Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.05.1975 – C-2/75
ECLI:EU:C:1975:66
In der Rechtssache 2/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt/Main,
gegen
Firma C. MACKPRANG, Hamburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1969 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken (ABl. L 112, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Frühjahr 1969 eröffnete unter anderem der Verfall der Terminkurse des französischen Frankens allen, die in Frankreich gekauften Weizen an die deutsche Interventionsstelle weiterverkauften, die Möglichkeit, erhebliche Währungsgewinne zu erzielen. Hieraus entwickelte sich ein reger Interventionshandel, der zu derart umfangreichen Lieferungen französischen Weizens an die deutsche Interventionsstelle führte, daß deren Lager- und Ubernahmekapazitäten sich rasch erschöpften und ein Zusammenbruch der Getreideintervention in Deutschland befürchtet werden mußte.
Auf den am 2. Mai 1969 gestellten Antrag der zuständigen deutschen Stellen ermächtigte die Kommission mit Entscheidung Nr. 69/138/EWG vom 8. Mai 1969 (ABI. L 112 vom 9. 5. 1969, S. 1) die Bundesrepublik Deutschland, den Interventionskauf von Weichweizen und Gerste auf in diesem Mitgliedstaat geerntetes Getreide zu beschränken. Gleichlautende Entscheidungen ergingen gleichzeitig für Belgien und die Niederlande.
Die Ermächtigungen stellten eine Abweichung von den Vorschriften der Artikel 4 und 7 der Ratsverordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2269) dar, wonach die Interventionsstellen verpflichtet sind, Weichweizen und Gerste aufzukaufen, die in der Gemeinschaft geerntet worden sind und ihnen angeboten werden.
Auf diese Entscheidung hin teilte die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, die deutsche Interventionsstelle, den Betroffenen durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte amtliche Bekanntmachung mit, sie nehme ab 8. Mai 1969 Interventionsangebote für Weichweizen und Gerste nur noch an, sofern dieses Getreide in Deutschland geerntet worden sei. Das vor Wirksamwerden der genannten Entscheidung am 8. Mai 1966, 18.40 Uhr, angebotene Getreide wurde von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.
Durch eine am 19. Juni 1969 im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung vom 17. Juni bestätigte der zuständige Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Maßnahme rückwirkend zum 9. Mai 1969, 8.45 Uhr.
Die Firma Mackprang, ein Getreidehandelsunternehmen, hatte der Einfuhr- und Vorratsstelle am 6. Mai 1969 insgesamt acht Partien französischen Weichweizen zur Intervention angeboten. Dabei gab sie als Lagerplätze dieser Erzeugnisse verschiedene in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Orte an. Tatsächlich aber befanden sich noch alle Partien auf dem Transport von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland.
Am 8. Mai 1969 nahm die Einfuhr- und Vorratsstelle die Angebote an, lehnte aber dann unter Berufung auf die obengenannten Vorschriften die Übernahme der am 8., 10., 12., 13. und 17. Mai 1969 an den angegebenen Lagerplätzen eingetroffenen Lieferungen ab.
Die Firma Mackprang verlangt den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Nichtabnahme des zur Intervention angebotenen Weizens entstanden ist.
Nach einander widersprechenden Urteilen der Vorinstanzen ist der Ausgangsrechtsstreit gegenwärtig vor dem Bundesgerichtshof anhängig, der mit Beschluß vom 31. Oktober 1974 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Mai 1969 betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken — 69/138/EWG, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 112 vom 9. Mai 1969, S. 1 -, gültig für in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geerntetes Getreide, das sich am 8. Mai 1969 bereits auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde?
2. Bei Bejahung der Frage 1:
Ist die vorerwähnte Entscheidung der Kommission gültig für solches Getreide, das bereits am 2. Mai 1969 auf dem Transport war?
Der Beschluß des Bundesgerichtshofes ist am 6. Januar 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Klägerin (Revisionsbeklagte) und die Beklagte (Revisionsklägerin) des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Mackprang, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, macht geltend, die Beschränkung der Interventionskäufe auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide aufgrund der deutschen Verordnung weiche von den Vorschriften der Artikel 4 und 7 der Ratsverordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 (ABl. 117 vom 19. 6. 1967) ab, nach denen die staatlichen Interventionsstellen verpflichtet seien, das aus sämtlichen Mitgliedstaaten der EWG kommende Getreide zum Interventionspreis aufzukaufen. Daher hätte die deutsche Verordnung vom 17. Juni 1969, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, einer gültigen gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung bedurft.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle sei der Auffassung, daß die Kommissionsentscheidung vom 8. Mai 1969 (69/138/ EWG, ABl. 112 vom 9. 5. 1969) die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt habe, auch solches französische Getreide, das sich am 8. Mai 1969 bereits auf dem Transport in die Bundesrepublik befunden habe und der Einfuhr- und Vorratsstelle bereits angeboten worden sei, von der Intervention auszuschließen.
Der Gerichtshof, der bereits mit den durch den Interventionsstopp ausgelösten gemeinschaftsrechtlichen Fragen befaßt worden sei, habe in den Rechtssachen 50/71 (Slg. 1972, 53) und 72/72 (Slg. 1973, 377) unter anderem über Fragen im Zusammenhang mit dem Begriff des Angebots zur Intervention und mit den Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 226 EWG-Vertrag entschieden.
Dagegen habe sich der Gerichtshof noch nicht mit der Auslegung und Rechtsgültigkeit von Artikel 1 Absatz 2 der besagten Kommissionsentscheidung zu befassen brauchen, wonach die Entscheidung nicht auf Getreide anzuwenden sei, das vor Inkrafttreten der Entscheidung der Interventionsstelle angeboten worden sei.
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles sei es von Bedeutung, ob die Kommission auch eine Ermächtigung zur Ausschließung solcher Partien von der Intervention habe erteilen wollen, die bereits vor Inkrafttreten der Entscheidung auf den Weg in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und der Einfuhr- und Vorratsstelle zur Intervention angeboten worden seien. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Kommission mit der Verwendung des Wortes anbieten in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung den gleichen Begriffsinhalt verbunden habe, den der Gerichtshof in seinem nahezu drei Jahre später ergangenen Urteil in der Rechtssache 50/71 definiert habe. Es müsse mit anderen Worten geklärt werden, ob auch die Entscheidung vom 8. Mai 1969 vorausgesetzt habe, daß die Interventionsware im Zeitpunkt des Angebotes bereits körperlich auf das Ubernahmelager verbracht worden sei, oder ob die Kommission es habe genügen lassen wollen, daß sich die Interventionsware auf dem Transport zu einem Ubernahmelager befunden habe. Sollte die erwähnte Vorschrift dahin auszulegen sein, daß die Kommission auch bereits auf dem Transport befindliche Ware mit dem Interventionsstopp habe erfassen wollen, so würde sich die weitere Frage anschließen, ob eine derart weitgehende Ermächtigung mit dem im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung lasse erkennen, daß die Kommission es abgelehnt habe, eine Ermächtigung für rückwirkend anwendbare Schutzmaßnahmen zu erteilen. Die Kommission habe damit zum Ausdruck gebracht, daß das Vertrauen der Unternehmen, die sich auf die Gültigkeit und den Fortbestand der Artikel 4 und 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG verlassen hätten, schutzwürdig gewesen sei. Die Kommission sei sich ferner im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache13/63 (Slg. 1963, 3591 der Verpflichtung bewußt gewesen, bei Anwendung von Artikel 226 EWG-Vertrag ihre Eingriffe auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten störten.
Schließlich könne der Kommission nicht entgangen sein, daß die Verordnung Nr 120/67 die Verordnung Nr. 19/62 abgelöst habe und durch den Abbau innergemeinschaftlicher Schranken auf dem Weg zu einem gemeinsamen Markt einen gewichtigen Schritt nach vorn darstelle. Um alle Hemmnisse des freien Warenverkehrs an den Binnengrenzen der Gemeinschaft zu beseitigen, habe die Verordnung Nr. 120/67 die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, eingeschränkt. Während Artikel 22 der früheren Verordnung Nr. 19/62 eine Regelung für Schutzmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittländern enthalten habe, beschränke Artikel 20 der Verordnung Nr. 120/67 die Möglichkeit für solche Schutzmaßnahmen auf den Handel mit Drittländern. Selbst wenn diese letztere Regelung die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages nicht ausgeschlossen habe, sei dem Normzusammenhang der genannten Verordnungen doch immerhin zu entnehmen, daß nach der Verordnung Nr. 120/67 keine weitergehenden Schutzmaßnahmen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft hätten ergriffen werden dürfen als nach der früheren Verordnung. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 habe aber das ausdrückliche Verbot enthalten, Schutzmaßnahmen auf Waren anzuwenden, die sich bereits auf dem Transport befänden. Wenn mithin die Verordnung Nr. 120/67 mit ihren Eingriffsmöglichkeiten keineswegs weiter habe gehen wollen als ihre Vorgängerin, dann müsse unterstellt werden, daß die Kommission sich beim Erlaß ihrer Entscheidung dieser Eingriffsgrenzen bewußt gewesen sei.
Wenn aber die Kommission auf dem Transport befindliche Waren habe ausnehmen wollen, könne sie den Begriff des Angebotes nicht in dem vom Gerichtshof später definierten Sinne verstanden haben. Denn würde ein Angebot im Sinne der Entscheidung stets voraussetzen, daß die Ware bereits auf das Interventionslager verbracht worden sei, so könnte auf dem Transport befindliche Ware niemals im Sinne dieser Bestimmung angeboten worden sein. Der Streit um den Begriff des rechtswirksamen Angebotes könnte mithin die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. Mai 1969 verfolgte Absicht noch nicht beeinflußt haben. Aus der vom Gerichtshof fast drei Jahre später gegebenen Definition (Urteil 50/71 - Slg. 1972, 53) ließen sich daher keine Rückschlüsse auf den Erklärungswillen der Kommission ziehen. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, daß der Kommission damals die Praxis der Einfuhr- und Vorratsstelle bekannt gewesen sei, welche laufend schwimmende Ware zur Intervention ingenommen habe, sofern diese Ware nur später auf die im voraus bestimmten Übernahmeläger verbracht worden sei. Hätte die Kommission diese Praxis verrieten und auf die tatsächliche Verbrinung der Ware in das Interventionslager abstellen wollen, so hätte sie dies in Artikel 1 Absatz 2 ihrer Entscheidung ausirücklich klarstellen müssen.
Lege man indessen die Entscheidung dahin aus, daß die Kommission die Schutzmaßnahmen auch auf Getreide, welches sich bei Inkrafttreten der Entscheidung auf dem Transport befunden habe, habe anwenden wollen, so wäre — hilfsweise — zu prüfen, ob eine so weit gehende Ermächtigung der Kommission rechtmäßig sei.
Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstößt eine solche Ermächtigung gegen das Ubermaßverbot und wird durch Artikel 226 des Vertrages nicht gedeckt. Die Kommission sei bei Anwendung der Artikel 226 und 115 des Vertrages, die Ausnahmeermächtigungen enthielten, verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die genannten Vorschriften seien eng auszulegen und anzuwenden, und dies gelte insbesondere jetzt, da der Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft für die in Rede stehende Ware uneingeschränkt gelte. Erstrecke die Kommission unter solchen Voraussetzungen ihre Ermächtigungen für Schutzmaßnahmen auf Geschäfte, die für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes' quantitativ bedeutungslos seien, so überschreite sie den ihr gesetzten 'Ermächtigungsrahmen.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergebe, daß die Kommission mit ihrer Entscheidung keine Ermächtigung habe erteilen dürfen, auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befindliches französisches Getreide von der Intervention auszuschließen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kommissionsentscheidung hätten sich maximal 12000 t auf dem Transport befunden. Durch diese Partien habe keine Marktgefährdung gedroht, weil eine solche Menge nur einen geringen Bruchteil der Getreidemengen ausgemacht habe, die monatlich aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland hineingeflossen seien.
Gerade hinsichtlich der schwimmenden Partien sei das Vertrauen der Kaufleute besonders schutzwürdig. Sie hatten vor dem Erlaß der Entscheidung das Getreide im Vertrauen auf die Fortgeltung der Artikel 4 und 7 der Verordnung Nr. 120/67 eingekauft. Die Importeure seien an ihre Einkäufe und an die abgeschlossenen Frachtverträge gebunden gewesen. Wegen des dadurch begründeten besonderen Vertrauens habe die Kommission den Importeuren eine Wegefrist gewähren müssen, um ihnen zu ermöglichen, die Ware, die sich bereits unwiderruflich auf dem Weg in die Bundesrepublik befunden habe, noch zur Intervention bringen zu können.
Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens sämtliche hier umstrittenen Partien vor dem 8. Mai 1969 verschifft und der Einfuhr- und Vorratsstelle angeboten habe — wobei einige Partien bereits am 2. Mai 1969 auf dem Transport gewesen seien —, könnten diese Partien von den Schutzmaßnahmen nicht erfaßt werden.
Bei richtiger Auslegung wolle die Kommissionsentscheidung derartige Partien nicht erfassen. Falls sie es doch wollte, wäre sie wegen Verletzung des Ubermaßverbotes insoweit unwirksam.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle, Beklagte und Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, ist der Auffassung, bei der Frage der Auslegung des Artikels 1 der Kommissionsentscheidung vom 8. Mai 1969 komme es vor allem auf zwei Gesichtspunkte an.
Einmal seien die wirtschaftlichen Hintergründe zu berücksichtigen, die zu der genannten Entscheidung der Kommission geführt hätten. Zum anderen komme es darauf an, inwieweit von einem wirksamen Interventionsangebot vor Inkrafttreten der genannten Entscheidung der Kommission gesprochen werden könne. Im Frühjahr 1969 habe die Schwäche des französischen Frankens den Getreidehändlern die Möglichkeit eröffnet, in Deutschland französisches Getreide mit einem beachtlichen Kursgewinn zu verkaufen, so daß umfangreiche Mengen dieses Getreides zu Preisen angeboten worden seien, die unter dem in Deutscher Mark ausgedrückten Interventionspreis gelegen hätten. Dies habe zur Folge gehabt, daß einheimisches Getreide weitgehend vom deutschen Markt verdrängt und so in größeren Mengen zur Intervention angeboten worden sei. Die Händler hätten in erheblichem Umfang französisches Getreide sogar direkt zur Intervention in Deutschland angeboten, um aus dem Unterschied zwischen dem in französischen Franken und dem in Deutscher Mark ausgedrückten Interventionspreis Vorteile zu ziehen.
In dieser Lage habe die Kommission die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Als geringsten Eingriff in das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes habe die Kommission die Ermächtigung erteilt, Weizen und Gerste, die unter den erwähnten Bedingungen nach Deutschland gelangt seien, von dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vorgesehenen Ankauf auszuschließen (so die amtliche Begründung). Bereits aus diesen Erwägungen sei zu schließen, daß Getreide, das im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht nach Deutschland gelangt gewesen sei, erst recht vom Ankaufszwang habe ausgeschlossen werden sollen, zumal hier noch keine geschützte Rechtsposition erreicht gewesen sei. Gerade aus dem Sinn und Zweck der Entscheidung der Kommission folge, daß sogenanntes schwimmendes Getreide vom Interventionszwang habe ausgeschlossen werden sollen, da Spekulationen mit unterschiedlichen Interventionspreisen infolge der Schwäche der französischen Währung hätten unterbunden werden sollen. Sinn und Zweck der Interventionsregelung überhaupt sei es, daß die Erzeuger unter Berücksichtigung der regionalen Preisunterschiede ihr Getreide zu angemessenen Preisen absetzen könnten, wenn ein Absatz unter normalen Rentabilitätsbedingungen nicht möglich sei.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens nimmt bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 132/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 120 vom 21. 6. 1967). In der Rechtssache 49/71 (Slg. 1972, 23) habe der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Interventionsstellen Vorkehrungen treffen dürften, damit kein Anreiz bestehe, die Ware ausschließlich zu dem Zweck an einen anderen Ort zu befördern, um eine günstigere Intervention zu erzielen. Dieser Grundsatz sei erst recht in einer Ausnahmesituation zu berücksichtigen, in der die Getreidehändler mit dem Unterschied zwischen dem in französischen Franken und dem in Deutscher Mark ausgedrückten Interventionspreis spekuliert hätten. Es sei mithin notwendig gewesen, die Bundesrepublik Deutschland von der Ankaufspflicht überall dort zu entbinden, wo ein wirksames Interventionsangebot noch nicht abgegeben worden sei. Ziel der Entscheidung der Kommission sei es gerade gewesen, den ausschließlich zum Zweck der Intervention vorgenommenen Transport von französischem Getreide nach Deutschland zu unterbinden. Der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates zufolge sei es der Zweck der Interventionsregelung, die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Nicht geschützt werden solle das Interesse der Händler, mit Währungsspekulationen Gewinne zu maximieren.
Was die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 8. Mai 1969 anbelangt, beruft sich die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 72/72 (Slg. 1973, 377). Es stelle sich lediglich die zusätzliche Frage, ob die Beschränkung der Interventionspflicht für Getreide, das sich auf dem Transport befunden habe, dieses zulässigerweise miterfaßt habe. Soweit man nicht davon ausgehe, daß der Gerichtshof diese Frage bereits in der Rechtssache 49/71 mitentschieden habe, sei folgendes vorzutragen:
Komme man zu dem Ergebnis, daß unter normalen Voraussetzungen in Anwendung der Verordnung Nr. 120/67 sogenannte schwimmende Ware zum Interventionsangebot nicht zugelassen werde, so bestünden gegen die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission keine Bedenken, da außergewöhnliche Wirtschaftsschwierigkeiten die Entscheidung veranlaßt hätten.
Bereits in der Rechtssache 49/71 habe der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung Nr. 132/67 aus Gründen einer möglichst rationellen und kostensparenden Ausgestaltung der Interventionsregelung den Interventionsstellen zwingend vorschreibe, in jedem Falle nachzuprüfen, ob der bezeichnete Handelsplatz einer der drei Plätze sei, die dem Ort, an dem sich das Getreide zum Angebotszeitpunkt befinde, am nächsten gelegen seien. In diesem Urteil heiße es weiter: Die Verpflichtung, für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe den Ort zu bezeichnen, an dem sich die Ware befindet, die Ware dort zu Verfügung der Interventionsstelle zu halten, dieser die Möglichkeit zu geben, die Ordnungsgemäßheit des Angebots zu prüfen, und ihr bei günstigem Prüfungsergebnis die Bezeichnung des Ubernahmeorts zu überlassen, trägt zur Verwirklichung dieser Zielsetzung des Interventionssystems bei.
Hieraus sei jedoch zu schließn, daß gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung vom 8. Mai 1969 Getreide, das sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch auf dem Transport befunden habe, nicht vor Inkrafttreten dieser Entscheidung einer Interventionsstelle wirksam habe angeboten werden können. Damit sei dieses Getreide unter die der Bundesrepublik Deutschland erteilte Ermächtigung gefallen.
Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens ist die Kommissionsentscheidung daher auch insoweit rechtsgültig, als sie die Bundesrepublik Deutschland ermächtigte, in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geerntetes Getreide, das sich am 8. oder bereits am 2. Mai 1969 auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach dem 8. Mai 1969 ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde, vom Ankauf auszuschließen.
Die Kommission macht geltend, die vom Bundesgerichtshof gestellte Frage könne nicht die Gültigkeit der Entscheidung vom 8. Mai 1969 betreffen, da diese seit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 72/72 nicht mehr zweifelhaft sei. Die Vorlagefragen bezögen sich vielmehr auf die korrekte Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Entscheidung.
Mit dieser Vorschrift habe man ersichtlich diejenigen Vorgänge von den zu erwartenden Interventionsbeschränkungen ausnehmen wollen, bei denen sich die allgemeine Interventions- und Ankaufspflicht bereits zu einem schutzwürdigen subjektiven Recht des einzelnen Anbieters auf Ankauf und Übernahme seiner Ware verdichtet habe. Nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zur Getreideintervention (Verordnung Nr. 132/67/EWG des Rates vom 13. 6. 1967, ABl. 120 vom 21. 6. 1967, und Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission vom 19. 7. 1968, ABl. L 176 vom 23. 7. 1968) habe der Verkäufer einen solchen Rechtsanspruch durch ein schriftliches Angebot bei der zuständigen Interventionsstelle erworben. Ein solcher Rechtsanspruch setze jedoch ein den geltenden Vorschriften entsprechendes ordnungsgemäßes Angebot voraus.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe bereits am 6. Mai 1969 Getreidepartien zur Übernahme angeboten, obwohl sich diese noch nicht in den angegebenen Ubernahmelagern, sondern unbekannten Aufenthalts irgendwo auf dem Transport befunden hätten. Diese Angebote hätten zu jenem Zeitpunkt den Interventionsvorschriften widersprochen und seien damit für die Beklagte nicht verbindlich gewesen. Die Bestimmung des Angebotsbegriffs durch den Gerichtshof (Urteile 49/71 und 50/71) erhärte diese Auffassung. Aus ihren am 6. Mai 1969 gemachten unwirksamen Angeboten habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch keinen Rechtsanspruch auf Ankauf und Übernahme ihres Getreides erworben. Damit habe sie noch keine gesicherte Rechtsstellung besessen. Würde die Klägerin ihre Angebote weiterhin aufrechterhalten haben, so hätten diese in dem Moment wirksam und für die Beklagte verbindlich werden können, in dem die betreffenden Getreidepartien auf den vorgesehenen Lagern eingetroffen seien. Um unter die Ausnahmeregelung von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung vom 8. Mai 1969 zu fallen, hätte dies vor dem 8. Mai 1969, 18.40 Uhr, geschehen sein müssen. Dies sei eine Tatsachenfrage, die von den zuständigen nationalen Gerichten zu entscheiden sei.
Nach den Umständen des Ausgangsrechtsstreits stelle sich die Frage, ob die Klägerin nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes so behandelt werden müsse, als ob sie die streitigen Weizenpartien noch rechtzeitig wirksam angeboten hätte und deshalb von den Interventionsbeschränkungen nicht mehr habe betroffen werden können.
Seit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/73 (Slg. 1973, 723) stehe außer Frage, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber Akten der Gemeinschaftsgesetzgebung im Agrarbereich durchgreifen könne. Doch handele es sich dabei um eine Ausnahmeregelung mit sehr engen Voraussetzungen.
Grundlage eines Vertrauensschutzes könne nur eine Regelung sein, welche gerade die besonderen, subjektiven Interessen des Betroffenen zu schützen bestimmt sei und ihm mit der Zusicherung unveränderten Fortbestandes die Garantie zur ungestörten Verwirklichung gerade dieser Interessen gebe.
In diese garantierte Rechtsstellung müsse in besonderem Maße eingegriffen werden. Gegenüber Änderungen der Rechtslage, die nach den einschlägigen Vorschriften zu erwarten, systemimmanent gewesen seien, sei ein Vertrauensschutz nicht möglich. Schutzwürdig und schutzfähig seien lediglich berechtigte Interessen der Betroffenen. Es bedürfe daher einer Abwägung der jeweils in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen.
Vorliegend ließen sich folgende Schlußfolgerungen ziehen:
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG legte die Verpflichtung der Interventionsstellen fest, während des gesamten Wirtschaftsjahres interventionsfähiges Getreide zu den festgesetzten Preisen anzukaufen. Die den Erzeugern hiermit gegebene Absatz- und Preisgarantie sei durch die Ermächtigungsentscheidung der Kommission nicht außer Kraft gesetzt worden. Diese Entscheidung habe im Gegenteil das Ziel und die Wirkung gehabt, die Funktionsfähigkeit des Interventionssystems in Deutschland wiederherzustellen und die Interventionsgarantie zu erhalten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens sei die Interventionsmöglichkeit auch nicht genommen worden. Sie hätte ihren in Frankreich erworbenen Weizen dort in die Intervention geben können.
Die Möglichkeit, in einem Mitgliedstaat geernteten Weizen in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anbieten zu können, sei keine selbständige Garantie zugunsten des Handels, auf deren unveränderten Fortbestand die Klägerin hätte vertrauen können.
Die Ankaufsplicht der interventionssteilen solle im Interesse der Getreideerzeuger für solche Ware eine Notlösung bieten, die auf dem Markt nicht zu ausreichenden Preisen abgesetzt werden könne. Die Klägerin habe ihren Weizen aber nicht im normalen Geschäftsverkehr und nicht in der Absicht erworben, ihn auf dem Markt abzusetzen. Diese Weizenlieferungen seien nicht durch die nach der Interventionsregelung vorgesehene Absatzgarantie gedeckt gewesen. Eine Garantie zur Durchführung eines Interventionshandels, mit dem lediglich die Ankaufspflicht zur Erzielung von Währungsgewinnen bezweckt worden sei, könne dieser Regelung nicht entnommen werden.
Nach dem 2. Mai 1969 habe festgestanden, daß auf Gemeinschaftsebene nach einem Ausweg aus den bestehenden Schwierigkeiten auf dem Getreidemarkt in Deutschland gesucht werden würde und eine Interventionsbeschränkung auf einheimisches Getreide gefordert wurde. Wer bei dieser Lage noch Getreide in Frankreich gekauft und zur Interventionsstelle nach Deutschland auf den Weg gebracht habe, habe nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der Ubernahmepflicht, sondern in der Hoffnung gehandelt, die erwarteten Beschränkungen noch rechtzeitig unterlaufen zu können.
Das Interesse der Klägerin an der Erzielung von Währungsgewinnen sei nicht schutzwürdig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Interventionsregelung. Die berechtigten Interessen der Klägerin seien durch den Umstand hinreichend geschützt, daß die Kommission die Voraussetzungen des Artikels 226 des EWG-Vertrags habe einhalten müssen und tatsächlich eingehalten habe.
Nach allem entfalle die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des Artikels 1 Absatz 2 der Ermächtigungsentscheidung
im übrigen entgegen ihrem Wortlaut
auf unwirksame Angebote für auf dem Transport befindliches Getreide zu erstrecken.
III — Mündliches Verfahren
Die Firma Mackprang, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Brändel, zugelassen in Karlsruhe, die Einfuhr- und Vorratsstelle, vertreten durch Professor Rudolf Nirk, zugelassen in Karlsruhe, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben in der Sitzung vom 29. April 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Mai 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Durch Beschluß vom 31. Oktober 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Januar 1975, legt der Bundesgerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die Frage vor, ob die Entscheidung Nr. 69/138/EWG der Kommission vom 8. Mai 1969 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken (ABl. L 112, S. 1), für in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geerntetes Getreide gültig ist, das sich am 8. Mai 1969 auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde. Für den Fall der Bejahung dieser Frage stellt der Bundesgerichtshof die weitere Frage, ob die genannte Entscheidung für solches Getreide gültig ist, das bereits am 2. Mai 1969 auf dem Transport war.
2 Da die Entscheidung, um die es geht, eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 117, S. 2269) und der Verordnung Nr. 132/67 des Rates vom 13. Juni 1967 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (ABl. 120, S. 2364) darstellt, ist sie im Lichte der Ziele dieser Verordnungen auszulegen.
3 Die Interventionsregelung soll gewährleisten, daß die Erzeuger unter Berücksichtigung der regionalen Preisunterschiede ihr Getreide zu angemessenen Preisen absetzen können, sofern ein Absatz unter normalen Rentabilitätsbedingungen nicht möglich ist. Wenn Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 132/67 bestimmt, daß die Angebote zur Intervention für einen Handelsplatz abzugeben sind, der unter den drei Handelsplätzen ausgewählt wird, die dem Ort am nächsten gelegen sind, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebots befindet, so wird vorausgesetzt, daß die Ware an dem Ort, an dem sie sich befindet, nicht unter normalen Rentabilitätsbedingungen abgesetzt werden konnte. Die genannte Bestimmung hängt mit einer möglichst rationellen und kostensparenden Ausgestaltung der Interventionsregelung zusammen und ist notwendig, damit jeder Anreiz vermieden wird, die Ware ausschließlich zu dem Zweck an einen anderen Ort zu befördern, um eine günstigere Intervention zu erzielen.
4 Daher entspricht die Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1969 auf Interventionsangebote von Getreide, das in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft geerntet wurde und sich zu dem genannten Zeitpunkt auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand, der Zielsetzung der Interventionsregelung und stellt nicht, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, eine Verletzung des Grundsatzes dar, nach dem das berechtigte Vertrauen der Marktbürger zu schützen ist; sie ist vielmehr eine zulässige Vorkehrung gegen spekulative Geschäftspraktiken. Im übrigen schließt eine solche Anwendung der Entscheidung das fragliche Getreide nicht von den Vergünstigungen der Interventionsregelung aus; denn ein Interventionsangebot an den Handelsplätzen des Mitgliedstaats, in dem das Getreide sich zuvor befand, bleibt ebenso uneingeschränkt möglich, wie es dies vor der Versendung in die Bundesrepublik Deutschland war.
5 Dem Bundesgerichtshof ist daher zu antworten, daß die Entscheidung Nr. 69/138/EWG der Kommission vom 8. Mai 1969 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken (ABl. L 112, S. 1), für in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft geerntetes Getreide gültig ist, das sich am 2. oder am 8. Mai 1969 auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach dem letzteren Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde.
Kosten
6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher dem Bundesgerichtshof.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof gemäß dessen Beschluß vom 31. Oktober 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Entscheidung Nr. 69/138/EWG der Kommission vom 8. Mai 1969 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken (ABl. L 112, S. 1), ist gültig für in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft geerntetes Getreide, das sich am 2. oder am 8. Mai 1969 auf dem Transport in die Bundesrepublik Deutschland befand und für das erst nach dem letzteren Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Angebot zur Intervention abgegeben wurde.