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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.02.1975 – C-38/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:26
In der Rechtssache 38/74
MAURITS WILLEM GEERLINGS, aus persönlichen Gründen beurlaubter Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Salomonson, zugelassen in Dordrecht, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 b, rue Philippe II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Weigerung der Kommission, gegenüber dem Kläger eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 1543/73 zu treffen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter H. Kutscher und M. SØrensen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren können wie folgt zusammengefaßt werden:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und gehört zum wissenschaftlichen Mitarbeiterstab der Europäischen Gemeinschaften. Er war zuletzt als Leiter der Abteilung Radiochemie beim Europäischen Transuran-Institut in Karlsruhe tätig.
Seit dem 1. Juli 1969 ist er gemäß Artikel 40 des Beamtenstatuts aus persönlichen Gründen beurlaubt.
2. Mit Schreiben vom 10. September 1973 beantragte der Kläger die Anwendung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973 zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sind (ABl. L 155 vom 11.6.1973, S. 1).
Dieser Antrag wurde von der Kommission durch eine mit Schreiben vom 10. Dezember 1973 mitgeteilte Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, die Kommission habe am 7. November 1973 beschlossen, daß die betreffende Verordnung auf die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten nicht anzuwenden sei.
3. Da die vom Kläger gegen diese Entscheidung am 24. Dezember 1973 erhobene Beschwerde unbeantwortet blieb, ist am 30. Mai 1974 die vorliegende Klage erhoben worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die im Schreiben vom 10. Dezember 1973 mitgeteilte Entscheidung der Kommission aufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1543/73 des Rates vorgesehene Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen;
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr beantragt wird, für Recht zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet sei, dem Kläger gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Verordnung Nr. 1543/73 zu treffen;
die Klage in jedem Fall als unbegründet abzuweisen;
die Gegenpartei nach den geltenden Bestimmungen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In seiner Klageschrift weist der Kläger darauf hin, daß er den Urlaub aus persönlichen Gründen auf Anraten des Generaldirektors für Personal und Verwaltung beantragt habe. Die für das wissenschaftliche Forschungsprogramm bestimmten Mittel seien gestrichen oder zumindest gekürzt worden, so daß es für ihn keine Arbeit mehr gegeben habe und sein Amt als überflüssig habe angesehen werden müssen.
Sein Urlaub sei von der Kommission gegen seinen ausdrücklich geäußerten Wunsch zweimal verlängert worden. Zweimal, nämlich im Juni 1970 und im September 1971, habe er seine Wiedereinweisung beantragt, aber beide Anträge seien mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Kommission nicht über ausreichende Mittel verfüge, um die freie Planstelle zu besetzen.
Der Kläger glaubt zu wissen, daß seine frühere Planstelle noch immer frei ist.
Der Kläger meint, die Weigerung der Kommission, ihn wiedereinzuweisen, sei nicht gerechtfertigt. Aus verschiedenen Bestimmungen des Statuts gehe hervor, daß der aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte Anspruch auf Wiederverwendung in seiner Planstelle hat, wenn diese noch frei ist. Andernfalls käme der Regelung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts keine wirkliche Bedeutung zu.
Der Kläger macht geltend, der Rat habe mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1543/73 den überzähligen Beamten mit Rücksicht auf die begrenzten geltenden Forschungsprogramme und die durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten entstandene Lage einen Anspruch auf eine besondere Entschädigung einräumen wollen, die es ihnen nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung ermöglichen sollte, die durch den Verlust ihrer Beschäftigung verursachten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die wiederholte Weigerung der Kommission, den Kläger wiederzuverwenden, zeige ebenso wie ihre kategorische Weigerung, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1543/73 auf ihn anzuwenden, daß die Kommission sein Dienstverhältnis in rechtswidriger Weise zu beenden wünsche, ohne ihm die in der Verordnung Nr. 1543/73 vorgesehenen Rechte und Vorteile zukommen zu lassen, obwohl die Verordnung gerade für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sei.
Der Kläger behauptet außerdem, die Kommission habe zu Unrecht den Beschluß gefaßt, daß die Verordnung Nr. 1543/73 auf die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten nicht anwendbar sei. Mit diesem Beschluß habe die Kommission die Verordnung geändert. Der Kläger verweist auf Artikel 2 und namentlich auf die Bestimmung, nach welcher die Kommission — soweit es das dienstliche Interesse erlaubt — mit Vorrang die Anträge der Beamten berücksichtigt, die den Wunsch äußern, daß auf sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt wird. Da der Kläger schon mehr als viereinhalb Jahre beurlaubt sei, könne man schwerlich annehmen, daß es das dienstliche Interesse der Kommission nicht erlauben sollte, seinen Antrag mit Vorrang zu berücksichtigen.
Der Kläger meint, es gehe nicht an, daß sein Bemühen um eine vorübergehende anderweitige Beschäftigung zur Vermeidung von Untätigkeit dadurch bestraft werde, daß ihm — im Gegensatz zu denjenigen Beamten, die sich mit Daumendrehen begnügt hätten — die Vorschriften über das Ausscheiden aus dem Dienst nicht zustatten kommen sollen.
Die Kommission weist in ihrer Klagebeantwortung darauf hin, daß der Kläger vor allem beantragt hat, für Recht zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber die … Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden … zu treffen; sie macht geltend, die Klage sei unbeschadet der Frage, ob eine solche Maßnahme überhaupt noch ohne weitere Förmlichkeiten getroffen werden kann, in diesem Punkt nicht zulässig. Nach Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts entscheide der Gerichtshof alle Streitsachen über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme und sei nur in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung befugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe er aber auch im letzteren Fall der Verwaltung keine Anweisunsen erteilen.
Die Kommission unterstreicht, die Klage betreffe die Frage, ob sie zu Recht entschieden habe, daß der Kläger nicht für eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Betracht komme; es gehe nicht darum, ob sie die Wiederverwendung des Klägers nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts in rechtswidriger Weise unterlassen habe. Es komme nur darauf an, daß sich der Kläger in dieser dienstrechtlichen Stellung befinde, und nicht auf das Warum und Wie. Die Kommission hält es deshalb für unnötig, auf das Vorbringen des Klägers zu diesen beiden Fragen einzugehen.
In der Sache selbst macht die Kommission zunächst geltend, ihr Beschluß vom 7. November 1973, wonach die Verordnung Nr. 1543/73 auf die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten unanwendbar sei, sei lediglich eine Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis, wie sie von ihren Dienststellen bei der Vorbereitung der Verfügungen zur Ausführung dieser Verordnung gehandhabt worden sei. Der Beschluß habe die Verordnung Nr. 1543/73 nicht abändern können und habe dies auch nicht beabsichtigt. Die Kommission habe niemals daran gezweifelt, daß die Verordnung Nr. 1543/73, ebenso wie die insoweit gleiche Verordnung Nr. 2530/72, auf die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten unanwendbar sei.
Diese Feststellung ergebe sich sowohl aus dem Text der Verordnung als auch aus dem Sinn der Regelung über den Personalabbau.
Der Vergleich zwischen einer Maßnahme des Personalabbaus und einer Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen im Sinne des Artikels 50 des Status dränge sich auf; ein Vergleich, den übrigens auch der Gemeinschaftsgesetzgeber durch seine Bezugnahme (im Sinne des Artikels 47 des Statuts) in dieser Hinsicht ausdrücklich anstelle. Der Personalabbau ziele ebenso wie eine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen darauf ab, eine Planstelle freizubekommen.
In beiden Fällen gehe die Initiative von der Verwaltung aus; diese entscheide, ob eine Planstelle geräumt werden müsse. In beiden Fällen würden die entsprechenden Anordnungen getroffen, um es den von diesen Maßnahmen betroffenen Beamten [zu] ermöglichen, die durch den Verlust ihrer Beschäftigung verursachten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden (zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1543/73).
Die dienstrechtliche Stellung, in der sich ein aus persönlichen Gründen beurlaubter Beamter befindet, habe mit diesen Maßnahmen sozusagen nichts zu tun. Erstens habe dieser Beamte keine Planstelle inne, und zwar aufgrund einer Verfügung, deren Erlaß er selbst beantragt habe. Zweitens erhalte der Beamte keine Dienstbezüge; es sei sehr die Frage, ob er vor denselben finanziellen Schwierigkeiten stehe wie ein Beamter, der seine Beschäftigung verliere.
Die Kommission macht noch geltend, angesichts der Zielsetzung der genannten Verordnung, nämlich Freisetzung von Planstellen, sei nicht ersichtlich, wie sie sich auf einen aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten anwenden lasse. In dieser dienstrechtlichen Stellung habe der Beamte keine Planstelle inne, eine gegenüber einem solchen Beamten getroffene Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst könne also keinesfalls eine besetzte Planstelle freisetzen.
Da gegenüber dem aus persönlichen Gründen beurlaubten Kläger keine Maßnahme in Anwendung der Verordnung Nr. 1543/73 ergriffen werden könne, seien auch seine Ausführungen über einen Ermessensmißbrauch — gestützt auf die Weigerung der Beklagten, die Regelung über den Personalabbau auf ihn anzuwenden, und auf die Tatsache, daß er noch nicht wiedereingewiesen worden sei — in jeder Weise unbegründet. Außerdem bestreitet die Beklagte nachdrücklich, daß sie das Dienstverhältnis mit dem Kläger lösen wolle.
In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, er sei immer davon ausgegangen, daß er mit dem Antrag auf Beurlaubung aus persönlichen Gründen lediglich einer Regelung über den Personalabbau voreeeriffen habe.
Nach seiner Ansicht sieht die Verordnung Nr. 1543/73 eine eigenständige Art der Beendigung des Dienstes vor. Die Verweisung der Verordnung auf Artikel 47 des Statuts habe keine andere Bedeutung als die, dem Leser einzuschärfen, daß die Verordnung eine eigene Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Dienst zum Gegenstand hat.
Die Kommission erwecke die Vorstellung, als ob es von grundlegender Bedeutung sei, daß im Falle der Beurlaubung aus persönlichen Gründen die Initiative vom Beamten, im Falle der Verordnung Nr. 1543/73 dagegen von der Kommission selbst ausgehe.
Es stelle sich hier in erster Linie die Frage, warum dieser Unterschied entscheidend sein solle.
Der Kläger bemerkt, aus der Argumentation der Kommission gehe hervor, daß das entscheidende Kriterium offenbar darin bestehe, daß die Verordnung Nr. 1543/73 zum Ziel hat, Planstellen freizusetzen, und daß es einzig und allein der Kommission zukomme, darüber zu entscheiden, welche Planstellen auf diese Weise freigesetzt werden sollen. Dieser Gesichtspunkt sei im vorliegenden Fall vollkommen fehl am Platze. Tatsächlich sei der Kläger beurlaubt worden, weil es keine Mittel mehr gab, ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Hätte der Kläger weiterhin Daumen gedreht, dann wäre die Verordnung Nr. 1543/73 ohne weiteres auf ihn anwendbar gewesen. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß die Kommission schon 1969 erreicht habe, was sie andernfalls erst 1973 erreicht hätte. Die äußerst theoretische Argumentation der Kommission habe nur dann einen Sinn, wenn sie dem tatsächlich hinzufügen könnte: Wenn es nur an uns gelegen hätte, dann wäre die Stelle des Klägers stets besetzt geblieben.
In zweiter Linie stellt sich der Kläger die Frage, ob es in der Praxis einen bedeutsamen Unterschied macht, wenn im einen Fall der Beamte die treibende Kraft ist und im anderen Fall die Kommission. Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 gehe hervor, daß der Unterschied weniger bedeutsam sei, als die Kommission meine. In der Praxis sei es denn auch so, daß in beiden Fällen im wesentlichen Übereinstimmung zwischen dem Beamten und der Kommission bestünde oder daß dies von beiden wenigstens angestrebt werde. Der Kläger macht schließlich noch geltend, er verlange nichts weiter als die Anwendung der Verordnung auf seinen Fall gemäß dem von der Kommission betonten Ziel der Verordnung, nämlich Freisetzung von Planstellen. Sein Posten sei wegen der Einschränkung der Forschungsprogramme überflüssig geworden. Die zuständigen Stellen hätten jedoch die Anwendung von Artikel 41 des Statuts verweigert. Im Jahre 1973 sei dann endlich eine Regelung erlassen worden, welche es erlaubt hätte, die tatsächliche Stellung des Klägers und die bezüglich seiner Stelle begangenen Unregelmäßigkeiten mit dem Recht in Einklang zu bringen, und dann weigere sich die Kommission, danach zu handeln. Der Kläger unterstreicht bei der Gelegenheit, daß er einen beachtlichen finanziellen Schaden erlitten habe.
In ihrer Gegenerwiderung hält die Kommission daran fest, daß das Warum und das Wie der dienstrechtlichen Stellung des Klägers in diesem Fall irrelevant sei. Um jedes Mißverständnis hierüber auszuschließen, stellt sie folgendes klar: Der Kläger habe 1969 beschlossen, aus den Diensten des Euratom auszuscheiden. Die Kommission hätte ihn damals zwingen können, zwischen den beiden normalen und klaren Möglichkeiten zu wählen, nämlich entweder im Dienst zu bleiben oder seinen Abschied zu nehmen. Sie habe jedoch seinen Wunsch respektiert, eine andere Tätigkeit außerhalb der Euratom auszuüben, ohne seinen Abschied zu nehmen.
Die Kommission unterstreicht außerdem, daß sie Maßnahmen ergriffen habe, um für die Beamten eine neue Beschäftigung zu finden, die Planstellen im Rahmen der Forschungsprogramme innegehabt hätten, für die keine ausreichenden Mittel mehr verfügbar gewesen seien. Sie habe sich bemüht, freiwerdende Planstellen den Beamten vorzubehalten, deren Stellen tatsächlich überflüssig geworden seien. Dies zeige, daß es nicht den Tatsachen entspreche, wenn der Kläger behaupte, sein Vorgehen im Jahre 1969 sei notwendig gewesen, um zu verhindern, daß er nichts zu tun hatte. Es erkläre auch zum Teil, warum es bis zum heutigen Tag noch nicht möglich gewesen sei, dem Kläger eine unbesetzte Planstelle anzubieten oder mit den dadurch freigewordenen Haushaltsmitteln eine Planstelle bei einer anderen Einheit einzurichten.
Die Kommission führt aus, die vom Kläger vor seiner Beurlaubung aus persönlichen Gründen besetzte Planstelle könne infolge der Beschränkung der Forschungsprogramme als überflüssig angesehen werden. Aus demselben Grund sei die Planstelle nicht frei geblieben; die für diese Planstelle vorgesehenen Haushaltsmittel seien vielmehr für eine Planstelle bei einer anderen Einheit des Instituts in Karlsruhe verwendet worden.
Bezüglich der Hauptsache unterstreicht die Kommission nochmals die Bedeutsamkeit der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1543/73 enthaltenen Verweisung auf Artikel 47 des Beamtenstatuts. Diese Verweisung sei nur dann sinnvoll, wenn sie die rechtliche Natur der Maßnahme näher umschreibe. Dies könne nur zu der Konsequenz führen, daß die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen lediglich gegenüber solchen Beamten ausgesprochen werden dürfe, die tatsächlich eine Planstelle innehätten. Wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1543/73 in diesem Sinne ausgelegt werde, dann entspreche sein Wortlaut genau dem von der Verordnung verfolgten Zweck, nämlich Planstellen freizusetzen, die von Beamten im aktiven Dienst besetzt sind.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 1974 mündlich verhandelt.
Der Kläger war durch Rechtsanwalt Salomonson aus Dordrecht und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Bourgeois als Bevollmächtigten vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Januar 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klage ist auf die Aufhebung der Weigerung der Kommission gerichtet, dem Kläger gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 1543/73 des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten ader Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, zu treffen.
2/5 Der Kläger ist wissenschaftlicher Beamter im Dienste der Euratom und seit 1. Juli 1969 im Sinne des Artikels 40 des Beamtenstatuts aus persönlichen Gründen beurlaubt. Seinen Antrag auf Erlaß einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 1543/73 lehnt die Kommission am 10. Dezember 1973 mit der Begründung ab, sie habe am 7. November 1973 beschlossen, daß die Verordnung auf die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten nicht anzuwenden sei. Der Kläger beantragt die Aufhebung dieser Entscheidung, die auf einer irrigen Auslegung der Verordnung durch die Kommission beruhe. Zur Begründung seiner Ansicht stützt er sich vornehmlich auf Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts, der dem aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten ein Recht auf Einweisung in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle gewährt.
6/10 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1543/73 ermächtigt die Kommission zum Erlaß von Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, um den außergewöhnlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus der Verabschiedung von Forschungsprogrammen ergeben, welche eine Verringerung der Zahl der Planstellen für das aus den Forschungs- und Investitionsmitteln der Europäischen Atomgemeinschaft besoldete Personal zur Folge haben, und um die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben. Die Verordnung bezweckt also zum Teil die Lösung der Probleme, die sich aus der Verringerung der Zahl der Planstellen ergeben. Angesichts dieser Zielsetzung ist sie nicht auf Beamte anwendbar, die tatsächlich keine Planstelle innehaben. Da ein aus persönlichen Gründen beurlaubter Beamter tatsächlich keine Planstelle besetzt hält und nur dann einen Anspruch auf Wiederverwendung hat, wenn eine Planstelle frei wird, hat die Kommission die Verordnung Nr. 1543/73 mit Recht dahin ausgelegt, daß sie auf einen aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten nicht anwendbar ist.
11 Der Kläger ist weiter der Auffassung, die wiederholte Weigerung der Kommission, ihn aufgrund von Artikel 40 Absatz 4 des Statuts wiederzuverwenden, sowie die Weigerung, ihm gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 1543/73 zu treffen, zeigten die widerrechtliche Absicht der Kommission, das Dienstverhältnis mit ihm zu beenden, ohne ihm die vom Statut vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen zukommen zu lassen.
12 Die Kommission hat die Ablehnung der Anträge des Klägers auf Wiederverwendung damit begründet, daß die vom Rat genehmigten Forschungsmittel praktisch jede Möglichkeit einer Wiederverwendung des wissenschaftlichen Personals nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen ausgeschlossen habe. Auch müsse den zahlreichen im Dienst befindlichen Beamten, deren Stellen überflüssig geworden seien, bei der Vergabe einer freigewordenen Planstelle der Vorrang gegenüber den Beamten zuerkannt werden, die sich nicht im Dienst befunden haben.
13/16 Diese Gründe, mit denen die Nichtanwendung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d erklärt wird, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht versucht, den entsprechenden Tatsachenvortrag zu bestreiten. Überdies steht fest, daß dem Kläger gegenüber keine auf das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst gerichtete Maßnahme getroffen wurde, so daß er sich noch immer im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet und alle Rechte hat, die sich aus dem Statut ergeben. Sonach kann die Rüge keinen Erfolg haben.
17 Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
18/20 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen; nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.