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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.1975 – C-55/74

ECLI:EU:C:1975:5

In der Rechtssache 55/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FIRMA ROBERT UNKEL, 87 Würzburg-Heidingsfeld, Resenstraße 1,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS, 2 Hamburg 11, Holzbrücke 8,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Vorschriften der Verordnungen Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2283), 177/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 (ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2614) und 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 (ABl. Nr. 314 vom 23. 12. 1967, S. 9)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im April 1972 ließ die Firma Unkel, Klägerin des Ausgangsverfahrens, über das Hauptzollamt Würzburg eine Partie Schweineschmalz abfertigen, die von Deutschland über Rotterdam nach Großbritannien ausgeführt werden sollte. Das Hauptzollamt Würzburg stellte zwei Kontrollexemplare aus, deren Ausstellung und Verwendung die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969. (ABl. L 295 vom 24. 11. 1969, S. 14) regelt. Das Ausgangszollamt Rotterdam bescheinigte auf beiden Kontrollexemplaren den Ausgang der Ware aus dem Gebiet der Gemeinschaft und übersandte die beiden Exemplare dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas, das in Deutschland für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständig ist.

Mit nach den deutschen Vorschriften vorgesehenen Formanträgen vom 8. November 1972 — eingegangen beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas am 10. November 1972 — beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Gewährung einer Ausfuhrerstattung. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 15. November 1972 als verspätet abgelehnt, weil sie erst nach Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vorgesehenen Ausschlußfrist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eingegangen seien.

Da ihr Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen wurde, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Dieses ist der Ansicht, daß sich Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen; es hat daher mit Beschluß vom 26. Juni 1974 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Enthält das gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG ausgefüllte Kontrollexemplar eine Willensbekundung, die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG) und damit einen Antrag auf Gewährung der festgesetzten Erstattung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG?

2 Gehören Antrag (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG), Nachweise zum Warenursprung (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 177/67/ EWG) und Erkkärungen zur Freiverkehrseigenschaft (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG) zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG, die innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten einzureichen sind?

3. Werden diese Erklärungen und Nachweise zum Warenursprung und zur Freiverkehrseigenschaft mit dem vollständigen Ausfüllen des Kontrollexemplars erbracht?

Der Vorlagebeschluß vom 26. Juni 1974 ist am 25. Juli 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Kommission und die Parteien des Ausgangsverfahrens haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

II — Erklärungennach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

A — Zur ersten Frage

1. Erklärungen der Firma Unkel, Klägerin des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, die Erkenntnisse des Gerichtshofes in der Rechtssache 94/71 (EuGH 6. Juni 1972—Schlüter & Maack/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1972, 307) könnten auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil die Auffassung vertreten, daß eine schriftliche Willenskundgabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67, die den zuständigen Erstattungsbehörden zugehe, als Erstattungsantrag anzusehen sei. Sowohl aus dem Sinn und Zweck des Kontrollexemplars und seiner Bedeutung als auch aus seinem Inhalt ergebe sich, daß in ihm eine schriftliche Willenskundgebung liege, wie sie auch in der Ausgangsbescheinigung enthalten war, um die es in der Rechtssache 94/71 ging. Das Kontrollexemplar werde nur in ganz bestimmten Fällen verwandt, vor allem wenn … die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab[hängt], daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden sind … (Art. 1 der Verordnung Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. 11.1969, ABl. L 295 vom 24. 11. 1969, S. 14). Werde das Kontrollexemplar bei der Ausfuhr ausgefüllt und verwandt, so werde es zu einem speziellen Ausfuhrpapier, durch dessen Verwendung zum Ausdruck komme, daß der Ausführer eine Erstattung in Anspruch nehmen wolle. Die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2586/69 der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 322 vom 24.12.1969, S. 27) habe im übrigen hervorgehoben, daß es sich empfehle, dieses Gemeinschaftstransitpapier anstelle der Ausgangsbescheinigung zu verwenden.

Der Inhalt des Kontrollexemplars, wie er in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2315/69 und in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 in der dieser Bestimmung durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2586/69 gegebenen Fassung festgelegt werde, zeige, daß der Exporteur durch entsprechendes Ausfüllen der einzelnen Rubriken seinen Willen kundgibt, die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen. Zwar enthalte das Kontrollexemplar nicht wie die Ausgangsbescheinigung den Satz: Ich versichere, daß für diese Waren die Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, jedoch ließen die Angaben und die Unterschrift des Exporteurs im Kontrollexemplar den Willen erkennen, eine Erstattung in Anspruch zu nehmen.

Ein Vergleich des Kontrollexemplars mit dem nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik vorgesehenen Formular für den Antrag auf Ausfuhrerstattung zeige, dąß diesem Formular keine Angaben zu entnehmen seien, die nicht auch schon das Kontrollexemplar enthalte. Da in ihm alles Notwendige aufgeführt werde, was die nationalen Behörden wissen müßten, um das Erstattungsverfahren in Gang zu setzen, wie die Bestimmung des Tages der Ausfuhr, da ferner mit der Annahme des Kontrollexemplars die Ausfuhrzollförmlichkeiten (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1041/67 vom 23.12.1967) als erfüllt gälten, enthalte das Kontrollexemplar — genauso wie es der Gerichtshof bei der Ausgangsbescheinigung bejaht habe — einen Antrag auf Gewährung der festgesetzten Erstattung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt deshalb folgende Antwort auf die erste Vorlagefrage vor:

Das gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 ausgefüllte Kontrollexemplar enthält eine Willenskundgebung des Exporteurs, die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung vorzunehmen, und damit einen Antrag auf Gewährung der festgesetzten Erstattung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67.

2. Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens gibt zunächst eine allgemeine Darstellung des in der Bundesrepublik Deutschland angewandten Ausfuhrerstattungsverfahrens. Zu diesem Verfahren gehöre als erstes das Zollkontrollverfahren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67, bei dem das Kontrollexemplar das Überwachungspapier sei. Nach Beendigung der Beschaumaßnahmen durch die Versandzollstelle begleite das Original des Kontrollexemplars die Ware bis zum Ausgang aus der Gemeinschaft oder zum Erreichen der Bestimmung. Die Bestimmungszollstelle prüfe die Nämlichkeit der Erstattungsware und übersende das Original des Kontrollexemplars unmittelbar dem Beklagten des Ausgangsverfahrens. Neben dem Zollkontrollverfahren gehöre zum Erstattungsverfahren noch ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung, Anerkennung und Befriedigung des Erstattungsanspruchs bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Bei diesem Verwaltungsverfahren sei unter anderem anhand von Kontrollexemplaren und etwaigen Untersuchungsgutachten zu befinden, ob die im wesentlichen durch die Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehenen Erstattungsvoraussetzungen ausreichend nachgewiesen seien (Ursprung in der Gemeinschaft, Qualität und Freiverkehrseigenschaft der Ware).

Das EWG-Recht habe zwar die Erstattungsvoraussetzungen selbst abschließend geregelt, es habe aber die Form, in der diese Voraussetzungen nachzuweisen seien, in vielen Fällen offengelassen. Insoweit habe es — und hier insbesondere durch die Verordnung Nr. 1041/67 — den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum überlassen, innerhalb dessen sie auch die Unterlagen bestimmen könnten, die den Erstattungsanspruch beweisen sollen (vgl. EuGH 17. Februar 1970 — Kommission/Italien, Slg. 1970, 35).

Schließlich sei Bestandteil des Erstattungsverfahrens noch das Nachprüfungsverfahren durch die Zolldienststellen und die Rechnungsvorprüfung.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt hinsichtlich der ersten vom Finanzgericht Hamburg gestellten Frage die Ansicht, die Entscheidung des Gerichshofes vom 6. Juni 1972 (Rechtssache 94/71, Schlüter & Maack), bei der es um eine Ausgangsbescheinigung gegangen sei, könne nicht für das Kontrollexemplar gelten. Vergleiche man das Kontrollexemplar mit der Ausgangsbescheinigung, so fielen folgende Unterschiede ins Auge:

a) Während die Ausgangsbescheinigung ausschließlich für Ausfuhrerstattungszwecke geschaffen und als Anlage zur Verordnung Nr. 1041/67 bekanntgegeben worden sei, beruhe das Kontrollexemplar auf der Verordnung Nr. 2315/69 (ABl. L 295 vom 24. 11. 1969, S. 14), die als Durchführungsverordnung zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren ergangen sei.

b) In dem Kontrollexemplar fehle der ausdrückliche Hinweis auf das Ausfuhrerstattungsverfahren, der in der Rechtssache 94/71 für den Generalanwalt ein wesentliches Indiz dafür gewesen sei, in der Ausgangsbescheinigung die Willenskundgebung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 zu sehen.

c) Die Abgangszollstelle übersende keine Ausfertigung des Kontrollexemplars unmittelbar an die Erstattungsbehörde.

In der Bundesrepublik sei die Willenskundgabe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 nicht schon in der Ausfertigung des Kontrollexemplars selbst enthalten, sondern der Vorlage des ordnungsgemäß ausgefüllten Kontrollexemplars lediglich konkludent zu entnehmen.

Es bleibe zu prüfen, ob eventuell in der stillschweigenden Willenskundgabe des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 oder in dem Kontrollexemplar selbst der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 geforderte Antrag auf Erstattung gesehen werden könne.

Was die erste Möglichkeit anbelange, so habe hierüber der Gerichtshof in der Rechtssache 94/71 bereits entschieden, der für einen solchen Antrag Schriftform gefordert habe.

Die zweite Möglichkeit müsse aus folgenden Gründen ebenfalls ausscheiden:

Die auf den Formularen des Kontrollexemplars enthaltenen Hinweise auf Erstattungen bezögen sich nicht speziell auf Ausfuhrerstattungen.

Das Kontrollexemplar, ein globales Nachweispapier, solle nach dem Ausfuhrerstattungsrecht der Gemeinschaft nur bei Beförderungen über einen anderen Mitgliedstaat einen Nachweis erbringen.

Die Ausschlußfrist des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 werde mit Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, d. h. zeitlich gesehen mit der Entgegennahme des Kontrollexemplars durch die für Erstattungen zuständige Stelle in Gang gesetzt. Stelle aber das Kontrollexemplar selbst den Erstattungsantrag dar, so könne dieser nie verspätet eingehen, denn er selbst löse den Lauf der Ausschlußfrist aus. Auch würde mit der Rückgabe des Kontrollexemplars in seiner Eigenschaft als Beförderungspapier der Erstattungsantrag den Bereich der Verwaltung wieder verlassen.

Gehe man davon aus, daß das Kontrollexemplar einen Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 beinhalten könne, so nehme man der Erstattungsbehörde jegliche Möglichkeit, innerhalb der Frist zu prüfen, ob der Antrag aufrechterhalten werde. Auch die Zahlung des Erstattungsbetrages sei nicht möglich, solange der nationale Formantrag, der die technischen Daten hierfür enthalte, nicht vorliege.

Da das Kontrollexemplar wenig geeignet sei, als umfassendes Nachweispapier für die Gesamtheit aller Erstattungsvoraussetzungen im Ausfuhrerstattungsrecht zu dienen, müsse es durch andere nationale Unterlagen ergänzt werden, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums bestimmten, wie ihn der Gerichtshof in der Rechtssache 31/69 näher umschrieben habe.

Dieser an eine Frist gebundene zusätzliche besondere Formantrag, der zu den Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 rechne, verstoße nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung aller EWG-Marktbürger, da diese Gleichbehandlung insoweit ohnehin nicht gegeben sei, als die Auszahlungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht einheitlich geregelt seien.

Nach Auffassung des Beklagten des Ausgangsverfahrens ist deshalb die erste Frage dahin zu beantworten, daß das gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 ausgefüllte Kontrollexemplar keine Willensbekundung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 enthält und mithin auch keinen Antrag im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 beinhaltet.

3. Erklärungen der Kommission

Das Kontrollexemplar sei eine besondere Ausfertigung der mit der Verordnung Nr. 542/69 vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77 vom 29. 3. 1969, S. 1) eingeführten gemeinschaftlichen Versandscheine T1/T2. Die Verordnung Nr. 2315/69 der Kommission, welche die Verwendung des Kontrollexemplars als Zolldokument eingeführt habe, enthalte keine Aussage darüber, daß und zu welchem Zwecke das Kontrollexemplar im Rahmen des Ausfuhrerstattungsrechts anzuwenden sei. Verwendung und besondere Funktion des Kontrollexemplars als Teil der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse seien vielmehr erst in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG festgelegt, der durch Artikel 1 der Verordnung EWG Nr. 2586/69 neu gefaßt worden sei und bestimme, daß der erforderliche Ausgangsnachweis durch Vorlage des Kontrollexemplars zu führen sei, das insoweit an die Stelle der ursprünglich in der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehenen Ausgangsbescheinigung getreten sei. Auch zu diesem beschränkten Zweck sei die Verwendung des Kontrollexemplars nur für den Sonderfall vorgesehen, daß die in einem Mitgliedstaat zur Ausfuhr in ein Drittland abgefertigte Ware über einen anderen Mitgliedstaat die Gemeinschaft verlasse. Dieser opjektiven Beschränkung der Verwendung des Kontrollexemplars entsprächen Form und Inhalt des im Anhang zur Verordnung Nr. 2315/69 festgelegten Formulars.

Gegenüber der vorher geltenden Ausgangsbescheinigung der Verordnung Nr. 1041/67/EWG sei dieses Formular inhaltlich wesentlich vereinfacht worden und enthalte keine Angaben mehr, die mit hinreichender Deutlichkeit als Antrag auf Zahlung der Erstattung, als Feststellung der Freiverkehrseigenschaft oder des Gemeinschaftsursprungs verstanden werden könnten.

Die Forderung, es dürfe für den Exporteur und Erstattungsberechtigten keinen Unterschied machen, aus welchem Mitgliedstaat eine Ware ausgeführt werde, habe den Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juni 1972 in der Rechtssache 94/71, Schlüter & Maack, zu der Feststellung geführt, der Antrag auf Zahlung der Erstattung sei bereits in der Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Ausgangsbescheinigung im Sinne der Verordnung Nr. 1041/67/EWG gegenüber der Versandzollstelle enthalten.

Das Kontrollexemplar lasse sich jedoch nicht mit der Ausgangsbescheinigung gleichsetzen, deren Form und Inhalt mehrere wesentliche Anhaltspunkte geboten hätten, die ihre Gleichsetzung mit dem Erstattungsantrag ermöglichten. Derartige Anhaltspunkte fehlten beim Kontrollexemplar.

Das gegenteilige Ergebnis relativiere den Grundsatz, daß Erstattungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu zahlen seien. Auch die im Interesse einer möglichst rationellen Verwaltungs- und Kassenführung für den Antrag vorgesehene Ausschlußfrist des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG werde ihrer Wirkung beraubt.

B — Zur zweiten Frage

1. Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

1. Die Frage, ob der Antrag zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/ EWG gehöre, die innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten einzureichen seien, ist nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu bejahen. Der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG sei nämlich Voraussetzung der Erstattung. Das ergebe sich sowohl aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1041/67 wie auch aus Sinn und Zweck ihres Artikels 10. Soweit das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Kontrollexemplar eine Willenskundgebung sei, die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen, werde der Antrag immer innerhalb der Sechsmonatsfrist eingereicht, es sei denn, die Ausgangszollstelle verzögere die Übersendung des Kontrollexemplars an die zuständige Erstattungsstelle, was dann allerdings ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 wäre.

Der im deutschen Recht vorgesehene zusätzliche Antrag gehöre nicht zu den Unterlagen des Artikels 10 Absatz 2. Das Urteil vom 6. Juni 1972 habe nämlich klargestellt, daß die Mitgliedstaaten die Ausführer zwar aus Gründen der Verwaltungstechnik verpflichten könnten, zusätzlich einen Antrag in der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form einzureichen, daß aber der Verlust des Erstattungsanspruchs keine Folge der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sein könne.

2. Die Erklärungen zum Warenursprung und zur Freiverkehrseigenschaft gehörten ebenfalls zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67, wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 ergebe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt deshalb folgende Antwort auf die zweite Vorlagefrage vor:

Der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG, der Nachweis zum Warenursprung in Form einer Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67/EWG und die Erklärung zur Freiverkehrseigenschaft gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG gehören zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG, die innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten einzureichen sind.

2. Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens

Nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens gehört nicht nur der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 geforderte Antrag zu den Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67, das gleiche müsse vielmehr auch für einen innerstaatlichen Formantrag gelten. Zwar habe der Gerichtshof in der Rechtssache 94/71 anders entschieden, diese Entscheidung gehe jedoch von anderen Voraussetzungen aus, daß nämlich die Form des Erstattungsantrags im EWG-Recht abschließend geregelt sei und ein weiterer — innerstaatlicher — Formantrag der Fristenregelung des Artikels 10 Absatz 2 nicht unterworfen sei.

Die Erklärung über den Warenursprung, die Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 verlangten und die in der Bundesrepublik gesondert in Schriftform abzugeben sei, stelle auch eine Unterlage im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 dar, da die Erklärung eine wesentliche Erstattungsvoraussetzung sei.

Dasselbe gelte auch für die im nationalen Formantrag vorgeschriebene Erklärung der Freiverkehrseigenschaft. Das bloße Kontrollexemplar gebe hierzu nicht ausreichend Auskunft. Deshalb habe die Bundesregierung im Erstattungsantrag die Abgabe einer besonderen Erklärung vorgesehen, die die Freiverkehrseigenschaft der Erstattungsware zum Gegenstand habe. Diese Erklärung sei auch zu den Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 zu rechnen.

3. Erklärungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission soll Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG sicherstellen, daß innerhalb der Ausschlußfrist sämtliche Erklärungen, Bescheinigungen und Nachweise eingereicht werden, deren die zuständige Zahlstelle zur verbindlichen Nachprüfung der Erstattungsfähigkeit der Ware wie der Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhr bedarf. Der Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft wie auch der Umstand, daß es sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinde, seien wesentliche Voraussetzungen für die Erstattung. Hierauf bezügliche Erklärungen und Nachweise gehörten damit zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67. Zu diesen Unterlagen gehöre auch der nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/ EWG erforderliche Antrag auf Auszahlung des vorgesehenen Erstattungsbetrages.

C — Zur dritten Frage

1. Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung bei der Ausfuhr von Schweinefleisch sei,

daß es sich um eine Ware handle, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinde (Art. 6 der Verordnung Nr. 1041/67),

daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der Gemeinschaft handle (Art. 6 der Verordnung Nr. 177/67),

daß die Ware im ursprünglichen Zustand aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei (Art. 3 der Verordnung Nr. 1041/67).

Mit dem vollständigen Ausfüllen des Kontrollexemplars würden die dritte Voraussetzung wie auch die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt.

Daß das Erzeugnis sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinde, ergebe sich aus dem Vermerk entfällt, den der Exporteur in der Rubrik eintrage, in der nach dem vorausgegangenen Zollverfahren gefragt werde, wie auch aus den Vermerken und Angaben in den die Erstattungsfähigkeit der Ware betreffenden Rubriken. Da nur eine sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befindliche Ware erstattungsfähig sei, sei in der Erklärung, daß die Ware erstattungsfähig sei, die Erklärung enthalten, daß sich die Ware im freien Verkehr der Gemeinschaft befinde.

Zum Warenursprung bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, während Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67/EWG neben der einfachen Erklärung des Exporteurs einen zusätzlichen Nachweis zu verlangen scheine, bestimme Artikel 7 der später ergangenen Verordnung Nr. 1041/67 in Absatz 3: Der Ausführer hat den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses nach den Regeln anzumelden, die in dem in Absatz 2 bezeichneten Mitgliedstaat anwendbar sind. Weiter sei bestimmt: Die Angabe wird unter denselben Bedingungen nachgeprüft, die für die anderen Teile der Ausfuhrerklärung gelten. Es genüge also die einfache Erklärung, der Nachweis werde nur in Zweifelsfällen erfordert. Die Erklärung des Exporteurs über den Ursprung der Ware befinde sich aber ebenfalls im Kontrollexemplar, denn wenn der Exporteur die Frage in der Rubrik des Kontrollexemplars nach dem vorangegangenen Zollverfahren mit entfällt beantworte, so ergebe sich daraus, daß die Ware eine Zollgrenze noch nicht passiert habe, daß sie also weder aus einem Drittland, noch aus der DDR eingeführt wurde.

2. Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens

Das Kontrollexemplar sehe keine Angaben über den Ursprung der Waren vor (da seine Ausstellung nicht auf Waren beschränkt sei, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben) noch über deren Freiverkehrseigenschaft. Der Vermerk entfällt in der Spalte über das vorangegangene Zollverfahren sei zu unklar, als daß er einen Aufschluß über den Gemeinschaftscharakter einer Ware zu geben vermöge.

Nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens kann in der vollständigen Ausfüllung des Kontrollexemplars ein Nachweis über die Freiverkehrseigenschaft nur dann gesehen werden, wenn sich aus den Angaben in Spalte 3 (vorangegangenes Zollverfahren) entsprechende Rückschlüsse unzweifelhaft ziehen ließen. Die Bedeutung des Kontrollexemplars sei nach der Verordnung Nr. 2315/69 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 allein darauf beschränkt, Nachweispapier für den Ausgang von Erstattungswaren aus der Gemeinschaft oder für die bestimmungsmäße Lieferung von Erstattungswaren in der Gemeinschaft zu sein.

Die dritte Frage müsse deshalb dahin beantwortet werden, daß mit der ordnungsgemäßen Ausfüllung des Kontrollexemplars der Nachweis des Warenursprungs nicht und der Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur dann erbracht werde, wenn sich diese Erstattungsvoraussetzung aus den Angaben über das vorangegangene Zollverfahren in Spalte 3 des Vordrucks zweifelsfrei ergebe.

3. Erklärungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission enthält das Kontrollexemplar keine Angaben, die mit hinreichender Deutlichkeit als Feststellung der Freiverkehrseigenschaft oder des Gemeinschaftsursprungs verstanden werden könnten. Der Vermerk entfällt in der Spalte über das vorangegangene Zollverfahren besage nur, daß der Exporteur zu diesem Punkt keine Äußerung machen wolle.

III — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 20. November 1974 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Festge und Modest, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Kalbe, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Dezember 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Juli 1974, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft drei Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. 117 vom 9. 6. 1967, S. 2283), Nr. 177/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch (ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2614) und Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314 vom 23. 12. 1967, S. 9), in der Fassung der Verordnungen Nr. 1056/68 vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179 vom 25. 7. 1968, S. 28), Nr. 499/69 vom 17. März 1969 (ABl. L 69 vom 20. 3. 1969, S. 1) und Nr. 2586/69 vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 322 vom 24. 12. 1969, S. 27). Die Fragen betreffen die Form- und Fristvoraussetzungen für Anträge auf Ausfuhrerstattung bei bestimmten Agrarerzeugnissen nach dem Rechtsstand vom April 1972, als die hier streitige Ausfuhr stattfand.

2 Die erste Frage geht dahin, ob das in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2315/69 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers vorgesehene Dokument, das sogenannte Kontrollexemplar, einen Erstattungsantrag im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 enthält, wenn es gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission (in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2586/69) ausgefüllt ist.

3 Die Verordnung Nr. 1041/67, die unter anderem zur Durchführung der Verordnungen Nr. 121/67 und 177/67 des Rates über die Marktorganisation für Schweinefleisch und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in diesem Sektor erging, enthält die Durchführungsvorschriften für die Erstattungsgewährung. Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung, daß, wenn vor Verlassen des Gebietes der Gemeinschaft ein Erzeugnis andere Gebiete der Gemeinschaft durchquert hatte als dasjenige des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgenommen worden waren, der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hatte, bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch ein Dokument nach dem im Anhang befindlichen Muster, die sogenannte Ausgangsbescheinigung, erbracht werden konnte.

4 Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 6. Juni 1972 in der Rechtssache 94/71 entschieden, daß diese Ausgangsbescheinigung, wenn sie bei der zuständigen Behörde eingereicht und von ihr angenommen wird, eine hinreichende Kundgabe des Willens des Ausführers ist, die Erstattung in Anspruch zu nehmen, und damit einen Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67 darstellt.

5 Nach der Einführung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch die Verordnung Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 wurde Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2586/69 dahin geändert, daß der Nachweis dafür, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nicht mehr durch Vorlage einer Ausgangsbescheinigung, sondern durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2315/69 vorgesehenen Kontrollexemplars zu erbringen ist. Das Kontrollexemplar enthält zwar nicht alle Angaben der Ausgangsbescheinigung, wohl aber die den besonderen Angaben vorbehaltenen Rubriken, die nach der geänderten Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1041/67 auszufüllen sind, wenn es sich um erstattungsfähige Erzeugnisse handelt.

6 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 werden die Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch nur auf Antrag gewährt. Das geordnete Funktionieren des komplizierten Systems der Ausfuhrerstattungen gebietet es zwar, Artikel 15 so auszulegen, daß er einen schriftlichen Antrag verlangt; dabei muß aber ein Formalismus vermieden werden, der über das zur wirksamen Kontrolle Notwendige hinausgeht. Füllt also der Ausführer das Kontrollexemplar entsprechend den Hinweisen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 aus und weist er eindeutig darauf hin, daß die ausgeführten Waren erstattungsfähig sind, so bekundet er damit hinreichend seinen Willen, die Erstattung in Anspruch zu nehmen: Das Kontrollexemplar gilt daher als Erstattungsantrag. Dies ist um so mehr der Fall, wenn das Kontrollexemplar Anmerkungen enthält, die ausdrücklich die Rubrik bezeichnen, welche bei Ausfuhr einer erstattungsfähigen Ware auszufüllen ist.

7 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Einreichung des Kontrollexemplars im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2315/69 und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1041/67 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2586/69 bei der für die Erstattungsgewährung zuständigen innerstaatlichen Stelle als Erstattungsantrag gilt, wenn das Kontrollexemplar Angaben enthält, die erkennen lassen, daß es erstattungsfähige Waren betrifft. Im Zweifel hat das innerstaatliche Gericht zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind.

8 Die zweite Frage geht dahin, ob der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67 genannte Erstattungsantrag, die Nachweise zum Warenursprung, die für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch in Artikel 6 der Verordnung Nr. 177/67 verlangt werden, und schließlich die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67 verlangten Erkärungen zur Freiverkehrseigenschaft zu den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung gehören, die nach Artikel 10 dieser letzteren Verordnung innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten einzureichen sind. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es genügt, daß der Erstattungsantrag innerhalb der Ausschlußfrist von sechs Monaten eingeht, oder ob auch die anderen Unterlagen eingehen müssen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung erforderlich sind.

9 Der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 benutzte Ausdruck Unterlagen für die Zahlung stellt nicht nur auf den Erstattungsantrag, sondern auf die Gesamtheit der Unterlagen ab, welche der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Nachprüfung ermöglichen sollen, ob die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung erfüllt sind. Diese Auslegung findet eine Bestätigung darin, daß die Ausschlußfrist erst mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten beginnt. In der Tat würde die bloße Einreichung eines Antrags eine so lange Frist nicht rechtfertigen; sie stellt deshalb den Zeitraum dar, der als erforderlich angesehen wird, um alle gegebenenfalls verlangten Nachweise zu sammeln.

10 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1041/67 nicht nur der Erstattungsantrag, sondern alle Unterlagen gehören, die der zuständigen Stelle die Nachprüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung erfüllt sind.

11 Mit der dritten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die Erklärungen und Nachweise zum Warenursprung und zur Freiverkehrseigenschaft, die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung sind, mit dem vollständigen Ausfüllen des Kontrollexemplars erbracht werden.

12 Nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 1041/67 wird — namentlich für die hier streitigen Erzeugnisse — eine Erstattung nur gewährt, wenn diese Erzeugnisse ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden und von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Die Rubriken des Kontrollexemplars gestatten für sich allein nicht in jedem Falle die Feststellung, ob alle diese Voraussetzungen gegeben sind. Es ist Sache der nationalen Behörden, im Einzelfall die ausreichende Beweiskraft der Eintragungen im Kontrollexemplar oder aber die Notwendigkeit weiterer Nachweise festzustellen.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 26. Juni 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Einreichung des Kontrollexemplars im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2315/69 und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1041/67 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2586/69 bei der für die Erstattungsgewährung zuständigen innerstaatlichen Stelle gilt als Erstattungsantrag, wenn das Kontrollexemplar Angaben enthält, die erkennen lassen, daß es erstattungsfähige Waren betrifft.

2. Zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1041/67 gehören nicht nur der Erstattungsantrag, sondern alle Unterlagen, die der zuständigen Stelle die Nachprüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung erfüllt sind.

3. Die Rubriken des Kontrollexemplars gestatten für sich allein nicht in jedem Falle die Feststellung, ob alle diese Voraussetzungen gegeben sind. Es ist Sache der nationalen Behörden, im Einzelfall die ausreichende Beweiskraft der Eintragungen im Kontrollexemplar oder aber die Notwendigkeit weiterer Nachweise festzustellen.