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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1975 – C-21/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:83
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 18. juni 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist beim Gerichtshof auf Grund eines Ersuchens um Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln anhängig geworden. Klägerin im Ausgangsverfahren ist die Firma I. Schroeder KG. Aus technischen Gründen, auf die ich nicht einzugehen brauche, gibt es formell zwei Beklagte, nämlich den Oberstadtdirektor der Stadt Köln und die Stadt Köln selbst, vertreten durch den Oberstadtdirektor. Eigentliche Beklagte ist die Stadt Köln.
Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch der Vertreter des öffendichen Interesses beim Verwaltungsgericht. Dieser wollte beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgeben, tat dies jedoch nicht fristgerecht. Sie wurden demgemäß zurückgewiesen, und ich will kein Wort mehr darüber verlieren.
Die nach meiner Ansicht wichtigen Angaben zum Sachverhalt ergeben sich weder aus dem Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts noch aus den Erklärungen der Klägerin. Ich entnehme sie den Erklärungen der Kommission und der Beklagten, die nicht bestritten wurden, soweit sie den Sachverhalt wiedergeben.
Es war wohl so, daß die Klägerin in der Zeit zwischen Dezember 1972 und Juni 1973 18 Sendungen Fleischkonserven aus Frankreich und 8 aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland importierte. Die Waren wurden jedesmal entsprechend den einschlägigen deutschen Bestimmungen einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung unterworfen, um zu prüfen, ob sie für den menschlichen Verzehr geeignet waren. Es ist anzunehmen, obwohl es nirgends steht, daß diese Untersuchung von Beamten der Stadt Köln durchgeführt wurde. Für die Untersuchung wurden gegen die Klägerin Gebühren in Höhe von 16366,31 DM festgesetzt Die Beklagten tragen vor, diese Gebühren seien nach den fraglichen deutschen Bestimmungen, insbesondere nach § 23 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I, S. 1463) in der Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I, S. 805) in Verbindung mit der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung vom 29. Februar 1972 (BGBl. I, S. 265) gerechtfertigt.
Gegen die Festsetzung dieser Gebühren erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit der Begründung, die Gebühren seien Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle und deshalb nach Gemeinschaftsrecht verboten. Wegen der Gebühren für die Einfuhren aus Frankreich stützte sich die Klägerin, wie ich vermute, auf Artikel 9, 12 und 13 des EWG-Vertrags, die damals bereits uneingeschränkt und unmittelbar galten. Wegen der Gebühren für die Einfuhren aus Ungarn stützte sich die Klägerin auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen, die der Rat nach Artikel 43 des Vertrages erlassen hatte, also, soweit es sich um Schweinefleischerzeugnisse handelte, auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und, soweit es sich um Rindfleischerzeugnisse handelte, auf Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. Nach jeder dieser Vorschriften ist die Erhebung aller Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Zoll auf Einfuhren der unter die Verordnungen fallenden Erzeugnisse aus Dritdändern untersagt
Am 21. November 1974 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit sie die Gebühren wegen der Einfuhren aus Frankreich betraf. Dabei stellte das Verwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil dieses Gerichtshofes in der Rechtssache 29/72, der zweiten Marimex-Rechtssache (Slg. 1972, 1309), und auf eine anschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im selben Sinne (Urteil vom 8. März 1974, NJW 1974, S. 2196) ab. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts legten die Beklagten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.
Ebenfalls am 21. November 1974 erließ das Verwaltungsgericht den Beschluß, das Verfahren, soweit es die Einfuhren aus Ungarn betraf, auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage vorzulegen:
Umfaßt der Begriff .Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung' im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, S. 2283) und der Begriff .Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle' im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, 1968, S. 24) auch Auslandsfleischbeschaugebühren gemäß § 23 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 — RGBl. I, S. 1463 — in der Fassung vom 23. Juni 1970 — BGBl. I, S. 805 — in Verbindung mit der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung vom 29. Februar 1972 — BGBl. I, S. 265?
Zur Erläuterung dieser Frage führt das Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluß noch aus:
Einer Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes — unter anderem Urteil vom 14. Dezember 1972, Rechtssache 29/72, in Amtliche Sammlung EuGH 1972, 1309 — steht das Bedenken entgegen, daß gemäß Artikel 9 und Artikel 13 des EWG-Vertrags es lediglich den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verboten ist, untereinander Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben.
Für mich wie für die Klägerin ist die einzige Frage, die dem Verwaltungsgericht zu schaffen macht, eindeutig die, ob der Rat nach dem Vertrag befugt war, die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Einfuhren aus Drittländern zu untersagen.
Meine Herren Richter, ich habe keinen Zweifel, daß der Rat diese Befugnis hatte. In diesem Sinne hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73, der zweiten Diamantarbeiders-Rechtssache (Slg. 1973, 1609), entschieden; er ging damals sogar noch weiter und befand, nach der Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs sei es den Mitgliedstaaten bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern untersagt, einseitig neue Abgaben einzuführen oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben zu erhöhen. In seinem Urteil in jener Rechtssache erwähnte der Gerichtshof insbesondere, daß der Rat befugt sei, die Erhebung solcher Abgaben durch Verordnungen zu untersagen, die sich im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik finden (Slg. 1973, 1623).
Ich sollte hinzufügen, daß der Begriff Abgaben mit zollgleicher Wirkung nach einer Reihe früherer Entscheidungen des Gerichtshofes sowohl im Vertrag und in den vom Rat zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Verordnungen als auch in Bestimmungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Handel mit Dritdändern regeln, dieselbe Bedeutung hat — vgl. zum Beispiel Rechtssache 43/71, Politi/Italien (Slg. 1971, 1039), Rechtssache 84/71, Marimex I (Slg. 1972, 81), und Rechtssache 34/73, Variola/italienische Finanzverwaltung (Slg. 1973, 981). Gewiß verfolgt das Verbot von Abgaben mit zollgleicher Wirkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten einen anderen Zweck als im Handel mit Dritdändern. Im ersteren Fall soll das Verbot eine Diskriminierung der Erzeugnisse des einen Mitgliedstaats gegenüber Erzeugnissen eines anderen Mitgliedstaats verhindern und ferner so weit wie möglich den freien Warenverkehr unter den Mitgliedstaaten gewährleisten, während das Verbot im zweiten Falle sicherstellen soll, daß die Mitgliedstaaten dritten Ländern gegenüber ein-heiüich verfahren. Aber wie die angeführten Belege zeigen, ist die praktische Wirkung des Verbots in jedem Fall dieselbe.
Meine Herren, die Kommission hat ebenso wie die Beklagten umfangreiche Erklärungen eingereicht, die sich mit dem Hintergrund und dem Kern der Rechtssache befassen, und zwar sowohl aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts als auch aus der Sicht des deutschen Rechts, ja sie gehen sogar in einen Bereich über, den ich zur Rechtspolitik zählen möchte. Diese Erklärungen, die bei der letzten mündlichen Verhandlung noch erweitert wurden, sind von großem Interesse, gehören jedoch, wenn ich den Sinn der vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegten Frage richtig verstanden habe, zum größten Teil nicht unmittelbar zur Sache. Sie laufen eher darauf hinaus, ob es einerseits wünschenswert wäre, daß der Rat eine Richtlinie, die anscheinend seit einiger Zeit im Entwurf vorliegt, zur Ergänzung seiner Richtlinie Nr. 72/462/EWG vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheidicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern erläßt, um damit das gleichgelagerte Problem der Einfuhren von Fleischkonserven und anders verarbeitetem Fleisch aus diesen Ländern zu klären. Ferner befassen sich diese Erklärungen mit der Frage, ob die hier einschlägigen deutschen Bestimmungen nach dem vom Gerichtshof in der zweiten Marimex-Rechtssache (und in früheren und späteren Rechtssachen) aufgestellten Kriterium die Einfuhren tatsächlich mit Abgaben zollgleicher Wirkung belasteten oder ob sie nicht vielmehr dazu dienten, vergleichbare Belastungen konkurrierender deutscher Erzeugnisse auszugleichen. Das letztere ist wohl der Punkt, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht Münster in dem vor ihm jetzt anhängigen Berufungsverfahren zu befassen haben wird. Gewiß steht jenem Gericht nach Artikel 177 des EWG-Vertrags die Möglichkeit offen, dem Gerichtshof jede Frage vorzulegen, bei der es sich hinsichtlich des in diesem Punkt anzuwendenden Gemeinschaftsrechts unsicher fühlt. Aber ich glaube nicht, daß Sie, meine Herren, im vorliegenden Verfahren angerufen sind, um sich mit diesen Problemen zu befassen.
es bleibt natürlich die Schwierigkeit, daß die dem Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Köln unterbreitete Vorlagefrage sich ausdrücklich auf die einschlägigen deutschen Bestimmungen bezieht, während sie gemäß Artikel 177, wie ihn der Gerichtshof auslegt, allgemein formuliert sein sollte. Meine Herren, obwohl in den Erklärungen der Kommission und der Beklagten viel Aufhebens von dieser Schwierigkeit gemacht wurde, glaube ich nicht, daß dies mehr als eine formale Frage ist.
Ich schlage daher vor, die dem Gerichtshof vom Verwaltungsgericht gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch darf ein Mitgliedstaat keine Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren von unter diese Verordnungen fallenden Erzeugnissen aus Drittländern erheben. Die Frage, ob eine Abgabe zollgleiche Wirkung hat, ist in diesem Zusammenhang nach den gleichen Kriterien zu entscheiden wie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten.