Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1974 – C-48/74
ECLI:EU:C:1974:137
In der Rechtssache 48/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom französichen Conseil d'État in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Charmasson, Rungis (Val-de-Marne),
gegen
Minister für Wirtschaft und Finanzen, Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 33, 43, 45 und 46 des EWG-Vertrags für den Bereich einzelstaatlicher Marktordnungen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dalaigh und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: J. P. Warner Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der französische Bananenmarkt ist aufgrund staatlicher Maßnahmen der nationalen Erzeugung und der Erzeugung derjenigen Drittländer vorbehalten, die mit Frankreich besondere Beziehungen unterhalten. Die diesen Produktionen entstammenden Mengen reichen normalerweise aus, den französischen Verbrauch zu decken. Ein etwaiges Defizit wird durch die Eröffnung eines Kontingents ausgeglichen.
Herr Charmasson erhob am 26. April 1969 bei der Kommission eine Beschwerde, mit der er erreichen wollte, daß diese bei der französischen Regierung vorstellig werde und die Verletzung der Vorschriften des Vertrages von Rom sowie des Abkommens von Jaunde vom 20. Juli 1963 (ABl. 1964, Nr. 93, S. 1431) hinsichtlich der Einfuhr von Bananen aus Zaire, Somalia und Surinam nach Frankreich feststelle. Aus dieser Beschwerde geht hervor, daß Herr Charmasson im wesentlichen Bananen aus Zaire und Somalia, mit der Gemeinschaft aufgrund des vorerwähnten Abkommens von Jaunde assoziierte Staaten, sowie aus Surinam einführte, einem Gebiet, das zur Gruppe der im Sinne des Artikels 131 des EWG-Vertrags assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete zählt. Infolge der genannten französischen Regelung hätte also Herr Charmasson Einfuhren mit Herkunft aus diesen Ländern nur noch im Rahmen der von der französischen Regierung eröffneten Kontingente und nur, soweit solche eröffnet wurden, tätigen können.
Zur Begründung seiner Beschwerde rügte Herr Charmasson im wesentlichen die Verletzung:
des Abkommens von Jaunde, dessen Artikel 5 unter anderem folgendes vorsieht: Bei der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten Staaten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages … an;
des Beschlusses des Rates vom 25. Februar 1964 (Art. 4) über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1964, Nr. 93, S. 1472), der dem vorerwähnten Artikel 5 des Abkommens von Jaunde vergleichbare Bestimmungen enthält;
der Vorschriften des Vertrages von Rom über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und namentlich jener des Artikels 33.
Die Kommission ging davon aus, daß die einer einzelstaatlichen Marktordnung unterliegenden Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 33 des EWG-Vertrags fielen und hielt es für erforderlich zu prüfen, ob nicht in Frankreich eine einzelstaadiche Bananenmarktordnung bestand. Im Jahre 1968 sei sie nämlich von der französischen Regierung aufgefordert worden, das Vorhandensein einer solchen Marktordnung in Frankreich anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1970 beschied die Kommission die Beschwerde von Herrn Charmasson dahin, sie habe das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Bananenmarktordnung in Frankreich zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrages festgestellt. Infolgedessen seien die Bestimmungen des Artikels 33 des Vertrages über die Abschaffung der Kontingente vorliegend nicht anwendbar.
2. Inzwischen hatten die französischen Behörden durch eine im Journal Officiel der Französischen Republik vom 28. Oktober 1969 veröffentlichte Bekanntmachung an die Importeure ein Einfuhrkontingent für frische Bananen mit Ursprung und Herkunft aus dem Ausland eröffnet; ausgenommen waren die Länder, die eine Vorzugsbehandlung im Sinne von Artikel 86 der Verordnung des Generaldirektors für Zölle und Verbrauchssteuern vom 30. Januar 1967 genossen, sowie Spanien und Rhodesien.
Mit am 29. Dezember 1969 eingereichter summarischer Klageschrift und am 19. September 1970 eingereichtem ergänzendem Schriftsatz hat Herr Charmasson beim französischen Conseil d'État die Aufhebung der vorgenannten Bekanntmachung wegen Rechtsverletzung beantragt. Er hat seine Klage unter anderem auf eine Verletzung des Abkommens von Jaunde und des EWG-Vertrags gestützt.
Der Conseil d'État ist zu der Auffassung gelangt, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Frage ab, ob zum einen das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung für ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis in einem Mitgliedstaat die Anwendung des Artikels 33 des Vertrages auf dieses Erzeugnis auszuschließen vermöge und ob zum anderen der Bananenmarkt in Frankreich im Zeitpunkt der angefochtenen Bekanntmachung als Regelungsgegenstand einer einzelstaatlichen Marktordnung im Sinne der Artikel 43, 45 und 46 des Vertrages habe angesehen werden können; er hat deshalb am 28. Juni 1974 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen vorgelegt:
1. Kann das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung im Sinne der Artikel 43, 45 und 46 des Vertrages von Rom in einem Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 33 des Vertrages auf das betreffende Erzeugnis ausschließen und
2. bejahendenfalls, welche Merkmale kennzeichnen eine derartige einzelstaatliche Marktordnung?
3. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 5. Juli 1974 beim Gerichtshof eingegangen.
Die französische Regierung, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Finanzen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Bernard Paulin, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der französischen Regierung
Was die erste Frage betrifft, erinnert die französische Regierung zunächst an die Bestimmungen des Artikels 33 des Vertrages, insbesondere diejenigen über die schrittweise globale Zusammenfassung und Erhöhung der Kontingente; diese Vorschriften gingen auf die zur Verwirklichung der Zollunion eingeführte Grundregelung zurück und fänden auf alle Waren mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten oder im freien Verkehr in diesen Staaten Anwendung. Es liege jedoch klar auf der Hand, daß Artikel 38 Absatz 2 des Vertrages abweichende Maßnahmen zugunsten der in Absatz 1 näher umschriebenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse gestatte. Diese auf den Artikeln 39 bis 46 des Vertrages beruhenden Maßnahmen hätten einen anderen Inhalt als die für die Errichtung des gemeinsamen Marktes normalerweise vorgesehenen Regeln.
Die französische Regierung weist noch auf Artikel 45 des Vertrages hin und glaubt, daraus folgern zu können, daß die in einem Mitgliedstaat von einer einzelstaatlichen Marktordnung erfaßten Erzeugnisse nicht den allgemeinen Vorschriften über die schrittweise Beseitigung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterlägen. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in Artikel 60 Absatz 2 der dem Vertrag von Brüssel beigefügten Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten. Sie werde überdies erhärtet durch die einschlägige Stellungnahme der Kommission der EG in ihrer Antwort vom 29. November 1960 auf eine im Europäischen Parlament gestellte schriftliche Anfrage (ABl. 1960, 16. Dezember 1960) sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62.
Zur zweiten Frage bemerkt die französische Regierung, auch wenn sich weder in den Vertragsbestimmungen noch in den französischen Rechtsvorschriften eine juristische Begriffsbestimmung der Marktordnung finde, so zähle doch Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages beispielhaft eine Reihe von Maßnahmen auf, die eine gemeinsame Marktordnung einschließen könne.
Diese müsse die Erreichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele ermöglichen, nämlich:
die Rationalisierung der Erzeugung sicherzustellen,
die Beschäftigung zu sichern,
den Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten,
die Stabilisierung des Marktes zu sichern,
die Versorgung sicherzustellen,
für angemessene Verbraucherpreise Sorge zu tragen.
Das Fehlen einer strengen juristischen Begriffsbestimmung der Marktordnung habe seinen Grund in der Vielfalt der im Agrarbereich vorgefundenen Fallagen und in der Fülle der technischen Lösungen, die zur Ordnung der Märkte eingesetzt werden könnten; denn auf so unterschiedliche Erzeugnisse wie zum Beispiel Weizen, Rinder, Obst und Gemüse usw. könnten nicht gleiche Verfahren und Techniken Anwendung finden.
Dennoch hätten sich sowohl der Gerichtshof wie auch die Kommission der EG veranlaßt gesehen klarzustellen, was sie unter gemeinsamer oder einzelstaatlicher Marktordnung verstünden. Nach einem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90 und 91/63 sowie auf die vorerwähnte Antwort der Kommission gelangt die französische Regierung zu dem Ergebnis, eine Marktordnung müsse den allgemeinen Zielen des Artikels 39 des Vertrages entsprechen und ein Bündel von Maßnahmen einsetzen, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet seien.
Sodann führt die französische Regierung die in Frankreich seit 1931 auf dem fraglichen Sektor erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen auf und untersucht, ob sie die Existenz einer einzelstaatlichen Marktordnung für Bananen erkennen lassen. Nach einer detaillierten Schilderung der Wesensmerkmale sowie der Folgen dieser Regelung gelangt die französische Regierung zu dem Ergebnis, nach der zugrunde gelegten Definition der einzelstaatlichen Marktordnung habe in Frankreich vor 1958 eine solche Marktordnung bestanden, die sich bis heute ständig vervollkommnet habe. Zu einem ähnlichen Ergebnis seien die Herren Colonna di Palliano und Mansholt in einer Mitteilung an die Mitglieder der Kommission vom 12. Mai 1969 gelangt. Daher gelte seit dem 22. Mai 1969 der Vorschlag festzustellen, daß bereits bei Inkrafttreten des Vertrages von Rom eine einzelstaatliche Bananenmarktordnung bestanden habe, als von der Kommission gebilligt. Schließlich hätten sich die Vertreter der Kommission selbst auf den Sitzungen der AASM-Gruppe im Jahre 1970 auf das Vorhandensein einer solchen einzelstaatlichen Ordnung berufen, um niederländische Forderungen zurückzuweisen.
B — Erklärungen der EG-Kommission
Die Kommission führt zunächst aus, zur Zeit der im Ausgangsverfahren angefochtenen Bekanntmachung an die Importeure hätten sich die Rechte der assoziierten Staaten auf die Anwendung der innergemeinschaftlichen Regelung nicht mehr aus Artikel 5 des Abkommens von Jaunde oder Artikel 4 des Ratsbeschlusses vom 25. Februar 1964 ergeben. Die Gültigkeit dieser beiden Rechtsakte sei nämlich bis zum 31. Mai 1969 begrenzt gewesen. Mit einem auf Artikel 60 Absatz 2 des genannten Abkommens gestützten Beschluß vom 28. Mai 1969 habe der Assoziationsrat entschieden, bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 1970 die Bestimmungen des Titels I über den Warenverkehr in Kraft zu lassen. Der Rat der EG habe am selben Tage zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete einen gleichlautenden Beschluß gefaßt (ABl. 1969, L 130, S. 64). Zur Zeit der strittigen Bekanntmachung seien also aufgrund der vorerwähnten Beschlüsse vom 28. Mai 1969 auf die Erzeugnisse mit Herkunft aus den assoziierten Staaten, Ländern und Hoheitsgebieten die Gemeinschaftsbestimmungen über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen anwendbar gewesen.
Die Kommission meint, bei der Prüfung der ersten Frage müsse man sich die Begriffsbestimmung der einzelstaatlichen Marktordnung und die Gesamtheit der Maßnahmen zur Regelung des französischen Bananenmarktes vor Augen halten. Sie zieht es demzufolge vor, mit der Untersuchung der zweiten Frage zu beginnen.
1. Zur zweiten Frage
a) Die Kommission bemerkt, was den Begriff der einzelstaatlichen Marktordnung anbelange, habe man bereits mehrere Kriterien zur Hand, dank derer eine Definition möglich sei. Diese Kriterien ließen sich entnehmen:
Der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich seinem Urteil vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90 und 91/63. Der Gerichtshof habe jedoch die in diesem Urteil enthaltene Begriffsbestimmung nur im Hinblick auf seine Überlegungen zu Artikel 12 des EWG-Vertrags gegeben: Sie dürfe folglich weder als erschöpfend noch als endgültig angesehen werden. Die Kommission wünsche sich gerade vom Gerichtshof, daß er seine Begriffsbestimmung dahin ergänze, daß die Maßnahmen und rechtlichen Mittel, welche die einzelstaatliche Marktordnung umfasse, Sicherheiten für die Beschäftigung und die Lebenshaltung der betroffenen Erzeuger enthielten. Hier handle es sich um einen allgemeinen Grundsatz, auf dem auch Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages aufbaue. Selbst wenn der Anspruch der Erzeuger auf gleichwertige Sicherheiten wie die der einzelstaatlichen Marktordnung kein absoluter sei, falls der Rat die Beseitigung dieser Marktordnung beschließen sollte, sei doch ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht zu bestreiten.
Die genannten Kriterien ließen sich ferner einer von der Kommission im Jahre 1960 Herrn Vredeling erteilten Antwort entnehmen. Die Begriffsbestimmung der einzelstaatlichen Marktordnung, wie sie in jener Antwort enthalten sei, könne jedoch mehreren Autoren zufolge keine Genauigkeit beanspruchen, soweit sie auf die Bestimmungen über den Verkauf eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses abstelle. Einen Markt ordnen heiße nämlich, nicht nur auf die Verkäufe, sondern auch auf die verschiedenen Komponenten dieses Marktes einzuwirken: Angebot, Nachfrage, Preis. Außerdem dürfe die Marktordnung Maßnahmen nicht ausschließen, die eine bestehende Lage korrigieren sollten.
Man könne noch hinzufügen, aus der Begriffsbestimmung der Kommission gehe nicht klar hervor, daß die eine solche Marktordnung ausmachenden Maßnahmen staatlichen Ursprungs oder jedenfalls staatlich sanktioniert sein müßten. Schließlich sei diese Begriffsbestimmung vielleicht in anderen Punkten unnötig weitschweifig. Im übrigen sei sie Ausdruck einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Frage, ob ein System von Kontingenten, die von Jahr zu Jahr je nach Bedarf, innerstaatlicher Ernte usw. in stärkerem oder geringerem Maße eröffnet würden, den Tatbestand einer einzelstaatlichen Marktordnung erfülle. Wenn auch zweifelhaft sei, ob eine Marktordnung aus einer einzigen Einrichtung bestehen könne, so stehe doch fest, daß ein System von Kontingenten grundsätzlich für sich allein nicht ausreiche, um eine Agrarpolitik in einem bestimmten Sektor zu kennzeichnen und für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger (Art. 43 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages) angemessene Sicherheiten zu bieten. Im übrigen sei es der Kommission gelungen, diesen Standpunkt bei den Mitgliedstaaten durchzusetzen.
Auf dem Hintergrund dieser Erklärungen schlägt die Kommission vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Eine einzelstaatliche Marktordnung besteht aus einem Inbegriff von Einrichtungen und rechtlichen Mitteln, mit denen ein Staat den Markt für ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis kontrollieren und ordnen will und gleichzeitig Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet.
b) Im Anschluß an diese Definition des Begriffs einzelstaatliche Marktordnung untersucht die Kommission auf den Seiten 14 bis 16 ihres Schriftsatzes die Bananenmarktregelung in Frankreich, um zu erläutern, aus welchen Gründen sie bei der 1969 vorgenommenen Prüfung zu der Schlußfolgerung gelangt sei, daß diese Regelung schon vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags eine einzelstaatliche Marktordnung im Sinne des Vertrages dargestellt habe.
2. Zur ersten Frage
Die Kommission bemerkt vorweg, diese Frage könne nicht pauschal geprüft werden. Es sei vielmehr zwischen den beiden Bestimmungen des Artikels 33 EWG-Vertrag zu unterscheiden, die der Conseil d'État in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich genannt habe, nämlich
der Regel der Zusammenfassung zu Globalkontingenten des Absatzes 1 Unterabsatz 1 und
der Regel von der schrittweisen Erhöhung der Kontingente, wie sie insbesondere Absatz 3 zu entnehmen sei.
Da sie diese letztere Regel für die wichtigste hält, zieht die Kommission es vor, sie zuerst zu behandeln.
a) Schließt das Vorbandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung die Anwendung des Artikels 33 Absatz 3 des Vertrages aus?
Die Kommission ist der Überzeugung, diese Frage müsse bejaht werden. Die Gründe für diese Überzeugung seien in den Artikeln 45 und 43 sowie in der allgemeinen Bedeutung der Agrarvorschriften des EWG-Vertrags, namentlich des Artikels 38 Absatz 4, zu suchen.
Artikel 45 des Vertrages weist nach Auffassung der Kommission zwei Aspekte auf: einen positiven, sofern er für die Entwicklung des mitgliedstaatlichen Handelsverkehrs mit Erzeugnissen, die einer einzelstaatlichen Marktordnung unterliegen, den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge vorsehe, deren Modalitäten in den Absätzen 2 und 3 umschrieben sind; einen negativen, sofern er stillschweigend eindeutig besage, daß, solange die gegebenenfalls vorhandenen einzelstaatlichen Marktordnungen nicht durch eine gemeinsame Marktordnung ersetzt sind, die betreffenden Mitgliedstaaten die ihrer einzelstaatlichen Marktordnung innewohnenden Handelsbeschränkungen aufrechterhalten können, falls keine langfristigen Abkommen oder Verträge geschlossen werden. Während die Möglichkeit zum Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge befristet sei (erste Stufe der Übergangszeit), gelte der Grundsatz, daß die einzelstaatlichen Marktordnungen oder gewisse Maßnahmen derselben (mengenmäßige Beschränkungen) beibehalten werden können, falls eine gemeinsame Marktorganisation fehlt, zeitlich unbeschränkt.
Diese Auslegung werde durch Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages erhärtet, wonach eine gemeinsame Organisation an die Stelle der einzelstaatlichen Marktordnungen treten könne, falls die gemeinsame Organisation gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger biete. Die bloße Anwendung der Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr könne diese Sicherheiten ganz offensichtlich nicht geben. Denn eine einzelstaatliche Marktordnung umfasse per definitionem Sicherheiten die Handelsbeschränkungen mit sich brächten oder bringen könnten. Da den betreffenden Mitgliedstaaten die Aufhebung dieser Beschränkungen nur vorbehaltlich der Einführung gleichwertiger Sicherheiten aufgegeben werden könne, stelle sich Artikel 43 Absatz 3 als eine lex specialis dar, die der Anwendung der lex generalis des Artikels 33 Absatz 3 vorgehe. Eine andere Auslegung, die Artikel 33 den Vorrang einräume, nehme Artikel 43 Absatz 3 jede Wirkung.
Die allgemeine Bedeutung der Artikel 38 bis 46 des Vertrages sei die, daß der gemeinsame Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht ausschließlich durch schematische Anwendung der Regeln der Artikel 12 bis 37 des Vertrages errichtet werden könne. Gerade deshalb sehe Artikel 38 Absatz 4 vor, daß mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes … die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik… Hand in Hand gehen [muß]. Diese Notwendigkeit dränge sich besonders stark bei solchen Erzeugnissen auf, für die ein Mitgliedstaat eine wirkliche Politik festgelegt und eine einzelstaatliche Marktordnung errichtet habe, anstatt den einzelstaatlichen Marktmechanismen freies Spiel zu lassen oder nur nach den Erfordernissen des Augenblicks einzugreifen.
Die Kommission ergänzt diese Bemerkungen noch dahin, daß der Lösungsvorschlag gleichwohl der Nuancierung bedürfe, damit deutlich werde, daß die aus den Artikeln 45 und 43 Absatz 3 folgende Ausnahme von der Anwendung des Artikels 33 Absatz 3 auf bereits bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende einzelstaatliche Marktordnungen zu beschränken sei.
Die anläßlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft getroffene Regelung und insbesondere Artikel 60 Absatz 2 der dem Vertrag von Brüssel beigefügten Akte über diesen Beitritt bestätigten im übrigen diese Überlegungen.
b) Schließt das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung die Anwendung des Artikels 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages aus?
Während die Erhöhung der Konringente die einzelstaatliche Marktordnung und infolgedessen die durch sie geschützten rechtmäßigen Interessen zweifellos beeinträchtigen würde, dürfte die Zusammenfassung zu Globalkontingenten den französischen Erzeugern der französischen überseeischen Departements auf den ersten Blick keine Nachteile bringen.
Hieraus ließe sich also folgern, die beiden Regeln des Artikels 33 des Vertrages könnten voneinander getrennt angewendet werden. Bei näherer Überlegung zeige sich jedoch, daß eine solche Schlußfolgerung nicht haltbar sei, da schon der Wortlaut des Artikels 33 des Vertrages für einen unauflösbaren Zusammenhang dieser Regeln spreche. In Absatz 1 Unterabsatz 1 stelle Artikel 33 den Grundsatz der Zusammenfassung zu Globalkontingenten auf und bestimme sodann in Unterabsatz 2: Gleichzeitig erhöhen die Mitgliedstaaten diese Globalkontingente insgesamt…. Aus dem logischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen folge, daß die beiden Regeln miteinander verbunden seien. Die Globalzusammenfassung werde nur verständlich durch das sich anschließende Verfahren zur schrittweisen Erhöhung und letztlichen Beseitigung der bestehenden Kontingente. Außerdem sei sie im Blick auf die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, die in den zwölf Jahren der Übergangszeit normalerweise zu erwarten gewesen sei, ohne Sinn und sicherlich ohne Interesse. Nun habe aber im Falle der Beziehungen der Gemeinschaft zu den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar diese Erwartung gerade keine Rolle gespielt.
Da die beiden Regeln nicht voneinander zu trennen seien, schließe eine einzelstaatliche Marktordnung folgerichtig die Anwendung der Regel über die Zusammenfassung zu Globalkontingenten aus, da sie auch der schrittweisen Erhöhung der Kontingente entgegenstehe.
Aus diesem Grunde legten Buchstabe und Geist des Artikels 5 des ersten Abkommens von Jaunde die Vermutung nahe, daß dessen Unterhändler lediglich auf den Umfang der den assoziierten Staaten durch die Mitgliedstaaten zu eröffnenden Kontingente abgestellt hätten.
Die Kommission fügt noch hinzu, die Anwendung der Zusammenfassungsregel führe vorliegend zu unannehmbaren Folgen für die fragliche Marktordnung, ohne aber den nicht begünstigten assoziierten Staaten Nutzen zu bringen. Die Lage, die dadurch entstehe, sei — rechtlich gesehen — um so absurder, als nach dem vom Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil vom 13. November 1974 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz einzelstaatliche Marktordnungen insgesamt, das heißt alle Mechanismen, die sie einschlössen, gewissermaßen in ihrem Zustand vom 1. Januar 1958 eingefroren seien. Wenn deshalb die Zusammenfassungsregel anzuwenden sei, könne Frankreich, das Anspruch auf die Beibehaltung seiner Bananenmarktordnung habe, innerhalb dieser Marktordnung keine Maßnahmen treffen (auch nicht solche, auf die der Gerichtshof in dem genannten Urteil offenbar anspiele), die geeignet wären, die Folgen einer solchen Anwendung auszugleichen und so zu verhindern, daß die Marktordnung dadurch zusammenbreche.
Auf der Grundlage dieser Erklärungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, der Grundsatz der Beibehaltung der betreffenden einzelstaatlichen Marktordnung gehe allen Vorschriften des Artikels 33 des Vertrages vor.
Die Anomalien, die aus der Anwendung dieses Grundsatzes herrühren könnten, seien aus der Sicht der Vertragsunterhändler ganz vorübergehender Natur gewesen, da die Einführung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere auch einer gemeinsamen Bananenmarktordnung, vor dem 1. Januar 1970 hätte abgeschlossen sein müssen. Wenn diese Frist von der Gemeinschaft nicht eingehalten worden sei, so werde damit dem im Vertrag selbst niedergelegten Grundsatz nicht Abbruch getan.
Die Kommission schlägt vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Das Vorhandensein einer einzelstaathchen Marktordnung für ein bestimmtes Erzeugnis in einem Mitgliedstaat kann die Anwendung von Artikel 33 des EWG-Vertrags auf das betreffende Erzeugnis ausschließen, vorausgesetzt, daß diese Marktordnung bereits vor dem 1. Januar 1958 bestanden hat.
III — Mündliches Verfahren
Herr Charmasson, vertreten durch Rechtsanwalt Paul François Ryziger, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 24. Oktober 1974 mündliche Erklärungen abgegeben. Herr Charmasson hat unter anderem folgendes geltend gemacht:
Zur ersten Frage
Die These der Kommission, daß Artikel 45 des Vertrages zwei Aspekte, einen positiven und einen negativen, besitze, sei nicht stichhaltig. Sie führe im übrigen zu dem paradoxen Ergebnis, daß sich ein Mitgliedstaat, der den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge unterlassen habe, ungestraft hinter dem negativen Aspekt dieses Artikels verschanzen und so den vom Vertrag beabsichtigten Prozeß der Liberalisierung des Handelsverkehrs blockieren könne.
Artikel 45 könnte daher die Anwendung des Artikels 33 des Vertrages nicht zwangsläufig ausschließen. Diese beiden Bestimmungen ständen in Wahrheit in einem Alternatiwerhältnis zueinander in dem Sinne, daß Artikel 33 eingreife, soweit es nicht zum Abschluß von langfristigen Abkommen oder Verträgen gemäß Artikel 45 gekommen sei. Bei dieser Sachlage dürfe man nicht davon ausgehen, daß die einzelstaatlichen Marktordnungen die Anwendung des Artikels 33 vereiteln könnten.
Zur zweiten Frage
Allein die am 1. Januar 1958 vorhanden gewesenen einzelstaatlichen Marktordnungen könnten als einzelstaatliche Organisationen im Sinne des EWG-Vertrags angesehen werden. Aus diesem Grunde müsse die Untersuchung der Wesensmerkmale einer solchen Marktordnung ausschließlich bei der damals gegebenen Lage ansetzen.
Deshalb verlange die Kommission vom Gerichtshof zu Unrecht eine Beantwortung der zweiten Frage aufgrund anderer sachlicher und rechtlicher Umstände, als sie am 1. Januar 1958 vorgelegen hätten. Wenn auch die Antwort des Gerichtshofes dem nationalen Gericht alle notwendigen Anhaltspunkte für die Entscheidung des Rechtsstreits an die Hand geben müsse, so habe doch vorliegend der Conseil d'État selbst den Zustand des französischen Bananenmarktes am 1. Januar 1958 genau beschrieben.
Es treffe zu, daß in die Definition einer einzelstaatlichen Marktordnung die Wesensmerkmale der gemeinsamen Marktordnung, wie sie sich aus den Bestimmungen des Vertrages, namentlich den Artikeln 39, 40 und 43 ergäben, einbezogen werden müßten. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale sowie der Auffassung des Gerichtshofes in den durch Urteil vom 13. November 1974 entschiedenen verbundenen Rechtssachen 90 und 93/63 sei eine einzelstaatliche Marktordnung im Sinne des Vertrages anzunehmen,
wenn sie am Tage des Inkrafttretens des Vertrages bestanden habe,
wenn sie mehrere Instrumente umfasse,
wenn diese Instrumente durch die staatliche Gewalt und nicht ausschließlich durch die betreffenden Berufsgruppen geschaffen worden seien,
wenn diese Instrumente die Steigerung des Absatzes, die Sicher rung der Versorgung und angemessene Preise bei der Belieferung der Verbraucher (Art. 39 des Vertrages) bewirkten,
wenn sie unter Berücksichtigung dieser Ziele Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger böten (Art. 43 Abs. 3 Buchstabe a).
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der französische Conseil d'État hat durch Urteil vom 28. Juni 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Juli 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Vertragsbestimmungen über einzelstaatliche Agrarmarktordnungen und über den freien Warenverkehr gestellt.
2/4 Ausweislich der Akten betrifft das Ausgangsverfahren die Rechtmäßigkeit der mengenmäßigen Beschränkungen, welche die Französische Republik auf Bananeneinfuhren aus anderen als solchen Drittländern, die mit Frankreich besondere Beziehungen unterhalten, anwendet. Diese Beschränkungen berühren unmittelbar Artikel 5 des am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichneten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie Artikel 4 des Ratsbeschlusses vom 25. Februar 1964 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Nach diesen im wesentlichen gleichlautenden und zur Zeit des Rechtsstreits aufgrund eines Beschlusses des Assoziationsrates vom 28. Mai 1969 beziehungsweise des Rates der EWG vom selben Tage fortgeltenden Bestimmungen wenden die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen auf die genannten Einfuhren die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages an.
5 Die gestellten Fragen sind demzufolge nach Maßgabe dieser Vorschriften zu beantworten.
Zur ersten Frage
6/8 Die erste Frage geht dahin, ob das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung im Sinne der Artikel 43, 45 und 46 des Vertrages in einem Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 33 des Vertrages auf die betreffenden Erzeugnisse ausschließen kann, ob also die einzelstaatlichen Marktordnungen im Agrarsektor den Vorschriften über die schrittweise Beseitigung der Kontingente entgegenstehen können.
7. a)Nach Artikel 38 Absatz 2 des Titels II im Zweiten Teil des Vertrages finden die Vorschriften für die Errichtung des gemeinsamen Marktes … auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist. Aus dieser Vorschrift folgt — insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 42 — , daß die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter die Vorschriften über die Errichtung des gemeinsamen Marktes fallen, zu denen auch Artikel 33 gehört.
9/12 Nach Artikel 40 Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten noch vor dem Ende der Übergangszeit die gemeinsame Agrarpolitik fest. Den Artikeln 43 und 46 des Vertrages zufolge können die einzelstaatlichen Marktordnungen bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne des Artikels 40 Absatz 2 unter den in Artikel 43 Absatz 3 umschriebenen Voraussetzungen vorläufig beibehalten werden. In der Zwischenzeit wird jedoch gemäß Artikel 45 des Vertrages der Handelsverkehr mit Erzeugnissen, für die eine einzelstaatliche Marktordnung besteht, während der ersten Stufe durch den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt. Absatz 2 dieses Artikels sieht eine Steigerung des Einfuhrvolumens vor, für dessen Berechnung ein bestimmter Bezugszeitraum zugrunde gelegt wird.
13 Es verstieße gegen Buchstabe und Geist dieser Vorschriften, wollte man annehmen, daß die einzelstaatlichen Marktordnungen, wenn keine langfristigen Abkommen oder Verträge geschlossen werden, endgültig der Anwendung der Bestimmungen über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen entgehen und so den tragenden Grundsatz der Entwicklung des Handelsverkehrs, wie er in Artikel 45 Absätze 1 und 2 zum Ausdruck kommt, vereiteln können.
14/15 b)Nach Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages muß sich die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte während der Übergangszeit schrittweise entwickeln. Hand in Hand damit gehen muß gemäß Artikel 38 Absatz 4 die Entwicklung des gemeinsamen Agrarmarktes im Sinne der grundlegenden Ziele des Vertrages, namentlich des in Artikel 3 Buchstabe d genannten Zieles. Wenn also der Vertrag die Beibehaltung einer einzelstaatlichen Marktordnung bis zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation vorsah, so gleichwohl nur bis zum Ende der Übergangszeit, dem Zeitpunkt, zu dem die gemeinsame Agrarpolitik endgültig festgelegt sein muß.
16/17 Dieselben Bestimmungen lassen erkennen, daß sich die einzelstaatliche Marktordnung während dieses Zeitraumes soweit wie möglich den Erfordernissen des gemeinsamen Marktes anpassen muß, um die Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erleichtern. Daher sind die Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsregeln, die eine einzelstaatliche Marktordnung enthalten kann, nur vorübergehend zulässig, soweit sie für ein reibungsloses Funktionieren der Marktordnung geboten sind; sie dürfen nicht die im Zuge der Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Anpassungen behindern.
18/19 Der Umstand, daß diese Politik nicht innerhalb der Frist des Artikels 40 Absatz 1 des Vertrages endgültig festgelegt worden ist, läßt die Anomalien stärker hervortreten, die sich aus der nach dem Vertrag als Übergangsmaßnahmen gedachten Beibehaltung einer einzelstaatlichen Marktordnung möglicherweise ergeben, vermag sie aber keineswegs zu rechtfertigen. In einer solchen Lage ist die Anpassung der einzelstaatlichen Marktordnung an die für die Errichtung des gemeinsamen Marktes vorgesehenen Regeln um so mehr geboten, als das Fehlen einer gemeinsamen Agrarpolitik dem Gebot des Artikels 3 Buchstabe d des Vertrages zuwiderläuft.
20 Sonach konnte zwar eine bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestehende einzelstaatliche Marktordnung während der Übergangszeit die Anwendung des Artikels 33 des Vertrages ausschließen, soweit diese Anwendung ihr reibungsloses Funktionieren beeinträchtigt hätte, doch galt dies nicht mehr nach Ablauf der Übergangszeit, weil dann die Bestimmungen des Artikels 33 ihre volle Wirksamkeit entfalten mußten.
Zur zweiten Frage
21 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof um Angabe der Merkmale gebeten, die eine einzelstaatliche Marktordnung kennzeichnen.
22/25 Eine einzelstaatliche Marktordnung im Sinne der Artikel 43 ff. setzt ein Bündel struktureller Maßnahmen voraus, die ihr die Erreichung der nach dem Vertrag zulässigen Ziele ermöglichen. Denn nach Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 1 tritt die gemeinsame Organisation an die Stelle der einzelstaatlichen Marktordnung, wenn sie bei dem in Betracht kommenden Erzeugnis gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet, Bestimmungen enthält, die diesen den Absatz ihrer Erzeugung sichern sollen, und für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts gleichkommen. Somit entsprechen die Ziele der einzelstaatlichen Marktordnung auf nationaler Ebene den von der gemeinsamen Organisation auf Gemeinschaftsebene verfolgten Zielen, wie sie in Artikel 39 des Vertrages beschrieben sind. Der Verfolgung solcher Ziele haben sich nicht die Berufsorganisationen allein, sondern die staatlichen Stellen anzunehmen; sie haben die geeigneten Maßnahmen und Regelungen zu treffen, während die Verwaltung privatrechtlichen Stellen unter hoheitlicher Aufsicht übertragen werden kann.
26 Sonach ist die einzelstaatliche Marktordnung ein Bündel rechtlicher Mittel, das die Regulierung des Marktes der. betreffenden Erzeugnisse hoheitlicher Aufsicht unterstellt, um durch die Steigerung der Produktivität und durch den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, eine angemessene Lebenshaltung für die Erzeuger, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherheit der Versorgung und angemessene Verbraucherpreise zu gewährleisten.
27 Die Beibehaltung einer bloßen Kontingentierungsregelung noch nach Ablauf der Übergangszeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Kosten
28/29 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahhren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom französischen Conseil d'État gemäß dessen Urteil vom 28. Juni 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Eine bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestehende einzelstaatliche Marktordnung konnte zwar während der Übergangszeit die Anwendung des Artikels 33 des Vertrages ausschließen, soweit diese Anwendung ihr reibungsloses Funktionieren beeinträchtigt hätte, doch galt dies nicht mehr nach Ablauf der Übergangszeit, weil dann die Bestimmungen des Artikels 33 ihre volle Wirksamkeit entfalten mußten.
2. Die einzelstaatliche Marktordnung ist ein Bündel rechtlicher Mittel, das die Regulierung des Marktes der betreffenden Erzeugnisse hoheitlicher Aufsicht unterstellt, um durch die Steigerung der Produktivität und durch den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, eine angemessene Lebenshaltung für die Erzeuger, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherheit der Versorgung und angemessene Verbraucherpreise zu gewährleisten. Die Beibehaltung einer bloßen Kontingentierungsregelung noch nach Ablauf der Übergangszeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht.