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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1975 – C-42/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:91

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 26. juni 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Sachverhalt

Der Kläger, der im Jahre 1960 den Dienst bei der Kommission antrat, ist Beamter der Besoldungsgruppe C 3 (Verwaltungssekretär). Er war bis zum Jahre 1968 in der Offset-Druckerei der Kommission tätig.

Seit 1964 leidet er an einer Erkrankung der Atmungsorgane, die er auf seine Arbeitsbedingungen zurückführt Tatsächlich war er in einem gesundheitsschädlichen Raum des Kellergeschosses beschäftigt und dort der Wirkung von Reizstoffen ausgesetzt.

Von jener Zeit an erhielt er wiederholt auf Antrag Krankheitsurlaub.

Die Dauer dieses Urlaubs überschritt namentlich von September 1965 bis September 1968, also innerhalb von drei Jahren, insgesamt zwölf Monate.

In einem solchen Fall kann die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 59 Absatz 1 letzter Unterabsatz des Statuts einen Invaliditätsausschuß hören.

Von dieser Möglichkeit machte die Verwaltung Gebrauch, indem sie am 27. September 1968 einen derartigen Ausschuß bat, den Kläger daraufhin zu untersuchen, ob bei ihm eine dauernde Vollinvalidität vorliege, die es ihm unmöglich mache, einer Planstelle seiner Laufbahn entsprechenden Tätigkeiten auszuüben.

Der seinerzeit gebildete Invaliditätsausschuß gelangte zu der Schlußfolgerung, sein damaliger Gesundheitszustand hindere Herrn Vellozzi nicht zu arbeiten, erfordere aber, daß ihm ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Arbeitsplatz in einem der Gesundheit zuträglichen Raum und in einer von Reizstoffen für die Atmungsorgane freien Atmosphäre zugewiesen werde. Der Ausschuß räumte schließlich ein, daß die Bedingungen, unter denen der Kläger seit 1960 arbeitete, in erheblichem Maße seine asthmatische oder asthmaartige Bronchitis mitverursacht haben.

Die Verwaltung hatte den Kläger im übrigen, bereits bevor sie von diesen Schlußfolgerungen Kenntnis erhielt, mit Wirkung vom 5. Juli 1968 auf einen anderen Dienstposten in der Generaldirektion Wettbewerb versetzt, wo ihm das Ordnen von Dokumenten und die Verteilung von Büromaterial obliegen sollten.

Herr Vellozzi folgerte indessen aus der Beurteilung des Invaliditätsausschusses, seine Krankheit sei berufsbedingt und er habe daher Anspruch auf Entschädigung wegen dauernder Teilinvalidität im Sinne von Artikel 73 des Statuts sowie auf vollen Ersatz der durch die Behandlung seiner Erkrankung entstandenen Arzt- und Arzneikosten.

Er erhob erfolglos Ansprüche aus den einschlägigen Statutsbestimmungen und reichte am 9. Juni 1971 beim Gerichtshof eine Klageschrift ein, mit der er die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über seine Forderungen begehrte. Er beantragte, eine Teilinvalidität in Höhe von 30 % anzuerkennen, und forderte demgemäß, Artikel 73 zu seinen Gunsten anzuwenden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) wies seine Klage mit Urteil vom 13. Juli 1972 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne seine Behauptung, der im Jahre 1968 gebildete Invaliditätsausschuß habe anerkannt, daß bei ihm eine dauernde Teilinvalidität vorliege, nicht auf den Bericht dieses Ausschusses stützen. Daher könne er nicht verlangen, daß der neue Invaliditätsausschuß, dessen Einberufung er gefordert hatte, lediglich den Grad der angeblichen Arbeitsunfähigkeit festsetzen und den Betrag der ihm zu erstattenden Arzt- und Arzneikosten ermitteln solle. Der Bericht des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 rechtfertige dagegen nach seinem Inhalt die Einsetzung eines neuen Ausschusses, der unter anderem die Aufgabe habe, zu den Ursachen der etwaigen Invalidität des Klägers Stellung zu nehmen.

Nach Klageerhebung hatte die Verwaltung übrigens einem neuen Invaliditätsausschuß den Auftrag erteilt, nicht nur zum Vorliegen einer eventuellen dauernden Vollinvalidität des Herrn Vellozzi Stellung zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob etwa eine dauernde, auf seine Arbeitsbedingungen zurückzuführende Teilinvalidität vorliege, und zutreffendenfalls den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Der Ausschuß setzte sich zusammen aus Herrn Dr. Therasse, vom Gerichtshof benannt, Herrn Dr. d'Avanzo, behandelnder Arzt des Klägers, und Herrn Dr. De Coster, der von den beiden anderen Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannt wurde.

Dieser neue Ausschuß übermittelte der Verwaltung am 31. März 1973 seine Schlußfolgerungen, die von Herrn Dr. De Coster erstellt und von Herrn Dr. Therasse gebilligt worden waren. Der Bericht gelangte zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine dauernde Teilinvalidität in Höhe von 10 % vor, wobei die Krankheitssymptome nicht auf nachgewiesen berufsbedingte Ursachen zurückzuführen seien.

Die Verwaltung sandte dem Kläger am 10. Dezember 1973, eine Kopie dieser Schlußfolgerungen. Dieser weigerte sich, die Schlußfolgerungen als gültig anzusehen, da sie von den drei den Invaliditätsausschuß bildenden Ärzten nicht einstimmig gezogen worden seien.

Am 2. Januar 1974 beantragte er die Einsetzung eines dritten Invaliditätsausschusses.

Gegen die seinen Antrag ablehnende Entscheidung vom 23. April 1974 hat er eine erste Klage — eingetragen unter der Nr. 42/74 — erhoben.

In der Zwischenzeit wies der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte am 3. April den Kläger darauf hin, daß er vom Vertrauensarzt der Kommission, Herrn Dr. Romain, bei der Untersuchung am 15. März 1973 für dienstfähig unter den vom Invaliditätsausschuß des Jahres 1968 festgelegten Bedingungen befunden worden war. Er stellte ihm demgemäß die Entscheidung der Anstellungsbehörde zu, nach der sein Fernbleiben vom Dienst als unbefugt angesehen und Artikel 60 des Statuts auf ihn in der Weise angewendet werde, daß sein Fernbleiben vom Empfang des behördlichen Schreibens an auf seinen Jahresurlaub angerechnet und in der Folgezeit sein Gehalt gesperrt werde.

Nachdem diese Entscheidung am 10. und 14. Mai 1974 bestätigt worden war, wurde Herrn Vellozzi am 11. Juli mitgeteilt, sein Juligehalt sei gemäß Artikel 60 vorsorglich gesperrt worden, da sein Jahresurlaub für das laufende Jahr verbraucht sei.

Der Kläger erhob am 16. Mai und 5. August 1974 Beschwerden gegen diese Entscheidung, deren Aufhebung er mit einer zweiten Klage — eingetragen unter der Nr. 62/74 — begehrt.

Da die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, haben Sie also zum einen über Anträge zu befinden, die gerichtet sind auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses zur Anwendung des Artikels 73 des Statuts (Entschädigung für eine dauernde Teilinvalidität) auf den Kläger abgelehnt wurde, und dementsprechend auf Feststellung, daß die Verwaltung zur Einberufung eines neuen Invaliditätsausschusses zu diesem Zweck verpflichtet ist Zum anderen sind Sie mit Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung befaßt, mit denen Artikel 60 des Statuts auf den Kläger angewandt wurde, darunter vornehmlich die Entscheidung vom 11. Juli 1974, mit der sein Monatsgehalt gesperrt wurde.

Bevor ich Ihnen meine Auffassung zu den beiden Klagen darlege, möchte ich daran erinnern, daß die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar von sich aus angeregt hat, die Parteien sollten Verhandlungen zur Beendigung der Rechtsstreitigkeiten aufnehmen. Es konnte jedoch aus folgenden Gründen keine gütliche Einigung zustande kommen: Am 28. April dieses Jahres haben die Vertreter der Kommission dem Kläger angeboten, ihn mit sofortiger Wirkung in einen Dienstposten einzuweisen, der nach dem Urteil der Vertrauensärzte mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist. Die Arbeit auf diesem Dienstposten, der zur Abteilung IX cler Generaldirektion Personal (Dokumentation, Vervielfältigung und Verteilung der Dokumente) gehört, besteht im Retuschieren von Filmen. Der Arbeitsraum ist laut einem von der Direktion Personal vorgelegten Schreiben mit vier Fenstern gut beleuchtet und belüftet Das Retuschieren der Filme geschieht mit Hilfe eines in einer Entfernung von 20 cm unschädlichen und geruchlosen Erzeugnisses. Zwei konsultierte Ärzte des Organs haben den Standpunkt vertreten, der Kläger sei zur Wahrnehmung dieses Dienstpostens in vollem Umfang geeignet.

Für den Fall, daß Herr Vellozzi, der seine berufliche Tätigkeit noch nicht wiederaufgenommen hatte, unverzüglich zustimmen werde, die angebotene Stelle tatsächlich anzutreten, hat sich die Kommission bereit erklärt, ihm sein Gehalt zu zahlen, allerdings erst ab 20. Februar 1975, dem Zeitpunkt, an dem die Parteien auf Anregung der Kammer beschlossen haben, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Der Kläger seinerseits hat jedoch seine Forderungen dahin aufrechterhalten, daß die Entscheidung über die Anwendung von Artikel 60 des Statuts auf ihn schlechthin aufgehoben wird und ihm die seit Juli 1974 einbehaltenen vollen Dienstbezüge ausbézahlt werden.

Er hat im übrigen abgelehnt, daß ihm die Versetzung und die Beschreibung der vorgeschlagenen neuen Tätigkeit durch einfache Mitteilung bekanntgegeben werden, und verlangt, daß ihm beides durch Einschreibebrief zugestellt wird.

In der Erwägung, daß der Kläger außerdem die Wiederaufnahme seines Dienstes auf der ihm angebotenen Stelle beharrlich verweigert und er der Verwaltung fünf ärztliche Zeugnisse seines behandelnden Arztes zum Beleg für sein Fernbleiben vom Dienst vom 1. Januar bis 24. Mai 1975 übersandt hat, in denen die gleiche Diagnose wie. zuvor gestellt wird, hat die Kommission bei dieser Sachlage eine gütliche Regelung für ausgeschlossen gehalten und beantragt, die Kammer möge über die Klagen entscheiden.

Der Anwalt des Klägers ist bei seinem Standpunkt geblieben.

So ist der Sachstand, bei dem das Verfahren heute fortgesetzt wird, nachdem es für den Versuch der Herstellung eines gütlichen Einvernehmens ausgesetzt worden war.

II — Zu den Schlußfolgerungen des im Jahre 1973 zusammengetretenen Invaliditätsausschusses

Die Kommission hat gegenüber der ersten Klage eine prozeßhindernde Einrede erhoben und sich dabei auf Artikel 91 des Statuts gestützt, dem zufolge die Klage eines Beamten gegen eine ihn beschwerende Verfügung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 in der dort vorgeschriebenen Frist eingereicht hat

Es steht fest, daß sich der Kläger unmittelbar, ohne zuvor Beschwerde erhoben zu haben, beim Gerichtshof gegen die Entscheidung vom 23. April 1974 gewandt hat, mit der die zuständige Behörde seinen Antrag auf Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses ablehnte. Die erste Klage ist somit unzulässig. Ich möchte Ihnen dennoch vorschlagen, die Klage nicht aus diesem Grunde abzuweisen, sondern zur Hauptsache zu entscheiden.

Eine solche Lösung ist meines Erachtens deshalb besonders sachdienlich, weil sich der Angriff des Klägers gegen die Ordnungsmäßigkeit der Schlußfolgerungen des im Jahre 1973 zusammengetretenen Invaliditätsausschusses auf den Ausgang der beiden Ihnen vorliegenden Rechtssachen auswirkt.

Ich werde demnach auf die Begründetheit der Streitsachen eingehen, ohne mich bei der Zulässigkeit der ersten Klage aufzuhalten.

Hierbei stoße ich zunächst auf die Modalitäten, unter denen die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses zustande kamen, der namentlich prüfen sollte, ob beim Kläger eine auf seine Arbeitsbedingungen zurückzuführende dauernde Teilinvalidität vorliege.

In diesen der Verwaltung am 31. März 1973 zugeleiteten Schlußfolgerungen wird bekanntlich festgestellt, daß bei dem Betroffenen tatsächlich eine dauernde Teilinvalidität in Höhe von 10 % vorliege. Andererseits wird darin die Auffassung vertreten, die Symptome der Krankheit des Herrn Vellozzi seien nicht auf nachgewiesen berufsbedingte Ursachen zurückzuführen. Das heißt, der Ausschuß hat einen Kausalzusammenhang zwischen der Invalidität und den früheren Arbeitsbedingungen des Klägers nicht festgestellt

Der Kläger macht jedoch geltend, die Verwaltung habe sich bei ihrer Weigerung, ihm die Rechtsvorteile des Artikels 73 des Statuts zu gewähren, nicht rechtswirksam auf diese Schlußfolgerungen stützen können. Diese seien nämlich nur mit der Mehrheit von zwei Ärzten des Ausschusses gezogen worden, da das von ihm selbst benannte dritte Mitglied, sein behandelnder Arzt, es abgelehnt hatte, sich der übereinstimmenden Meinung seiner beiden Kollegen anzuschließen.

Nach meiner Auffassung ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig.

Abschnitt 4 des Anhangs II zum Statut bestimmt zwar nicht ausdrücklich, daß die Schlußfolgerungen eines Invaliditätsausschusses durch Mehrheitsentscheidung seiner Mitglieder zustande kommen können. Es scheint mir aber keinem Zweifel zu unterliegen, daß die Regel der Einstimmigkeit, auf die sich der Kläger beruft, nicht etwa dann Platz greift, wenn eine ausdrückliche Vorschrift fehlt.

Die im Beamtenstatut vorgesehenen Kollegialorgane, deren Stellungnahme die Verwaltung vor dem Erlaß gewisser Verfügungen gegenüber ihren Bediensteten einzuholen hat, setzen sich nämlich im allgemeinen aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern zusammen. Dies gilt nicht allein für Invaliditätsausschüsse, sondern zum Beispiel auch für die in Abschnitt 3 des Anhangs II genannten Disziplinarräte. Diese Regelung soll ermöglichen, daß die Stellungnahmen und Schlußfolgerungen mit Stimmenmehrheit zustande kommen können.

Ließe man das Einstimmigkeitsprinzip gelten, so liefe dies auf eine Lähmung der Tätigkeit dieser Einrichtung sowie auf eine Behinderung vorschriftsmäßiger Stellungnahmen hinaus, sobald nur ein einziges ihrer Mitglieder es ablehnt, sich der Mehrheit anzuschließen.

In zweiter Linie bietet die Zusammensetzung der von der Verwaltung unabhängigen Invaliditätsausschüsse eine Gewähr für deren Unparteilichkeit: Einer der drei den Ausschuß bildenden Ärzte wird von dem betreffenden Organ bestellt Der Beamte, dessen Fall untersucht wird, kann seinerseits einen Arzt seiner Wahl benennen. Der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen von den beiden erstgenannten Ärzten ausgewählt Bei dieser Sachlage kann es vorkommen, daß entweder der vom Beamten bestellte Arzt oder derjenige, den die Verwaltung benannt hat, die gemeinsame Meinung der beiden anderen Ausschußmitglieder nicht teilt Dies beeinträchtigt jedoch die Gültigkeit der mehrheitlich gezogenen Schlußfolgerungen nicht

In diesem Sinne ist die Frage übrigens in dem Urteil der Zweiten Kammer vom 14. Dezember 1966 (Rechtssache 3/66 — Alfieri/Europäisches Parlament — Slg. 1966, 654) entschieden worden. Dieses Ergebnis ist soeben durch das noch nicht veröffentlichte Urteil der Ersten Kammer vom 12. März 1975 (Rechtssache 31/71 — Gigante/Kommission) bestätigt worden.

Im vorliegenden Fall wurden die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses unstreitig von Herrn Dr. De Coster, der von den beiden anderen Ausschußmitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt worden war, erstellt und von Herrn Dr. Therasse gegengezeichnet. Lediglich Herr Dr. d'Avanzo, der vom Kläger benannte Arzt, hat seine Zustimmung verweigert.

Die Schlußfolgerungen sind somit rechtmäßig ergangen. Die Verwaltung konnte dem auf diese Art erstellten Gutachten des Invaliditätsausschusses entnehmen, daß die dauernde Teilinvalidität des Klägers nicht auf den Dienst zurückzuführen ist und demnach die Gewährung einer Entschädigung gemäß Artikel 73 des Statuts nicht rechtfertigen kann.

Diese Überlegungen berechtigen mich, die Abweisung der Klage 42/74 auch dem Grunde nach zu beantragen. Der Kläger beruft sich nämlich zur Begründung seines Antrags auf Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses gerade darauf, daß das Gutachten des Ausschusses, der im Jahre 1973 zur Untersuchung seines Falles zusammentrat, deshalb fehlerhaft gewesen sei, weil es nicht einstimmig zustande kam.

Die Verwaltung hat daher diesen Antrag mit gutem Recht abgelehnt. Denn sie konnte sich auf Schlußfolgerungen stützen, die der zuvor von ihr gebildete Invaliditätsausschuß rechtmäßig mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hatte. Sie war nicht verpflichtet, einen neuen Invaliditätsausschuß einzuberufen, dessen Auftrag nicht anders lauten konnte als der, mit welchem der vorherige Ausschuß betraut war.

III — Zur Anwendung des Artikels 60 des Statuts

Ich komme nun zum Rechtsstreit über die Anwendung des Artikels 60 des Status. In dieser Vorschrift heißt es: Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.

Ich darf daran erinnern, daß Herr Vellozzi von 1964 bis 1968 bereits in zahlreichen Fällen Krankheitsurlaub erhalten hatte, bis dann der erste mit der Untersuchung seines Falles beauftragte Invaliditätsausschuß die Auffassung vertrat, er sei trotz einer Bronchienerkrankung unter dem Vorbehalt arbeitsfähig, daß seine Arbeitsbedingungen mit seinem Gesundheitszustand vereinbar seien. Der Kläger nahm in der Folgezeit nur ganz gelegentlich wieder eine Diensttätigkeit auf. Von 1971 bis 1974 blieb er dem Dienst wegen Krankheit fast ununterbrochen fern. Die Zeiten des Jahresurlaubs nicht eingerechnet, beliefen sich seine Abwesenheitszeiten im Jahre 1971 insgesamt auf 244 Tage, im Jahre 1972 auf 337 Tage, im Jahre 1973 auf 307 Tage, allein im ersten Halbjahr 1974 endlich auf 174 Tage.

Es ist außerdem bekannt, daß er seit dem 1. Juli letzten Jahres seine Tätigkeit nicht wiederaufgenommen hat.

Nachdem der zweite Invaliditätsausschuß, der zwar eine geringfügige dauernde Teilinvalidität angenommen, aber die Dienstfähigkeit anerkannt hatte, seine Schlußfolgerungen übermittelt hatte, wurde der Kläger ausdrücklich aufgefordert, seine Stelle wiederanzutreten, und gleichzeitig vor den Folgen einer eventuellen Weigerung ab diesem Zeitpunkt gewarnt Der Ärztliche Dienst der Kommission nahm dann zwischen Oktober 1973 und Ende Mai 1974 periodisch Kontrolluntersuchungen vor. Alle diese Untersuchungen gelangten zu dem Ergebnis, der Kläger sei tatsächlich dienstfähig.

Aus diesen Gründen traf die Verwaltung am 3. April 1974 die Entscheidung, Artikel 60 des Statuts auf ihn anzuwenden. Sie wartete noch bis zum folgenden Juli, um dann festzustellen, daß das Gehalt des Klägers künftig — übrigens nur vorsorglich — gesperrt werden müsse, da sein Jahresurlaub verbraucht sei.

Gegen diese Entscheidung macht Herr Vellozzi mit einem ersten Klagegrund geltend, Artikel 60 könne nicht auf einen Beamten angewandt werden, dessen Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit verursacht sei. Diese Vorschrift nimmt in der Tat die Fälle von Krankheit und Unfall ausdrücklich aus. Artikel 59 Absatz 1 des Statuts bestimmt jedoch: Weist ein Beamter nach, daß er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Krankheitsurlaub also von dem vom Beamten zu erbringenden Nachweis abhängig, daß er den Dienst wegen seiner Krankheit nicht ausüben kann. Der Betroffene hat die Verwaltung nicht nur unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten, sondern auch vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Schließlich hat er sich jeder ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, die sein Organ anordnet

Die genannten Bestimmungen zeigen zu Genüge, daß die Berufung auf eine gesundheitliche Schwäche oder irgendeine Krankheit nicht genügt, damit das Fernbleiben vom Dienst als befugt angesehen wird und so der Anwendung des Artikels 60 entgeht Es ist erforderlich, daß der Beamte der Verwaltung eine Krankheit nachweist, deretwegen er unter Überwachung durch den Ärztlichen Dienst seinen Dienst nicht ausüben kann.

Die bloße Vorlage von Zeugnissen des behandelnden Arztes über eine Arbeitsunfähigkeit entspricht nicht diesem Nachweiserfordernis. Es steht hier wohl fest, daß die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Zeugnisse lediglich die Bronchitis erwähnen, die sich nach der Beurteilung des ersten Invaliditätsausschusses nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte, auch wenn der Ausschuß gleichzeitig die Zuweisung eines anderen Dienstpostens empfahl. Der zweite Invaliditätsausschuß schloß auf eine dauernde Teilinvalidität von solch geringer Höhe, daß sie es ganz offensichtlich nicht rechtfertigen konnte, daß der Betroffene an der Wahrnehmung von ihm seit 1968 zugewiesenen Aufgaben verhindert war.

Die von Oktober 1973 bis Mai 1974 durchgeführten ärztlichen Kontrollen gelangten schließlich alle zu dem Ergebnis, daß der Kläger arbeitsfähig sei. Bei einer dieser Untersuchungen im April 1974 vertrat der Vertrauensarzt Dr. Turner zwar die Auffassung, die Arbeit in der Registratur müsse aus den für den Kläger vorgesehenen Dienstgeschäften ausgeklammert werden. Dieser Vorbehalt konnte aber die Feststellung seiner Dienstfähigkeit gewiß nicht entkräften. Er fand seine Rechtfertigung außerdem darin, daß die Dienststelle, in der Herr Vellozzi seine Arbeit verrichten sollte, im vorhergehenden Monat in ein neues Gebäude verlegt worden war, bei dessen Besichtigung Dr. Turner bewogen wurde, diese Einschränkung, die vorher nicht am Platze gewesen wäre, zu empfehlen.

Daher konnte durch die während mehr als drei Jahren hartnäckig wiederholte Vorlage von Attesten des behandelnden Arztes über die bereits im Jahre 1968 vom ersten Invaliditätsausschuß festgestellte Krankheit in keiner Weise der in Artikel 59 Absatz 1 geforderte Nachweis erbracht werden, daß der Kläger seinen Dienst nicht hätte ausüben können, zumal die Kontrolluntersuchungen eindeutig bestätigt hatten, daß er — jedenfalls bei mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen — arbeitsfähig sei.

Die Anstellungsbehörde konnte somit zu Recht annehmen — und sie hat sich hierzu erst nach langem geduldigem Abwarten entschlossen —, daß das Fernbleiben des Klägers vom Dienst unbefugt im Sinne von Artikel 60 sei.

Es ist noch ein letzter Klagegrund zu prüfen, der ebenfalls nicht durchdringen kann. Er leitet sich aus Artikel 59 Absatz 3 des Statuts her. Diese Bestimmung lautet: Bei Widerspruch ist der Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Verwaltung sei auch dann verpflichtet, den Invaliditätsausschuß zu Rate zu ziehen, wenn — und dies sei sein Fall — Widerspruch bezüglich der Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten infolge von Krankheit erhoben werde (Abs. 1), ebenso wie in dem in Absatz 2 des Artikels 59 vorgesehenen Fall, in dem ein Beamter von der Verwaltung aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt von Amts wegen beurlaubt wird, wenn der Gesundheitszustand des Bediensteten dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine anstekkende Krankheit aufgetreten ist

Die Beklagte behauptet dagegen, der Invaliditätsausschuß sei nur in dem letztgenannten Fall gutachtlich zu hören.

Dieser Auslegung neige ich zu. Denn es ergibt sich wohl eindeutig aus Artikel 59 Absatz 1 letzter Unterabsatz, daß bei Krankheitsurlaub auf Antrag des Beamten die Vorlage an einen Invaliditätsausschuß nur für den Fall vorgesehen ist, daß dieser Urlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet Dies ist übrigens ein sachgerechtes Ergebnis: Hat ein Beamter nachgewiesen, daß er seinen Dienst im ganzen mehr als zwölf Monate während des genannten Zeitraums nicht ausüben konnte, so ist es sicher ratsam zu überprüfen, ob er tatsächlich noch arbeitsfähig ist oder ob bei ihm in Wirklichkeit eine dauernde Vollinvalidität vorliegt, die ihn endgültig dienstunfähig macht. Wir erinnern uns, daß auch die Kommission im Jahre 1968 dieses Verfahren einschlug, nachdem Herr Vellozzi von September 1965 bis September 1968 insgesamt über zwölf Monate Krankheitsurlaub erhalten hatte.

Dagegen läßt sich kaum einsehen, daß die Verwaltung im Falle eines Beamten, der dem Dienst unter Berufung auf eine Erkrankung — und sei es auch nur für einige Tage — fernbleibt, stets dann zur Vorlage an den Invaliditätsausschuß verpflichtet sein sollte, wenn sich ein Widerspruch zwischen ihr und dem Beamten über das tatsächliche Vorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ergibt Ließe man eine solch weite Auslegung zu, so wären die Organe allzu häufig gezwungen, die Invaliditätsausschüsse anzurufen. Die Beklagte hat recht, wenn sie meint, daß ein derartiges Verfahren nur in wichtigen Fällen angestrengt werden darf.

Selbst wenn man aber der klägerischen These folgt, so brauchte hier wohl der Invaliditätsausschuß jedenfalls nicht gehört zu werden, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil dies bereits im Jahre 1973 geschehen war und der damalige Ausschuß in seinen Schlußfolgerungen keineswegs eine Dienstunfähigkeit des Klägers aufgrund der festgestellten Erkrankung anerkannt hatte. Ein ernstzunehmender Widerspruch hätte nur dann auftreten und die Anhörung eines neuen Invaliditätsausschusses rechtfertigen können, wenn sich der Kläger in der Folgezeit auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder eine Krankheit berufen hätte, die von der zuvor festgestellten abwich. Der Kläger begründet aber sein Fernbleiben vom Dienst seit mehr als drei Jahren mit derselben Erkrankung der Atmungsorgane und behauptet nicht einmal eine Verschlimmerung dieser Krankheit, die dazu angetan wäre, ihn an der Ausübung seines Dienstes zu hindern.

Bekanntlich stützte sich auch sein Antrag auf Einsetzung eines dritten Invaliditätsausschusses im Jahre 1974 nur darauf, daß die Schlußfolgerungen des vorher zusammengetretenen Invaliditätsausschusses nach seiner Ansicht fehlerhaft und damit ungültig seien.

Bei dieser Sach- und Rechtslage beantrage ich, daß die beiden Klagen Nr. 42 und Nr. 62/74 abgewiesen werden und jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.