Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1975 – C-68/74

ECLI:EU:C:1975:11

In der Rechtssache 68/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Lyon in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

ANGELO ALAIMO

gegen

PRÉFET DU RHÔNE

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. 10.1968, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Willmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Fräulein Nuziata Alaimo, Tochter des in Frankreich als Arbeitnehmer tätigen italienischen Staatsangehörigen Angelo Alaimo, erhielt für den Besuch des Collège d'enseignement technique Villeurbanne Ausbildungsförderung. Sie mußte ihre Ausbildung an dieser Anstalt abbrechen, da sie nicht in die Oberstufe versetzt wurde. Seitdem nimmt sie am Unterricht der École Delègue teil, für den sie nur eine Ausbildungsförderung des Departements und keine Staatsbeihilfe beanspruchen kann. Am 7. Februar 1972 reichte Herr Alaimo beim Préfet du Rhône einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung des Departements ein. Mit Schreiben vom 11. Februar 1972 teilte dieser Herrn Alaimo mit, sein Förderungsantrag werde abgelehnt, da der Conseil général du Rhône wegen der beträchtlichen Anzahl der Stipendienanträge, die ihm alljährlich vorgelegt werden, beschlossen hat, seine finanzielle Unterstützung ausschließlich Schülern französischer Staatsangehörigkeit vorzubehalten.

Mit Anfechtungsklage vom 11. Februar 1972 beantragte Herr Alaimo beim Tribunal administratif Lyon, diesen Bescheid des Préfet du Rhone wegen Verstoßes gegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft aufzuheben. Der Préfet du Rhône beantragte, die Klage abzuweisen und führte dazu aus, ausländischen Schülern stehe, wenn sie eine Fachschule besuchten, entweder eine Staatsbeihilfe offen oder eine Studienbeihilfe, die von der Sozialstelle für ausländische Arbeitnehmer aus Mitteln des Sozialfonds für Einwanderer gewährt werde. Dem Conseil général, der beschlossen habe, an ausländische Schüler keine Ausbildungsförderung zu leisten, stehe es frei, die Voraussetzungen für die Zuteilung der Förderungsmittel festzusetzen, die über den Haushalt des Departements finanziert würden.

Das Tribunal administratif Lyon hat mit Urteil vom 5. September 1974, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 16. September 1974, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates enthaltene Wendung

Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats … können … unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht… teilnehmen

dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Kinder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterricht gleichstellt;

so verstanden werden kann, daß sie den Betreffenden darüber hinaus die Gleichstellung hinsichtlich aller Rechte gewährt, die sich aus der Zulassung ergeben.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben Herr Alaimo, der Préfet du Rhône, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichte Erklärungen

1. Herr Alaimo legt dar, für die Zulassung von Ausländerkindern zum Besuch von Fachschulen müßten entsprechend den in Frankreich anwendbaren Grundsätzen des Erziehungswesens und der Menschenrechte dieselben Voraussetzungen wie für französische Kinder gelten. Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 aber gehe offenbar weiter, denn nach dieser Bestimmung könnten die Kinder von Angehörigen eines Mitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats am Unterricht teilnehmen. Würden diese Bedingungen nicht die finanziellen Voraussetzungen einschließen, so führe dies zu einer schweren und unerträglichen Diskriminierung. Durch eine derartige Einschränkung könnten die Betroffenen entweder zur Rückkehr in ihr Ursprungsland genötigt werden, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, oder mangels finanzieller Unterstützung, die ihnen zu gewähren ihre Eltern nicht in der Lage seien, gezwungen werden, auf eine weitere Schul- und Berufsausbildung zu verzichten. Aus dem im Vertrag liedergelegten Diskriminierungsverbot und aus dem Grundsatz, daß innerhalb der Gemeinschaft die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichzubehandeln seien, folge, daß deren Kinder hinsichtich sämtlicher Rechte gleichzustellen seien, die sich aus ihrer Zulassung zum Unerricht ergäben.

2. Der Préfet du Rhone trägt vor, er halte an seinem in der Klageerwiderung vor dem Tribunal administratif Lyon dargelegten Standpunkt fest. Im übrigen führt er aus, erst im Schuljahr 1973/74 sei die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung auf in Frankreich lebende ausländische Schüler, die allgemeine Realschulen besuchten, ausgedehnt worden. Der Conseil général du Rhone habe seine Regelung dementsprechend angepaßt und am 17. Dezember 1973 entschieden, daß ausländische Kinder, die diese Voraussetzungen erfüllten, ebenfalls in den Genuß von Ausbildungsförderung des Departements kommen könnten.

3. Die italienische Regierung bemerkt, der Gerichtshof habe sich mit der Auslegung des Artikels 12 der EWG-Verordnung Nr. 1612/68, um die es hier gehe, bereits in dem Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 9/74 — Casagrande — Slg. 1974, 773 befaßt. In diesem Urteil sei für Recht erkannt worden, daß Artikel 12 dieser Verordnung nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abziele, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollten. In Anbetracht dieser Entscheidung erübrige sich eine Vertiefung des Problems. Der genannte Artikel gelte auch für die finanzielle Seite der Zulassung, die sowohl die etwaige Schulgeldbefreiung als auch die finanzielle Unterstützung durch Gewährung von Beihilfen umfasse. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bezweckten, die inländischen Arbeitnehmer und die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, zu denen auch die Regelungen über den Schulbesuch der Kinder gehörten, in jeder Beziehung gleichzubehandeln. Die Gleichbehandlung bei der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Zulassung zum Unterrichtsbetrieb und der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen bilde ein entscheidendes und wesentliches Element des in Artikel 12 enthaltenen Grundsatzes.

4. Die Kommission meint, die Auslegung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates werfe zwei Fragen auf:

a) Enthält Artikel 12 ein Diskriminierungsverbot?

b) Muß der Geltungsbereich dieses Verbots, das Artikel 12 auf die Teilnahme am Unterricht … begrenzt, eng oder weit verstanden werden?

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen diene der Klärung, ob sich die Wendung können … unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats … teilnehmen nur auf die Zulassung beziehe oder ob diese Bestimmung darüber hinaus die Gleichstellung hinsichtlich aller Rechte gewähre, die sich aus der Zulassung zum Unterricht ergäben. Das Tribunal administratif Lyon neige wohl zu der Ansicht, der erwähnte Artikel enthalte ein Diskriminierungsverbot, das unmittelbar in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates gelte. Diese Auffassung habe der Gerichtshof gelegentlich des Urteils in der Rechtssache 9/74 — Casagrande — bestätigt.

Zur Reichweite des Diskriminierungsverbots liege bereits eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes vor (EuGH 15. Oktober 1969 — Ugliola 15/69 — Slg. 1969, 363 und EuGH 13. Dezember 1972 — Marsman 44/72 — Slg. 1972, 1243). Nach dieser Rechtsprechung beruhe das Sozialrecht der Gemeinschaft … auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muß, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt. Ferner lasse sich dem Urteil vom 11. April 1973 in der Rechtssache 76/72 — Michel S. — Slg. 1973, 457 entnehmen, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur die Zulassung zum Unterricht sicherstellen wolle. Der Gerichtshof habe in der erwähnten Rechtssache 9/74 diese Auslegung bestätigt und entschieden, daß die in dem genannten Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abzielten, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollten. Angesichts dieser Auffassung des Gerichtshofes bestehe kein Zweifel daran, daß die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gebrauchte Wendung weit zu verstehen sei und auch die finanzielle Gleichbehandlung umfasse, sofern es sich etwa um die Gewährung von Ausbildungsförderung handle, die das Rechtssystem des Aufnahmelandes zur Erleichterung der Teilnahme am Unterricht vorsehe.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Ge meinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Fräulein Marie-Jose Jonczy als Prozeßbevollmächtigte, hat in der Sitzung vom 22. Januar 1975 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Januar 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Das Tribunal administratif Lyon hat mit Urteil vom 5. September 1974, beim Gerichtshof eingegangen am 16. desselben Monats, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257) vorgelegt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt, wie aus der Akte hervorgeht, einen Bescheid des Préfet du Rhone aufzuheben, durch den dem Kläger eine Ausbildungsbeihilfe des Departements für seine Tochter mit der Begründung versagt wurde, der Conseil général du Rhone habe beschlossen, seine finanzielle Unterstützung ausschließlich Schülern französischer Staatsangehörigkeit vorzubehalten. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Artikels 12, in dem es heißt: Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, lautet die Frage, ob diese Gleichbehandlung sich auf die Zulassungsbedingungen beschränkt oder auf sämtliche Rechte erstreckt, die sich aus der Zulassung zum Unterricht ergeben.

4 Lauf fünfter Begründungserwägung haben u. a. folgende Überlegungen zum Erlaß der Verordnung Nr. 1612/68 geführt: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, … müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere, in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.

5/7 Wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 9/74 (Slg. 1974, 773, 779) erhellt, setzt diese Integration voraus, daß dem Kind eines gemeinschaftsangehörigen Arbeitnehmers, das eine Schule besuchen will, die Vergünstigungen, welche die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes für die Ausbildungsförderung vorsehen, zu den gleichen Bedingungen offenstehen wie Inländern in gleicher Lage. In dem besagten Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abzielt, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen. Das vorliegende einen ähnlichen Fall betreffende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, die eine andere Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen würden.

8 Die Antwort lautet daher: Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist so auszulegen, daß er den in Betracht kommenden Kindern eine Gleichstellung hinsichtlich aller Rechte gewährleistet, die sich aus der Zulassung ergeben.

Kosten

9/10 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal administratif Lyon anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal administratif Lyon mit Urteil vom 8. September 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist so auszulegen, daß er den in Betracht kommenden Kindern eine Gleichstellung hinsichtlich aller Rechte gewährleistet, die sich aus der Zulassung ergeben.