Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.1975 – C-92/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:55

Schlussanträge des Generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 7. Mai 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Bedingt die korrekte Auslegung von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates, daß unter dem Begriff, Fettgehalt' in jenem Artikel ausschließlich der in Milchpulver anzutreffende Gehalt an reinem Milchfett zu verstehen ist, nicht aber der Gehalt an anderen in Milchpulver vorhandenen fettartigen Stoffen wie namentlich Phosphatiden?

Die erwähnte Verordnung legt die Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken fest. Artikel 1 der Verordnung bestimmt die Erzeugnisse, die für die Beihilfen in Frage kommen. Zu ihnen zählt Magermilchpulver, das definiert wird als Milch in Pulverform mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 %.

Die zuständige mitgliedstaatliche Behörde versagte der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Beihilfe für zwei Partien denaturiertes Milchpulver, weil der Fettgehalt über dem in der genannten Vorschrift festgesetzten Prozentsatz von 1,5 liege. Die Firma G. van den Bergh vertrat demgegenüber die Ansicht, der mit Hilfe der Analysemethode Röse-Gottlieb ermittelte Fettgehalt umfasse auch einen bestimmten Prozentsatz an Phosphatiden; daher sei es zur Ermittlung des tatsächlichen Gehalts an reinem Fett in dem nach dieser Methode untersuchten Milchpulver notwendig, von dem genannten Prozentsatz den in ihm enthaltenen Phosphatidenanteil abzuziehen. Im vorliegenden Fall ergebe dies einen tatsächlichen Fettgehalt von weniger als 1,5 %.

Es ist wohl unbestritten, daß bei Anwendung der Methode Röse-Gottlieb der Fettgehalt auch die Phosphatide umfaßt und daß diese fettartigen Substanzen sich in chemischer Hinsicht von Fetten unterscheiden. Andererseits ist auch darauf hingewiesen worden, daß in der Geschäftspraxis, wenn vom Fettgehalt im Milchpulver die Rede ist, gewöhnlich das unbereinigte Ergebnis der gängigerweise benutzten Methode gemeint sei, ohne daß es jemals für notwendig gehalten werde, von dem Prozentsatz etwa in ihm enthaltene Phosphatide abzuziehen. Darüber hinaus ist die Methode Röse-Gottlieb zur Bestimmung des Fettgehalts von Milchpulver wohl als die richtigste und genaueste Methode zugrunde zu legen; anscheinend ist sie allgemein als Referenzmethode anerkannt. Daher muß ihr Gebrauch in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift über die anzuwendende Analysemethode als gerechtfertigt angesehen werden. Diese Einsicht genügt jedoch nicht, um die von dem niederländischen Gericht unterbreitete Frage zu entscheiden und Antwort auf die Frage der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu geben, weshalb — da es doch sicher sei, daß das Ergebnis bei der Methode Röse-Gottlieb 0,14 % Phosphatide umfasse — die Genauigkeit dieser Methode nicht durch Abzug dieses Prozentsatzes von dem ermittelten Ergebnis verbessert werden solle.

Wie die Kommission bemerkt, wird in verschiedenen anderen Gemeinschaftsverordnungen auf das Kriterium des Milchfettgehalts abgestellt. Diese unterscheiden normalerweise nicht zwischen reinen und unreinen Fetten, sondern umfassen gewöhnlich auch die fettartigen Stoffe, die sich bei Anwendung der dem Gemeinschaftsgesetzgeber bekannten und in den Mitgliedstaaten üblicherweise verwendeten Analysemethoden für Magermilchpulver nicht von Fetten im engeren Sinne trennen lassen. Außerdem herrscht bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten wohl die allgemeine Übung, die Phosphatide in den Milchfettgehalt einzubeziehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Da der Verordnungsgeber nicht zwischen reinen Fetten und den mit ihnen gewöhnlich verbundenen fettartigen Stoffen unterschieden hat und da die Sachlage allgemein bekannt war, die sich bei Anwendung der üblicherweise benutzten Analysemethoden ergibt, läßt sich nur folgern, daß der in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung genannte Prozentsatz des Fettgehalts die fettartigen Phosphatide nicht ausschließt.

Im übrigen scheint dieses Ergebnis auch praktischen Erfordernissen gerecht zu werden, wie sie sich aus dem von der Kommission angeführten Umstand ergeben, daß eine Analysemethode, die den reinen Fettgehalt zugrunde legt, eine geringere Gewähr als die Methode Röse-Gottlieb dafür bietet, die Kumulierung von Beihilfen zu verhindern, das heißt zu verhindern, daß ein Milcherzeugnis, für das eine Beihilfe wegen der Fettkomponente gezahlt wird, auch noch wegen seiner Proteinkomponente für eine Beihilfe in Frage kommt, so daß der für Vollmilch gewährte Beihilfebetrag überschritten wird, der die Grundlage für die Festsetzung der Beihilfenhöhe bei den verschiedenen abgeleiteten Erzeugnissen ist.

Aus diesen Gründen beantrage ich, die von dem niederländischen Richter vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Der Begriff, Fettgehalt' in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates schließt fettartige Stoffe, wie zum Beispiel Phosphatide, die gewöhnlich neben dem reinen Milchfett des Milchpulvers anzutreffen sind, nicht aus.