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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1975 – C-12/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:1
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 15. Januar 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 14. Juli 1971 das neue Weingesetz. Unter den aufgrund dieses Gesetzes am folgenden Tage erlassenen Ausführungsverordnungen fand sich eine über Schaumwein und Branntwein aus Wein, die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. Juli 1971. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit werde ich im folgenden jenes Gesetz und die dazu ergangene Verordnung zusammen als die Regelung von 1971 bezeichnen.
Diese Regelung sieht, soweit sie im vorliegenden Falle interessiert, folgendes vor:
1. In der Bundesrepublik Deutschland ist Schaumwein, gleich ob in Deutschland oder anderswo hergestellt, im allgemeinen als Schaumwein zu bezeichnen, doch darf er, falls er bestimmten vorgeschriebenen Qualitäts anforderungen genügt, als Qualitätsschaumwein bezeichnet werden.
2. Qualitätsschaumwein darf als Sekt bezeichnet werden, wenn im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist.
3. Sekt darf als Prädikatssekt bezeichnet werden, wenn er zu mindestens 60 % aus inländischen Weintrauben stammt.
4. Branntwein, gleich ob in Deutschland oder anderswo hergestellt, ist im allgemeinen als Branntwein aus Wein zu bezeichnen, doch darf er, wenn er bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht, als Qualitätsbranntwein aus Wein bezeichnet werden.
5. Qualitätsbranntwein aus Wein darf als Weinbrand bezeichnet werden, wenn im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist.
Die Streitfrage in diesem Verfahren, das die Kommission gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat, lautet, ob die Bundesrepublik ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt, daß sie mit ihrer Regelung die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand für Erzeugnisse aus Ländern mit Deutsch als Staatssprache und die Bezeichnung Prädikatssekt für ein Erzeugnis vorbehält, das zu mindestens 60 % aus inländischen Weintrauben stammt.
Die Auffassung der Kommission geht im wesentlichen dahin, daß Sekt und Weinbrand im Deutschen Gattungsbezeichnungen seien, die Schaumwein bzw. Branntwein bedeuten. Beide besäßen eine größere Werbekraft als die Ausdrücke Qualitätsschaumwein und Qualitätsbranntwein aus Wein, die durch die Regelung von 1971 neu geprägt wurden. Die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand den Erzeugnissen deutschsprachiger Länder vorzubehalten, benachteilige demzufolge die Erzeugnisse anderer Länder. So behindere die Regelung von 1971 den Verkauf eingeführter Schaum- und Branntweine in Deutschland und sei deshalb eine gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen.
In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf ihre eigene Richtlinie Nr. 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969, die gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Vertrages erging und an die Mitgliedstaaten gerichtet war.
Zweck dieser Richtlinie war es, die Beseitigung bestimmter Arten von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sicherzustellen, die bei Inkrafttreten des Vertrages gültig waren. Natürlich wäre es mit der Richtlinie ganz unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrem Erlaß eine Maßnahme einführen würde, die er, hätte sie bereits bei Inkrafttreten des Vertrages gegolten, aufgrund der Richtlinie hätte beseitigen müssen. In Artikel 2 erfaßt die Richtlinie Maßnahmen, die Einfuhren verhindern, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten, einschließlich derjenigen, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschweren, und insbesondere … die Maßnahmen, die die inländischen Waren begünstigen oder diesen einen … Vorzug … einräumen.
Gemäß Absatz 3 Buchstabe s dieses Artikels sind unter die genannten Maßnahmen diejenigen einzureihen, die — so die englische Fassung — confine names which are not indicative of origin or source to domestic products only.
In der französischen Fassung der Richtlinie bezieht sich Absatz 3 Buchstabe s auf les mesures … qui … — réservent aux seuls produits nationaux des dénominations ne constituant pas des appellations d'origine ou des indications de pro- venance. Ich erwähne dies, weil die Ausdrücke appellations d'origine und indications de provenance Fachausdrücke sind, wogegen der englische Satzteil names which are not indicative of origin or source nichts Technisches an sich hat. Die entsprechende deutsche Formulierung in Absatz 3 Buchstabe s lautet: Maßnahmen ..die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind.
Im Hinblick auf Sekt und Prädikatssekt stützt sich die Kommission in starkem Maße auch auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Ratsverordnung (EWG) Nr. 816/70 vom 28. April 1970, der die Anwendung jeder mengenmäßigen Be schränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Weinhandel mit Drittländern untersagt.
Was Prädikatssekt anbetrifft, ist die Kommission im wesentlichen der Auffassung, die Regelung von 1971 begünstige das inländische Grunderzeugnis und behindere Einfuhren ausländischer Grunderzeugnisse, indem sie jene besonders zugkräftige Bezeichnung einem mindestens zu 60 % aus inländischen Trauben hergestellten Erzeugnis vorbehalte.
Der tragende Pfeiler im Verteidigungsvorbringen der deutschen Bundesrepublik ist die Behauptung, daß Sekt und Weinbrand zwar früher einmal Gattungsbezeichnungen gewesen seien, sich ihre Bedeutung jedoch im Laufe der Jahre fortentwickelt habe, so daß sie im Jahre 1971 schließlich deutsche Erzeug nisse bezeichnet hätten, die nach durch das deutsche Recht vorgeschriebenen Methoden hergestellt worden seien. Diese Begriffe seien so zu mittelbaren Herkunftsangaben geworden, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie Nr. 70/50/EWG auf inländische Erzeugnisse hätten beschränkt werden dürfen. Außerdem hätten sie als Herkunftsangaben gemäß Artikel 36 des Vertrages aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums geschützt werden dürfen. Aus dem gleichen Grunde sei es Rechtens gewesen, den Begriff Prädikatssekt auf ein Erzeugnis zu beschränken, das mindestens zu 60 % aus inländischen Weintrauben hergestellt ist, da sich dadurch das deutsche Flair steigere.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt hilfsweise zwei weitere Argumente vor.
Zunächst leugnet sie, daß die Bezeich nungen Sekt und Weinbrand eine größere Werbekraft besäßen als die Be zeichnungen Qualitätsschaumwein und Qualitätsbranntwein aus Wein.
Sie macht zweitens geltend, die Regelung von 1971 habe in Wirklichkeit keine Einfuhrbehinderung zur Folge gehabt. Um diese Behauptung zu untermauern, legt sie statistische Erhebungen vor, aus de nen sich seit dem Jahre 1971 wachsende Einfuhren von Schaumwein und Branntwein insbesondere aus Frankreich und Italien nach Deutschland ergeben. Zu diesem Thema bietet sie außerdem weitere Beweise an, sofern der Gerichtshof solche für zweckmäßig erachten sollte. Die Kommission tritt diesem Vorbringen in zweifacher Weise entgegen.
Sie macht zunächst geltend, die Erhöhung deutscher Einfuhren von Schaumwein und Branntwein in den fraglichen Jahren sei der Beseitigung sonstiger Beschränkungen solcher Einfuhren zu verdanken, so der Kontingente im Falle von Schaumwein und des Erfordernisses der Genehmigung durch ein staatliches Monopol im Falle von Branntwein. Sie trägt zweitens vor, die Frage ob eine besondere Maßnahme eine solche mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sei, müsse als eine Rechtsfrage auf jeden Fall danach beurteilt werden, ob diese Maßnahme ihrem Wesen nach geeignet sei, jene Wirkung zu erzielen, und zwar unabhängig davon, ob bewiesen werden könne, daß sie jene Wirkung tatsächlich auch gehabt habe.
Meine Herren Richter, dieses letztere Vorbringen ist in meinen Augen fraglos zutreffend. Es entspricht gesundem Menschenverstand, denn es gibt, wie die Kommission hervorhebt, zahlreiche Fallgestaltungen, in denen vor dem Erlaß einer Maßnahme entschieden werden muß, ob sie im Falle ihres Erlasses gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung haben würde, und weiter viele Fallgestaltungen, in denen wegen der Komplexität der den-Handel beeinflussenden Faktoren die Auswirkung einer bestimmten Maßnahme auf den Handel von den Auswirkungen der übrigen Faktoren rein tatsächlich nicht abgetrennt werden kann. Aber vielleicht noch genauer entspricht das Vorbringen dem, was der Gerichtshof in der Rechtssache 8/74 (Procureur du Roi/Dassonville—, Slg. 1974, 837, 852) ausdrücklich entschieden hat:
Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
Ich würde deshalb das zweite Hilfsargument der Bundesrepublik Deutschland verwerfen.
Es erscheint mir zweckmäßig, ihr erstes Hilfsargument vorerst beiseite zu lassen und zunächst ihr Hauptverteidigungsmittel einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland ein recht umfangreiches Beweisma terial vorgelegt und darüber hinaus noch sehr viel mehr angeboten. Dagegen hat die Kommission mit Beweismaterial gespart und es vorgezogen, sich hauptsächlich auf Argumente zu stützen, deren Grundlage die unstreitigen Tatsachen sind. Ich möchte vorschlagen, diese Argumente abzuhandeln, bevor ich mich dem Beweismaterial zuwende.
Das erste Argument der Kommission baut auf der Tatsache auf, daß die deutschen Rechtsvorschriften über Wein vor 1971 den Gebrauch der Bezeichnungen Sekt und Weinbrand für ausländische wie für deutsche Erzeugnisse gestatteten. So war für Branntwein, der kein Kognak ist, aber in der gleichen Weise hergestellt wird wie dieser, die Bezeichnung Weinbrand sogar vorgeschrieben. Bei dieser Sachlage — so wird, wie ich es verstehe, argumentiert — hätten diese Begriffe in den Vorstellungen der deutschen Öffentlichkeit nicht ausschließlich deutsche Erzeugnisse bezeichnen können.
Dieses Argument beeindruckt mich nicht sonderlich. Der volkstümliche Wortgebrauch ist nicht an das gebunden, was nach der Gesetzgebung zulässig ist. Die Wortbedeutungen in einer Sprache entwickeln sich aus allen möglichen Gründen manchmal langsam, manchmal schnell, und dabei ist das, was rechtlich erlaubt ist, nur ein und selten der aufschlußreichste Faktor. Hierzu fällt mir ein der englischen Sprache entnommenes passendes Beispiel ein. Das aus dem französischen clairet abgeleitete Wort claret bedeutete im Englischen ursprünglich einen leichten Rotwein gleich welchen Ursprungs. Nach einem langen Entwicklungsprozeß wird damit heute ausschließlich roter Bordeaux gemeint. Angefangen vom größten Châteaux bis zum einfachsten Bordeaux rouge sind die Rotweine aus Bordeaux im Englischen als clarets bekannt. Jedermann, der heute in England einen Wein aus einer anderen Gegend als Bordeaux als claret verkaufen würde, könnte meines Erachtens ohne Frage nach den Vorschriften der Trade Descriptions Acts verfolgt werden. Soweit mir bekannt ist, haben jedoch keine englischen Rechtsvorschriften jemals den Gebrauch des Wortes claret besonders geregelt. Das Wort erhielt seine genaue Bedeutung durch den Gebrauch, und hieraus leitet sich der Schutz des Wortes nach den Vorschriften der Trade Descriptions Acts ab.
Das zweite Argument der Kommission stützt sich auf den Zwiespalt zwischen der Behauptung der Bundesrepublik Deutschland, Sekt und Weinbrand bedeuteten in den Vorstellungen der deutschen Öffentlichkeit im wesentlichen deutsche Erzeugnisse, und der Tatsache, daß die Regelung von 1971 den Gebrauch dieser Bezeichnungen für die Erzeugnisse aller Länder erlaubt, in deren gesamten Gebiet Deutsch Staatssprache ist, also unter Einschluß nicht nur deutscher Erzeugnisse, sondern auch der Erzeugnisse aus Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Dies beweise, so behauptet die Kommission, daß Sekt und Weinbrand tatsächlich in der deutschen Sprache Gattungsbegriffe und nicht Herkunftsangaben seien. Es führe überdies die Behauptung der Bundesrepublik Deutschland ad absurdum, Sekt und Weinbrand seien gekennzeichnet durch ein besonderes deutsches Flair, das von ihren deutschen Herstellungsmethoden herrühre. Außerdem, so fügt die Kommission hinzu, habe niemand jemals von einer so weiten Herkunftsangabe gehört, die die Erzeugnisse einer ganzen Ländergruppe erfasse.
Dies sind aufschlußreiche Hinweise, doch glaube ich, daß sie in der für die Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärung eine zufriedenstellende Beantwortung finden. Dort wird ausgeführt, Zweck der Staatssprachenklausel sei gewesen, ein im Verhältnis zu Österreich entstandenes Sonderproblem zu klären. Auch in diesem Lande fänden sich Vorschriften zur Regelung des Gebrauchs der Bezeichnungen Sekt und Weinbrand sowie der Methoden zur Herstellung der Erzeugnisse, für die ein Anrecht auf jene Bezeichnungen bestehe. Diese Verfahren seien zwar nicht die gleichen wie die deutschen, doch ähnelten sie diesen. Deutsche Einfuhren von österreichischem Sekt und Weinbrand seien gering und beschränkten sich meist auf Grenzgebiete. Unter diesen Umständen habe der Bundestag vor der Wahl gestanden, entweder die Verwendung der Begriffe Sekt und Weinbrand für die österreichischen Erzeugnisse, die diese Bezeichnungen in ihrem Heimatmarkt trügen, auf deutschem Gebiet zu verbieten, was Österreich als unfreundlichen Akt betrachtet haben würde, oder zugunsten dieser Erzeugnisse ein Zugeständnis zu machen, und zwar eines von nur beschränkter wirtschaftlicher Bedeutung. Der Bundestag habe sich für den letzteren Weg entschieden. Seine Entscheidung beruhte mit anderen Worten mehr auf diplomatischen als auf önologi- schen oder philologischen Gründen. Was die Schweiz und Liechtenstein anbetrifft, so kann über die ganze Angelegenheit als geringfügig, wenn nicht gar unerheblich, hinweggegangen werden, da es keine Einfuhren von Schaumwein oder Branntwein aus diesen Ländern nach Deutschland gibt. In der Tat besteht kein Grund für die Annahme, daß auch nur eines von beiden Schaumwein (im Sinne von vin mousseux, welches im vorliegenden Falle die maßgebliche Bedeutung im Unterschied zu vin petillant ist) oder Branntwein in für den Handel ausreichenden Mengen herstellt.
Ein drittes von der Kommission vorgetragenes Argument stützt sich auf § 75 Absatz 6 des Weingesetzes von 1971. § 75 stellt die letzte Bestimmung dieses Gesetzes dar und regelt sein Inkrafttreten. Absatz 6 ist der letzte Absatz des § 75 und sieht — sehr weit gefaßt — vor, daß Wein, Likörwein, Schaumweim, weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein und Mischgetränke, die den Vorschriften des Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit einer bisher zulässigen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das fragliche Erzeugnis vorher bereits in ein gekennzeichnetes Behältnis eingeüllt war und dem zur Zeit seiner Einfüllung geltenden Recht entspricht. Dies war ganz offensichtlich eine Übergangsvorschrift ohne fortdauernde Bedeutung, die die Händler der Notwendigkeit entheben sollte, bereits zum Verkauf angebotene oder dazu vorbereitete Erzeugnisse mit einer neuen Bezeichnung zu versehen. Hieraus indessen folgert die Kommission, das Vorhandensein dieser Vorschrift beweise, daß es dem Bundestag bei Erlaß des Weingesetzes von 1971 nicht eigentlich um den Schutz des Verbrauchers vor Irreführungen gegangen sei. Mit diesem Argument verlangt die Kommission für meine Begriffe vom Gerichtshof, seinen Sinn für Augenmaß aufzugeben. Die Kommission macht ferner geltend, das Vorhandensein des § 75 Absatz 6 beweise, daß der Bundestag bei der Verabschiedung des Weingesetzes von 1971 davon gewußt habe, daß die Bezeichnung Sekt und Weinbrand laufend für die Beschreibung nach Deutschland importierter ausländischer Schaumweine und Branntweine verwendet worden seien. Dies heißt, so glaube ich, in eine so allgemein gefaßte Vorschrift eine Menge hineinlesen. Auf jeden Fall aber geht die Frage vorliegend nicht so sehr dahin, ob ausländische Erzeugnisse unter den Bezeichnungen Sekt und Weinbrand nach Deutschland eingeführt wurden, sondern ob es rechtlich zulässig war, alle Einfuhren solcher Erzeugnisse unter diesen Bezeichnungen zu untersagen.
Die Kommission behauptet viertens, falls wirklich die Gefahr der Irreführung deutscher Verbraucher oder eines unlauteren Wettbewerbs für deutsche Erzeuger infolge der unterschiedslosen Verwendung der Bezeichnungen Sekt und Weinbrand sowohl für deutsche als auch ausländische Erzeugnisse bestanden habe, hätte dieser Gefahr dadurch begegnet werden können, daß für jede in Deutschland verkaufte Flasche Schaumwein und Brandy die Beschriftung mit dem Namen ihres Herkunftslandes wie nach der vor 1971 geltenden deutschen Regelung verlangt worden wäre. Die Etikette hätten dann solche Aufschriften wie Deutscher Sekt, Französischer Sekt usw. getragen.
Dieses Argument wurzelt meines Erachtens in einem Trugschluß. Entweder bezeichnet Sekt (zum Beispiel) in der deutschen Sprache ganz allgemein ein deutsches Erzeugnis oder aber nicht. Wenn nicht, so ist damit die Angelegenheit erledigt: Das Wort kann nicht durch Gesetzgebung in eine Herkunftsangabe umgewandelt werden, denn keine Gesetzgebung kann eine mittelbare Herkunftsangabe ins Leben rufen. Nur die Gewohnheit kann dies. Wenn aber das Wort Sekt in der deutschen Sprache üblicherweise ein deutsches Erzeugnis bezeichnet, wenn es mit anderen Worten gleichbedeutend mit einer Aufschrift Made in Germany ist, so sollte zu seiner eigentlichen Bedeutung durch Anfügung eines eine andere Herkunft anzeigenden Eigenschaftsworts kein Gegensatz geschaffen werden. Bestimmte englische Gerichtsurteile können, so glaube ich, bei der Veranschaulichung des hier anwendbaren Grundsatzes helfen.
Im englischen Recht wie in anderen Rechtssystemen gibt es zwei Aspekte des Schutzes von Herkunftsangaben, einerseits den Schutz der Verbraucher gegen irreführende Bezeichnungen von Gütern und andererseits den Schutz der Erzeuger, die nach dem Parteivortrag in dieser Rechtssache sogenannte kollektive gewerbliche Eigentumsrechte erworben haben, gegenüber einer Beeinträchtigung dieser Rechte. Jedoch tritt im englischen Recht der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten besonders deutlich hervor. Der erstere beruht auf den Trade Descriptions Acts (die an die Stelle der früheren Merchandise Marks Acts getreten sind); sie ermöglichen ein gerichtliches Vorgehen gegen Kaufleute, die Güter unter falschen Bezeichnungen auf den Markt bringen. Der letztere ist nicht kodifiziert. Er beruht auf einer richterlichen Fortentwicklung des passing-off (Ausgeben seiner eigenen Waren als die eines anderen), einer unerlaubten Handlung (tort) des common law. Das zentrale Anliegen ist von beiden Aspekten aus das gleiche: Niemand soll irregeführt werden. So ist es nicht erstaunlich, im Hinblick auf beide Aspekte Judikatur zu finden, durch die der von mir erwähnte Grundsatz veranschaulicht wird.
In der Rechtssache Holmes/Pipers Ltd. [1974], 1 K.B. (King's Bench) 57, wurde die Beklagte nach dem damals geltenden Merchandise Marks Act wegen des Verkaufs einer Flasche mit der Aufschrift Fine British Tarragona Wine verklagt. In Wirklichkeit enthielt die Flasche eine Mischung, die sich zu 85 % aus in England von getrockneten Trauben hergestelltem Wein und zu 15 % aus Mistella zusammensetzte, einer schweren Art von Tarragonawein, die allein zum Verschnitt hergestellt und gebraucht wird. Die Beklagte machte geltend, das auf dem Etikett vorhandene Eigenschaftswort British bewahre den Käufer vor der irrtümlichen Auffassung, der Flascheninhalt sei Tarragonawein. Der King's Bench Divisional Court verwarf dieses Argument einhellig. Er hielt das Etikett für falsch, weil es den Anschein erwecke, als enthalte die Flasche eine britische Sonderform der Gattung Tarragonawein. Jemand, der Tarragonawein wünsche, weil er ihn zuvor einmal gekostet habe oder ihm dieser Wein empfohlen worden sei, der aber nicht wisse, wo Tarragona liege, könne irregeführt werden.
In der Rechtssache J. Bollinger and others/Costa Brava Wine Co. Ltd. [1961], 1 W.L.R. 277 (Weekly Law Reports), hatten die führenden französischen Champagnerfirmen bei der Chancery Division eine passing- of-Klage angestrengt, um dem Beklagten zu verwehren, einen in Spanien erzeugten Schaumwein aus spanischen Weintrauben als Spanish Champagne zu verkaufen. Die Beklagte berief sich darauf, die Hinzufügung des Wortes Spanish zu der Bezeichnung ihres Weines verhindere, daß dieser irrtmlich als echter Champagner angesehen werden könnte. Der (damalige) Richter Danckwerts wies dieses Vorbringen zurück. Unter Berufung auf das in der Rechtssache Holmes/Pipers Ltd. festgelegte Kriterium entschied er, daß ein wesentlicher Teil der Öffentlichkeit durch die Bezeichnung irregeführt werden könnte. Da nach der Beweisaufnahme feststehe, daß das Wort Champagne in England Schaumwein bedeute, der im Champagnegebiet Frankreichs erzeugt worden sei, entspreche es nicht der Wahrheit, spanischen Wein mit diesem Namen zu bezeichnen, auch wenn das Eigenschaftswort Spanish hinzugesetzt werde.
Von Lord Hunter wissen wir, daß das Recht Schottlands in dieser Hinsicht als dem Recht Englands gleich angesehen werden kann: Hierfür verweise ich auf die Rechtssache Argyllshire Weavers Ltd and others/A. Macaulay (Tweeds) Ltd. (der Harris-Tweed-Fall) [1964], R.P.C. (Restrictive Practices Court) 477, S. 569.
Indessen, meine Herren Richter, ist mir auch das Urteil im Sherry-Fall, Vine Products Ltd./Mackenzie & Co. Ltd. [1969], R.P.C. 1, nicht entgangen. In dieser Rechtssache erkannte der (damalige) Richter Cross für Recht, für sich allein genommen bedeute das Wort Sherry in England einen Wein aus dem Je- rez-Gebiet in Spanien (das Wort Sherry ist eine englische Entstellung des Namens jener Stadt, die Shereesh von ihren maurischen Eroberern, später Xeres und schließlich Jerez genannt wurde). Weiter führte er jedoch aus, den Klägern sei es gestattet, ihre Sherry-Nachahmungen mit Namen wie British sherry, English sherry, South African Sherry, Cyprus sherry, Australian sherry und sogar Empire sherry zu belegen. Seine Entscheidung stützte sich dann aber gänzlich auf die Tatsache, daß die Erzeuger von echtem Sherry seit Jahrzehnten untätig geblieben waren und es den Klägern gestattet hatten, diese Namen widerspruchslos zu benutzen. Nach der equity-Lehre der laches (Verwirkung) war es diesen Erzeugern sonach verwehrt, den Anspruch geltend zu machen, der ihnen sonst zugestanden hätte, um den Mißbrauch des Namens zu unterbinden.
Somit komme ich zu dem Ergebnis, daß das vierte Argument der Kommission nicht durchgreifen kann.
Die Kommission macht fünftens geltend, das gesamte Gebiet eines Staates könne nicht Gegenstand einer mittelbaren Herkunftsangabe sein. Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem mit einem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Juni 1970 entgegen, worin dieses Gericht entschied, daß Korn und ,Weizen mittelbare Herkunftsangaben für in Deutschland hergestellte Branntweine aus Getreide seien, da die Mehrheit der deutschen Verbraucher mit diesen Bezeichnungen eine solche Vorstellung verbinde. Die Kommission hält die Entscheidung nach deutschem Recht für unrichtig. Dies mag sein, wie es wolle, ich jedenfalls erblicke keinen logischen Grund, warum eine mittelbare Herkunftsangabe nicht auf das gesamte Gebiet eines Staates abstellen kann, wenn dies für eine unmittelbare Herkunftsangabe mit Sicherheit möglich ist, z. B. im Falle von Irish Whiskey und vin d'Algérie.
Die Kommission behauptet sechstens, die Bestimmungen der Regelung von 1971, der sie entgegentritt, seien im deutschen Recht bisher ohne Vorbild. Der Schutz von Herkunftsangaben wird in Deutschland hauptsächlich durch § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (UWG) in der Fassung der späteren Gesetze vom 21. Juli 1965 und 26. Juni 1969 sichergestellt. Dieser Paragraph ermöglicht die Erhebung zivilrechtlicher Unterlassungsklagen gegenüber jedermann, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter anderem über den Ursprung von Waren unrichtige Angaben macht. Die Klagen können von anderen Gewerbetreibenden oder von Wirtschafts- oder Verbraucherverbänden erhoben werden. Die Kommission macht geltend, um darzutun, daß Sekt und Weinbrand nach allgemeinen Sprachgebrauch auf deutsche Erzeugnisse hinwiesen, hätte man richtigerweise Verfahren aufgrund jenes Gesetzes gegen Importeure ausländischer und mit jenen Namen versehener Erzeugnisse anstrengen müssen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, aufgrund einiger Urteile des Bundesgerichtshofes wären solche Klagen zum Scheitern verurteilt gewesen. Sie folgert, die Regelung von 1971 sei willkürlich und dazu bestimmt gewesen, deutschen Erzeugern von Schaumwein und Branntwein einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, den ihnen das frühere deutsche Recht verweigert hätte.
Meine Herren Richter, ich bin nicht der Auffassung, daß es Sache des Gerichtshofes ist, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage geht nicht dahin, ob der Erlaß des Gesetzes vom Jahre 1971 der deutschen Gesetzestradition entsprach oder ob ohne diese gesetzliche Regelung ein deutsches Gericht zu dieser oder jener Schlußfolgerung hätte gelangen können. Die Frage lautet schlicht, ob die Regelung von 1971 mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es, wenn ich etwas Selbstverständliches feststellen darf, zunächst der Ermittlung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.
Hierfür schlage ich vor, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 zunächst einmal beiseite zu lassen, und zwar nicht, weil er unerheblich wäre, sondern weil er weder nach der einen noch der anderen Seite Licht auf den vorliegenden Fall wirft. Hat die Kommission mit ihrem Vorbringen recht, daß die Regelung von 1971 unter Verletzung des Artikels 30 des Vertrages Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen in Kraft setzte, so sind diese Maßnahmen zu beanstanden, und der Entscheidung des Falles wird nicht im geringsten mit der Feststellung gedient, daß diese Maßnahmen im Hinblick auf Schaumwein auch gegen jene Verordnung verstießen. Sind die fraglichen Maßnahmen andererseits nach den Vertragsbestimmungen über den Handel zwischen den Mitgliedstaaten statthaft, dann müssen sie a fortiori auch nach den Vorschriften einer Verordnung über den Handel mit Drittländern zulässig sein.
Wie ich bereits früher bemerkte, stützt die Bundesrepublik ihr Vorbringen auf zwei Argumente. In erster Linie beruft sie sich auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie Nr. 70/50/EWG und macht geltend, diese Bestimmung gebe eine zwingende Auslegung des Artikels 30, die aus dem Regelungsbereich dieses Artikels Maßnahmen zum Schutz von Herkunftsangaben ausklammere. Zur Unterstützung dieser Auffassung nimmt die Bundesrepublik Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, wonach durch die Richtlinie die Anwendung insbesondere der Artikel 36 … des EWG-Vertrages … nicht berührt [wird]. Zweitens beruft sich die Bundesrepublik auf Artikel 36 und vertritt die Auffassung, dieser Artikel erlaube den Schutz von Herkunftsangaben durch die Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, und zwar unter der Rubrik öffentliche Ordnung, soweit solche Rechtsvorschriften den Schutz des Verbrauchers zum Gegenstand hätten, und unter der Rubrik Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, soweit sie dem Schutz der Erzeuger dienen sollten.
Meine Herren Richter, ich pflichte der Kommission darin bei, daß diese Sicht unnötig kompliziert und außerdem fehlerhaft ist. Die grundlegenden Bestimmungen sind schließlich jene des Vertrages. Die Richtlinie vermag nicht mehr zu bewirken, als deren Ausfüllung zu versuchen. Es ist jurisitsch eine Ungereimtheit, die Richtlinie so anzusehen, als lege sie die Vertragsbestimmungen aus. Die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie sind ohne weiteres verständlich und erklärbar, wenn man die Richtlinie als Ganzes betrachtet, ohne daß es erforderlich wäre, der Kommission die Absicht zuzuschreiben, durch den Erlaß dieser Vorschriften sich selbst die Rolle eines Interpreten von Artikel 30 im Wege übertragener Rechtsetzung anzumaßen.
Sonach liegt der eigentliche Schlüssel in Artikel 36, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die den Gebrauch eines bestimmten Namens in einem Mitgliedstaat — zumindest wenn dieser Name Werbekraft besitzt — einem inländischen Erzeugnis vorbehalten, prima facie Artikel 30 in der ihm vom Gerichtshof namentlich im Dassonville-Fall gegebenen Auslegung verletzen müssen.
Zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland ist meines Erachtens unstreitig, daß der Schutz von Herkunftsangaben die zwei von mir erwähnten Aspekte aufweist: einerseits den Schutz des Verbrauchers, andererseits den Schutz der Produzenten. Ich zweifle auch nicht daran, daß die Bundesrepublik Deutschland den ersten Aspekt zu Recht dem Begriff öffentliche Ordnung des Artikels 36 und den zweiten dem Begriff Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zuordnet.
Doch läßt Artikel 36 den Mitgliedstaaten nicht freie Hand für den Erlaß beliebiger Verbote oder Beschränkungen im Namen der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Solche Verbote oder Beschränkungen müssen aus solchen Gründen zunächst einmal gerechtfertigt sein. Zweitens muß dem Erfordernis Genüge getan werden, daß diese Verbote oder Beschränkungen … weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen [dürfen].
Von Seiten der Bundesrepublik Deutschland wurde auf Artikel 222 des Vertrages hingewiesen, der ganz allgemein vorsieht, daß der Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt [läßt]. Die Vorschrift scheint mir aber, mit allem Respekt sei dies gesagt, nur entfernt das Kernproblem zu berühren.
Die Kernfrage lautet meines Erachtens folgendermaßen: Welche Vorschriften dürfen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Herkunftsangaben nach Gemeinschaftsrecht erlassen?
Bei der Beantwortung dieser Frage sind natürlich die gesetzlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, denn vor dem Hintergrund dieser Traditionen sollte der Vertrag und mit diesem die Richtlinie ausgelegt werden. Was mich anbetrifft, so glaube ich nicht, daß hier eine peinlich genaue Prüfung der Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaates geboten ist, wie sich dies in manchen Fällen empfiehlt, mit denen der Gerichtshof befaßt ist. Doch nachdem ich Ihnen, meine Herren Richter, das einschlägige englische und deutsche Recht aufgezeichnet habe, würde ich Ihnen wohl einseitige Schlußanträge vortragen, wenn ich nicht bei einer Materie wie dieser auch französisches Recht in die Betrachtung einbeziehen würde.
Glücklicherweise wird meine Aufgabe erleichtert, da die Bundesrepublik ihrer Gegenerwiderung ein Gutachten von Professor Plaisant, Universität Le Mans, als Anlage beigefügt hat.
Es besteht kein Zweifel daran, daß die französische Gesetzgebung im Bereich des Schutzes von Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen Pionierarbeit geleistet hat, daß das französische Recht infolgedessen in vielerlei Hinsicht in diesem Bereich weiter fortgeschritten ist als das Recht irgendeines anderen Mitgliedstaates. Professor Plaisant erläutert die beiden Grundbegriffe des französischen Rechts, die appellation d'origine und die indication de provenance. Der er- stere wird in einem im Jahre 1966 wieder in Kraft gesetzten französischen Gesetz vom 6. Mai 1919 wie folgt umschrieben:
Constitue une appellation d'origine la dénomination d'un pays, d'une région ou d'une localite servant à désigner un pro- duit qui en est originaire et dont la qualité ou les caractères sont dus au milieu géographique, comprenant des facteurs naturels et des facteurs humains.
Für eine indication de provenance scheint es eine solche Legaldefinition im französischen Recht nicht zu geben. Professor Plaisant vertritt nun die Auffassung, während zu einer appellation d'origine vier Voraussetzungen gehörten, nämlich:
1. eine geographische Bezeichnung,
2. Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch den so beschriebenen Ort,
3. ein angemessener Bekanntheitsgrad,
4. daß die Vorzüge oder Merkmale des Erzeugnisses ausschließlich oder im wesentlichen auf natürliche und menschliche Faktoren zurückzuführen sind, die mit jenem Ort in Verbindung gebracht werden,
müsse eine indication de provenance nur den ersten drei dieser Anforderungen genügen. Professor Plaisant macht darüber hinaus klar, daß er bei geographischen Bezeichnungen einen Namen nicht ausschließt, der zwar für sich allein genommen nicht geographischer Natur ist, jedoch nach der Volksmeinung einen geographischen Beiklang besitzt — also mit anderen Worten eine mittelbare Herkunftsangabe.
Professor Plaisant weist auch auf drei internationale Abkommen hin.
Das erste ist die in Paris 1883 unterzeichnete und in Brüssel 1900, Washington 1911, Den Haag 1925, London 1934, Lissabon 1958 und Stockholm 1967 revidierte Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Diese schuf die bisweilen so genannte Pariser Union. Alle Mitgliedstaaten der EG sind Mitglieder derselben, wenn auch nicht alle im gleichen Umfang. Was mich anbetrifft, glaube ich nicht, daß es hierauf ankommt, weil ich mit allem Respekt vor Professor Plaisant nicht der Auffassung bin, daß eine Durchsicht der Pariser Verbandsübereinkunft in einer ihrer Fassungen irgendeine Klärung einer der Fragen brächte, die Sie, meine Herren Richter, im vorliegenden Fall zu entscheiden haben.
Das zweite von Professor Plaisant erwähnte internationale Abkommen ist das Herkunftsabkommen von Madrid. Dieses wurde im Jahre 1891 abgeschlossen und seither mehrmals revidiert, stets in Verbindung mit den Revisionen der Pariser Verbandsübereinkunft. Nur fünf Mitgliedstaaten sind Mitglieder, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Italien und das Vereinigte Königreich. Auch dieses Abkommen bringt nach meinem Dafürhalten keine Klärung irgendeiner der in diesem Falle aufgeworfenen Fragen.
Das dritte von Professor Plaisant genannte internationale Abkommen ist das Abkommen von Lissabon. Dieses wurde im Jahre 1958 im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Revision der Pariser Verbandsübereinkunft abgeschlossen. Es zählt nur zwei Mitgliedstaaten der EWG als Mitglieder, Frankreich und Italien. Dieses Abkommen, dessen französische Fassung allein authentisch ist (wenngleich von ihm amtliche Übersetzungen in anderen Sprachen vorhanden sind), enthält in Artikel 2 eine Definition der appellation d'origine, die enger ist als die Definition in den französischen Gesetzesvorschriften. Offenbar wurde diese Definition in einem belgischen Gesetz aus jüngerer Zeit übernommen.
Die im Abkommen von Lissabon enthaltene und in das belgische Gesetz übernommene Definition liefert meines Erachtens keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Artikels 36 des EWG-Vertrags, denn sie schließt mittelbare Herkunftsangaben jeder Art und auch solche Herkunftsangaben aus, die bloße indications de provenance sind. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Vertragsverfasser mit den Artikeln 30 bis 36 die Absicht verfolgten, in den Mitgliedstaaten jeden Schutz für diese beiden wichtigen Gruppen von Warenbezeichnungen abzuschaffen.
Im Ergebnis dürfte es somit den Mitgliedstaaten durch Artikel 36 des Vertrages und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie Nr. 70/50/EWG gestattet sein, jedwede vernünftige Maßnahme zu treffen, um Herkunftsangaben zu schützen, seien diese unmittelbarer oder mittelbarer Art, und das unabhängig davon, ob diese Bezeichnungen nach französischem Recht den appellations d'origine oder den indications de provenan- ce zuzuordnen sind. (Zum Erfordernis, daß die Maßnahmen sinnvoll sein müssen, sei auf Randziffer 6 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Das- sonville hingewiesen.)
Eine mittelbare unterscheidet sich von einer unmittelbaren Herkunftsangabe natürlich darin, daß im Falle der ersteren Volks- oder in manchen Fällen Handelsbrauch einem Wort, das nicht schon von Natur aus ein geographischer Name ist, eine geographische Bedeutung verleiht. Aus der englischen Sprache habe ich das Beispiel des claret erwähnt. Andere Beispiele wurden im Parteivorbringen erwähnt. Im vorliegenden Falle sehe ich die entscheidende Frage darin, ob Sekt und Weinbrand in den Vorstellungen der deutschen Öffentlichkeit auf deutsche Erzeugnisse hinweisen oder ob sie entsprechend der Behauptung der Kommission deutsche Gattungsbegriffe für Schaumwein und Branntwein geblieben sind. Eine etwas schwierigere Frage stellt sich für Prädikatssekt, wozu ich noch kommen werde.
Ehe ich mich dem Beweismaterial zuwende, sollte ich wohl noch eine Tatsache erwähnen, die meines Wissens unbestritten ist, nämlich daß vor Inkrafttreten des Versailler Vertrages Champagner und Kognak in Deutschland häufig als Gattungsbegriffe für Schaumwein bzw. Branntwein benutzt wurden. Die Verwendung dieser Begriffe für anderen als echten Champagner und echten Co- gnac wurde jedoch gemäß Artikel 274 und 275 jenes Vertrages ab 1923 verboten.
Das Wort Sekt scheint etymologisch vom lateinischen vinum siccatum zu stammen, einem Begriff, der schlicht trockener Wein bedeutet. Pauls Deutsches Wörterbuch (6. Auflage 1968) erwähnt den Gebrauch des Wortes im Jahre 1830 durch einen berühmten deutschen Schauspieler, Ludwig Devrient, in der Rolle des Falstaff, zur Übersetzung des englischen Satzes Give me a cup of sack (Heinrich IV., Erster Teil, Zweiter Akt, Vierte Szene). Bei Shakespeare's sack handelte es sich natürlich um Weißwein, der aus Spanien oder den Kanarischen Inseln eingeführt worden war. Er wurde zu seiner Zeit als trocken angesehen, doch ist es schwierig zu sagen, ob auch ein moderner Gaumen so empfunden hätte. Wörterbücher jedenfalls bestätigen, daß das englische Wort sack aus dem Französischen sec abgeleitet wurde.
Laut der Klagebeantwortung (S. 11), der die Kommission in diesem Punkte nicht entgegentritt, fand das Wort Sekt als Bezeichnung für Schaumwein etwa um das Jahr 1880 Eingang in Deutschland. Im Jahre 1908 änderte der Verband Deutscher Schaumweinkellereien seinen Namen in Verband Deutscher Sektkellereien. Zwischen 1923 und 1971 behandelten die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Sekt und Schaumwein als Synonyme.
Nun einige Worte zu dem Beweismaterial über den gängigen Gebrauch des Wortes Sekt.
Die Kommission stützt sich in erster Linie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Juni 1970 (BGH NJW 1970, 2105), worin dieser mit Bezug auf französischen Schaumwein wiederholt von Sekt spricht.
Zweitens stützt sich die Kommission auf die Eingaben der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu einem im Jahre 1967 im Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf, einer frühen Fassung des späteren Weingesetzes von 1971. In dieser dem Präsidenten des Bundestages am 12. September 1967 zugeleiteten Stellungnahme sprach sich die Vereinigung aufgrund eines Berichts ihres technischen Ausschusses entschieden gegen den Vorschlag aus, die Begriffe Sekt und Weinbrand deutschen Erzeugnissen und Erzeugnissen aus Ländern vorzubehalten, in denen Deutsch Staatssprache ist (S. 16/17 der Klageschrift).
Die Kommission stützt sich drittens auf eine Abhandlung von W. Brogsitter, München, zu jenem Gesetzentwurf, in der dieser Autor die Meinung vertrat, der fragliche Vorschlag sei nicht zu rechtfertigen (Klageschrift S. 17).
Die Kommission verweist ferner auf einige gegenwärtig beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, in denen zwei französische Hersteller und vier deutsche Importeure von Schaumwein die Vereinbarkeit der Regelung von 1971 über Sekt mit dem deutschen Grundgesetz in Zweifel ziehen. Die Kommission macht geltend, die Tatsache, daß sich diese Hersteller und Importeure die Mühe des Prozessierens gemacht hätten, zeige unter anderem ihre Besorgnis über die Reservierung jenes Namens für die Erzeugnisse deutschsprechender Länder.
Die Bundesrepublik stützt sich in einem gewissen Maße auf die Vorschriften bestimmter zweiseitiger Verträge, die sie mit anderen Ländern ausgehandelt hat, insbesondere eines Vertrages mit Frankreich vom 8. März 1960, mit Italien vom 2. Juni 1961, mit der Schweiz vom 7. März 1967 und mit Spanien vom 11. September 1970. In jedem dieser Verträge sagte der andere vertragschließende Staat zu, auf seinem Gebiet die Bezeichnungen deutscher Sekt und deutscher Weinbrand zu schützen. Professor Plaisant vertrat die Meinung, daß Sekt und Weinbrand infolgedessen in Frankreich wegen ihrer Ähnlichkeit mit den Bezeichnungen deutscher Sekt und deutscher Weinbrand als Namen für deutsche Erzeugnisse geschätzt seien. In der mündlichen Verhandlung trug er ergänzend vor, es sei ihm niemals eine Herkunftsangabe zu Ohren gekommen, die im Ausland, nicht aber im Inland ge schützt gewesen sei. Meines Erachtens wollte er damit sagen, daß die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand, wenn sie in Frankreich als Namen für deutsche Erzeugnisse geschützt würden, auch in Deutschland geschützt sein müßten.
Meine Herren Richter, ich gestehe ein, daß mich dies nicht überzeugt hat. Nichts ist natürlicher, als daß die Verwendung der Gattungsbezeichnung zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses in der Sprache eines Landes von den Angehörigen anderer Länder als ein Hinweis für dessen Ursprung in jenem Lande betrachtet wird. Ein im Verfahren vorgetragenes Beispiel ist der Name Sliwowitz. Ich zweifle nicht daran, daß dieser Name, wie vorgetragen wurde, für die meisten von uns auf ein Erzeugnis aus Jugoslawien hinweist. Hieraus folgt indessen nicht, daß der Name auch für einen Jugoslawen diese Bedeutung hat, denn meines Wissens bedeutet Sliwowitz in Serbokroatisch lediglich aus Pflaumen hergestellten Schnaps. Ein weiteres Beispiel ist Grappa. Für jeden Engländer, der von diesem Namen gehört hat, weist dieser auf ein italienisches Erzeugnis hin, doch ist es, wie ich mir habe sagen lassen, fraglich, ob dies seine Bedeutung auch im Italienischen ist. Sekt und Weinbrand klingen natürlich für Nichtdeutsche wie deutsche Erzeugnisse. Gäbe es nicht österreichischen Sekt und Weinbrand, so hätte ich mich in der Tat der Auffassung der Kommission angeschlossen, wonach es gegen das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland spricht, daß diese von den Staaten, mit denen sie jene zweiseitigen Verträge abgeschlossen hat, den Schutz der genannten Bezeichnungen nicht ohne das Eigenschaftswort deutscher angestrebt oder erhalten hat. Jedenfalls geht es vorliegend nicht um die Frage, was Sekt und Weinbrand einem Franzosen, Italiener, Schweizer oder Spanier bedeuten mögen, sondern welche Bedeutung diese Worte für Deutsche haben. Und bei aller Hochachtung vor Herrn Professor Plaisant scheint mir den Grundsätzen des französischen Rechts, auf die er abgestellt hat, für die Klärung dieser Frage nicht das geringste Gewicht zukommen zu können.
Stichhaltiger dünkt mir dagegen die Bezugnahme der Bundesrepublik auf die Terminologie der Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Organisation des Weinmarktes. In der gesamten deutschen Fassung der Ratsverordnung (EWG) Nr. 816/70 sowie der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2893/74 ist von Schaumwein die Rede, während wir in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2894/74 auf das Wort Qualitätsschaumwein stoßen. Das Wort Sekt wird, soweit ich das herausfinden konnte, in diesen Vorschriften nicht verwendet. Selbstverständlich deckt sich dies mit der Auffassung, daß Schaumwein den einschlägigen deutschen Gattungsbegriff bildet.
In der mündlichen Verhandlung wurden für die Bundesrepublik Deutschland als Beweisstücke mehrere Etikette von Flaschen mit französischen, italienischen und spanischen Schaumweinen vorgelegt, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Regelung von 1971 verkauft worden waren. Bezeichnend an diesen Etiketten ist die Tatsache, daß sie den Flascheninhalt nicht als Sekt, sondern als Französischer Schaumwein, Italienischer Schaumwein oder Spänischer Schaumwein beschrieben. Die meisten der fraglichen französischen Schaumweine waren Champagner bekannter Häuser, und die Etiketten trugen jeweils auch die Aufschrift Champagne und den Namen des Hauses, von dem der Wein stammte. Man könnte meinen, den Erzeugern und Importeuren jener Weine, denen so berühmte Namen zur Verfügung standen, sei es gleichgültig gewesen, ob sie diese als Französischer Sekt oder Französischer Schaumwein bezeichneten. Zwei der französischen Weine waren jedoch schlichte vins mousseux. Es gab eine Sorte von Asti Spumante, ferner zwei spanische Schaumweine. Diese Etikette wurden, wie ich es sehe, in erster Linie zum Beweis für das von mir so genannte erste Hilfsargument der Bundes republik Deutschland vorgelegt, das heißt für ihre Behauptung, Qualitätsschaumwein habe keine geringere Werbekraft als Sekt — doch läßt sich aus ihnen schließen, daß die betreffenden Erzeuger und Importeure Sekt als Bezeichnung für einen deutschen oder vielleicht österreichischen Schaumwein ansahen und für ihre Erzeugnisse eine entsprechende Vorstellung nicht hervorzurufen wünschten.
Die Kommission trat diesem Beweisvorbringen mit einem zweifachen Beweisangebot entgegen: erstens, daß zahlreiche französische Erzeuger von vins mousseux seit dem Jahre 1946 die Bezeichnung Französischer Sekt für ihre Ausfuhren nach Deutschland verwendet und sich am 16. Dezember 1969 bei der Kommission über die vorgeschlagene neue deutsche Regelung beschwert hätten; zweitens, daß andere französische Erzeuger von vins mousseux wie auch die sehr bekannte Luxemburger Firma Bernard Massard die Bezeichnung Sekt auf den Etiketten ihrer Ausfuhren nach Deutschland benutzt hätten. Konkret bot die Kommission an, in ihrem Besitz befindliche Etikette zum Beweis dieser Tatsachen vorzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland erwiderte, das Haus Bernard Massard beliefere den deutschen Markt in Wirklichkeit aus seinen Weinkellereien in Trier, so daß es nach der Regelung von 1971 als deutscher Erzeuger behandelt werde, dem ein Recht auf die Verwendung der Bezeichnung Sekt für seine Erzeugnisse zustehe.
Meine Herren Richter, wie ich gleich erläutern werde, bin ich der Meinung, daß das dem Gerichtshof bis jetzt vorliegende Beweismaterial über die Bedeutung des Wortes Sekt im gängigen deutschen Sprachgebrauch nicht schlüssig ist. Aus diesem Grunde werde ich Ihnen mindestens eine Beweiserhebung zu dieser Frage vorschlagen. Sollten Sie, meine Herren Richter, damit einverstanden sein, daß eine solche Maßnahme zu treffen ist, so wird es nichts schaden, der Kommission zu gestatten, gleichzeitig die ihr verfügbaren Etikette zum Beweis der von ihr behaupteten Tatsachen vorzulegen. Dagegen habe ich Zweifel, ob die Klärung des Falles durch den Nachweis von Beschwerden französischer vins mousseux-Erzeuger bei der Kommission im Jahre 1969 oder durch eine genaue Prüfung des Geschäftsbetriebes der Firma Bernard Massard gefördert würde.
Der Herr Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung den Prozeßbevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland gefragt, inwieweit der Handel die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand vor dem Inkrafttreten der Regelung von 1971 für in die Bundesrepublik eingeführte Erzeugnisse benutzte. Die Antwort lautete, entsprechende statistische Angaben lägen nicht vor. Doch unterstrich die Bundesrepublik in einer zusätzlichen schriftlichen Antwort vom 11. Dezember 1974, sowohl bei Schaumwein als auch bei Branntwein machten die Einfuhren nur einen sehr geringen Anteil am gesamten inländischen Verbrauch aus. Beispielshalber wurden die Zahlen vom Jahre 1966 angeführt, als von den nahezu 120 Millionen in der Bundesrepublik verkauften Flaschen Schaumwein nur etwas mehr als 6 Millionen auf Einfuhren entfielen.
Die Bundesrepublik stellt sich meines Erachtens völlig zu Recht auf den Standpunkt, daß in diesem Falle der entscheidende Beweis über die Frage des gängigen Sprachgebrauchs in Deutschland durch Meinungsumfragen erbracht werde. Ich behaupte nicht, einem solchen Beweis gebühre in Fällen, in denen es um mittelbare Herkunftsangaben gehe, stets der Vorrang. Es werden Fälle vorkommen, in denen der Beweis eines Handelsbrauchs stichhaltiger sein wird. Unser Fall unterscheidet sich jedoch von anderen möglichen Fällen darin, daß er die Frage aufwirft, ob bestimmte deutsche Worte in der deutschen Sprache auf deutsche Erzeugnisse hinweisen oder nicht. Mir scheint, als müsse insofern die Meinung der Allgemeinheit der deutschen Verbraucher als endgültige Richtschnur dienen.
Anlage 1 der Klagebeantwortung ist ein vom Institut für Demoskopie Allensbach erstelltes Gutachten über eine im Auftrag des Verbands Deutscher Sektkellereien e. V. im Jahre 1966 durchgeführte Bevölkerungsumfrage. Ausweislich dieses Gutachtens bestand die Aufgabe der Erhebungen darin festzustellen, ob der Begriff Sekt von der Allgemeinheit der deutschen Verbraucher als Hinweis auf ein deutsches Erzeugnis aufgefaßt wird. Die Erhebungen beruhten auf einem repräsentativen Querschnitt der erwachsenen Bevölkerung der Bundesrepublik und West-Berlins. Rund 3000 Personen über 16 Jahre wurden befragt. Als erstes wurde ihnen die Frage gestellt, ob sie das Wort Sekt schon gehört hätten. Nur 1 % verneinte die Frage. Die verbleibenden 99 % wurden gefragt, ob sie beim Lesen oder Hören des Wortes Sekt an ein deutsches oder ein ausländisches Erzeugnis dächten. 76 % gaben zur Antwort, sie dächten an ein deutsches Erzeugnis, 11 % antworteten, sie dächten an ein ausländisches Erzeugnis, 12 % waren unentschieden. Zum Schluß wurden sie gefragt, ob sie bisweilen Sekt tränken oder kauften. 48 % der Befragten gaben eine bejahende Antwort. Von diesen 48 % entfielen 83 % auf jene, für die das Wort Sekt ein deutsches Erzeugnis bedeutete, 10 % auf jene, für die es ein ausländisches Erzeugnis bedeutete, und 7 % auf diejenigen, die unentschieden waren.
Auf den ersten Blick sind dies eindrucksvolle Zahlen. Doch beanstandet die Kommission die Umfrage unter zwei Gesichtspunkten, wenngleich sie weder die Integrität noch die Sachkunde des Instituts für Demoskopie Allensbach in Frage stellt.
Die Kommission macht zunächst geltend, in den repräsentativen Querschnitt hätten Jugendliche von erst 16 Jahren nicht einbezogen werden dürfen. In meinen Augen stellt dies keine ernsthafte Kritik dar, namentlich in Anbetracht der Tatsache, daß die Meinungen derjenigen, die manchmal Sekt tranken oder kauften, gesondert gesammelt wurden. Die zweite Rüge der Kommission dürfte jedoch durchgreifen. Diese Rüge geht dahin, es sei tendenziös gewesen zu fragen, ob Sekt ein deutsches oder ein ausländisches Erzeugnis bedeute, wenn die eigentliche Frage die gewesen sei, ob das Wort auf ein deutsches Erzeugnis oder aber auf ein Erzeugnis hinweise, das sowohl aus Deutschland als auch von anderswo stammen könne.
Vielleicht, weil sie mit dieser Kritik rechnete, hat die Bundesrepublik in ihrer Klagebeantwortung (S. 24 und S. 54) die eventuelle Durchführung einer neuen Meinungsumfrage als Beweismittel zur Diskussion gestellt, die vom Gerichtshof in diesem Verfahren anzuordnen und nach seinen Anordnungen durchzuführen wäre. Die Kommission hat in ihrer Erwiderung (auf den Seiten 15 und 28) vorgebracht, falls eine solche neue Meinungsumfrage durchgeführt werden sollte, müßte sie auch der Feststellung dienen, ob dem Namen Sekt größere Werbekraft zukomme als dem Namen Qualitätsschaumwein. In ihrer Gegenerwiderung (S. 30) hat die Bundesrepublik diese Anregung begrüßt. Sie hat darüber hinaus vorgeschlagen, der Gerichtshof solle ein Sachverständigengutachten darüber in Auftrag geben, wie die in der Umfrage zu stellenden Fragen abgefaßt werden sollten. Gleichzeitig hat die Bundesrepublik die Frage aufgeworfen, auf die ihr Anwalt in der mündlichen Verhandlung wiederholt hinwies, nämlich die Frage nach der Beweislast. Nach Meinung der Bundesrepublik hat in Verfahren der vorliegenden Art die Kommission diese Last zu tragen.
Meine Herren Richter, es stimmt freilich, daß in Verfahren gemäß Artikel 169 die Beweislast bei der Kommission liegt. Doch glaube ich, daß diese Last sogar in solchen Verfahren je nach dem Parteivorbringen wechseln kann. Und ich bin nicht sicher, daß, behauptet — wie hier — ein Mitgliedstaat, ein früherer Gattungsbegriff seiner Sprache sei zu einer mittelbaren Herkunftsangabe geworden, die Beweislast für diese Behauptung nicht auf diesen Staat übergeht. Auf je den Fall wäre ich nicht geneigt, zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat eine Frage von so bleibender Bedeutung wie die hier vorliegende in einem weitgehend unbegangenen Gelände des Gemeinschaftsrechts je nach der Beweislast zu entscheiden.
Andererseits habe ich nicht den Eindruck, als reiche das dem Gerichtshof jetzt vorliegende Beweismaterial dafür aus, dem Gerichtshof die Entscheidung der Frage zu ermöglichen. Deshalb bin ich der Auffassung, der Gerichtshof sollte gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung die Durchführung einer erneuten Meinungsumfrage in Deutschland anordnen zwecks Feststellung, 1. ob dem Begriff Sekt in den Augen der deutschen Öffentlichkeit eine größere Werbekraft zukommt als dem Begriff Qualitätsschaumwein und 2. ob für die deutsche Öffentlichkeit der Begriff Sekt auf ein deutsches Erzeugnis hinweist oder aber auf ein Erzeugnis, das entweder aus Deutschland oder von anderswo stammen kann. Ich halte es nicht für erforderlich, zunächst ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, wie die in der Umfrage zu stellenden Fragen abgefaßt werden sollten. Parteien von dem Rang und der Verantwortung der Kommission und der Bundesrepublik sollten nach meinem Dafürhalten imstande sein, sich über die Formulierung dieser Fragen zu verständigen, und es sollte genügen, wenn der Gerichtshof tatsächlich gemäß Artikel 45 § 3 der Verfahrensordnung anordnet, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien die Angelegenheit vom Berichterstatter nach Anhörung des Generalanwalts zu entscheiden ist.
Weiterer Beweise bedarf es dagegen nach meiner Auffassung nicht, um dem Gerichtshof hinsichtlich der Bezeichnungen Prädikatssekt oder Weinbrand eine Entscheidung zu ermöglichen.
Wie ich bereits erwähnte, macht die Bundesrepublik im Hinblick auf Prädikatssekt im wesentlichen geltend, wenn die Regelung von 1971 diese Bezeichnung auf einen mindestens zu 60 % aus inländischen Weintrauben hergestellten Schaumwein beschränke, so rechtfertige sich dies deshalb, weil dies der Steigerung des deutschen Flairs des Erzeugnisses diene.
Meine Herren Richter, selbst wenn ich einmal zugunsten der Bundesrepublik unterstelle, daß Sekt auf ein deutsches Erzeugnis hinweist, bin ich nicht der Meinung, daß diese Behauptung im Hinblick auf Prädikatssekt akzeptabel ist. Die Bundesrepublik behauptet in ihrem Vortrag immer wieder, was Sekt von ausländischen Schaumweinen unterscheide, sei das Herstellungsverfahren. Es spricht auch nichts dafür, daß Sekt, um von der deutschen Öffentlichkeit als solcher anerkannt zu werden, zu einem bestimmten Prozentsatz aus deutschen Weintrauben hergestellt sein muß. In der Tat wird nichts darüber vorgetragen, daß die Bezeichnung Prädikatssekt für die deutschen Verbraucher in ihrer Allgemeinheit eine andere Bedeutung besäße als die von Auswahlsekt.
Begreiflicherweise hätte ich zu einem abweichenden Ergebnis kommen können, wenn die Regelung von 1971 vorausgesetzt hätte, daß Prädikatssekt aus Weintrauben einer besonderen Sorte, z. B. Riesling, oder vielleicht gar aus einer Auswahl besonders geschätzter Sorten oder schließlich von Weintrauben aus einem oder mehreren besonders bevorzugten Anbaugebieten hergestellt sein muß. Die Regelung setzt aber nichts dergleichen voraus. Sie gestattet die Verwendung jeder Art von Trauben zur Erreichung des deutschen Mindestanteils von 60 %, und zwar ungeachtet der Sorte und des Anbaugebiets, vorausgesetzt, daß die Trauben auf deutschem Boden angebaut wurden. Dies bedeutet, daß sie sehr unterschiedlichen Sorten zugehören und an vielen beliebigen Orten von der Mosel bis nach Franken, vom Rheingau bis Baden angebaut worden sein können. Zu behaupten, daß eine so wahllos zusammengestellte Mischung einen erlesenen Wein hervorbringen könne, würde meine Leichtgläubigkeit überschätzen.
Mit dieser Aussage verwerfe ich natürlich nicht das für die Bundesrepublik Deutschland vorgetragene Argument, daß Qualitätsschaumweine im allgemeinen aus solchen Weinen hergestellt sind, die bei fehlender Schäumung als Tafelweine nur niedrig einzustufen wären. Nur behaupte ich, weder eine philologische noch eine önologische Grundlage dafür entdecken zu können, daß sie den Namen Prädikatssekt für einen zu 60 % aus inländischen Weintrauben hergestellten Wein vorbehält.
Deshalb halte ich dafür, daß die Bundesrepublik mit der Reservierung des Namens Prädikatssekt für einen zu einem bestimmten Anteil aus inländischen Weintrauben hergestellten Schaumwein gegen ihre Vertragsverpflichtungen verstößt.
Zuletzt wende ich mich dem Weinbrand zu.
Hier umfaßt das von der Kommission zum Beweis für ihre These vorgelegte Material keine Formulierungen aus BGH-Entscheidungen, wohl aber die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie von Herrn Dr. Brogsitter, die ich im Zusammenhang mit Sekt bereits genannt habe.
Hinzu gehört ferner ein Hinweis auf mehrere vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, von denen die eine Gruppe durch drei deutsche Importeure ausländischer Spirituosen und die andere durch zwei italienische Branntweinhersteller und deren deutsche Tochtergesellschaften angestrengt wurde. Daß Verfahren anhängig sind, ist auch hier natürlich insofern von Bedeutung, als es die Besorgnis der Antragsteller über die Reservierung des Namens Weinbrand für Branntwein aus deutschsprachigen Ländern beweist.
Die Kommission nimmt noch Bezug auf die vom deutschen Statistischen Bundesamt verwendete Nomenklatur (zur Aufgliederung, so denke ich mir, von Einfuhren nach Deutschland): In ihr findet sich die Position Cognak, Armagnac und andere Weinbrände.
Vielleicht das beste Argument der Kommission ist folgendes: Während es stets ein deutsches Wort gegeben habe, das mit Sekt als einem Gattungsbegriff für Schaumwein habe konkurrieren können, nämlich gerade das Wort Schaumwein, habe es keines gegeben, das mit Weinbrand habe konkurrieren können. Denn der Ausdruck Branntwein aus Wein stellt, und dies ist, soweit ich sehe, unstreitig, eine von den Verfassern der Regelung von 1971 eingeführte Neuerung dar. Branntwein bedeutet schlichtAlkohol.
Doch entzog die Kommission selbst diesem Argument den Boden, als sie geltend machte. Weinbrandeinfuhren nach Deutschland seien bis in letzter Zeit von einem Staatsmonopol genehmigt worden, das sie nahezu vollständig auf Kognak und Armagnac beschränkt habe. Im Zusammenhang hiermit sind die von der Bundesrepublik in ihrer ergänzenden Antwort vom 11. Dezember 1974 vorgelegten statistischen Angaben von Interesse. Aus diesen geht hervor, daß sich die gesamte deutsche Weinbranderzeugung im Jahre 1966 auf 943618 hl belief, während die Einfuhren nur 59516 hl betrugen, von denen 42881 hl auf Kognak und Armagnac entfielen. In Anbetracht der Umstände kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß deutsche Verbraucher Grund dafür hatten, Weinbrand für ein im wesentlichen einheimisches Erzeugnis zu halten. Die Bundesrepublik behauptet, trotz des Vertrages von Versailles sei in Deutschland der Gattungsbegriff für Weinbrand in den Augen des Normalverbrauchers nach wie vor das Wort Kognak. Tatsächlich beantragt die Bundesrepublik sogar, eine Meinungsumfrage zum Nachweis dieser Tatsache anzuordnen. Die Kommission führt aus, der Gerichtshof solle sich an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 357/365) halten, in der für Recht erkannt worden sei, daß in einer auf einer Monopolstellung beruhenden Marktsituation während deren Dauer eine vom Monopolisten gebrauchte Gattungsbezeichnung sich nicht zu einer Herkunftsangabe entwickeln könne. Was mich anbetrifft, glaube ich nicht, daß der Gerichtshof sich als durch diese Entscheidung gebunden ansehen sollte. Mir scheint, daß die dem Gerichtshof in einem Falle wie dem vorliegenden gestellte Kernfrage nicht die ist, aus welchem Grunde ein bestimmter Sprachgebrauch entstanden ist, sondern einfach, ob es diesen Sprachgebrauch gibt. Denn die Öffentlichkeit hat meines Erachtens ein Recht darauf, gegen irreführende Bezeichnungen geschützt zu werden, und zwar ganz unabhängig davon, warum diese Bezeichnungen im Laufe der Geschichte ihre besonderen Bedeutungen erlangten.
Die Bundesrepublik (Klagebeantwortung S. 11) trägt vor, Weinbrand sei eine alte deutsche Bezeichnung, die sich bis auf eine Urkunde aus dem Jahre 1319 zurückführen lasse, in der von einem Dieterich dictus Winbrant, einem Weinbrenner, die Rede sei. Das Wort wurde offenbar zu Anfang des 20sten Jahrhunderts durch einen gewissen Hugo Ansbach bewußt als eine handelsübliche Bezeichnung von in Deutschland hergestellten Branntweinen eingeführt. Pauls Deutsches Wörterbuch schreibt seine Einführung in den allgemeinen Sprachgebrauch dem Verbot der Verwendung des Wortes Kognak für deutsche Erzeugnisse aufgrund des Versailler Vertrages zu.
Der Klagebeantwortung sind (als Anlagen 2, 3 und 4) die Gutachten von nicht weniger als drei in Deutschland über die Bedeutung des Wortes Weinbrand durchgeführten Meinungsumfragen beigefügt.
Das Institut für Demoskopie Allensbach nahm im Auftrag des Verbands der Weinbrennereien e. V. im Jahre 1966 die erste dieser Umfragen vor. Es handelte sich um eine in jeder Hinsicht parallele Umfrage zu der von diesem Institut gleichzeitig durchgeführten Umfrage über Sekt, und sie unterliegt der gleichen Kritik, soweit die entscheidende Frage dahin ging, ob die befragte Person, falls ihr ein Glas Weinbrand angeboten werde, dieses für ein deutsches oder ein ausländisches Erzeugnis halten würde. Von den befragten Personen hatten 2 % noch nie von Weinbrand gehört, 75 % gaben zur Antwort, sie hielten diesen für ein deutsches Erzeugnis, 5 % antworteten, sie vermuteten in diesem ein ausländisches Erzeugnis, und 18 % waren unentschieden. Von denjenigen, die angaben, sie tränken oder kauften gelegentlich Weinbrand (47 % der befragten Personengruppe), äußerten 85 %, sie hielten diesen für ein deutsches Erzeugnis, 5 %, sie vermuteten in ihm ein ausländisches Erzeugnis, während 10 % unentschieden blieben.
Die beiden anderen Umfragen wurden im Jahre 1973 von einer anderen Gesellschaft durchgeführt, der GfK-Nürnberg (Gesellschaft für Konsum-, Markt-Und Absatzforschung e. V.). Diese Umfragen waren einander grundsätzlich ähnlich, jedoch wurde die Kernfrage in jeder von ihnen verschieden gestellt. In der ersten Umfrage wurde jeder Auskunftsperson die Frage vorgelegt: Wenn Sie auf einer Spirituosenflasche die Bezeichnung, Weinbrand' sehen, was meinen Sie dann wohl, aus welchem Land dieses Getränk kommt? In der zweiten Umfrage wurde dem oder der Befragten die folgende Frage vorgelegt: Wenn Sie auf einer Spirituosenflasche das Wort, Weinbrand' sehen, nehmen Sie dann an, daß es sich um ein deutsches Erzeugnis handelt, oder kann es sich auch um ein ausländisches Erzeugnis handeln?
Meine Herren Richter, die Formulierung der Frage in der ersten dieser Umfragen läßt sich, wie mir scheint, zwar beanstanden, soweit sie suggeriert, daß es nur ein Land gibt, aus dem Weinbrand kommen kann, doch kann an der Formulie rung in der zweiten Umfrage wohl keine ernsthafte Kritik laut werden. Die beiden Umfragen erbrachten folgende Ergebnisse: In der ersten antworteten 80 % der befragten Personen mit Deutschland, 20 % antworteten mit den Namen anderer Länder oder Gegenden, 3 % antworteten: Aus verschiedenen Ländern, und 4. % machten keine Angaben. Allem Anschein nach liegt der Grund, warum die Gesamtsumme 100 % überschreitet darin, daß einige Befragte mehrere Antworten gaben. Dies scheint auch in der zweiten Umfrage der Fall gewesen zu sein, allerdings in geringerem Maße. Hier meinten 87 % der befragten Personen, die Flasche würde ein deutsches Erzeugnis enthalten, 13 %, sie könnte auch ein ausländisches Erzeugnis enthalten, während 1 % keine Angaben machte.
Ein Perfektionist könnte, so meine ich, einige Aspekte sogar der letzten Umfrage beanstanden. Die einzige vernünftige Schlußfolgerung jedoch, die meiner Auffassung nach vor dem Hintergrund des übrigen von den Parteien vorgelegten Beweismaterials aus dem durch diese Umfragen erbrachten Beweisstoff gezogen werden kann, ist die, daß die Bundesrepublik ihre Behauptung bewiesen hat, wonach Weinbrand für die große Mehrheit der deutschen Bevölkerung auf ein deutsches Erzeugnis hinweist.
Trifft dies zu, so hat das Verteidigungsvorbringen der Bundesrepublik im Hinblick auf Weinbrand Erfolg, und dann erübrigt sich auch die Erörterung der hilfsweise aufgeworfenen Frage, ob dieser Name größere Werbekraft hat als die Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein.
Im Ergebnis komme ich zu der Auffassung, Sie, meine Herren Richter, sollten
1. feststellen, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verletzt, indem sie den Namen Prädikatssekt Schaumweinen vorbehält, die zu einem bestimmten Anteil aus inländischen Weintrauben hergestellt sind;
2. feststellen, daß die Bundesrepublik Deutschland die genannten Verpflichtungen nicht verletzt, indem sie den Namen Weinbrand Branntweinen aus Wein vorbehält, die in einem Lande hergestellt sind, in dessen gesamtem Gebiet Deutsch Staatssprache ist;
3. beschließen, daß zur Beweiserhebung in diesem Verfahren in Deutschland eine Meinungsumfrage darüber durchzuführen ist, a) ob dem Namen Sekt nach den Vorstellungen der deutschen Öffentlichkeit eine größere Werbekraftzukommt als dem Namen Qualitätsschaumwein und b) ob der Name Sekt für die deutsche Öffentlichkeit ein deutsches Erzeugnis oder ein Erzeugnis bedeutet, das entweder aus Deutschland oder von anderswo kommen kann;
4. den Herrn Berichterstatter mit der Beweisaufnahme betrauen und den Parteien eine Frist (die, wie ich anrege, vier Wochen betragen könnte) für die Unterbreitung miteinander abgestimmter Vorschläge über die Durchführung der Umfrage an den Herrn Berichterstatter setzen;
5. beschließen, daß der Kommission die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Etikette gestattet ist, welche die von ihr behaupteten Tatsachen über Einfuhren von Schaumwein unter der Bezeichnung Sekt nach Deutschland zu beweisen geeignet sind, und
6. die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.