Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1975 – C-21/75
ECLI:EU:C:1975:102
In der Rechtssache 21/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Köln in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA I. SCHRÖDER KG, Hamburg,
gegen
OBERSTADTDIREKTOR DER STADT KÖLN UND STADT KÖLN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2283) und von Artikel 20 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P.Pescatore, H.Kutscher, M. Sarensen und A O'Keeffe (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A.Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ließ zwischen Dezember 1972 und Juni 1973 in der Bundesrepublik Deutschland acht Sendungen Schweine- und Rindfleischkonserven aus Ungarn zum freien Verkehr abfertigen. Für die aus Anlaß dieser Einfuhren vorgenommenen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen wurden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen 16366,31 DM Gebühren erhoben.
Da die Klägerin der Auffassung ist, daß diese Gebühren Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle darstellen, hat sie beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.
Mit Beschluß vom 21. November 1974 hat dieses den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht :
Umfaßt der Begriff .Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung' im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, S. 2283) und der Begriff .Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle' im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, 1968, S. 24) auch Auslandsfleischbeschaugebühren gemäß § 23 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 — RGBl. I, S. 1463 — in der Fassung vom 23. Juni 1970 — BGBl. I, S. 805 — in Verbindung mit der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung vom 29. Februar 1972 — BGBl. I, S. 265 —?
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 bestimmen:
Vorbehaldich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt:
die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung (in der Verordnung Nr. 805/68 = die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle),
die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaldich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg.
Als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gilt unter anderem die Begrenzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten.
Nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist zur Herstellung von Fleischkonserven bestimmtes Fleisch einer Fleischbeschau unterworfen, gleich ob es im Inland durch Schlachtung gewonnen oder eingeführt wurde; eingeführte Fleischkonserven unterliegen einer Untersuchung. Für diese Untersuchung werden nach § 23 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 in der Fassung des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 und nach der Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung) Gebühren erhoben.
Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, einer Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe das Bedenken entgegen, daß es gemäß Artikel 9 und 13 des EWG-Vertrags lediglich den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verboten sei, untereinander Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben.
Der Vorlagebeschluß ist am 12. Februar 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Klägerin, die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, der durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes geklärte Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung habe bei Einfuhren aus dritten Ländern und solchen aus den Mitgliedstaaten gleichen Inhalt.
Die Ermächtigung des Rates, mangels ausdrücklicher Regelung im EWG-Vertrag in den fraglichen Verordnungen die Erhebungen von Abgaben zollgleicher Wirkung auch im Verhältnis zu Drittländern zu untersagen, ergebe sich zwingend aus dem Wesen der Zollunion und aus dem Sinn des Gemeinsamen Zolltarifs. Eine formale Ermächtigungsgrundlage finde sich darüber hinaus in Artikel 235 des Vertrages.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens führen zunächst aus, eingeführtes Frischfleisch oder importierte lebende Tiere unterlägen den gleichen Kontrollen wie Fleisch inländischen Ursprungs; werde dagegen das Fleisch in bereits zubereitetem Zustand eingeführt, dann könne naturgemäß der Fleischbeschau durch die innerstaatlichen Behörden nur das Fleisch in der zubereiteten Form unterliegen.
In einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens im übrigen eine Reihe von Fleischbeschau-Gebührenbescheiden der Beklagten angefochten, mit der diese Fleischkonserven aus Frankreich belegt habe. Diese Bescheide seien mit der Begründung aufgehoben worden, die Gebühren könnten nicht als Gegenleistung für Verwaltungsdienste im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden; auch seien die Gebühren nicht Teil einer nach Artikel 95 EWG-Vertrag zulässigen inländischen Gebührenregelung, denn inländische Konserven unterlägen keiner entsprechenden Kontrolle. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sei Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt worden.
Da der Gerichtshof weder das Gemeinschaftsrecht auf den Einzelfall anwenden noch über die Vereinbarkeit einer Maßnahme des innerstaatlichen Rechts mit dem Vertrag entscheiden dürfe, sei die Vorlagefrage wie folgt umzudeuten:
Umfaßt der Begriff Abgaben gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG und der gleiche Begriff im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auch Gebühren für die gesundheitspolizeilichen Kontrollen von zubereitetem Fleisch, wenn zubereitetes Fleisch im Inland zwar keinen entsprechenden Kontrollen und Gebühren unterliegt, indirekt aber mit einer Fleischbeschaugebühr belastet ist, die ausnahmslos auf sämtliches Fleisch mit inländischem Ursprung erhoben wird und im Durchschnitt je kg Schlachtfleisch die Gebühren für eingeführtes Fleisch wesendich übersteigt?
Vorrangig sei zu klären, ob bestimmte Abgaben, denen sowohl einheimische wie auch eingeführte Waren unterlägen und die die Merkmale der deutschen Fleischbeschaugebühren aufwiesen, den inländischen Abgaben im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag zuzurechnen seien und daher ihrer Art nach überhaupt nicht unter den Begriff der Abgaben gleicher Wirkung fallen könnten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Abgrenzung dieser beiden Begriffe lasse sich dahin zusammenfassen, daß Abgaben auf eingeführte Waren in den Anwendungsbereich des Artikels 95 fielen, wenn sie im gleichen Ausmaß von inländischen Waren erhoben werden oder wenn sie eine Belastung ausgleichen, der inländische Waren gleicher Art unterliegen (Groeben-Boeckh-Thiesing, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 13 Anm. III). Handle es sich um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95, dann sei die Anwendung der Bestimmungen über die Abgaben zollgleicher Wirkung ausgeschlossen. Da inländisches Fleisch für die gleichen Kontrollen Abgaben unterliege, die generell wesendich höher lägen (um rund 50 %) als die Belastung des eingeführten Fleisches, seien die Kriterien für die Anwendbarkeit von Artikel 95 erfüllt (die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben in Anlage 1 ihres Schriftsatzes einige Zahlen vorgelegt und erläutert). Diese Bestimmung gelte nur für den Handel mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten seien daher im Handel mit Drittländern grundsätzlich in der Erhebung derartiger Abgaben frei. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Artikels 95 sei Ausdruck der den Mitgliedstaaten verbliebenen Abgabenhoheit. Der Vertrag verlange also nicht die Beseitigung der inländischen Abgaben, soweit sie auch auf eingeführte Waren erhoben werden; Artikel 95 verlange nur, daß die importierten Waren nicht höheren inländischen Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, unterliegen.
Eine derartige Abgabenregelung könne sich auch auf eingeführte Verarbeitungserzeugnisse erstrecken, wenn im Inland lediglich das Rohprodukt durch die Abgabe belastet werde. Beruhe das inländische Abgabenregime auf der auschließlichen Belastung der Rohprodukte, wäre es ein leichtes, diese inländische Abgabe bei Importen dadurch kurzerhand zu umgehen, daß die betreffenden Produkte ausschließlich in verarbeitetem Zustand eingeführt werden, was einer Diskriminierung der einheimischen Produkte gleichkäme, die zweifellos nicht in der Zielsetzung von Artikel 95 liegen könne. Es sei daher prinzipiell mit Artikel 95 vereinbar, auf eingeführtes verarbeitetes Fleisch eine Abgabe zu erheben, wenn die inländische Abgabe — aus den im Sachverhalt dargelegten Gründen — naturgemäß nur auf Frischfleisch erhoben werde, bearbeitetes Fleisch inländischen Ursprungs jedoch unmittelbar in entsprechender Höhe oder höher belastet sei.
Im übrigen sei es für die Beurteilung, ob Fleischbeschaugebühren inländische Abgaben oder Abgaben zollgleicher Wirkung darstellten, gleichermaßen irrelevant, inwieweit die eingeführten Erzeugnisse im exportierenden Drittland bereits mit Untersuchungsgebühren belastet worden seien. Artikel 95 impliziere bereits, daß seine Anwendung nicht durch die bloße Tatsache ausgeschlossen werde, daß es sich um unterschiedliche Abgaben auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse handle. Dementsprechend habe der Gerichtshof in mehreren Urteilen auf das Kriterium abgestellt, ob die Abgaben ausschließlich bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten belasteten. Er habe ferner für die Auslegung der in den Marktordnungen enthaltenen Verbote von Abgaben gleicher Wirkung, soweit sie den Handel mit Drittstaaten betreffen, danach unterschieden, ob die betreffenden Abgaben ähnliche Schutzwirkungen haben wie die Abschöpfungen auf Drittlandseinfuhren. Umgekehrt habe der Gerichtshof aus der fiskalischen Art der Abgaben auf die Anwendbarkeit des Artikels 95 geschlossen. Er habe jedoch nicht im einzelnen ausgeführt, was unter einer Belastung in der gleichen Weise zu verstehen sei. Es führe nicht weiter, darauf abzustellen, ob die Art und Weise der Belastung absolut identisch ist; ausreichend sei, daß sich die Belastungshöhe der betreffenden Waren mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt gestatte die Differenzierung zwischen den Gebühren auf inländischen Waren, die grundsätzlich je Stück erfolge, und nach eingeführten Waren, die sich auf das Gewicht beziehe, einen Vergleich der Abgabenbelastungen mit hinreichender Sicherheit.
Der erste Teil der umgedeuteten Vorlagefragen könne demnach wie folgt beantwortet werden:
Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von zubereitetem Fleisch fallen nicht unter den Begriff der Abgaben gleicher Wirkung' im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG und des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, wenn zubereitetes Fleisch im Inland zwar keinen entsprechenden Kontrollen und Gebühren unterliegt, mittelbar jedoch mit Fleischbeschaugebühren belastet ist, die ausnahmslos auf Frischfleisch inländischer Erzeugung erhoben werden und deren Struktur dem nationalen Richter mit hinreichender Sicherheit die Feststellung der Abgabenbelastung von zubereitetem Fleisch inländischen Ursprungs gestattet.
Zu einem eventuellen Verbot, Abgaben gleicher Wirkung für den Handel mit Drittländern aufzuerlegen, sei auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/73 (Variola — Slg. 1973, 981 ff, 989) zu verweisen.
Die Drittlands-Richtlinie vom 12. Dezember 1972 sehe in Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 26 indessen ausdrücklich vor, daß Mitgliedstaaten für die Einfuhrkontrolle bei frischem Fleisch Gebühren erheben könnten. Dagegen fehle es bislang an jeder ausdrücklichen Regelung der Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von zubereitetem Fleisch aus dritten Ländern. Es könne nicht unterstellt werden, daß die Verbote der Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 und 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 in dem Bereich, der noch keinerlei gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierung unterliege, die gleiche Tragweite besäßen wie in dem bereits harmonisierten Bereich. Daher sei es undenkbar, daß die zum Schutz des Verbrauchers unverzichtbaren Gesundheitskontrollen für zubereitetes Fleisch aus Dritdändern etwa in Ermangelung einer Harmonisierungsregelung von den Mitgliedstaaten nicht durchgeführt werden könnten. Die Tragweite der Verbote sei im Gegenteil so lange begrenzt, als es an einer Harmonisierung der Gesundheitskontrollen auf Gemeinschaftsebene fehle.
Für das Ausgangsverfahren seien diese Erwägungen allerdings nur dann relevant, wenn Abgaben der sogenannten Art überhaupt als Abgaben gleicher Wirkung zu qualifizieren wären, was zu verneinen sei. Zumindest erscheine es angebracht, die Regelung des Artikels 26 der Richtlinie vom 12. Dezember 1972 analog anzuwenden, da anderenfalls eklatante Wettbewerbsverzerrungen einträten, durch die aus frischem Drittlandsfleisch im Inland zubereitete Fleischwaren benachteiligt würden.
Daher sei zu antworten, daß
die Verbote des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 sowie des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absolut sind und jedenfalls der Erhebung von Abgaben für gesundheitspolizeiliche Kontrollen nicht entgegenstehen.
Nach Ansicht der Kommission zielt die vorgelegte Frage auf eine Beurteilung nationalen Rechts ab; im Rahmen des Vorlageverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages sei jedoch nur die Auslegung des Gemeinschaftsrechts möglich. Die Frage sei also dahingehend umzudeuten, daß sie Gebühren meine, die für die Untersuchung von Fleisch nur bei der Einfuhr aus Drittländern erhoben würden; denn die angezogenen Bestimmungen der Agrarverordnungen beträfen die Regelung des Handels mit dritten Ländern.
Die Frage könne daher wie folgt formuliert werden:
Sind Gebühren, die für eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit den gegebenenfalls auf einheimische Erzeugnisse angewandten nicht vergleichbar sind, auch dann als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen, wenn die Einfuhr aus Drittländern erfolgt? Ist insbesondere der Begriff Abgaben zollgleicher Wirkung', wie er in den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für den Handel mit dritten Ländern verwandt wird, der gleiche wie er im Vertrag und in diesen Verordnungen für den Binnenhandel der Gemeinschaft verwandt wird?
Zunächst müsse bei der Frage, ob der in den Agrarmarktverordnungen verwendete Begriff der Abgaben gleicher Wirkung mit dem der Artikel 9 und 12 des Vertrages identisch ist, zwischen dem Binnenhandel der Gemeinschaft und dem Handel mit Drittländern unterschieden werden. Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs habe der Gerichtshof bestätigt, daß die betreffenden Verordnungen auf ihrem Gebiet die Ziele der Artikel 9 und 12 ff. verfolgten. Dagegen sehe der Vertrag für den Handel mit Drittländern ein Verbot von Abgaben gleicher Wirkung allenfalls indirekt vor, wenn das Funktionieren des Gemeinsamen Zolltarifs beeinträchtigt werde (Rechtssachen 2 und 3/69 — Rohdiamanten — Slg. 1969, 211-223). Der Gemeinschaftsgesetzgeber könne jedoch im abgeleiteten Recht ein solches Verbot statuieren, denn im Verhältnis zu Drittländern stelle die zollgleiche Abgabe ein Instrument der Handelspolitik dar.
Der Gerichtshof sei daher von der Identität des Begriffes in beiden Beziehungen ausgegangen (Rechtssache 43/71 — Pohti — Slg. 1971, 1039 ff.; Rechtssache 84/71 — Marimex I — Slg. 1972, 89; im Tenor des letztgenannten Urteils werde ausdrücklich Artikel 20 Absatz 2 der auch in der vorliegenden Sache einschlägigen Verordnung Nr. 805/68 angeführt).
Ein Unterschied könne dagegen im Umfang des Verbots gefunden werden. Abgaben gleicher Wirkung seien im Verhältnis zu Dritdändern in den Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schweinefleisch nicht absolut verboten, sondern nur
vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaldich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahme (Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 121/67; Art 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/68).
Demnach sei es nicht ausgeschlossen, daß die gleiche konkrete Maßnahme eine unterschiedliche Beurteilung je nach der Natur der Beziehungen erfahren könne. So sei ein Lizenzsystem im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verboten, jedoch im Verhältnis zu Drittländern bei der gegenwärtigen Rechtslage mit dem Zweck der Einfuhrregelung für Obst und Gemüse vereinbar (verbundene Rechtssachen 51-54/71, Slg. 1971, 1107).
Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft sei also vorbehaltlich internationaler Verpflichtungen frei, den Umfang des Verbotes im Verhältnis zu Drittländern zu regeln und als Instrument der Handelspolitik einzusetzen. Die Bestimmungen der Richdinie des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (72/462/EWG, ABl. L 302 vom 31. Dezember 1972, S. 28) über die Tragung der Kosten für gesundheitspolizeiliche Maßnahmen könnten eine Ausnahme von dem Verbot darstellen, wenn die Gebühren für die Einfuhruntersuchung Abgaben gleicher Wirkung seien. Aber eine solche Ausnahme gelte nur für Vieh und Frischfleisch, nicht aber für die hier in Rede stehenden Fleischzubereitungen, für die keine abweichenden Bestimmungen ersichtlich seien. Daher müsse es vollen Umfangs bei dem Verbot bleiben.
Dieses Ergebnis sei jedoch unbefriedigend, da Vieh, Fleisch und Fleischzubereitungen einer einheitlichen Marktorganisation angehörten und nur die Harmonisierung der sanitären Fragen noch nicht abgeschlossen sei. Aber zur Erreichung des Zweckes der gemeinsamen Marktorganisation sei eine einheitliche Behandlung der Kostenfrage bei der Einfuhr aus Drittländern erforderlich. Müßten aus Drittländern eingeführte Fleischzubereitungen gebührenfrei untersucht werden, so wäre die Fleischverarbeitungsindustrie der Gemeinschaft insoweit benachteiligt, als sie aus Drittländern eingeführtes Frischfleisch verarbeite, das bei der Einfuhr gebührenpflichtig untersucht werde. Diese Überlegungen könnten jedoch nicht dazu führen, auch für Fleischzubereitungen — im Vorgriff auf die zu erwartende Regelung — eine Ausnahme und damit — soweit es sich bei den Gebühren um zollgleiche Abgaben handelt — eine zulässige Gebührenerhebung anzunehmen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Röll, zugelassen in Hamburg, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Sedemund, zugelassen in Köln, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Matthies als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 28. Mai 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Juni 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Verwaltungsgericht Köln stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 21. November 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Februar 1975, eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2283) und des Artikels 20 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24). Die Frage geht dahin, ob das Verbot von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 und von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 auch Auslandsfleischbeschaugebühren gemäß § 23 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I, S. 1463) in der Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I, S. 805) in Verbindung mit der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung vom 29. Februar 1972 (BGBl. I, S. 265) umfaßt Das innerstaatliche Gericht ist der Auffassung, daß gemäß Artikel 9 und Artikel 13 des EWG-Vertrags es lediglich den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verboten ist untereinander Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben.
2 Die Frage wird in einem Rechtsstreit gestellt, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt Köln angestrengt hat um Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen erstattet zu bekommen, die anläßlich der Einfuhr mehrerer Sendungen Fleischkonserven aus Ungarn nach den einschlägigen Vorschriften vorgenommen worden waren.
3 Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 des Rates und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates untersagen die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Handel mit dritten Ländern. Es gibt keinen Gesichtspunkt, der verschiedene Auslegungen des Begriffes der Abgaben gleicher Wirkung in Artikel 9 ff. des Vertrages einerseits und in den Artikeln 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 andererseits rechtfertigen könnte. Der Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung wie anläßlich der Einfuhr in die Gemeinschaft erhobene Zölle bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einruhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige Waren aus der Gemeinschaft spezifisch treffen, die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll.
4 Sonach sind finanzielle Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Untersuchung der aus dritten Ländern eingeführten Waren erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen Gemeinschaftserzeugnissen möglicherweise zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.
Kosten
5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Köln gemäß dessen Beschluß vom 21. November 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Finanzielle Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Untersuchung der aus dritten Ländern eingeführten Waren erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen Gemeinschaftserzeugnissen möglicherweise zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.