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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.1975 – C-44/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:32
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 26. februar 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache, zu der ich Ihnen meine Schlußanträge vorzutragen habe, ist zur Hauptsache verhandelt worden, nachdem prozeßhindernde Einreden erhoben worden waren.
Der Logik des Verfahrens würde es gewiß entsprechen, zunächst die mit der Zulässigkeit zusammenhängenden Fragen zu prüfen, da der Gerichtshof erst nach deren Erledigung gegebenenfalls in der Sache entscheiden kann. Aber, Herr Präsident, meine Herren Richter, in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, in dem mehr als fünfhundert Beamte der Kommission eine Rechtsfrage aufwerfen, indem sie ein Problem zur Entscheidung stellen, das sie als wirtschaftlich und moralisch bezeichnen, meine ich, daß sogar die elementare logische Reihenfolge, die übrigens der rechtlichen entspricht, wegen eines besonderen Umstandes einmal umgekehrt werden kann. Wegen der meines Dafürhaltens völlig eindeutigen Sachentscheidung ist es unter allen Umständen angezeigt, zunächst die Sachfrage zu behandeln und Ihnen eine Entscheidung vorzuschlagen, deren Aufbau jedweden gewöhnlichen Verfahrensrahmen sprengt.
Hier wird die Aufhebung von Verfügungen beantragt, mit denen die Kommission für zwei Tage eines Streiks, der vom 11. bis 15. Dezember 1972 dauerte, bei den Dienstbezügen ihrer Beamten Abzüge vornahm.
Wären sämtliche sich auf dem Gebiet des Streiks stellenden Fragen zu prüfen, so könnten die zu behandelnden Probleme zahlreich sein, angefangen mit der Vorfrage nach der Zulässigkeit eines Streiks von Beamten der Europäischen Gemeinschaft, die sich deshalb stellt, weil dieses Phänomen durch keine Vorschrift geregelt ist. Aber meines Erachtens ist auch diese grundsätzliche Frage zu bewältigen, wenn wir uns die Wesensmerkmale des sozialen Phänomens Streik vor Augen führen.
Was macht das Wesen des Streiks aus?
Die kollektive Arbeitsniederlegung zur Verfügung eines gewerkschaftlichen Zieles läßt sich gewiß nicht atomistisch als eine Summe von Einzelverletzungen des Arbeitshältnisses beurteilen. Die soziale Wirklichkeit der modernen Zeit ließ dieses eigenartige Phänomen entstehen, das sich seiner Natur nach als ein Mittel kennzeichnen, läßt, mit dessen Hilfe die Arbeitnehmer ein gemeinsames Ziel zu erreichen suchen. So gesehen ist der Streik eine nach Wesen und Wirkungen klar umrissene soziale Erscheinung. Nun wird aber eben für diese Erscheinung gewöhnlich und ganz allgemein anerannt, daß mit der Arbeitsniederlegung, jedenfalls wenn man die elementaren sachlogischen Zusammenhänge nicht auf den Kopf stellen will, für die einzelnen Streikteilnehmer die Nichtzahlung des Entgelts für die Arbeit, die man ja gerade demonstrativ hat verweigern wollen, verbunden ist. Wäre das anders, dann würde der Streik seinen eigentlichen Sinn und gleichzeitig, so möchte ich sagen, seine moralische Rechtfertigung verlieren; er ließe sich nicht mehr einheitlich als ein Kampfmittel rechtfertigen, das zur Dynamik einer weiten rechtlichen Auffassung des Arbeitsverhältnisses gehört, sondern würde eine schlichte Rechtsverneinung darstellen. Um so mehr wäre bei einer solchen Auffassung die gegensätzliche Rechtsstellung des Arbeitgebers zu schützen, der eine offene Verletzung des ihn mit dem einzelnen Arbeitnehmer verbindenden Vertrages nicht hinnehmen kann.
Unabhängig von jeder tiefergehenden Betrachtung über die Rechtmäßigkeit der Benutzung des kollektiven Kampfmittels durch Beamte und abgesehen vom Schweigen des Beamtenstatuts erscheint es daher sicher und unbestreitbar, daß Arbeitnehmer bei einem von ihnen durchgeführten Streik für die Tage der Arbeitsniederlegung kein Entgelt für nicht geleistete Arbeit beanspruchen und sich daher der Erstattung nach Artikel 85 des Statuts im Wege des Gehaltsabzugs nicht widersetzen können. Diese Auffassung, die auf dem Wesen des zu gewerkschaftlichen Zwecken eingesetzten Kampfmittels beruht, ist gleichzeitig weit mehr als die schlichte Anwendung der These, die auf der Theorie des verrichteten Dienstes fußt.
Dies genügt, um den Anspruch der Kläger für unbegründet zu erklären.
Bei einer engeren und herkömmlicheren Betrachtungsweise läßt sich ebenfalls feststellen, daß das Statut der Beamten der Gemeinschaft den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Abhängigkeit der Leistungen anerkennt, der auch für das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst gilt; dies folgt aus dem Wortlaut von Artikel 40, der bestimmt, daß dem Beamten für die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen kein Gehaltsanspruch zusteht, sowie aus Artikel 42, nach dem ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, keine Dienstbezüge erhält, obwohl die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung weiterhin auf ihn Anwendung finden.
Angesichts des notwendigerweise kollektiven Charakters des Streiks kann selbst im Wege der Analogie der Auffassung nicht zugestimmt werden, welche die Kläger aus Artikel 60 des Statuts herleiten, der ganz anders geartete individuelle Verhaltensweisen erfassen soll.
Weil bei den Beamten, die den Streik am 14. Dezember 1972 abgebrochen haben, kein Abzug vorgenommen wurde, wurde auch von einem angeblichen Strafcharakter des Abzugs gesprochen; ferner wurde eine Ungleichbehandlung darin gesehen, daß in anderen Fällen oder bei anderen Organen kein Abzug vorgenommen worden sei. Es ist weder meine noch meines Erachtens Ihre Aufgabe zu ermitteln, warum die Beklagte oder andere Organe der Gemeinschaften bei ihren am Streik beteiligten Beamten keinen Gehaltsabzug vorgenommen haben. Vermutlich beruhten die getroffenen Entscheidungen auf besonderen Gründen. Fest steht jedenfalls, daß die bloße Tatsache, daß die Verwaltungsorgane der Gemeinschaften einigemale von der strikten Anwendung eines rechtlich gesicherten Kriteriums abgesehen haben, keinen Anspruch auf weitere, nicht durch besondere Gründe gerechtfertigte Ausnahmen begründen kann.
Aus diesen Gründen beantrage ich, die Klage mit den sich aus den geltenden Rechtsvorschriften ergebenden Folgen abzuweisen.