Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1975 – C-92/74
ECLI:EU:C:1975:63
In der Rechtssache 92/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
MELKPRODUKTENMAATSCHAPPIJ G. VAN DEN BERGH BV
gegen
PRODUKTSCHAP VOOR ZUIVEL
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Produktschap voor Zuivel, versagte der Melkproduktenmaatschappij G. van den Bergh für zwei Partien denaturiertes Magermilchpulver von 18500 kg beziehungsweise 3600 kg die Zahlung der in der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 4) vorgesehenen Beihilfe.
Nach Ansicht der Produktschap wiesen die beiden Partien einen Fettgehalt von über 1,5 %, dem nach der Verordnung höchstzulässigen Fettgehalt, auf.
Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin vor dem College von Beroep voor het Bedrijfsleven Klage erhoben.
Aus einer Reihe von Gründen war das College van Beroep der Auffassung, daß die Werte zugrunde zu legen seien, die eine Analyse der Proben nach der Methode Röse-Gottlieb ergibt.
Hierzu vertrat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht, der nach der Methode Röse-Gottlieb festgestellte Fettprozentsatz enthalte auch einen bestimmten Satz an Phosphatiden, der 0,165 betrage und abzuziehen sei, wenn man den tatsächlichen Milchpulverfettgehalt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 feststellen wolle; im vorliegenden Fall bedeute dies einen geringeren Fettgehalt als 1,5 %.
Der vom College van Beroep geladene Sachverständige erklärte: Ein Chemiker kann Fett und fettartige Stoffe (Phosphatide) nicht über einen Kamm scheren. Phosphatide sind chemisch etwas ganz anderes als Fett. Es gibt sechs Verbindungen, die sich chemisch gleich verhalten. Fette setzen sich zusammen aus Glyzerol und drei veresterten Fettsäuren. Phosphatide setzen sich demgegenüber zusammen aus Glyzerol und zwei Fettsäuren sowie noch einer spezifischen Gruppe. Diese spezifische Gruppe bestimmt den Charakter des Phosphatids.
Das College van Beroep war der Auffassung, daß sich eine Frage nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stelle, und hat deshalb dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Bedingt die korrekte Auslegung von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates, daß unter dem Begriff, Fettgehalt' in jenem Artikel ausschließlich der in Milchpulver anzutreffende Gehalt an reinem Milchfett zu verstehen ist, nicht aber der Gehalt an anderen in Milchpulver vorhandenen fettartigen Stoffen wie namentlich Phosphatiden?
Das Vorlageurteil ist am 12. Dezember 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Produktschap voor Zuivel und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — chriftliche Erklärungen
Die Produktschap voor Zuivel führt aus, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation schrieben für die Ermittlung des Milchpulverfettgehalts die Analysemethode Röse-Gottlieb vor. Diese Methode sei unter anderem auch in Belgien, Dänemark, Frankreich, England, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Australien, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika anerkannt.
Bei der Bestimmung des Milchpulverfettgehalts nach der Methode Röse-Gottlieb würden sowohl die Milchfette als auch die fettartigen Stoffe (Phosphatide) berücksichtigt; die fettartigen Stoffe im Milchpulver würden also als Milchfette angesehen.
Die Produktschap meint abschließend, da die Methode Röse-Gottlieb international die Standardmethode zur Ermittlung des Milchpulverfettgehalts sei, müßten auch im Bereich der Gemeinschaft unter Milchfetten die im Milchpulver enthaltenen fettartigen Stoffe (Phosphatide) mitverstanden werden.
Die Kommission weist darauf hin, daß der Begriff Fettgehalt ohne nähere Erläuterung in verschiedenen Verordnungen gebraucht werde, unter anderem in der Grundverordnung für den Milchsektor mit Bezug auf den Richtpreis für Vollmilch.
Bei Vollmilch gelte der Ausdruck Fette für Fette und fettartige Stoffe, denn diese bildeten eine Einheit; das gleiche gelte für Magermilch, soweit es sich bei ihr um nicht vollständig entrahmte Vollmilch handele.
Ferner solle mit der Vorschrift über einen Höchstfettgehalt bei Magermilch vermieden werden, daß einem Milcherzeugnis, für dessen Fettbestandteil eine Beihilfe gewährt werde, gleichzeitig eine Beihilfe für den Proteinbestandteil zustatten komme. Als Beispiel nennt die Kommission die Buttermilch: Für die Buttermilch als Nebenerzeugnis der Verarbeitung von Sahne zu Butter werde die für Butter vorgesehene Beihilfe gewährt. Zu Pulver verarbeitete Buttermilch könne auch als Magermilchpulver Gegenstand eines Beihilfeantrags sein, da sich die beiden Erzeugnisse hinsichtlich des Gehalts an reinen Fetten ähnelten. Buttermilch unterscheide sich aber von Magermilchpulver durch ihren hohen und charakteristischen Gehalt an Phosphatiden.
Schließlich ist die Kommission der Auffassung, bei der Bestimmung des Fettgehalts habe der Verordnungsgeber die gängigerweise verwendeten Analysemethoden zugrunde gelegt, die nicht zwischen Fetten und Phosphatiden unterschieden.
Die Kommission schlägt folgende Antwort vor:
Mit dem Begriff .Fettgehalt' in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 986/68 ist der Gehalt an Fett einschließlich fettartiger Stoffe wie Phosphatide in Magermilchpulver gemeint, soweit bei Anwendung der üblicherweise verwendeten Analysemethoden diese fettartigen Stoffe nicht extrahiert werden.
III — Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung hat am 23. April 1975 stattgefunden.
Für die Firma van den Bergh BV hat Rechtsanwalt A. Marres ausgeführt, bei Anwendung der Methode Röse-Gottlieb auf eine Magermilchpulverprobe erhalte man auch einen gewissen Prozentsatz an Phosphatiden. Diese seien chemisch keine Fette und machten mindestens 0,14 % aus.
Da aber die Gemeinschaftsrechtsnorm nur von Fettgehalt spreche, sei der Phosphatidenanteil abzuziehen, damit das Ergebnis genauer werde.
Lege man den Begriff Fettgehalt dahin aus, daß darunter auch die nichtextrahierten Phosphatide fielen, so hätte das zur Folge, daß nicht nur für den geringen Fettanteil in der Magermilch der Firma van den Bergh, sondern auch für den erheblichen Proteingehalt keine Beihilfe gewährt werde.
Rechtsanwalt Bobeldijk hat für die Produktschap voor Zuivel die Ansicht vertreten, es gehe nicht darum, was ein Chemiker, sondern was der Handel unter Fett verstehe.
Der Handel sehe das unter Anwendung der Methode Röse-Gottlieb erlangte Ergebnis als den Fettgehalt des Milchpulvers an.
Müßte der Zoll noch Korrekturen vornehmen, so könnte dies den Exporteuren anderer Milcherzeugnisse schaden, die dann einer niedrigeren als der Gruppe zugeordnet würden, die Anspruch auf eine beträchtliche Beihilfe eröffne.
Herr Bourgeois hat für die Kommission vorgetragen, der Gemeinschaftsgesetzgeber dürfe Begriffe verwenden, für die er nicht auf ihre chemische, sondern auf die Bedeutung abstelle, die ihnen der Handelsbrauch gebe (er hat hierzu auf die Rechtssache Lütticke/Hauptzollamt Passau,Schokolade, 51/70 — Slg. 1971, 121 — verwiesen).
Im Handel werde unter Fettgehalt einfach der Gehalt verstanden, der nach der üblichen Analysemethode ermittelt worden sei.
In allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, mit Ausnahme von Irland und Dänemark, werde üblicherweise die Methode Röse-Gottlieb benutzt, ohne daß dies zwingend vorgeschrieben sei. In Dänemark sei eine weniger genaue Methode gebräuchlich; lägen aber die damit erzielten Ergebnisse nahe am Grenzwert, so werde die Analyse nach der Methode Röse-Gottlieb empfohlen. Sowohl die reinen Milchfette als auch die nichtextrahierten Phosphatide würden als Fette im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften angesehen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Mai 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven ersucht den Gerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 1974, bei der Kanzlei eingegangen am 12. Dezember 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Entscheidung darüber, ob der Begriff Fettgehalt in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. L 169, S. 4). nicht nur den Gehalt an reinen Milchfetten, sondern auch den Gehalt an anderen fettartigen Stoffen, wie Phosphatiden, im Milchpulver umfaßt.
2/3 Ausweislich der Akten ist der Firma van den Bergh die Gemeinschaftsbeihilfe für eine bestimmte Menge Magermilchpulver, das zu Futterzwecken bestimmt war, mit der Begründung versagt worden, daß dieses Erzeugnis nach der sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit gebräuchlichsten und den Vorschriften der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation entsprechenden Analysemethode einen Fettgehalt von mehr als 1,5 % aufweise. Da die Phosphatide als fettartige, chemisch von reinen Fetten verschiedene Substanzen weder nach dieser noch nach den meisten anderen Analysemethoden extrahiert werden könnten, ist nach Ansicht der Firma der anhand der genannten Methode ermittelte Fettgehalt durch Abzug des geschätzten Phosphatidenanteils zu berichtigen.
4/5 Der Begriff Fettgehalt wird im Gemeinschaftsrecht nicht nur bei der Beihilfe für Magermilch, sondern auch beim Richtpreis für Vollmilch, beim Interventionspreis für Butter und bei den meisten Erzeugnissen verwendet, die zur Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören. Der Mindest- oder Höchstfettgehalt dient stets als Grundkriterium, anhand dessen die mitgliedstaatlichen Behörden in der Praxis die Eintarifierung der Grunderzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse des Milchsektors überprüfen können.
6/8 Daraus, daß das fragliche Kriterium nur ein Näherungswert ist und daß ferner eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift fehlt, die für jedes Erzeugnis nur eine Analysemethode vorsieht, ist zu entnehmen, daß es nicht entscheidend auf die Definition der Milchfette in chemischer Hinsicht ankommt, sondern darauf, ob eine Auslegung für die mitgliedstaatlichen Behörden bei der Erledigung ihrer Kontrollaufgabe praktikabel ist. In der Praxis bezeichnet der Begriff Fettgehalt des Magermilchpulvers in allen Mitgliedstaaten den Fettgehalt, wie er nach der angewendeten Analysemethode ohne irgendwelche Änderungen ermittelt wird. Eine Auslegung des Begriffs Fettgehalt, welche die mitgliedstaatlichen Behörden im Ergebnis verpflichten würde, das Analyseergebnis in irgendeiner Weise zu berichtigen, würde einen Unsicherheitsfaktor einführen und kommt daher nicht in Betracht.
9 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß mit dem Begriff Fettgehalt in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 986/68 der Gehalt an Fett einschließlich fettartiger Stoffe wie Phosphatide in Magermilchpulver gemeint ist, soweit bei Anwendung der üblicherweise verwendeten Analysemethoden diese fettartigen Stoffe nicht extrahiert werden.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College von Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß Urteil vom 10. Dezember 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Mit dem Begriff Fettgehalt in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 986/68 ist der Gehalt an Fett einschließlich fettartiger Stoffe wie Phosphatide in Magermilchpulver gemeint, soweit bei Anwendung der üblicherweise verwendeten Analysemethoden diese fettartigen Stoffe nicht extrahiert werden.