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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1975 – C-93/74
ECLI:EU:C:1975:79
In der Rechtssache 93/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Triest in dem vor diesem anhängigen Mahnverfahren
PASTIFICIO TRIESTINO
gegen
ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. 2. 1973, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorabentscheidungsersuchen und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Verordnung Nr. 974/71 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die bei Handelsgeschäften für ihre Währung einen Wechselkurs zulassen, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite liegt, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr zu erheben und bei der Ausfuhr zu gewähren.
Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Ausgleichsbeträge zum einen bei Erzeugnissen, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und zum anderen bei Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis derjenigen vorgenannten Erzeugnisse richtet, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind.
Nach der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 dürfen die Ausgleichsbeträge nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.
Zur Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung, daß bei Erzeugnissen, für die keine Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, nämlich bei Verarbeitungserzeugnissen, die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrages auf die Preise des Grunderzeugnisses sind, nach denen sie sich richten.
Mit der Verordnung Nr. 509/73 wurde in die Verordnung Nr. 974/71 ein Artikel 4 a eingefügt, wonach im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein dürfen als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.
Die Kommission setzte in Anhang I Teil 8 ihrer Verordnung Nr. 2102/72 vom 31. Juli 1973 (ABl. L 213 vom 1. 8. 1973, S. 1) den ab 1. August 1973 für die Ausfuhr von aus Hartweizengrieß hergestellten, aus Italien stammenden Teigwaren (Tarifnummer 19.03) geltenden Ausgleichsbetrag auf 3365 Lire je 100 kg fest.
Am 6. August 1973 führte die in Triest ansässige Antragstellerin des Ausgangsverfahrens 202,05 Doppelzentner aus Hartweizengrieß hergestellte Teigwaren in die Bundesrepublik Deutschland aus-.
Die Zollverwaltung setzte die für diese Ausfuhr zu zahlenden Ausgleichsbeträge auf 679940 Lire fest.
Gegen die Zahlung dieses Betrages wehrte sich die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mit der Begründung, daß nach dem durch die Verordnung Nr. 509/73 in die Verordnung Nr. 974/71 eingefügten Artikel 4 a derartige Beträge nicht erhoben werden dürften, da durch die Verordnung Nr. 2134/73 vom 3. August 1973 (ABl. L 216 vom 4. 8. 1973, S. 1) die in dem fraglichen Zeitraum (4. bis 7. 8. 1973) für Hartweizen geltende Abschöpfung auf Null festgesetzt worden sei.
Da sie der Ansicht ist, die erwähnten Ausgleichsbeträge seien rechtsgrundlos erhoben worden, hat sie beim Pretore in Triest einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls eingereicht, um die Rückerstattung der Beträge zu erreichen.
Nach Ansicht des Pretore sind zunächst bestimmte Fragen des Gemeinschaftsrechts zu klären; er hat daher mit Beschluß vom 7. Dezember 1974 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, über folgende Fragen vorab zu entscheiden:
1. Besteht die Belastung bei der Einfuhr im Falle der Anwendung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 509/73 bei Teigwaren allein aus dem beweglichen Teilbetrag oder aber aus diesem beweglichen und zusätzlich noch dem festen Teilbetrag, die beide in der Verordnung Nr. 160/66 vorgesehen sind?
2. Konnte Italien, falls sich die vorstehend unter 1. genannte Belastung bei der Einfuhr allein aus dem beweglichen Teilbetrag zusammensetzte, den in den Verordnungen Nr. 974/71, Nr. 648/73 und Nr. 1463/73 vorgesehenen Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 3365 Lire pro Doppelzentner des Erzeugnisses (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2102/73 Anhang I Teil 8 Tarifnummer 19.03) auf die Ausfuhr von Teigwaren nach Mitgliedstaaten und Drittländern noch während des Zeitraums erheben, als die Abschöpfungen auf das Agrargrunderzeugnis — Hartweizen — (die den beweglichen Teilbetrag bei Teigwaren verkörperten) gleich Null waren? Darf jedenfalls dann, wenn die Abschöpfung bei der Einfuhr auf das Agrargrunderzeugnis größer als Null wäre, der Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr den genannten Abschöpfungsbetrag übersteigen ?
Der Vorlageschluß ist am 13. Dezember 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen
a) Zur ersten Frage
Nach Ansicht der Kommission liegen keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine erneute Prüfung der durch den Gerichtshof mit Urteil vom 12. November 1974 (Roquette/Französischer Staat, 34/74 — Slg. 1974, 1217, 1230) wie folgt beantworteten Frage rechtfertigten:
Die in Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 genannte Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern besteht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung erwähnten Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens legt dar, die erwähnte Entscheidung des Gerichtshofes enthalte Anhaltspunkte, die für ihre Auffassung sprächen, daß die Belastung bei der Einfuhr im Sinne des Artikels 4 a der Verordnung Nr. 974/71 in der durch die Verordnung Nr. 509/73 geänderten Fassung sich allein auf das Grunderzeugnis beziehe.
Im Gegensatz zu der von der Kommission in ihren Erklärungen vertretenen Ansicht habe der Gerichtshof für Recht erkannt, der feste Teilbetrag könne nicht zu den Belastungen bei der Einfuhr gehören, da er die Exporteure von Verarbeitungserzeugnissen unabhängig von den Währungsschwankungen treffe.
Dasselbe müsse gelten, wenn es an einem Zusammenhang zwischen dem beweglichen Teilbetrag und den Währungsschwankungen fehle. Das sei bei der Ausfuhr von Teigwaren der Fall, die aus Grunderzeugnissen hergestellt würden, auf die sich die genannten Schwankungen tatsächlich nicht ausgewirkt hätten.
b) Zur zweiten Frage
Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Frage in zweifachem Sinne verstehen:
1. Darf ein Mitgliedstaat, wenn die Belastung bei der Einfuhr nur aus dem beweglichen Teilbetrag besteht, den Währungsausgleichsbetrag auf den Teil anwenden, der möglicherweise über den beweglichen Teilbetrag hinausgeht?
Die Kommission macht geltend, es sei ihr nicht möglich, bei jeder Änderung der Einfuhrbelastung die Ausgleichsbeträge unter Berücksichtigung der Abzugsregel festzusetzen. Denn die für die Währungsausgleichsbeträge und die Einfuhrbelastungmaßgeblichen Faktoren seien verschieden, ihre Veränderung unterliege nicht demselben Rhythmus. Daher müßten in jedem konkreten Fall die Mitgliedstaaten die Beträge untereinander vergleichen. Die so verstandene Frage sei zu verneinen, da Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 den Mitgliedstaaten für ihr Vorgehen keinen Beurteilungsspielraum lasse.
2. Wenn die Einfuhrbelastung allein aus dem beweglichen Teilbetrag besteht, ist dann Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 in dem Sinne auszulegen, daß er es gestattet, auf ein Verarbeitungserzeugnis einen Ausgleichsbetrag anzuwenden, der über der zum selben Zeitpunkt für die Einfuhr des Grunderzeugnisses geltenden Abschöpfung liegt, oder aber überhaupt einen Währungsausgleichsbetrag anzuwenden, wenn die für das Grunderzeugnis zum fraglichen Zeitpunkt geltende Abschöpfung gleich Null ist?
Am 6. August 1973 sei die Abschöpfung bei der Einfuhr für Hartweizen gleich Null gewesen (Verordnung Nr. 2134/73), der für die Ausfuhr desselben Erzeugnisses aus Italien geltenden Ausgleichsbetrag habe 20151 Lire pro Tonne betragen (Verordnung Nr. 2102/73 Anhang I Teil 1), der bei der Einfuhr von Teigwaren nach Italien anzuwendende bewegliche Teilbetrag 3612 Lire pro 100 kg (Verordnung Nr. 2210/73 Anhang I), der feste Teilbetrag 12 % (Verordnung Nr. 1/73 Anhang) und der für die Ausfuhr dieser Teigwaren aus Italien geltende Ausgleichsbetrag 3365 Lire je 100 kg (Verordnung Nr. 2102/73 Anhang I Teil 8).
Somit hätten die Ausgleichsbeträge für Teigwaren nicht über dem beweglichen Teilbetrag gelegen, was der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/74 entspreche.
Sicherlich müssse zwar grundsätzlich dann, wenn die Abschöpfung für Weizen Null sei, der bewegliche Teilbetrag, der die Auswirkung auf den Preis des Verarbeitungserzeugnisses berücksichtigen solle, die auf den Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft einerseits und dem Weltmarktpreis andererseits zurückzuführen sei, ebenfalls gleich Null sein. Bei der Antwort sei jedoch zu nuancieren. Denn während die Abschöpfung für die Einfuhr von Hartweizen täglich festgesetzt werden könne, werde der für Verarbeitungserzeugnisse geltende Teilbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1059/69 (ABl. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 1) — welche die von dem vorlegenden Richter zitierte Verordnung Nr. 160/66 ersetzt habe — vierteljährlich festgesetzt; Absatz 2 dieser Vorschrift bestimme:
Der bewegliche Teilbetrag berechnet sich auf der Grundlage der sich für die Menge jedes der zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse ergebenden Differenz zwischen
a) dem Durchschnitt der schwellenpreise, die für jeden der drei Monate des Vierteljahres vorgesehen sind, für das der bewegliche Teilbetrag festgesetzt wird, und
b) dem Durchschnitt der für die Festsetzung der Abschöpfungen für die einzelnen betroffenen Grunderzeugnisse berücksichtigten cif-Preise (unter Ausschluß der Sonder-cif-Preise) oder gegebenenfalls Frei-Grenze-Preise, der für folgenden Zeitraum berechnet wurde: die ersten 15 Tage des Monats, der dem Vierteljahr vorausgeht, für das der bewegliche Teilbetrag festgesetzt wird, sowie für die unmittelbar vorausgehenden zwei Monate.
Dieses System sei erforderlich:
erstens wegen der Notwendigkeit, den Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der Einfuhr des Verarbeitungserzeugnisses in die Gemeinschaft und dem früheren Zeitpunkt liege, zu dem das Grunderzeugnis verarbeitet worden sei;
zweitens wegen zwingender Verwaltungserfordernisse;
drittens wegen der für den Handel bestehenden Notwendigkeit von feststehenden Belastungen ausgehen zu können.
Die so verstandene Frage sei dahin zu beantworten, daß auf die Einfuhrbelastung für das Verarbeitungserzeugnis und nicht auf die für das Grunderzeugnis abzustellen sei.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hebt hervor, das Schicksal der von der Kommission nach Artikel 155 EWG-Vertrag erlassenen Verordnungen hänge ausschließlich von der Auslegung der zugrunde liegenden Ratsverordnungen ab. Um zu zeigen, daß der Begriff der Belastung bei der Einfuhr nur die für das Grunderzeugnis geltenden Abschöpfungen umfasse, legt sie die Ratsverordnungen nach verschiedenen Methoden aus.
1. Auslegung nach der teleologischen Methode
Die Anwendung der in der Kommissionsverordnung Nr. 2102/73 festgesetzten Ausgleichsbeträge auf nach dem 1. August 1973 aus Italien exportierte Teigwaren, habe das Gegenteil dessen bewirkt, was der Rat mit seinen Verordnungen Nrn. 974/71 und 509/73 habe erreichen wollen, nämlich im landwirtschaftlichen Bereich eine normale Entwicklung der Konjunktur sicherzustellen. Ein Beispiel könne dies verdeutlichen: Hartweizen, der am 6. August 1973 aus Drittländern oder Mitgliedstaaten nach Italien eingeführt und anschließend als Grieß in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt worden sei, hätte gemäß Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 509/73 geänderten Fassung keinem Ausgleichsbetrag unterlegen. Der Preis für den Grieß, der in der Bundesrepublik Deutschland zu Teigwaren verarbeitet worden wäre, wäre also mit keinem Ausgleichsbetrag belastet gewesen. Wäre dagegen derselbe Grieß in Italien zu Teigwaren verarbeitet worden, wäre er in die Bundesrepublik Deutschland zu einem um den Ausgleichsbetrag erhöhten Preis ausgeführt worden.
Zu dem gleichen Ergebnis gelange man bei der Grießherstellung bestimmtem Hartweizen aus Italien, der unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werde.
In beiden Fällen werde der Wettbewerb verfälscht und würden die Zielsetzungen der Verordnung Nr. 974/71 mißachtet.
2. Auslegung anhand der grammatikalischen Methode
Die letzte Begründungserwägung wie auch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 befaßten sich mit dem Preis der Grunderzeugnisse. Wenn dieser Preis keinen Schwankungen unterliege, sei es nicht nur sinnlos, sondern nach dem letzten Satz der genannten Begründungserwägung verboten, später die Ausgleichsbeträge anzuwenden. Nach dem Urteil in der Rechtssache 34/74 schreibe diese Bestimmung eine parallele Handhabung bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge auf die Grunderzeugnisse und auf die abgeleiteten Erzeugnisse vor.
Das eigentliche Ziel des Artikels 4a bestehe darin, die bei der Einfuhr aus Drittländern fälligen Ausgleichsbeträge mit denen in Einklang zu bringen, die bei der Ausfuhr in jedes beliebige Land erhoben werden. Die Vorschrift müsse in einer Weise angewandt werden, die es ermögliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Diese würden aber mißachtet, wenn die Anwendung der für die große Menge von italienischen Teigwarenexporten geltenden Ausgleichsbeträge von. der Behandlung der geringfügigen Mengen nach Italien eingeführter Teigwaren abhänge.
3. Auslegung im Wege der Analogie
Eine Reihe anderer analog ausgelegter Gemeinschaftsmaßnahmen lasse erkennen, daß in jedem Falle bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen auf das Grunderzeugnis abzustellen sei.
4. Auslegung aus wirtschaftlicher Sicht
Die Regelungen des Agrarrechts der Gemeinschaft und gerade auch die Terminologie der Agrarmarktorganisationen setzten die abgeleiteten Erzeugnisse den Grunderzeugnissen gleich.
Was den zweiten Teil der zweiten Frage anlange, so bestimme Artikel 4a, daß die Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr nicht höher sein dürften, als die Einfuhrbelastung des aus Drittländern stammenden Erzeugnisses, unabhängig davon, ob diese nun gleich. Null sei oder darüber liege.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte G. M. Ubertazzi und F. Capelli, zugelassen in Mailand, und die Kommission, vertreten durch Herrn G. Marenco, haben in der Sitzung vom 29. April 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 7. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Dezember 1974, stellt der Pretore in Triest gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. 2. 1973, S. 1) geänderten Fassung. Die erste Frage geht dahin, ob die Belastung bei der Einfuhr im Falle der Anwendung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 509/73 bei Teigwaren allein aus dem beweglichen Teilbetrag oder aber aus diesem beweglichen und zusätzlich noch dem festen Teilbetrag besteht, die beide in der genannten Verordnung vorgesehen sind? Zweitens wird gefragt, ob Italien, falls sich die vorstehend unter 1. genannten Belastung bei der Einfuhr allein aus dem beweglichen Teilbetrag zusammensetzte, den in den Verordnungen Nr. 974/71, Nr. 648/73 und Nr. 1463/73 vorgesehenen Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 3365 Lire pro Doppelzentner des Erzeugnisses (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2102/73 Anhang I Teil 8 Tarifnummer 19.03) auf die Ausfuhr von Teigwaren nach Mitgliedstaaten und Drittländern noch während des Zeitraums erheben konnte, als die Abschöpfungen auf das Agrargrunderzeugnis — Hartweizen — (die den beweglichen Teilbetrag bei Teigwaren verkörperten) gleich Null waren, und ob, wenn die Abschöpfung bei der Einfuhr auf das Agrargrunderzeugnis größer als Null wäre, der Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr den genannten Abschöpfungsbetrag übersteigen darf.
4 Diese Fragen sind in einem von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bei der Pretura Triest angestrengten Mahnverfahren gegen die Finanzverwaltung der Italienischen Republik aufgeworfen worden, durch das die Rückerstattung der Ausgleichsbeträge erreicht werden soll, welche die Antragstellerin wegen der Ausfuhr von Teigwaren zu einem Zeitpunkt zahlen mußte, als gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 kein Ausgleichsbetrag auf das Grunderzeugnis Hartweizen erhoben wurde, da es an einer Einfuhrbelastung fehlte.
Zur ersten Frage:
5 Mit Urteil vom 12. November 1974 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 34/74 für Recht erkannt, daß die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 genannte Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung erwähnten Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag besteht, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.
Zur zweiten Frage
6/9 Um die Inzidenz der Erweiterung der Bandbreiten der Währungen bestimmter Mitgliedstaaten auf das Funktionieren der Agrarmärkte auszugleichen, führte die Verordnung Nr. 974/71 in der ergänzten Fassung, die sie im Laufe der Zeit erhielt, Währungsausgleichsbeträge ein, die bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhoben beziehungsweise gewährt werden. Die letzte Begründungserwägung der genannten Verordnung weist darauf hin, daß die Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und daß sie nur in den Fällen angewandt werden sollten, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung werden diese Beträge festgesetzt nach Maßgabe der für die Grunderzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, ermittelten Wechselkursschwankungen. Für die abgeleiteten Erzeugnisse sind die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 desselben Artikels gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrages auf die Preise des Grunderzeugnisses, nach denen sich jene Preise richten.
10/11 Um im Falle einer niedrigeren Bewertung der Währung eines Mitgliedstaates die Anwendung überhöhter Ausgleichsbeträge zu verhindern, welche die Märkte innerhalb der Gemeinschaft stören könnten, wurde durch die zur Ergänzung der Verordnung Nr. 974/71 erlassene Verordnung Nr. 509/73 in erstere ein Artikel 4a eingefügt, nach dessen Absatz 2 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein [dürfen] als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern. Die Anwendung dieser Vorschrift führte infolge der Verteuerung des Getreides auf dem Weltmarkt von dem Zeitpunkt an, zu dem der cif-Preis den Schwellenpreis erreichte, dazu, daß die Währungsausgleichsbeträge auf den Handel mit Hartweizen nicht mehr erhoben wurden, obgleich die Beträge in Kraft blieben.
12/13 Die Kommissionsverordnung Nr. 2102/73 vom 31. Juli 1973 (ABl. L 213, S. 1) hat mit Wirkung vom 1. August 1973 die Währungsausgleichsbeträge für Hartweizen (Tarifstelle 10-01-B) auf 20151 Lire je Tonne und die für Teigwaren (Tarifnummer 19.03) auf 3365 Lire je 100 kg festgesetzt, obwohl damals aufgrund der Kommissionsverordnung Nr. 2031/73 vom 27. Juli 1973 (ABl. L 207 vom 28. 7. 1973, S. 3) die Abschöpfung auf Hartweizen seit dem 28. Juli 1973 gleich Null war, während die Abschöpfung auf Teigwaren für das dritte Vierteljahr 1973 durch die Kommissionsverordnung Nr. 2210/73 vom 27. Juli 1973 (ABl. L 231 vom 20. 8. 1973, S. 1) auf 3612 Lire je 100 kg festgesetzt worden war. Die für Teigwaren festgesetzten Währungsausgleichsbeträge waren also notwendig, um die Auswirkung der in der Verordnung erwähnten, für das Grunderzeugnis erhobenen Ausgleichsbeträge auf diese Erzeugnisse auszugleichen, wobei berücksichtigt wurde, daß für die Herstellung von 100 kg Teigwaren 167 kg Hartweizen benötigt werden.
14/15 Da am 6. August 1973 aufgrund von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 ein Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis (Hartweizen) weder bei der Einfuhr gewährt noch bei der Ausfuhr erhoben wurde, hätte die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf Verarbeitungserzeugnisse dem in der letzten Begründungserwägung und in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 genannten Ziel widersprochen, daß der wegen einer schwächeren Bewertung der betroffenen Währung für das Verarbeitungserzeugnis geltende Ausgleichsbetrag gleich der Inzidenz auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses ist, die sich aus der Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses ergibt, nach denen sich der Preis des Verarbeitungserzeugnisses richtet. Daher ist der durch die Verordnung Nr. 509/73 eingefügte Artikel 4a Absatz 2 so zu verstehen, daß auf das Verarbeitungserzeugnis kein Ausgleichsbetrag erhoben werden darf, wenn er auf das Grunderzeugnis nicht erhoben wird.
16 Sonach ist auf die zweite Frage zu antworten, daß bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen kein Währungsausgleichsbetrag erhoben werden darf, wenn die Abschöpfung bei den zugehörigen Grunderzeugnissen gleich Null ist.
Kosten
17/18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore in Triest mit Beschluß vom 7. Dezember 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 genannte Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern besteht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung erwähnten Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.
2. Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen darf kein Währungsausgleichsbetrag erhoben werden, wenn die Abschöpfung bei den zugehörigen Grunderzeugnissen gleich Null ist.