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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1975 – C-17/75
ECLI:EU:C:1975:89
In der Rechtssache 17/75,
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren zwischen
ANTONIO ANSELMETTI
und
CAISSE DE COMPENSATION DES ALLOCATIONS FAMILIALES DE L'INDUSTRIE CHARBONNIERE (Ausgleichskasse des Kohlenbergbaus für Familienbeihilfen)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. SØrensen und A. O'Keeffe
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Antonio Anselmetti, Kläger des Ausgangsverfahrens, war in Belgien als Bergarbeiter beschäftigt.
Er wurde krank und als arbeitsunfähig anerkannt und bezieht seither die nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Krankenund Invaliditätsversicherung vorgesehenen Leistungen. Während der ersten sechs Monate seiner Arbeitsunfähigkeit bezog er für seine in Belgien wohnenden Kinder Familienbeihilfen zum einfachen Satz. Ab dem 7. Monat seiner Invalidität erhielt er dann Familienbeihilfen zum erhöhten Satz nach den Artikeln 40, 50ter und 56,2o der vereinheitlichten Gesetze über Familienbeihilfen.
Nach seiner Rückkehr nach Italien im Jahre 1965 erhielt Herr Anselmetti aufgrund des zweiseitigen belgisch-italienischen Abkommens über soziale Sicherheit weiterhin Familienbeihilfen zum erhöhten Satz, und zwar bis einschließlich 16. November 1965.
Ab 17. November 1965 gewährte ihm die Caisse de compensation des allocations familiales de l'industrie charbonnière (im folgenden Ausgleichskasse genannt) unter Hinweis darauf, daß seine Kinder nicht mehr in Belgien wohnten, die Beihilfen nur noch zum einfachen Satz und führte dazu aus, die Verordnung Nr. 3 des Rates gebe dem Betroffenen keinen Anspruch auf Familienzulagen zum erhöhten Satz. Die Kasse vertrat die Auffassung, die Invaliditätszeiten im Sinne des belgischen Gesetzes über die Krankenund Invaliditätsversicherung seien den Berufstätigkeitszeiten gleichzustellen, weil die den Invaliden aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen bloße Entschädigungen seien, die widerrufen werden könnten, sobald die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht mehr den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrad erreiche; dagegen hätten die in Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten unbestreitbar Dauercharakter.
Seit 1. Oktober 1972, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (ABl. 1971, L 149), gewährt die Ausgleichskasse Herrn Anselmetti die Familienbeihilfen jedoch wieder zum erhöhten Satz, da sie auf dem Standpunkt steht, die neue Verordnung verlange, daß Familienbeihilfen auch im Ausland ungekürzt und uneingeschränkt ausgezahlt würden.
Da Herr Anselmetti der Ansicht war, die Ausgleichskasse habe die ihm nach den Artikeln 10 und 42 der Verordnung Nr. 3 des Rates zustehenden Familienbeihilfen zu Unrecht für eine bestimmte Zeit gekürzt, rief er das Tribunal du travail Charleroi an.
Gegen das klageabweisende Urteil dieses Gerichts legte er mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 Berufung bei der Cour du travail Brüssel ein.
Da sich das Berufungsgericht einer Frage nach der Auslegung eines Gemeinschaftsaktes gegenübersah, setzte es mit Urteil vom 20. Dezember 1974, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 11. Februar 1975, das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWGVertrags folgende Fragen vor:
1. Wenn die Verordnung Nr. 3 in ihren Artikeln 10 und 42 (letzterer in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64) von einem zum Bezug einer Rente Berechtigten spricht, zählt dann dazu auch der Wanderarbeitnehmer, der eine in Belgien als indemnite d'invalidite (Invaliditätsentschädigung) bezeichnete Leistung nach Artikel 53 des im Anhang F der Verordnung Nr. 3 aufgeführten belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Krankenund Invaliditätsversicherung bezieht?
2. Verlangen, wenn dies verneint wird, die Grundsätze der wohlerworbenen Rechte und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die der Verordnung Nr. 3 zugrunde liegen, daß im Falle der Anwendung der Artikel 40 und 41 der Verordnung das abweichende einzelstaatliche Recht eines Mitgliedstaates dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann?
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn D. Rossini, Direktor des Service Social, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch die Herren A. Maresca und I. M. Braguglia als Bevollmächtigte, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Fräulein M. J. Jonckzy als Bevollmächtigte, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Ausgleichskasse, die ihn nicht als Rentenberechtigten anerkenne, habe ihm die Familienzulagen aufgrund des Artikels 41 der Verordnung Nr. 3 des Rates gezahlt, während sie diese Leistungen nach Artikel 42 Absatz 1 in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 des Rates vom 18. Dezember 1963 (ABl. 1964, S. 1) hätte gewähren müssen. Die von den belgischen Versicherungsträgern im Rahmen des allgemeinen Krankenund Invaliditätsversicherungsrechts gezahlte Invaliditätsentschädigung sei eine Leistung bei Invalidität des Typs A im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 3, also eine Leistung, die von der Dauer der vom Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig sei. Artikel 42 der Verordnung, der die Gewährung von Familienbeihilfen an Rentenberechtigte regele, unterscheide nicht danach, ob der Versicherte eine Leistung wegen Invalidität nach Typ A oder nach Typ B erhalte.
Der zentrale Versicherungsträger, das Institut National d'Assurance Maladie-Invalidite (LNAMI) achte die Invaliditätsentschädigung einer Invaliditätsrente gleich, die unter die Verordnungen Nrn. 3 und 4, insbesondere die Artikel 26 bis 28, falle. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, daß die Kassen für Familienbeihilfen die Entschädigung rechtlich anders einordneten.
Seit 1. Oktober 1972, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, werde die nach dem allgemeinen System gezahlte Invaliditätsentschädigung wie eine Invaliditätsrente behandelt. Es sei unlogisch, wenn die Kasse diese Entschädigung ab 1. Oktober 1972 als Rente und bis zum 30. September 1972 als Entschädigung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit betrachte, obwohl sich bezüglich dieser Leistung an der belgischen Rechtslage nichts geändert habe.
Da die Gewährung von Familienbeihilfen untrennbar mit dem Rentenoder Invaliditätsentschädigungsbezug verknüpft sei, dürften die Beihilfen auch im Falle der Wohnortverlegung des Berechtigten nicht aufgrund des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3 gekürzt werden.
Zur Bekräftigung seiner Ansicht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 Sociale Verzekeringsbank gegen Smieja (Slg. 1973, 1213). Die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3 hätten allgemeine Bedeutung und stellten sicher, daß die Betroffenenunabhängigvom WohnortRenten und sonstige damit zusammenhängende Leistungen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben hätten, uneingeschränkt beziehen könnten.
Da die erste Vorlagefrage bejaht werden müsse, brauche die zweite Frage der Cour du travail nicht beantwortet zu werden.
Die italienische Regierung beruft sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli gegen Belgischen Staat (Slg. 1972, 457) und vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Caisse regionale d'assurance maladie de Paris/Giuseppina Biason (Slg. 1974, 999); danach seien die in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 definierten Ausdrücke Leistungen oder Renten im weitesten Sinne zu verstehen: sie umfaßten alle Leistungen oder Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln.
Folglich sei auch der zum Bezug einer Invaliditätsleistung Berechtigte ein Rentenberechtigter im Sinne des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3. Die gegenteilige Ansicht würde im übrigen dem Diskriminierungsverbot des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3 zuwiderlaufen, dessen Tragweite vom Gerichtshof in dem genannten Urteil 24/74 klargestellt worden sei. Zu den Rentenberechtigten im Sinne der Artikel 42 und 10 der Verordnung Nr. 3 zählten auch diejenigen, die Anspruch auf Invaliditätsentschädigungen hätten, denn es stünde außerhalb jeder Diskussion, daß derartige Entschädigungen der sozialen Sicherheit zuzurechnen seien. Folglich müßten die Familienbeihilfen denjenigen, die Anspruch auf die genannten Invaliditätsleistungen hätten, auch dann zu dem vom Recht des Schuldnerstaates vorgesehenen Satz gewährt werden, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnten.
Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des belgischen Invaliditätsversicherungsrechts ergebe sich nichts anderes. Das belgische Recht betrachte die Invalidität als eine längerwährende Krankheit, für deren Dauer eine Entschädigung gezahlt werde, die sich nach einem bestimmten Vom-Hundert-Satz des vorher bezogenen Arbeitsentgelts berechne. Die Invaliditätsleistung trage während der gesamten Dauer ihrer Gewährung die Bezeichnung Entschädigung, bis der Berechtigte die Altersgrenze erreiche; ab diesem Zeitpunkt erhalte er stattdessen das entsprechende Altersruhegeld. Im übrigen stellten die Vorschriften über die Voraussetzungen des Altersruhegeldes die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Invalidität den Beschäftigungszeiten gleich; das Altersruhegeld bemesse sich nach den im Verlauf eines Bezugszeitraums zurückgelegten Beschäftigungszeiten und dem bezogenen Arbeitsentgelt.
Trotz dieser Besonderheiten und auch unter Berücksichtigung der Widerruflichkeit der fraglichen belgischen Invaliditätsentschädigung unterscheide sie sich rechtlich nicht von der Invaliditätsrente. Sie solle unabhängig davon, ob sie während der anfänglichen oder längerwährenden Arbeitsunfähigkeit oder anschließend gezahlt werde, in jedem Fall den Verlust der Arbeitsfähigkeit ausgleichen; dieser Zweck werde in den übrigen Mitgliedstaaten durch eine Invaliditätsrente erreicht.
Wegen Bejahung der ersten Vorlagefrage brauche die zweite Frage des nationalen Gerichts nicht geprüft zu werden.
Hilfsweise trägt die italienische Regierung vor, der Begriff soziale Vergünstigungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257) umfasse auch Leistungen der Altersversorgung einschließlich aller Vergünstigungen, die Arbeitnehmern nach dem Eintritt in den Ruhestand zustünden. Vertrete man also die Ansicht, die Invaliditätsentschädigung nach dem fraglichen belgischen Gesetz falle nicht unter die Verordnung Nr. 3 und begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfen, so stelle sie ohne Zweifel eine soziale Vergünstigung nach dem vorgenannten Artikel 7 Absatz 2 dar; folglich seien Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes verboten. Das Diskriminierungsverbot erstrecke sich auch auf die Gewährung von Familienbeihilfen, auf die sich der Arbeitnehmer neben anderem einen Anspruch erworben habe.
Die Kommission trägt vor, das Kernproblem des vorliegenden Falles liege darin, ob der zum Bezug einer Invaliditätsentschädigung nach dem belgischen Gesetz vom 9. August 1963 über die Krankenund Invaliditätsversicherung (Pasinomie, 1963, Band II, S. 1067) Berechtigte ein Rentenberechtigter im Sinne des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 sei oder ob er als Arbeitnehmer angesehen werden müsse, dessen Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit vorübergehend unterbrochen sei und dem für diese Zeit unter der Bezeichnung Invaliditätsentschädigungen Leistungen erbracht würden.
Bei der Prüfung dieser Frage gibt die Kommission zunächst einen Überblick über das erwähnte belgische Gesetz, das drei Entschädigungsarten wegen Arbeitsunfähigkeit kennt:
die Entschädigung wegen anfänglicher Arbeitsunfähigkeit, die für die Dauer eines Jahres gewährt wird;
die Entschädigung wegen langerwahrender Arbeitsunfähigkeit, die für die Dauer von zwei Jahren ab Beendigung der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit gewährt wird;
die Invaliditätsentschädigung, die ab dem 4. Jahr der Arbeitsunfähigkeit solange gewährt wird, bis die Betroffenen Altersruhegeld beanspruchen können, sofern nicht inzwischen die Voraussetzungen der Invalidität wieder weggefallen sind.
Ab der Gewährung der Invaliditätsentschädigung bestehe nach belgischem Recht Anspruch auf Familienbeihilfen zum erhöhten Satz.
Man könne den Schluß ziehen, daß schon diese Änderung der Höhe der Familienbeihilfen beim Ubergang von der Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit zur Invaliditätsentschädigung eine Änderung der Rechtsnatur dieser Entschädigung bedeute, daß also an die Stelle des Krankengeldes andere Leistungen träten, ganz gleich, ob diese als Entschädigungen oder Renten bezeichnet würden.
Im vorliegenden Fall habe der Betroffene unmittelbar im Anschluß an die ausgelaufene Entschädigung wegen anfänglicher Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung erworben. Dies beruhe wohl auf Artikel 146 des Gesetzes von 1963, wonach für die in Belgien geltenden internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit die Entschädigung wegen längerwährender Arbeitsunfähigkeit als Invaliditätsentschädigung gelte.
Im übrigen habe Herr Anselmetti die Entschädigung wegen anfänglicher Arbeitsunfähigkeit nur sechs Monate lang und nicht ein Jahr lang bezogen, wie es das Gesetz von 1963 für den Regelfall vorsehe. Jedoch heiße es in Artikel 46 Absatz 3 dieses Gesetzes: Entschädigungsberechtigten, die nach den Vorschriften über die Altersversorgung der Bergarbeiter Anspruch auf Invalidität'srente haben, steht die Entschädigung wegen anfänglicher Arbeitsunfähigkeit nur während der ersten sechs Monate ihrer Arbeitsunfähigkeit zu.
Damit sei der vorliegende Fall gelöst, denn der Berechtigte sei als ehemaliger Bergmann sehr wohl Rentenberechtigter.
Die Kommission fährt indes mit der Prüfung der von der Cour du Travail gestellten Vorlagefrage fort, um zu klären, ob die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene Invaliditätsentschädigung im Rahmen des Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 eine Rente ist oder nicht.
Sie tritt der Ansicht der Ausgleichskasse entgegen, wonach die Invaliditätsentschädigung nicht die typischen Merkmale einer Rente aufweise, weil sie Ausgleichsfunktion habe und widerruflich sei. Die Kommission meint, dem gesamten Recht der sozialen Sicherheit komme begrifflich eine Ausgleichsfunktion zu; überdies könne aus der Bezeichnung einer Leistung als Rente nicht ohne weiteres auf ihren Dauercharakter geschlossen werden. Zum Beispiel schieden Witwenrenten als Hinterbliebenenrenten, die in dem die Renten betreffenden Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3 ausdrücklich genannt seien, nicht etwa deshalb aus, weil sie im Falle der Wiederverheiratung der Witwe wegfielen. Die Tatsache, daß eine Änderung der Umstände zum Wegfall wiederkehrender Leistungen führe, bedeute nicht, daß solche Leistungen keine Renten seien. Der Grund für den Wegfall der Rente liege in solchen Fällen darin, daß die Voraussetzungen, die zur Begründung des Rentenanspruchs geführt hätten, nicht mehr gegeben seien.
Es gebe unwiderrufliche Renten, z. B. das Altersruhegeld oder die Unfallrente nach Eintritt eines Arbeitsunfalls. In diesen Fällen liege der Grund für die Unwiderruflichkeit aber nicht in der Natur der Leistung, sondern in der Unumstößlichkeit des Ereignisses, hier also des Erreichens der Altersgrenze oder des Eintritts des Arbeitsunfalls, das den Rentenanspruch ausgelöst habe.
Man könne hier zwischen langund kurzfristigen Leistungen unterscheiden; letztere fielen nach Ablauf einer bestimmten Frist weg. In den meisten Krankenversicherungsfällen trete nach Ablauf der festgelegten Frist an die Stelle des Krankengeldes eine Invaliditätsrente. Daraus ergebe sich, daß das wesentliche Merkmal einer Rente darin bestehe, dauernd gewährt zu werden, solange die Voraussetzungen, die zu ihrer Bewilligung geführt hätten, gegeben seien.
In Anhang F der Verordnung Nr. 3, auf den sich die erste Vorlagefrage beziehe, werde klargestellt, ob die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Leistung bei Invalidität zu den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 definierten Typen A oder B gehörten. Dem Wortlaut des Artikels 24, der unter dem TitelInvalidität nur von Leistungen spreche, könne nicht entnommen werden, daß die Verordnung Nr. 3 für Invaliditätsrenten keine Bestimmung treffe. Eine solche einschränkende Auslegung schließe die Verordnung Nr. 3 von der Anwendung auf Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ausdrücklich Invaliditätsrenten vorsähen, aus und widerspreche damit dem Geist des Artikels 51 des Vertrages, der übrigens nur von Leistungen spreche. Dieser Begriff müsse hier als Oberbegriff verstanden werden, der außer den Leistungen im engeren Sinne auch Renten umfasse. Man könne nicht ausschließen, daß eine Entschädigung, die in der Verordnung als solche bezeichnet werde, keine Rente im Sinne der Artikel 10 und 42 der Verordnung Nr. 3 sei. Da die Invaliditätsentschädigung nach belgischem Recht umbestreitbar eine Leistung sei, die fortdauernd gewährt werde, solange der Berechtigte die Anspruchsvor aussetzungen erfülle, stelle sie eine Rente dar.
Da die erste Vorlagefrage bejaht werden müsse, sei die zweite Frage der Cour du travail gegenstandslos.
III — Mündliches Verfahren
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn D. Rossini, Direktor des Service Social, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Fräulein M. J. Jonckzy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 26. Mai 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Juni 1975 vorgetragen
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit Urteil vom 20. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Februar 1975, hat die Cour du travail Brüssel dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 10 und 40 bis 42 der Verordnung Nr. 3 (ABl. 1958, S. 561) vorgelegt. Die beiden Fragen betreffen den Anspruch eines Arbeitnehmers italienischer Staatsangehörigkeit auf Familienbeihilfen, der bis 1965 in Belgien arbeitete und mit seiner Familie dort wohnte, Ende 1965 aber nach Italien zurückkehrte, nachdem er seit Dezember 1963 wegen Krankheit seine Arbeit aufgegeben hatte und als arbeitsunfähig im Sinne des belgischen Krankenund Invaliditätsversicherungsrechts anerkannt worden war.
3 Die erste Frage geht dahin, ob auch der Wanderarbeitnehmer, der eine in Belgien als .indemnite d'invalidite' (Invaliditätsentschädigung) bezeichnete Leistung nach Artikel 53 des in Anhang F der Verordnung Nr. 3 aufgeführten belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Krankenund Invaliditätsversicherung bezieht, unter die Bestimmungen der Artikel 10 und 42 der Verordnung Nr. 3 fällt.
4/5 Artikel 42 lautet in der Fassung der Verordnung 1/64 (ABl. 1964, S. 1): Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigter im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so hat er Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Rente schuldet, als ob er in diesem Staat wohnte. Das nationale Gericht fragt, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall Vorrang gegenüber Artikel 40 derselben Verordnung in der Fassung der Verordnung 73/63 (ABl. 1963, 2011) genießt, wo es heißt: Hat ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen werden, so hat er für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, und zwar bis zur Höhe der Beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Kinder wohnen oder erzogen werden.
6 Die beiden Vorschriften betreffen grundverschiedene Sachverhalte; während Artikel 40 den aktiven Arbeitnehmer im Auge hat, dessen Kinder anderswö — in der Regel in seinem Herkunftsland — wohnen, ist in Artikel 42 an den rentenberechtigten Arbeitnehmer gedacht, der seine Tätigkeit aufgegeben und seinen Wohnort — in der Regel ebenfalls in sein Herkunftsland — verlegt hat.
7/11 Es ist zu klären, welche der beiden Vorschriften einschlägig ist, wenn eine Rechtsordnung, wie die belgische, anders als die Verordnung Nr. 3 nicht unterscheidet zwischen zeitlich begrenzten Leistungen an aktive Arbeitnehmer, die inbesondere wegen Krankheit ihre Tätigkeit unterbrechen müssen, und Leistungen mit Dauercharakter, die als sogenannte Renten Arbeitnehmern gewährt werden, die ihre Tätigkeit wegen Alters oder Invalidität gänzlich aufgeben müssen. Diese Rechtsordnungen zeichnen sich durch eine Zusammen, fassung des Kranken- und Invaliditätsversicherungswesens aus sozialen Gründen zu einem einzigen System aus; daher unterliegt der Arbeitnehmer nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit zunächst den Bestimmungen über Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und erst nach Ablauf einer bestimmten Frist den Vorschriften über Leistungen wegen nicht nur vorübergehender oder dauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Werden einem Arbeitnehmer, dessen volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit sich abzeichnet, unter der Geltung solcher Rechtsordnungen Geldleistungen gewährt, so sind diese ungeachtet ihrer Bezeichnung als Renten im Sinne des Artikels 42 anzusehen, selbst wenn keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, denn auch diejenigen Renten, an die in diesem Artikel in erster Linie gedacht ist, können durchaus Änderungen erfahren. Sobald ein Wanderarbeitnehmer nach den Bestimmungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung statt der Leistungen wegen zeitlich begrenzter Arbeitsunfähigkeit Leistungen wegen Invalidität empfängt, ist Artikel 42 auf ihn anwendbar, wenn er seinen Wohnort und den seiner Familie in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Im übrigen bleiben dem Arbeitnehmer nach Artikel 19 Absatz 6 seine Ansprüche auf Familienbeihilfen auch dann erhalten, wenn er den Wohnort vor diesem Zeitpunkt verlegt, sofern beim Wohnortwechsel die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 eingehalten werden.
12 Ohne daß der Gerichtshof die Einzelheiten des vom nationalen Gericht angeführten belgischen Gesetzes zu erörtern braucht, ist die erste Vorlagefrage demnach dahin zu beantworten, daß Geldleistungen, die als Invaliditätsleistungen aus einer gemischten Kranken- und Invaliditätsversicherung erbracht werden, ungeachtet ihrer Bezeichnung Renten im Sinne des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 sind.
13 Zur Prüfung der zweiten Vorlagefrage besteht kein Anlaß, weil sie nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist.
Kosten
14/15 Die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben; die ihnen entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
15 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das vorliegende Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor der Cour du travail Brüssel anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf das ihm gemäß Urteil der Cour du travail Brüssel vom 20. Dezember 1974 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt:
Geldleistungen, die als Invaliditätsleistungen aus einer gemischten Kranken- und Invaliditätsversicherung erbracht werden, sind ungeachtet ihrer Bezeichnung Renten im Sinne des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3.