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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1975 – C-93/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:60
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 14. mai 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Vorlageverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, betrifft Probleme des Währungsgrenzausgleichs, also einen Fragenkreis, der in einer Reihe anderer Verfahren, unter anderem in der Rechtssache 34/74 (S.A. Roquette Frères gegen Französischer Staat, Urteil vom 12. November 1974), schon von Bedeutung war.
Ich brauche daher zunächst nicht einzugehen auf die Grundstruktur dieser Regelung, die in der Ratsverordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 (AB1. L 106 vom 12. 5. 1971) festgelegt und durch die Ratsverordnung Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. 2. 1973) geändert wurde — unter anderem im Hinblick auf Mitgliedstaaten, deren Währungen über die Bandbreite hinaus, die durch die internationale Regelung vom 12. Mai 1971 genehmigt worden ist, schwächer bewertet werden.
Lediglich zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist in Kürze folgendes vorauszuschicken.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eine italienische Teigwarenfabrik, hat am 6. August 1973 aus Hartweizengrieß hergestellte Teigwaren in die Bundesrepublik Deutschland exportiert. Darauf wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 3365 Lire pro Doppelzentner erhoben, wie er in Anhang I Teil 8 der am 1. August 1973 in Kraft getretenen Kommissionsverordnung Nr. 2102/73 vom 31. Juli 1973 (AB1. L 213 vom 1. 8. 1973) festgesetzt worden war.
Diese Exportbelastung hält die Antragstellerin nicht für gerechtfertigt. Sie hat sich deshalb, nachdem sie, um die Ausfuhr zu ermöglichen, den genannten Betrag unter Protest entrichtet hatte, am 3. Dezember 1974 an die Pretura in Triest gewandt, um einen Zahlungsbefehl gegen die Staatliche italienische Finanzverwaltung, gerichtet auf Rückerstattung der Ausgleichsbeträge, zu erwirken. Dabei beruft sie sich auf den Umstand, daß zu der fraglichen Zeit, nämlich zwischen dem 4. und 7. August 1973, — wie sich aus der Verordnung Nr. 2134/73 (ABl. L 216 vom 4. 8. 1973) ergibt -auf Hartweizeneinfuhren aus dritten Ländern wegen des Preisniveaus auf dem Weltmarkt Abschöpfungen nicht erhoben wurden und deshalb bei der Ausfuhr dieses Produktes in die anderen Mitgliedstaaten auch Währungsausgleichsbeträge nicht fällig wurden. Dies ergab sich aus Artikel 4 a Absatz 2, der durch die Verordnung Nr. 509/73 in die Verordnung Nr. 974/71 eingefügt worden ist und in dem es heißt:
Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern dürfen die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.
Abschöpfungsfreiheit galt allerdings nicht für die Einfuhr von Teigwaren wegen des besonderen, für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehenen .Regimes, das eine Festsetzung der Abschöpfung für einen Zeitraum von drei Monaten vorsieht (Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1059/69 (ABl. L 141 vom 12. 6. 1969)). Für diese Waren wurde zu der fraglichen Zeit ein beweglicher Teilbetrag, der sich nach dem Anteil der verarbeiteten Grunderzeugnisse richtete, in Höhe von 3612 Lire pro Doppelzentner erhoben. Dies ergab sich aus Anhang I der ab 21. August 1973 in Kraft getretenen Kommissionsverordnung Nr. 2210/73 (ABl. L 231 vom 20. 8. 1973) in Verbindung mit der Kommissionsverordnung Nr. 3085/73 (ABI. L 314 vom 15. 11. 1973), die auf Antrag der Beteiligten die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2210/73 genannten beweglichen Teilbetrages auf Einfuhren vorsah, die zwischen dem 2. und dem 20. August 1973 durchgeführt worden waren.
Die Antragstellerin ist aber der Auffassung, daß nach dem System der Grundverordnung über den Währungsgrenzausgleich eine Berücksichtigung dieser Importbelastung des Verarbeitungserzeugnisses nicht zulässig sei. Notwendig sei es vielmehr, auf das Schicksal der Grunderzeugnisse abzustellen und deshalb auch bei der Anwendung des Artikels 4 a Absatz 2 allein die für Grunderzeugnisse geltende Importbelastung ins Auge zu fassen. Wenn man so verfahre, sei es zu der fraglichen Zeit sicher unzulässig gewesen, Ausgleichsbeträge auf den Export von Teigwaren zu erheben.
Der Pretore setzte durch Verfügung vom 7. Dezember 1974 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende zwei Fragen vor:
1. Besteht die Belastung bei der Einfuhr im Falle der Anwendung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 509/73 bei Teigwaren allein aus dem beweglichen Teilbetrag oder aber aus diesem beweglichen und zusätzlich noch dem festen Teilbetrag, die beide in der Verordnung Nr. 160/66 vorgesehen sind?
2. Konnte Italien, falls sich die vorstehend unter 1. genannte Belastung bei der Einfuhr allein aus dem beweglichen Teilbetrag zusammensetzte, den in den Verordnungen Nr. 974/71, Nr. 648/73 und Nr. 1463/73 vorgesehenen Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 3365 Lire pro Doppelzentner des Erzeugnisses (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2102/73, Anhang 8, Tarifnummer 19.03) auf die Ausfuhr von Teigwaren nach Mitgliedstaaten und Drittländern noch während des Zeitraums erheben, als die Abschöpfungen auf das Agrargrunderzeugnis — Hartweizen — (die den beweglichen Teilbetrag bei Teigwaren verkörperten) gleich Null waren? Darf jedenfalls dann, wenn die Abschöpfung bei der Einfuhr auf das Agrargrunderzeugnis größer als Null wäre, der Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr den genannten Abschöpfungsbetrag übersteigen?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zur ersten Frage
Diese Frage erklärt sich daraus, daß bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus dritten Ländern nach der Verordnung Nr. 1059/69 (ABl. L 141 vom 12. 6. 1969), die an die Stelle der in der Frage genannten Verordnung Nr. 160/66 (ABI. 1966 vom 28. 10. 1966, S. 3361) getreten ist, ein fester Teilbetrag zum Schutze der verarbeitenden Industrie sowie ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird, der der Abschöpfungsbelastung der in den verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen Grunderzeugnisse entspricht. Die Koppelung des Währungsgrenzausgleiches an die Einfuhrbelastung beim Import aus dritten Ländern, wie sie bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten mit schwacher Währung in andere Mitgliedstaaten vorgesehen war, konnte es also problematisch erscheinen lassen, ob mit der Einfuhrbelastung die Gesamtbelastung gemeint ist oder nur der Teil der Belastung, der sich aus der Abschöpfung auf die Grunderzeugnisse errechnet.
Zu dieser Frage hat der Gerichtshof schon in seiner Vorabentscheidung in der Rechtssache 34/74 im Hinblick auf den Export von Verarbeitungserzeugnissen aus Mais aus Frankreich ganz klar ausgesprochen, daß die in Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 genannte Belastung bei der Einfuhr für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richte, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag bestehe, der dazu bestimmt sei, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen. Auf diese Feststellung nehmen sowohl die Kommission als auch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Bezug. Es kann demnach auch im gegenwärtigen Verfahren bei ihr bleiben, und dies um so mehr, als irgendwelche neuen Gesichtspunkte für die Beurteilung nicht zutage getreten sind.
2. Zur zweiten Frage
Wie die Kommission mit Recht hervorgehoben hat, besteht die zweite Frage, die uns gestellt wurde, aus mehreren Bestandteilen.
Zum einen zielt sie offenbar darauf ab zu klären, ob für den Fall, daß die Einfuhrbelastung nur aus dem beweglichen Teilbetrag besteht, ein Mitgliedstaat berechtigt ist, darüber hinausgehende Währungsausgleichsbeträge zu erheben. — Zum anderen soll untersucht werden, ob der Artikel 4 a der Verordnung Nr. 974/71 es zuläßt, daß beim Export von Verarbeitungserzeugnissen ein Ausgleichsbetrag erhoben wird, der die für das in Betracht kommende Grunderzeugnis am selben Tag geltende Abschöpfung übersteigt, ob also nach der genannten Vorschrift Verarbeitungserzeugnisse auch dann mit irgendeinem Ausgleichsbetrag belegt werden können, wenn die Abschöpfung für das Grunderzeugnis am Ausfuhrtag gleich Null ist.
Die Beantwortung des ersten Teils der Frage scheint mir gleichfalls keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten.
Die Kommission hat einleuchtend erklärt, daß die Einführung der Regelung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 eine Arbeitsteilung zwischen den Gemeinschaftsinstanzen und den Behörden der Mitgliedstaaten notwendig gemacht hat. Sie wurde erforderlich, weil die Festsetzung der beiden maßgeblichen Größen, der Währungsausgleichsbeträge einerseits und der Einfuhrbelastungen andererseits, nicht in ein und demselben Akt erfolgen kann. Für diese Beträge sind nämlich verschiedene Faktoren maßgebend; die Ausgleichsbeträge richten sich nach den Änderungen in den Wechselkursbeziehungen, während sich die Einfuhrbelastungen nach den Änderungen der Weltmarktpreise im Verhältnis zu den Gemeinschaftspreisen bemessen. Eine gleichartige Entwicklung gibt es insofern nicht. Dies schließt die zusammenfassende Berücksichtigung in einem Akt aus. Wegen der häufigen Änderungen der Einfuhrbelastungen wäre andernfalls eine tägliche Festsetzung notwendig geworden und das ohnehin schon außerordentlich komplexe System des Währungsgrenzausgleichs damit schwerlich noch zu handhaben gewesen.
Mit Rücksicht auf diese Sachlage wurde in einer Durchführungsregelung zum Währungsgrenzausgleich vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die von der Kommission festgesetzten Ausgleichsbeträge mit den Einfuhrbelastungen vergleichen und für die Einhaltung der Regelung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 sorgen. (Art. 5 Abs. 1 der Kommissionsverordnung Nr. 1463/73 vom 30. Mai 1973 -ABl. L 146 vom 4. 6. 1973 — mit folgendem Wortlaut:
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 sicherzustellen.)
In der Begründung der Verordnung heißt es dazu ganz deutlich:
Es ist ratsam, dafür Vorsorge zu treffen, daß die Einhaltung dieser Bestimmung (nämlich des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71) grundsätzlich den einführenden Mitgliedstaaten obliegt.
Andererseits ist aber ebenfalls ganz klar, daß den Mitgliedstaaten dabei kein Ermessensspielraum verbleibt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Artikels 4 a Absatz 2, nach dem im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein dürfen als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.
Es läßt sich demnach mit Sicherheit festhalten, daß die Mitgliedstaaten keine höheren Ausgleichsbeträge erheben dürfen, als es die Regelung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 zuläßt, und es kann folglich — das ist sowohl die Meinung der Kommission wie die der Antragstellerin — auf den ersten Teil der zweiten Frage nur eine negative Antwort gegeben werden.
Die Behandlung des zweiten Teils der zweiten Frage gestaltet sich hingegen etwas schwieriger. Bei ihm geht es bekanntlich darum, zu klären, was in dem bereits zitierten Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 im Falle landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern anzusehen ist.
Dazu vertritt die Kommission die Ansicht, es könne nicht auf die Belastung der Grunderzeugnisse, sondern nur auf diejenige Belastung ankommen, die für das tatsächlich exportierte Verarbeitungserzeugnis gegolten hat. — Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens will dagegen allein auf das Schicksal der Grunderzeugnisse abstellen. Sie beruft sich dabei auf die Grundstruktur der Währungsausgleichsregelung, wie sie dem Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 zu entnehmen sei, und macht geltend, es komme auch sonst im Agrarbereich — bei der Regelung der Ausfuhrerstattungen und bei der im Verhältnis zu den neuen Mitgliedstaaten geltenden Ausgleichsregelung — maßgeblich auf die Grunderzeugnisse an. Andernfalls wären Verzerrungen der Wettbewerbsverhältnisse und Diskriminierungen zu verzeichnen, die die Ausgleichsregelung gerade verhindern solle, d. h. es müßte die Regelung des Artikels 4 a Absatz 2 als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn nur die von der Kommission empfohlene Auslegung in Betracht käme.
Was diese Auseinandersetzung angeht, so muß man sicher als richtig anerkennen, daß bei der Berechnung des Währungsgrenzausgleiches nach der Grundnorm des Artikels 2 der Verordnung Nr. 974/71 von dem Einfluß auszugehen ist, den die erfaßten Währungsmaßnahmen auf die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse und ihre Preise haben. Bei abgeleiteten Produkten, deren Preise sich nach den für die Grunderzeugnisse geltenden Preisen richten, kommt ein Währungs-grenzausgleich nur in Frage nach Maßgabe der Inzidenz, die die Anwendung der für die Grunderzeugnisse geltenden Ausgleichsbeträge auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse hat. Es läßt sich demnach mit Recht sagen, daß im Rahmen der genannten Bestimmung eindeutig das Schicksal der Grunderzeugnisse im Mittelpunkt steht.
Nun geht es in unserem Fall jedoch nicht in erster Linie um den Sinn des genannten Artikels 2, sondern darum, wie der Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 zu verstehen ist.
Dabei ist wesentlich, daß mit dieser Vorschrift eine eigenartige Verbindung hergestellt worden ist zwischen den Währungsausgleichsbeträgen und den Belastungen bei der Einfuhr aus dritten Ländern, also den Abschöpfungen. Letzteren wurde eine Begrenzungsfunktion zugedacht, und zwar, wenn ich das richtig verstanden habe, aus bestimmten wirtschaftspolitischen Gründen: Es sollten im Interesse der Erhaltung der Gemeinschaftspräferenz die Drittlandeinfuhren nicht über Gebühr gefördert werden. Hält man sich vor Augen, daß es sich dabei um die Verbindung an sich wesensfremder Regelungen handelt, die — wie die Kommission sagte — in die Logik des Währungsgrenz-ausgleichs eine Bresche schlug, und ist man des weiteren der Tatsache eingedenk, daß der Rat diese Verbindung selbst hergestellt hat, ein Rangunterschied gegenüber dem Artikel 2 also nicht besteht, so erscheint es bei der Interpretation der Vorschrift keineswegs selbstverständlich, sich von den den Artikel 2 beherrschenden Prinzipien leiten zu lassen, jedenfalls in dem Sinne, in dem die Antragstellerin diese Prinzipien versteht. Naheliegend und sachgerechter ist es vielmehr, bei der Interpretation vom Gesamtsystem der Regelung auszugehen und namentlich, weil es ja um eine Regelung im Agrarbereich geht, die dort herrschenden Grundstrukturen zu berücksichtigen. Darüber hinaus darf meines Erachtens das Erfordernis nicht vergessen werden, daß ein praktikables Ergebnis anzustreben ist und daß nach Möglichkeit eine Auslegung vermieden werden muß, die eine unerträgliche Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Regelung mit sich bringen würde.
Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Feststellungen müssen jedoch von vornherein erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragstellerin vertretenenen These auftauchen, beruft sie sich doch einfach auf die Logik einer verhältnismäßig einfachen Situation (Nullabschöpfung für die Grunderzeugnisse), mit der dann die Schlußfolgerung verbunden wird, es könne bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nicht gerechtfertigt sein, die dafür geltenden Importbelastungen zu berücksichtigen und so zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen für die Verarbeitungserzeugnisse zu gelangen. Daß die Beurteilung tatsächlich nicht so einfach ist, zeigt sich sogleich bei der Annahme anderer Fallgestaltungen. Auch zeigt sich bei näherem Zusehen, daß die Antragstellerin zu der von ihr befürworteten Auslegung nur unter Außerachtlassung wesentlicher wirtschaftlicher Fakten kommen konnte.
Wie bedenklich es ist, einfach auf die Belastung der Grunderzeugnisse im Zeitpunkt der Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse abzustellen, wird klar bei Zugrundelegung eines Sachverhaltes, in dem das verarbeitete Grunderzeugnis einem bestimmten Abschöpfungssatz unterliegt, oder bei Annahme einer Fallgestaltung, nach der für die Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses mehrere Grunderzeugnisse mit unterschiedlicher Abschöpfung erforderlich sind. — Würde in dem zuerst genannten Fall einfach auf den Abschöpfungssatz des Grunderzeugnisses abgestellt, so käme man immer dann zu schiefen, also unannehmbaren Ergebnissen, wenn für die Herstellung eines bestimmten Quantums des Verarbeitungserzeugnisses eine größere Menge des Grunderzeugnisses notwendig ist. Bei der Verwendung mehrerer Grunderzeugnisse mit unterschiedlichem Abschöpfungssatz würde die Lage noch problematischer, denn man stünde vor der Frage, auf welchen Abschöpfungssatz man zurückzugreifen hätte oder in welchem Verhältnis die Abschöpfungssätze berücksichtigt werden müßten. Es zeigt sich also, daß bei der Anwendung des Artikels 4 a Absatz 2 zwar von der Belastungssituation der Grunderzeugnisse ausgegangen werden kann, aber nicht unter einfacher Anwendung der für die Grunderzeugnisse geltenden Abschöpfungssätze, sondern lediglich nach Maßgabe des Systems der Berechnung der Abschöpfungen für Verarbeitungserzeugnisse, nach dem bekanntlich berücksichtigt wird, zu welchen Anteilen Grunderzeugnisse in einem Verarbeitungserzeugnis enthalten sind.
Offensichtlich ist des weiteren — und damit komme ich auf die Bemerkung zurück, die Antragstellerin habe bei der Entwicklung ihrer These wesentliche wirtschaftliche Fakten außer acht gelassen —, daß es nicht angeht, die Belastung der Grundprodukte am Tag der Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse für maßgebend zu erklären. Nicht nach diesem Zeitpunkt bestimmen sich nämlich die für die Produktion des exportierten Verarbeitungserzeugnisses entscheidenden Verhältnisse, sonderen nach einem Zeitpunkt in der Vergangenheit. Die Antragstellerin hat ja auch selbst eingeräumt, daß zwischen dem Eingang des Ausgangsproduktes Mehl in der Teigwarenfabrik und dem Absatz des Fertigerzeugnisses drei bis vier Tage lägen. Wahrscheinlich wird man aber selbst bei Teigwaren von einem noch größeren Zeitraum auszugehen haben, weil sich die Produktionsfaktoren nicht nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ausgangserzeugnisses, sondern zumindest nach dem seines Erwerbs zu bestimmen haben. Nun könnte man sich allerdings vorstellen, daß bei der Bemessung der Ausgleichsbelastung die Besonderheiten jedes einzelnen Verarbeitungserzeugnisses berücksichtigt werden, soweit es auf den Zeitraum zwischen dem Erwerb der Ausgangsprodukte und dem Absatz der Fertigprodukte ankommt. Angesichts der -Vielzahl der Verarbeitungserzeugnisse unterschiedlichster Art, Zusammensetzung und Herstellungsdauer muß jedoch meines Erachtens eine derartige Differenzierung für die praktische Anwendung völlig undiskutabel erscheinen. Man kommt, mit anderen Worten, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität um eine gewisse Pauschalierung nicht herum, wie sie auch sonst in den Agrarmarktordnungen gang und gäbe ist. Das aber bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als daß für die Anwendung des Artikels 4 a Absatz 2, soweit es um Verarbeitungserzeugnisse geht, auf die dafür geltende Abschöpfungsregelung zurückgegriffen werden muß, wie es die Kommission empfohlen hat. Nach ihr wird — wenn man von dem festen Teilbetrag absieht, der im gegenwärtigen Zusammenhang ja nicht in Betracht kommt — der bewegliche Teilbetrag, in dem sich die für die Grunderzeugnisse maßgebliche Abschöpfung ausdrückt, für jeweils drei Monate festgelegt, und er wird berechnet unter Zugrundelegung der für diesen Zeitraum geltenden durchschnittlichen Schwellenpreise sowie durchschnittlichen cif-Preise, wie sie während eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit gegolten haben (Art. 6 der Verordnung Nr. 1059/69).
Ich würde deshalb meinen, daß man den Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 im Hinblick auf Verarbeitungserzeugnisse nur dahin auslegen kann, daß als Einfuhrbelastung die für das Verarbeitungserzeugnis selbst geltende anzusehen ist, daß es also auf den entsprechenden beweglichen Teilbetrag ankommt, wie er sich aus der allgemeinen, für Verarbeitungserzeugnisse geltenden Regelung errechnet.
Diesem Ergebnis, für dessen Richtigkeit auch gewisse Formulierungen des Urteils 34/74 sprechen — obwohl nicht verkannt werden soll, daß die gegenwärtig interessierende Problematik seinerzeit nicht im Vordergrund stand —, hält die Antragstellerin freilich noch entgegen, daß es zu Diskriminierungen und Marktverzerrungen führe und deshalb bedenklich erscheinen müsse. Tatsächlich kann man nicht umhin, ihrer Argumentation einige Überzeugungskraft zuzuerkennen, lassen sich doch gerade — und die Antragstellerin hat nicht versäumt, es zu tun — nach dem vorliegenden, verhältnismäßig einfachen Sachverhalt Beispielsfälle einer Benachteiligung von italienischen Exporteuren bilden, die nachdenklich stimmen müssen. Sie ergeben sich aus dem Umstand, daß für das Grunderzeugnis Hartweizen unter Umständen täglich ein Abschöpfungsbetrag nach Maßgabe der Differenz zwischen den cif-Preisen und dem Schwellenpreis fixiert wird, während die Abschöpfungsberechnung für Verarbeitungserzeugnisse nur einmal pro Vierteljahr erfolgt. So konnte sich die Situation ergeben, daß auf Hartweizenimporte aus dritten Ländern Abschöpfungen in der Zeit ab 28. Juli 1973 nicht erhoben wurden, daß aber auf Teigwaren anwendbare Teilbeträge noch bis zum 8. Oktober 1973 galten.
Dieser Sachlage mit einer entsprechenden Auslegung des Artikels 4 a Absatz 2 zu begegnen, sehe ich indessen keine Möglichkeit. Theoretisch denkbar wäre zwar, die Abschöpfungsregelung für Verarbeitungserzeugnisse der Verordnung Nr. 1059/69 außer acht zu lassen und eine differenzierende Anwendung der jetzt interessierenden Vorschrift durch die Mitgliedstaaten je nach Erzeugnis zu erwägen. Dem steht aber entgegen, daß die Frage der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung Nr. 1059/69 im Hinblick auf die Währungsausgleichsregelung nicht Gegenstand des Verfahrens war und daher nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit behandelt wurde. Außerdem müßten in jedem Falle die mit einer solchen Erwägung verbundene beträchtliche Rechtsunsicherheit und die Gefahr, daß die Ausgleichsregelung auf diese Weise uneinheitlich angewendet werden würde, abschrecken. Desgleichen erscheint es mir nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der in Artikel 4 a Absatz 2 enthaltenen Regelung aus den angedeuteten Gründen anzuzweifeln, namentlich einen Verstoß gegen das übergeordnete Verbot der Diskriminierung anzunehmen, an das sich natürlich auch Ratsverordnungen halten müssen. Abgesehen davon, daß ein solches Ergebnis für das Ausgangsverfahren deswegen bedeutungslos wäre, weil es die Ausgleichsregelung in ihrem Kern unangetastet ließe, genügt dazu im gegenwärtigen Zusammenhang an sich die Feststellung, daß der Gerichtshof mit einer derartigen Gültigkeitsfrage nicht ordnungsgemäß befaßt wurde und daß er zu ihr mangels ausreichender Vertiefung der einschlägigen Problematik schwerlich in zuverlässiger Weise Stellung nehmen könnte. Darüber hinaus habe ich aber auch den Eindruck, daß nach dem, was an Erklärungen wirtschaftspolitischer Art im Hinblick auf die Einführung der Regelung des Artikels 4 a Absatz 2 abgegeben worden ist, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen wie sie zur Zeit der Schaffung der Regelung bestanden, bei Berücksichtigung des dem Rat in diesem Bereich zustehenden Entscheidungsspielraumes sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung nicht rechtfertigen würde. Die Erkenntnis, daß der Rat selbst zu einem späteren Zeitpunkt die Anwendung der Regelung ausgesetzt hat, ändert daran nichts. Sie läßt sich erklären aus der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere dem Ansteigen der Weltmarktpreise, sie berechtigt aber selbstverständlich nicht zu dem Schluß, die Regelung sei schon bei ihrer Einführung nicht angemessen gewesen.
Ich möchte deshalb dabei bleiben, daß auf den zweiten Teil der zweiten Frage des vorlegenden Richters im Sinne der von der Kommission gegebenen Auslegung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 geantwortet wird.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Pretore in Triest kann demnach insgesamt wie folgt beschieden werden:
a) Es besteht kein Anlaß, von der im Urteil der Rechtssache 34/74 gegebenen Auslegung des Artikels 4 a der Verordnung Nr. 974/71 abzugehen. Festzuhalten ist somit, daß die in dem erwähnten Artikel genannte Belastung bei der Einfuhr für die Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag besteht, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.
b) Artikel 4 a der Verordnung Nr. 974/71 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1463/73 gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 genannten Erzeugnisse Ausgleichsbeträge anzuwenden, die höher sind als die beweglichen Teilbeträge, mit denen die Erzeugnisse bei der Einfuhr aus dritten Ländern belastet werden.
c) Bei der Anwendung des Artikels 4 a der Verordnung Nr. 974/71 auf Erzeugnisse, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeführt sind, haben die Mitgliedstaaten nur diejenigen Einfuhrbelastungen im Sinne der unter a gegebenen Antwort zu berücksichtigen, die für das betreffende Erzeugnis gelten, nicht aber Einfuhrbelastungen, die für die Grunderzeugnisse festgesetzt wurden.