Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1975 – C-189/73

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:45

In der Rechtssache 189/73

GIJSBERTUS VAN REENEN, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Andlauer, Centre europeen, Luxemburg, plateau du Kirchberg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Prozeßbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Anerkennung des Anspruchs des Klägers auf Einstufung in die Laufbahn A 5/A 4 und wegen Feststellung, daß die Kommission einen Amtsfehler begangen hat, indem sie die geeigneten Maßnahmen unterlassen hat, um diese Einstufung zu gewährleisten,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter H. Kutscher und M. Sørensen,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren können wie folgt zusammengefaßt werden:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Van Reenen ist am 1. März 1961 als Beamter der Besoldungsgruppe B 2 in die Dienste der Kommission in Brüssel eingetreten.

Am 28. Juni 1961 erwarb er ein Diplom des Rijksleergang voor de Hogere Bestuursdienst (Staatlicher Lehrgang für die Höhere Verwaltung). Die Kommission anerkannte, daß dem Diplom Hochschulniveau zukomme.

Am 5. Oktober 1962 richtete Herr Van Reenen an den Generaldirektor für Verwaltung und Personal ein Schreiben, dessen wesentlicher Passus folgendes besagte:

Einige Monate nach meinem Dienstantritt erwarb ich das Diplom des Rijksleergang voor de Hogere Bestuursdienst (Lehrgang mit Hochschulniveau). Mit diesem Diplom kann ich in der niederländischen Staatsverwaltung zum Beamten des Höheren Dienstes ernannt werden. Wäre es infolgedessen nicht möglich, meine Ernennung in Laufbahngruppe A bei Euratom ins Auge zu fassen?

Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 1963 teilte er dem Generaldirektor folgendes mit:

Die Abteilung Gehälter und Zulagen hat von der Personaldirektion Verzeichnisse derjenigen Beamten erhalten, die übergeleitet werden. Aus den Verzeichnissen geht hervor, daß in meinem Fall weder eine Beförderung noch der Ubergang in eine höhere Laufbahngruppe vorgesehen ist. Wie in meinem vorgenannten Schreiben bereits erwähnt, glaube ich aufgrund meiner Ausbildung, meiner Erfahrung und meiner Tätigkeit eine Ernennung in die Laufbahngruppe A verlangen zu können.

Am 27. Februar 1963 wurde Herr Van Reenen zum Beamten auf Lebenszeit in Besoldungsgruppe B 2 ernannt und am 1. November 1963 in Besoldungsgruppe B 1 befördert.

Am 16. Oktober 1964 wurde er an die Forschungsanstalt Petten versetzt, um dort das Amt des Leiters des Büros für örtliche Angelegenheiten wahrzunehmen.

Am 5. April 1966 richtete Herr Van Reenen ein neues Schreiben wegen seiner Einstufung an die Verwaltung und beantragte darin seine Ernennung in Laufbahngruppe A. Er fügte hinzu, er sei nötigenfalls bereit, sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen.

Am 24. April 1969 beschloß die Kommission, anläßlich der Organisation der Auswahlverfahren KOM/A/215 bis KOM/ A/220 zur Bildung einer internen Reserve, daß alle Dienstposten der Laufbahn A 7/A 6 und B 5/B 4, für die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen noch nicht die Eröffnung von internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen beschlossen worden war, in die nach diesen Auswahlverfahren zu bildende Einstellungsreserve einbezogen werden sollten.

Dieser Beschluß vom 24. April 1969 wurde dem Personal durch den Personalkurier Nr. 81 vom 11. September 1969 bekanntgegeben. Er wird seither wie ein Beschluß mit allgemeinverbindlichem Charakter angewendet. Der Zugang zur höheren Laufbahngruppe ist seither nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve möglich.

Am 1. Juli 1969 wurde Herr Van Reenen in der Forschungsanstalt Petten in die Planstelle des Leiters des Büros Innere Verwaltung und Personalangelegenheiten eingewiesen. Diese Stelle gehört dem Verwaltungs- und Personaldienst an, deren Leiter seinerzeit ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4 war.

Als dieser im Februar 1970 auf eine andere Planstelle versetzt wurde, übernahm Herr Van Reenen zusätzlich zu seinen Aufgaben die zuvor von diesem Beamten der Besoldungsgruppe A 4 wahrgenommenen Aufgaben. Die Kommission und Herr Van Reenen stimmen darin überein, daß ab diesem Zeitpunkt zumindest einem Teil der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben größere Bedeutung zukam als einer der Laufbahngruppe B zugeordneten Tätigkeit; nach Ansicht des Klägers entsprechen diese Aufgaben der Laufbahn A 4/A 5.

Ungeachtet der Regel, wonach der Zugang zur höheren Laufbahngruppe von der erfolgreichen Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve abhängig ist, führte die Kommission das Auswahlverfahren KOM/576/70 durch, das die Ernennung eines Beamten der Laufbahngruppe B, der nicht einer durch Auswahlverfahren gebildeten Reserve zur späteren Einstellung von Verwaltungsräten angehörte, in die Besoldungsgruppe A 7 ermöglichte. Herr Van Reenen hat sich bei diesem Auswahlverfahren beworben, seine Bewerbung blieb jedoch ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1972, beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen am 10. Oktober 1972, stellte Herr Van Reenen bei der Anstellungsbehörde einen Antrag gemäß Artikel 90 des Statuts mit folgendem Inhalt:

Hiermit bitte ich die Anstellungsbehörde, meine Ernennung in die Laufbahngruppe A in Erwägung zu ziehen, damit ich darin weiterhin meine gegenwärtige Tätigkeit ausüben kann.

Dieser Antrag gründet sich auf folgende Überlegungen:

1. Meines Wissens hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1969 beschlossen, daß der Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von der erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und an einem Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen von Verwaltungsräten abhängen soll.

Aus diesem Grunde habe ich an dem unter der Nr. KOM/A/264 veröffentlichten Auswahlverfahren teilgenommen. Am 18. August 1972 habe ich wegen dieses Auswahlverfahrens bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingebracht. Diese Beschwerde wurde beim Generalsekretariat der Kommission unter der Nr. 490 eingetragen.

2. Außerdem habe ich an einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und mündlichen Prüfungen zur Besetzung der Planstelle KOM/576/70 (Verwaltungsräte) teilgenommen. Nach den Bestimmungen der Stellenausschreibung (Dokument IX/1253/72) haben Bewerber mit einer Mindestzahl von 35 von 60 Punkten bestanden. Obwohl ich laut Schreiben 2.11/Nr. 4900/72 vom 25. September 1972 des Leiters der Abteilung Verwaltung und Personal des Gemeinsamen Forschungszentrums Ispra insgesamt 39 von 60 Punkten erzielt habe, teilte er mir mit Schreiben vom 11. Juli 1972 mit, daß man meine Bewerbung um die vorgenannte Planstelle nicht habe berücksichtigen können.

In der Zwischenzeit habe ich erfahren, daß ein Beamter der Laufbahngruppe B auf die Planstelle KOM/ 576/70 (A7/A6) ernannt wurde, obwohl er nicht an einem internen Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen von Verwaltungsräten teilgenommen hat.

3. Die Besetzung der Planstelle KOM/ 576/70 läßt nach meiner Ansicht nur die Folgerung zu, daß der obengenannte Beschluß der Kommission von 1969 keine Anwendung mehr findet.

4. Wie am Ende meiner Beschwerde vom 18. August 1972 ebenfalls bereits erwähnt, habe ich ein Diplom erlangt, dessen Gleichwertigkeit mit einem Hochschuldiplom anerkannt ist. Zudem nehme ich schon seit mehreren Jahren Tätigkeiten wahr, die zuvor von einem Beamten der Laufbahn A5/A4 ausgeführt worden waren.

Hinzu kommt nunmehr meine erfolgreiche Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren KOM/576/70 (Verwaltungsräte).

Unter Berücksichtigung all dessen glaube ich die Anstellungsbehörde bitten zu dürfen, meine Ernennung in die Laufbahngruppe A zu prüfen, damit ich darin weiterhin meine gegenwärtige Tätigkeit ausüben kann.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1973 erhob Herr Van Reenen eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags. Die Abschrift der Beschwerde wurde erst am 25. Mai 1973 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen, während das auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde gerichtete Original der Kommission erst am 29. Juni 1973 zuging.

Im Jahre 1973 ließ die Kommission eine Stellenausschreibung zur Besetzung einer A7/A6-Stelle in Petten aushängen, Darin hieß es, wenn die Planstelle nicht im Wege der Beförderung besetzt werden könne, werde sie vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Anstellungsbehörde in eines der Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve von Verwaltungsräten aufgenommen werden.

Am 10. September 1973 beantwortete die Kommission die Beschwerde des Klägers wie folgt:

Mit Ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1972, beim Generalsekretariat unter der Nr. 7.134 eingetragen, haben Sie bei der Anstellungsbehörde ein Gesuch nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eingereicht, in welchem Sie um Ihre Ernennung in die Laufbahngruppe A bitten.

Gegen die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags haben Sie am 9. Mai 1972 Beschwerde erhoben, die am 25. Mai 1972 unter der Nr. 621 eingetragen wurde.

Zu meinem großen Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß die Kommission Ihre Beschwerde aus folgenden Gründen für unbegründet hält:

Es trifft zwar zu, daß Sie im Auswahlverfahren KOM/576/70 die Mindestpunktzahl (35/60) erreicht und gute Allgemeinkenntnisse nachgewiesen haben.

In der Stellenausschreibung KOM/ 576/70 (Dokument IX/1253/72) war jedoch bereits gesagt worden, daß nicht nur eine Mindestpunktzahl erzielt, sondern noch andere Bedingungen erfüllt werden müßten.

Dazu gehörte vor allem die Kenntnis der italienischen Gesetzgebung sowie eine gute Kenntnis der italienischen Sprache.

Sie wurden zum Auswahlverfahren zugelassen, weil sich der Prüfungsausschuß ein Bild von Ihren Kenntnissen der italienischen Sprache und Gesetzgebung machen wollte:

Da Sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen und da Sie — wie aus dem Bericht des Prüfungsausschusses hervorgeht — ausdrücklich erklärt haben, die italienische Gesetzgebung nicht zu kennen, war es dem Prüfungsausschuß unmöglich, Sie in das nach Artikel 30 Absatz 1 des Statuts zu erstellende Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen.

Zu meinem großen Bedauern muß ich Ihnen deshalb mitteilen, daß das Ergebnis des Auswahlverfahrens KOM/576/70 entgegen Ihrer Ansicht negativ für Sie ausgefallen ist und daß deshalb der Ubergang in die Laufbahngruppe A für Sie nicht möglich ist.

Am 4. Dezember 1973 hat Herr Van Reenen die vorliegende Klage erhoben.

Mit am 16. Januar 1974 in das Register eingetragenem Schriftsatz hat die Kommission eine prozeßhindernde Einrede erhoben.

Hierzu hat der Kläger am 15. März 1974 Stellung genommen.

Der Aufforderung, sich zu einem bestimmten Punkt dieser Stellungnahme zu erklären, ist die Kommission mit Schriftsatz vom 28. März 1974 nachgekommen.

Mit Beschluß vom 29. April 1974 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

1. die von der Kommission mit Schreiben vom 10. September 1973 ausgesprochene ausdrückliche Ablehnung des Antrags des Klägers vom 4. Oktober 1972 auf Einstufung in die Laufbahngruppe A und in eine seinen Aufgaben entsprechende Besoldungsgruppe für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, daß dem Kläger nach dem Grundsatz der Entsprechung von Aufgaben und Besoldungsgruppen ein Anspruch auf Einstufung in die dem Niveau seiner Aufgaben entsprechende Laufbahn A 5/A 4 zusteht:

3. festzustellen, daß die Beklagte einen zu einem immateriellen und einem materiellen Schaden führenden Amtsfehler begangen hat, indem sie es seit dem 1. Februar 1970 unterließ, zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen, um jene Einstellung sicherzustellen;

4. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1 bfr zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

5. festzustellen, daß die Beklagte zum Ausgleich des materiellen Schadens den Differenzbetrag zwischen den dem Kläger nach Besoldungsgruppe B 1 tatsächlich gewährten und den ihm bei richtiger Einstufung in Besoldungsgruppe A 5 an sich zustehenden Dienstbezügen und Vergütungen schuldet, wobei sich die Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu richten hätte;

6. dementsprechend die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen Schadenersatzbetrages in Höhe von 200000 bfrs zu verurteilen und nach Errechnung des dem Kläger geschuldeten genauen Schadensbetrages durch die Dienststellen der Kommission die Sache erneut zu verhandeln;

7. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrem Schriftsatz zum Zwischenstreit stellt die Kommission den Antrag,

die Klage als unzulässig abzuweisen und

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

die Klage als unbegründet abzuweisen und

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

und in der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte:

1. die gegen die ausdrückliche Ablehnung vom 10. September 1973 gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen;

2. festzustellen, daß für eine Entscheidung über andere als durch die Anträge der Klageschrift gedeckte Ansprüche keine Veranlassung besteht, weil diese Ansprüche sich auf die Begründetheit einer stillschweigenden Ablehnung beziehen, deren Aufhebung nicht beantragt worden ist;

3. hilfsweise, diese Ansprüche als unbegründet abzuweisen und

4. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

1. Verspätete Erhebung der Beschwerde

Die Kommission behauptet, unter Berücksichtigung des vom Kläger auf dem Antrag abgegebenen Datums sei die Frist zur Einreichung der Verwaltungsbeschwerde am 6. Mai 1973 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift sei aber erst am 9. Mai 1973 eingereicht worden. Sie sei also verspätet und der Rechtsbehelf folglich nach Artikel 91 des Beamtenstatuts unzulässig.

Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Fristen erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Unterlagen bei der Kommission zu laufen beginnen, also normalerweise ab dem Zeitpunkt der Eintragung beim Generalsekretariat der Kommission, sei die Beschwerde dennoch verspätet.

Die Kommission bestreitet nicht, daß es zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Beschwerdeschrift an den Dienstvorgesetzten des Klägers abzustellen. Im vorliegenden Fall müsse aber festgehalten werden, daß es für die Aushändigung der Beschwerde durch den Kläger an seinen Dienstvorgesetzten am 9. Mai 1973 keinen Beweis gebe.

Der Kläger behauptet unter Beweisangebot, er habe eine Abschrift seiner Beschwerde am 9. Mai 1973 beim Postamt in Petten aufgegeben. Der Umstand, daß diese Beschwerde erst am 25. Mai 1973 eingetragen wurde, könne ihm nicht angelastet werden.

Maßgebend sei der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auf dem Dienstweg.

2. Rein deklaratorische Maßnahme

Nach Ansicht der Kommission sind die Anträge des Klägers von 1962 und 1963 stillschweigend abgelehnt und die Ablehnungen nicht fristgerecht angefochten worden; der ausdrücklichen Ablehnung vom 10. September 1973 komme daher nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Ablehnung der Beschwerde vom Mai 1973 habe keine neue Klagefrist in Lauf setzen können.

Der Kläger bestreitet, daß seine Schreiben von 1962 und 1963 Anträge im Sinne des Artikels 90 des Statuts dargestellt hätten, denn sie seien nicht an die Anstellungsbehörde gerichtet gewesen.

Überdies beruft sich der Kläger darauf, daß sich ein neuer Gesichtspunkt ergeben habe. In der Absicht, ihm den Ubergang in die Laufbahngruppe A zu ermöglichen, sei eine freie Stelle bekanntgegeben worden, deren Beschreibung die Tätigkeitsmerkmale des von ihm besetzten Dienstpostens aufgewiesen habe. Aufgrund der Tatsache, daß die Kommission mit ihrem Beschluß von 1969 den Übergang von der Laufbahngruppe B in Gruppe A von der erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve abhängig gemacht hatte, habe das Auswahlverrahren aber schließlich nicht stattgefunden. Trotz der erwähnten Regel sei ein nachträgliches Auswahlverfahren zur Vergabe der Planstelle A 7/A 6 in Ispra (KOM/576/70) durchgeführt worden, was beweise, daß die Kommission auf die Anwendung des 1969 ergangenen Beschlusses verzichtet habe.

3. Zulässigkeit des Schadensersatzantrags

Nach Ansicht der Kommission hatte die vorprozessuale Beschwerde keine Schadenersatzleistung zum Ziel. Aus diesem Grunde sei der Schadenersatzantrag im gerichtlichen Verfahren wegen Außerachtlassung des Artikels 91 Absatz 2 unzulässig.

In zweiter Linie behauptet die Kommission, die Unzulässigkeit eines Aufhebungsantrags bewirke auch die Unzulässigkeit des Schadenersatzantrags, wenn dieser im engen Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag stehe.

Die schlichte Behauptung eines Amtsfehlers sei einerseits nicht schlüssig und andererseits zu knapp, um als zulässig gelten zu können. Da keinerlei rechtliche Begründung zur Untermauerung dieser Rüge vorgebracht werde, sei diese nicht substantiiert genug, um den Anforderungen des Artikels 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügen zu können.

Nach Ansicht des Klägers muß eingeräumt werden, daß die Beschwerde stillschweigend jeden Hilfsantrag mitumfaßt, der in ihm logischerweise enthalten ist, vor allem also einen Schadenersatzantrag, sofern in der Beschwerde, die ja normalerweise vom Beamten ohne juristischen Beistand abgefaßt werde, die angefochtene Maßnahme hinreichend genau bezeichnet und die Argumentation in ausreichender Art und Weise vorgetragen werde.

Die Frage, ob der Aufhebungsantrag und der Schadenersatzantrag voneinander getrennt werden können, gehöre zur Begründetheit.

Was den Substantiierungsmangel betreffe, so seien die zur Untermauerung der angeblichen Amtsfehler herangezogenen Tatsachen im Rahmen des ersten Antrags hinreichend genau vorgetragen worden. Wegen der angeblich fehlenden rechtlichen Bestimmtheit beruft sich der Kläger auf den Grundsatz iura novit curia.

B — Zur Begründetheit

1. Fehlende Begründung

Nach Ansicht des Klägers war sein Schreiben vom 4. Oktober 1972 hauptsächlich ein Antrag mit dem Ziel, seine Einstufung in die Laufbahngruppe A 5/A 4 entsprechend der von ihm ausgeübten Tätigkeit zu erreichen. Die Kommission habe sich in ihrer Antwort darauf beschränkt, so zu argumentieren, als habe der Kläger eine Beschwerde gegen die Ergebnisse des Auswahlverfahrens KOM/576/70 erhoben.

Die Weigerung, der Beschwerde des Klägers stattzugeben, habe seinen Ubergang in Laufbahngruppe A unmöglich gemacht und ihn beschwert; das Statut kenne keine zugleich stillschweigende und ausdrückliche Bescheidung einer Verwaltungsbeschwerde. Der Bescheid der Verwaltung vom 10. September 1973 müsse daher wegen fehlender Begründung aufgehoben werden.

Die Kommission trägt vor, selbst wenn davon ausgegangen werde, daß die im Antrag vom 4. Oktober 1972 aufgeworfene Frage nur unvollständig oder nur teilweise beantwortet worden sei, sei der Antrag doch gleichzeitig stillschweigend abgelehnt worden. Artikel 26 könne aber nur für ausdrückliche Verfügungen gelten.

Das Statut kenne sowohl die ausdrückliche als auch die stillschweigende Ablehnung. Es verstoße jedenfalls nicht gegen das Statut, wenn ein Antrag, der mehrere Punkte oder mehrere Begründungen enthalte, mit einer Verfügung beschieden werde, die sich ausdrücklich nur mit einem Punkt oder mit einer Begründung befasse, während der Antrag im übrigen durch viermonatiges Schweigen stillschweigend abgelehnt werde.

2. Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung von Aufgaben und Besoldungsgruppen

Der Kläger führt aus, die von ihm wahrgenommenen Aufgaben gehörten zur Laufbahngruppe A. Weil seine Einstufung nicht seinen Aufgaben entspreche, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Entsprechung von Aufgaben und Besoldungsgruppe vor. Der Anspruch des Klägers auf Neueinstufung ergebe sich aus der Anwendung der Grundsätze des Statuts über die Neueinstufung. Die ratio legis dieser Grundsätze sei vom Gerichtshof in seinem Urteil Prelle/Kommission (Slg. 1971, 561) aufgezeigt worden. Nach Ansicht des Klägers stellt sich, sobald eine Neueinstufung möglich ist, das Problem einer Beförderung nicht. Auf die Neueinstufung bestehe ein Anspruch; die Beförderung dagegen sei eine Vergünstigung.

Der Anspruch auf Neueinstufung sei vom Gerichtshof in der Rechtssache Mulders/Kommission (Slg. 1969, 561) im Grundsatz anerkannt worden.

Der Ubergang von einer Besoldungsgruppe in eine andere unterscheide sich nicht vom Ubergang von einer Laufbahngruppe in eine andere. Dieser Satz sei im Urteil Muller/Kommission (Slg. 1964, 1411) stillschweigend anerkannt worden.

Hilfsweise und für den Fall, daß der Gerichtshof den Ubergang von einer Laufbahngruppe in eine andere erst nach Teilnahme an einem Auswahlverfahren für möglich halten sollte, müsse die Kommission das Auswahlverfahren fortsetzen, das sie selbst durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/534/73 eingeleitet habe.

Die Kommission macht geltend, selbst wenn eingeräumt werde, daß der Kläger seit einigen Jahren wegen der von ihm wahrgenommenen Stellvertretung mit höherrangigen Aufgaben betraut sei, als sie seiner Besoldungsgruppe entsprächen, sei dieser Umstand für sich allein noch nicht geeignet, ihm einen Anspruch auf Höherstufung ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Zugang zur höheren Laufbahngruppe zu gewähren. Wenn die Besoldungsgruppe nicht den Aufgaben entspreche, so könne der hierdurch beschwerte Bedienstete nur die Aufhebung der Verfügung, die ihm einseitig die höher- oder geringerwertigen Aufgaben auferlege, verlangen, nicht aber die Höherstufung seiner Planstelle:

Boursin/Kommission (Slg. 1964, 1471)

Prelle/Kommission (a.a.O.)

Tontodonati/Kommission (Slg. 1973, 779).

Abgesehen von den außergewöhnlichen Voraussetzungen, die im Jahre 1962 wegen der Überleitung zu den Eingriffen in das Stellengefüge geführt hätten, gebe es kein Beispiel dafür, daß ein Beamter in eine höhere Besoldungsgruppe neueingestuft worden wäre, es sei denn, dies wäre Folge einer gezielten Beförderung oder einer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren gewesen, wie es Artikel 45 Absatz 2 des Statuts für die Ernennung in eine höhere Laufbahngruppe vorschreibt.

3. Zum Schadenersatzantrag

Der Kläger behauptet, die schon seit dem 1. Februar 1970 andauernde Situation sei Folge eines Amtsfehlers der Kommission; dieser Fehler habe ihm immateriellen Schaden zugefügt, der durch eine Anpassung seiner beamtenrechtlichen Lage an die gegebenen Umstände ausgeglichen werden könne. Außerdem habe er einen materiellen Schaden erlitten. Dieser bestehe in der Differenz zwischen dem Gehalt und den Vorteilen, die ihm nach Besoldungsgruppe B 1 tatsächlich gewährt wurden, und dem, was er hätte beanspruchen können, wenn er ordnungsgemäß in Besoldungsgruppe A 5 eingestuft worden wäre.

Die Amtsfehler der Kommission bestünden darin, daß diese

a) jahrelang die Neueinstufung des Klägers ohne vorherige Auswahlverfahren verweigert habe;

b) an einer Politik festgehalten habe, die darin bestanden habe, den Ubergang von einer Laufbahngruppe zur anderen — selbst im Falle einer Neueinstufung — von der Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren abhängig zu machen, was schon für sich betrachtet das Statut verletze, denn Artikel 45 stelle keine derartigen Anforderungen;

c) nachdem sie nicht mehr nach dieser Politik verfahren sei, die beamtenrechtliche Lage des Klägers trotzdem nicht den gegebenen Umständen angepaßt habe — sei es auch durch ein individuelles Auswahlverfahren —, während sie andererseits die Stellenausschreibung KOM/534/70 beschlossen und ausgehängt habe.

Da es nicht gegen das Statut verstoße, wenn der Kläger in Besoldungsgruppe B 1 eingestuft bleibe, solange er nicht sämtliche Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 2 erfüllt, kann nach Ansicht der Kommission weder ein Verstoß gegen das Statut noch ein Amtsfehler gegeben sein.

Hilfsweise sei festzuhalten, daß eine Rechtsverletzung nicht notwendigerweise einen Schadenersatzanspruch zur Folge haben müsse. Eine in einem entschuldbaren Irrtum bei der Ermessensausübung bestehende Rechtsverletzung stelle keinen wirklichen Amtsfehler dar. Wenn die Verwaltung durch die Anwendung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts überhaupt einen Irrtum begangen haben sollte, so sei er mindestens entschuldbar.

In dieser Hinsicht unterstreicht die Beklagte, daß die 1969 beschlossene und seither in Kraft gebliebene Regel die Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts in dem Bemühen um größere Chancengleichheit und mehr Gleichbehandlung präzisiere. Wenn Artikel 45 Absatz 2 des Statuts eine solche Präzisierung nicht vorsehe, so schließe er sie doch auch nicht aus. Der Gerichtshof selbst habe insbesondere in den Rechtssachen Campogrande u.a./Kommission (EuGH 9. Oktober 1974, 112, 144 und 145/73) allgemeine Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserve, wie sie der Beschluß von 1969 eingeführt habe, für rechtmäßig angesehen.

Für die Frage, ob ein Auswahlverfahren abgehalten werde oder nicht, verfüge die Anstellungsbehörde über einen Ermessensspielraum. Dies schließe aus, daß eine im Rahmen dieses Ermessens getroffene Entscheidung fehlerhaft sein könne (Morina/Kommission Slg. 1965, 1337).

Wie den Angaben der Stellenausschreibung KOM/534/73 zu entnehmen sei, stelle die Veröffentlichung dieser Ausschreibung keineswegs die Einleitung eines Verfahrens dar, das zwangsläufig bis zur Eröffnung eines individuellen Auswahlverfahrens hätte fortgesetzt werden müssen. Die Nichteröffnung dieses Auswahlverfahrens könne daher nicht als eine fehlerhafte und dem Statut widersprechende Unterbrechung des vom Kläger gewünschten Verfahrens gelten.

Mündliches Verfahren

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1974 sind dem Gerichtshof die nachfolgend zusammengefaßten neuen Gesichtspunkte unterbreitet worden:

Der Kläger hat sich nach Artikel 184 des Vertrages auf die Unanwendbarkeit des von der Kommission am 24. April 1969 getroffenen Beschlusses berufen, denn er widerspreche den Artikeln 110, 45 und 29 des Statuts, da er weder dem Personal zur Kenntnis gebracht, noch nach Anhörung der Personalvertretung getroffen worden sei; ferner sei er nicht dem Statutsbeirat unterbreitet und auch nicht vollständig veröffentlicht worden.

Ein Beschluß des Inhalts, daß nur allgemeine Auswahlverfahren abgehalten werden sollten, verstoße gegen Artikel 29 und 45 Absatz 2.

Die Kommission macht geltend, bei den Ausführungen des Klägers handle es sich um einen neuen und folglich nach Artikel 42 der Verfahrensordnung unzulässigen Antrag. Der Gerichtshof dürfe nur über die in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Angriffsmittel erkennen.

Ein allgemeiner Beschluß der Kommission vom 10. März 1971 sehe vor, daß jede Verfügung über die Ernennung auf eine Planstelle einer höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe zugleich die Einstufung des Betroffenen in die Eingangsbesoldungsgruppe der betreffenden Laufbahn bewirke. Der Grundsatz dieses Beschlusses finde sich in Artikel 31 des Statuts ausgesprochen. Die Kommission behauptet, daß der Kläger, der seit 1. November 1971 der Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 5 angehörte, in die Eingangsbesoldungsgruppe von A 7 eingestuft worden wäre, wenn er nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren schon 1971 berechtigt gewesen wäre, eine Neueinstufung in die Laufbahngruppe A zu erlangen. Die Besoldung nach Dienstaltersstufe 1 bis 6 der Besoldungsgruppe A 7 sei aber niedriger als nach Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe B 1, welcher der Kläger angehört. Man hätte ihm eine Ausgleichsentschädigung zahlen müssen, um ihm sein bisheriges Gehalt zu gewährleisten. Wenn aber die Kommission überhaupt einen Amtsfehler begangen habe, weil sie kein Auswahlverfahren durchgeführt habe, um ihm den Ubergang in die Laufbahngruppe A zu gestatten, so habe dieser Fehler keinen materiellen. Schaden des Klägers verursachen können. Der Generalanwalt hat seine Schlußänträge in der Sitzung vom 25. Februar 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Der Kläger begehrt mit seiner am 14. Dezember 1973 erhobenen Klage die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 10. September 1973, mit der sein Antrag vom 4. Oktober 1972 auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 abgelehnt worden war. Er beantragt ferner, die Beklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie ihm dadurch verursacht habe, daß sie seit 1. Februar 1970 die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Einstufung unterlassen habe.

3 Zur Begründung dieser beiden Klageanträge führt der Kläger aus, ein Beamter einer unteren Laufbahngruppe habe unter bestimmten Umständen Anspruch auf direkte und von keinem Auswahlverfahren abhängige Ernennung in der nächsthöheren Laufbahngruppe.

4/5 Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts bestimmt ausdrücklich, daß der Ubergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe … nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist]. Aus Artikel 29 geht hervor, daß der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die Durchführung eines Auswahlverfahrens zweckmäßig ist, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

6 Wenn auch aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 von einem Beamten außer im Falle der vorübergehenden Verwendung nicht verlangt werden kann, daß er Tätigkeiten ausübt, die zu einer höheren Laufbahn gehören, so ist doch die Tatsache, daß der Beamte sich zur Ausübung solcher Tätigkeiten bereit erklärt hat, bei der Beförderung zu berücksichtigen, gibt indessen dem Betroffenen keinen Anspruch auf Neueinstufung.

7 Indem die Beklagte kein Auswahlverfahren, dessen Anforderungen den Fähigkeiten des Klägers entsprochen hätten, durchgeführt und damit die Möglichkeit eines Übertritts des Klägers in die Laufbahngruppe A ausgeschlossen hat, hat sie ihre Befugnisse nicht überschritten.

8 Da die Klage offensichtlich unbegründet ist, braucht über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht erkannt zu werden.

9 Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

10/12 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.