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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.1975 – C-79/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:70
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 28. Mai 1975
Herr Präsident,
Meine Herren Richter!
Am 12. März 1974 hat das Europäische Parlament durch Stellenausschreibung Nr. 1059 bekanntgegeben, daß ein A-3-Posten in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen frei sei. In der Ausschreibung hieß es, der Präsident des Parlaments habe beschlossen, die Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu besetzen. Als Erfordernis, das erfüllt werden muß, war unter anderem genannt die gründliche Beherrschung der englischen Sprache. Bewerbungen sollten bis zum 25. März 1974 eingereicht werden. Die Ausschreibung erfolgte zunächst nur in englischer Sprache, wie auch eine analoge andere (Nr. 1058), in der gründliche Kenntnisse der dänischen Sprache verlangt wurden, anfänglich nur in dänischer Sprache veröffentlicht worden ist.
Als Herr Küster, der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens, davon erfuhr, wandte er sich am 1. April 1974 mit einer Beschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten des Parlaments. In ihr führte er Klage über die Art und Weise der Bekanntmachung, d.h. die Tatsache, daß die Ausschreibung nicht in allen Sprachen der Gemeinschaft veröffentlicht worden ist. Außerdem machte er geltend, die Bedingungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse liefen darauf hinaus, die ausgeschriebenen Posten einem Dänen bzw. einem Briten vorzubehalten, was nach Artikel 27 und 45 des Personalstatuts nicht statthaft sei.
Anfang April erfolgte daraufhin eine Veröffentlichung der Stellenausschreibung in allen Sprachen der Gemeinschaft; die Bewerbungsfrist wurde bis zum 25. April verlängert. Auf diese Weise wurde der von Herrn Küster eingereichten Beschwerde also teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der geforderten Sprachkenntnisse ist eine Änderung jedoch nicht erfolgt.
Das veranlaßte Herrn Küster, der sich am 2. April 1974 um den in der Ausschreibung Nr. 1059 genannten Posten beworben hatte, am 28. Oktober 1974 eine Klage beim Gerichtshof einzureichen. Seinem Antrag zufolge soll die Stellenausschreibung Nr. 1059 annulliert werden mit der Wirkung, daß alle darauf beruhenden Verfahren rechtswidrig würden.
Hinzufügen will ich noch, daß die erste Etappe des Besetzungsverfahrens offenbar kein Ergebnis erbracht hat. Jedenfalls wurde am 30. September 1974 bekanntgegeben, zur Besetzung der fraglichen Stelle solle ein internes Auswahlverfahren Nr. A 50 durchgeführt werden. Dafür wurden die in der Ausschreibung Nr. 1059 genannten Bedingungen vollständig übernommen.
Auch dafür reichte Herr Küster seine Bewerbung ein, und er erhob außerdem, weil er den Inhalt der Ausschreibung beanstandete, am 18. Oktober 1974 Beschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts. Da diese Beschwerde erfolglos blieb, reichte er am 19. Februar 1975 eine weitere Klage ein mit dem Ziel, die Aufhebung des internen Auswahlverfahrens A 50 zu erreichen.
Wenn ich nunmehr daran gehe, diesen Streitfall, soweit es um die Nichtigerklärung der Stellenausschreibung 1059 geht, zu untersuchen, so sind den Einwendungen des beklagten Parlaments entsprechend vorweg einige Bemerkungen zur Zulässigkeit der Klage erforderlich.
Aus zwei Gründen wird die Zulässigkeit der Klage vom Parlament angezweifelt: Einmal ist das Parlament der Ansicht, die angefochtene Stellenausschreibung stelle keinen beschwerenden Akt dar; zum anderen hat das Parlament in seinem zweiten Schriftsatz darauf hingewiesen, das Besetzungsverfahren habe inzwischen das Stadium des internen Auswahlverfahrens erreicht, die gegenwärtig zu behandelnde Klage müsse daher, weil der Kläger auch das interne Auswahlverfahren angefochten habe, als gegenstandslos angesehen werden.
Was zunächst den ersten Punkt anbelangt, so glaubt das Parlament seine Einwendung auf die bisherige Rechtsprechung, namentlich die Urteile der Rechtssachen 26/63 (EuGH 1. Juli 1964 — Piergiovanni Pistoj/Kommission der EWG — Slg. 1964, 735) und 11/65 (EuGH 14. Dezember 1965 — Domenico Morina/Europäisches Parlament — Slg. 1965, 1337 stützen zu können. Bei näherem Zusehen zeigt sich jedoch, daß diese Entscheidungen den Standpunkt des Parlaments nicht zu stützen vermögen.
Das Urteil 26/63 enthält zwar die Feststellung, als beschwerend könnten nur Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, unmittelbar auf eine bestimmte Rechtsstellung einzuwirken. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß diese Wertung, die seinerzeit zur Klageabweisung führte, getroffen wurde im Hinblick auf ein Verfahren zur Übernahme von Bediensteten in das Beamtenverhältnis nach Inkrafttreten des Personalstatuts und die im Rahmen dieses Verfahrens erforderliche Stellungnahme eines Übernahmeausschusses. In diesem Zusammenhang konnte sicher mit Recht verneint werden, daß die angegriffenen Maßnahmen unmittelbar auf eine bestimmte Rechtsstellung einwirkten, war doch in jedem Fall noch ein Akt der Anstellungsbehörde notwendig, der dann erst eine Beschwerde begründen konnte. — Ich habe aber erhebliche Zweifel, ob sich ein Gleiches mit Recht sagen ließe in bezug auf einen Akt, den — wie im gegenwärtigen Fall — die Anstellungsbehörde selbst erlassen und in dem sie für die Besetzung einer Stelle bestimmte Bedingungen festgelegt hat, die gewisse Bewerber benachteiligen mußten.
In der Rechtssache 11/65 ging es in erster Linie um die Rechtmäßigkeit einer Ernennungsentscheidung im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren, und es wurde in diesem Zusammenhang auch Kritik an der Durchführung des Auswahlverfahrens geübt. Dazu heißt es zwar im Urteil, der das Auswahlverfahren betreffende Antrag sei nur insoweit zulässig, als er zur Unterstützung der gegen die Ernennung gerichteten Klage diene. Ich habe aber nicht den Eindruck, daß damit die These aufgestellt werden sollte, in derartigen Fällen seien nur abschließende Akte der Ernennung oder Versetzung anfechtbar, nicht dagegen Maßnahmen vorbereitender Art, wie etwa die jetzt zur Debatte stehende Stellenausschreibung. Wäre das als entscheidungstragende Feststellung beabsichtigt gewesen, so hättedies in Widerspruch zur früheren Rechtsprechung gestanden. In dem Urteil der Rechtssache 15/63 (EuGH 4. März 1964 — Claude Lassalle/Europäisches Parlament — Slg. 1964, 61), auf das sich übrigens der Kläger beruft, wurde nämlich die Zulässigkeit der Klage keineswegs beanstandet, obwohl es — wie im gegenwärtigen Fall — nur um die Aufhebung einer Stellenbekanntmachung wegen Festlegung bestimmter Bedingungen ging. Man kann also davon ausgehen, daß, wäre in der Rechtssache 11/65 beabsichtigt gewesen, von dieser Rechtsprechung abzugehen, sicher eine Vorlage nach Artikel 95 der Verfahrensordnung an das Plenum gemacht worden wäre. Da dies unterblieben ist, vermag ich nicht davon auszugehen, daß das Urteil 11/65 in der auch jetzt interessierenden Frage zur Klagezulässigkeit eine neue Rechtsprechung habe begründen wollen.
Dazu kommt im übrigen, daß auch andere Urteile für eine weitherzige Beurteilung der Klagezulässigkeit und damit gegen den Standpunkt des Parlaments sprechen. Ich denke etwa an das Urteil der Rechtssachen 12 und 29/64 (EuGH 31. März 1965 — Ernest Ley/Kommission der EWG - Slg. 1965, 147), in dem eine Klage gegen eine Entscheidung als zulässig angesehen wurde, die festlegte, eine Stelle solle nicht im Wege der Beförderung oder des internen Auswahlverfahrens besetzt werden, vielmehr sei das Übernahmeverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c zu eröffnen. Auch hier ging es nicht um den Abschluß des Besetzungsverfahrens, sondern nur um die Einleitung einer bestimmten Etappe dieses Verfahrens. — Ich denke weiterhin an das Urteil in der Rechtssache 44/71 (EuGH 14. Juni 1972 — Antonio Marcato/Kommission der EG — Slg. 1972, 427), in dem eine Klage gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses, nach der die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt werden konnte, für zulässig erklärt wurde, und dies gleichfalls, obwohl es sich nicht um eine Entscheidung zum Abschluß des Besetzungsverfahrens handelte.
Die Tendenz dieser Rechtsprechung erscheint mir durchaus sachgerecht. Sie begründet keineswegs die Gefahr einer Vervielfältigung von Gerichtsverfahren, denn es ist bei derartigen Sachverhalten nicht unbedingt notwendig, jeden beschwerenden Akt anzufechten, vielmehr kann — wie im Urteil der Rechtssachen 12 und 29/64 unterstrichen wurde — durchaus im Rahmen einer Klage gegen einen späteren Akt des Besetzungsverfahrens die Rechtswidrigkeit früher erlassener Akte geltend gemacht werden. — Andererseits ist unbestreitbar, daß alle Beteiligten ein Interesse daran haben müssen, die Korrektheit eines Stellenbesetzungsverfahrens in einem möglichst frühen Zeitpunkt kontrollieren zu lassen, damit nicht unnötigerweise rechtswidrige Ernennungsakte ergehen.
Ich würde also meinen — und damit schließe ich diesen Punkt ab —, daß nichts gegen die Annahme spricht, ein beschwerender Akt könne auch eine Stellenausschreibung sein, deren Bedingungen die Anwartschaft von Beförderungskandidaten beeinträchtigen. Weil es sich nach den Behauptungen des Klägers im vorliegenden Fall so verhält, kann demnach die Klage nicht unter Hinweis auf die Rechtsnatur des angegriffenen Aktes als unzulässig bezeichnet werden.
Die Unzulässigkeit der Klage läßt sich darüber hinaus auch nicht — um dies gleich zu sagen — mit Hilfe des zweiten vom beklagten Parlament erhobenen Einwandes begründen.
Das Besetzungsverfahren hat zwar inzwischen schon das nächste Stadium, das des internen Auswahlverfahrens, erreicht, und es wurde auch gegen dieses, weil sich an den Bedingungen nichts geändert hat, vom Kläger ein Gerichtsverfahren angestrengt. Es ließe sich also sagen, daß der im vorliegenden Verfahren zur Debatte stehende Akt, die Stellenausschreibung zur Einleitung eines Beförderungsoder Versetzungsverfahrens von einem anderen Akt abgelöst worden ist und daß die Klage gegen den ersten Akt damit gegenstandslos geworden ist. Dies bedeutet aber nicht notwendig ihre Unzulässigkeit, vorausgesetzt nur, daß ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des inzwischen ersetzten Aktes besteht. Ein solches Interesse kann man jedoch durchaus anerkennen. Wird nämlich festgestellt, daß die erste Etappe des Besetzungsverfahrens nicht rechtmäßig war, so muß diese im Interesse der Respektierung des Artikels 29 des Personalstatuts zweifellos wiederholt werden. Auch läßt sich meines Erachtens nicht sagen, daß ein Feststellungsinteresse durch die Tatsache beseitigt wird, daß die gleiche Rechtmäßigkeitsfrage jetzt auch in dem das interne Auswahlverfahren betreffenden Verfahren zur Debatte steht. Einer solchen Auffassung könnte man namentlich entgegenhalten, daß es sicherlich prozeßökonomisch sinnvoll ist, die aufgeworfene Frage jetzt gleich zu klären. Denn so würde es eventuell möglich, das Besetzungsverfahren frühzeitig und nicht erst nach Klärung der Frage im Rahmen des zweiten Anfechtungsprozesses, der sich noch in seinem Anfangsstadium befindet, anzuhalten.
Ich bin somit der Auffassung, daß die Klage zulässig ist, und gehe daher jetzt unmittelbar zur Prüfung der Begründetheit der Klage über.
Rechtswidrig ist die angegriffene Stellenausschreibung — wie Sie wissen — nach Ansicht des Klägers, weil nach ihr gründliche englische Sprachkenntnisse Voraussetzung für die Ernennung auf der ausgeschriebenen Stelle sind. Der Kläger ist davon überzeugt, dahinter verberge sich die Absicht, den Posten einem Bewerber britischer Staatsangehörigkeit vorzubehalten. Dies bedeutet — wie er meint —, daß die Chancen anderer Beförderungsanwärter unzulässig beschränkt werden und daß so das Statut (Art. 29 und 45) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung mißachtet werde, nach der solche Vorbehalte nicht statthaft seien.
Im Hinblick auf diesen Vorwurf ist zunächst festzuhalten, daß sein rechtlicher Ausgangspunkt sicher zutrifft. Tatsächlich wurde im Urteil der Rechtssache 15/63 ganz eindeutig ausgesprochen, eine Stellenausschreibung dürfe nicht die Bedingung enthalten, die Bewerber müßten eine bestimmte Staatsangehörigkeit haben. Soweit nach dem Statut die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Basis getroffen werden müsse, handele es sich nur um einen zusätzlich in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt; die Staatsangehörigkeit könne also nur bei gleichwertigen Befähigungsnachweisen ausschlaggebend sein. — An diesen Grundsätzen wird man auch in Zukunft festhalten müssen. Nachdem infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten für deren Angehörige eine Zeitlang Abweichendes fegolten hatte, kann davon nach Außerkrafttreten der befristeten Übergangsvorschriften sicher nicht mehr die Rede sein. — Auch für den Ausschußdienst des Parlaments und insbesondere die Leiter der Ausschußsekretariate kann nichts Abweichendes gelten. Zwar wird man sich insofern, was den nationalen Proporz angeht, gewissen politischen Überlegungen nicht verschließen können. Solange es jedoch für diesen Dienst an einer Sonderregelung im Personalstatut, für die gute Gründe sprechen, fehlt, bleibt tatsächlich nichts anderes übrig, als auf ihn die allgemeinen Grundsätze des Personalstatuts anzuwenden.
Nun macht das Parlament zu seiner Verteidigung allerdings geltend, in Wahrheit enthalte die angefochtene Stellenausschreibung gar nicht den vom Kläger angeführten Vorbehalt, und es bestreitet namentlich auch mit Nachdruck, daß die Absicht bestehe, den Posten einem Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorzubehalten.
Angesichts dieser Einlassungen, deren erste Hälfte mit Sicherheit stichhaltig ist, kommt es demnach entscheidend darauf an, ob das, was der Kläger an Indizien für die Richtigkeit seiner Ansicht vorgetragen hat, Gewicht hat oder nicht.
Wie Sie wissen, verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf drei Umstände: Er behauptet, der Generalsekretär des Parlaments habe einem Abgeordneten gegenüber ausdrücklich erklärt, der Posten sei für einen britischen Staatsbürger reserviert; er verweist ferner auf den Umstand, daß die Stellenbekanntgabe anfänglich nur in englischer Sprache erfolgte, und er macht schließlich geltend, es fehle objektiv an der Notwendigkeit, gründliche englische Sprachkenntnisse zu verlangen, da in dem in Betracht kommenden Ausschußsekretariat zumindest schon ein Beamter englischer Muttersprache tätig sei. Auf diese Behauptungen wird im einzelnen einzugehen sein.
Dabei erscheint es mir sinnvoll, mit dem dritten Argument zu beginnen, also zu prüfen, ob seitens des Parlaments dargetan wurde, daß für den ausgeschriebenen Posten aus dienstlichen Gründen englische Sprachkenntnisse verlangt werden.
Der Vertreter des Parlaments hat dazu, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, erklärt, es komme gerade im Ausschußdienst darauf an, daß alle Sprachen der Gemeinschaft ausreichend und zuverlässig vertreten seien. Dies sei für die Zusammenarbeit mit den Parlamentariern der verschiedenen Mitgliedstaaten, die oftmals nicht über Kenntnisse in fremden Sprachen verfügen, und insbesondere für die Beziehungen zwischen Ausschußvorsitzendem und Berichterstattern einerseits sowie Ausschußbeamten andererseits von entscheidender Wichtigkeit. Da Beamte mit vertieften englischen Sprachkenntnissen bislang aber im Ausschußdienst nicht in ausreichender Zahl vorhanden seien, müsse es gerechtfertigt erscheinen, besonderen Wert auf die genannten sprachlichen Qualifikationen zu legen.
Ich bin der Meinung, daß derartige Überlegungen durchaus geeignet sind, das dienstliche Interesse, um das es jetzt geht, darzutun. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Erfordernis gründlicher Kenntnisse der englischen Sprache nicht dahin verstanden wird, die Muttersprache müsse Englisch sein — wofür im gegenwärtigen Fall tatsächlich nichts spricht —, sondern dahin, daß auch ein bescheideneres Niveau ausreiche.
Ich bin außerdem auch der Meinung, daß gewissen Einwendungen des Klägers zu der Erklärung des Parlaments entscheidendes Gewicht nicht zukommt, namentlich der Bemerkung, der ausgeschriebene Posten sei bekanntermaßen einem bestimmten Ausschuß zugedacht, und gerade in dessen Sekretariat sei für gründliche englische Sprachkenntnisse durch die Tätigkeit eines Beamten britischer Nationalität gesorgt.
In meinen Augen reicht dazu der Hinweis des Parlaments aus, der ausgeschriebene Posten sei nicht einem bestimmten Ausschußsekretariat zugedacht, über seine Verwendung werde vielmehr später im Rahmen der Organisationsgewalt entschieden. Dabei ist auch nicht auszuschließen, wie das Parlament gleichfalls betont hat, daß der vom Kläger visierte, in einem Ausschußsekretariat tätige britische Staatsbürger anderweitig verwendet wird. Ohnehin sei nämlich, wie uns versichert wurde, für den Ausschußdienst eine gewisse Flexibilität kennzeichnend; die Zusammensetzung der Ausschüsse sei einem gewissen Wechsel unterworfen, und es müßten demgemäß auch die Ausschußsekretariate gelegentlich nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse umgestaltet werden. Deshalb sei es legitim, generell dafür zu sorgen, daß im Ausschußdienst insgesamt eine gewisse sprachliche Ausgewogenheit herrsche und daß ausreichende Sprachkenntnisse auf jeder Stufe der Beamtenhierarchie vorhanden seien.
Nach diesen Einlassungen, denen der Kläger nichts Entscheidendes entgegensetzen konnte und zu denen die Erkenntnis kommt, daß im Rahmen des internen Auswahlverfahrens 80 % der Kandidaten eine andere als die britische Staatsangehörigkeit besitzen, kann tatsächlich nicht angenommen werden, es sei dem Kläger gelungen, die These zu erschüttern, daß ein dienstliches Interesse am Nachweis gründlicher englischer Sprachkenntnisse für den ausgeschriebenen Posten besteht. Damit erweist sich das erste vom Kläger angeführte Indiz, und zwar offensichtlich ein sehr gewichtiges, als für die Beurteilung des Falles bedeutungslos.
Zu den beiden anderen vom Kläger angeführten Punkten ist noch folgendes zu sagen:
Was den Umstand angeht, daß die Stellenausschreibung anfänglich nur in englischer Sprache veröffentlicht worden ist, so erscheint dies erklärbar aus übersetzungstechnischen Gründen. Außerdem ließe sich auch sagen, daß Bewerber, von denen zu Recht gründliche englische Sprachkenntnisse verlangt werden, natürlich in der Lage sein müssen, von Stellenausschreibungen in englischer Sprache zuverlässig Kenntnis zu nehmen. — Der genannte Umstand vermag also schwerlich die Absicht zu belegen, den ausgeschriebenen Posten Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates zu reservieren.
Zu der angeblichen Erklärung des Generalsekretärs des Parlaments, nach der nur Briten für den ausgeschriebenen Posten in Frage kämen, ist zunächst wichtig, daß sie vom Parlament mit Nachdruck bestritten wird. Wesentlich ist zudem — und das berechtigt dazu, von der Vernehmung des angebotenen Zeugen abzusehen —, daß über die Besetzung der Stelle nicht vom Generalsekretär entschieden wird. Seine Meinung wäre also auch nicht geeignet, den allein maßgeblichen, schriftlich fixierten Bedingungen etwas hinzuzufügen. Will man dem jetzt interessierenden Punkt aber nicht jede Bedeutung absprechen, dann würde ich es für richtig halten, so zu verfahren wie in der Rechtssache 12 und 29/64. Damals wurde nämlich zu der Rüge, es habe die Absicht bestanden, bei der Stellenbesetzung auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit abzustellen, ausgesprochen, es lasse sich erst nach Abschluß des Anstellungsverfahrens feststellen, ob diese Behauptung begründet sei.
Angesichts all dieser Erkenntnisse, insbesondere der Tatsache, daß von einer bestimmten Staatsangehörigkeit in der Stellenausschreibung nicht die Rede ist und daß der Kläger nicht dartun konnte, für die Festlegung der sprachlichen Bedingungen der Stellenausschreibung habe es am dienstlichen Interesse gefehlt, kann ich nur zu der Feststellung kommen, daß die angegriffene Stellenausschreibung nicht fehlerhaft ist. Ich beantrage daher, die von Herrn Küster eingereichte Klage als unbegründet abzuweisen und bei diesem Streitausgang über die Kosten nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.