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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1975 – C-6/75

ECLI:EU:C:1975:94

In der Rechtssache 6/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom 5. Senat des Bundessozialgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

ULRICH HORST, Hannover-Buchholz,

gegen

BUNDESKNAPPSCHAFT, Bochum,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kapitel 2 und 3 sowie des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A.J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Beschluß vom 4. Dezember 1974 hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts dem Gerichtshof folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

a) Sind Rentenanwartschaften aus Beiträgen, die vor dem 19. Januar 1965 in Algerien von einem Deutschen zur Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie entrichtet worden sind, bei Feststellung von Renten nach Kapitel 2 und 3 der EWG-Verordnung Nr. 3 auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsfall und der Rentenantrag des heute in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Versicherten erst nach diesem Zeitpunkt liegen?

b) Gebietet es die in Artikel 8 der EWG-Verordnung Nr. 3 angeordnete Gleichbehandlung, daß die in einem nationalen Gesetz eines Vertragsstaats angeordnete Anrechnung und Anpassung von Ansprüchen und Sozialleistungen für in einem inzwischen selbständig gewordenen Gebiet dieses Staates zurückgelegte Versicherungszeiten auch für alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft anwendbar sind, die ihren Wohnsitz in einem der anderen Mitgliedstaaten haben?

Der Beschluß des Bundessozialgerichts beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden Kläger), ein am 14. Juni 1908 geborener, in der Bundesrepublik wohnhafter deutscher Ingenieur, beantragte am 21. März 1960 bei der Bundesknappschaft Hannover die Gewährung von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit und am 13. Januar 1962 hilfsweise von Bergmannsrente wegen im Dezember 1961 eingetretener verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.

Die Bundesknappschaft erkannte den Anspruch des Klägers auf Bergmannsrente am 5. April 1967 gerichtlich an und gewährte ihm diese Rente mit Ausführungsbescheid vom 17. Mai 1967 rückwirkend ab 1. Januar 1962

Bei der Berechnung der Bergmannsrente lehnte sie jedoch die Berücksichtigung der Versicherungszeiten ab, die der Kläger in Algerien zurückgelegt hat.

Der Kläger war am 1. Juli 1960 bis zum 31. Juli 1962 bei der Staatlichen Algerischen Ölgesellschaft SN REPAL, Hauptsitz Paris, angestellt und wurde von ihr als Palynologe bis Ende Juni 1962 in Algerien und dann bis Ende Juli 1962 am Hauptsitz in Paris beschäftigt. Für ihn wurden Rentenversicherungsbeiträge an die Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie für die Zeit vom 1. Juli 1960 bis 30. Juni 1962 entrichtet.

Am 6. April 1967 stellte der Kläger bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden Beklagte) den Antrag, die in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Festsetzung seiner Bergmannsrente aus der deutschen Rentenversicherung im Rahmen der EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 zu berücksichtigen.

Die Caisse autonome nationale de la sécurité sociale dans les mines, Paris, lehnte die Aufforderung der Beklagten zur Übernahme der in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten ab, weil der Kläger nicht zu dem durch das französische Gesetz Nr. 64-1330 vom 26. Dezember 1964 begünstigten Personenkreis gehöre.

Die Beklagte ihrerseits lehnte es mit Bescheid vom 9. Dezember 1969 ab, die fraglichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen: Algerien sei am 1. Juli 1962 selbständig geworden; die Verordnungen Nr. 3 und 4 seien mit Wirkung vom 19. Januar 1965, dem Tag der Streichung des Begriffs Algerien in der Vorschrift über den Anwendungsbereich, nicht mehr anwendbar; ein zwischenstaatliches Abkommen der Bundesrepublik mit Algerien über Sozialversicherung bestehe nicht; eine Regelung der in Algerien erworbenen Anwaltschaften sei bisher nicht getroffen worden. Den Widerspruch des Klägers vom 15. Dezember 1969 — wonach es sich um französische, nicht algerische Versicherungszeiten handele und er in jedem Fall bis zum 19. Januar 1965 eine Anwartschaft erworben habe — wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1970 zurück.

Auf die zu ihm erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Hannover mit Urteil vom 3. März 1971 die beiden Bescheide der Beklagten aufgehoben und sie verurteilt, die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten zu erhöhen, weil es sich um französische Versicherungszeiten gehandelt habe.

Auf Antrag des Klägers vom 1. April 1970 hat die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1971 die Bergmannsrente mit Wirkung ab Juli 1971 in Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt, wobei sie wiederum die Zeit vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Juli 1962 nicht berücksichtigte.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen mit Urteil vom 27. Oktober 1971 das Urteil des Sozialgerichts im wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben:

Die Verordnung Nr. 3 habe nicht etwa ein gemeinschaftliches System der Sozialen Sicherheit eingeführt, das dem Leistungsempfänger einen einheitlichen Anspruch gewähre, sondern selbständige Systeme bestehen lassen, aus denen sich selbständige Ansprüche gegen selbständige Träger ergäben.

Es dürften nur die vor Eintritt des Versicherungsfalles (Dezember 1961) zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Es handele sich nicht um französische Versicherungszeiten, denn der Versicherungsträger, an den die Beiträge entrichtet worden seien, gehöre zu Algerien. Zwar sei der Versicherungsfall vor dem 18. Januar 1965 eingetreten, der Anspruch aber erst danach zuerkannt worden.

Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sei erst nach dem 18. Januar 1965 eingetreten.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und dabei geltend gemacht, daß die Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie bis zum 1. Juli 1962 eine französische Institution gewesen sei; er meint weiter, daß von der ersatzlosen Streichung Algeriens aus dem Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 nur solche Versicherungszeiten betroffen werden könnten, die erst nach dem 18. Januar 1965 in Algerien zurückgelegt worden seien.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, daß Artikel 1 Buchstabe p der EWG-Verordnung Nr. 3 ihr eine eigene Interpretation verwehre.

Das Bundessozialgericht unterstreicht, daß der Versicherungsfall der verminderten bergmännischen Berufsunfähigkeit noch zu einer Zeit eingetreten sei, als Algerien noch zu Frankreich und damit zur EWG gehörte, während der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit und der entsprechende Rentenantrag dagegen nach dem 19. Januar 1965 lägen. Das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1973 (Fiege, 110/73 — Slg. 1973, 1001), wonach Anhang A der Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung für die französischen Versicherungsträger die Verpflichtung begründe, die von einem Wanderarbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 erworbenen Rechte zu beachten, lasse nicht erkennen, ob hierzu auch Anwartschaften gehörten.

Bei Bejahung der ersten Vorlagefrage erübrige sich die Beantwortung der zweiten. Die Bejahung der zweiten Frage würde zur Berücksichtigung der algerischen Beiträge durch den deutschen Versicherungsträger führen, sobald der französische Gesetzgeber, der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragend, die Anrechnung und Anpassung von Ansprüchen und Sozialleistungen für in Algerien zurückgelegte Versicherungszeiten auf die in einem EWG-Staat wohnenden Angehörigen eines Mitgliedstaats ausdehnen würde.

Der Beschluß des 5. Senats des Bundessozialgerichts ist am 22. Januar 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Beklagte des Ausgangsverfahrens schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

a) Erklärungen der Kommission

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Parteien nur über die Anrechenbarkeit der vom Kläger in Algerien zurückgelegten 24 Monate bei einer etwaigen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten des Klägers streiten.

Die Vorlagefragen des Bundessozialgerichts beträfen die Knappschaftsrente des Klägers, die Berechnung der Bergmannsrente sei dagegen unproblematisch, weil die Leistung der Beiträge, der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrages vor dem 19. Januar 1965 erfolgt und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Dezember 1961) zurückgelegten Monate daher anrechnungsfähig seien.

Obwohl es nicht Aufgabe der Kommission sei, sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses an der beantragten Feststellung zu äußern, das vom vorlegenden Gericht nur in abstracto bejaht worden sei, dürfe jedoch bemerkt werden, daß die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten dort gegenstandslos sei, wo der Erwerb des Leistungsanspruchs bereits ohne solche Zusammenrechnung durch das innerstaatliche Recht gewährleistet werde.

Zur ersten Frage

Ob die algerischen Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden dürften beziehungsweise müßten, sei entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts eine andere Frage als die, die der Gerichtshof in der Rechtssache 110/73 entschieden habe, ob nämlich französische Träger zur Erfüllung von Leistungsansprüchen aus solchen Versicherungszeiten verpflichtet seien. Wenn zum Beispiel ein Mitgliedstaat aus der Gemeinschaft ausscheiden und die Erfüllung von Leistungsansprüchen von Wanderarbeitnehmern ablehnen würde und wenn ferner kein Mitgliedstaat die Verpflichtung des ausgeschiedenen übernehmen würde, so würde dies gleichwohl die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, die in dem ausgeschiedenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zum Zweck der Zusammenrechnung zu berücksichtigen. Einzige Voraussetzung für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sei nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3, daß für einen Versicherten die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten.

Was den Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und 4 anbelange, wie er in deren Anhängen definiert sei, so sei Algerien aus der Begriffsbestimmung des französischen Hoheitsgebietes durch die Ratsverordnung Nr. 109/65 mit Wirkung vom 19. Januar 1965 und unbeschadet der vor dem 1. August 1965 entstandenen Rechte gestrichen worden.

Demnach könnten drei Perioden unterschieden werden.

1. Die Zeit bis zum 30. Juni 1962: Soweit die vor diesem Zeitpunkt in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten — die französische Versicherungszeiten seien, welche nach französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden — für den Erwerb eines Leistungsanspruchs gegen den Träger eines anderen Mitgliedstaates erforderlich seien, seien sie ohne weiteres anrechnungsfähig, sofern nur die Beiträge während der genannten Zeit entrichtet worden seien. Auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles oder der Antragstellung komme es nicht an.

2. Die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 18. Januar 1965: Obwohl Algerien während dieser Zeit unabhängig und nicht mehr Teil der Gemeinschaft gewesen sei, sei es dennoch in dem territorialen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 eingeschlossen geblieben, und deren Vorschriften hätten für die Angehörigen der Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft uneingeschränkt fortgegolten. Jede einschränkendere Auslegung würde den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen; im Hinblick auf das Fehlen einer Übergangsregelung mit etwa abweichenden Vorschriften ergäben sich daher dieselben Schlußfolgerungen wie für die Zeit bis zum 30. Juni 1962.

3. Die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. Juli 1965: Algerien habe ab dem erstgenannten Zeitpunkt nicht mehr zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 gehört; aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 seien die entstandenen Rechte aber erst ab 1. August 1965 davon betroffen gewesen. In Anwendung international gültiger Grundsätze der sozialen Sicherheit, wonach die im Entstehen begriffenen Rechte den entstandenen Rechten im engeren Sinne gleichgestellt werden (wie z.B. Art. 22 Abs. 2 der Convention internationale du travail no. 48 sur la conservation des droits à pension des migrants von 1934 zeige), und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH vom 15. Juli 1964 — Van Der Veen — Slg. 1964, 1124) sei zu bedenken, daß entstandene Rechte im Sinne der Verordnung Nr. 109/65 nicht nur solche Rechtspositionen seien, die sich durch Eintritt des Versicherungsfalles bereits zu Leistungsansprüchen konkretisiert haben, sondern auch die durch Beitragszahlung entstandenen Anwartschaften, die denselben Vertrauensschutz verdienten.

Die erste Vorlagefrage sei also selbst dann zu bejahen, wenn man mit dem Bundessozialgericht den Bestand eines Leistungsanspruches gegen französische Träger als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit algerischer Versicherungszeiten ansähe. Da der Gerichtshof entschieden habe, daß Anhang A zur Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung für die französischen Träger die Pflicht beinhalte, die von einem Wanderarbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 in Algerien erworbenen Rechte zu beachten (Urteil 110/73), bestünde kein Grund, dem Begriff der erworbenen (oder entstandenen) Rechte hier einen anderen Inhalt zu geben als in bezug auf die Anrechenbarkeit.

Wenn der Kläger gegen französische Träger Leistungsansprüche wegen bereits eingetretener Versicherungsfälle geltend mache, bleibe zu prüfen, ob etwa Verjährung eingetreten sei, was im vorliegenden Falle nicht ersichtlich sei.

Zur zweiten Frage

Das Bundessozialgericht meine, daß die Anrechnungsfähigkeit der algerischen Versicherungszeiten im Falle einer Verneinung der ersten Frage gleichwohl dadurch herbeigeführt werden könne, daß das in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 angeordnete Gleichbehandlungsgebot Frankreich zur Einbeziehung der Wanderarbeitnehmer der übrigen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich seines Gesetzes Nr. 64-1330 vom 26. Dezember 1964 verpflichte. Dieses gewähre französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich (die Ausdehnung auf Ausländer mit französischem Wohnsitz ist möglich) einen Anspruch auf volle Anrechnung (Validation) ihrer bis zum 30. Juni 1962 zurückgelegten algerischen Versicherungszeiten.

Wenn man der Hypothese des Bundessozialgerichts folge, daß der Leistungsanspruch Voraussetzung der Anrechenbarkeit ist, so müsse man doch zweifeln, ob die algerischen Verpflichtungen Frankreichs gegenüber Wanderarbeitnehmern auf dem Umweg über das Gleichbehandlungsgebot weiter greifen könnten als bei ihrer unmittelbaren Begründung aus Anhang A der Verordnung Nr. 3.

Ginge die Ausfallhaftung für algerische Versicherungszeiten, die Frankreich gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen übernommen hat, weiter als seine auf Anhang A der Verordnung Nr. 3 gegründete Pflicht zur Beachtung der erworbenen Rechte von Wanderarbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten, so könnte es nicht allein durch das Gleichbehandlungsgebot als solches verpflichtet sein, diese Ausfallhaftung auf die Wanderarbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken.

Bejahe man die französische Verantwortung für die algerischen Versicherungszeiten des Klägers, so stoße die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 auf die weitere Schwierigkeit, daß es sich bei dem französischen Gesetz Nr. 64-1330 um eine auf die Vergangenheit bezogene Maßnahme von Reparationscharakter handele. Die Erstreckung des persönlichen Geltungsbereichs auf Wanderarbeitnehmer könne daher keinen Einfluß auf deren Freizügigkeit haben.

Schließlich wäre die zweite Vorlagefrage klar insoweit zu verneinen, als das Bundessozialgericht wissen möchte, ob Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Staatsangehörigen ebenso vor Verlust algerischer Versicherungszeiten zu schützen, wie dies Frankreich durch das Gesetz Nr. 64-1330 für seine Staatsangehöri gen getan hat. Das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3 könne nicht dahin ausgelegt werden, daß die übrigen Mitgliedstaaten den jeweils weitesten Schutz übernehmen müßten, den ein Mitgliedstaat seinen Angehörigen gewährt.

Abschließend ist die Kommission der Meinung, die Fragen des vorlegenden Gerichts könnten etwa wie folgt beantwortet werden:

Soweit für Erwerb, Aufrechterhaltung oder Wiederaufleben von Leistungsansprüchen erforderlich, sind die in Algerien bis zum 31. Juli 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Feststellung von Renten nach Kapitel 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 voll anrechnungsfähig, auch wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrages nach diesem Zeitpunkt liegen.

b) Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens

Die Beklagte weist darauf hin, daß der Träger eines Mitgliedstaats nicht berechtigt sei, in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob bestimmte Zeiten nach innerstaatlichem Recht eines anderen Mitgliedstaats Versicherungszeiten dieses anderen Mitgliedstaats seien. Dies folge sowohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Verordnungen eigene Systeme der Mitgliedstaaten hätten bestehen lassen, aus denen sich selbständige Ansprüchegegen selbständige Versicherungsträger ergeben, als auch aus der Systematik der Verordnung Nr. 3.

Da die in Algerien zurückgelegten Beitragszeiten weder nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt seien, noch als Versicherungszeiten bestimmt und auch nicht berücksichtigt würden, könne deutscherseits nicht darüber entschieden werden, ob aus diesen Beiträgen eine Rentenanwartschaft, d. h. eine gesetzlich begründete Aussicht auf Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles, bestünde und ob diese Zeiten als Versicherungszeiten eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigungsfähig seien. Diese Befugnis habe allein der zuständige Versicherungsträger Frankreichs, zu dessen Hoheitsgebiet Algerien seinerzeit gehört habe.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 14. Mai 1975 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Bundessozialgericht ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Januar 1975, um Vorabentscheidung über zwei Fragen nach der Auslegung der Kapitel 2 und 3 sowie des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Diese Fragen werden in einem Rechtsstreit gestellt, in dem es um die Berücksichtigung der von einem deutschen Arbeitnehmer in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung seiner Invalidenrente geht.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob Rentenanwartschaften aus Beiträgen, die vor dem 19. Januar 1965 in Algerien von einem Deutschen zur Caisse autonome de retraite et de prévoyance des mines d'Algérie entrichtet worden sind, bei der Feststellung von Renten nach Kapitel 2 und 3 der EWG-Verordnung Nr. 3 auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Versicherungsfall und der Rentenantrag des heute in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Versicherten erst nach diesem Zeitpunkt liegen.

3 Die Vorschriften der genannten Kapitel 2 und 3 regeln die Feststellung der Leistungen, auf die ein Versicherter Anspruch hat. Artikel 27 sieht insbesondere folgendes vor: Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

4 Zwar ist Algerien am 1. Juli 1962 unabhängig geworden, doch gilt dieses Land erst aufgrund der Verordnung Nr. 109/65 als nicht mehr zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 gehörend, denn erst diese Verordnung hat mit Wirkung vom 19. Januar 1965 die Erwähnung Algeriens in den Anhängen zu den Verordnungen Nr. 3 und 4 gestrichen. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 bestimmt ausdrücklich, daß diese Streichung unbeschadet der [entstandenen] Rechte erfolgt. Der Begriff entstandene Rechte ist daher in dem Sinne zu verstehen, daß die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen.

Zur zweiten Frage

5 Die zweite Frage geht dahin, ob es die in Artikel 8 der EWG-Verordnung Nr. 3 angeordnete Gleichbehandlung gebietet, daß die in einem nationalen Gesetz eines Mitgliedstaats angeordnete Anrechnung und Anpassung von Ansprüchen und Sozialleistungen für in einem inzwischen selbständig gewordenen Gebiet dieses Staates zurückgelegte Versicherungszeiten auch für alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft anwendbar sind, die ihren Wohnsitz in einem der anderen Mitgliedstaaten haben.

6 In Anbetracht der auf die erste Frage erteilten Antwort ist die zweite Frage gegenstandslos.

Kosten

7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundessozialgericht gemäß dessen Beschluß vom 4. Dezember 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, sind die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten auch dann zu berücksichtigen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen.