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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1975 – C-6/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:74
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 10. juni 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Vorlageverfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Auslegung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Es soll geklärt werden, ob bestimmte, von einem Deutschen in Algerien zurückgelegte Versicherungszeiten im Rahmen der genannten Verordnung zu berücksichtigen sind.
Dazu möchte ich zunächst in Erinnerung rufen, welche Erkenntnisse in einem anderen Verfahren, nämlich in der Rechtssache 110/73 (EuGH 10. Oktober 1973 — G. Fiege/Caisse regionale d'assurance maladie de Strasbourg — Slg. 1973, 1001), schon gewonnen wurden.
Algerien war bis zur Erlangung seiner Unabhängigkeit am 1. Juli 1962 Teil des französischen Hoheitsgebietes und vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 erfaßt. Das ergab sich aus Anhang A zur Verordnung Nr. 3 mit seiner Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen, auf welche die Verordnung Anwendung findet. Hier waren unter der Überschrift Frankreich neben dem französischen Mutterland Algerien und die überseeischen Departements angeführt. In Anhang B zur Verordnung Nr. 3, der Artikel 3 der Verordnung Nr. 3 zufolge die im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (bezeichnet), auf welche diese Verordnung Anwendung findet, waren unter der Überschrift Frankreich zudem in Algerien geltende Rechtsvorschriften über die Sondersysteme der sozialen Sicherheit, insbesondere der sozialen Sicherheit im Bergbau angeführt. Nach Erlangung der Unabhängigkeit blieben diese Rechtsvorschriften zunächst bestehen. Erst durch Artikel 5 der Ratsverordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 (ABl. Nr. 125 vom 9. 7. 1965), die ihrem Artikel 16 zufolge am 1. August 1965 in Kraft getreten ist, wurde Algerien aus dem Anhang A zur Verordnung Nr. 3 gestrichen, und zwar nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 mit Wirkung vom 19. Januar 1965. Dieser Artikel 16 Absatz 2 beginnt aber ausdrücklich mit den Worten unbeschadet der Rechte, die vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt (also dem 1. August 1965) entstanden sind…. Auch die Bezugnahme auf Algerien in Anhang B zur Verordnung Nr. 3 wurde mit Wirkung vom 19. Januar 1965 beseitigt.
Zu erwähnen ist außerdem noch das französische Gesetz vom 26. Dezember 1964. Danach haben französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich Anspruch auf volle Anrechnung der bis zum 30. Juni 1962 zurückgelegten algerischen Versicherungszeiten bei der Altersrente und Anspruch auf Zulage für algerische Invalidenrenten aus Versicherungsfällen, die bis zum 30. Juni 1962 festgestellt worden sind.
Diese Vorschriften sind auch für das vorliegende Verfahren von Interesse.
Der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Horst, war der deutschen Knappschaftsversicherung angeschlossen und kann 209 deutsche Versicherungsmonate nachweisen. In der Zeit vom 1. Juli 1960 bis 30. Juni 1962 war er außerdem für die staatliche algerische Ölgesellschaft tätig; während dieses Zeitraums wurden für ihn Rentenversicherungsbeiträge an die Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie entrichtet.
Um die Berücksichtigung der zuletzt genannten Versicherungszeiten geht es sowohl im Zusammenhang mit der von der Bundesknappschaft wegen im Dezember 1961 eingetretener verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ab 1. Januar 1962 gewährten Bergmannsrente als auch im Zusammenhang mit der nach Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 3. Juli 1971 zuerkannten Knappschaftsrente. Die Bundesknappschaft, der zuständige deutsche Versicherungsträger, hält nämlich entgegen der Ansicht des Klägers eine solche Berücksichtigung nicht für möglich.
Es kam deshalb — zunächst beschränkt auf die Bergmannsrente — zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover, in dem die Beklagte unter Hinweis darauf, daß es sich um französische Versicherungszeiten handele, dazu verurteilt wurde, die Herrn Horst gewährte Bergmannsrente um die algerischen Versicherungszeiten zu erhöhen.
Dieses Urteil wurde jedoch durch das Landessozialgericht Niedersachsen aufgehoben, das die Klageabweisung, die sich auch auf die Knappschaftsrente bezog, damit begründete, daß die Erhöhung der 209 anrechnungsfähigen Versicherungsmonate des Klägers um 25 algerische Versicherungsmonate dem System des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 widerspreche, nach dem einem Leistungsempfänger für in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten kein einheitlicher Anspruch zustehe. Außerdem wurde hervorgehoben, gegen die Berücksichtigung algerischer Versicherungszeiten spreche der Umstand, daß Algerien in Anhang A zur Verordnung Nr. 3 ersatzlos gestrichen worden sei und daß es an Übergangsvorschriften für die vor dem 19. Januar 1965 eingetretenen Versicherungsfälle fehle. Hinsichtlich der Knappschaftsrente sei zudem maßgebend, daß der Versicherungsfall erst nach Streichung Algeriens aus dem Anhang A zur Verordnung Nr. 3 eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Er macht vor allem geltend, die vorhin erwähnte Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie sei bis zum 1. Juli 1962 ein französisches Institut gewesen. Die Streichung Algeriens aus dem Anhang A der Verordnung Nr. 3 könne außerdem nur solche Versicherungszeiten betreffen, die erst nach dem 18. Januar 1965 in Algerien zurückgelegt worden seien. Deshalb wird — das ist jetzt allein Streitgegenstand — die Feststellung begehrt, daß die von Herrn Horst in Algerien zurückgelegten Versjcherungszeiten im Rahmen der Verordnungen Nr. 3 und 4 zu berücksichtigen seien.
Demgegenüber beruft sich die beklagte Bundesknappschaft namentlich auf einen Bescheid des zuständigen französischen Versicherungsträgers, der Caisse autonome nationale de la Sécurité sociale dans les mines, in dem es unter Berufung auf das bereits erwähnte französische Gesetz vom 26. Dezember 1964 abgelehnt worden ist, die vom Kläger in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten als französische Zeiten zu übernehmen. Daran fühlt sich die Bundesknappschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe p der Verordnung Nr. 3 gebunden.
Das Bundessozialgericht hat durch Beschluß vom 4. Dezember 1974 das Verfahren ausgesetzt und folgende zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 3 gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Sind Rentenanwartschaften aus Beiträgen, die vor dem 19. Januar 1965 in Algerien von einem Deutschen zur Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie entrichtet worden sind, bei Feststellung von Renten nach Kapitel 2 und 3 der EWG-Verordnung Nr. 3 auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsfall und der Rentenantrag des heute in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Versicherten erst nach diesem Zeitpunkt liegen?
b) Gebietet es die in Artikel 8 der EWG-Verordnung Nr. 3 angeordnete Gleichbehandlung, daß die in einem nationalen Gesetz eines Vertragsstaates angeordnete Anrechnung und Anpassung von Ansprüchen und Sozialleistungen für in einem inzwischen selbständig gewordenen Gebiet dieses Staates zurückgelegte Versicherungszeiten auch für alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft anwendbar sind, die ihren Wohnsitz in einem der anderen Mitgliedstaaten haben?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Im Zentrum der Vorlage steht die Frage, ob algerische Versicherungszeiten anrechnungsfähig sind, soweit dies für die Bemessung des Rentenanspruchs erforderlich ist.
Ob es einer derartigen Anrechnung im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren streitigen Rentenanspruch überhaupt bedarf, ist hier nicht zu untersuchen. Dies gehört zum Bereich der Entscheidungserheblichkeit, also zu einem Problemkreis, den der Gerichtshof grundsätzlich ausklammert. Nur soviel mag dazu bemerkt werden: Nach der Rechtsprechung (EuGH) 5. Juli 1967, Stanislas Ciechelski/Caisse regionale de Sécurité sociale du Centre in Orleans und Directeur regional de la Sécurité sociale in Orleans, 1/67 — Slg. 1967, 239, EuGH 10. November 1971 — August Keller/Caisse regionale d'assurance vieillesse des travailleurs salaries de Strasbourg, 27/71 — Slg. 1971, 885, und EuGH 28. Mai 1974 — Rudolf Niemann/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 191/73 — Slg. 1974, 571, ist klar, daß eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gegenstandslos ist, wo der Erwerb des Leistungsanspruchs bereits ohne solche Zusammenrechnung durch das innerstaatliche Recht gewährleistet wird. Zum vorliegenden Fall freilich hat die Kommission darauf hingewiesen, daß durchaus ein Interesse des Klägers an der Anrechnung algerischer Versicherungszeiten im Hinblick auf die Besonderheiten des Knappschaftsruhegeldes bestehen kann. Es läßt sich folglich sicherlich nicht sagen, daß die vom Bundessozialgericht auf geworfene Frage offensichtlich keine Berechtigung habe.
Da die Bundesknappschaft anscheinend der Ansicht ist, sie sei hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob bestimmte algerische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten des Mitgliedstaats Frankreich gewertet werden können, an entsprechende Feststellungen des französischen Versicherungsträgers gebunden, erscheint es angezeigt, vorweg deutlich zu machen, daß sie insofern von einer irrigen Interpretation des Gemeinschaftsrechts ausgeht. Zwar ist in Artikel 1 Buchstabe p der Verordnung Nr. 3 — auf den die Bundesknappschaft abstellt — davon die Rede, der Ausdruck Versicherungszeiten umfasse die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften über ein Beitragssystem, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt sind oder berücksichtigt werden. Es ist daraus aber offensichtlich nicht zu entnehmen, daß der Träger des betreffenden Mitgliedstaats allein die notwendige Bestimmung vornehmen kann. Daß auch ein deutscher Träger hinsichtlich algerischer Versicherungszeiten durchaus für eine derartige Feststellung der Anrechenbarkeit, soweit sie erforderlich ist, zuständig ist, läßt sich eindeutig den Bestimmungen der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 sowie dem Artikel 33 der Verordnung Nr. 4 entnehmen. Lediglich die Feststellung der sich auf die fremden — hier: algerischen — Versicherungszeiten beziehenden Leistungen ist gegebenenfalls gemäß Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 Angelegenheit der französischen Versicherungsträger. Nach dem, was die Kommission dazu ausgeführt hat, ist dies ganz eindeutig. Weitere Erklärungen erübrigen sich damit im gegenwärtigen Fall.
Wenn wir uns danach den vom Bundessozialgericht gestellten Fragen selbst zuwenden, und zwar mit Vorrang der Frage nach der Anrechnungsfähigkeit algerischer Versicherungszeiten bei einer etwaigen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, so scheint ihre Beantwortung im Lichte der von der Kommission gegebenen Erläuterungen keine besonderen Schwierigkeiten zu machen.
Voraussetzung für eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Hinblick auf Leistungen bei Invalidität nach Vorschriften des Typs B — wonach Leistungen bei Invalidität grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden — und im Hinblick auf Altersrenten ist nach Artikel 26 und 27 der Verordnung Nr. 3 lediglich, daß für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegolten haben. Nach dem, was im Rahmen der Sachverhaltsschilderung schon ausgeführt worden ist, kommt es also bezüglich algerischer Versicherungszeiten einfach auf den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3, wie er sich den Anhängen A und B entnehmen ließ, und die Auswirkungen der später erlassenen Ratsverordnung Nr. 109/65 an.
So gesehen lassen sich, was den jetzigen Fall angeht, drei Perioden auseinanderhalten:
ein Zeitabschnitt, der am 30. Juni 1962 zu Ende ging;
der Zeitabschnitt vom 1. Juli 1962 bis zum 18. Januar 1965 und
der Zeitraum vom 19. Januar 1965 bis zum 31. Juli 1965.
Während des ersten Zeitabschnittes war Algerien Teil des französischen Hoheitsgebietes. In Algerien zurückgelegte Versicherungszeiten sind also während dieses Zeitraums als nach französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt anzusehen. An ihrer Anrechnungsfähigkeit kann demnach kein Zweifel bestehen. Dabei kommt es — wie die Kommission überzeugend erklärt hat — auch allein auf die Entrichtung von Beiträgen an. Keine Bedeutung hingegen haben der Eintritt des Versicherungsfalles und der Zeitpunkt der Antragstellung, also Vorgänge, auf die das Bundessozialgericht offenbar abhebt.
Während des zweiten Zeitabschnittes war Algerien, wie sich aus der Verordnung Nr. 109/65 ergibt, aus Anhang A zur Verordnung Nr. 3 noch nicht gestrichen. Der territoriale Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 umfaßte zu jener Zeit also noch Algerien, und dies, obwohl Algerien infolge der Erlangung der Unabhän- gigkeit nicht mehr zum französischen Hoheitsgebiet gehörte. Man kann daher insofern von einer uneingeschränkten Fortgeltung der Verordnung Nr. 3 für Angehörige der Mitgliedstaaten im Hinblick auf algerische Versicherungszeiten ausgehen; zumindest gilt — wie die Kommission mit Recht erklärt hat — der Rechtsschein der Fortgeltung. Da es andererseits an einer Ubergangsregelung mit ausdrücklich abweichenden Vorschriften fehlt, muß sich folglich — das ist ein Erfordernis der Rechtssicherheit — für diesen Zeitraum im Hinblick auf algerische Versicherungszeiten die gleiche Beurteilung ergeben wie für die am 30. Juni 1962 zu Ende gegangene Periode.
Zum dritten Zeitabschnitt schließlich, nach dem nicht mehr gefragt worden ist, der der Vollständigkeit halber aber miterfaßt werden soll — er endete bekanntlich am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65, also am 31. Juli 1965 —, ist zu sagen, daß Algerien zu dieser Zeit zwar nicht mehr zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 gehörte (vgl. Art. 16 Abs. 2 a der Verordnung Nr. 109/65). Wichtig ist aber, daß die Streichung Algeriens in Anhang A rückwirkend erfolgt ist. Deshalb wurde in der Ubergangsregelung des Artikels 16 Absatz 2 festgelegt, daß Rechte, die vor dem 1. August 1965 entstanden sind, erhalten bleiben sollten. Das kann nur bedeuten, daß auch algerische Versicherungszeiten aus dieser Periode zu berücksichtigen sind. Mit Recht hat die Kommission dazu betont, daß entstandene Rechte im Sinne dieser Vorschrift auch Anwartschaften sein müssen und nicht etwa nur Leistungsansprüche, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles fällig geworden sind. Sie hat sich dafür nicht nur auf die einschlägige Rechtsprechung (EuGH 15. Juli 1964 — J.G. van der Veen, verwitwete J. Kalsbeek/Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank und in 9 anderen Streitsachen, 100/63 — Slg. 1964, 1213, und EuGH 13. Juli 1966 — J.E. Hagenbeek, verwitwete Labots/Raad van Arbeid Arnhem, 4/66 — Slg. 1966, 637) berufen können, sondern auch darauf, daß diese Auslegung international gültigen Grundsätzen der sozialen Sicherheit entspricht, wie sie etwa dem Artikel 22 Absatz 2 der Convention internationale du travail no 48 sur la conservation des droits à pension des migrants von 1935 entnommen werden können.
Für alle drei jetzt interessierenden Zeiträume ergibt sich sonach in bezug auf algerische Versicherungszeiten nach dem Gemeinschaftsrecht die gleiche Beurteilung.
Für die Beantwortung der ersten Frage ist damit alles Notwendige gesagt. Hinzuzufügen wäre allenfalls noch im Hinblick auf den im Vorlagebeschluß erkennbar gewordenen Standpunkt des Bundessozialgerichts, daß die angezeigte Beantwortung unabhängig davon gilt, ob Leistungsansprüche gegen einen französischen Träger gegeben sind. Auch das hat die Kommission meines Erachtens überzeugend dargelegt. Dazu kommt überdies, daß nach der Rechtsprechung (Rechtssache 110/73) klar ist, daß sich aus Anhang A zur Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung für fränzösische Träger durchaus die Verpflichtung ergibt, die von Wanderarbeitnehmern vor dem 19. Januar 1965 in Algerien erworbenen Rechte zu beachten.
Mit Hilfe dieser Feststellungen dürfte es dem Bundessozialgericht möglich sein, die vor ihm aufgeworfenen Probleme zu lösen. Nicht erforderlich erscheint es daher, auch noch auf die nur subsidiäre zweite Frage einzugehen, zu der die Kommission — nebenbei gesagt — ebenfalls interessante und überzeugende Ausführungen gemacht hat.
Ich schlage deshalb vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts wie folgt zu antworten:
Soweit für Erwerb, Aufrechterhaltung oder Wiederaufleben von Leistungsansprüchen erforderlich, sind die in Algerien bis zum 31. Juli 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Feststellung von Renten nach Kapitel 2 und 3 der EWG-Verordnung Nr. 3 voll anrechnungsfähig, auch wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrages nach diesem Zeitpunkt liegen.