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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1975 – C-2/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:65
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 15. Mai 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Rechtssache hat sich der Gerichtshof wieder einmal mit der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1969 (69/138/EWG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zu befassen, ihre Interventionskäufe von Weichweizen und Gerste auf solches Getreide zu beschränken, das in ihrem eigenen Hoheitsgebiet geerntet wurde.
Sie werden sich, meine Herren. Richter, an den Grund für diese Entscheidung erinnern. Ein Verfall der Terminkurse des französischen Frankens in Vorwegnahme der Abwertung hatte den Kauf von Getreide in Frankreich und seinen Wiederverkauf an die deutsche Interventionsstelle zu einem gewinnbringenden Geschäft gemacht. Hieraus resultierten umfangreiche Lieferungen französischen Getreides an die deutsche Interventionsstelle. Sie beschworen die Gefahr einer Erschöpfung der Lagerkapazität dieser Stelle und des Zusammenbruchs des Interventionssystems in Deutschland herauf. Eine ähnliche Lage bestand in Belgien und in den Niederlanden; zugunsten dieser Länder wurden von der Kommission am selben Tage gleichlautende Entscheidungen erlassen. Alle drei Entscheidungen ergingen in Ausübung der der Kommission in Artikel 226 des EWG-Vertrags übertragenen Befugnisse.
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung sah jeweils vor, daß die Ermächtigung nicht für Getreide gelten sollte, das vor Inkrafttreten der Entscheidung der Interventionsstelle angeboten worden war.
Am 9. Mai 1969 um 8.45 Uhr hängte die deutsche Interventionsstelle eine Bekanntmachung des Inhalts aus, daß sie auf Weisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und gemäß der Entscheidung der Kommission für Weichweizen und Gerste nur noch interveniere, wenn dieses Getreide in der Bundesrepublik Deutschland geerntet worden sei. Ergänzend teilte sie mit, daß die Regelung nicht für Weichweizen und Gerste gelte, die der Einfuhr- und Vorratsstelle vor dem Inkrafttreten der Entscheidung am 8. Mai 1969, 18.40 Uhr, zur Intervention angeboten worden seien. Die Mitteilung wurde am 10. Mai 1969 veröffentlicht (Bundesanzeiger Nr. 87/69 — Mitteilung Nr. 65-68/69). Allem Anschein nach waren jedoch weder die Bekanntmachung noch die Weisung, auf die sie gestützt war, nach deutschem Recht wirksam. Am 17. Juni 1969 erließ der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft eine Verordnung des Inhalts, daß vom 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, an die Intervention für Weichweizen und Gerste auf in der Bundesrepublik geerntetes Getreide beschränkt werde (Bundesanzeiger Nr. 108/69 vom 19. 6. 1969). Ob diese Verordnung rechtswirksam eine solche Rückwirkung haben konnte, ist einer der Streitpunkte dieses Falles, jedoch keiner, den der Gerichtshof zu entscheiden hätte.
Als die Entscheidung der Kommission in Kraft trat, befanden sich noch mehrere Partien Weizen und Gerste aus Frankreich, die von deutschen Firmen zum Wiederverkauf an die deutsche Interventionsstelle erworben worden waren, auf dem Schiffstransport zu ihren jeweiligen Bestimmungsorten.
Unter den betroffenen Firmen befanden sich die Firmen Hagen OHG und Wünsche OHG, beide aus Hamburg, die in den Rechtssachen 49/71 und 50/71 als Klägerinnen auftraten (Slg. 1972, 23 und 53). Meine Herren Richter, Sie werden sich erinnern, daß der Gerichtshof in diesen Fällen u.a. für Recht erkannte, daß im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Interventionskauf, insbesondere Artikel 7 der Verordnung Nr. 120/67 sowie die Verordnung Nr. 132/67 und 1028/68,
1. ein Angebot als abgegeben gilt, wenn es schriftlich bei der Interventionsstelle eingeht;
2. ein solches Angebot, um ordnungsgemäß zu sein, den Ort angeben muß, an dem sich die Ware zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem das Angebot abgegeben wird;
3. ein insoweit zunächst unvollständiges Angebot nachträglich vervollständigt werden kann, aber erst wirksam wird, wenn es vervollständigt ist; und
4. die Formulierung sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet (Art. 1 der Verordnung Nr. 132/67) dahin zu verstehen ist, daß die Waren der Interventionsstelle im Angebotszeitpunkt zur Verfügung stehen müssen, damit deren etwaiger Weitertransport ausschließlich der Initiative der Interventionsstelle überlassen bleibt.
Dann kam die Rechtssache 72/72 (Slg. 1973, 377). Hier griff eine andere deutsche Firma, die Baer-Getreide GmbH, die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung aus mehreren Gründen an, die vom Gerichtshof allesamt verworfen wurden. In diesem Fall wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidung die deutsche Interventionsstelle unmittelbar von der Verpflichtung entband, französisches Getreide aufzukaufen. Es nimmt nicht wunder, daß der Gerichtshof diese Frage verneinte. Er erkannte für Recht, daß die Entscheidung keine andere Wirkung hat als die, die Bundesrepublik zu ermächtigen, durch [ihre] zuständigen Behörden die genehmigten Maßnahmen treffen zu lassen.
In der vorliegenden Rechtssache ist das betroffene deutsche Unternehmen die Firma C. Mackprang jun. OHG, die in Hamburg Getreidehandel treibt. Sie ist Klägerin und Revisionsbeklagte (im folgenden: Klägerin) in einem gegenwärtig beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren; dieser hat die Sache dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Sachverhalt läßt sich knapp wie folgt zusammenfassen: Die Klägerin bot der deutschen Einfuhr- und Vorratsstelle, der Beklagten und Revisionsklägerin (im folgenden: Beklagte), am 6. Mai 1969 acht Partien französischen Weichweizen mit einem Gesamtgewicht von 7500 t an. Die Klägerin führte in den Angeboten aus, der Weizen befinde sich an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich in Hamburg, Hamm, Mannheim und Neuss. In Wirklichkeit war der gesamte Weizen noch auf dem Transport. Die Beklagte nahm am 8. Mai 1969 die Angebote an. Am selben Tage übernahm sie Teile einer der Partien, die zu diesem Zeitpunkt in Hamburg entladen worden waren, dem Ort, den die Klägerin als den für das Angebot maßgeblichen Ort genannt hatte. Was jedoch den erst später eingetroffenen Weizen anbetrifft, so lehnte die Beklagte den Ankauf ab; sie berief sich auf die Entscheidung der Kommission, die von ihr selbst am 8. Mai ausgehängte Bekanntmachung, die spätere Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie auf den Umstand, daß die Beklagte in den Angeboten den Aufenthaltsort der Waren falsch angegeben hatte.
Ich will Ihre Zeit nicht mit einer detaillierten Darstellung der nachfolgenden Ereignisse in Anspruch nehmen. Zu diesen gehört ein Fernschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30. Mai 1969, das in einer Hinsicht den Fehler in den Angeboten für zumindest einen Teil des Weizens behob. Auf diese Ereignisse kommt es nur für die Fragen an, die vom Bundesgerichtshof zu entscheiden sein werden, einschließlich natürlich der Frage, ob die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassene Verordnung Rückwirkung haben durfte.
Die vom Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorgelegten Fragen lauten im wesentlichen wie folgt:
1. Ist die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1969 gültig für in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geerntetes Getreide, das sich an diesem Tag bereits auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde?
2. Bei Bejahung der Frage 1:
Ist diese Entscheidung gültig für solches Getreide, das bereits am 2. Mai 1969 auf dem Transport war?
Wenn dem Datum des 2. Mai 1969 überhaupt eine Bedeutung zukam, so lag sie — hierauf sollte ich Sie, meine Herren Richter, vielleicht hinweisen — darin, daß die Bundesrepublik Deutschland an diesem Tage bei der Kommission den Antrag auf Genehmigung zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 226 stellte.
Beim Vortrag der vom Bundesgerichtshof gestellten Fragen bin ich natürlich von der englischen Übersetzung des Vorlagebeschlusses ausgegangen, den die englische Abteilung des Sprachendienstes des Gerichtshofes besorgt hat. In dieser Übersetzung ist das vom Bundesgerichtshof verwendete deutsche Wort gültig mit valid wiedergegeben. Gültig kann jedoch auch die Bedeutung von anwendbar haben und ist in der Tat in der französischen Übersetzung der Vorlage, die die französische Abteilung des Sprachendienstes angefertigt hat, in diesem Sinne wiedergegeben. Ich schlage vor, das Wort in beiden Bedeutungen zu verstehen, da die Klägerin ihren Fall unter beiden Gesichtspunkten darstellt. Sie macht zunächst geltend, die Entscheidung dürfe nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie keine Anwendung auf solches Getreide finde, das sich an den erwähnten Tagen bereits auf dem Transport befand. Sodann macht sie geltend, falls dies nicht zutreffe, sei die Entscheidung insoweit ungültig.
Ehe ich mich mit den Argumenten der Klägerin befasse, muß ich auf einige Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über Interventionspreise und -käufe hinweisen, so geläufig diese auch sein mögen.
Meine Herren Richter, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67 werden der Grund-Interventionspreis für Duisburg und gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung die abgeleiteten Interventionspreise für alle anderen Handelsplätze der Gemeinschaft festgesetzt. Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 besteht der Zweck des Systems darin, den Erzeugern zu gewährleisten, daß der Marktpreis nicht unter ein Mindestniveau sinkt. Unterabsatz 2 sieht unter anderem vor:
Die Höhe der abgeleiteten Interventionspreise ist so zu bestimmen, daß die Unterschiede zwischen diesen Preisen den Preisunterschieden entsprechen, die bei normaler Ernte aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind, und daß sie einen freien Getreideverkehr innerhalb der Gemeinschaft entsprechend den Erfordernissen des Marktes ermöglichen. (ABl. 117 vom 19. 6. 1967.)
Nach Artikel 7 der Verordnung sind die Interventionsstellen unter hier nicht zu erörternden Voraussetzungen verpflichtet, ihnen angebotenes in der Gemeinschaft geerntetes Getreide zu dem Interventionspreis auf[zukaufen], der an dem Handelsplatz gilt, für den das Getreide angeboten wird.
Die Verordnung Nr. 131/67, die dasselbe Datum wie die Verordnung Nr. 120/67 trägt, enthält die Regeln für die Ableitung der Interventionspreise und für die Festsetzung bestimmter Handelsplätze für Getreide. Sie erging in Ausführung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 120/67. In ihren Begründungserwägungen heißt es u. a.:
Die abgeleiteten Interventionspreise für die verschiedenen Handelsplätze müssen so festgesetzt werden, daß Getreide aus anderen Gebieten nicht zu einem niedrigeren Preis angeboten werden kann. (ABl. 120 vom 21.6. 1967.)
Ferner heißt es:
Die Interventionspreise für die von der Kommission zu bestimmenden Handelsplätze dürfen keine Störungen der natürlichen Handelsströme hervorrufen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung sollen u. a. diese Ziele durchsetzen.
Schließlich sieht Artikel 1 der Verordnung Nr. 132/67 (ABl. 120 vom 21. 6. 1967), die wieder dasselbe Datum trägt, vor:
1.Die Angebote zur Intervention sind gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates bei der Interventionsstelle für einen Handelsplatz abzugeben, der unter den drei Handelsplätzen ausgewählt wird, die dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, am nächsten gelegen sind.
2.unter den am nächsten gelegenen Handelsplätzen sind die Handelsplätze zu verstehen, für die Interventionspreise festgesetzt worden sind und zu denen das Getreide mit den niedrigsten Kosten befördert werden kann. Diese Transportkosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.
Nach meiner Auffassung führt eine Betrachtung dieser Vorschriften zu dem eindeutigen Schluß, daß der Import französischen Weizens nach Deutschland zum Verkauf an die dortige Interventionsstelle und zur Erzielung eines Gewinns aus einem zeitweiligen und zufälligen Ungleichgewicht zwischen den französischen und deutschen Interventionspreisen zwar durch die Verordnungen nicht verboten, jedoch sicherlich kein Geschäft war, an das die Verfasser der Verordnungen gedacht hatten, erst recht nicht eines, das nach ihren Vorstellungen wünschenswert gewesen wäre. Ganz im Gegenteil, solche Transaktionen mußten schon ihrer Natur nach das Interventionssystem aushöhlen. Ich sage dies, weil die Argumentation der Klägerin, wie mir scheint, in dieser Sache zu einem großen Teil stillschweigend auf die Annahme gestützt ist, daß solche Einfuhren zum normalen innergemeinschaftlichen Handel gehören, den die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gerade erleichtern sollte. Diese Prämisse ist offensichtlich falsch.
Die Argumentation der Klägerin zur Frage der Auslegung der Kommissionsentscheidung besteht in der Aufzählung von — nach Meinung der Klägerin in ihrem Gewicht kumulierenden — Gründen für die Annahme, daß die Kommission den Ausdruck angeboten in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung nicht in dem Sinne habe verstanden wissen wollen, den ihm der Gerichtshof anläßlich der Rechtssache Hagen und Wünsche in den einschlägigen Verordnungen zugeschrieben habe, sondern jenen Ausdruck in einem Sinne habe verwenden wollen, der auch Angebote von auf dem Transport befindlichem Getreide umfasse. Diese Schlußfolgerung erscheint mir, meine Herren Richter, nicht nur höchst unwahrscheinlich, sondern ich halte einen jeden der Gründe, welche dieses Ergebnis angeblich stützten, für nicht tragfähig.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Abfassung ihrer Entscheidung im Mai 1969 nicht vorwegnehmen können, was der Gerichtshof im Februar 1972 für Recht erkennen würde. Es spreche viel mehr dafür, daß der Kommission die damalige Praxis der Beklagten vor Augen schwebte, Angebote über noch auf dem Transport befindliche Waren anzunehmen, und daß sie deshalb beabsichtigt habe, solche Angebote in die Bestimmung miteinzubeziehen. Dieses Argument übersieht meines Erachtens zwei Dinge. Zunächst einmal entsprach die vom Gerichtshof in den Rechtssachen Hagen und Wünsche gutgeheißene Auslegung genau der Auslegung, welche die Kommission in diesen Rechtssachen vertreten hatte; damals ging die Argumentation der Kommission außerdem im Kern dahin, daß angeboten in den Verordnungen und in ihrer Entscheidung das gleiche bedeute (Slg. 1972, 28 und 29, 58 und 59). Es ist meines Erachtens schwerlich anzunehmen, daß die Kommission zwischen den beiden von der Klägerin erwähnten Daten in diesem Punkt ihre Meinung geändert hat. Selbst wenn es eine solche feste Praxis der Beklagten gab, wie es die Klägerin behauptet — was keineswegs klar ist —, gibt es ferner absolut keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Praxis der Kommission bekannt war, und ebensowenig dafür, daß eine solche Praxis auch in Belgien oder den Niederlanden verbreitet war, für die, wie erwähnt, am selben Tag gleichlautende Entscheidungen ergangen waren. Es darf, so meine ich, in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß eine solche Praxis, falls sie irgendwo bestand, mit den Verordnungen nicht zu vereinbaren war.
Ein weiteres von der Klägerin vorgebrachtes Argument lautet dahin, aus dem zweiten Absatz des Artikels 1 der Entscheidung sei zu schließen, daß es die Kommission mit dieser Vorschrift abgelehnt habe, den Erlaß von Schutzmaßnahmen mit Rückwirkung zu genehmigen. Meine Herren Richter, ich halte den vorliegenden Fall nicht für geeignet, um in eine Diskussion der bereits häufig erörterten Frage einzutreten, wann Rechtsvorschriften, die zukünftige Folgen bereits bestehender Sachverhalte betreffen, als rückwirkend angesehen werden sollten. Es genügt, so glaube ich, festzustellen, daß aus dem Wortlaut des fraglichen Absatzes auf die Absicht der Kommission geschlossen werden kann, lediglich Rechte zu wahren, die bereits unter der Geltung der bestehenden Rechtsvorschriften erworben worden waren. Nach diesen Rechtsvorschriften konnte ausschließlich ein gültiges Angebot einem Händler durchsetzbare Ansprüche gegen eine Interventionsstelle verleihen, und nach meiner Auffassung wollte die Kommission nur auf solches Getreide, das Gegenstand eines solchen Angebots war, Bezug nehmen.
Die 'Klägerin stützt sich ferner auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 13/63 (Italien/Kommission — Slg. 1963, 357): In diesem Urteil habe der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 226 des Vertrages die Kommission nicht ermächtigt habe, Maßnahmen zu genehmigen, die nicht unbedingt erforderlich seien; der Kommission müsse dies bekannt gewesen sein. Die Klägerin gab an dieser Stelle ihrer Argumentation keine Erklärung dafür, warum sie behauptet, daß die von der Kommission gestatteten Maßnahmen in diesem Fall nicht unbedingt erforderlich gewesen seien. Sie mag jedoch davon ausgegangen sein, daß dies in ihren späteren Ausführungen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behandelt werde. Diese beschäftigen sich mit der Gültigkeit der Kommissionsentscheidung, und ich werde noch auf sie zu sprechen kommen. Auf jeden Fall scheint mir das Urteil in der Rechtssache 13/63 nicht weiterzuhelfen. Der Gerichtshof stellte dort keinen derartigen Grundsatz auf, wie ihn die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Die Worte unbedingt erforderlich finden sich, wenn sie schon irgendwo von Bedeutung sind, in Artikel 226 Absatz 3. Sie setzen den der Kommission durch Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Befugnissen eine Schranke. Diese gilt lediglich für die Ausübung jener von den Vorschriften des Vertrages abweichenden Befugnisse. Solche Abweichungen sind nur statthaft, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist. Absatz 3 fügt noch hinzu: Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. Die von der Kommission im vorliegenden Fall genehmigten Maßnahmen — genehmigt natürlich nach Artikel 226 Absatz 2 — wichen jedoch in keiner Weise von den Vorschriften des Vertrages ab und störten auch nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Sie waren im Gegenteil dazu bestimmt, in der entstandenen Notlage das Funktionieren der nach dem Vertrag geschaffenen gemeinsamen Organisation des Getreidemarktes zu gewährleisten.
Endlich trägt die Klägerin zu diesem Aspekt des Falles noch ein ausgefeiltes und geistreiches Argument vor, das auf Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962 gestützt ist. Diese Verordnung war, wie Sie wissen, sozusagen die Vorläuferin der Verordnung Nr. 120/67. Der fragliche Unterabsatz untersagte es den Mitgliedstaaten, bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen im Zuge der schrittweisen Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide in einer Weise vorzugehen, daß auf dem Transport befindliche Waren betroffen würden. Das Argument geht in knappen Worten dahin, daß die Kommission unter den fortgeschritteneren Verhältnissen des Jahres 1969, als die Verordnung Nr. 120/67 an die Stelle der Verordnung Nr. 19 getreten war, nicht beabsichtigt haben könne, drastischere Maßnahmen zu ergreifen, als die Verordnung den Mitgliedstaaten im Jahre 1962 gestattet hätte. Meine Herren Richter, ich neige dazu, dieses Argument als ganz unrealistisch zu verwerfen. Die Kommission stand im Mai 1969 vor einer Lage, die von den Vätern der Verordnung Nr. 120/67 nicht vorhergesehen worden war und in der regelrecht das Überleben des durch diese Verordnung eingeführten Gemeinschaftsinterventionssystems auf dem Spiele stand. Es lag kein Grund dafür vor, daß die Kommission jene Händler besonders mild anfassen sollte, deren Geschäfte die Lage verschärft hatten, und schon gar kein Grund dafür, an die Vorschriften der Verordnung Nr. 19 zu denken, unter deren Geltung es noch kein Gemeinschaftsinterventionssystem gegeben hatte und die außer Kraft getreten waren.
Nach alledem gelange ich zu der Auffassung, daß die Klägerin in der Auslegung der Kommissionsentscheidung irrte. Auf dieser Grundlage wende ich mich nun der Frage der Gültigkeit dieser Entscheidung zu.
Die Klägerin gründet ihre Argumentation zur Frage der Gültigkeit auf zwei bekannte Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den des Schutzes des berechtigten Vertrauens oder berechtigter Erwartungen.
Was den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anbelangt, so beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 62/70 (Bock/Kommission — Slg. 1971, 909 und 910). Gerade dieser Fall scheint mir hier aber nicht einschlägig zu sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde zwar damals erörtert, die Entscheidung des Gerichtshofes betraf aber lediglich die Auslegung von Artikel 115 des Vertrages, also des Artikels, aufgrund dessen die Kommission die dort fraglichen Schutzmaßnahmen genehmigt hatte. Dieser Artikel sieht u.a. vor, daß mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen [sind], die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören…. Gerade im Hinblick hierauf sowie auf den Umstand, daß die seinerzeit genehmigten Maßnahmen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unter Abweichung von den Artikeln 9, 30 und 113 des Vertrages tatsächlich störten, entschied der Gerichtshof den damaligen Fall. Im Gegensatz dazu waren die genehmigten Maßnahmen im vorliegenden Falle dazu bestimmt, das schlechte Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beheben, keinesfalls aber sein Funktionieren zu stören.
Hiermit ist aber das Argument der Klägerin hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht ganz erledigt; denn die Klägerin behauptet und bietet Beweis dafür an, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung der Kommission sich nicht mehr als 12000 t französisches Getreide auf dem Transport nach Deutschland zum Verkauf an die Beklagte befanden und daß diese Menge nur einen geringen Teil der monatlichen Getreideeinfuhren Deutschlands aus Frankreich darstelle. Damit stellt sich die Frage, ob, falls die Richtigkeit dieser Behauptungen nachgewiesen würde, gesagt werden könnte, daß es für die Kommission zur Erreichung des ihr vorschwebenden Zieles nicht erforderlich war, die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, den betroffenen Händlern entweder den Verkauf des fraglichen Getreides auf dem deutschen Markt unter Verlust oder die Rücksendung nach Frankreich aufzubürden. Meine Herren Richter, ich glaube nicht, daß sich dies sagen läßt. Meines Erachtens war die Kommission in der damaligen Lage bei dem offensichtlichen Druck auf die Lagerhaltungskapazität der Beklagten und der Gefahr eines Zusammenbruchs des Interventionssystems in Deutschland sowie in Anbetracht der Folgen, die ein Zusammenbruch für die deutschen Erzeuger und auch für die gemeinsame Agrarpolitik selbst hätte nach sich ziehen können, durchaus berechtigt, den Standpunkt zu vertreten, daß es auf jede Tonne ankam und daß ihre einzige Verpflichtung gegenüber den Händlern darin bestand, bereits erworbene Rechtsansprüche zu schützen.
Zum Schluß komme ich zu dem Argument der Klägerin, das auf den Grundsatz gestützt ist, daß berechtigte Erwartungen zu schützen sind. Mit wenigen Worten ausgedrückt, besagt dieses Argument, daß die betreffenden Händler einschließlich der Klägerin in Frankreich vor dem 8. Mai 1969 im Vertrauen auf das weitere Inkraftbleiben des Artikels 7 der Verordnung Nr. 120/67 Getreide eingekauft und nach Deutschland versandt hatten. Sie hätten später nicht von ihren Kaufoder Frachtverträgen zurücktreten können und müßte Verluste erleiden, wenn ihr Vertrauen enttäuscht würde. Die Kommission sei deshalb nicht berechtigt gewesen, dieses Vertrauen zu enttäuschen. Dies müsse a fortiori gelten, wenn die Waren vor dem 2. Mai 1969 gekauft und abgesandt worden seien.
Meine Herren Richter, meines Erachtens übersieht dieses Argument, daß eine Erwartung, um nach dem genannten Grundsatz einen Anspruch auf Schutz zu haben, berechtigt sein muß. Auch hier wieder ist es von Belang, daß die infolge des Kursverfalls des französischen Frankens eingetretene Lage anomal war und das Interventionssystem aushöhlte. Kein Händler, der diese Situation ausnützte, um aus dem System Gewinne zu ziehen, die ihm nach der ganzen Anlage des Systems niemals zukommen sollten, konnte berechtigterweise auf den Fortbestand dieser Situation bauen. Ganz im Gegenteil, die einzige vernünftige Erwartung, die ein solcher Händler hegen konnte, war die, daß die zuständigen Behörden so schnell wie möglich tätig werden würden, um der schwierigen Lage ein Ende zu setzen. Der Händler konnte auch nicht, wie ich bereits gesagt habe, eine besondere Milde seitens dieser Behörden erwarten. Dies erinnert mich an ein berühmtes Wort von Lord Greene M. R. in einem Fall, in dem geschickt ausgedachte Geschäfte zur Vermeidung der Einkommensbesteuerung nicht nur gescheitert waren, sondern darüber hinaus zu einem Schaden ihres Urhebers geführt hatten. Der Steuerzahler, der mit Feuer spielt, kann sich schwerlich wegen verbrannter Finger beklagen(Howard de Walden/CIR, 1942, 1. KB, S. 397). Gleiches gilt a fortiori, wenn jemand nicht bloß die Zahlung seiner Steuern umgehen will, sondern zu Lasten öffentlicher Mittel einen unnatürlichen Profit zu erlangen sucht.
Nach allem bin ich der Auffassung, daß die vom Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Mai 1969 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken — 69/138/EWG, ABl. L 112 vom 9. 5. 1969, S. 1 — ist gültig für in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geerntetes Getreide, das sich am 8. Mai 1969 bereits auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde.
2. Gleiches gilt für solches Getreide, das bereits am 2. Mai 1969 auf dem Transport war.