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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1975 – C-17/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:82
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 18. juni 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Anselmetti, der Kläger des Verfahrens, aus dem sich die heute zu behandelnde Vorlage ergeben hat, ist italienischer Staatsbürger. Er war von 1958 an in Belgien als Arbeitnehmer — offenbar als Bergmann — tätig und hatte in diesem Mitgliedstaat mit seiner Familie zusammen seinen Wohnsitz. Im Dezember 1963 wurde Herr Anselmetti krank; er ist seitdem anerkanntermaßen arbeitsunfähig. Deshalb erhält er nach Maßgabe des belgischen Rechts, auf dessen Einzelheiten ich später eingehen werde, eine Invalidenentschädigung.
Außerdem bezieht er — und darauf kommt es im vorliegenden Verfahren vor allem an — eine Familienbeihilfe nach belgischem Recht. Für sie galt anfangs der einfache Satz; nach einer gewissen Zeit kam der erhöhte Satz zur Anwendung. Letzteres war offenbar der Fall bis November 1965, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem Herr Anselmetti mit seiner Familie nach Italien zurückkehrte, wo er jetzt seinen Wohnsitz hat. Von diesem Zeitpunkt an wurde die belgische Familienbeihilfe wieder nach Maßgabe des einfachen Satzes gezahlt. Dies geschah wohl unter Berufung auf Artikel 40 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, in dem es heißt:
Hat ein Arbeitnehmer … Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaates wohnen oder erzogen werden, so hat er für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, und zwar bis zur Höhe der Beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates gewährt werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Kinder wohnen oder erzogen werden.
Der erhöhte Satz wurde erst wieder angewandt ab 1. Oktober 1972, d.h. mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971), die an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten ist, und zwar offenbar unter Berufung auf den Geist dieser Verordnung.
Weil Herr Anselmetti mit der vorübergehenden Herabsetzung der Familienbeihilfe nicht einverstanden ist, hat er eine Klage beim Arbeitsgericht Charleroi eingereicht, und als diese abgewiesen wurde, Berufung beim Arbeitsgerichtshof Brüssel eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, Artikel 40 der Verordnung Nr. 3 sei zu Unrecht auf ihn angewandt worden. In Wahrheit gelte diese Vorschrift nur für aktive Arbeitnehmer. Außerdem könne er sich auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 berufen, der Diskriminierungen nach dem Wohnsitz eines Wanderarbeitnehmers untersage.
Die beklagte Kasse dagegen ist der Auffassung, Artikel 40 sei zu Recht herangezogen worden. Zeiten der Invalidität hätten nämlich als Zeiten der Tätigkeit zu gelten, die Invaliditätsleistungen seien nur Entschädigungen, die widerrufen werden könnten, wenn die Arbeitsunfähigkeit einen bestimmten Grad nicht mehr erreiche. Artikel 42 jedenfalls, dem zufolge ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates zum Bezug einer Rente Berechtigter, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates wohne, Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates habe, der die Rente schulde, als ob er in diesem Staate wohne, könne nur angewandt werden, wenn es sich um Renten und Pensionen mit Dauercharakter handele.
Das angerufene Gericht setzte, einer Anregung des Klägers folgend, das Verfahren durch Urteil vom 20. Dezember 1974 aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Wenn die Verordnung Nr. 3 in ihren Artikeln 10 und 42 (letzterer in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64) von einem zum Bezug einer Rente Berechtigten spricht, zählt dann dazu auch der Wanderarbeitnehmer, der eine in Belgien als indemnité d'invalidité (Invaliditätsentschädigung) bezeichnete Leistung nach Artikel 53 des in Anhang F der Verordnung Nr. 3 aufgeführten belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Kranken- und Invalidenversicherung bezieht?
2. Verlangen, wenn dies verneint wird, die Grundsätze der wohlerworbenen Rechte und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die der Verordnung Nr. 3 zugrunde liegen, daß im Falle der Anwendung der Artikel 40 und 41 der Verordnung das abweichende einzelstaatliche Recht eines Mitgliedstaates dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann?
Ehe ich mich der Untersuchung dieser Fragen zuwende, möchte ich — wie angekündigt — kurz auf die belgische Rechtslage eingehen.
Nach dem belgischen Gesetz über die Kranken- und Invalidenversicherung vom 9. August 1963 gab es vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an zunächst ein Jahr lang die Indemnité d'incapacité primaire. Danach wurde zwei Jahre lang die Indemnité d'incapacité prolongée gezahlt, die offenbar für die Anwendung internationaler Abkommen als Indemnité d'invalidité anzusehen war. Anschließend kam der Versicherte in den Genuß der Indemnité d'invalidité, und zwar bei Männern bis zum 65. Lebensjahr und bei Frauen bis zum 60. Lebensjahr, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Altersrente an die Stelle der Invalidenentschädigung trat. Durch Gesetz vom 27. Juni 1969, das am 1. Januar 1970 in Kraft getreten ist, wurde die Indemnité d'incapacité prolongée abgeschafft. Eine Indemnité d'invalidité gab es danach im Falle der Arbeitsunfähigkeit schon nach dem Ablauf eines Jahres. Was die Familienbeihilfe angeht, so wurde sie grundsätzlich vom Zeitpunkt der Zahlung der Indemnité d'invalidité an nach Maßgabe des erhöhten Satzes entrichtet, weshalb ja auch der Kläger des Ausgangsverfahrens schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zeitlang in den Genuß dieses erhöhten Satzes gekommen war.
Der Arbeitsgerichtshof Brüssel möchte nun in erster Linie geklärt haben, ob zu den in Artikel 10 und 42 der Verordnung Nr. 3 genannten Rentenberechtigten auch Wanderarbeitnehmer gehören, die in Belgien — wie der Kläger — eine Indemnité d'invalidité beziehen, d.h. Leistungen des Typs A im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 3, die unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeit berechnet werden. Es soll, mit anderen Worten, definiert werden, was unter Rente im Sinne der genannten Bestimmungen zu verstehen ist.
Nach dem, was namentlich die Kommission im Verfahren dazu an Argumenten vorgebracht hat, scheint mir die Lösung dieses Problems keine großen Schwierigkeiten zu bereiten.
So hat die Kommission meines Erachtens überzeugend dargelegt, daß der von der beklagten Kasse hervorgehobene Umstand, daß die belgische Invalidenentschädigung Ausgleichscharakter hat, nicht von Bedeutung ist, kommt diese Funktion doch der gesamten Sozialversicherung zu.
Renten oder Pensionen müssen ferner nicht notwendig Dauercharakter haben. Insofern ist etwa interessant, daß nach luxemburgischem Recht ausdrücklich eine Pension d'invalidité gewährt wird, auch wenn es sich nicht um eine ständige Invalidität handelt.
Weiterhin zwingt der Umstand, daß im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Leistungen entzogen werden können, nicht zu dem Schluß, es könne sich bei derartigen Leistungen nicht um Pensionen handeln. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß zum Beispiel Witwenrenten nur so lange gezahlt werden, als die Anspruchsinhaberin sich nicht wiederverheiratet. Gleichwohl werden sie in Titel 3 des Kapitels 3 der Verordnung Nr. 3, dersich ausdrücklich auf die Renten bezieht, als Hinterbliebenen renten qualifiziert.
Deshalb sollte — darin muß man der Kommission recht geben — als maßgebliches Kriterium für den Begriff Rente oder Pension allein die lange Dauer der Umstände angesehen werden, aufgrund derer die Leistung erfolgt. Als Charakteristikum einer Pension hat die auf Dauer angelegte Leistung zu gelten, d.h. eine Leistung, die so lange erfolgt, als sich die Umstände nicht ändern.
Die belgische Indemnité d'invalidité fällt demnach zweifellos . wie entsprechende Leistungen in anderen Mitgliedstaaten, die ausdrücklich als Pensionen bezeichnet werden, unter den Begriff Rente oder Pension, und sie führte damit während der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung von deren Artikel 42, nach dem die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat auf die Bemessung der Familienbeihilfen keinen Einfluß haben durfte.
Hinzufügen könnte man mit der Kommission auch noch — und zwar im Hinblick auf entsprechende Formulierungen der vorgelegten Frage —, daß der Umstand, daß in Artikel 24 und in Anhang F der Verordnung Nr. 3 nur von Leistungen bei Invalidität gesprochen wird, keine Bedeutung hat. Denn daraus darf sicherlich nicht geschlossen werden, daß die Verordnung Nr. 3 keine Vorschriften über Invalidenrenten enthielt. Ein Ausschluß der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf Regelungen über Invalidenrenten würde nämlich nicht dem' allgemeinen System dieser Verordnung entsprechen, wie auch nicht dem Geist des Artikels 51 des EWG-Vertrages, der übrigens gleichfalls nur von Leistungen spricht. Mit der Kommission möchte ich also annehmen, daß der Begriff Leistungen offenbar ein allgemeiner Begriff ist, der durchaus — wie sich aus den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 entnehmen läßt — Renten mitumfaßt. Dieser Begriff und seine Verwendung in Artikel 24 sowie in Anhang F zur Verordnung Nr. 3 spricht demnach nicht gegen die Qualifizierung der belgischen Invalidenentschädigung als Rente.
Nach meiner Überzeugung ist damit klar, wie auf die erste Frage des Arbeitsgerichtshofes zu antworten ist. Irgendwelcher zusätzlicher Argumente bedarf es nicht. Das gilt einmal für den von der italienischen Regierung gemachten Hinweis, daß die Invalidenentschädigung nach der Verordnung Nr. 1408/71 ohne irgendeine Änderung der belgischen Rechtslage als Rente angesehen wird, und dies obgleich der Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 im Vergleich zum Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 keine substantielle Änderung aufweist. Das gilt auch für den Hinweis des Klägers, daß das Institut nationale d'assurance maladie-invalidité die Invalidenentschädigung als eine Pension ansieht, woran die Schlußfolgerung geknüpft wird, es gebe keinen vernünftigen Grund für eine andere Qualifizierung durch die Caisse d'allocation familiale. Immerhin bestärken aber diese Hinweise den von mir vertretenen Standpunkt.
In Anbetracht der Klarheit dieses Ergebnisses erscheint es mir auch nicht erforderlich, auf die hilfsweise für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellte zweite Frage noch einzugehen. Offenbleiben kann demnach namentlich, ob sich etwa — wie die italienische Regierung meint — eine entsprechende Lösung unter Rückgriff auf die Verordnung Nr. 1612/68 (ABl. L 257 vom 19. 10. 1968) und den in ihr verwendeten Begriff soziale Vorteile gewinnen ließe.
Ich schlage deshalb vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichtshofes Brüssel wie folgt zu antworten:
Nach der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zählen zu den Empfängern von Pensionen oder Renten im Sinne der Artikel 10 und 42 Wanderarbeitnehmer, die Anspruch auf Invalidenentschädigung haben, soweit dieser im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der anspruchsbegründenden Umstände der Charakter einer Pension zukommt.