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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.02.1975 – C-28/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:29
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
Vom 25. Februar 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Fabrizio Gillet wurde im Jahre 1962 von der Hohen Behörde der Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingestellt. Er hat eine glänzende, wenn auch verhältnismäßig kurze, Karriere hinter sich.
Er trat seinen Dienst am 15. Januar 1962 als Beamter auf Probe an und wurde gleich recht hoch, nämlich in die Laufbahngruppe A Besoldungsgruppe 4 Dienstaltersstufe 2, eingestuft.
Am darauffolgenden 15. Juli wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er erreichte schließlich die Besoldungsgruppe A 1 und nahm bei der Kommission leitende Funktionen wahr.
Kurz bevor am 1. Januar 1973 die drei neuen Mitgliedstaaten den Gemeinschaften beitraten, beschloß der Rat mit Verordnung Nr. 2530 vom 4. Dezember 1972 vorübergehende Sondermaßnahmen, um die Einstellung von Staatsangehörigen dieser Staaten bei den Organen der Gemeinschaften zu erleichtern.
Damit zusammenhängend traf er die notwendigen Maßnahmen, um in den höchsten Besoldungsgruppen bestimmte Planstellen freizumachen.
Artikel 2 der Verordnung bestimmt daher:
Im dienstlichen Interesse und um den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben, werden die Organe der Gemeinschaften bis zum 30. Juni 1973 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten der Besoldungsgruppen A1 bis einschließlich A 5 … Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne des Artikels 47 des Statuts zu treffen.
Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter, der von einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist, Anspruch hat:
für ein Jahr auf eine Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge;
sodann für einen Zeitabschnitt, der sich nach Lebensalter und Dienstalter bestimmt, auf eine degressive Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes seines Grundgehalts.
Der Anspruch auf diese Vergütung erlischt an dem Tag, an dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
Nach Artikel 3 Absatz 3 wird auf die wegen des Ausscheidens aus dem Dienst oder die Stellenenthebung zu zahlende Vergütung der gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für den Mitgliedstaat festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.
Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt und in der Währung des Wohnsitzlandes ausgezahlt. Sie wird aber auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 3 des Statuts erwähnten Paritäten berechnet, also den vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Herr Gillet hatte beantragt, die vorgenannten Maßnahmen auf ihn anzuwenden. Die Kommission gab seinem Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst statt.
Hinsichtlich der Höhe der ihm zu zahlenden Vergütung besteht jedoch eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kläger und der Generaldirektion Personal, die in seinem Falle die in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung genannten Berechnungsmodalitäten anwandte.
Nun sieht aber Artikel 5 der Verordnung eine Sonderregelung zugunsten der ehemaligen Beamten der Kohle- und Stahlgemeinschaft vor. Die günstigsten Bedingungen gelten nach Absatz 2 dieses Artikels für Beamte, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 innehatten. Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche werden nach Artikel 42 des alten Personalstatuts der EGKS von 1956 geregelt.
Die vermögensrechtlichen Ansprüche derjenigen Beamten, die zwar vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle bei den Dienststellen der Hohen Behörde innehatten, aber noch nicht den erwähnten Besoldungsgruppen angehörten, sind nach Artikel 34 des früheren Personalstatuts und nach Artikel 50 der Personalordnung der EGKS festzusetzen.
In beiden Fällen gilt aber bei Zahlung der Vergütung in einer anderen Währung als in belgischen Franken der Grundsatz des Artikels 63 des Statuts, den ich bereits erwähnt habe.
Herr Gillet wandte sich gegen die Art der Berechnung der an ihn gezahlten Stellenenthebungsvergütung und beantragte, auf ihn als ehemaligen Beamten der Gemeinschaft für Kohle und Stahl die günstigste sich aus Artikel 42 des früheren Statuts ergebende Regelung anzuwenden.
Hilfsweise beantragte er, zumindest Artikel 34 des erwähnten Statuts auf seinen Fall anzuwenden.
Ferner bestritt er die Anwendbarkeit von Artikel 63 des augenblicklich geltenden Statuts; er vertrat die Auffassung, die Vergütung wegen endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst müsse ihm in italienischer Lire auf der Grundlage des tatsächlichen Wechselkurses am Tage der Zahlung gewährt werden, nicht aber nach der Währungsparität, die 1965 gegolten habe.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1974 gab die Kommission dem ersten dieser Anträge teilweise statt, denn sie war damit einverstanden, die Höhe der Vergütung nach Artikel 34 des früheren Statuts festzusetzen.
Der Kläger gibt sich mit dieser Lösung nicht zufrieden. Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung der in dem Bescheid der Kommission enthaltenen Entscheidung. Er stellt zwei Klageanträge, die er begründet.
Zum einen hält er es für rechtswidrig, die Anwendung von Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts in seinem Falle abzulehnen.
Zum anderen beanstandet er nach wie vor die Zahlung seiner Vergütung in italienischer Lire auf der Grundlage der amtlichen Paritäten vom 1. Januar 1965.
Er macht die Rechtswidrigkeit von Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 2530/72 geltend und führt zur Begründung an, diese Bestimmungen behandelten die ehemaligen Beamten der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ungleich, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 1962 ihren Dienst aufgenommen hätten.
Schließlich bestreitet er auch die Rechtmäßigkeit von Artikel 99 des im Jahre 1962 erlassenen Personalstatuts der EGKS, der für bestimmte EGKS-Bedienstete Ubergangsbestimmungen enthielt.
Auf Grund dieser Argumentation bittet er Sie, von der Ihnen bei Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten zustehende Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung Gebrauch zu machen, um die Höhe seiner Vergütung und seines späteren Ruhegehalts auf der Grundlage festzusetzen, die er für richtig hält.
Zum ersten Punkt schlage ich Ihnen, meine Herren Richter, ohne zu zögern, vor, den Klageantrag abzuweisen. Herr Gillet rügt nämlich zunächst die Ungleichbehandlung, die Artikel 5 der Verordnung Nr. 2530/72 zwischen den ehemaligen EG KS-Beamten je nach dem Zeitpunkt ihres Dienstantritts geschaffen habe. Sodann beruft er sich auf vertragliche Rechte, die er wegen seiner nach dem Jahre 1962 erfolgten Beförderung in die Besoldungsgruppe A1 erworben habe, der er im Augenblick seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte.
Gerade in diesem Punkt erscheint mir die Auffassung des Klägers unannehmbar und im übrigen einer feststehenden und ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu widersprechen, die auf der Natur der rechtlichen Bindung zwischen dem Beamten und den Gemeinschaftsorganen beruht.
Wie ich Ihnen in den Rechtssachen Reinarz und Becker (verbundene Rechtssachen 177/73 5/74 und Rechtssache 10/74 -Slg. 1974, 834) dargelegt habe, ist diese Bindung ihrem Wesen nach nicht vertraglich, sondern durch Verordnung geregelt; sie ist statutarischer Natur.
Die Gemeinschaftsverwaltung darf daher jederzeit die Regeln des Statuts so ändern, wie sie es im dienstlichen Interesse für geboten hält, vorausgesetzt, daß die Änderungen von der zuständigen Stelle, also dem Rat, getroffen werden, sie zum Nachteil der Bediensteten keine rückwirkende Kraft besitzen und ihnen nicht der Mangel eines Ermessensmißbrauchs anhaftet.
Einem Beamten stehen nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen unter der Geltung des früheren Statuts eingetreten sind und zeitlich vor der von der zuständigen Stelle beschlossenen Änderung liegen.
Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß sich der Kläger, der erst am 15. Januar 1962 seinen Dienst als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A4 aufnahm und im übrigen erst am darauffolgenden 15. Juli zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, nicht auf Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts von 1956 berufen kann, dessen Rechtsvorteile nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2530/72 ausdrücklich den Beamten vorbehalten sind, die bereits vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 innehatten.
Ebensowenig kann er sich, um in den Genuß der vermögensrechtlichen Ansprüche aus Artikel 42 des früheren Personalstatuts zu gelangen, auf die Ubergangsbestimmungen in Artikel 99 des neuen Statuts von 1962 berufen, die ausdrücklich voraussetzen, daß eine bestimmte Besoldungsgruppe am 31. Dezember 1961 erreicht war.
Hinzuzufügen ist noch, daß der Kläger mit Inkrafttreten der nach Artikel 24 des sogenannten Fusionsvertrages vom 8. April 1965 erlassenen Verordnung Nr. 259/68 des Rates über ein einheitliches Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr unter die Ubergangsbestimmungen fiel, die im Jahre 1962 zugunsten der Beamten erlassen worden waren, die vor dem 1. Januar 1962 nicht dem Statut von 1956 unterlagen.
Nach Artikel 2 letzter Unterabsatz dieser Verordnung finden auf die letztgenannten Beamten die Ubergangsbestimmungen der Artikel 93 und 105 des Statuts von 1962 keine Anwendung mehr.
Die Festsetzung der Herrn Gillet nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Vergütungsansprüche kann also aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 nur gemäß Artikel 34 des früheren Personalstatuts vorgenommen werden, was die Kommission im übrigen auch eingeräumt hat.
Diese Lösung findet außerdem in dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 1/68 (Pasetti-Bombardella/Kommission — Slg. 1969, 235) eine Stütze, worin Sie das Begehren eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 des früheren Statuts abwiesen, seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 42 des genannten Statuts zu regeln.
Des weiteren steht im vorliegenden Falle fest, daß Herr Gillet erst am 1. August 1965 in die Besoldungsgruppe A2 aufrückte. Er hätte nur dann die Anwendung von Artikel 42 verlangen können, wenn er diese Besoldungsgruppe vor dem 1. Januar 1962 erreicht hätte.
Die Rüge der Ungleichbehandlung von Beamten, je nachdem ob sie vor einem bestimmten Stichtag in eine der beiden höchsten Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A ernannt oder befördert worden sind, entbehrt der Grundlage. Die Rechtsvorteile, die Artikel 5 der Verordnung Nr. 2530/72 den Beamten, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der genannten Besoldungsgruppen innehatten, im Gegensatz zu denen vorbehält, die diese erst später erreicht haben, sind die normale und rechtmäßige Folge der Ubergangsbestimmungen, deren einziger Zweck es war, tatsächlich erworbene Rechte zu wahren. Der Statutgeber wurde durch keinen dem Statut im Range vorgehenden Rechtssatz verpflichtet, die gleichen Vorteile den Beamten einzuräumen, die nach dem 1. Januar 1962 in der erwähnten Weise ernannt oder befördert worden sind. Trotz der unterschiedlichen Behandlung dieser Bediensteten liegt keine rechtswidrige Diskriminierung vor.
Der erste Klageantrag kann demnach nur abgewiesen werden.
Zum zweiten Antrag, die Vergütung in italienischer Lire unter Anwendung des Kurses auszuzahlen, der auf dem freien Devisenmarkt zum Zeitpunkt der Uberweisung gilt, ist zu bemerken, daß die Gemeinschaftsorgane trotz der seit 1965 erfolgten tiefgreifenden Veränderung der Wechselkurse weiterhin bei Zahlungen an ihre Beamte die Kurse zugrunde legen, die auf den vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten beruhen, welche am 1. Januar 1965 galten. Dies gilt auch noch für die Zeit nach dem 21. Dezember 1971, als die in Washington beschlossenen Mittelkurse in Kraft traten, die von den Zentralbanken zur Verringerung der Schwankungsbreite der Kurse angewandt werden, und gilt, obwohl das Europäische Währungsabkommen, dessen Rechnungseinheit der in den EGKS-Texten verwendeten Rechnungseinheit entsprach, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 außer Kraft getreten ist.
So wird im Falle des Klägers, der seinen Wohnsitz in Italien genommen hat, auf die in belgischen Franken ausgedrückte Ubergangsvergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für die in Italien dienstlich verwendeten Beamten gilt. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt in Lire zu dem am 1. Januar 1965 geltenden Wechselkurs von 12,50 Lire für 1 belgischen Franken. Beispielsweise lag aber die im Juni 1974 angewandte tatsächliche Parität eindeutig über diesem Kurs (nämlich 17,10 Lire für 1 belgischen Franken).
Unter diesen Umständen wird das Interesse des Klägers an einer Umrechnung zu dem am Täge der Zahlung angewandten Wechselkurs begreiflich.
Die Kommission vertritt die Ansicht, der Berichtigungskoeffizient berücksichtige nicht nur die Lebenshaltungskosten am Ort der dienstlichen Verwendung oder des Wohnsitzes, sondern auch den Verlust, der auf die Abwertung der italienischen Währung zurückzuführen sei.
Diese Auffassung ist wenig überzeugend, denn wie sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 65 des Statuts ergibt, wurde der Berichtigungskoeffizient nur eingeführt, um den Lebenshaltungskosten am Ort der dienstlichen Verwendung Rechnung zu tragen, und für seine Festsetzung wird nur auf diese abgestellt.
Der Kläger merkt nicht ohne Berechtigung an, der seinerzeit neueste Beschluß des Rates vom 14. Mai 1973 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten stelle klar, daß mit der gewährten Anhebung der erhebliche Anstieg der Lebenshaltungskosten ausgeglichen werden solle, der bis zum 31. Dezember 1972 in den Mitgliedstaaten festgestellt worden sei. Dieser Zeitpunkt liegt aber vor der Entscheidung, die italienische Währung floaten zu lassen. Der Beschluß war sicherlich nicht dazu bestimmt, die Folgen dieser neuen Währungsmaßnahme auszugleichen.
Dennoch halte ich Artikel 65 des Statuts nicht für rechtswidrig, soweit seine praktische Anwendung die Bezugnahme auf feste amtliche Paritäten verlangt. Ich sehe nicht, daß irgendein allgemeiner Rechtsgrundsatz die Gemeinschaftsorgane verpflichten könnte, unabhängig von der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten bei Zahlungen an die Beamten oder ehemaligen Beamten den tatsächlichen Wechselkurs zu berücksichtigen.
Mir scheinen jedoch gewisse Vorbehalte gegenüber dem von den erwähnten Organen angewandten System notwendig.
Unterstellt man einmal, daß der Berichtigungskoeffizient in gewissem Maße der Abwertung der Währungen bestimmter Staaten Rechnung trägt, so enthält meines Erachtens zwar nicht die für die Ubergangsvergütung, wohl aber die für die Versorgungsbezüge geltende Regelung eine Bevorzugung der Versorgungsberechtigten.
Diese dürfen nämlich nach Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut für die Zahlung ihres Ruhegehalts eine andere Währung als die des Aufenthaltslandes wählen. Ein Ruhegehaltsberechtigter mit Wohnsitz in Italien kann beispielsweise erreichen, daß auf sein Ruhegehalt der für Italien geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird, auch wenn es in belgischen Franken ausgezahlt wird.
Diese Bestimmung hat die Regelung der vor 1962 geltenden Personalordnung der EGKS übernommen, als für die Ruhegehaltsberechtigten noch kein Berichtigungskoeffizient zur Wahl stand.
In dem von mir gewählten Beispiel realisiert der Ruhegehaltsberechtigte einen Wechselkursgewinn und entzieht sich so der an den Preisen seines Aufenthaltslandes ausgerichteten Stabilisierung seines Einkommens, gleichzeitig profitiert er aber von den für dieses Land geltenden Erhöhungen des Berichtigungskoeffizienten, wenn ich die Formulierungen des Kontrollausschusses aufgreifen darf, der seit 1969 regelmäßig diesen Zustand rügt.
Diese Rechtslage führt darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung von in demselben Land wohnenden Ruhegehaltsberechtigten, da das Ruhegehalt, je nach Sachlage, in der von dem Empfangsberechtigten gewählten Währung ausgezahlt und möglicherweise einem anderen als dem Berichtigungskoeffizienten der Länder unterliegt, in denen die Gemeinschaften ihren vorläufigen Sitz haben. Gegebenenfalls wird zu guter Letzt das Ruhegehalt in belgische Währung umgetauscht.
In gewisser Hinsicht versteht man nicht, warum dieselbe Wahlmöglichkeit dem Kläger nicht eingeräumt wird, da doch im übrigen auf die Ubergangsvergütung der gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts — der zu dem die Versorgung regelnden Kapitel gehört — festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt wird.
In seiner Beschwerde vom 1. Oktober 1973 beantragte Herr Gillet hilfsweise, diese Regelung für den Fall auf ihn anzuwenden, daß die Auszahlung nicht nach dem tatsächlich geltenden Wechselkurs erfolgen könne. Jedenfalls wird er sich auf diese günstigere Regelung berufen können, wenn er seinen Ruhegehaltsanspruch geltend macht.
Die für die Versorgungsbezüge maßgebliche Regelung auf die degressive nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2530 gezahlte Vergütung anzuwenden, bedeutet meines Erachtens gerade, in demselben Land wohnende Empfänger dieser Vergütungen ungleich zu behandeln. Das System der Zahlung der Ruhegehälter ist in dem Sinne zu reformieren, daß das Ruhegehalt, auf das ein Berichtigungskoeffizient angewandt worden ist, in der Währung des Landes ausgezahlt werden muß, dessen Koeffizient zugrunde gelegt wird.
In dem Zahlungssystem der Ubergangsvergütungen findet sich noch eine weitere Anomalie. Die Paritäten im Sinne des Artikels 63 des Statuts, die zur Berechnung der Bezüge dienen, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, weichen offensichtlich von den Kursen ab, die bei den Abrechnungsbuchungen für die Haushaltsausführung verwendet werden. Die Kommission rekonvertiert auf der Grundlage der im Jahre 1969 festgelegten Paritäten den Betrag, den sie zum Wechselkurs von 1965 in belgische Franken umgerechnet hat. Mithin können für zwei in derselben Währung abzuwickelnde Vorgänge verschiedene Kurse verwendet werden: Die Dienstbezüge oder die Ubergangsvergütung werden bei den Ausgaben zu einem anderen als dem tatsächlich ausgezahlten Betrag eingestellt. Das trifft vor allem für die Beamten zu, die ihren Dienstort in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik haben.
In ihrer Stellungnahme zu den Bemerkungen des Kontrollausschusses scheint die Kommission tatsächlich einzuräumen, daß Artikel 63 in dieser Zeit mangelnder Währungsstabilität nicht mehr voll dem im Jahre 1962 verfolgten Zweck entspricht, für die Dienstbezüge aller Beamten ohne Rücksicht auf den Ort ihrer dienstlichen Verwendung wirklich die gleiche Kaufkraft zu gewährleisten.
Schließlich hat auch der Ministerrat in seiner Antwort vom 26. April 1972 auf die schriftliche Frage eines Abgeordneten hin eingeräumt, daß es … nicht ausgeschlossen [ist], daß die in den letzten Jahren auf dem Währungssektor getroffenen Maßnahmen die gleiche Kaufkraft der Dienstbezüge gestört haben. Bei dieser Gelegenheit hat er erklärt, daß er eingehend alle Vorschläge prüfen werde, deren Vorlage die Kommission für zweckmäßig hält, damit auf der Grundlage der… Bestimmungen des Statuts eventuelle Nachteile beseitigt werden, welche die Beamten in dem einen oder anderen Land der dienstlichen Verwendung infolge der Änderungen von Währungsparitäten erleiden.
Auf eine neue am 5. Juli 1973 gestellte Frage, die in die gleiche Richtung zielte, hat der Rat geantwortet, daß er sich hier nicht äußern könne, da ihm die Kommission keinen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet habe. Dies ist nun zumindest merkwürdig, denn die Kommission hat schon am 28. März 1969 vorgeschlagen, im Zusammenhang mit den Währungsparitäten das Datum des 1. Januar 1965 durch das des 1. Januar 1969 zu ersetzen. Im übrigen hat die Kommission in ihrer Antwort zu den vom Kontrollausschuß zum Haushaltsjahr 1970 geäußerten Bedenken ausgeführt, daß dieser Vorschlag seitdem erörtert werde.
Ferner hat die Kommission in ihrer Antwort vom 9. März 1970 auf eine andere schriftliche Anfrage einen Abgeordneten darauf hingewiesen, daß bei den gegenwärtig im Rat laufenden Erörterungen über die Statutsrevision der Vorschlag der Kommission geprüft werden soll, in dem angeregt wird, zum Ausgleich der Wirkungen der … eingetretenen Änderungen der Währungsparitäten den 1. Januar 1965 als Stichtag durch den 1. Januar 1970 zu ersetzen.
Auf alle Fälle könnte der Rat nach Artikel 152 EWG-Vertrag die Kommission auffordern, ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Diese Erwägungen sind aber nur de lege ferenda von Bedeutung.
Bei der augenblicklichen Rechtslage ist Artikel 63 des Statuts meines Erachtens nicht rechtswidrig, auch wenn er zu offensichtlich wenig gerechten Ergebnissen führt. Seine Anwendung auf den Fall des Klägers scheint mir in rechtlicher Hinsicht völlig ordnungsgemäß. Daher kann ich Ihnen zu meinem Bedauern nur vorschlagen, auch dem zweiten Klageantrag nicht stattzugeben. Ich möchte mir aber die Anregung gestatten, daß die Gemeinschaftsorgane schnell die Schritte einleiten, um die Rechnungseinheit, auf die Artikel 63 abstellt, in der Weise neu zu definieren, daß sie soweit wie möglich den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht.
Nach allem beantrage ich:
die Klage abzuweisen;
zu erkennen, daß die Kommission gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Auslagen trägt.