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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.1975 – C-68/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:6

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 22. Januar 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache kann ich Ihnen sofort und in der Verfahrenssprache meine Schlußanträge vortragen. Diese werden sehr kurz ausfallen, da meines Erachtens der — auch von der Kommission und der Italienischen Republik — gegebene Hinweis ausreicht, daß die Frage, die das Tribunal administratif Lyon in seinem Vorlageurteil aufwirft, bereits durch Ihr Urteil in der Rechtssache 9/74 (Casagrande/Landeshauptstadt München — Slg. 1974, 773) entschieden worden ist, und ich keinen Anlaß sehe, Ihnen vorzuschlagen, von der dort getroffenen Entscheidung abzuweichen. Ganz im Gegenteil, ich bleibe bei der seinerzeit von mir dargelegten Auffassung. Ich rege an, den Tenor dieses Urteils dem Wortlaut der vom Tribunal administratif Lyon vorgelegten Frage anzupassen und schlage Ihnen dementsprechend vor, für Recht zu erkennen: Kraft der Bestimmung, daß die Kinder eines Gemeinschaftsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates am Unterricht teilnehmen können, enthält Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates eine Regelung, die nicht nur die Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterricht betrifft, sondern auch alle Rechte, die sich aus der Zulassung ergeben.