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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.1975 – C-79/74
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:85
In der Rechtssache 79/74
BERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Bertrange (Luxemburg), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 a, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, Luxemburg, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Nichtigerklärung der Stellenbekanntgabe Nr. 1059 vom 12. März 1974
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter R. Monaco (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Durch Stellenbekanntgabe Nr. 1059 vom 12. März 1974 wurde in englischer Sprache mitgeteilt, daß eine Abteilungsleiterstelle (Besoldungsgruppe A/3) in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen zu besetzen sei. In der Bekanntgabe hieß es unter anderem,
die Stelle solle in erster Linie im Wege der Beförderung oder der Versetzung besetzt werden, und
for practical reasons, a thorough knowledge of English is required.
Wegen dieser Bekanntgabe richtete der Kläger unter dem 1. April 1974 eine Beschwerde an den Parlamentspräsidenten, die er insbesondere damit begründete, daß
die fragliche Bekanntgabe nur in englischer Sprache erfolgt sei und
das Erfordernis einer gründlichen Kenntnis der englischen Sprache darauf abziele, den ausgeschriebenen Dienstposten einem Briten vorzubehalten.
Am 2. April 1974, also am Tag nach der Einlegung der Beschwerde, reichte der Kläger seine Bewerbung um die freie Stelle ein.
Das Parlament veröffentlichte dann die Stellenbekanntgabe in allen Amtssprachen der Gemeinschaft nochmals und verlängerte die Bewerbungsfrist bis zum 25. April 1974.
Da der erwähnten Beschwerde vom Parlament nicht abgeholfen wurde, soweit sie gegen das Erfordernis einer gründlichen Kenntnis der englischen Sprache gerichtet war, hat der Kläger am 28. Oktober 1974 die vorliegende Klage erhoben.
2. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, daß die vorliegende Klage form- und fristgerecht erhoben ist;
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger Zeugenbeweis für die Behauptung anbietet, daß der Generalsekretär des Parlaments im Sommer 1974 zu dem sprachlichen Erfordernis auf Anfrage erklärt hat, die Behörde habe die Absicht, einen englischen Staatsangehörigen auf diesen Dienstposten zu ernennen;
in der Sache selbst
zu enkennen, daß die Klage aus den darin angegebenen Gründen begründet ist, und demgemäß die Stellenbekanntgabe Nr. 1059 für nichtig zu erklären;
zu erkennen, daß diese Nichtigerklärung die Nichtigkeit aller gegebenenfalls sich anschließenden Verfahren nach sich zieht, die deshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden können;
das Parlament zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
den angebotenen Zeugenbeweis als unzulässig abzulehnen;
die Klage abzuweisen;
über die Kosten nach den anwendbaren Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger ist der Ansicht, die Stellenbekanntgabe Nr. 1059 sei nichtig, weil das darin genannte Erfordernis einer gründlichen Kenntnis der englischen Sprache gegen die Artikel 7, 27 und 45 des Beamtenstatuts verstoße.
Dieses Erfordernis mache im vorliegenden Fall die Abwägung der jeweiligen Verdienste aller Bewerber, die für eine Beförderung in Frage kämen, unmöglich und verletzte somit Artikel 45 des Statuts. Hinter dem Erfordernis verberge sich die Absicht, die betreffende Planstelle einem britischen Staatsangehörigen vorzubehalten (zumal unter den Bewerbern, die für eine Beförderung in Betracht kämen, keiner dieser Nationalität angehöre); dies stelle einen Ermessensmißbrauch dar, der gegen die Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Statuts verstoße.
Zur Rechtfertigung einer solchen Bedingung könne sich die beklagte Partei nicht auf den in Artikel 27 Absatz 1 des Statuts enthaltenen Grundsatz (Einstellung … auf möglichst breiter geographischer Grundlage) berufen. Mit diesem Grundsatz könne im vorliegenden Fall nicht argumentiert werden, weil die Anstellungsbehörde beschlossen habe, zunächst die Möglichkeit einer Versetzung oder einer Beförderung zu prüfen, obwohl sie nicht habe übersehen können, daß keiner der für eine Versetzung oder Beförderung geeigneten Bewerber die umstrittene Bedingung erfüllte. Im übrigen werde sowohl das dienstliche Interesse als auch der Anspruch auf Beachtung der für die Stellenbesetzung gegebenen Beförderungsmöglichkeiten beeinträchtigt, wenn die Verwaltung einen Dienstposten unter dem Vorwand der Verteilung nach geographischen Gesichtspunkten Angehörigen einer bestimmten Nationalität vorbehalten könnte, ohne daß dies nachweislich aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt sei. Zur Bekräftigung seines Vorwurfs tritt der Kläger den in seinen Anträgen näher bezeichneten Beweis an.
Die beklagte Partei vertritt in erster Linie die Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil sie allein gegen eine Stellenbekanntgabe gerichtet sei, also gegen eine Maßnahme, die nicht als beschwerend angesehen werden könne.
Unbeschadet dieser prozeßhindernden Einrede hebt die beklagte Partei weiter hervor, die Stellenbekanntgabe habe keinen Bewerber englischer Muttersprache, sondern lediglich eine gründliche Kenntnis dieser Sprache verlangt. Dies sei ein sachliches Kriterium, das allein im dienstlichen Interesse aufgestellt worden sei, weil die Ausschüsse einschließlich desjenigen, zu dem der streitbefangene Dienstposten gehöre, im direkten und unmittelbaren Kontakt mit Abgeordneten arbeiteten, die ihre Berichte nicht in einer Fremdsprache abzufassen brauchten. Hinter dem beanstandeten Erfordernis verberge sich also nicht die Absicht, den freien Dienstposten einem Angehörigen einer bestimmten Nationalität vorzubehalten; vielmehr entspreche es einem offensichtlichen dienstlichen Interesse, in dessen Rahmen der Anspruch des Beamten auf Beförderung zu sehen sei.
Da dies der innere Grund für das erwähnte Erfordernis sei, sei der vom Kläger angebotene Beweis überflüssig und daher unzulässig. Abgesehen davon sei eine Äußerung, wie sie dem Generalsekretär zugeschrieben werde, nicht getan worden.
Zur Zulässigkeit der Klage entgegnet der Kläger, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestehe ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Bekanntgabe eines freien Dienstpostens und der Beförderung. Soweit die Bedingungen der Stellenbekanntgabe, wie im vorliegenden Falle, dazu führten, daß die Beförderung eines Bewerbers, der für eine Beförderung grundsätzlich in Betracht komme, ausgeschlossen sei, verletze sie unmittelbar Rechte dieses Bewerbers und stelle daher für ihn eine beschwerende Maßnahme dar.
Zur Begründetheit trägt der Kläger vor, der Abteilungsleiter eines Ausschusses brauche die Muttersprache des Ausschußvorsitzenden nicht vollkommen zu beherrschen. Ein solches Verlangen sei wegen des möglichen Wechsels des Vorsitzenden praktisch nicht realisierbar und im übrigen weder erforderlich noch vorteilhaft, weil die Mitarbeiter der Ausschußsekretariate über sehr vielfältige Sprachkenntnisse verfügten. Darüber hinaus bestehe im vorliegenden Fall kein Anlaß für die Einstellung eines Abteilungsleiters mit ausgezeichneten Engliscnkenntnissen, weil diese Sprache in der betreffenden Abteilung durch mindestens einen englischen Staatsangehörigen vertreten sei.
Abschließend bleibt der Kläger dabei, daß sich hinter der umstrittenen Einstellungsbedingung eine bestimmte Absicht verberge; er hält sein Beweisangebot aufrecht.
Die beklagte Partei leitet in ihrer Erwiderung aus dem Umstand, daß der Kläger am 19. Dezember 1975 eine neue Klage gegen das Europäische Parlament erhoben hat, einen weiteren Grund für die Unzulässigkeit der Klage her. Jene Klage (Rechtssache 22/75) richte sich gegen die interne Stellenausschreibung A/50 und betreffe dasselbe Einstellungsverfahren, gegen das in der vorliegenden Rechtssache auf dem Umweg über die Stellenbekanntgabe Nr. 1059 vorgegangen werde. Da das interne Auswahlverfahren, das im Anschluß an die zum Einstellungsverfahren gehörenden Maßnahmen durchgeführt werde, gegenüber der ersten Stellenbekanntgabe die umfassendere Maßnahme sei, mache die Klage 22/75 die vorliegende Klage gegenstandslos und folglich unzulässig. Wenn nacheinander gegen die verschiedenen Stufen ein und desselben Einstellungsverfahrens geklagt werde, entstünde eine unnötige Kostenhäufung.
In der Sache selbst bestreitet die beklagte Partei dem Kläger das Recht, die Berechtigung des sachlichen Kriteriums in Frage zu stellen, das nach Ansicht der Anstellungsbehörde das umstrittene Erfordernis rechtfertige. Außer im Falle einer Verletzung geltenden Rechts stehe es den Beamten nicht zu, die Dienstorganisation zu beanstanden oder zu erörtern, denn über diese Probleme habe ausschließlich die Verwaltungsbehörde zu 'entscheiden.
Die beklagte Partei beharrt schließlich darauf, daß das Beweisangebot zurückzuweisen sei, und fährt fort, wenn auch kein Beamter wegen seiner Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden dürfe, so lasse sich doch (nach Geist und Buchstaben des Artikels 27 Absatz 1 des Statuts) nicht bestreiten, daß die ausgewogene Verteilung der Staatsangehörigkeiten bei der Besetzung der Dienstposten einer Gemeinschaft aus neun Staaten gleichfalls eine für das Statut wesentliche Rolle spielt.
In der Sitzung vom 23. April 1975 haben die Parteien mündlich verhandelt. Im Verlauf dieser Sitzung hat der Gerichtshof dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments Fragen über die Art des zu besetzenden Dienstpostens und die damit verbundenen Aufgaben gestellt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Mai 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Mit Klageschrift vom 28. Oktober 1974 ist beim Gerichtshof gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts eine Klage auf Nichtigerklärung der Stellenbekanntgabe Nr. 1059 vom 12. Mai 1974 erhoben worden. Zur Begründung macht der Kläger insbesondere geltend, hinter dem in der umstrittenen Stellenbekanntgabe aufgestellten Erfordernis einer gründlichen Kenntnis der englischen Sprache verberge sich die Absicht, den Dienstposten einem Angehörigen einer bestimmten Nationalität vorzubehalten. Daher nehme die angegriffene Stellenbekanntgabe der vorgeschriebenen Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für eine Beförderung in Frage kämen, jede Bedeutung und verletze Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 45 des Beamtenstatuts.
Zur Zulässigkeit
4 Die beklagte Partei erhebt gegen die Klage eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, die angefochtene Stellenbekanntgabe sei keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 des Statuts, zumal sie dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen habe, sich um die freie Stelle zu bewerben.
5/6 In den Bewerbungsbedingungen der im Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des. Statuts ergangenen Stellenbekanntgabe wird festgelegt, welche Beamte mit ihren Bewerbungen berücksichtigt werden können. Soweit hiernach die Bewerbung von Beamten ausgeschlossen wird, die für eine Versetzung oder Beförderung in Betracht kommen, ist die Stellenbekanntgabe für diese eine beschwerende Maßnahme.
7 Gerade das ist nach Meinung des Klägers vorliegend der Fall, weil die angegriffene Stellenbekanntgabe in den Bewerbungsbedingungen auf die Sprachkenntnisse der Bewerber abstelle; dadurch werde seine Bewerbung ausgeschlossen und seine Anwartschaft auf Beförderung beeinträchtigt.
8 Die prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
9/10 Die beklagte Partei wendet gegen die Zulässigkeit der Klage noch ein, der Kläger habe unter dem 19. Februar 1975 eine neue Klage erhoben, die unter der Nr. 22/75 in das Register des Gerichtshofs eingetragen worden sei und sich gegen die interne Stellenausschreibung A/50 richte. Da das interne Auswahlverfahren A/50 im Rahmen ein und desselben Einstellungsverfahrens der Besetzung derselben Stelle diene wie die streitige Stellenbekanntgabe, mache die Klage 22/75 die vorliegende Klage gegenstandslos.
11 Die Klage 22/75 und die vorliegende Klage beziehen sich zwar auf dasselbe Einstellungsverfahren, richten sich jedoch gegen zwei verschiedene Stufen dieses Verfahrens, die jeweils verschiedene Wege zur Besetzung der Stelle betreffen, nämlich den der Versetzung oder Beförderung im einen und den des internen Auswahlverfahrens im anderen Falle.
12 Da die beiden Klagen somit nicht denselben Streitgegenstand haben, ist auch diese prozeßhindernde Einrede der beklagten Partei zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
13 Die Bewerbungsbedingungen der angefochtenen Stellenbekanntgabe sehen vor, daß aus arbeitstechnischen Gründen eine gründliche Kenntnis der englischen Sprache erforderlich sei oder — so die englische Fassung — daß for practical reasons, a thorough knowledge of English is required.
14/15 Ein solches Erfordernis ist nach Ansicht des Klägers von der Sache her nicht gerechtfertigt; vielmehr verberge sich dahinter die Absicht, den fraglichen Dienstposten einem Angehörigen einer bestimmten Nationalität vorzubehalten. Daher verletze die Stellenbekanntgabe Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden [darf].
16/18 Diesem Grundsatz steht jedoch nicht entgegen, daß die Anstellungsbehörde bei der Einstellung eines Beamten ihre Auswahl von besonderen Kenntnissen abhängig macht, die im dienstlichen Interesse erforderlich sind. Die besondere Art der den Ausschußsekretariaten, welche die Ausschußmitglieder in ihrer Tätigkeit zu unterstützen haben, zugewiesenen Aufgaben läßt es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheinen, daß für die Einstellung unter anderem eine gründliche Kenntnis der Sprache verlangt wird, derer sich diese aus den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten stammenden Mitglieder bedienen. Insbesondere kann die Einstellung eines Beamten mit gründlicher Kenntnis der englischen Sprache den dienstlichen Bedürfnissen entsprechen, die nach dem Beitritt der neuen Staaten zur Gemeinschaft entstanden sind.
19/22 Die Ausführungen in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung erlauben nicht die Feststellung, daß im vorliegenden Falle weder die Art und Aufgaben des freien Dienstpostens noch dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines Beamten mit gründlichen Englischkenntnissen gerechtfertigt hätten. Im übrigen stellt die angefochtene Stellenbekanntgabe mit dem umstrittenen Erfordernis nicht auf eine derart gründliche Kenntnis ab, daß nur Beamte mit Englisch als Muttersprache den Anforderungen genügen können; vielmehr läßt die ausdrückliche Bezugnahme auf arbeitstechnische Gründe oder practical reasons zur Rechtfertigung dieses Erfordernisses eindeutig erkennen, daß sich das Niveau der verlangten Sprachkenntnis nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten soll. Darüber hinaus ist der Aufzählung der sonstigen geforderten Befähigungen und Kenntnisse zu entnehmen, daß die gründliche Kenntnis der englischen Sprache nicht der einzige bestimmende Gesichtspunkt für die Auswahl des geeigneten Bewerbers ist. Die angegriffene Stellenbekanntgabe gibt im Gegenteil zu verstehen, daß die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des Niveaus der Sprachkenntnisse des Bewerbers nicht nur die tatsächlichen dienstlichen Bedürfnisse berücksichtigen muß, sondern auch, inwieweit er die übrigen Bedingungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, denn die Auswahl kann nur unter Abwägung mehrerer Gesichtspunkte getroffen werden, die ebenfalls durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sind
23 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
24/26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.