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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.1975 – C-38/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:4
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 22. januar 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Wenn ein Seemann aus eigener Initiative und von sich aus das sinkende Schiff verlassen hat und dann darum bittet, wieder an Bord genommen zu werden, um in ein bequemeres Rettungsboot gelangen zu können, so entspricht dies ungefähr dem Bild, mit welchem man die Situation darstellen könnte, in der sich Herr Geerlings, der Kläger dieser Rechtssache, befindet. Der Kläger war neun Jahre lang wissenschaftlicher Beamter im Dienste der Euratom. Nachdem er vergebens die Möglichkeit ausgeforscht hatte, ob die Vorschriften des Artikels 41 des Statuts über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf ihn anwendbar wären (vgl. sein Schreiben an die Verwaltung vom 17. 4. 1969 und deren Antwort vom 9. 6. 1969), beschloß er von sich aus, seinen aktiven Dienst bei der Euratom vom 1. Juli 1969 an zu beenden (Memorandum des Klägers vom 14. 6. 1969). Bei dieser Gelegenheit trug er in einer mehr allgemeinen Form erneut die Bitte um eine finanzielle Entschädigung vor, die nach dem normalen Verfahren einer Entlassung auf Antrag nicht gewährt werden konnte. In seinem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 24. Dezember 1973 wiederholte er, was er bereits in dem vorerwähnten Memorandum vom 17. April 1969 bekräftigt hatte, und erklärte, er wolle die Kommission deshalb verlassen, weil die Änderungen der Forschungsprogramme der Euratom ihm nicht mehr die Ausübung einer ernsthaften Tätigkeit gestatteten, so daß er in Wirklichkeit als überflüssig angesehen werden könne.
Aufgrund seines Schreibens vom 14. Juni 1969 hatte die Verwaltung der Beklagten — und zwar mit Recht — angenommen, der Kläger habe seine Entlassung beantragt. Daraufhin hat Herr Geerlings jedoch in einem Schreiben vom 18. Juli 1969 dargelegt, daß er nicht die Absicht gehabt habe, schlicht und einfach um seine Entlassung nachzusuchen, sondern daß er entsprechend dem Antrag auf Gewährung einer nicht näher bezeichneten Entschädigung, mit welchem das erwähnte Schreiben schließt, die Anwendung einer anderen Regelung angestrebt habe. In einem Schreiben vom 7. Februar 1970 hat er genauer erläutert, daß als Maßstab für die Höhe der Entschädigung für sein eventuelles Ausscheiden aus dem Dienst der Betrag dienen solle, der zu zahlen gewesen wäre bei Anwendung der Artikel 4 ff. der Verordnung Nr. 259/68 des Rates über Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission wegen der Verringerung der Planstellen infolge des Zusammenschlusses der Exekutiven anwendbar waren. Bekanntlich galten diese Sondervorschriften nur bis zum 30. Juni 1968.
Inzwischen hatten im Laufe des Jahres 1969 zahlreiche wissenschaftliche Beamte, die sich in einer ähnlichen Lage wie der Kläger befanden, Urlaub aus persönlichen Gründen beantragt und erhalten. Mit Rücksicht darauf hat die Verwaltung der Beklagten fast ein Jahr nach dem Ausscheiden des Klägers beschlossen, aus Gründen der Gleichheit die Verfügung über die endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses zu widerrufen und auf den Kläger die Bestimmungen des Artikels 40 des Statuts über Urlaub aus persönlichen Gründen anzuwenden.
2. Mit Schreiben vom 14. Juni 1970 und vom 13. Dezember 1971 hatte der Kläger beantragt, nach Artikel 40 des Personalstatuts in den Dienst wiederein gewiesen zu werden. Die Kommission lehnte beide Anträge unter Berufung darauf ab, daß der vom Rat genehmigte Forschungshaushalt jede praktische Möglichkeit einer Wiederverwendung des wissenschaftlichen Personals nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ausschließe. Die Kommission machte darauf aufmerksam, daß zahlreiche wissenschaftliche Beamte im Dienst geblieben seien, die tatsächlich überzählig waren und denen im Falle der Zuteilung einer freigewordenen Planstelle für wissenschaftliche Mitarbeiter ein Vorrecht gegenüber solchen Beamten zugestanden werden müsse, die sich — wie Herr Geerlings — gegenwärtig nicht im Dienst befänden.
Der Kläger hält diese Ablehnung für unbegründet und beruft sich auf den Anspruch des Beamten aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d, nach Ablauf des Urlaubs in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle eingewiesen zu werden, die seiner Besoldungsgruppe entspricht. Weil übrigens die urprünglich vom Kläger besetzte Planstelle niemals anderweitig besetzt worden sei und immer noch im Stellenplan aufgeführt werde, meint der Kläger, die Kommission könne seine Wiederaufnahme in den aktiven Dienst nicht verweigern.
Gegenstand der Aufhebungsklage ist jedoch nicht diese Ablehnung der Wiederverwendung, sondern die mit Schreiben der Kommission vom 10. Dezember 1973 mitgeteilte Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erlaß einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 2 der Verordnung des Rates Nr. 1543/73 einschließlich der damit verbundenen besonderen finanziellen Vorteile: So verstanden laufen die Anträge des Klägers geradewegs darauf hinaus, die Kommission zu verurteilen, die besagte Verordnung Nr. 1543/73 auf ihn anzuwenden. Diese Verordnung führte Sondermaßnahmen ein, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten der Europäischen Gemeinschaften an wendbar waren, um den außergewöhnlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus der Verabschiedung von Forschungsprogrammen ergeben, welche eine Verringerung der Zahl der Planstellen für das aus diesen Mitteln besoldete Personal zur Folge haben, und um es den von diesen Maßnahmen betroffenen Beamten [zu] ermöglichen, die durch den Verlust ihrer Beschäftigung verursachten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden.
Diese Verordnung hat also nicht dieselbe Funktion, wie sie nach unserer Erkenntnis in einer früheren Rechtssache (Giry/ Kommission, 1/74) der Verordnung Nr. 2530/72 eigen ist: letztere betraf die Beamten, die aus Titel 1 des die Kommission betreffenden Einzelplanes des Haushalts besoldet werden, und sollte die Freisetzung von Planstellen begünstigen, um Platz für die Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zu machen.
Die Verordnung Nr. 1543/73, auf die sich der Kläger beruft, war hauptsächlich für die Anwendung auf überzählige Beamte gedacht. Wenn der Kläger sich im aktiven Dienst befunden hätte, hätte er die Vergünstigungen der Verordnung wahrscheinlich in Anspruch nehmen können. Weil er aber aus persönlichen Gründen beurlaubt war, hat ihm die Kommission entgegengehalten, es sei unmöglich, diese Verordnung auf ihn anzuwenden. Eine ähnliche Haltung hatte die Kommission, wie wir schon gesehen haben, hinsichtlich der Verordnung Nr. 2530/72 eingenommen.
Obwohl diese Kammer des Gerichtshofes im Urteil vom 21. November 1974 in der Rechtssache Giry bekräftigt hat, daß die fragliche Verordnung grundsätzlich auf die Beamten Anwendung finden sollte, die tatsächlich und gegenwärtig eine Planstelle besetzt hielten, hat die Kammer doch die Möglichkeit einer Anwendung auf aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte nicht schlechthin ausgeschlossen. Der Generalanwalt hatte sich in demselben Sinne geäußert. Diesmal hält derselbe Generalanwalt jedoch — hinsichtlich einer anderen Verordnung — die Anwendbarkeit auf Beamte, die tatsächlich keine Planstelle innehatten, nicht einmal ausnahmsweise für gegeben.
Hinsichtlich der Verordnung Nr. 2530/72 ließ sich, wenn auch nicht als Regelfall, die Möglichkeit einräumen, sie auch auf beurlaubte Beamte anzuwenden, und zwar, weil sie ein Recht darauf gehabt hätten, in eine verfügbare und zur tatsächlichen Besetzung bestimmte Planstelle eingewiesen zu werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß bei dieser hypothetischen Fallgestaltung die Planstelle nicht für einen Beamten eines neuen Mitgliedsstaates hätte reserviert werden dürfen. Im Falle der Verordnung dagegen, um die es sich jetzt handelt und die gerade im wesentlichen mit anderer Zielsetzung, nämlich zur Verringerung überzähliger Planstellen, gedacht war, läßt sich eine Anwendung auf einen Beamten, der gegenwärtig keine der abzuschaffenden Planstellen mehr besetzt hält, nicht vorstellen. Hinsichtlich einer Planstelle, die man einem anderen Beamten zuweisen möchte, läßt sich in der Tat ein Vorrecht des beurlaubten Beamten auf ihre Besetzung denken; deshalb kann es der Zielsetzung der Verordnung Nr. 2530/72 entsprechen, wenn sie auf diesen Beamten angewendet wird, um so eine anderweitige Vergabe der Planstelle zu ermöglichen. In unserem Fall dagegen, der von einer Verordnung handelt, die nicht eine anderweitige Vergabe, sondern die endgültige Abschaffung der Planstelle anstrebt, zu deren Freisetzung die Verordnung dient, stellt sich nicht einmal die Frage, ob der beurlaubte Beamte ein Recht auf die Besetzung einer derartigen Planstelle hat. Folglich wäre die ausdehnende Anwendung der Vergünstigungen der Verordnung Nr. 1543/73 auf einen Beamten, der schon seit einiger Zeit seinen Dienst bei der Gemeinschaft aufgegeben hat, um seine berufliche Tätigkeit anderswo fortzusetzen, nicht gerechtfertigt, denn diese Vergünstigungen waren ausschließlich für Beamte vorgesehen, die ihre augenblickliche Beschäftigung durch eine Verringerung der Planstellen verlieren, um ihnen zu ermöglichen, die durch den Verlust ihrer Beschäftigung verursachten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden.
Wenn die Dinge so liegen, kann ich es mir ersparen, nochmals die verschiedenen Überlegungen in Erinnerung zu rufen, die ich in der Rechtssache Giry zu der Befugnis angestellt habe, von der die Kommission Gebrauch machte, um auf allgemeine Weise entsprechend ihrer Bewertung des dienstlichen Interesses den Anwendungsbereich der Sondernormen über das freiwillige Ausscheiden zu begrenzen. Überlegungen, die im Bereich der Verordnung Nr. 2530/72 die Nichtanwendung dieser Sondernormen auf Beamte, die im Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrages auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst schon keine Planstelle mehr besetzt hielten, gerechtfertigt hatten.
3. Diese für den Kläger ungünstige Schlußfolgerung könnte dennoch hinfällig sein, wenn seine Rüge begründet wäre, daß die Kommission sich bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wiederholt geweigert habe, ihn wieder in den Dienst einzuweisen.
Eine solche Einweisung setzt nach Artikel 40 voraus, daß eine Planstelle frei ist. Hierfür genügt es aber nicht, daß eine im Organisations- und Stellenplan aufgeführte Planstelle nicht besetzt ist; es muß vielmehr hinzukommen, daß diese Planstelle gegenwärtig zur Besetzung vorgesehen ist, von ihr also im Rahmen der Organisation der Dienststellen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann; hierbei sind auch die Arbeitsprogramme der Institution zu berücksichtigen, bei denen natürlich — vor allem im Falle eines wissenschaftlichen Forschungsinstituts, dessen Arbeit beträchtliche Ausgaben erfordert — die konkret verfügbaren Mittel nicht außer acht gelassen werden dürfen. Wenn infolge der Änderung der allgemeinen Politik bezüglich der Tätigkeit des betroffenen Instituts für eine Planstelle kein dienstliches Interesse mehr besteht und sie überzählig wird, kann der aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte, obwohl der grundsätzlich zur Besetzung der Stelle berufen wäre, kein Recht auf die Besetzung geltend machen, da sich dies mit den dienstlichen Interessen nicht vereinbaren ließe. Man kann die Verwaltung nicht zwingen, öffentliche Mittel zu vergeuden, indem sie einen Beamten wieder in eine Planstelle einweist, die sie gar nicht mehr braucht. Das dem beurlaubten Beamten in Artikel 40 eingeräumte Recht gibt ihm Vorrang vor Dritten. Aber die Entstehung eines tatsächlichen Anspruchs auf Wiederverwendung ist davon abhängig, daß die zuständige Behörde die Wiederbesetzung der freien Stelle beschließt. Der Kläger erblickt in dem ablehnenden Verhalten der Beklagten einen Ermessensmißbrauch, der sich aus der behaupteten Absicht der Kommission ergebe, das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst zu erreichen, ohne die finanziellen Lasten tragen zu müssen, die in der Verordnung Nr. 1543/73 vorgesehen sind. Ich wäre dagegen versucht, wenn überhaupt, einen Ermessensmißbrauch in einer Verfügung zu erblicken, mit der ein aus persönlichen Gründen beurlaubter Beamter in eine nunmehr überflüssige und zur Abschaffung bestimmte Planstelle eingewiesen wird, vor allem, wenn eine solche Einweisung im wesentlichen den Zweck hätte, diesem Beamten die besonderen Vergünstigungen zukommen zu lassen, die in der genannten Verordnung für andere Sachverhalte und andere Zwecke vorgesehen sind.
Die Weigerung, den Kläger wieder in den Dienst einzuweisen, könnte nur dann beanstandet werden, wenn erwiesen wäre, daß die Kommission nach dem Antrag des Klägers auf Wiedereinweisung eine freie und für den Kläger geeignete Planstelle zur Verfügung gehabt, diese aber anderweitig verwendet hätte.
Es ist nicht ersichtlich, daß dies der Fall gewesen wäre. Eine die Besetzung einer freien Planstelle ablehnende Verfügung der zuständigen Behörde könnte nur dann beanstandet werden, wenn sie wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft wäre, etwa wenn sie dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Nun hat im vorliegenden Fall der Kläger selbst mehrmals eingeräumt, daß die früher von ihm besetzte Stelle schon überzählig geworden war; gerade weil seine Aufgaben keinen Sinngehalt mehr hatten, hatte er beschlossen wegzugehen, um anderswo eine Tätigkeit aufzunehmen.
Die vom Kläger vorgebrachten Rügen zu der Weigerung der Kommission, ihn in seiner früheren Planstelle wiederzuverwenden, in der er jedenfalls nicht in einer dem dienstlichen Interesse entsprechenden Weise hätte beschäftigt werden können, sind daher meines Erachtens nicht begründet.
Wenn demnach die frühere Ablehnung des Antrags auf Wiedereinweisung des Klägers gerechtfertigt war, so besteht kein Grund, die Verfügung aufzuheben, mit der die Kommission es abgelehnt hat, auf den Kläger die Verordnung Nr. 1543/73 anzuwenden, die, wie wir gesehen haben, nur auf solche Beamte anwendbar war, die sich tatsächlich im Dienst befanden.
Ich beantrage daher die Abweisung der Klage mit den üblichen Kostenfolgen.