerichte gestellt sehen, wenn der Gesetzgeber einen Ausdruck gebraucht oder gar geprägt hat und ihn offensichtlich als Fachausdruck versteht, jedoch von einer Begriffsbestimmung abgesehen und es vorgezogen hat, diese den Gerichten zu überlassen. In einem solchen Fall gehen die Richter normalerweise recht behutsam vor und erarbeiten lieber die Begriffsbestimmung von Fall zu Fall im Lichte des konkreten Sachverhalts, anstatt sich in ein Gelände zu begeben, das der Gesetzgeber selbst vermieden hat. Vorliegend jedoch wird der Gerichtshof kategorisch aufgefordert, ganz allgemein zu sagen, welches die Unterscheidungsmerkmale einer einzelstaatlichen Marktordnung sind, und wegen der Bestimmungen des Artikels 177 des Vertrages kann dieser Frage nicht ausgewichen werden.
Das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten von Herrn Charmasson in der mündlichen Verhandlung beleuchtete jedoch meines Erachtens recht gut den Hintergrund der Frage. Er wies auf die Feststellungen des Conseil d'Etat in dessen Vorlagebeschluß hin, daß die Einfuhr von Bananen nach dem französischen Markt bei Inkrafttreten des Vertrages von Rom Kontingentierungsmaßnahmen unterworfen und mit Zöllen belastet war, die dazu bestimmt waren, die Erzeuger der überseeischen Departements und Territorien zu schützen, und daß durch interministerielle Verordnung vom 30. Januar 1951 auf berufsständischer Basis ein aus Erzeugern, Transportunternehmen, Lagerhaltern und Einzelhändlern zusammengesetzter Bananenhandelsausschuß der französischen Union unter Mitwirkung von Vertretern des Staates gebildet wurde, dem die Verordnung Untersuchungsmaßnahmen und die Aufgabe übertrug, die Interessen der Beteiligten aufeinander abzustimmen. Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Charmasson hat vorgetragen, sein Mandant sei der Auffassung, dies sei tatsächlich alles gewesen, was von einer Bananenmarktordnung in Frankreich zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrages vorhanden gewesen sei, und dies habe für eine einzelstaatliche Marktordnung im Sinne des Vertrages nicht ausgereicht.
Es kommt uns zustatten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen in fünf Punkten zusammengefaßt hat.
Der erste Punkt war, das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung könne die Anwendung des Artikels 33 nicht ausschließen, es sei denn, diese Marktordnung sei bereits am Tage des Inkrafttretens des Vertrages in Geltung gewesen. Dies, meine Herren Richter, scheint mir ganz klar auf der Hand zu liegen, und den gleichen Eindruck hatte auch Generalanwalt Roemer in den verbundenen Rechtssachen 90 und 91/63 (Kommission/Luxemburg und Belgien — Slg. 1964, 1365 f.) gewonnen. Ich glaube auch nicht, daß dies jemand in dem uns vorliegenden Falle bestreitet. Die Kommission hebt diesen Punkt sogar hervor. Doch meine ich, daß er, soweit er einer besonderen Hervorhebung bedarf, eher Teil der Antwort auf die erste als auf die zweite Vorlagefrage des Conseil d'Etat sein muß.
Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Charmasson hat zweitens vorgetragen, der Begriff der einzelstaatlichen Marktordnung schließe ein, daß ein Bündel von Maßnahmen ergriffen werden müsse. Auch dies scheint mir völlig richtig zu sein. Es deckt sich mit den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Luxemburg und Belgien (Slg. 1964, 1348). Der Schutz inländischer Erzeuger lediglich durch Kontingente oder Zölle oder beide Maßnahmen ist noch keine einzelstaatliche Marktordnung. Es muß noch etwas hinzukommen. Wie der Gerichtshof in jener Rechtssache, wenn auch als obiter dictum, feststellte, muß eine einzelstaatliche Marktordnung ein Element der Marktkontrolle und -regulierung enthalten.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat drittens geltend gemacht, die fraglichen Maßnahmen müßten vom Staat getroffen werden; Maßnahmen der betroffenen Erzeuger oder Händler selbst könnten, sogar bei staatlicher Billigung, keine einzelstaatliche Marktordnung darstellen. Meine Herren Richter, ich ließ mich durch diese Argumentation, der auch die Kommission in ihren Erklärungen beipflichtete, zunächst einnehmen, doch bin ich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sie verworfen werden sollte. Artikel 42 des Vertrages sieht unter anderem vor:
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies … im Rahmen des Artikels 43 Absätze 2 und 3 … bestimmt.
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 43 regeln — der erstere zu einem großen Teil und der zweite (den ich bereits zitiert habe) durchgehend — die Ersetzung einzelstaatlicher Marktordnungen durch gemeinsame Organisationen. Hieraus läßt sich folgern, daß nach der Vorstellung der Vertragsunterhändler die fraglichen einzelstaatlichen Marktordnungen möglicherweise so geartet sein konnten, daß, bestünde Artikel 42 nicht, das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf sie anwendbar wäre. Zu diesen Vorschriften gehören insbesondere die Bestimmungen des Artikels 85, die ausschließlich Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffen. Hieraus schließe ich, daß die Vertragsverfasser die Möglichkeit der Errichtung einer einzelstaatlichen Marktordnung durch eine Vereinbarung zwischen Unternehmen vor Augen hatten und dafür Sorge tragen wollten, daß Artikel 85 auf diese Marktordnung nur insoweit Anwendung finde, als der Rat dies nach Maßgabe der Bestimmungen über die Ausarbeitung und Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere über die Ersetzung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch gemeinsame Organisationen bestimmen würde. Vielleicht ist die entscheidende Überlegung aber folgende: Angenommen, im Falle eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses würde sich herausstellen, daß die einzelstaatlichen Märkte in einigen Mitgliedstaaten durch staatliche Maßnahmen geregelt sind, in anderen jedoch durch Vereinbarungen etwa zwischen Erzeugergenossenschaften und Handelsvereinigungen. Müßte die Wendung einzelstaatliche Marktordnung im Vertrag so ausgelegt werden, daß alle Organisationen der zuletzt genannten Art ausgeschlossen wären, so könnte die erste Gruppe von Mitgliedstaaten, nicht aber die letztere, gemäß Artikel 43 Absatz 3 verlangen, daß eine nach dieser Vorschrift zu errichtende gegemeinsame Marktorganisation den Erzeugern in diesen Staaten angemessene Sicherheiten für ihre Beschäftigung und Lebenshaltung böte. Ich kann mir nicht denken, daß der Vertrag im Sinne einer derartigen, Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten auszulegen wäre.
Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Charmasson hat viertens die Auffassung vertreten, ein Wesensmerkmal der einzelstaatlichen Marktordnung sei, daß sie die Belange der Verbraucher berücksichtigen müsse. Insoweit berief er sich auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrages, wonach es eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sei, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Dies ist ohne Zweifel eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, und dementsprechend muß es auch eines der Ziele einer jeden gemeinsamen Marktordnung sein. Doch folgt meines Erachtens hieraus nicht, daß es nach der Vorstellung der Verfasser des Vertrages auch eines der Ziele jedweder einzelstaatlichen Marktorganisation sein mußte. Die Vertragsvorschriften, die ich vorgelesen habe, enthalten Hinweise auf solche Punkte, welche die Vertragsverfasser im Sinne hatten, wenn sie von einer gemeinsamen Marktordnung sprachen — doch finden sich noch weitere, etwa Artikel 10 Absatz 3, der unter anderem vorsieht:
Die nach Absatz 2 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Der Vertrag enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß seine Verfasser von der Auffassung ausgegangen wären, daß eine einzelstaatliche Marktordnung ohne die Wesensmerkmale einer gemeinsamen Marktorganisation nicht als Marktordnung anerkannt werden dürfe. Die Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und 43 Absatz 3 Buchstabe a sprechen ausdrücklich von den Anpassungen infolge des Übergangs von einzelstaatlichen Marktordnungen zu einer gemeinsamen Organisation. Diese Vorschriften scheinen mir neben anderen zu beweisen, daß eine gemeinsame Marktordnung nicht unbedingt Abbild der einzelstaatlichen Marktordnungen sein muß, die sie ersetzt.
Dies ist vielleicht ein geeigneter Ort, um auf die Erklärungen der französischen Regierung zur zweiten Vorlagefrage des Conseil d'Etat einzugehen. Diese Erklärungen liefen im Kern darauf hinaus, daß der Begriff der Marktordnung, gleich ob einzelstaatlich oder gemeinsam, im wesentlichen der gleiche sei. Aus diesem Grunde seien die im Vertrag zu findenden Anhaltspunkte für die Wesensmerkmale einer gemeinsamen Marktordnung und insbesondere die in Artikel 39 genannten Ziele gleichermaßen für die Ermittlung dessen bedeutsam, was die Verfasser des Vertrages unter einer einzelstaatlichen Marktordnung verstanden hätten. Meine Herren Richter, ohne Zweifel sind diese Anhaltspunkte für diese Ermittlung von Wert, doch glaube ich aus den dargelegten Gründen nicht, daß sie als maßgeblich angesehen werden können.
Ich sollte, glaube ich, hinzufügen, daß die französische Regierung in ihren Erklärungen zahlreiche Tatsachen über die während der vergangenen Jahre ergriffenen Maßnahmen zur Regulierung des französischen Bananenmarktes und über die Auswirkungen dieser Maßnahmen vorgebracht hat. Herr Charmasson bestreitet diese Tatsachen weitgehend oder hält sie für unerheblich, weil sie nicht die Zeit des Inkrafttretens des Vertrages beträfen. Meine Herren Richter, ich pflichte dem Prozeßbevollmächtigten von Herrn Charmasson bei, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, diese Streitfragen zu klären.
Der von Herrn Charmasson vorgetragene fünfte und letzte Punkt war, daß eine einzelstaatliche Marktordnung Sicherheiten für die Beschäftigung und die Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bieten müsse. Meines Erachtens ist dies ganz offensichtlich richtig: In Artikel 43 Absatz 3 ist dies stillschweigend mitenthalten, wie Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Kommission/Luxemburg und Belgien (Slg. 1964, 1363 f.) hervorgehoben hat. Die Kommission hat diesen Punkt in ihren Erklärungen zu der uns vorliegenden Rechtssache ebenfalls unterstrichen.
Meine Herren Richter, ich glaube, es wäre des Guten zuviel, wollte ich hier noch die sehr gründlichen und hilfreichen Erklärungen der Kommission zu diesem Aspekt der Rechtssache wiederholen. In meinen Ausführungen habe ich bereits aufgezeigt, in welchen Punkten ich mit diesen Erklärungen einig gehe, und in welchen Punkten nicht. Die allein bedeutsame Frage, in der ich nicht mit ihnen übereinstimme, ist die, ob die eine einzelstaatliche Marktordnung bildenden Maßnahmen staatliche Maßnahmen sein müssen oder auch Maßnahmen sein können, die von den betreffenden Erzeugern und Händlern selbst eingeführt wurden.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die dem Gerichtshof vom Conseil d'État vorgelegten Fragen folgendermaßen zu beantworten sind:
1. Bestand für ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis in einem Mitgliedstaat zur Zeit des Inkrafttretens des EWG-Vertrags eine einzelstaatliche Marktordnung, so wurde dadurch für dieses Erzeugnis die Anwendung von Artikel 33 des Vertrages in diesem Mitgliedstaat ausgeschlossen.
2. Die Unterscheidungsmerkmale einer solchen einzelstaatlichen Marktordnung waren, daß diese ein Bündel von Maßnahmen — gleich ob vom Staat oder von den betroffenen Erzeugern und Händlern selbst eingeführt — zu umfassen hatte, die über die bloße Festsetzung von Kontingenten oder Zöllen oder von beiden hinausgingen und dazu bestimmt waren, den Markt zu kontrollieren und zu regulieren, um insbesondere Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der genannten Erzeuger zu gewährleisten.