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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.02.1975 – C-12/74
ECLI:EU:C:1975:23
In der Rechtssache 12/74
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Dr. Heinrich Matthies als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Dr. Peter Ulmer, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Klägerin,
gegen
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch Professor Dr. Thomas Oppermann, Tübingen, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg, 20-22, avenue de l' Arsenal,
Beklagte,
wegen
Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, verstößt, wenn sie die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand den im Inland hergestellten Erzeugnissen und die Bezeichnung Prädikatssekt den im Inland zu einem bestimmten Mindestanteil aus inländischen Ausgangsstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Das deutsche Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 893) und die Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 939) bestimmen unter anderem:
a) für Schaumwein:
daß als Sekt nur inländischer Schaumwein bezeichnet werden darf, der den Qualitätsanforderungen des § 3 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung entspricht, und daß diese Bezeichnung für ausländischen Schaumwein nur gebraucht werden darf, wenn im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist (§ 8 der genannten Verordnung); gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 3 des Weingesetzes kann der Gebrauch dieser Bezeichnung im übrigen von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß der Schaumwein zu einem bestimmten Mindestanteil aus inländischen Weintrauben stammt;
daß als Prädikatssekt nur ein inländischer Schaumwein bezeichnet werden darf, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und mindestens zu 60 % aus inländischen Weintrauben stammt;
b) für Branntwein aus Wein:
daß die Bezeichnung Weinbrand nur für ein Erzeugnis gebraucht werden darf, das als Qualitätsbranntwein aus Wein bezeichnet werden darf, vorausgesetzt, daß im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist (§ 44 Absatz 1 des Weingesetzes).
Für ausländischen Schaumwein und Branntwein aus Wein mit Herkunft aus anderen Ländern als solchen mit Deutsch als Staatssprache im gesamten Herstellungsland sehen das Weingesetz und die vorgenannte Verordnung je nach Qualität die Bezeichnungen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein beziehungsweise Branntwein aus Wein oder Qualitätsbranntwein aus Wein vor.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1971 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission den Wortlaut des genannten Weingesetzes und der drei zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen einschließlich jener über Schaumwein und Branntwein aus Wein.
Die Kommission war zuvor mit einem anderen Weingesetz, dem vom Jahre 1969, befaßt worden, dessen Inkrafttreten für den 20. Juli 1971 vorgesehen war, das aber niemals Gesetzeskraft erlangte. Das im Anschluß an den Erlaß der Ratsverordnungen Nr. 816/70 und 817/70 vom 28. April 1970 (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970) ergangene Weingesetz von 1971 sollte gerade an die Stelle des Gesetzentwurfs von 1969 treten. Da angeblich nur die Bestimmungen über Weinbrand unverändert in das Gesetz von 1971 übernommen worden waren, hielt es die Kommission für zweckmäßig, das Prüfungsverfahren nach Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages neu einzuleiten.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1972 eröffnete die Kommission erneut dieses Verfahren. Sie gelangte zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Bezeichnungen Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages darstellten.
Nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 27. November 1972 ihre Erklärungen abgegeben hatte, übermittelte ihr die Kommission am 25. Oktober 1973 eine begründete Stellungnahme vom 18. Oktober 1973 zu den die Bezeichnungen Sekt, Prädikatssekt und Weinbrand betreffenden Vorschriften der beanstandeten Regelung und forderte sie auf, die genannten Verstöße abzustellen. Zu anderen in dem neuen Weingesetz enthaltenen Bestimmungen wurde gleichzeitig eine weitere begründete Stellungnahme abgegeben.
Die Bundesregierung erklärte mit Telex vom 30. November 1973, sie halte an ihrer Ansicht fest, daß die strittigen Bestimmungen nicht gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstießen.
Am 21. Februar 1974 hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 des Vertrages die vorliegende Klage erhoben.
2. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge:
— feststellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30, sowie gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 18. April 1970 verstößt, wenn sie die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand den im Inland hergestellten Erzeugnissen und die Bezeichnung Prädikatssekt den im Inland zu einem bestimmten Mindestanteil aus inländischen Ausgangsstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält;
— die Beklagte zu den Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:
— die Klage abweisen,
— der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission macht geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch, daß sie die Gattungsbezeichnungen Sekt und Weinbrand der inländischen Erzeugung vorbehalten habe, den Versuch unternommen, diese Bezeichnungen im Wege der Gesetzgebung in mittelbare Herkunftsangaben umzuwandeln. In diesem Versuch sei ein Erlaß von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zu sehen; er verstoße infolgedessen gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr sowie gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70 (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970).
Was insbesondere den Handel mit Drittländern anbelange, verstießen diese Maßnahmen gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70. In ihrer Erwiderung betont die Kommission, die Rüge eines Verstoßes gegen diesen Artikel sei zwangsläufig ausschließlich im Hinblick auf Schaumweine erhoben worden, da der Anwendungsbereich der genannten Verordnung sich nicht auf Branntwein aus Wein erstrecke.
Für ihre Rüge führt sie folgendes an:
1. Die gesetzliche Festlegung geschützter Herkunftsangaben entspreche nicht der deutschen Rechtssystematik. Zumindest in den Fällen mittelbarer Herkunftsangaben hätten die deutschen Gerichte darüber zu entscheiden, ob in den beteiligten Verkehrskreisen die fraglichen Bezeichnungen als Herkunftshinweise verstanden würden und ob diese Auffassung wegen der damit verbundenen Gütevorstellungen schutzwürdig sei.
2. Der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasse Maßnahmen, die Einfuhren verhindern, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten, einschließlich derjenigen, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschweren oder verteuern (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 70/507EWG vom 22. Dezember 1969, ABl. L 13 vom 19. Januar 1970), und decke auch Maßnahmen, welche die inländischen Waren begünstigten. Außerdem sei dem Grundsatz des Artikels 33 Absatz 4 des Vertrages zufolge im Falle von Kontingenten eine Maßnahme gleicher Wirkung verboten, sobald sie geeignet sei, Einfuhren zu erschweren, ohne daß es des Nachweises bedürfte, daß sie tatsächlich einschränkende Wirkungen nach sich ziehe.
3. Vorliegend würden unter anderem deshalb die Einfuhren erschwert und die inländischen Produkte bevorzugt, weil die eingeführten Erzeugnisse auf dem deutschen Markt kein Anrecht mehr auf die marktgängigen und besonders werbewirksamen Bezeichnungen Sekt und Weinbrand hätten, sondern auf neugeschaffene, dem Verbraucher unbekannte Begriffe zurückgedrängt seien. Der den ausländischen Erzeugern auf diese Weise zugefügte Nachteil komme einer Diskriminierung gleich, die mit dem Vertrag nicht vereinbar sei.
Dieser Befund werde im übrigen bestätigt in der Beurteilung, welche die Neuregelung — in Form des ersten Entwurfs 1967 — von berufener Seite, nämlich in der Eingabe der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom 12. September 1967, gerichtet an den Präsidenten des Bundestages gefunden habe. Angesichts dieser Stellungnahme erscheine der Rückgriff auf demoskopische Umfragen darüber, ob den Bezeichnungen Sekt und Weinbrand in den Augen der beteiligten Kreise nicht tatsächlich der Wert von mittelbaren Herkunftsbezeichnungen zukomme, unnötig.
4. Was die Berechtigung der geographischen Anknüpfung auf nationaler Ebene anbelange, habe die Bundesregierung in ihren während des Verwaltungsverfahrens abgegebenen Erklärungen kein einziges Beispiel dafür genannt, daß mittelbare Herkunftsbezeichnungen auch auf das Gebiet eines ganzen Landes abstellen könnten. Schließlich beweise auch der Vorbehalt, der in der strittigen Regelung für Herstellungsländer gemacht werde, in deren gesamtem Gebiet Deutsch Staatssprache sei, daß es sich um eine deutschsprachige Gattungsbezeichnung handle und nicht um eine Herkunftsangabe.
5. In den zweiseitigen internationalen Abkommen, die mit verschiedenen Staaten über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen abgeschlossen worden seien, habe die Bundesrepublik Deutschland nur den Schutz für die Bezeichnungen Deutscher Sekt und Deutscher Weinbrand beansprucht.
6. Es sei unergiebig, sich auf Artikel 36 des Vertrages und auf Überlegungen zu berufen, die sich auf die rechtliche Regelung des gewerblichen und kommerziellen Eigentums stützten, um die Aufrechterhaltung der strittigen Bezeichnungen zu rechtfertigen. Wenngleich Bestand und Ausübung eines Rechts nicht unbedingt zusammenfielen, könne kein Zweifel daran herrschen, daß das Recht selbst mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, wenn die Ausübung des Rechts, wie vorliegend, zur Abkapselung der nationalen Märkte führe.
vorsorglich weist die Kommission noch darauf hin, daß die Reservierung der Bezeichnungen Sekt und Weinbrand für inländische Erzeugnisse selbst dann mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs unvereinbar wäre, wenn diese Bezeichnungen dank einer gewandelten Verkehrsauffassung tatsächlich als mittelbare Herkunftsangaben auszulegen wären. Nach dem genannten Grundsatz sei es nicht zulässig, der Sprache eines Mitgliedstaates entstammende Beschaffenheitsangaben als mittelbare Herkunftsangaben für die Produkte dieses Staates zu schützen und eingeführte Waren auf weniger bekannte oder weniger werbekräftige Warenbezeichnungen zurückzudrängen.
Die deutsche Regierung entgegnet hierauf im wesentlichen folgendes:
1. Die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand hätten gegen Anfang dieses Jahrhunderts als Kennzeichnungen von deutschem Schaumwein und Branntwein von Wein bestimmter Güte und Art Eingang in die deutsche Wirtschaftspraxis gefunden. Sie seien anfangs parallel zu den Bezeichnungen Champagner und Cognac verwendet worden und im übrigen ab 1923 endgültig an deren Stelle getreten, da diese beiden Bezeichnungen seit jenem Jahre aufgehört hätten, Gattungsbezeichnungen zu sein, und sich in französischen Erzeugnissen vorbehaltene Ursprungsbezeichnungen verwandelt hätten.
2. Die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand ständen seit jeher in engem Zusammenhang mit einer besonderen deutschen Methode zür Herstellung der Erzeugnisse, für die sie verwendet würden. Diese später vom Gesetzgeber festgelegte Methode bestehe aus einer besonderen Kombination mehrerer Produktionsmerkmale, die in allen ihren Einzelheiten überprüft werden könne und dank derer man Erzeugnisse mit einem deutschen Flair erhalte. Dieser Geschmack verleihe den als Sekt und Weinbrand bezeichneten Erzeugnissen ihre besonderen Merkmale, derentwegen sie nicht mit ausländischem Schaumwein und Weinbrand verwechselt werden könnten. Die Nachahmung eines solchen Geschmacks durch außerhalb Deutschlands niedergelassene Hersteller sei wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen und finanziellen Probleme sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Um ihre Argumentation zu untermauern, legt die deutsche Regierung als Anhang zu ihrer Klagebeantwortung Meinungsumfragen über Sekt und Weinbrand vor.
3. Im Weingesetz 1971 habe der deutsche Gesetzgeber diese Entwicklung von Sekt und Weinbrand anerkannt und eine auch in anderen Ländern vorhandene Tendenz normativ verankert, die darauf abziele, auf der Verkehrsanschauung beruhende mittelbare Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben rechtlich zu schützen.
Die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung sei im übrigen legitim und entspreche dem üblichen Vorgehen des deutschen Gesetzgebers auf dem Gebiet des Wettbewerbs. Um eine Bezeichnung als Herkunftsbezeichnung betrachten zu können, genüge es insbesondere, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrsbeteiligten die genaue Herkunft des Erzeugnisses feststellen könne.
Unter diesen Umständen komme es einer Diskriminierung zu Lasten der Bundesrepublik gleich, wenn man die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages betrachte, die von anderen Mitgliedstaaten verwendeten Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben dagegen für gemeinschaftsrechtskonform halte.
4. Zu der von der Kommission angezogenen Richtlinie 70/50/EWG sei zu bemerken, daß diese in Anwendung des Artikels 33 Absatz 7 des Vertrages erlassen worden sei und nach ihrem Artikel 1 die Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung betreffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bestanden haben.
Diese Richtlinie enthalte zwar keine abschließende Lösung der vorliegenden Problematik, biete aber doch eine ganze Reihe wertvoller Fingerzeige, mit deren Hilfe die These der Kommission selbst angesichts der Kriterien zurückgewiesen werden könne, die diese selbst der Richlinie entnommen habe.
a) Erstens:
Die strittigen Bezeichnungen reihten sich in die Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben ein, die Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s unausgesprochen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages ausklammere. Sie gehörten im übrigen zu der Gruppe der qualifizierten Herkunftsbezeichnungen. Der Verbraucher stelle nicht nur eine Beziehung zwischen den Bezeichnungen Sekt sowie Weinbrand und ihrer geographischen Herkunft her, sondern habe in diesem Falle auch die besonderen Eigenschaften und die Qualität der Erzeugnisse vor Augen (Beweisangebot). Diese qualifizierten Herkunftsangaben, deren Begriff sich in Deutschland mehr und mehr durchsetze, stünden den eigentlichen Ursprungsbezeichnungen näher als die einfachen mittelbaren Herkunftsangaben.
Die mittelbare Herkunftsangabe sei ein anerkanntes Institut des deutschen und ausländischen Rechts des unlauteren Wettbewerbs. Im deutschen Recht gebe es kein Verbot, im Wege der Gesetzgebung Regelungen für die mittelbaren Herkunftsangaben zu treffen. Auch der EWG-Vertrag habe insofern keinen standstill der nationalen Gesetzgebung vorgesehen.
Die Wahl der nationalen und nicht regionalen Anknüpfungsebene bei den fraglichen Bezeichnungen ergebe sich zwangsläufig aus der Natur der Sache. Die Verkehrsanschauung beziehe sich hier auf Erzeugnisse einer bestimmten Art und Qualität, die als solche nicht in einer Region, sondern in einem bestimmten Lande hergestellt würden. Insoweit sei die Regelung des Weingesetzes 1971 im übrigen nichts Neues, sondern knüpfe an längst bekannte und anerkannte Grundsätze des deutschen Wettbewerbsrechts an, nach denen namentlich bei mittelbaren Herkunfts angaben als schutzfähiger Anknüpfungspunkt jeder wie auch immer abgegrenzte Teil der Erdoberfläche unabhängig von seiner Größe gelte.
Die in § 44 Absatz 1 des Weingesetzes und in § 8 Absatz 1 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung enthaltene Staatssprachenklausel stelle eine bloße Tolerenzregelung dar, die zugunsten eines wirtschaftlich nicht bedeutenden, aber vor allem in einigen grenznahen Regionen zu Österreich hergebrachten Wirtschaftsverkehrs mit einigen Schaumweinen und Branntweinen aus Wein dieses Staates zugelassen worden sei. Bei den österreichischen Produkten ergebe sich in der Herstellungsart jedenfalls eine gewisse Verwandtschaft, die zum Teil auf bis ins 19. Jahrhundert zurückreichende Traditionen zurückgehe.
b) Zweitens zeige die Entwicklung der Einfuhren von Schaumwein und Branntwein aus Wein nach Deutschland vor und nach 1971, daß die angefochtene Regelung keine einschränkenden Wirkungen auf den Handel mit den fraglichen Erzeugnissen gezeitigt habe. Vielmehr sei seit etwa 1970 eine besonders spürbare Erhöhung der Einfuhren aus Frankreich und Italien festzustellen. Selbst wenn man sich die These der Kommission zu eigen mache, wonach schon die bloße Eignung von Maßnahmen gleicher Wirkung, Einfuhren zu erschweren, für deren Verbot genüge, habe die Lebenserfahrung inzwischen die Abwesenheit auch nur einer solchen Eignung der strittigen Bezeichnungen nachgewiesen — unbeschadet der Frage, ob eine solche These für Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG überhaupt gelten könne.
c) Drittens zählten die strittigen Bezeichnungen, da sie keinerlei importbeschränkende Wirkung besäßen, nicht zu den Maßnahmen, die entsprechend Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 70/50/EWG eine eingeführte Ware in ihrem Wert herabsetzen und dadurch ihren Eigenwert vermindern oder ihre Verteuerung bewirken.
d) Schließlich ermöglichten die den eingeführten Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen diesen leicht, gegenüber den als Sekt und Weinbrand bezeichneten Erzeugnissen wettbewerbsfähig zu bleiben.
5. Selbst wenn man einmal annehme, die strittige Regelung stellte eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar und fiele somit unter Artikel 30 des Vertrages, so würde sie sich gemeinschaftsrechtlich gesehen durch Artikel 36 des Vertrages rechtfertigen: Sie sei Bestandteil des nationalen Wettbewerbsrechts und beruhe auf Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des vorgenannten Artikels, ohne andererseits ein Mittel zur Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung zu sein.
Von der Unterscheidung zwischen Bestand und Ausübung eines Rechts an gewerblichem und kommerziellem Eigentum könne vorliegend kein Gebrauch gemacht werden, denn die strittigen Bezeichnungen büßten — sofern sie auch auf ausländische Erzeugnisse angewandt würden — gerade dadurch ihre Funktion als mittelbare Herkunfsangaben ein.
In ihrer Erwiderung hält die Kommission an ihrer Behauptung fest, das Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung sei nicht an die tatsächliche Einfuhrentwicklung geknüpft. Der Beweis des Vorliegens von Einfuhrschranken könne im übrigen nur auf der Grundlage von Annäherungsergebnissen und unter Bezugnahme auf die Vergangenheit geführt werden. Im übrigen seien die von der deutschen Bundesregierung unterbreiteten statistischen Daten über die Entwicklung der Einfuhren von Branntwein aus Wein und Schaumwein nicht schlüssig. Die Erhöhung der Einfuhren zwischen 1969 und 1970 sei nämlich dem nach Artikel 33 des Vertrages zu vollziehenden Abbau der bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen zu verdanken, die im Falle von Branntwein durch ein staatliches Handelsmonopol noch verstärkt worden seien. Die Kommission habe gerade dessen Umformung verlangt, um die Liberalisierung des Handels sicherzustellen. Was die Einfuhren der Jahre 1970 bis 1973 anbelange, dürfte nicht vergessen werden, daß die Ubergangsregelung, die in dem beanstandeten Gesetz vorgesehen sei, jedenfalls noch im Jahre 1972 Einfuhr und Vertrieb der fraglichen Erzeugnisse unter Verwendung der früheren Bezeichnungen gestattet habe.
Daß die strittigen Maßnahmen geeignet seien, die ausländischen Produzenten jener Erzeugnisse zu benachteiligen, werde im übrigen durch die verschiedenen Verfassungsbeschwerden bewiesen, die gegen jene Maßnahmen bereits seit dem Jahre 1972 beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden seien.
Die Kommission bestreitet, daß die Fragen in den von der Beklagten vorgelegten Meinungsumfragen zutreffend gestellt worden seien, und weist darauf hin,
daß die Staatssprachenklausel des strittigen Gesetzes mit dem System der Ursprungsbezeichnungen unvereinbar sei, wonach das geschützte Gebiet sich nicht über die Grenzen eines Landes hinaus erstrecken dürfe, und
daß die Ubergangsregelung des § 75 Absatz 6 dieses Gesetzes, wonach die vorläufige Beibehaltung der Bezeichnung Sekt und Weinbrand statthaft sei, zeige, daß die strittigen Bezeichnungen zuvor für eingeführte Schaumweine und Branntweine aus Wein verwendet worden seien.
Die Kommission beharrt sodann auf ihrer Behauptung, diese Bezeichnungen seien in der Handelspraxis reine Gattungsbezeichnungen gewesen. Dies sei besonders deutlich im Falle von Prädikatssekt. Diese Bezeichnung weise nach der Auslegung durch den Verbraucher nicht auf einen bestimmten Gehalt an einheimischen Weinen, sondern auf einen Sekt außergewöhnlicher Güte hin.
Im übrigen folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus der Zeit vor 1971, daß die Umwandlung einer ursprünglichen Qualitätsbezeichnung in eine mittelbare Herkunftsbezeichnung nur statthaft sei,
wenn diese Umwandlung sich in den beteiligten Verkehrskreisen nahezu einhellig durchgesetzt habe (ein Durchsetzungsgrad von 74 % reiche hierfür nicht aus),
wenn die Beteiligten die Möglichkeit gehabt hätten, mehrere vergleichbare Erzeugnisse zu unterscheiden und miteinander zu vergleichen.
Vorliegend sei keine dieser Bedingungen erfüllt. Aus diesem Grunde sei eine Meinungsumfrage, wie sie die Beklagte vorgelegt habe, weder unerläßlich noch entscheidend.
Die These schließlich, daß die mit den strittigen Bezeichnungen versehenen Erzeugnisse ein bezeichnendes und typisches (deutsches) Flair besäßen, stütze sich auf unzutreffende und unvollständige oder doch nicht schlüssige Erwägungen (Gehalt an inländischen Weintrauben, Herstellungsweise usw.). Was insbesondere die vorgeschriebenen Herstellungsbedingungen anbetreffe, folge aus den fraglichen Bestimmungen, daß die gleichen Qualitätsanforderungen sowohl an Sekt als auch an Qualitätsschaumwein gestellt würden. Außerdem seien diese Anforderungen in Deutschland so allgemein gehalten, daß ein als Sekt verkaufter Schaumwein nach den verschiedensten Verfahren hergestellt werden könne. Unter diesen Umständen sei es zweifelhaft, ob ein deutsches Flair all diesen Produkten eigentümlich und gemeinsam sein könne.
Die Kommission bemerkt abschließend, unstreitig betreffe zwar die Richtlinie 70/50/EWG unmittelbar nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bestehenden Maßnahmen gleicher Wirkung, sie lasse aber doch die von den Mitgliedstaaten gutgeheißene und von der Kommission auf diesem Gebiet ständig befolgte Auslegungspraxis erkennen. Der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie enthaltene Vorbehalt zugunsten der Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben konkretisiere die durch Artikel 36 zugunsten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums vorgesehene Ausnahme. Diese Richtlinie könne keine Ausnahmen von dem Verbot des Artikels 30 begründen, die den Rahmen des Artikels 36 sprengten, in dem Sinne, daß jede Ursprungsbezeichnung und jede Herkunftsangabe im Lichte und in den Grenzen dieses letzteren Artikels gesehen werden müsse.
Die strittigen Bezeichnungen ließen sich aber nach Artikel 36 des Vertrages nicht rechtfertigen. Zunächst seien die Befugnisse, über die die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Artikels verfügten, nicht unbegrenzt, sondern würden durch die aus Artikel 5 des Vertrages herrührenden Verpflichtungen eingeschränkt. Zweitens hätten Maßnahmen, die alle im Inland hergestellten Erzeugnisse der fraglichen Art bevorzugten, eine besonders weitgehende einschränkende Wirkung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. So weitgehende Beschränkungen seien nur zu rechtfertigen, wenn ihre Einführung unbedingt erforderlich sei und keine andere Maßnahme für den beabsichtigten Zweck zur Verfügung stehe. Drittens stellten diese Maßnahmen eine einzigartige und dem hergebrachten System entgegenstehende Neuerung dar. Sogar wenn man schließlich noch unterstelle, der Gegenstand dieser Maßnahmen sei der Schutz der deutschen Hersteller von Sekt und Weinbrand vor unlauterem Wettbewerb und der Schutz der Verbraucher vor Täuschung über die Herkunft der Erzeugnisse, ergebe sich, daß keine Gefahr der Irreführung oder Täuschung unter der Rechtslage vor Erlaß der angegriffenen Maßnahmen bestanden habe.
In ihrer Gegenerwiderung weist die deutsche Regierung vorab darauf hin, daß die Kommission in der Erwiderung den ursprünglichen Vorwurf des Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 auf Schaumwein beschränkt habe; sie beantragt, die Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die durch den zurückgenommenen Teil des Klageantrages entstanden seien.
Sie bemerkt außerdem, die Kommission zeige eine gewisse Abneigung, auf ihrer eigenen Normsetzungsebene zu argumentieren, und wolle es zu Unrecht offenbar vermeiden, in einer so wichtigen Frage wie der vorliegenden auf Tatsachen einzugehen. Den Beweisangeboten und den zahlreichen Unterlagen (Sachverständigengutachten, demoskopische Untersuchungen usw.) seitens der Beklagten setze die Klägerin lediglich eine Argumentation entgegen, die sich vor allem auf eine abstrakte Analyse der Artikel 30 bis 36 des Vertrages stütze.
Im übrigen würde eine Umformung des strittigen Gesetzes im Sinne der Wünsche der Kommission (Verwendung der Bezeichnungen Sekt und Weinbrand auch für die eingeführten Erzeugnisse) nicht zu brauchbaren Ergebnissen führen, da sich in diesem Falle ernsthafte Kontrollprobleme im Hinblick auf die rechtmäßige Verwendung dieser Bezeichnungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr stellen würden.
Im Anschluß an diese allgemeinen Bemerkungen macht die deutsche Bundesregierung noch folgendes geltend:
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG sehe für Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben keine auf Artikel 36 gestützte Ausnahme von Artikel 30 des Vertrages vor. Dieser Artikel lasse erst in seiner Gesamtheit klar erkennen, was unter Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Vertrages zu verstehen sei. Eine andere Auslegung der genannten Richtlinie, wie die Kommission sie vorschlage, nehme Artikel 5 Absatz 2 jeden vernünftigen Sinn.
Die Diskussion über die Eignung der strittigen Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse bringe vorliegend keinerlei Nutzen. Dank der Legalausnahme des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie gehe es in den Fällen von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben gar nicht mehr um die Frage, ob sie Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellten. Diese Frage sei durch die Richtlinie selbst im verneinenden Sinne entschieden worden.
Auch wenn die außergewöhnliche Einfuhrsteigerung im Jahre 1970 und in den darauffolgenden Jahren zum Teil der durch den Vertrag beabsichtigten Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels zu verdanken sei, habe doch die Einfuhrentwicklung ungeachtet gewisser saisonaler Schwankungen seit langer Zeit einen ständig aufsteigenden Trend gezeigt (so in den Jahren 1966 bis 1973).
Wenn damit argumentiert werde, wegen der strittigen Regelung seien gegenwärtig einige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig, dürfe doch nicht außer acht gelassen werden, daß wegen der Besonderheiten des deutschen Systems in diesem Bereich jedes Jahr eine Flut von Verfassungsbesenwerden bei diesem Gericht erhoben werde. Außerdem hätten diese Beschwerden noch nicht das Stadium der Sachprüfung erreicht, und ein Antrag auf einstweilige Anordnung sei inzwischen von jenem Gericht mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Beschwerdeführerinnen die von ihnen behaupteten Nachteile aus der Weinbrandregelung bisher nicht glaubhaft hätten machen können. Schließlich gehe es nicht an, in einem Verfahren vor dem Gerichtshof zu Beweiszwecken die Argumente geltend zu machen, auf die sich die Parteien in einem vor einem anderen Gericht schwebenden Rechtsstreit stützten. Es sei Sache des Gerichtshofes zu entscheiden, ob die in jenen Streitigkeiten vorgebrachten Gesichtspunkte vorliegend von Bedeutung sein könnten. Sollte er diese Frage bejahen, bedürfte es einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die den importierten Weinen vorbehaltenen Bezeichnungen besäßen keinen pejorativen Beigeschmack, aus dem sich für diese Erzeugnisse handelshemmende Wirkungen ergäben. Der Begriff Schaumwein sei nichts anderes als eine völlig neutrale Gattungsbezeichnung: Er entspreche dem Begriff vin mousseux, der in Frankreich dem normalen und nicht unter die Bezeichnung Champagne fallenden Schaumwein vorbehalten sei. Der Ausdruck Branntwein aus Wein seinerseits entspreche dem französischen Begriff eau-de-vie de vin, der wiederum für nicht unter die Bezeichnung Cognac fallende Branntweine aus Wein verwendet werde. Das Wort Qualität bezeichne offensichtlich ein Werterzeugnis und habe deshalb keinerlei pejorative Bedeutung. Der Begriff Prädikatssekt schließlich unterstreiche den besonders herausragenden Charakter eines Erzeugnisses, dessen deutsches Flair durch einen Mindestgehalt von 60 % inländischer Weintrauben akzentuiert werde. Nichts stehe im übrigen der Bezeichnung der eingeführten Ware unter Verwendung der nationalen Ursprungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben entgegen, wie auch dem deutschen Erzeugnis dessen Herkunftsbezeichnung zur Verfügung stehe.
Die Kommission behaupte zu Unrecht, die Anforderungen der strittigen Regelung für die Herstellung von Qualitätsbranntwein und Qualtiätsschaumwein seien für die inländischen und die ausländischen Erzeugnisse die gleichen. Die für die inländischen Erzeugnisse aufgestellten Anforderungen seien im Gegenteil streng und erklärten sich gerade aus der Notwendigkeit, dem Erzeugnis das deutsche Flair von Sekt und Weinbrand zu sichern.
Die deutsche Regierung kommt somit in der Hauptsache zu dem Ergebnis, daß die strittige Regelung keine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, sich vielmehr im Hinblick auf den Vertrag nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 70/50/EWG rechtfertige.
Zur Problematik im Zusammenhang mit Artikel 36 des Vertrages macht sie deshalb nur hilfsweise unter anderem noch folgendes geltend:
Zwar könne der in diesem Artikel zugunsten nationaler Zuständigkeiten enthaltene Vorbehalt nicht als völlig uneingeschränkt verstanden werden, doch habe der Vertrag dem nationalen Gesetzgeber im Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einen ausreichenden Beurteilungsspielraum gelassen, um die Fortentwicklung des innerstaatlichen Rechts solange zu ermöglichen, als eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften entsprechend den vertraglich vorgesehenen Verfahren noch nicht habe erreicht werden können. Solle eine einzelstaatliche Regelung im Hinblick auf Artikel 36 gerechtfertigt sein, so müsse sie aus sachlich legitimen Gründen ergangen und dürfe nicht in mißbräuchlicher Weise handelshemmend sein. In diesem Sinne sei die strittige Regelung gerechtfertigt.
Diese mit Straf Sanktionen (§ 69 Absatz 3 Ziffer 2) bewehrte Regelung sei gleichzeitig ein Stück der deutschen öffentlichen Ordnung und falle auch aus diesem Grunde unter Artikel 36 des Vertrages.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Dezember 1974 ihr schriftsätzliches Vorbringen noch näher ausgeführt. Der Gerichtshof hat der Beklagten Fragen gestellt, welche diese am 13. Dezember 1974 schriftlich beantwortet hat.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Januar 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer Klage vom 21. Februar 1974 begehrt die Kommission gemäß Artikel 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr nach den Vertragsbestimmungen, insbesondere jenen über den freien. Warenverkehr, obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand den inländischen Erzeugnissen und die Bezeichnung Prädikatssekt den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat.
2 Nach § 26 des deutschen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 893) und § § 3 und 8 der Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 939) — im folgenden weinrechtliche Regelung von 1971 genannt — darf als Sekt nur ein deutscher Schaumwein bezeichnet werden, der bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht; für ausländische Schaumweine darf diese Bezeichnung nur gebraucht werden, wenn Deutsch im gesamten Herstellungsland Staatssprache ist. Nach denselben Bestimmungen darf als Prädikatssekt nur ein Sekt bezeichnet werden, der mindestens zu 60 % aus deutschen Weintrauben stammt. Ferner darf die Bezeichnung Weinbrand nach § 44 des Weingesetzes nur für inländische Erzeugnisse verwendet werden, die als Qualitätsbranntwein aus Wein bezeichnet werden können, und für ausländische Erzeugnisse nur dann, wenn im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist. Für die ausländischen Schaumweine und Branntweine aus Wein mit Ausnahme derjenigen Erzeugnisse, die in Ländern mit Deutsch als Staatssprache hergestellt wurden, müssen grundsätzlich die Bezeichnungen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein, Branntwein aus Wein oder Qualitätsbranntwein aus Wein verwendet werden.
3 Die Kommission macht geltend, die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand seien Gattungsbezeichnungen; der deutsche Gesetzgeber habe versucht, sie im Wege der Gesetzgebung in mittelbare Herkunftsangaben umzuwandeln. Die beteiligten Verkehrskreise und der Verbraucher in Deutschland verständen den Begriff Prädikatssekt nicht als Bezeichnung für einen Schaumwein, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben stammt, sondern für einen Sekt außergewöhnlicher Güte. Indem die weinrechtliche Regelung von 1971 die Bezeichnung Sekt und Weinbrand den inländischen Erzeugnissen und die Bezeichnung Prädikatssekt dem Sekt vorbehalte, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben stammt, während die ausländischen Erzeugnisse auf dem deutschen Markt auf die Verwendung weniger geschätzter oder dem Verbraucher unbekannter Bezeichnungen zurückgedrängt seien, bevorzuge diese Regelung die inländische Erzeugung zum Nachteil der ausländischen und enthalte mithin Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, denen die Gebote des Artikels 30 des Vertrages und, was Sekt und Prädikatssekt angehe, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99) entgegenstünden. Da im übrigen die strittigen Maßnahmen für den Schutz der Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und der Verbraucher vor Täuschung über die Herkunft der Erzeugnisse nicht unabdingbar notwendig seien, ließen sie sich nicht nach Artikel 36 des Vertrages rechtfertigen.
4 Die Bundesrepublik Deutschland macht in erster Linie geltend, der Gesetzgeber habe gegenüber der Sachlage vor Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 keine Neuerungen eingeführt, sondern lediglich die Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise und des Verbrauchers in Deutschland, in deren Augen die strittigen Bezeichnungen auf inländische Erzeugnisse hinwiesen, normativ verankert. Aus diesem Grunde seien die Vorschriften der Regelung über Sekt und Weinbrand dem System der mittelbaren Herkunftsangaben zuzurechnen und könnten infolgedessen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 13, S. 29) nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen gewertet werden. Ferner weise die Bezeichnung Prädikatssekt auf einen Sekt hin, bei dem der bestimmte Mindestanteil der zu seiner Herstellung verwendeten deutschen Weintrauben das typisch deutsche Flair steigere.
5 Grundlage des Gemeinsamen Marktes ist die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Zur Sicherung dieser Freiheit untersagt der Vertrag insbesondere in seinen Artikeln 12 und 31 zwischen den Mitgliedstaaten die Einführung neuer Maßnahmen, die den Handel in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar behindern und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt sind. In dem besonderen Falle von Sekt und Prädikatssekt muß sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 jede Regelung der Marktbedingungen dieser Erzeugnisse in einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen einfügen. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Jahre 1971 verabschiedete weinrechtliche Regelung kann die Angebotsbedingungen der von ihr erfaßten Erzeugnisse auf dem deutschen Markt beeinflussen. Im Hinblick auf die Verbote sowohl des Vertrages als auch der Verordnung Nr. 816/70 ist zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlaß der fraglichen Bestimmungen gegen die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat. Hierzu bedarf es zunächst einer Prüfung der Lage bei den Bezeichnungen Sekt und Weinbrand.
6 Die auf die Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 7 des Vertrages gestützte Richtlinie 70/50/EWG, deren Gegenstand nach Artikel 1 die Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrages bestanden haben, führt in Artikel 2 Absatz 3 diejenigen Maßnahmen auf, die nach den vorhergehenden Absätzen als verboten anzusehen sind; Buchstabe s dieses Absatzes erwähnt die Maßnahmen, die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind.
7 Die Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben im Sinne der Richtlinie kennzeichnen ungeachtet der Merkmale, durch die sie sich möglicherweise unterscheiden, zumindest immer ein Erzeugnis, das aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammt. Soweit diese Bezeichnungen rechtlich geschützt sind, müssen sie dem Zweck dieses Schutzes genügen und namentlich nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben. Sie erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem geographischen Ursprung verdankt. Was insbesondere die Herkunftsangaben anbelangt, so muß der geographische Ursprung eines Erzeug - nisses diesem eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeignet sind, es zu individualisieren.
8 Die deutsche weinrechtliche Regelung von 1971 sieht vor, daß die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland oder mit Herkunft aus anderen Ländern hinweisen, in deren gesamten Hoheitsgebiet Deutsch Staatssprache ist. Ein Herkunftsgebiet, das nach der Ausdehnung des nationalen Hoheitsgebiets oder nach einem sprachlichen Kriterium bestimmt ist, vermag kein geographisches Milieu im vorerwähnten Sinne zu bilden, das eine Herkunftsangabe rechtfertigen könnte, zumal die Erzeugnisse, um die es geht, aus Weintrauben unbestimmter Herkunft hergestellt werden können. Das Herkunftsgebiet, auf das die Regelung von 1971 abstellt, weist unstreitig keine homogenen natürlichen Faktoren auf, die es gegenüber den benachbarten Gebieten abgrenzen; denn die natürlichen Eigenschaften der Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung der strittigen Erzeugnisse Verwendung finden, richten sich nicht notwendig nach dem Verlauf der Staatsgrenze. Die deutsche Regierung macht indessen geltend, die Erzeugnisse, die unter die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand fallen, seien dank des in Deutschland benutzten besonderen Herstellungsverfahrens eindeutig individualisiert. Dieses verleihe ihnen ein typisches Flair, das im übrigen im Prädikatssekt durch den verlangten Mindestgehalt an Wein aus deutschen Trauben gesteigert werde.
9 Bei Erzeugnissen des Weinbaus spielen die natürlichen Faktoren des Ursprungsgebiets wie etwa die Weintraube, aus der diese Erzeugnisse gewonnen werden, eine wichtige Rolle für die Bestimmung ihrer Qualität und ihrer Wesensmerkmale. Zwar vermag das für solche Erzeugnisse verwendete Herstellungsverfahren zu ihrer Kennzeichnung beizutragen, doch ist es für sich allein — unabhängig von der Qualität der verwerteten Trauben — nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Herkunft dieser Erzeugnisse. Überdies ist das Verfahren zur Herstellung eines Weinbauerzeugnisses ein Anknüpfungsmerkmal, das für sich allein genommen dessen Herkunft um so weniger zu kennzeichnen vermag, als es auch in einem anderen geographischen Milieu Verwendung finden kann, soweit es nicht den Einsatz einer bestimmten Weintraube voraussetzt. Es ist nicht auszuschließen, daß das in einem bestimmten Gebiet verwendete Herstellungsverfahren, sofern es nicht unter dem Schutz von Ausschließlichkeitsrechten steht, auch von Herstellern benutzt wird, die sich mit ihren Fabrikationsstätten ganz oder zum Teil in anderen Gebieten niedergelassen haben. Außerdem zeigt der Vergleich zwischen den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 und denen des § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung, daß sich bei Berücksichtigung der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Anforderungen, denen ausländische Qualitätsschaumweine und Sekt genügen müssen, im wesentlichen decken. Auch lassen die Bestimmungen des § 40 Absatz 1 und des § 44 Absatz 1 des Weingesetzes zwischen Weinbrand und ausländischem Qualitätsbranntwein keinen nennenswerten Unterschied in den Qualitätsanforderungen an das eine oder andere Erzeugnis erkennen. Ferner kommt dem Erfordernis des § 40 Absatz 1 Nr. 4 vorliegend um so geringere Bedeutung zu, als zum einen die weinrechtliche Regelung von 1971 die Möglichkeit der Gewinnung des einheimischen Destillates aus ausländischen Weinen nicht ausschließt, zum anderen aber die Verpflichtung, dieses Destillat in einem auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Betrieb zu lagern, nicht unbedingt bedeutet, daß alle in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger von den erwähnten spezifischen Herstellungsverfahren auch wirklich Gebrauch machen.
10 Nach allem erlauben die Argumente, welche die Beklagte aus dem für die Erzeugung von Sekt und Weinbrand benutzten Herstellungsverfahren herleitet, nicht die Feststellung, daß diese Erzeugnisse wegen des Herstellungsverfahrens eine Qualität und Wesensmerkmale besäßen, die ihnen eigentümlich wären und aus ihnen typisch deutsche Erzeugnisse machten. Es ist im übrigen unstreitig, daß das in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 1971 geltende Recht bei Sekt für die eingeführten Erzeugnisse die Verwendung der strittigen Bezeichnungen in deutscher Sprache gestattete und diese bei Weinbrand sogar gebot. Die Bestimmung des § 75 Absatz 6 des Weingesetzes, die eine Übergangsregelung enthält, sowie die gerichtlichen Schritte der Importeure oder Hersteller ausländischer Schaumweine und Branntweine aus Wein, zu denen dieses Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland Anlaß gab, lassen erkennen, daß die genannten Bezeichnungen zur Zeit des Inkrafttretens jenes Gesetzes zumindest bei einem Teil der eingeführten Erzeugnisse tatsächlich Anwendung fanden. Die Beklagte behauptet zwar in Beantwortung einer ihr vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, die Verwendung dieser Bezeichnungen für eingeführte Erzeugnisse sei damals ganz stark minoritär gewesen. Sie bezieht sich dabei jedoch auf das Jahr 1966, also einen Zeitraum, in dem das Angebot dieser Erzeugnisse auf dem deutschen Markt noch sehr begrenzt war, und zwar wegen der seinerzeit geltenden und wenig später aufgrund des Vertrages zu beseitigenden Einfuhrbeschränkungen. Die Zahlenangaben über die Einfuhren in den Jahren nach 1966 beweisen, daß diese in der Bundesrepublik Deutschland namentlich in den Jahren 1969 und 1970 beträchtlich zunahmen. Darüber hinaus erhellt aus den Angaben der Beklagten über den Absatz deutschen Schaumweins und die Einfuhren ausländischer Schaumweine, daß in den Jahren 1969 bis 1971 die Einfuhren und infolgedessen die auf dem deutschen Markt angebotenen Mengen viel rascher als der Absatz der inländischen Erzeugung anstiegen, während diese Zuwachsraten, gemessen an denen des Absatzes der Inlandserzeugung, in den Jahren nach dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 zurückgingen. Es ist mithin davon auszugehen, daß die Verwendung der fraglichen Bezeichnungen für Einfuhrerzeugnisse zwar insbesondere im Jahre 1966 noch sehr selten war, jedoch beim Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 möglicherweise für stetig wachsende Mengen dieser Erzeugnisse von Interesse war.
11 Aus alledem ist zu folgern, daß die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand beim Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 nicht geeignet waren, die fraglichen Erzeugnisse wegen ihrer Qualität und ihrer spezifischen Eigenschaften als deutsche Erzeugnisse zu kennzeichnen, da sie nicht Erzeugnissen vorbehalten waren, deren Qualität im wesentlichen ihrer örtlichen Bindung an ein bestimmtes Herkunftsgebiet zu verdanken gewesen wäre, und da sie auf Einfuhrerzeugnisse wie auch auf die inländische Erzeugung gleichermaßen hinweisen konnten oder sollten.
12 Die Beklagte legt Meinungsumfragen zum Beweis dafür vor, daß die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand seinerzeit den deutschen Verbraucher an ein inländisches Erzeugnis denken ließen. Da jedoch der durch die Herkunftsangabe gewährte Schutz nur dann rechtmäßig ist, wenn das geschützte Erzeugnis tatsächlich Eigenschaften besitzt, die es hinsichtlich seiner geographischen Herkunft von anderen Erzeugnissen abheben können, läßt sich dieser Schutz, wenn diese Voraussetzung fehlt, nicht unter Berufung auf die Verbrauchermeinung rechtfertigen, wie sie Umfragen zu entnehmen sein kann, die nach statistischen Kriterien durchgeführt worden sind. Überdies vermögen diese Erhebungen wegen der ihnen innewohnenden Schwierigkeiten schon ihrer Natur nach nicht zu Ergebnissen zu führen, die eine objektive Würdigung der umstrittenen Tatsachen erlauben. Die von der Beklagten vorgelegten Meinungsumfragen aus den Jahren 1966 und 1973 wurden im übrigen zu Zeiten durchgeführt, auf die es im vorliegenden Fall nicht ankommt; denn im Jahre 1966 galten in der Bundesrepublik Deutschland für die fraglichen Erzeugnisse noch einfuhrbeschränkende Maßnahmen, und als die letzten Umfragen stattfanden, war die weinrechtliche Regelung von 1971 bereits seit zwei Jahren in Kraft.
Nach alledem stellen die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand keine Herkunftsangaben dar.
13 Was die durch die weinrechtliche Regelung von 1971 eingeführte Bezeichnung Prädikatssekt anbelangt, so kann nicht angenommen werden, daß die Verwendung deutscher Weintrauben zu einem Anteil von 60 % dem fraglichen Erzeugnis ein besonderes Flair verleiht. Da nämlich die genannte Regelung die Weintrauben, deren Verwendung für Prädikatssekt vorgeschrieben ist, nicht nach ihrer spezifischen Eigenart, sondern allein nach ihrem inländischen Ursprung bestimmt, besagt der verlangte Mindestanteil nicht notwendig, daß Prädikatssekt im Verhältnis zu Sekt tatsächlich eine besondere Qualität besitzt, die den ihm gewährten Schutz rechtfertigen würde.
14 Die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr, namentlich jene des Artikels 30, verbieten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission sind als im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages verboten anzusehen solche Maßnahmen, die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind. Dadurch, daß die weinrechtliche Regelung von 1971 solche Bezeichnungen der inländischen Erzeugung vorbehält und die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten auf unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zurückdrängt, ist sie geeignet, den Absatz der inländischen Erzeugung auf dem deutschen Markt zum Nachteil der Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten zu begünstigen. Sonach enthält diese Regelung Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen, die auch, was die Einfuhren von Schaumweinen aus Drittländern anbelangt, gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates verstoßen. Damit dieses Verbot durchgreift, bedarf es nicht der Feststellung, daß solche Maßnahmen die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich beschränken; vielmehr muß nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie lediglich feststehen, daß sie Einfuhren zu verhindern vermögen, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten. Im übrigen folgt aus den Zahlenangaben in der Gegenerwiderung, daß namentlich bei den Schaumweineinfuhren die jährliche Zuwachsrate nach dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 im Vergleich zu den Jahren 1969 bis 1971 einen Rückgang aufweist.
15 Der Umstand, daß die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand keine Herkunftsangaben darstellen, schließt es aus, die strittigen Maßnahmen, welche in der weinrechtlichen Regelung von 1971 enthalten sind, nach Artikel 36 des Vertrages zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu rechtfertigen. Die Beklagte macht allerdings geltend, Artikel 36 wolle mit der Bezugnahme auf die innerstaatlichen Vorschriften über das gewerbliche und kommerzielle Eigentum nicht auf ein bestimmtes System des Schutzes dieser Rechte verweisen, sondern räume den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Änderung und Fortentwicklung dieses Systems ein. Zwar sei die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Regelung der Herkunftsangaben noch dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen, doch entwickle sie sich gerade in Richtung auf das System der gewerblichen Schutzrechte.
16 Eine derart uneingeschränkte Fortentwicklung könnte indessen die Gefahr heraufbeschwören, daß der Vertrag zunehmend in seiner Tragweite eingeschränkt wird. Wenngleich er die Befugnis eines jeden Mitgliedstaates, im Bereich der Herkunftsangaben Recht zu setzen, nicht ausschließt, untersagt er ihnen dennoch in Artikel 36 Satz 2 die Einführung neuer Maßnahmen, die willkürlich und ungerechtfertigt sind und damit gleiche Wirkungen haben wie mengenmäßige Beschränkungen. Gerade dazu käme es jedoch, wenn der nationale Gesetzgeber den für Herkunftsangaben vorgesehenen Schutz Bezeichnungen zukommen ließe, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Schutz gewährt wird, lediglich Gattungsbezeichnungen sind.
17 Die Bundesrepublik Deutschland macht ferner geltend, die strittigen Maßnahmen seien aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 36 des Vertrages gerechtfertigt, namentlich, weil es notwendig sei, die Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und die Verbraucher vor irreführenden Angaben über die Herkunft der Erzeugnisse zu schützen. Artikel 36 des Vertrages kann indessen — wie immer man auch den Begriff der öffentlichen Ordnung in dieser Vorschrift abgrenzt — Ausnahmen von den Artikeln 30 bis 34 nur rechtfertigen, soweit diese Ausnahmen notwendig sind, um den Schutz des Erzeugers und des Verbrauchers vor Irreführungen im Handel zu gewährleisten. Weinbauerzeugnisse der gleichen Gattung können sich aufgrund ihrer Qualität und bestimmter Wesensmerkmale voneinander unterscheiden. Im übrigen enthielt die äußere Aufmachung zumindest eines Teils der strittigen Erzeugnisse vor dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 neben der Gattungsbezeichnung auch die Ursprungsbezeichnung dieser Erzeugnisse. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Praxis geändert hat.
18 Nach allem hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und — was Schaumwein anbelangt — aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 verstoßen, indem sie im Weingesetz und in der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom Juli 1971 die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand der inländischen Erzeugung und die Bezeichnung Prädikatssekt den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie macht jedoch geltend, die Kommission habe in der Erwiderung — abweichend von der Klageschrift — die aus der Verletzung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 hergeleitete Rüge auf Schaumwein beschränkt und damit ihre Klage teilweise zurückgenommen. Aus diesem Grunde müsse sie gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung zur Tragung der durch diese Rücknahme entstandenen Kosten verurteilt werden.
20 Aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 geht hervor, daß diese Verordnung, die unter anderem Schaumwein erfaßt, nicht für Branntwein aus Wein gilt. Daher hat die Kommission durch die Beschränkung der aus der Verletzung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 hergeleiteten Rüge auf Schaumwein die Klageanträge nicht abgeändert, sondern diese vielmehr nach Maßgabe des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung präzisiert. Deshalb ist Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und — was Schaumwein anbelangt — aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99, S. 1) verstoßen, indem sie im Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) und in der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I, S. 939) die Bezeichnungen Sekt und Weinbrand der inländischen Erzeugung und die Bezeichnung Prädikatssekt den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.