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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1975 – C-28/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:46
In der Rechtssache 28/74
FABRIZIO GILLET, ehemaliger Generaldirektor der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giacomo Antonelli und Filippo Satta, zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lambert Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß der Kläger Festsetzung einer Entschädigung wegen Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS von 1956 und die Umrechnung der ihm als Entschädigung gezahlten Beträge nach den am Tage der Zahlung geltenden tatsächlichen Paritäten des belgischen Franken und der italienischen Lira verlangen kann,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Fabrizio Gillet trat am 15. Januar 1962, also nach dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens des Beamtenstatuts von 1962, mit der Besoldungsgruppe 4 (Dienstaltersstufe 2) der Laufbahngruppe A in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS.
Nachdem am 6. Dezember 1972 die Verordnung Nr. 2530/72 des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5. 12. 1972, S. 1) in Kraft getreten war, beantragte der Kläger für sich den Erlaß einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß dieser Verordnung. Die Kommission gab diesem Antrag statt; für das Ausscheiden aus dem Dienst wurde der 1. April 1973 festgesetzt.
Die Generaldirektion Personal setzte sodann die Höhe der Vergütungen fest, auf die der Kläger nach den Modalitäten der Artikel 1, 2 und . 3 der Verordnung Nr. 2530/72 Anspruch hatte.
Neben dieser Methode, die monatliche Vergütung zu berechnen, sieht die Verordnung Nr. 2530/72 zwei weitere, erheblich günstigere Berechnungsmethoden für die Vergütung vor.
Nach Artikel 5 der Verordnung können die ehemaligen Beamten der EGKS, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der EGKS innehatten, beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS und Artikel 50 der Personalordnung der EGKS geregelt werden. Am günstigsten ist die Regelung des Artikels 5 Absatz 2, die für Beamte gilt, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der EGKS innehatten; diese können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS geregelt werden.
Für die drei genannten Berechnungsmethoden bleiben jedoch die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 3, 5, 6, 7 Unterabsatz 5 und Absatz 8 anwendbar. Absatz 3 bestimmt die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird sowie den jeweils anwendbaren Berichtigungskoeffizienten; er verweist u. a. auf Artikel 63 des Statuts, der seinerseits auf die Paritäten des Internationalen Währungsfonds verweist, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Herr Gillet legte gegen die Festsetzung der Höhe seiner Vergütung Beschwerde ein und machte geltend, im vorliegenden Fall sei die Regelung des Artikels 42 oder hilfsweise des Artikels 34 des Personalstatuts der EGKS anzuwenden. Ferner beantragte er, seine Bezüge auf der Grundlage der tatsächlichen Wechselkurse und nicht unter Zugrundelegung der Paritäten von 1965 auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1974 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Kommission beschlossen habe, die Vergütung nach Artikel 34 des früheren Personalstatuts der EGKS festzusetzen. Die Kommission schloß sich somit der Auffassung des Klägers an, daß er seinen Dienst unter dem früheren Personalstatut der EGKS aufgenommen habe.
Am 3. Mai 1974 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt.
1. den Bescheid vom 7. Februar 1974 aufzuheben, mit dem
a) der Anspruch des Klägers abgelehnt wurde, eine Entschädigung wegen Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS von 1956 festzusetzen;
b) die Umrechnung der als Entschädigung gezahlten Beträge auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds am 1. Januar 1965 angenommenen Paritäten angeordnet wird:
2. Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2 der Verordnung Nr. 2530/72 aufzuheben oder für nicht anwendbar zu erklären, soweit dort zu Unrecht zwischen vor und nach dem 1. Januar 1962 in den Dienst eingetretenen Beamten diskriminiert wird; mit Artikel 99 des Statuts der EGKS von 1962 ebenso zu verfahren;
3. In Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers und für die Zwischenzeit seine Entschädigung nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS festzusetzen und die Beträge, die ihm in jedem Falle zustehen, zu dem im Augenblick der Uberweisung geltenden amtlichen Kurs nach Italien zu überweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften
Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS von 1956 schreibt vor, daß die in den Wartestand versetzten Bediensteten
während der Dauer von zwei Jahren eine den Bezügen des Artikels 47 Ziffer 1 entsprechende monatliche Vergütung und für die Dauer von weiteren zwei Jahren eine Vergütung in Höhe der Hälfte dieser Bezüge [erhalten].
Nach vier Jahren Wartestand erhalten diese Bediensteten ein anteiliges Ruhegehalt gemäß den Bestimmungen der Versorgungsordnung.
Artikel 42 des genannten Statuts trifft für die Stellenentnebung aus dienstlichen Gründen folgende Regelung:
Die Bediensteten der Gruppen 1 bis 3 einschließlich können aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.
Diese Stellenenthebung ist nicht als Disziplinarmaßnahme anzusehen.
Der seiner Stelle enthobene Bedienstete, der nicht in einer seiner Gruppe entsprechenden Stelle seiner Kategorie oder seines Kaders verwendet wird, erhält drei Jahre lang eine den Bezügen gemäß Artikel 47 Ziffer 1 entsprechende monatliche Entschädigung.
Nach Ablauf dieser Zeit erhält er ein Ruhegehalt in Höhe des Ruhegehalts, das er mit sechzig Jahren erworben hätte, wenn er in diesem Alter doppelt so viele ruhegehaltsfähige Dienstjahre erworben hätte wie die Zahl seiner Dienstjahre im Zeitpunkt er Versetzung in den Ruhestand.
Die Summe dieser ruhegehaltsfähigen Dienstjahre darf jedoch nicht höher sein als die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Bedienstete hätte erwerben können, wenn er bis zum Alter von sechzig Jahren im Dienst verblieben wäre.
Artikel 90 der Ubergangsbestimmungen des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 schreibt unter anderem vor:
Ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde und auf den die Bestimmungen des Artikels 41 angewandt werden, kann beantragen, daß seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des bisherigen Personalstatuts der EGKS und nach Artikel 50 der bisherigen Personalordnung geregelt werden.
Ein Beamter, auf den Artikel 50 angewandt wird und der bei Inkrafttreten dieses Statuts eine Planstelle der Gruppe 1 oder 2 des bisherigen Personalstatuts der EGKS innehatte, kann beantragen, daß seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 42 des bisherigen Personalstatuts der EGKS geregelt werden.
Artikel 50 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sieht unter anderem vor, daß
Beamte, die ein Amt der Besoldungs gruppen A 1 und A 2 bekleiden, aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden [können].
Der einzige Artikel des Anhangs IV zu diesem Statut bestimmt:
Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch:
a) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts:
b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
85 % seines Grundgehalts für den 4. bis 6. Monat,
70 % seines Grundgehalts für die folgenden fünf Jahre,
60 % /o seines Grundgehalts für die übrige Zeit.
Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte das sechzigste Lebensjahr vollendet.
Die Vergütung kann jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr gewährt werden, und zwar solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat.
Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Die am 6. Dezember 1972 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2530/72 des Rates bestimmt in Artikel 1:
Bis zum 31. Dezember 1973 können freie Planstellen durch Ernennung von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der im Stellenplan für diesen Zweck vorbehaltenen oder der durch Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst frei werdenden Planstellen besetzt werden.
Während des gleichen Zeitraums können jedoch nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 freie Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 durch Ernennung von Staatsangehörigen der ursprünglichen Mitgliedstaaten besetzt werden.
Artikel 2 Absatz 1 lautet:
Im dienstlichen Interesse und um den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben, werden die Organe der Gemeinschaften bis zum 30. Juni 1973 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten der Besoldungsgruppen A1 bis einschließlich A 5 gemäß den oben festgelegten Bedingungen Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne des Artikels 47 des Statuts zu treffen.
Artikel 3 Absatz 1 sieht folgendes vor:
Der Beamte, der von der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, hat Anspruch:
a) für einen Zeitabschnitt von einem Jahr auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge und
b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Tabelle in Absatz 2 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
80 % seines Grundgehalts während der darauffolgenden 30 Monate;
70 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt spätestens an dem Tag, an dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Erwirbt der Beamte Anspruch auf den Höchstbetrag des Ruhegehalts, bevor er das 65. Lebensjahr vollendet, so kann er die Vergütung bis zum Ende des Monats weiter erhalten, in dessen Verlauf er das 65. Lebensjahr vollendet. Bei der Festsetzung der in diesen Absätzen vorgesehenen Vergütungen wird das Grundgehalt berücksichtigt, das am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Artikel 3 Absatz 3 bestimmt:
Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts für dasjenige Land der Gemeinschaften festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.
Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz außerhalb der Länder der Gemeinschaften, so wird auf die Vergütung der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 3 des Statuts berechnet.
Artikel 5 Absatz 1 lautet.
Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts bezeichneten Beamten, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Anwendung finden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.
Artikel 5 Absatz 2 sieht vor:
Der Beamte, der vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatte und auf den die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Anwendung finden, kann beantragen, daß seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 42 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.
Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften trifft folgende Regelung:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken.
Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berech net, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Angriffs- und Verteidigungsmittel
A — Zum ersten Klageantrag (Antrag, die Entschädigungen nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS von 1956 zu berechnen)
Der Kläger rügt die Weigerung der Kommission, seinem Antrag stattzugeben, wegen zweier Rechtsverletzungen:
Ungleichbehandlung,
Verstoß gegen vertragliche Abmachungen.
Zur ersten Rüge
Die Verordnung Nr. 2530/72 enthalte unterschiedliche Bestimmungen für Beamte derselben Besoldungsgruppe; dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, da Artikel 5 Absatz 1 und 2 nicht anwendbar sei, soweit er diese Ungleichbehandlung sanktioniere.
Dem System der Verordnung Nr. 2530/72 komme im Rahmen der für die Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen geltenden Regelung Ausnahmecharakter zu.
Zwar sei die substantielle Gleichheit in der Rechtstellung der Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 5 in der Verordnung Nr. 2530/72 förmlich verankert, da sie in Artikel 2 für sämtliche Beamten der Besoldungsgruppe A1 bis A5 eine einheitliche Behandlung vorschreibe, doch treffe Artikel 5 für die aus der EGKS stammenden Beamten zwei verschiedene Regelungen: Die eine gelte für Beamte, die unter dem früheren EGKS-Statut eingestellt worden seien, die andere — viel günstigere — Regelung gelte für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 innehatten.
Gerade diese Unterscheidung greift der Kläger an und bringt hierzu vor, die Wahlmöglichkeit, die den Beamten eingeräumt worden sei, die unter dem früheren Statut in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 aufgerückt seien, müsse auch ihm eröffnet werden, obwohl er erst am 1. August 1965 die Besoldungsgruppe A 2 erreicht habe.
Zur zweiten Rüge
Der Kläger macht geltend, da er bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst Beamter der Besoldungsgruppe A 1 gewesen sei, habe er die Anwendung von Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts verlangen können.
Die Bestimmungen dieses Statuts könnten insgesamt nicht einseitig geändert werden, wenn sie Bestandteil eines Dienstvertrages geworden seien.
Da das Statut von 1956 unbestrittenermaßen auf ihn Anwendung gefunden habe, könnten ihm die Rechtsvorteile aus der Anwendung des Artikels 42 nicht mehr mit der willkürlichen Erwägung entzogen werden, daß er zum 31. Dezember 1961 weder A-1- noch A-2-Beamter gewesen sei.
Der Kläger bestreitet nicht, daß nach positivem Recht Artikel 99 der Übergangsbestimmungen den Anwendungsbereich von Artikel 42 auf Bedienstete begrenze, die am 1. Januar 1962 Beamte der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 gewesen seien, doch ist Artikel 99 nach seiner Auffassung zusammen mit Artikel 92 zu lesen.
Artikel 99 könne mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf Beamte, die am 31. Dezember 1961 den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2 angehört hätten, nicht die vertraglichen Rechte derjenigen beeinträchtigen, die später A-1- oder A-2-Beamte geworden seien, da die Vorschrift sonst rechtswidrig sei.
In dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Pasetti-Bombardella (Slg. 1969, 235) sei den Beamten, die unter dem früheren Statut der Besoldungsgruppe A 3 angehört hätten, das Recht abgesprochen worden, eine Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 42 zu verlangen, obwohl diese Bestimmung auch die Beamten der Besoldungsgruppe A 3 zum Kreis derer gezählt habe, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden konnten. Diese Entscheidung habe aber nur den Fall betroffen, daß die Rechtsstellung der A-3-Beamten zu ihren Gunsten durch die Einführung des stabilen, d. h. nicht durch die Gefahr der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen bedrohten Dienstverhältnisses, geändert worden sei, weshalb die mit der fehlenden Stabilität des Dienstverhältnisses verbundene günstigere Regelung beseitigt worden sei.
Der Kläger bestreitet nicht, daß Artikel 99 wörtlich genommen ihm entgegengehalten werden könne. In diesem Falle sei aber die Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anfechtbar, denn zum einen behandle sie grundlos Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und solche der Besoldungsgruppen A 1/A 2 verschieden, indem sie den ersteren zeitlich unbegrenzt das wohlerworbene Recht auf die Vergünstigung des Artikels 34 einräume und gleichzeitig den Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, die am 31. Dezember 1961 nicht diesen Besoldungsgruppen angehört hätten, die entsprechenden Rechtsvorteile aus Artikel 42 versage, zum anderen diskriminiere sie ohne Grund die später ernannten Beamten derselben Besoldungsgruppe, indem sie mit der gleichen Maßnahme — der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen — unterschiedliche Ruhegehaltsregelungen verknüpfe.
Die Rechtswidrigkeit des Artikels 99 lasse sich umgehen, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt werde, daß sie die für die Beamten im Statut von 1956 vorgesehene günstigere Regelung beibehalte.
Die Kommission bringt folgendes vor:
Zur ersten Rüge
Die Kommission entgegnet, wenn man von einer Ungleichbehandlung zwischen den ehemaligen EGKS-Bediensteten und den übrigen Beamten sprechen könne, so bestehe diese in einer günstigeren Behandlung der ehemaligen EGKS-Beamten. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2, für die das EGKS-Statut von 1956 gelte, und den übrigen EGKS-Beamten liege in Artikel 99 der Ubergangsbestimmungen.
Die ratio juris dieser Statutsbestimmung sei, wegen des mehr oder weniger großen Risikos des Stellenverlustes eine mehr oder weniger günstige Behandlung einzuräumen. Dies sei völlig legitim.
Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handle, sei sie eng auszulegen.
Zur zweiten Rüge
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung sei, so betont die Kommission, durch Statut und nicht durch Vertrag geregelt.
Die Freiheit der Verwaltung, die Arbeitsbedingungen ihrer Bediensteten zu ändern, sei anerkannt. Im übrigen werde im vorliegenden Fall von dieser Freiheit kein Gebrauch gemacht, da die Ubergangsbestimmungen bereits eine andere und günstigere Behandlung vorgesehen hätten als die neuen Statutsbestimmungen.
Die Rügen des Klägers seien also nicht begründet, da die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts jedenfalls ordnungsgemäß auf ihn angewandt worden seien.
Die Beamten könnten sich nur dann auf wohlerworbene Rechte berufen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten seien und zeitlich vor der von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Änderung lägen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in Reinarz/Kommission, 5/74, und Becker/Kommission, 10/74 –Slg. 1974, 834, und des Generalanwalts Gand in Pasetti/Kommission — Slg. 1969, 251 ff.).
B — Zum zweiten Klageantrag (Frage der Paritäten)
Der Kläger ist der Auffassung, die Anwendung der Paritäten von 1965 führe zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Kommission.
Der Berichtigungskoeffizient könne nicht als Ausgleich für Paritätsunterschiede angesehen werden, sondern solle die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen.
Voraussetzung für eine sinnvolle Anwendung des Berichtigungskoeffizienten sei, daß zwischen den an den verschiedenen Dienstsitzen gezahlten Bezügen Gleichheit bestehe. Für die Umrechnung der Währungen müsse es einen festen Maßstab geben, der bei Gleichheit aller Bezüge ungeachtet der Währung, in der sie ausgedrückt werden, auch die Feststellung gestatte, daß das Leben im Lande A teurer oder billiger sei als im Lande B.
Wenn auch die Binnenkaufkraft des Geldes etwas anderes sei als seine internationale Parität, so seien diese beiden Phänomene doch in Wirklichkeit eng verknüpft: Einer höheren Inflationsrate entspreche ein größerer Verlust des Außenwertes der Währung.
Bei frei fluktuierenden Währungen heute noch die Wechselkurse von 1965 anzuwenden, bedeute, den Beamten aus Mitgliedstaaten mit aufgewerteten Währungen ohne Rücksicht auf die Verdienste des einzelnen eine Prämie zu gewähren. Die Auffassung der Kommission führe dazu, daß es für bestimmte Beamte vorteilhafter sei, ihre Bezüge oder Vergütungen nach Deutschland überweisen zu lassen, um Markbeträge zu Wechselkursen von 1965 zu erhalten und diese dann zu dem um fast doppelt so hohen Wechselkurs von 1974 z. B. in Lire oder Pfund Sterling umzutauschen.
Es sei offensichtlich, daß sich daraus eine ungewollte Ungleichbehandlung der Beamten ergebe.
Um die Ungereimtheiten des im Statut vorgesehenen Systems zu verdeutlichen, weist der Kläger darauf hin, daß es in allen übrigen Bereichen Ausgleichsbeträge gebe und die Europäische Investitionsbank in ihren Bilanzen die tatsächlichen Paritäten verwende.
Die Kommission macht geltend, die Berichtigungskoeffizienten seien eingeführt worden, um die Währungsschwankungen auszugleichen und bei gleichem Gehalt gleiche Kaufkraft zu gewährleisten. Auf die unterschiedlichen Wechselkurse im internationalen Bereich komme es nicht an. Vielmehr sei darauf zu achten, daß die in Mark, in französischen Franken oder italienischen Lire bezahlten Beamten über eine gleiche Kaufkraft verfügten, wie die in belgischen Franken bezahlten Beamten. Die Berichtigungskoeffizienten berücksichtigten die inflationsbedingten Preissteigerungen.
Die Frage der ungerechtfertigten Bereicherung könne sich im vorliegenden Fall nicht stellen, da es sich hierbei um einen privatrechtlichen Begriff handle; die unterstellte Bereicherung beruhe auch auf einer ausdrücklichen Bestimmung, nämlich Artikel 63 des Statuts.
Bei der praktischen Anwendung des Artikels 63 des Statuts müsse die Kommission von amtlichen Paritäten ausgehen. Es liege auf der Hand, daß für die Berechnung der Abweichungen, denen die Dienstbezüge je nach den Lebensbedingungen an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung unterlägen (Artikel 64 des Statuts) auf eine feste Größe abgestellt werden müsse.
Im Rahmen des geltenden Systems trügen die auf das Grundgehalt angewandten Berichtigungskoeffizienten nicht nur der Teuerung der Lebenshaltung Rechnung, die auf binnenwirtschaftliche Faktoren zurückzuführen sei. sondern auch den anderen Faktoren mit Einfluß auf die Höhe der Bezüge, wie der Abwertung oder Aufwertung der verschiedenen Währungen.
Um an einem Beispiel zu zeigen, wie der Berichtigungskoeffizient wirkt, erläutert die Kommission, die Teuerung bei Teigwaren in Italien sei unter anderem darauf zurückzuführen, daß der Preis für das eingeführte Grunderzeugnis insbesondere wegen der Entwertung der italienischen Lire gestiegen sei; dies bedeute, daß die Lireabwertung sich auf den fraglichen Preis ausgewirkt habe, was im Berichtigungskoeffizienten berücksichtigt worden sei.
Der Wert der an den Kläger gezahlten Lire berücksichtige die tatsächliche Kaufkraft der italienischen Lire im Verhältnis zum belgischen Franken, der als Vergleichsgrundlage diene, während die Franken, die der Kläger auf dem freien Markt kaufe, lediglich den Wert der Lire auf dem internationalen Devisenmarkt berücksichtige, auf den sich Kräfte auswirkten, die den tatsächlichen Wert der Währung erheblich beeinträchtigen könnten.
Die internationalen Organisationen, die verpflichtet seien, in der am Ort der dienstlichen Verwendung ihrer Beamten geltenden Währung die Gehälter zum freien Kurs auszuzahlen, müßten anschließend die so ermittelten Gehälter unter Berücksichtigung anderer Korrektive wieder anpassen, da der freie Kurs die Wirklichkeit in den betreffenden Ländern unzulänglich widerspiegele. Die für die Gemeinschaft geltende Regelung sei leicht anzuwenden und gerechter.
Ein Vergleich mit den für die gemeinsame Agrarmarktorganisation eingeführten Währungsausgleichsbeträgen sei nicht möglich, denn es sei allgemein bekannt, daß diese Beträge dazu dienten, den Handel innerhalb der Gemeinschaft zu stützen und die gemeinsame Agrarproduktion zu steigern.
Der Umstand, daß die Europäische Investitionsbank andere als die vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berücksichtige, sei ebenfalls unerheblich.
Mündliches Verfahren
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Filippo Satta, und die Kommission, vertreten durch Herrn Giorgio Pincherle, haben in der Sitzung vom 5. Dezember 1974 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Februar 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
Mit seiner am 3. Mai 1974 beim Gerichtshof eingereichten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Kommission vom 7. Februar 1974, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die ihm auf Grund der Verordnung Nr. 2530/72 (ABl. L 272, S. 1) zustehende Vergütung nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS von 1956 festzusetzen und zu dem im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden amtlichen Kurs in italienische Lire umzurechnen.
Zum ersten Klageantrag
2/3 Der Kläger macht geltend, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 2530/72 sei diskriminierend und deshalb rechtswidrig, weil er für die Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2, die unter dem Personalstatut der EGKS von 1956 eingestellt worden seien und unter gleichen Voraussetzungen aus dem Dienst schieden, zwei unterschiedliche finanzielle Regelungen vorsehe, je nachdem ob sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts der Beamten der EGKS am 1. Januar 1962 eine Planstelle in einer dieser beiden Besoldungsgruppen innehatten oder nicht. Die Weigerung, ihm die Rechtsvorteile aus Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS zu gewähren, unter dessen Geltung er eingestellt worden sei, verletze sein vertraglich erworbenes Recht auf uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift, falls auf ihn nach einer späteren Beförderung in die Besoldungsgruppen A 1 oder A 2 eine Maßnahme Anwendung finden sollte, die einer Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen entspreche.
4/5 Die rechtliche Bindung zwischen dem Beamten und der Verwaltung ist statutarischer und nicht vertraglicher Natur. Einem Beamten stehen jedenfalls nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten ist und zeitlich vor der von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Änderung liegt.
6 Die Rechtsgültigkeit einer Ubergangsbestimmung, welche die vermögensrechtlichen Ansprüche von nach Uberleitung auf ein neues Statut aus dem Dienst ausscheidenden Beamten regelt und verhindern soll, daß diese Beamten finanziell schlechter gestellt werden, als wenn sie vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts aus dem Dienst ausgeschieden wären, kann nicht bestritten werden.
7 Wenn die Verordnung Nr. 2530/72 unterschiedliche finanzielle Regelungen für Beamte vorsieht, die unter gleichen Umständen aus dem Dienst ausscheiden, so deshalb, weil die Verordnungsverfasser der Tatsache Rechnung getragen haben, daß für einige von diesen Beamten besondere Statutsbestimmungen galten, die zunächst in Artikel 99 der Ubergangsbestimmungen zum Statut der Beamten der EGKS von 1962 und anschließend in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG), Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4. 3. 1968) verankert wurden.
8 Die Vorteile, welche Artikel 5 der Verordnung Nr. 2530/72 den Beamten vorbehält, die unter dem Personalstatut der EGKS von 1956 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 innehatten, erhalten lediglich die Statutsregelung von 1962 und können deshalb nicht als diskriminierend angesehen werden.
9 Der erste Klageantrag ist daher abzuweisen.
Zum zweiten Klageantrag
10/11 Der Kläger ist der Auffassung, Artikel 63 des Statuts, wonach die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet werden, die am 1. Januar 1965 gegolten haben, sei auf die Feststellung seiner Vergütung nicht anwendbar. Diese Bestimmung noch jetzt auf die Festsetzung einer in italienischer Lira zu zahlenden Vergütung anwenden zu wollen, obwohl diese Währung seit dem genannten Zeitpunkt beträchtlich abgewertet worden sei, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten und sei deshalb rechtswidrig.
12/13 Nach Artikel 64 des Statuts wird auf die Dienstbezüge der Beamten ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung berechnet wird. Nach Artikel 65 beschließt der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls deren Rückwirkung.
14/16 Dieses System, das von den in Artikel 63 vorgesehenen festen Paritäten ausgeht, soll gewährleisten, daß die Dienstbezüge des Beamten unabhängig vom Ort der dienstlichen Verwendung oder des Wohnsitzes tatsächlich dieselbe Kaufkraft besitzen. In einer Zeit fehlender Währungsstabilität läßt sich indessen das mit diesen Bestimmungen verfolgte Ziel möglicherweise nicht voll erreichen. Zwar hat der Rat das Statut den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und deshalb nach Mitteln zu suchen, um die etwaigen Nachteile derjenigen Beamten auszugleichen, die in einem Land mit stark abgewerteter Währung wohnen, doch vermag dieser Umstand weder die Rechtswidrigkeit der geltenden Fassung des Artikels 63 noch ihre Unanwendbarkeit im Sinne von Artikel 184 EWG-Vertrag herbeizuführen.
17 Sonach ist auch der zweite Klageantrag abzuweisen.
Kosten
18/20 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.