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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1974 – C-55/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:138

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Um die in diesem Fall aufgeworfenen Fragen in den Griff zu bekommen, muß man sich zunächst durch ein Labyrinth von Gemeinschaftsverordnungen quälen, das so verwirrend ist, daß kaum jemand irgendwann darauf vertrauen kann, nicht irgendeine einschlägige Bestimmung übersehen zu haben. Mir sind daher diejenigen äußerst sympathisch, die verlangen, das Gemeinschaftsrecht in den Bereichen regelmäßig zu bereinigen, in denen es unübersichtlich geworden ist, zumal dieses Recht nicht nur von Rechtsanwälten verstanden und angewandt werden muß, sondern auch — unter dem Druck der täglichen Arbeit — von Händlern und von Beamten der Mitgliedstaaten. Es ist gut zu wissen, daß sich die Kommission und der Rat ebenfalls der Notwendigkeit einer solchen Bereinigung bewußt sind.

Sie erinnern sich, meine Herren Kichter, daß die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch mit der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2283) errichtet wurde und daß zu dieser Marktorganisation neben anderen Regelungen auch ein System von Ausfuhrerstattungen gehört.

Im vorliegenden Fall, der aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg vor den Gerichtshof gelangt ist, lautet die entscheidende Frage, ob die Firma Robert Unkel, Würzburg-Heidingsfeld, Klägerin des Ausgangsverfahrens, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Formalitäten erfüllt hat, um für zwei im April 1972 durchgeführte Ausfuhren von Schweineschmalz Erstattungen beanspruchen zu können. Die Erzeugnisse wurden aus der Bundesrepublik Deutschland über Rotterdam nach Großbritannien ausgeführt, das damals natürlich noch nicht Mitglied der Gemeinschaft war.

Beklagter des Ausgangsverfahrens ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, das in der Bundesrepublik Deutschland die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständige Stelle ist.

Ich muß Sie nun, meine Herren, mit einem Überblick über die meines Erachtens einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts behelligen, werde aber versuchen, mich so kurz wie eben möglich zu fassen.

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 bestimmt, daß die Ausfuhrerstattung auf Antrag gewährt [wird].

Sodann folgte die Ratsverordnung Nr. 177/67/EWG vom 27. Juni 1967 (ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2614), die unter anderem die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von … Schweinefleisch aufstellte. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung sieht vor, daß eine Erstattung gezahlt [wird], wenn nachgewiesen wird,

daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 7 Anwendung findet.

(Artikel 7 bezieht sich auf die Wiederausfuhr von Waren, bei deren Einfuhr Abschöpfungen erhoben wurden, und findet hier keine Anwendung.)

Später erging die Kommissionsverordnung Nr. 1041/67/EWG vom 21. Dezember 1967über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314 vom 23. 12. 1967, S. 9). Mit dieser Wendung wird eine große Anzahl von Erzeugnissen erfaßt, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, darunter öle und Fette, Getreide, Eier, Geflügelfleisch, Reis und natürlich Schweinefleisch. Die Verordnung wurde wiederholt geändert.

Artikel 1 Absatz 1 sieht vor, daß für die Bestimmung des Erstattungssatzes bei Erzeugnissen, die unter diese Marktorganisation fallen, der … Tag der Ausfuhr der Tag [ist], an dem die Zollstelle die Erklärung annimmt, durch die der Erklärende seinen Willen kundgibt, die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen. Soweit einschlägig, sieht diese Bestimmung weiter vor:

Im Zeitpunkt dieser Annahme werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen der Gemeinschaft … unter Zollkontrolle gestellt.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung lautet:

Die Annahme der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung gilt im Sinne dieser Verordnung als Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten.

Artikel 3 Absatz 1 bestimmt, soweit einschlägig:

Die Zahlung der Erstattung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis, für welches die Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind,… das geographische Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand verlassen hat.

Artikel 5 sah in seiner ursprünglichen Fassung unter anderem folgendes vor:

Wenn vor Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft … ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind, andere Gebiete der Gemeinschaft durchquert als dasjenige des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet diese Förmlichkeiten vorgenommen worden sind, wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen … hat, bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch eine Ausgangsbescheinigung erbracht, deren Muster sich im Anhang befindet.

Diese … Bescheinigung wird… durch die Zollstelle ausgestellt, bei der die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten erfüllt werden.

Aus Gründen der Kürze schlage ich, meine Herren Richter, vor, diese Zollstelle wie in späteren Verordnungen üblich als Abgangszollstelle zu bezeichnen. Das war im vorliegenden Fall das Hauptzollamt Würzburg.

Artikel 5 sah noch vor, daß die Urschrift der Bescheinigung dem Ausführer übergeben wird und die Ware begleitet. Mit Bezug auf die Urschrift dieser Bescheinigung heißt es weiter:

Sie erhält einen Sichtvermerk durch die Durchgangszollstellen, bei denen die Waren zollamtlich zu behandeln sind, und durch die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft … Sie wird hierauf innerhalb von 8 Tagen nach dem letzten Sichtvermerk durch die betreffende Stelle der einzelstaatlichen Behörde zugesandt, die im Kopf der Ausgangsbescheihigung angegeben ist.

Wie Sie, meine Herren Richter, sehen, sollten die hier geregelten Ausgangsbescheinigungen bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendet werden.

Ein solches System wurde durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969 (ABl. L 77 vom 29. 3. 1969) geschaffen. Diese sieht zwei verschiedene Verfahren vor: ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren, das im großen und ganzen für die Beförderung von Waren gilt, die sich innerhalb der Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, und ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung der übrigen Waren. Nach der Verordnung sind Güter, die nach dem zweitgenannten Verfahren befördert werden sollen, mit Hilfe des Formulars T 1 und die nach dem erstgenannten Verfahren zu befördernden mit Hilfe des Formulars T 2 anzumelden. Die Anhänge zu der Verordnung enthalten die Muster der beiden Versandanmeldungen; gemäß der Verordnung sind die Formulare in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

Nach Erlaß der Verordnung Nr. 542/69 erging die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2315/69 vom 19. November 1969 (ABl. L 295 vom 24. 11. 1969, S. 14). Diese Verordnung bezweckte, die früher für die verschiedenen Maßnahmen gebräuchlichen gemeinschaftlichen Versandpapiere zu ersetzen, mit denen bei gemeinschaftlichen Maßnahmen, die Warenbewegungen betreffen, Nachweis darüber zu erbringen war, daß die Waren einer besonderen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden sind. Die Verordnung erreicht dieses Ziel mit Hilfe von Artikel 1, der bestimmt:

Hängt die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung oder Bestim mung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage einer besonderen Ausfertigung Nr. 5 des gemeinschaftlichen Versandpapiers — nachstehend Kontrollexemplar genannt — zu erbringen.

Ein Muster dieses Kontrollexemplars ist im Anhang der Verordnung enthalten und mit T 1/T 2 — externes/internes gemeinschaftliches Versandverfahren — Kontrollexemplar — 5 bezeichnet.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung ist das Kontrollexemplar von dem Beteiligten auszufüllen und zu unterzeichnen, womit hier und in ähnlichen Fällen der Ausführer gemeint ist. Nach Artikel 5 wird das Kontrollexemplar von der Abgangszollstelle ausgestellt; die Vorschrift enthält über den Verbleib und die Behandlung des Kontrollexemplars eine detaillierte Regelung, die sich sachlich nicht von derjenigen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1041/67 über den Verbleib und die Behandlung der Urschrift einer Ausgangsbescheinigung unterscheidet.

Mit Erlaß der Verordnung Nr. 2315/69 wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 so zu ändern, daß von nun an bei der Sachlage, auf die dieser Artikel abstellt, anstelle der Ausgangsbescheinigung das Kontrollexemplar zu verwenden war. Dies wurde mit Hilfe von Artikel 1 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2586/69 vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 322 vom 24. 12. 1969, S. 27) erreicht, der auch bestimmt, wie das Kontrollexemplar in bestimmter Hinsicht auszufüllen ist, wenn eine Ausfuhrerstattung beantragt wird.

Artikel 6, 7 und 10 der Verordnung Nr. 1041/67 sind ebenfalls von Bedeutung.

Artikel 6 Absatz 1 bestimmt in der durch Artikel 2 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 499/69 vom 7. März 1969 (ABl. L 69 vom 20. 3. 1969, S. 1) geänderten Fassung: Eine Erstattung wird nur gewährt für Erzeugnisse, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, wobei die Rechtslage der Verpackungen im Hinblick auf diesen Begriff des freien Verkehrs außer Be tracht bleibt. Sie enthält des weiteren eine ins einzelne gehende Regelung zur Anwendung dieses Grundsatzes bei zusammengesetzten Erzeugnissen und für Waren, die aus mehreren Bestandteilen gebildet werden.

Artikel 6 Absatz 2 in der so geänderten Fassung lautet:

Keine Erstattung wird gewährt, falls die Erzeugnisse oder die Waren, unter deren Form sie ausgeführt werden, nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; falls diese Erzeugnisse oder Waren zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck in Anbetracht ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.

Für Erzeugnisse vom Schwein, einschließlich Schweineschmalz, legt die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2403/69 vom 1. Dezember 1969 (ABl. L 303 vom 3.12.1969, S. 6) in der durch die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1438/70 vom 20. Juli 1970 (ABl. L 160 vom 22. 7. 1970, S. 20) geänderten Fassung zusätzliche, detaillierte Bedingun gen hinsichtlich der Qualitätsnormen fest, denen die Erzeugnisse für eine Ausfuhrerstattung genügen müssen. Sie verlangt vom Ausführer, bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG schriftlich zu erklären, daß die fraglichen Erzeugnisse die aufgeführten Bedingungen erfüllen. Des weiteren sieht sie Kontrollen für die Einhaltung der genannten Bedingungen durch Stichproben vor.

Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1041/67 in der durch Artikel 3 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1056/68 vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179 vom 25.7.1968, S. 28) geänderten Fassung hat unter anderem für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 177/67 (der, wie Sie sich erinnern, bestimmt, daß eine Ausfuhrerstattung nur gezahlt wird, wenn nachgewiesen wird, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt), der Ausführer den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzumelden; diese Erklärungen werden unter denselben Bedingungen nachgeprüft, die für die anderen Teile der Ausfuhrerklärung gelten.

Es scheint tatsächlich keine geltenden Gemeinschaftsregeln über die Form der von dem Ausführer abzugebenden Ursprungserklärung zu geben. Die Ratsverordnung (EWG) Nr. 802/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1) enthält keine entsprechende Vorschrift. In dieser Verordnung wird der Begriff des Warenursprungs unter anderem zur einheitlichen Anwendung aller Maßnahmen der Gemeinschaft für die Ausfuhr von Waren bestimmt; auch enthält die Verordnung Bestimmungen über Ursprungszeugnisse, aber wie ihre Präambel klarstellt, handelt es sich bei dem Ursprungszeugnis um eine Bescheinigung, die von einer Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle ausgestellt worden ist, und nicht um eine von dem Ausführer herrührende Urkunde.

Schließlich komme ich zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 1041/67, zu dem gleich dreierlei anzumerken ist: erstens, daß er im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist; zweitens, daß er nach dem Zeitpunkt, in dem sich die für diesen Rechtsstreit maßgebenden Tatsachen zugetragen haben, wesentlich geändert wurde; drittens, daß vor dieser Änderung die englische Fassung des Artikels 10 (die nach dem 1. Januar 1973 gemäß Artikel 155 des Beitrittsvertrages die amtliche Fassung wurde) in einem wichtigen Punkt von den Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen, insbesondere von der französischen und der deutschen, abwich.

Der englische Text des ursprünglichen Artikels 10 in der durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 499/69 geänderten Fassung hatte folgenden Wortlaut:

1.The refund shall be paid by the Member State in whose territory the customs export formalities were concluded.

2.The time limit for claiming payment of the refund shall be 6 months following the day on which the customs export formalities were completed except in cases of force majeure.

Der französische Text von Absatz 2 lautete wie folgt:

Le dossier de paiement de la restitution doit être depose, sauf cas de force majeure, dans les 6 mois suivant la date d'accomplissement des formalités douanières d'exportation, sous peine de forclusion.

Der deutsche Text ähnelte dem französischen, da er die Worte Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung enthielt, wo im französischen Text steht: Le dossier de paiement de la restitution.

Artikel 10 wurde durch Artikel 8 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2110/74 vom 26. Juli 1974 (ABl. L 220 vom 10. 8. 1974, S. 1) neugefaßt. Diese Bestimmung brachte im wesentlichen folgende Änderungen:

1. Es wird ausdrücklich bestimmt, daß die Erstattung schriftlich beantragt werden muß;

2. die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, hierfür ein besonderes Formular vorzusehen;

3. ein besonderes Verfahren ist für den Fall vorgesehen, daß das Kontrollexemplar innerhalb von drei Monaten nach seiner Ausstellung aus von dem Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgegangen ist;

4. in die englische Fassung des Artikels wird die in den übrigen Fassungen bestehende Unklarheit aufgenommen, indem bestimmt wird, daß the relevant documents für die Zahlung der Erstattung (ausgenommen bei höherer Gewalt) innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten einzureichen sind.

Die Wendung relevant documents in der neuen englischen Fassung entspricht den Worten dossier in der französischen und Unterlagen in der deutschen Fassung. Nirgendwo wird jedoch ausgeführt, was zu den relevant documents, dem dossier oder den Unterlagen gehört.

Hätte es diese durch die letztgenannte Verordnung den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung, ein besonderes Formular für den Ausfuhrerstattungsantrag vorzusehen, bereits gegeben, als die hier interessierenden Ausfuhren erfolgten, dann wäre das Problem möglicherweise gelöst, da das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland ein solches Formular immer vorgeschrieben und der Kläger des Ausgangsverfahrens auf diesem erst nach Ablauf der maßgeblichen Sechsmonatsfrist die Erstattungsanträge für die genannten Ausfuhren gestellt hat.

Die Verordnung Nr. 211074 hat in dieser Rechtssache insoweit Bedeutung, als sich Ihre Entscheidung nur auf das bis zum 1. Oktober 1974 geltende Recht beziehen wird (dem Tag, von dem an die Verordnung Anwendung fand); Ihre Entscheidung wird jedoch in den Mitgliedstaaten, die von der Ermächtigung, ein besonderes Antragsformular vorzuschreiben, keinen Gebrauch gemacht haben, für die Beantwortung der Frage relevant bleiben, was zu einem solchen Antrag gehört.

Der Gerichtshof hat in zwei früheren Fällen über die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1041/67 zu befinden gehabt.

Zum erstenmal anläßlich der Rechtssache 31/69, Kommission/Italienische Republik (Slg. 1970, 25). Diese Rechtssache, auf die der Beklagte des Ausgangsverfahrens sich stützt, ist nur insoweit von Bedeutung, als der Gerichtshof feststellt, daß die Verordnung den Mitgliedstaaten einen gewissen Entscheidungsspielraum läßt, unter anderem hinsichtlich der Bestimmung der Unterlagen, die den Erstattungsanspruch beweisen sollen. Der Gerichtshof hat jedoch nicht den Umfang des Entscheidungsspielraums festgelegt.

Die Rechtssache 94/71, Schlüter Sc Maackl Hauptzollamt Hamburg-Jonas, denselben Beklagten des Ausgangsverfahrens' wie im vorliegenden Fall (Slg. 1972, 307), hat hier größere Bedeutung.

Damals ging es um Zucker, der im Februar 1969 zur Bevorratung von Schiffen aus der Bundesrepublik nach Genua ausgeführt worden war. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte behauptet, daß vor Ablauf der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist kein Antrag auf Ausfuhrerstattung in der nach deutschem Recht vorgesehenen Form eingereicht worden sei und deshalb dem Exporteur für diese Ausfuhr kein Erstattungsanspruch zustehe. Der Ausführer hatte jedoch die nach Artikel 5 der Verordnung in der damals geltenden Fassung erforderliche Ausgangsbescheinigung ausgefüllt und eingereicht; die mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle Genua versehene Urschrift der Bescheinigung war im April 1960 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens zurückgesandt worden. Der Gerichtshof befand, daß die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen zwar implizit einen schriftlichen Erstattungsantrag verlangten, bei ihrer Auslegung jedoch ein über das Notwendige hinausgehender Formalismus zu vermeiden sei; für einen Erstattungsantrag genüge daher jedes Dokument, durch das — in den Worten des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 — der Erklärende seinen Willen kundgibt, die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen. Der Gerichtshof entschied, daß die Ausgangsbescheinigung ein solches Dokument sei. Wenn der Vollzug des Gemeinschaftsrechts den nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten obliege, dann hätten diese — so räumte der Gerichtshof ein — im allgemeinen nach ihren nationalen Vorschriften zu verfahren; dieser Grundsatz müsse jedoch mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden, die notwendig sei, um zu vermeiden, daß die Ausführer in den verschiedenen Mitgliedstaaten ungleich behandelt würden. Daher könnten die Mitgliedstaaten zwar die Ausführer verpflichten, einen Antrag in der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form einzureichen, sie könnten aber die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nicht mit der Sanktion eines Wegfalls des Erstattungsanspruchs bewehren.

Wie ich bereits ausgeführt habe, erfolgten im vorliegenden Fall die Ausfuhren im April 1972.

Dies geschah also zu einem Zeitpunkt, als die Kontrollexemplare die Ausgangsbescheinigungen abgelöst hatten, deshalb benutzte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten Kontrollexemplare. Ihre Urschriften, auf denen die Ausgangszollstelle Rotterdam bescheinigte, daß die fraglichen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, wurden von dieser Behörde im April 1972 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens gesandt.

Die erste vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage lautet verständlicherweise, ob das gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG ausgefüllte Kontrollexemplar eine Willensbekundung, die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung vorzunehmen, … und damit einen Antrag auf Gewährung der festgesetzten Erstattung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/ EWG [enthält]. Das Finanzgericht fragt damit letztlich, ob die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlüter Sc Maack für ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollexemplar ebenso gilt wie für eine Ausgangsbescheinigung.

Viele der vom Beklagten des Ausgangsverfahrens in seinen Erklärungen vorgetragenen Argumente (welche die Kommission teilt) laufen auf die Auffassung hinaus, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlüter &C Maack fehlerhaft sei und der Gerichtshof nun von ihr abrücken solle. Meine Herren, diese Ansicht möchte ich ohne Zögern verwerfen. Meines Erachtens sind — wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf — die Begründung und die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlüter &C Maack eindeutig richtig.

Für den Beklagten des Ausgangsverfahrens (und die Kommission) wurde auch vorgetragen, Ausgangsbescheinigungen und Kontrollexemplare unterschieden sich derart, daß sich die Begründungserwägungen des Gerichtshofes zur Ausgangsbescheinigung nicht auf die Kontrollexemplare übertragen ließen. Namentlich wurde darauf hingewiesen, daß die Verwendung von Ausgangsbescheinigungen nur für Ausfuhrerstattungsanträge vorgeschrieben gewesen sei und der Vordruck tatsächlich eine vom Ausführer zu unterzeichnende Versicherung enthalten habe, daß für die Waren Anspruch auf Ausfuhrerstattung bestehe; die Kontrollexemplare hingegen seien, wie die Verordnung Nr. 2315/69 klargestellt habe, zusammen mit dem Antrag auf Aufwendung aller Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden, deren Inanspruchnahme von dem Nachweis abhänge, daß die Waren einer besonderen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden seien. Die bloße Benutzung eines Kontrollexemplars, so lautete das Argument, erlaube es nicht festzustellen, welche Gemeinschaftsmaßnahme der Exporteur zu seinen Gunsten angewendet wissen wolle. Es könne sich dabei um jede beliebige oder um mehrere aus mindestens einem Dutzend solcher Maßnahmen handeln.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt hierzu, die Verordnung Nr. 2586/69 bestimme im einzelnen, wie das Kontrollexemplar auszufüllen sei, wenn eine Ausfuhrerstattung beantragt werde; niemand, der mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sei, könne ein zu diesem Zweck ausgefülltes Kontrollexemplar mit einem solchen verwechseln, das für einen anderen Zweck ausgefüllt worden sei.

An dieser Stelle, meine Herren Richter, wird nun minutiös vorgetragen, wie besondere Abschnitte des Formblatts richtig auszufüllen seien. Natürlich würde ich dem Anwalt der Klägerin bei dieser minutiösen Erörterung folgen, wenn ich der Meinung wäre, daß dies für die Entscheidung der Rechtssache notwendig sei.

Bei den Kontrollexemplaren jedoch, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens für die hier interessierenden Ausfuhren benutzte und die beim Beklagten des Ausgangsverfahrens eingegangen sind, handelte es sich tatsächlich um eigens zu diesem Zweck gedruckte Formulare; auf ihnen war in der Rubrik, welche die Stelle bezeichnete, an die sie nach Erteilung des Sichtvermerks durch die Ausgangszollstelle zurückzusenden waren, der Beklagte des Ausgangsverfahrens genannt, also das Hauptzollamt Jonas — Ausfuhrerstattung — 2 Hamburg 11. Damit nicht zufrieden, ließ die Klägerin des Ausgangsverfahrens, um doppelt sicherzugehen, am Kopfende des Formulars in Maschinenschrift den Vermerk Ausfuhrerstattung und Ausgleichsbetrag anbringen.

Wie könnte unter diesen Umständen irgend jemand im Ungewissen darüber sein, welche Gemeinschaftsmaßnahmen die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu ihren Gunsten beantragte?

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens behauptet das auch nicht, sondern beschränkt sich auf zwei Feststellungen: Erstens, in dem Formular des vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Kontrollexemplars sei kein Raum für derartige Angaben vorgesehen, da es für einen anderen Zweck bestimmt sei; zweitens, die vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage beziehe sich nicht auf diese Angaben. Die erste dieser Bemerkungen scheint mir, meine Herren Richter, von dem exzessiven Formalismuskult herzurühren, der nach den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlüter &c Maack vermieden werden sollte. Die Frage lautet nicht, für welchen Zweck das Formular bestimmt ist, sondern ob es in einem bestimmten Fall, die erforderliche Willenskundgebung des Ausführers erkennen läßt. In der zweiten Bemerkung liegt meines Dafürhaltens eine zu enge Auslegung der dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag obliegenden Aufgabe. Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich erwähnt, daß solche Angaben gemacht worden seien.

Daher ist meine Antwort auf die erste Frage des Finanzgerichts, daß in der Verwendung des Kontrollexemplars durch einen Exporteur eine ausreichende Kundgabe seines Willens liegt, die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen; sie stellt jedenfalls dann einen Antrag auf eine solche Erstattung dar, wenn auf dem Kontrollexemplar ein ausdrücklicher Vermerk angebracht ist, daß es sich bei der beantragten Maßnahme um eine Ausfuhrerstattung handelt.

Ich wende mich nun der zweiten Frage zu. Sie werden sich, meine Herren, aufgrund des von mir gegebenen Überblicks über die einschlägigen Verordnungen erinnern, daß, soweit hier von Bedeutung, ein Ausführer, um eine Erstattung beanspruchen zu können, nachweisen muß:

1. daß die ausgeführten Waren von gesunder und handelsüblicher Qualität sind und, falls die Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist (Verordnung Nr. 1041/67, Art. 6 Abs. 2 neuer Fassung);

2. daß bei bestimmten Schweinefleischerzeugnissen, einschließlich Schweineschmalz, die in der Verordnung Nr. 2403/69 neuer Fassung festgesetzten detaillierten Qualitätsnormen erreicht werden;

3. daß die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 177/67 und Art. 7 neuer Fassung der Verordnung Nr. 1041/67);

4. daß sich die Erzeugnisse vor der Ausfuhr im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befanden (Art. 6 Abs. 1 neuer Fassung der Verordnung Nr. 1041/67);

5. daß die Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand verlassen haben (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 177/67 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1041/67).

Aus den Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens, die hilfreiche Erläuterungen des gesamten Verfahrens enthalten, geht hervor, daß die Erfüllung der Voraussetzungen 1 und 2 in der Praxis, wie nicht anders zu erwarten, von der Abgangszollstelle vor dem Versand der Erzeugnisse nachgeprüft wird. Dies geschieht durch tatsächliche Untersuchung der Erzeugnisse auf der Grundlage ihrer Beschreibung im Kontrollexemplar. Falls dies für erforderlich gehalten wird, werden den Erzeugnissen Stichproben für die Begutachtung durch einen Sachverständigen entnommen.

Auch die Voraussetzung 5 bereitet keine Schwierigkeiten. Diese ist erfüllt, wenn das mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle ordnungsgemäß versehene Zollexemplar bei der betreffenden einzelstaatlichen Behörde eingeht — hier beim Beklagten des Ausgangsverfahrens.

Was die dritte Voraussetzung anlangt, so erinnern Sie sich, meine Herren Richter, daß gemäß Artikel 7 neuer Fassung der Verordnung Nr. 1041/67 der Ausführer den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzumelden hat und die genannten Erklärungen … unter denselben Bedingungen nachgeprüft [werden], die für die anderen Teile der Ausfuhrerklärung gelten, daß aber keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung klarstellt, was dies bedeutet. Wie ich die Ausführungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens verstehe, sieht die Bundesrepublik in dieser Bestimmung eine Ermächtigung zugunsten der Mitgliedstaaten, für diese Erklärung eine geeignete Form vorzuschreiben; eine solche Erklärung ist tatsächlich in dem nach den deutschen Bestimmungen vorgeschriebenen Formular für den Ausfuhrerstattungsantrag enthalten: Sie findet sich unter Punkt 2 dieses Vordrucks, wo der Ausführer anzugeben hat, ob die Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft, in einem Drittland oder in der DDR haben.

Das Gemeinschaftsrecht schweigt sich offensichtlich völlig über die Frage aus, ob und, wenn ja, welche Unterlagen erforderlich sind, um die Erfüllung der vierten Voraussetzung nachzuweisen — nämlich, daß die Erzeugnisse sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befunden haben. Natürlich scheint dieses Erfordernis auf den ersten Blick müßig, da schon die Tatsache, daß die Waren aus der Gemeinschaft stammen, bedeutet, daß sie sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden (vgl. Art. 9 Abs. 2 EWG-Vertrag). Aber, wie in der Präambel zur Verordnung Nr. 499/69 dargelegt wird, können vor allem bei vermischten oder zusammengesetzten Erzeugnissen Schwierigkeiten entstehen; auf diese (abgesehen von der Frage der Verpackung) bezieht sich Artikel 2 dieser Verordnung im wesentlichen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt auch hier die Auffassung, daß die Gemeinschaftsregelung implizit eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten enthalte, eine geeignete Form für diese Erklärung vorzuschreiben, und daß diese, was die Bundesrepublik angeht, ebenfalls unter Punkt 2 des für den Antrag auf Ausfuhrerstattung vorgesehenen Formulars aufgeführt sei, insofern der Ausführer dort zu erklären hat, daß die Waren die Bedingungen für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung [erfüllen].

Vor diesem Hintergrund muß die zweite vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage gesehen werden.

Die Frage geht dahin, ob a) der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 erwähnte (Erstattungs-)Antrag, b) die Nachweise zum Warenursprung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 und c) die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgeschriebene Erklärung zur Freiverkehrseigenschaft zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 gehören, die innerhalb der Sechsmonatsfrist einzureichen sind.

Meine Herren Richter, lassen Sie mich gleich sagen, daß die Art, wie die Frage formuliert ist, meines Dafürhaltens darauf schließen läßt, daß vor dem Finanzgericht die Dinge nicht so umfassend vorgetragen worden sind wie vor dem Gerichtshof. Denn, wie bereits dargelegt, verlangt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 keine Erklärung. Artikel 7 neuer Fassung dieser Verordnung schreibt andererseits die Art des erforderlichen Nachweises des Warenursprungs vor: Es handelt sich um eine Anmeldung nach den geltenden Gemeinschaftsregeln, obwohl bisher noch keine Gemeinschaftsverordnung die genaue Form vorschreibt, nach der diese Anmeldung zu erfolgen hat.

Hinsichtlich der vom Finanzgericht erwähnten Unterlagen gilt folgendes:

1. Der Antrag auf Ausfuhrerstattung ist sicherlich innerhalb der Sechsmonatsfrist einzureichen, aber diese Voraussetzung ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden erfüllt, wenn das Kontrollexemplar bei der zuständigen nationalen Behörde eingeht — hier beim Beklagten des Ausgangsverfahrens.

2. Der Nachweis des Warenursprungs sollte die Unterzeichnung einer Erklärung in einer vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Form voraussetzen. Bis jetzt fehlen aber entsprechende Vorschriften. Vom Standpunkt des Gemeinschaftsrechts bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Mitgliedstaaten einstweilen zu diesem Zweck ein Formblatt vorsehen, sie können aber, wenn der Ausführer es versäumt, innerhalb der Sechsmonatsfrist dieses vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebene Formblatt einzureichen, aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung keinen Grund herleiten, den Erstattungsanspruch abzulehnen. Das geht aus der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlüter & Maack hervor.

3. Das Gemeinschaftsrecht schreibt keine Erklärung vor, daß sich die Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befunden haben. Auch hier bestehen keine Bedenken, daß die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Formblatt für die Erklärung vorschreiben, vorausgesetzt, daß sie die Nichteinhaltung der Verpflichtung des Ausführers, innerhalb der Sechsmonatsfrist die Erklärung einzureichen, nicht zum Anlaß nehmen, ihm die Ausfuhrerstattung zu versagen, auf die er sonst Anspruch gehabt hätte.

Meines Erachtens gab also die ursprüngliche englische Fassung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67, wie sie vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 2110/74 galt, den wahren Sinn dieser Bestimmung richtig wieder, während der in der französischen und deutschen Fassung zu findende Hinweis auf das dossier de paiement de la restitution oder die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung in Wirklichkeit nichtssagend war.

Aber, so könnte man fragen, was hat nach dem 1. Oktober 1974 zu gelten, als die englische Fassung mit den übrigen in Linklang gebracht wurde? Diese Frage braucht natürlich im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. Ich halte es aber für selbstverständlich, daß eine Rechtsvorschrift, die eine Sanktion vorsieht — und der Verlust des Erstattungsanspruchs stellt eine Sanktion dar —, eindeutige Angaben darüber enthalten muß, was der Normadressat zu tun hat, um der Sanktion zu entgehen [vgl. zum Beispiel die Urteile des Queen's Bench Divisional Court in der Rechtssache Nash v. Finlay (1901) (85 L.T. 682), die Stellungnahme des Judicial Committee of the Privy Council in der Rechtssache R. Broad [1915] (A.C. 1110), die im House of Lords in der Rechtssache McEldowney v. Forde [1971] (A.C. 632) abgegebene Stellungnahme und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 255 ff., 264)]. Daher halte ich die Ansicht für vertretbar, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2110/74, soweit er die Einreichung der Unterlagen innerhalb der Sechsmonatsfrist verlangt, das bestehende Recht erst dann ändern kann, wenn die Kommission eine zusätzliche Verordnung erläßt, die entweder die in den verschiedenen Fallgestaltungen erforderlichen Unterlagen bezeichnet oder die Mitgliedstaaten ermächtigt, dies zu tun.

Somit möchte ich die zweite vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage dahin beantworten, daß lediglich der Erstattungsantrag innerhalb der Sechsmonatsfrist einzureichen ist.

Aus dieser Sicht verliert die dritte Frage des Finanzgerichts stark an Bedeutung.

Die Frage lautet, ob mit dem vollständigen Ausfüllen des Kontrollexemplars die Erklärungen und Nachweise zum Warenursprung und zur Freiverkehrseigenschaft erbracht werden. Die Klägerin des Ausgangs Verfahrens bejaht dies.

Diese Ansicht beruht darauf, daß der Ausführer auf dem Formular des Kontrollexemplars unter Punkt 3 anzugeben hat, ob die Erzeugnisse Gegenstand eines vorangegangenen Zollverfahrens gewesen sind, wie ferner darauf, daß er, wenn er eine Erstattung beantragt, andere Teile des Formulars unter Bezugnahme auf die für Erstattungen maßgeblichen Warenbezeichnungen auszufüllen hat. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens argumentiert folgendermaßen: Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Ausführer unter Punkt 3 einträgt entfällt, so werde dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Waren nicht Gegenstand eines vorangegangenen Zollverfahrens gewesen sind, die Erklärung besage also in Wirklichkeit, daß sie sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden; indem der Ausführer andere Teile des Formulars unter Bezugnahme auf die für Erstattungen maßgeblichen Warenbezeichnungen ausfülle und dies unterschreibe, erkläre er ferner, daß für die Waren die Ausfuhrerstattung beansprucht werden könne, womit er zwangsläufig bestätige, daß sie aus der Gemeinschaft stammen und sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden.

Diese Argumentation scheint mir, meine Herren Richter, zwar scharfsinnig, aber doch zu weit hergeholt. Meines Erachtens ist daher die dritte vom Finanzgericht vorgelegte Frage zu verneinen.