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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.1975 – C-5/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:71
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 28. Mai 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Fragen, die wir in diesem Verfahren klären müssen, erinnern an die im wesentlichen identischen Fragen in der Rechtssache 78/74, die durch Ihr Urteil vom 18. März d. J. entschieden worden ist. Es geht in der Tat auch hier um die Frage, ob Verordnungen, die zum Nachteil des im Ausgangsverfahren klagenden Unternehmens die Regelung über die Denaturierungsprämien für Weichweizen geändert haben, nicht gegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 172/67/EWG des Rates vom 26. Juni 1967 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 644/68 des Rates vom 29. Mai 1968 geänderten Fassung verstoßen. Hilfsweise wird die Frage gestellt, ob die fraglichen Verordnungen auch auf Denaturierungsvorgänge anwendbar sind, die der Interventionsstelle bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wenn auch die Denaturierung selbst erst später erfolgte.
Mit der Verordnung Nr. 2859/73 der Kommission vom 19. Oktober 1973 wurde während des Wirtschaftsjahres mit Wirkung vom 1. November 1973 die durch die EWG-Verordnung Nr. 1897/73 für das Wirtschaftsjahr 1973/74 bereits festgesetzte Denaturierungsprämie herabgesetzt. Später wurde in der Verordnung Nr. 175/74 der Kommission vom 23. Januar 1974, die auch während des Wirtschaftsjahres erging, der Betrag der Denaturierungsprämie mit Wirkung vom 10. Februar 1974 auf Null festgesetzt.
Es geht in erster Linie darum, ob diese beiden Verordnungen gegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 172/67 des Rates verstoßen. Ich darf daran erinnern, daß diese Verordnung die Grundregeln für die Denaturierung von Weizen festgelegt und ihr Artikel 4 in Absatz 1 bestimmt, daß die Denaturierungsprämie vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres für dessen Dauer festgesetzt wird. Der Grund für diese Bestimmung wird in der dritten Begründungserwägung der Verordnung genannt; dort heißt es, daß das Bestehen der Prämie etwaigen Begünstigten zu Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt sein muß, damit sie für eine zweckmäßige Verwendung des denaturierten Weichweizens Vorkehrungen treffen können.
Andererseits hielt es der Rat jedoch in der Verordnung Nr. 644/68 vom 29. Mai 1968 trotz der anerkannten Notwendigkeit, die Prämienhöhe vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekanntzugeben, für zweckmäßig, der Kommission die Möglichkeit zu Prämienänderungen im Laufe des Wirtschaftsjahres einzuräumen, falls eine Störung des Marktgleichgewichts infolge einer starken Veränderung der Faktoren droht, auf deren Grundlage die Prämie festgesetzt wird.
Ich werde an dieser Stelle nicht noch einmal wiederholen, was ich schon in der Rechtssache 78/74 zur Funktion und Zielsetzung der Denaturierungsprämien regelung zu bemerken Gelegenheit hatte. Hierzu verweise ich auf meine Schlußanträge in jener Sache und beschränke mich hier auf die Bemerkung, daß das diesbezügliche Urteil unausgesprochen auf der Vorstellung beruht, die Kommission verfüge bei der Beurteilung der Marktlage im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 1 der erwähnten Rats verordnung Nr. 644/68 zur Änderung der Denaturierungsprämie im Laufe des Wirtschaftsjahres über einen weiten Ermessensspielraum. Dies entspricht im übrigen auch der früheren Rechtsprechung, wonach der Kommission bei Markteingriffen im allgemeinen eine weitgehende Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird mit der Folge, daß die Gerichte bei ihrer Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Freiheit die Beurteilungen, zu denen die zuständige Behörde gelangt ist, nicht durch ihre eigenen ersetzen dürfen; sie müssen sich vielmehr darauf beschränken, zu prüfen, ob jene Beurteilungen offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sind (Urteil 57/72, Westzucker — Slg. 1973, 340, Randziffer 14 der Entscheidungsgründe).
2. Das deutsche Gericht, das die uns vorliegenden Fragen gestellt hat, hegt Zweifel, ob die in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2859/73 genannten Gründe ausreichen, um die Änderung der Denaturierungsprämienbeträge zu rechtfertigen. Gestützt auf Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezweifelt das Gericht insbesondere, ob eine starke Veränderung der für die ursprüngliche Festsetzung der Prämie maßgebenden Faktoren seit dieser Festsetzung eingetreten ist. Es bringt auch Gesichtspunkte vor, die für einen Ermessensmißbrauch sprechen, denn es scheinen ihm. Anhaltspunkte dafür vorzuliegen, daß eigentlicher Beweggrund für die Maßnahme der rein finanzielle Gesichtspunkt sei, den Rückgang der Gemeinschaftseinnahmen infolge der Senkung der Einfuhrabschöpfungen auszugleichen.
Das Gericht äußert die gleichen Bedenken mit Bezug auf die Verordnung Nr. 175/74.
In der Begründung der Verordnung Nr. 2859/73 zieht die Kommission vor allem in Betracht, daß die Entwicklung auf dem Weltmarkt für Weichweizen sehr schnell zu einer angespannten Marktlage geführt habe mit der Folge, daß nach und nach die Gültigkeitsdauer für Exportlizenzen begrenzt worden, die Abschöpfungen bei der Einfuhr weggefallen und eine Abschöpfung eingeführt worden sei. Die Kommission bemerkt ferner, wegen der unter den gegenwärtigen Umständen noch zu hohen Prämie konkurriere Weichweizen insbesondere mit Gerste, für die aufgrund der augenblicklichen Marktlage bedeutende Interventionen zu befürchten seien.
Aus diesen verschiedenen Gründen gelangte die Kommission in der Verordnung zu der Schlußfolgerung, daß der Markt derart gestört zu werden drohe, daß eine Änderung der Denaturierungsprämie im Laufe des Wirtschaftsjahres gerechtfertigt erscheine.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die von der Kommission aufgezeigten Nachteile hätten sich durch ein anderes als das eingesetzte Instrumentarium vermeiden lassen; dies um so mehr, als die Kommission über die Lage, auf die sie sich zur Rechtfertigung der Verordnung Nr. 2859/73 berufen habe, bereits bei der Festsetzung der Prämie für das Wirtschaftsjahr 1973/74 auf dem laufenden gewesen sei.
Um zu verhindern, daß der Richter versucht ist, anstelle der Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden, welche Mittel geeignet sind, einer Veränderung der wirtschaftlichen Daten zu begegnen, hat sich der Grundsatz herausgebildet, daß die von der Verwaltung getroffene Wahl richterlicher Entscheidung nur zugänglich ist, soweit ihr erhebliche und offenkundige Mängel anhaften. Wie ich bereits in den Schlußanträgen in der Rechtssache 78/74 zu bemerken Gelegenheit hatte, stellt der Begriff der drohenden Störung im Sinne der Verordnung Nr. 644/68 des Rates nicht notwendig auf schwerwiegende und außergewöhnliche Ereignisse ab, wie sie etwa für die Anwendung von Schutzmaßnahmen vorausgesetzt werden. Die Gefahr besteht hier darin, daß das Erzeugnis mehr als notwendig, und zwar in unwirtschaftlicher Weise, seiner normalen Bestimmung entzogen wird, die — wenn keine besonderen Absatzschwierigkeiten gegeben sind — allein einem gesunden Funktionieren des Marktes entspricht; Die Be fugnis der Kommission zur Änderung der Denaturierungsprämien im Laufe des Wirtschaftsjahres wird in dem Sinne ausgeübt, daß die Anwendung einer Ausnahmeregelung — denn als solche ist die Gewährung der Denaturierungsprämie anzusehen, die nur Abhilfe für eine anormale Uberflußsituation schaffen soll — eingeschränkt oder gar ausgesetzt wird.
Der Umstand, daß. in der fraglichen Zeit bereits eine Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weichweizen aus der Gemeinschaft eingeführt worden war, beweist eindeutig, daß das Interesse der Gemeinschaft, Anreize dafür zu schaffen, Weichweizen einer anderen als der üblichen Bestimmung zuzuführen, unbedingt eine Änderung erfahren haben mußte, dies vor allem, wenn man die frühere Lage zum Vergleich heranzieht, in der die Ausfuhr von Weizen der Gemeinschaft nicht nur mit keiner Abschöpfung belastet war, sondern sogar durch Prämien gefördert wurde. Dieser Hinweis würde bereits genügen, die umstrittene Verordnung zu rechtfertigen.
Die Frage des Wettbewerbs mit Gerste und der sich daraus ergebenden Gefahr umfangreicher Interventionsangebote dieses Erzeugnisses ist ein weiterer Faktor. Die Kommission erläutert, infolge der starken Verringerung des Unterschieds zwischen den Preisen für Weizen und Gerste sei es nicht mehr erforderlich gewesen, für die Denaturierung von Weizen, um diesen als Futtergetreide wettbewerbsfähig zu machen, eine so hohe Prämie zu gewähren, wie sie zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt worden sei; die Prämiengewährung habe sogar die Gefahr heraufbeschworen, daß es zu Schwierigkeiten auf dem Gerstenmarkt komme. Unter diesem Gesichtspunkt kann man daher meines Erachtens einen logischen Zusammenhang zwischen der Beibehaltung der Denaturierungsprämie auf dem ursprünglichen Niveau und drohenden Steigerungen der Intervention bei Gerste nicht, wie dies die Klägerin möchte, ausschließen.
Ferner läßt sich allgemeiner noch anmerken, daß zu einer Zeit, die gekennzeichnet ist durch eine starke Erhöhung der Weizenpreise und eine unsichere internationale Lage, also auch — trotz bedeutender Reserven — durch begründete Befürchtungen hinsichtlich der zukünftigen kurz- und mittelfristigen Versorgungsmöglichkeiten, wobei auch noch die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft namentlich auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfslieferungen zu berücksichtigen sind, die Kommission zu Recht bemüht ist, einer Fehlentwicklung vorzubeugen, indem sie den Anreiz vermindert, Weizen seiner natürlichen Bestimmung zur menschlichen Ernährung zu entziehen, dies um so mehr, als die unveränderte Beibehaltung dieses Anreizes dazu hätte beitragen können, die bereits kräftige Preissteigerungstendenz noch zu verstärken.
Etwa drei Monate nach dem Erlaß der Maßnahme zur Prämienherabsetzung, mit der wir uns bisher auseinandergesetzt haben, entschied die Kommission mit der Verordnung Nr. 175/74, die Prämie auf Null herabzusetzen, da die angespannte Lage auf dem Weltmarkt für Weichweizen sich weiterhin verstärkt habe und die sich immer schwieriger gestaltende Versorgungslage die Gefahr noch weiterer Preiserhöhungen heraufbeschwöre (eine Situation, die unter anderem bereits zu einer Erhöhung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weizen aus der Gemeinschaft geführt hatte). Die Kommission stellte unter anderem fest, daß das Anwachsen der Nachfrage nach Weichweizen beträchtliche Preissteigerungen verursacht habe. Angesichts einer sol chen Sachlage erscheint mir das, was ich zur Verordnung Nr. 2859/73 gesagt habe, erst recht geeignet, die von dem innerstaatlichen Gericht hinsichtlich der Gültigkeit der Verordnung Nr. 175/74 vorgetragenen Bedenken zu zerstreuen.
3. Das innerstaatliche Gericht fragt sodann, ob die beiden Kommissionsverordnungen, um die es hier geht, auch auf Denaturierungsvorgänge anwendbar sind, die der zuständigen Interventionsstelle bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen in der vorgeschriebenen Form mitgeteilt, jedoch erst später — aber noch innerhalb der dafür in den nationalen Vorschriften über die Tätigkeit der zuständigen Interventionsstelle gesetzten Frist — durchgeführt worden sind.
In den Entscheidungsgründen des bereits erwähnten Urteils 78/74 hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 849/70 der Kommission, mit der diese die Denaturierungsprämie im Laufe des Getreidewirtschaftsjahres 1969/70 herabgesetzt hatte, in dem Sinne ausgelegt, daß die Herabsetzung keine Anwendung finden sollte auf Warenpartien, die vor Inkrafttreten jener Verordnung gekauft worden waren, vorausgesetzt, daß der Antrag nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 172/67 bei der Interventionsstelle vor Ablauf der in der Verordnung Nr. 849/70 für die Berücksichtigung der Denaturierungsvorgänge unter der alten Regelung gesetzten Frist ordnungsgemäß gestellt worden war. Dank dieser Auslegung konnte der Gerichtshof die Zweifel ausräumen, die das innerstaatliche Gericht wegen fehlender Übergangsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeit der Verordnung geäußert hatte. Die Auslegung ist insbesondere auf den Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Interessen der Marktteilnehmer gestützt worden, was eindeutig auf das Erfordernis hinweist, daß die berechtigten Erwartungen der Marktbürger zu schützen sind.
Die Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes für die Gemeinschaftsrechtsordnung ist kürzlich in dem Urteil vom 14. Mai d. J., ergangen in der Rechtssache 74/74 (Comptoir National Technique Agricole), erneut bekräftigt worden. Dieser Grundsatz ist für den Gerichtshof eine der wichtigsten Regeln der Gemeinschaftsrechtsordnung, welche diese zum Schutz der Einzelnen bereithält; seine Verletzung kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen.
Die Frage, die sich uns jetzt im Lichte dieser Rechtssprechung stellt, ist die folgende: Ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen die hier zu untersuchenden Verordnungen angewendet wurden, davon auszugehen, daß ein subjektives Recht oder zumindest eine berechtigte Erwartung der auf dem Gebiet der Denaturierung von Weichweizen tätigen Unternehmen gegeben war? Und zwar in dem Sinne, daß das Prämienniveau beizubehalten war, das zu dem Zeitpunkt bestand, als die Unternehmen ihre Absicht mitgeteilt hatten, die bereits gekauften Weichweizenmengen zu denaturieren; die Folge wäre, daß die beiden umstrittenen Verordnungen dahin auszulegen wären, daß die subjektive schutzwürdige Rechtsstellung zu wahren ist, oder aber, falls dies nicht möglich sein sollte, dahin, daß die Verordnungen für ungültig erklärt werden müßten.
4. Wenn das Urteil 78/74 in dem Sinne auszulegen wäre, daß ein Unternehmen, welches der nationalen Interventionsstelle ordnungsgemäß seine Absicht mitgeteilt hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge bereits gekauftes Getreide zu denaturieren, ohne weiteres einen Anspruch auf die Prämie hätte, der nur noch von der Bedingung abhinge, daß die Denaturierung innerhalb der in den nationalen Normen über die Interventionen der zuständigen Stellen vorgesehenen Fristen ausgeführt wird, so wäre daraus vernünftigerweise eine Lösung in gleichlautendem Sinne auch der vorliegenden Rechtssache abzuleiten. Man kann nicht sagen, daß der Wortlaut der Verordnungen einer solchen Auslegung entgegenstände, auch wenn sich ihr der Verordnungsgeber selbst widersetzt. In den in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen ist die Kommission entschieden der Auffassung entgegengetreten, daß der Anspruch auf die Denaturierungsprämie zur Entstehung gelange, bevor das Unternehmen die Denaturierung (durch Beimischung oder Färbung des vorgesehenen Getreides) tatsächlich ausgeführt hat.
Bei realistischer Betrachtungsweise zeigt sich jedoch, daß das Problem komplexer ist. Vor allem: Wollen wir den Standpunkt berücksichtigen, den der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil noch jüngeren Datums in der Rechtssache 74/74 (CNTA), in der es um einen Schadensersatzanspruch wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft ging, zur Frage des Vertrauensschutzes eingenommen hat, erscheint mir an dieser Stelle eine systematische Klarstellung angebracht, um zu vermeiden, daß Erkenntnisse ohne weiteres übernommen werden, zu denen der Gerichtshof in besonders gelagerten Fällen und in ganz bestimmten tatsächlichen Zusammenhängen gelangt ist.
Das in der Rechtssache 78/74 geschützte Vertrauen des Denaturierungsunternehmens darauf, daß es die Prämie erhalten werde, mit der dieses trotz der in der Regelung eingetretenen Änderung gerechnet hatte, leitete sich aus einer Zusage ab. Eine gegenüber der Allgemeinheit abgegebene Zusage begründet ein Vertrauen, dem die Verpflichtung entspricht, es zugunsten des Zusageempfängers zu honorieren, der aufgrund jener Zusage entsprechend gehandelt hat.
Aber die Zusage selbst enthielt eine Voraussetzung, die von einer Lage ausging, an die die Erfüllungserwartung anknüpft.
Wir haben also zu prüfen, ob dieses berechtigte Vertrauen auch in unserem Falle für einen umsichtigen Unternehmer mit Bezug auf den voraussichtlichen Fortbestand der Zusagen andauern konnte, obgleich sich die Voraussetzungen, auf denen die beiden erwähnten Kommissionsverordnungen beruhten, geändert hatten.
Diese Betrachtungsweise erlaubt es, die Gefahren zu vermeiden, die sich ergeben, wenn man die Entstehung eines Anspruchs infolge Erfüllung einer bloßen Förmlichkeit wie der Mitteilung der Absicht, eine Denaturierung vorzunehmen — eine Mitteilung, die für das Unternehmen in keiner Weise verpflichtend wäre —, allgemein und abstrakt anerkennen und dabei von den wirtschaftlichen Sachzusammenhängen absehen wollte, welche die betreffenden Vorschriften regeln wollen.
Ich meine daher, daß die Entscheidung in der Rechtssache 78/74 nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden sollte, daß der Gerichtshof vielmehr die beiden vorliegend umstrittenen Verordnungen und die Stellung der betroffenen Unternehmen im Lichte der Vorgänge prüfen sollte, die zu den Verordnungen geführt haben.
5. Die in der Rechtssache 74/74 aufgestellten Kriterien für die Festlegung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes beschränken sich nicht auf den Bereich der außervertraglichen Haftung, sondern können auch allgemeiner für die Prüfung der Frage erheblich sein, ob schutzwürdige berechtigte Erwartungen gegeben sind, auch wenn dieser Schutz in anderer Weise als durch die Gewährung von Schadensersatz verwirklicht werden kann.
Das Vorliegen schutzwürdiger berechtigter Erwartungen kann nur mit Bezug auf einen bestimmten Einzelfall festgestellt werden; hierbei sind die Umstände zu berücksichtigen, die objektiv die Situation kennzeichnen, in der die Unternehmen operieren müssen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes eignet sich schon seinem Wesen nach nicht für eine schematische Anwendung, die zu unzulässigen Verallgemeinerungen führen könnte und deshalb weder dem besonderen Billigkeitszweck des Vertrauensgrundsatzes noch funktionalen Erfordernissen des Wirtschaftsrechts der Gemeinschaft gerecht würde.
Um das Vorliegen einer schutzwürdigen Erwartung festzustellen, ist also auf die konkrete Sachlage abzustellen, in der der Gemeinschaftsrechtsakt ergangen ist und die Unternehmen, die sich auf eine Verletzung einer berechtigten Erwartung berufen, gehandelt haben. Die berechtigte Erwartung, vergessen wir dies nicht, ist nicht mit einem subjektiven Recht identisch, sondern kommt gerade auch in Ermangelung eines solchen in Betracht. In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 78/74 hatte ich hierzu ausgeführt, daß die maßgeblichen Vorgänge des Ausgangsverfahrens sich in einem Zeitraum abgespielt hatten, der vor der Krise auf dem Weltgetreidemarkt lag. Bei dem in jener Rechtssache in Betracht gezogenen Zeitraum bestand kein allgemeines Produktionsdefizit, noch war eine Tendenz zu spürbaren Preiserhöhungen bei Weizen erkennbar geworden. Ich hatte auch bemerkt, daß es keine Anzeichen für ein spekulatives Verhalten des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der Erlangung von Denaturierungsprämien gab und sich auch allgemeiner keine spekulativen Bewegungen auf dem Gemeinsamen Markt im Zusammenhang mit der Anwendung der Denaturierungsprämienregelung feststellen ließen.
Wir haben gesehen, daß die allgemeine Marktlage, in der die beiden hier zu untersuchenden Kommissionsverordnungen erlassen wurden, sich ganz anders darstellt als die Lage, von der ich für die uns vom nationalen Richter in der Rechtssache 78/74 vorgelegten Fragen ausgegangen war. Die Unternehmen, die Denaturierungen vornahmen, konnten gewiß nicht übersehen, daß auf dem Weltmarkt für das Getreide, um das es hier geht, eine immer schärfer werdende Mangellage heraufzog. Sie waren auch darüber im Bilde, daß die Gemeinschaftsbehörden bereits mit dem Erlaß von Maßnahmen begonnen hatte, die eine ähnliche Situation der Unterversorgung in der Gemeinschaft verhindern sollten; hierbei handelte es sich in erster Linie um die Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung. Bekanntlich haben die Prämien, welche die Gemeinschaft als Anreiz für die Denaturierung von Weichweizen gewährt, die Funktion, den Markt eines Erzeugnisses dann zu stützen, wenn derartige Überschüsse vorhanden sind, daß die natürlichen Absatzwege nicht ausreichen; das Erzeugnis wird dann seiner normalen Bestimmung entzogen.
Nun muß man aber in einer Zeit, in der sich die Gefahr von Versorgungsschwierigkeiten immer mehr in den Vordergrund schiebt, parallel dazu fortschreitende und spürbare Preiserhöhungen sichtbar werden und außerdem die Gemeinschaftsbehörden einschränkende Maßnahmen für die Ausfuhr des fraglichen Getreides nach Drittländern erlassen, davon ausgehen, daß das Vertrauen der auf dem Gebiet der Denaturierung von Weizen tätigen Unternehmen nicht dem entspricht, das sich in einer Wirtschaftslage denken ließe, für die — wie zum Beispiel in der in der Rechtssache 78/74 maßgeblichen Zeit — eine allgemeine Überflußsituation bei dem zur Denaturierung bestimmten Erzeugnis kennzeichnend war. Dies gilt in noch stärkerem Maße für den Zeitraum zwischen dem Erlaß der beiden erwähnten Verordnungen, als nicht nur die Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach dritten Ländern weiter erhöht wurde, sondern die bereits erfolgte Herabsetzung der Prämie ein neues deutliches Alarmsignal setzte.
Unter solchen Umständen sind bestimmte Voraussetzungen nicht gegeben, die Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 74/74, namentlich unter den Randziffern 42 und 43 der Entscheidüngsgründe, als notwendig für den Schutz der Erwartungen der Marktbürger hinsichtlich der Beibehaltung einer Vergünstigung angesehen haben. Insbesondere kann schwerlich angenommen werden, daß mit Bezug auf die Änderungen der Denaturierungsprämienbeträge in den hier umstrittenen Verordnungen die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erfüllt ist, ohne die eine schutzwürdige Erwartung nicht anerkannt werden kann.
Außerdem läßt sich daraus, daß eine Vorkehrung wie zum Beispiel die Kaution im Zusammenhang mit der vorherigen Festsetzung der Ausfuhrerstattungen fehlt, welche eine angekündigte Denaturierung de facto unwiderruflich machen würde, der Schluß ziehen, daß hinsichtlich der erhofften Höhe der Denaturierungsprämie eine Erwartung besteht, die grundsätzlich — anders als etwa die im Zusammenhang mit Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr gehegte Erwartung — keinen Schutz verdient.
Daher hätte eine ausreichende Prüfung der Sachlage durch die Betroffenen diesen durchaus jenes Vertrauen nehmen können, daß Maßnahmen aufrechterhalten würden, deren Beseitigung die Rationalität des Marktes und eine elementare Berücksichtigung des öffentlichen Interesses forderten.
Trägt man den besonderen Umständen Rechnung, unter denen die umstrittenen Kommissionsverordnungen zur Änderung der Denaturierungsprämien ergangen sind, so reichen diese Erwägungen auch aus, um für die vom Denaturierer bereits erworbenen Mengen, die der Interventionsstelle bereits ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, den Ausschluß von den Vergünstigungen der früheren Regelung zu rechtfertigen.
Jedenfalls müßten diese Erwägungen zumindest dazu führen, die Fortgeltung der Vergünstigungen aus der früheren Regelung für die Unternehmen auszuschließen, welche die Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 172/67 nach der Veröffentlichung der Verordnung abgegeben haben, mit der die neue weniger günstige Regelung eingeführt worden ist. Nach diesem Zeitpunkt nämlich konnte, wenn man auch den oben geschilderten wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang in Betracht zieht, keine Rede mehr vom Schutz eines Vertrauens sein; behielte man noch für Wochen jenen als übertrieben und dem angestrebten Ziel entgegenwirkend erkannten Anreiz zur Denaturierung bei, so bestände sogar die Gefahr, daß Anreiz für rein spekulative Geschäfte geboten würde, die weitere Getreidemengen der normalen Verwendung entzögen und damit den Zielen der einschlägigen Verordnungen sowie — allgemeiner — der gemeinsamen Marktorganisation zuwiderliefen.
Gehen wir davon aus, daß die im vorliegenden Verfahren angeführten Gründe nicht ausreichen, die umstrittenen Kommissionsverordnungen für ungültig zu erklären, so ist wohl ein Rechtsanspruch, der an die bloße Erfüllung der für das Unternehmen unverbindlichen Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Mitteilung der vorgesehenen Denaturierungen anknüpft, auszuschließen; und aufgrund meiner vorstehenden Erwägungen wäre auch festzustellen, daß die Verordnungen wegen der besonderen wirtschaftlichen Situation, für die sie erlassen wurden, auf alle Denaturierungen uneingeschränkt anzuwenden sind, die nach dem für das Inkrafttreten der Verordnungen vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt worden sind, auch wenn die entsprechenden Anträge vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden sein sollten.
Unter keinen Umständen käme eine eingeschränkte Anwendung für Denaturierungen in Betracht, die der Interventionsstelle erst nach der Veröffentlichung der Verordnung, um deren Anwendung es konkret geht, mitgeteilt worden sind.